Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52018DC0057

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr.1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

    COM/2018/057 final

    Brüssel, den 7.2.2018

    COM(2018) 57 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr.1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union


    1.    EINLEITUNG

    Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates 1 sieht die Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union vor.

    Mit Artikel 19a der Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Inhalt der zusätzlichen Berichterstattung festzulegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission in Bezug auf bestimmte Aspekte des Aufbaus eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union vorlegen, wie das Verzeichnis der INLB-Gebiete, die Vorschriften zur Festlegung von Schwellenwerten und Plänen, den Bezugszeitraum für Standardoutputs, die Art der Landwirtschaft und die Datenerhebung.

    2.    RECHTSGRUNDLAGE

    Der Bericht ist nach Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erforderlich. Gemäß dieser Bestimmung wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Dezember 2013 übertragen, und die Kommission ist gehalten, einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen.

    3.    BEFUGNISAUSÜBUNG

    Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hat die Kommission zwei delegierte Rechtsakte erlassen: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission 2 und Delegierte Verordnung (EU) 2017/2278 der Kommission 3 . 

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Verordnungen zu erlassen, in denen die Regeln für die Bestimmung der Einkommen und die wirtschaftliche Analyse landwirtschaftlicher Betriebe festgelegt werden, um einen harmonisierten Rahmen für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen zu gewährleisten.

    Gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 sowie Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung sollten in dem delegierten Rechtsakt insbesondere Vorschriften festgelegt werden für

    a) die Aktualisierung der Liste der INLB-Gebiete;

    b) die Festlegung der Schwellenwerte für die Abgrenzung des Erhebungsbereichs;

    c) die Erstellung von Plänen für die Auswahl der Buchführungsbetriebe;

    d) die Festlegung des Bezugszeitraums für die Standardoutputs und die Bestimmung der allgemeinen und der Hauptbetriebsarten sowie

    e) die Bestimmung der Hauptgruppen von Buchführungsdaten des Betriebsbogens sowie die diesbezüglich zu beachtenden allgemeinen Vorschriften.

    3.a    Befugnisübertragung im Zusammenhang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in Bezug auf das Verzeichnis der INLB-Gebiete je Mitgliedstaat.

    Das „Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen“ bzw. „INLB-Gebiet“ gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates ist das Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil eines solchen Gebiets, das zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzt ist; ein Verzeichnis dieser Gebiete ist in Anhang I der Verordnung enthalten.

    Mit Artikel 3 wird sichergestellt, dass das Verzeichnis der INLB-Gebiete auf Antrag eines Mitgliedstaats aktualisiert werden kann, und der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang I zu erlassen.

    Am 31. Mai 2017 hat Deutschland beantragt, die Gebiete Schleswig-Holstein und Hamburg zu einem INLB-Gebiet (Schleswig-Holstein/Hamburg) zusammenzufassen.

    Die Kommission hat diese Befugnis durch die Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2278 der Kommission 4 zur Änderung des Anhangs I in Bezug auf das Verzeichnis der INLB-Gebiete je Mitgliedstaat durch den Zusammenschluss der deutschen Gebiete Schleswig-Holstein und Hamburg zu einem einheitlichen INLB-Gebiet in Anspruch genommen: Schleswig-Holstein/Hamburg. 

    In Anhang I erhält das Verzeichnis der INLB-Gebiete betreffend Deutschland folgende Fassung:

    Deutschland

    1. Schleswig-Holstein/Hamburg

    2. Niedersachsen

    3. Bremen

    4. Nordrhein-Westfalen

    5. Hessen

    6. Rheinland-Pfalz

    7. Baden-Württemberg

    8. Bayern

    9. Saarland

    10. Land Berlin

    11. Brandenburg

    12. Mecklenburg-Vorpommern

    13. Sachsen

    14. Sachsen-Anhalt

    15. Thüringen“.

    Die Kommission hat am 4. September 2017 die Delegierte Verordnung angenommen, die am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 12. Dezember 2017 in Kraft trat. Die Verordnung gilt ab dem Rechnungsjahr 2018 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen.

    3.b    Befugnisübertragung im Zusammenhang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 über Regeln zur Festlegung der Schwelle für die wirtschaftliche Betriebsgröße.

    Die Schwellenwerte, die den Erfassungsbereich der Erhebung begrenzen, sollten die Erzielung repräsentativer Ergebnisse für den Erfassungsbereich ermöglichen. Die Schwellenwerte sollten ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis gewährleisten und so festgelegt werden, dass von den marktorientiert geführten Betrieben diejenigen Betriebe in den Erfassungsbereich einbezogen werden, auf die der größtmögliche Anteil der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlich genutzten Fläche und der in der Landwirtschaft Beschäftigten entfällt.

    Mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Regeln für die Festsetzung des in Euro ausgedrückten Schwellenwerts festgelegt werden, der einer der Untergrenzen der wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen des in Artikel 5b der genannten Verordnung definierten Klassifizierungssystems der Union für landwirtschaftliche Betriebe entspricht, da sich das Gebiet der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 2 auf landwirtschaftliche Betriebe erstreckt, deren wirtschaftliche Größe mindestens dem oben genannten Schwellenwert entspricht.

    Die Kommission hat diese Befugnis durch die Annahme der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission 5 zu folgender Angabe genutzt:

    Die Schwelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gewährleistet, dass marktorientiert geführte Betriebe mit dem größtmöglichen Anteil der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlich genutzten Fläche und der in der Landwirtschaft Beschäftigten von der Erhebung erfasst werden.

    Die Kommission hat am 1. August 2014 die Delegierte Verordnung angenommen, die am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 7. November 2014 in Kraft trat. Die Verordnung gilt seit dem Rechnungsjahr 2015 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen.

    3.c    Befugnisübertragung im Zusammenhang mit Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in Bezug auf die Regeln zur Erstellung eines Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat.

    Der Auswahlplan sollte eine Mindestanzahl von Angaben enthalten, die zeigen, wie eine repräsentative Stichprobe ausgewählt wird, damit die Erhebung den Zielen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführung entspricht.

    Mit Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Regeln zu erlassen, nach denen jeder Mitgliedstaat einen Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe aufstellt, der eine repräsentative Stichprobe des Erhebungsbereichs gewährleistet. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Pläne für die Auswahl der Buchführungsbetriebe

    – anhand der jüngsten statistischen Daten erstellt werden;

    – nach dem Unionsklassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe dargestellt werden und

    – insbesondere die Aufteilung der Buchführungsbetriebe nach Betriebsklassen und die detaillierten Vorschriften für ihre Auswahl umfassen.

    Die Kommission hat diese Befugnis durch die Annahme der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission für die Angabe genutzt, dass der von den einzelnen Mitgliedstaaten zu erstellende Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe Elemente enthalten soll, die eine repräsentative Buchführungsstichprobe aus dem Erfassungsbereich gewährleisten. Für den Auswahlplan gelten insbesondere folgende Anforderungen:

    a) Ihm liegen die aktuellsten statistischen Bezugsquellen zugrunde;

    b) er enthält eine Erläuterung des Verfahrens für die Schichtung des Erfassungsbereichs gemäß den Gebieten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und im Einklang mit den betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen gemäß Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009;

    c) er enthält eine Aufschlüsselung der von der Erhebung erfassten Betriebe nach den betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen gemäß Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 (mindestens den betriebswirtschaftlichen Hauptausrichtungen entsprechend);

    d) im Plan sind die statistischen Verfahren für die Bestimmung des Auswahlsatzes für die einzelnen Schichten, die Verfahren für die Auswahl der Buchführungsbetriebe sowie die Zahl der in jeder Schicht auszuwählenden Buchführungsbetriebe angegeben.

    Die Kommission hat am 1. August 2014 die Delegierte Verordnung angenommen, die am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 7. November 2014 in Kraft trat. Die Verordnung gilt seit dem Rechnungsjahr 2015 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen.

    3.d    Befugnisübertragung im Zusammenhang mit Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zur Festlegung des Bezugszeitraums für den Standardoutput und für die Bestimmung der allgemeinen und wichtigsten betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen.

    Den Standardoutputs liegen Durchschnittsdaten während eines bestimmten Bezugszeitraums zugrunde. Ihre Werte sollten zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung regelmäßig aktualisiert werden, damit das Klassifizierungssystem weiter sinnvoll angewendet werden kann. Die Häufigkeit der Aktualisierung sollte an die Jahre gekoppelt werden, in denen Betriebsstrukturerhebungen der Union durchgeführt werden.

    Die Klassen der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen müssen so angepasst werden, dass homogene Gruppen von Betrieben auf einem mehr oder weniger hohen Aggregationsniveau zusammengefasst werden können und die wirtschaftliche Situation von Gruppen von Betrieben verglichen werden kann.

    Mit Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festlegung des Bezugszeitraums für den Standardoutput und für die Bestimmung der allgemeinen und der wichtigsten betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen zu erlassen.

    Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung eines Betriebs ist durch den relativen Beitrag des Standardoutputs der verschiedenen Merkmale dieses Betriebs zu seinem gesamten Standardoutput gekennzeichnet. Die landwirtschaftlichen Betriebe werden nach dem Unionsklassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe entsprechend ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung, ihrer wirtschaftlichen Betriebsgröße und der Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit einheitlich klassifiziert. Das Klassifizierungssystem dient insbesondere zur Darstellung von Daten – aufgeschlüsselt nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße –, welche im Rahmen der Unionserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie im Rahmen des INLB gesammelt werden.

    Die Entsprechung zwischen den Klassen der allgemeinen landwirtschaftlichen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen sowie jenen der Einzelausrichtungen, die den Klassen der Hauptausrichtungen entsprechen, wird im Einzelnen festgelegt. Die wirtschaftliche Betriebsgröße wird auf der Grundlage des gesamten Standardoutputs des Betriebs festgelegt. Die Standardoutputs und die zu ihrer Feststellung dienenden Daten werden der Kommission von der Verbindungsstelle, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der Verordnung bezeichnet hat, oder von jener Einrichtung übermittelt, welcher diese Aufgabe übertragen wurde.

    Die Kommission hat diese Befugnis durch die Annahme der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission zur Angabe des Bezugszeitraums für den Standardoutput wie folgt genutzt:

    Der Bezugszeitraum, anhand dessen die Standardoutputs für die Betriebsstrukturerhebung der Union für das Jahr N berechnet werden, umfasst die fünf aufeinanderfolgenden Jahre vom Jahr N-5 bis zum Jahr N-1. Die Standardoutputs werden anhand von für den Bezugszeitraum gemäß Absatz 1 berechneten durchschnittlichen Basiswerten ermittelt („Standardoutputs für N-3“). Um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, werden die Standardoutputs für N-3 zumindest immer dann auf den neuesten Stand gebracht, wenn eine Betriebsstrukturerhebung der Union vorgenommen wird.

    Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission enthält folgenden Überblick über die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und die Hauptausrichtungen sowie die Entsprechungen zwischen ihnen:

    Allgemeine betriebswirtschaftliche Ausrichtung

    Beschreibung

    Hauptausrichtung

    Beschreibung

    1.

    Spezialisierte Ackerbaubetriebe

    15.

    Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

    16.

    Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art

    2.

    Spezialisierte Gartenbaubetriebe

    21.

    Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe

    22.

    Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe

    23.

    Sonstige Gartenbaubetriebe

    3.

    Spezialisierte Dauerkulturbetriebe

    35.

    Spezialisierte Rebanlagenbetriebe

    36.

    Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe

    37.

    Spezialisierte Olivenbetriebe

    38.

    Dauerkultur-Gemischtbetriebe

    4.

    Spezialisierte Futterbaubetriebe

    45.

    Spezialisierte Milchviehbetriebe

    46.

    Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe

    47.

    Rinderbetriebe: Milcherzeugung, Aufzucht und Mast kombiniert

    48.

    Futterbaubetriebe: Schafe, Ziegen und andere

    5.

    Spezialisierte Veredlungsbetriebe

    51.

    Spezialisierte Schweinebetriebe

    52.

    Spezialisierte Geflügelbetriebe

    53.

    Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

    6.

    Pflanzenbauverbundbetriebe

    61.

    Pflanzenbauverbundbetriebe

    7.

    Viehhaltungsverbundbetriebe

    73.

    Viehhaltungsverbundbetriebe – Schwerpunkt Futterbau

    74.

    Viehhaltungsverbundbetriebe – Schwerpunkt Veredlung

    8.

    Pflanzenbau – Viehhaltungsbetriebe

    83.

    Ackerbau – Futterbau-Verbundbetriebe

    84.

    Verbundbetriebe mit Pflanzenbau und Viehhaltung

    9.

    Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

    90.

    Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

    Die Kommission hat am 1. August 2014 die Delegierte Verordnung angenommen, die am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 7. November 2014 in Kraft trat. Die Verordnung gilt seit dem Rechnungsjahr 2015 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen.

    3.e    Befugnisübertragung im Zusammenhang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in Bezug auf die Festlegung der Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten und der allgemeinen Vorschriften für die Datensammlung.

    Die Daten in den Betriebsbögen sollten es ermöglichen, einen Überblick über die Buchführungsbetriebe in Bezug auf die Produktionsfaktoren zu gewinnen und die Höhe der Betriebseinkommen zu bewerten, und sie sollten die technischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in den betreffenden Betrieben widerspiegeln. Zu diesem Zweck sollten die Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten und die allgemeinen Vorschriften für die Datensammlung festgelegt werden.

    Mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten und der allgemeinen Vorschriften für die Datensammlung zu erlassen. 

    Die Daten beziehen sich auf einen einzigen landwirtschaftlichen Betrieb und ein einziges Buchhaltungsjahr von zwölf aufeinander folgenden Monaten und betreffen ausschließlich diesen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie beziehen sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs selbst und die direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit.

    Die Kommission hat diese Befugnis durch die Annahme der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission in Anspruch genommen, um darauf hinzuweisen, dass die allgemeinen und die Hauptbetriebsarten sowie die Entsprechungen zwischen ihnen in Anhang I festgelegt sind. Darüber hinaus sind in Bezug auf den Betriebsbogen die Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten und die allgemeinen Vorschriften für die Datensammlung in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt.

    Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 1198/2014 der Kommission enthält folgende Übersicht über die Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten für den Betriebsbogen sowie die allgemeinen Vorschriften für die Datensammlung:

    Betriebsbogen — Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten

    – Allgemeine Angaben zum Betrieb wie Standort, Rechtsform, Typ und Klassifizierung.

    – Besitzverhältnisse: zusammenfassende Daten zu den Besitzverhältnissen bei der vom Betrieb genutzten landwirtschaftlich genutzten Fläche.

    – Arbeitskräfte: Daten zu den Arbeitskräften im Betrieb wie Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen, Arbeitszeit und Art des Beschäftigungsverhältnisses.

    – Vermögenswerte: Daten zu den Vermögenswerten des Betriebs, aufgeschlüsselt nach Kategorien, die von diesem für seine Tätigkeit im Buchführungsjahr eingesetzt werden.

    – Quoten und sonstige Rechte: Daten zu den Quoten und sonstigen Rechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betriebs im Buchführungsjahr.

    – Verbindlichkeiten: Daten zu den Verbindlichkeiten des Betriebs im Buchführungsjahr.

    –Mehrwertsteuer: Daten zur Anwendung von MwSt.-Systemen auf den Betrieb.

    – Betriebsmittel: Angaben zu den Betriebsmitteln (z. B. spezifische Kosten und Gemeinkosten), die zur Erzeugung seiner Outputs im Buchführungsjahr eingesetzt werden.

    – Pflanzenbau: Daten zur Erzeugung und Verwendung von Kulturpflanzen im Betrieb.

    – Tierhaltung: Daten zur Erzeugung und Verwendung von Tieren im Betrieb.

    – Tierische Erzeugnisse und Dienstleistungen: Daten zur Erzeugung und Verwendung von tierischen Erzeugnissen und Dienstleistungen im Betrieb.

    – Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten: Daten zu allen in unmittelbarer Verbindung mit dem Betrieb stehenden nicht landwirtschaftlichen Arbeiten, die eine wirtschaftliche Auswirkung auf den Betrieb haben und bei denen die Produktionsmittel des Betriebs (Fläche, Gebäude, Maschinen, landwirtschaftliche Erzeugnisse usw.) oder die Erzeugnisse des Betriebs eingesetzt werden.

    – Beihilfen: Daten zu den vom Betrieb im Buchführungsjahr bezogenen Beihilfen.

    Betriebsbogen — allgemeine Vorschriften für die Datensammlung

    a) Das in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte Buchführungsjahr von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten endet in der Zeit zwischen dem 31. Dezember und dem 30. Juni einschließlich.

    b) Die Angaben des Betriebsbogens müssen aus einer Buchführung stammen, die systematische und regelmäßige Eintragungen im Verlauf des Buchführungsjahres umfasst.

    c) Bei den Daten im Betriebsbogen sollte es sich um finanzielle Wertangaben in EUR oder in nationalen Währungseinheiten, um Mengenangaben (Gewicht, Volumen, Fläche, Anzahl) sowie um sonstige entsprechende Einheiten oder Angaben handeln.

    d) Die wertmäßigen Buchführungsdaten werden ohne MwSt. angegeben.

    e) Bei den wertmäßigen Buchführungsdaten bleiben Prämien und Beihilfen unberücksichtigt; diese werden gesondert ausgewiesen. Unter Prämie und Beihilfe ist jede direkte Beihilfe zu verstehen, die aus öffentlichen Mitteln gewährt wird und zu einer besonderen Einnahme geführt hat.

    Die Kommission hat am 1. August 2014 die Delegierte Verordnung angenommen, die am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 7. November 2014 in Kraft trat. Die Verordnung gilt seit dem Rechnungsjahr 2015 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen.

    4.    SCHLUSSBEMERKUNGEN

    Die Kommission hat die ihr übertragenen Befugnisse korrekt ausgeübt und ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

    (1)

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).

    (2)

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1198/2014 der KOMMISSION vom 1. August 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.11.2014, S. 2).

    (3)

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2278 der KOMMISSION vom 4. September 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 1).

    (4)

     Siehe Fußnote 3.

    (5)

    Siehe Fußnote 2.

    Top