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Document 52017PC0677

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

    COM/2017/0677 final - 2017/0305 (NLE)

    Brüssel, den 22.11.2017

    COM(2017) 677 final

    2017/0305(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten


    BEGRÜNDUNG

    Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik und die Förderung von Beschäftigung als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander abstimmen. Ferner ist im Vertrag festgelegt, dass der Rat beschäftigungspolitische Leitlinien festlegt (Artikel 148), die mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik (Artikel 121) in Einklang stehen müssen.

    Während die Grundzüge der Wirtschaftspolitik zeitlich unbegrenzt gültig sind, müssen die beschäftigungspolitischen Leitlinien jedes Jahr neu aufgestellt werden. Die Leitlinien wurden erstmals zusammen im Jahr 2010 (als „integriertes Maßnahmenpaket“) zur Unterstützung der Strategie Europa 2020 angenommen. Diese integrierten Leitlinien blieben bis 2014 unverändert. 2015 wurden überarbeitete integrierte Leitlinien verabschiedet. Die Leitlinien bestimmen nicht nur den Rahmen für Umfang und Ausrichtung der politischen Koordinierung unter den Mitgliedstaaten, sondern sie bilden auch die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen in den jeweiligen Bereichen.

    Mit den aktuellen „integrierten Leitlinien“ wird die Strategie Europa 2020 im Kontext eines wirtschaftspolitischen Konzepts unterstützt, das auf Investitionen, Strukturreformen und einer verantwortungsvollen Fiskalpolitik aufbaut. In diesem Rahmen sollen die integrierten Leitlinien zu einem intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum sowie zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Semesters für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik beitragen.

    Die Leitlinien für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten werden in Form eines Beschlusses des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten – Teil II der integrierten Leitlinien – vorgelegt. Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten wurden überarbeitet, um ihren Wortlaut mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte in Einklang zu bringen, und zwar im Hinblick darauf, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu steigern und die Rahmenbedingungen für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts zu verbessern.

    Die überarbeiteten „beschäftigungspolitischen Leitlinien“ lauten:

    Leitlinie 5:    Ankurbelung der Nachfrage nach Arbeitskräften

    Leitlinie 6:    Verbesserung des Arbeitskräfteangebots: Zugang zu Beschäftigung, Qualifikationen und Kompetenzen

    Leitlinie 7:    Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs

    Leitlinie 8:    Förderung von Chancengleichheit für alle, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut

    2017/0305 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

    nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie die Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinzuarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollen die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat koordinieren, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Zuständigkeit der Sozialpartner zu berücksichtigen sind.

    (2)Es ist Aufgabe der Union, soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen zu bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen hat die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung Rechnung zu tragen.

    (3)Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union fiskalpolitische, makroökonomische und strukturelle Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt. Die vorliegenden Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind Teil dieser Instrumente; zusammen mit den in der Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden sie die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie Europa 2020. Sie sollen als Richtschnur für die Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten und in der Union dienen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten untereinander wider. Die entsprechenden koordinierten Strategien und Reformen auf europäischer und nationaler Ebene ergeben zusammen einen angemessenen gesamtwirtschaftlichen und sozialen Policy-Mix, der positive Ausstrahlungseffekte entfalten dürfte.

    (4)Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und verschiedenen EU-Initiativen, einschließlich der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie 1 , der Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt 2 , der Empfehlung des Rates für Weiterbildungspfade 3 und des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen 4 .

    (5)Im Rahmen des Europäischen Semesters werden die verschiedenen Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale Überwachung der wirtschafts-, haushalts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen zusammengeführt. Dabei sollen die Ziele der Strategie Europa 2020, insbesondere in Bezug auf Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung gemäß dem Beschluss 2010/707/EU des Rates 5 , verwirklicht werden. Seit 2015 wird das Europäische Semester kontinuierlich verstärkt und gestrafft, insbesondere um dessen Ausrichtung auf Beschäftigung und soziale Aspekte zu vertiefen und einen umfassenderen Dialog mit den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft anzuregen.

    (6)Zwar wird die Erholung von der Wirtschaftskrise in der Europäischen Union durch positive Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt unterstützt, doch nach wie vor sind erhebliche Herausforderungen und Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der wirtschaftlichen und sozialen Leistung zu bewältigen. Die Krise hat deutlich gemacht, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind. Die wesentliche Herausforderung besteht heute darin, in der Union ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu sichern und Arbeitsplätze zu schaffen. Dies erfordert abgestimmte, ehrgeizige und wirksame politische Maßnahmen sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene im Einklang mit den Bestimmungen des AEUV und den Rechtsvorschriften der Union zur wirtschaftspolitischen Steuerung. Die politischen Maßnahmen sollten sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite ansetzen, eine Ankurbelung der Investitionen und ein erneuertes Engagement für Strukturreformen zur Verbesserung der Produktivität, des Wachstums, des sozialen Zusammenhalts und der Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Erschütterungen bewirken, und sie sollten zur Wahrnehmung haushaltspolitischer Verantwortung beitragen, wobei zugleich ihren beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen Rechnung zu tragen ist.

    (7)Reformen des Arbeitsmarkts, einschließlich der nationalen Lohnfestsetzungsmechanismen, sollten sich nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten des sozialen Dialogs richten und den notwendigen Spielraum für eine umfassende Berücksichtigung sozioökonomischer Aspekte vorsehen, einschließlich Verbesserungen in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit, Schaffung von Arbeitsplätzen, lebenslanges Lernen und Berufsbildung sowie Realeinkommen.

    (8)Die Mitgliedstaaten und die Union sollten sich auch mit den sozialen Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise befassen und darauf hinarbeiten, eine inklusive Gesellschaft aufzubauen, in der die Menschen fähig sind, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen, und in der sie aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können; die Kommission hat dies in ihrer Empfehlung zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen 6 dargelegt. Ungleichheiten sollten bekämpft, Zugangsmöglichkeiten und Chancen sollten für alle sichergestellt und Armut und soziale Ausgrenzung (auch von Kindern) sollten abgebaut werden, insbesondere indem für gut funktionierende Arbeitsmärkte und Sozialschutzsysteme gesorgt wird und Hindernisse für die Teilnahme an der allgemeinen und beruflichen Bildung und am Arbeitsmarkt beseitigt werden. Da an den Arbeitsplätzen in der EU neue Wirtschafts- und Geschäftsmodelle Einzug halten, ändern sich auch die Beschäftigungsverhältnisse. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass in diesen neuen Beschäftigungsverhältnissen das europäische Sozialmodell aufrechterhalten und weiter gestärkt wird.

    (9)Nach einer umfassenden, breit angelegten öffentlichen Konsultation unterzeichneten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 17. November 2017 eine interinstitutionelle Proklamation der europäischen Säule sozialer Rechte 7 . Mit der Säule werden 20 zentrale Grundsätze und Rechte zur Unterstützung gut funktionierender und fairer Arbeitsmärkte und Sozialsysteme festgelegt. Diese Grundsätze sind in drei Kategorien unterteilt: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Säule dient als Bezugsrahmen, um die Leistung der Mitgliedstaaten in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik zu verfolgen und um Reformen auf nationaler Ebene voranzutreiben, und sie dient als Kompass für einen erneuerten Konvergenzprozess in ganz Europa. Angesichts der Bedeutung dieser Grundsätze für die Koordinierung der Strukturpolitik ist es notwendig, die beschäftigungspolitischen Leitlinien mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte in Einklang zu bringen.

    (10)Um die Umsetzung der Säule und die erzielten Fortschritte zu überwachen, wird die europäische Säule sozialer Rechte von einem Scoreboard flankiert. Mit dem Scoreboard werden Trends und Leistungen in den EU-Mitgliedsstaaten verfolgt und die Fortschritte in Richtung sozioökonomischer Aufwärtskonvergenz bewertet. Diese Analyse wird in das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik einfließen.

    (11)Die integrierten Leitlinien sollten die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Die Mitgliedstaaten sollten den Europäischen Sozialfonds und andere Unionsfonds vollständig nutzen, um Beschäftigung, soziale Inklusion, lebenslanges Lernen und Bildung zu fördern und die öffentliche Verwaltung zu verbessern. Auch wenn sich die integrierten Leitlinien an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und unter enger Einbeziehung von Parlamenten sowie Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.

    (12)Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten — im Einklang mit ihrem jeweiligen vertragsgestützten Mandat — die Umsetzung der einschlägigen politischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Leitlinien für die Beschäftigungspolitik überwachen. Diese Ausschüsse sollten mit den anderen Vorbereitungsgremien des Rates, die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligt sind, eng zusammenarbeiten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden angenommen. Diese Leitlinien sind Teil der integrierten Leitlinien zu Europa 2020.

    Artikel 2

    Die im Anhang aufgeführten Leitlinien werden von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen und Reformprogrammen berücksichtigt, über die nach Maßgabe des Artikels 148 Absatz 3 AEUV Bericht erstattet wird.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1. 
    (2)    ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1.
    (3)    ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.
    (4)    COM(2017) 563 final – 2017/0244 (NLE)
    (5)    ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.
    (6)    KOM(2008) 639 endg.
    (7)    xxx
    Top

    Brüssel, den22.11.2017

    COM(2017) 677 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten


    ANHANG

    Leitlinie 5: Ankurbelung der Nachfrage nach Arbeitskräften

    Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze erleichtern, unter anderem indem sie die Hindernisse für Unternehmen bei der Einstellung von Arbeitskräften beseitigen und das Unternehmertum und die Selbstständigkeit fördern und insbesondere indem sie die Gründung und das Wachstum von Kleinst- und Kleinunternehmen unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialwirtschaft aktiv fördern und soziale Innovation begünstigen.

    Die Mitgliedstaaten sollten innovative Arbeitsformen unterstützen, durch die auf verantwortungsvolle Art und Weise Beschäftigungsmöglichkeiten für alle Menschen geschaffen werden.

    Die Steuerlast sollte vom Faktor Arbeit auf andere Steuerquellen verlagert werden, bei denen die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wachstum weniger schädlich sind; dabei sollte der Umverteilungseffekt des Steuersystems berücksichtigt werden, und es sollten zugleich Steuereinnahmen für angemessenen sozialen Schutz und für wachstumsfördernde Ausgaben sichergestellt werden.

    Gemäß den nationalen Verfahren und unter Wahrung der Tarifautonomie sollten die Mitgliedstaaten transparente und verlässliche Lohnfestsetzungsmechanismen fördern, die die Anpassung der Löhne an die Produktivitätsentwicklungen ermöglichen und eine faire Entlohnung sicherstellen, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. Bei diesen Mechanismen sollten Unterschiede bei den Qualifikationsniveaus und bei der Wirtschaftsleistung der verschiedenen Regionen, Sektoren und Unternehmen berücksichtigt werden. Unter Beachtung der nationalen Verfahren sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner angemessene Mindestlöhne gewährleisten und deren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Armut trotz Erwerbstätigkeit berücksichtigen.

    Leitlinie 6: Verbesserung des Arbeitskräfteangebots: Zugang zu Beschäftigung, Qualifikationen und Kompetenzen

    Im Kontext des technologischen, ökologischen und demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Angebot an einschlägigen Kenntnissen, Qualifikationen und Kompetenzen fördern, die die Menschen während ihres gesamten Arbeitslebens erwerben und die den aktuellen und künftigen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Investitionen sowohl in die Grundbildung und die berufliche Erstausbildung als auch in die berufliche Weiterbildung tätigen. Gemeinsam mit den Sozialpartnern, den Trägern der allgemeinen und beruflichen Bildung und anderen Interessenträgern sollten sie an der Beseitigung struktureller Schwächen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung arbeiten, um dafür zu sorgen, dass die allgemeine und berufliche Bildung sowie das lebenslange Lernen eine hohe Qualität aufweisen und zur Inklusion beitragen. Sie sollten sicherstellen, dass Ansprüche auf Fortbildung bei beruflichen Übergängen übertragen werden können. Dies sollte es allen Beteiligten ermöglichen, die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes besser zu antizipieren, sich an diese Bedürfnisse anzupassen und Übergänge erfolgreich zu bewältigen, sodass die allgemeine Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Erschütterungen verbessert wird.

    Die Mitgliedstaaten sollten die Chancengleichheit in der Bildung fördern und das allgemeine Bildungsniveau steigern und hier insbesondere bei den am geringsten qualifizierten Menschen ansetzen. Sie sollten hochwertige Lernergebnisse sicherstellen, die Grundkompetenzen stärken, die Zahl der jungen Menschen, die früh von der Schule abgehen, verringern und die Relevanz von Hochschul- und gleichwertigen Abschlüssen für den Arbeitsmarkt steigern, die Überwachungs- und Prognoseinstrumente für Kompetenzen verbessern und die Teilnahme Erwachsener an der Weiterbildung verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Berufsbildungssystemen das berufspraktische Lernen am Arbeitsplatz verstärken, unter anderem mittels hochwertiger und nachhaltiger Berufsausbildungen, sie sollten die Darstellung und Vergleichbarkeit von Qualifikationen verbessern und mehr Möglichkeiten für die Anerkennung und Validierung von Qualifikationen und Kompetenzen schaffen, die außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung erworben werden. Sie sollten das Angebot an flexiblen Maßnahmen für die berufliche Weiterbildung verbessern und ausweiten. Ferner sollten die Mitgliedstaaten gering qualifizierte Erwachsene dabei unterstützen, langfristig beschäftigungsfähig zu werden bzw. zu bleiben, indem sie für einen besseren Zugang zu hochwertigen Lernangeboten sorgen, und zwar durch die Einrichtung von Weiterbildungspfaden, die eine Bewertung der Kompetenzen, geeignete Bildungs- bzw. Berufsbildungsangebote und die Validierung und Anerkennung erworbener Kompetenzen umfassen.

    Hohe Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit sollten angegangen werden, auch durch frühzeitige und bedarfsgerechte Hilfsangebote, die auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Fortbildung und Umschulung basieren. Um die strukturelle Arbeitslosigkeit erheblich zu verringern und ihr vorzubeugen, sollten umfassende Strategien verfolgt werden, die eine eingehende individuelle Bewertung spätestens nach 18 Monaten Arbeitslosigkeit umfassen. Zur Senkung der Jugendarbeitslosigkeit und der hohen Quote junger Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), sollten weiterhin strukturelle Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben vorgenommen werden, einschließlich der uneingeschränkten Umsetzung der Jugendgarantie 1 .

    Steuerreformen zur steuerlichen Entlastung des Faktors Arbeit sollten auf den Abbau von Hindernissen und Negativanreizen für die Erwerbsbeteiligung, vor allem für diejenigen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, abstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Bereitstellung eines an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepassten Arbeitsumfelds fördern, unter anderem durch gezielte Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung und durch Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermöglichen.

    Um die Gleichstellung der Geschlechter zu gewährleisten und die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu steigern, sollten Hindernisse für ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt und ihre berufliche Entwicklung beseitigt werden, auch durch gleiche Entlohnung für gleiche Arbeit. Die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sollte gefördert werden, insbesondere durch den Zugang zu Langzeitpflege und zu erschwinglichen, hochwertigen Angeboten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten Zugang zu angemessenen Freistellungs- und flexiblen Arbeitszeitregelungen haben, sodass sie ihr Arbeits- und Privatleben miteinander in Einklang bringen können, und sie sollten eine ausgewogene Inanspruchnahme solcher Ansprüche durch Frauen und Männer fördern.

    Leitlinie 7: Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs

    Um den größten Nutzen aus dynamischen, produktiven Arbeitskräften sowie neuen Arbeits- und Geschäftsmodellen zu ziehen, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern an der Umsetzung von Grundsätzen der Flexibilität und Sicherheit arbeiten. Sie sollten die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern und ihr präventiv entgegenwirken, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit bekämpfen und den Übergang in unbefristete Beschäftigungsformen fördern. Sowohl die Vorschriften für den Beschäftigungsschutz als auch das Arbeitsrecht und die einschlägigen Einrichtungen sollten ein Umfeld schaffen, das die Rekrutierung von Arbeitskräften begünstigt. Es sollte gewährleistet werden, dass die Arbeitgeber über die notwendige Flexibilität verfügen, um sich – unter Wahrung eines angemessenen Sicherheitsniveaus und gesunder, sicherer und geeigneter Arbeitsumfelder für die Arbeitnehmer – schnell an sich verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen anpassen zu können. Beschäftigungsverhältnisse, die zu prekären Arbeitsbedingungen führen, sollten unterbunden werden, unter anderem durch das Verbot des Missbrauchs atypischer Verträge. Im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung sollte ein Zugang zu wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung einschließlich einer angemessenen Entschädigung gewährleistet werden.

    Die politischen Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie Arbeitsmarktübergänge zu verbessern und zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen, die am Arbeitsmarkt teilhaben können, aktivieren und befähigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Wirksamkeit aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen verstärken, indem sie deren Ausrichtung, Reichweite, Umfang und ihre Verknüpfung mit Einkommensbeihilfen verbessern, und zwar auf Grundlage der Rechte und der Verpflichtungen von Arbeitslosen zur aktiven Arbeitssuche. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, die Wirksamkeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu steigern, indem sie Arbeitsuchenden frühzeitig maßgeschneiderte Hilfsangebote bereitstellen, die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt stimulieren und leistungsorientiertes Management umsetzen.

    Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen angemessene Leistungen von angemessener Dauer entsprechend ihren Beiträgen und den nationalen Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung gewähren. Diese Leistungen sollten die Empfänger nicht davon abhalten, schnell wieder in Beschäftigung zurückzukehren.

    Die Mobilität von Arbeitskräften und Lernenden und sollte gefördert werden, um den Erwerb der für die Beschäftigungsfähigkeit maßgeblichen Kompetenzen zu verstärken und das Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes voll auszuschöpfen. Hindernisse für die Mobilität in der allgemeinen und beruflichen Bildung, für die Übertragung von betrieblichen und privaten Rentenversicherungen und für die Anerkennung von Qualifikationen sollten beseitigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Verwaltungsverfahren die Aufnahme einer Beschäftigung durch Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten blockieren oder erschweren. Ferner sollten die Mitgliedstaaten den Missbrauch der geltenden Regeln verhindern und einer potenziellen Abwanderung hoch qualifizierter Kräfte aus bestimmten Regionen entgegenwirken.

    Im Einklang mit den nationalen Verfahren sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Sozialpartner – zwecks Steigerung der Wirksamkeit des sozialen Dialogs und zwecks Verbesserung der sozioökonomischen Ergebnisse – rechtzeitig und sinnvoll in die Gestaltung und Umsetzung von wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Reformen und Maßnahmen eingebunden werden, auch durch Unterstützung des Ausbaus der Kapazitäten der Sozialpartner. Die Sozialpartner sollten darin bestärkt werden, Kollektivverträge über sie betreffende Fragen auszuhandeln und zu schließen, und zwar unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Autonomie und des Rechts auf Kollektivmaßnahmen.

    Leitlinie 8: Förderung von Chancengleichheit für alle, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut

    Die Mitgliedstaaten sollten inklusive Arbeitsmärkte unterstützen, die allen Menschen offenstehen, indem sie wirksame Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierten Gruppen einführen. Unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung sollten sie für Gleichbehandlung im Hinblick auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Bildung und Zugang zu Waren und Dienstleistungen sorgen.

    Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialschutzsysteme modernisieren, um einen wirksamen, effizienten und angemessenen sozialen Schutz des Einzelnen in allen Lebensphasen zu gewährleisten, und dabei die soziale Inklusion und den sozialen Aufstieg fördern, Anreize für die Beteiligung am Arbeitsmarkt schaffen und Ungleichheiten beseitigen, auch durch die Gestaltung ihrer Steuer- und Sozialleistungssysteme. Durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme sollte sich deren Zugänglichkeit, Nachhaltigkeit, Angemessenheit und Qualität verbessern.

    Die Mitgliedstaaten sollten präventive und integrierte Strategien entwickeln und umsetzen, bei denen die drei Pfeiler der aktiven Inklusion miteinander kombiniert werden: angemessene Einkommensunterstützung, inklusive Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen. Die Sozialschutzsysteme sollten gewährleisten, dass jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, ein Recht auf angemessene Mindesteinkommensleistungen hat, und sie sollten die soziale Inklusion fördern, indem sie die Menschen zu einer aktiven Teilnahme am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermutigen.

    Bezahlbare, zugängliche und hochwertige Dienstleistungen, beispielsweise Kinderbetreuung, außerschulische Betreuung, allgemeine Bildung, Berufsbildung, Wohnraum, Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, sind ausschlaggebend für die Gewährleistung von Chancengleichheit, auch für Kinder und junge Menschen. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung gerichtet werden, einschließlich der Verringerung der Armut trotz Erwerbstätigkeit. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass jede Person Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdiensten und digitaler Kommunikation hat. Hilfsbedürftigen und sozial schwachen Personen sollten die Mitgliedstaaten Zugang zu hochwertiger Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gewähren und ein Recht auf angemessene Hilfe und Schutz vor Zwangsräumungen einräumen. Zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit sollten spezifische Maßnahmen ergriffen werden. Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sollten berücksichtigt werden.

    Die Mitgliedstaaten sollten das Recht auf rechtzeitigen Zugang zu erschwinglicher Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege gewährleisten und zugleich deren langfristige Tragfähigkeit sicherstellen.

    Vor dem Hintergrund der höheren Lebenserwartung und des demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rentensysteme für Frauen und Männer nachhaltig und angemessen sind; dabei sollten sie für Chancengleichheit beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen, auch durch Zusatzsysteme, für Arbeitnehmer und Selbstständige beiderlei Geschlechts sorgen, sodass die Menschen im Alter ein würdevolles Leben führen können. Reformen der Rentensysteme sollten durch Maßnahmen zur Verlängerung des Erwerbslebens und zur Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters gestützt werden, etwa durch Begrenzung des frühen Ausscheidens aus dem Arbeitsmarkt und Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters, um der höheren Lebenserwartung Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten einen konstruktiven Dialog mit den relevanten Interessenträgern aufnehmen und bei der Einführung von Reformen angemessene Übergangsphasen vorsehen.

    (1)    ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
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