EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 22.11.2017
COM(2017) 900 final
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben 2017
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Das Europäische Parlament und der Rat haben am 14. Dezember 2016 beschlossen, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben 2017 in Anspruch zu nehmen, damit der Bedarf im Zusammenhang mit der Migrations-, Flüchtlings- und Sicherheitskrise gedeckt werden kann; dazu wurden die Mittel für Verpflichtungen im Gesamthaushaltsplan der EU für 2017 über die Obergrenzen für Verpflichtungen der Rubriken 3 (1167 Mio. EUR) und 4 (730 Mio. EUR) hinaus aufgestockt.
Im Beschluss wird ferner eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Betrags in den Jahren 2017, 2018 und 2019 festgelegt. Da im Haushalt 2018 die Flexibilität erhöht werden muss, schlägt die Kommission vor, den Beschluss über die Inanspruchnahme für 2017 zu ändern und das Ausgleichsprofil anzupassen, um den Verrechnungsbetrag für 2018 in der Rubrik 5 von 570 Mio. EUR auf 318 Mio. EUR zu senken und entsprechend für 2020 eine Anrechnung von 252 Mio. EUR in Rubrik 5 einzufügen. Der in Anspruch genommene und angerechnete Gesamtbetrag ändert sich dadurch nicht.
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben 2017
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung, insbesondere auf Nummer 14 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 wurde ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet.
(2)Die Kommission hatte nach Artikel 6 dieser Verordnung den absoluten Betrag dieses Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2017 berechnet.
(3)Das Europäische Parlament und der Rat haben den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben 2017 in Anspruch genommen, um eine Finanzierung über der Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen von 1 906 150 960 EUR, darunter 1 176 030 960 EUR für die Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft), zu ermöglichen.
(4)Für den Haushalt 2018 ist eine größere Flexibilität erforderlich, weshalb die Anrechnung des 2017 in Anspruch genommenen Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben angepasst wird, um den Verrechnungsbetrag in der Rubrik 5 im Jahr 2018 zu senken und eine entsprechende Anrechnung in Rubrik 5 im Jahr 2020 einzufügen.
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2017/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben 2017 erhält folgende Fassung:
(a)In Absatz 1 wird „2019“ durch „2020“ ersetzt.
(b)Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) 2018: Rubrik 5 (Verwaltung): 318 000 000 EUR;“
(c)folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) 2020: Rubrik 5 (Verwaltung): 252 000 000 EUR.“.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident