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Document 52017PC0672

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2018

    COM/2017/0672 final - 2017/0306 (NLE)

    Brussels, 21.11.2017

    COM(2017) 672 final

    2017/0306(NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2018


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    ·Gründe und Ziele des Vorschlags

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates soll gewährleistet werden, dass die lebenden Meeresressourcen unter wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Bedingungen genutzt werden. Ein wichtiges Instrument ist hierbei die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten.

    Ziel des Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2018 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen im Schwarzen Meer zur Verfügung stehen.

    Für Sprotte stützt sich der Vorschlag auf das wissenschaftliche Gutachten für eine autonome Quote, um die fischereiliche Sterblichkeit auf dem derzeitigen Niveau zu halten.

    Für Steinbutt stützt sich der Vorschlag auf die TAC und die Quoten gemäß der Empfehlung der GFCM (GFCM/41/2017/4) über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Steinbuttfischerei im geografischen Untergebiet 29 (Schwarzes Meer).

    ·Allgemeiner Kontext

    ·In der Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2018“ (COM(2017) 368 final) wird auf den Hintergrund des Vorschlags eingegangen.

    ·Die Fangmöglichkeiten sollten gemäß Artikel 16 Absatz 1 (Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und Bestimmungen in Mehrjahresplänen) festgesetzt werden.

    Die Bestände im Schwarzen Meer werden von Bulgarien und Rumänien gemeinsam mit Drittländern wie der Türkei, der Ukraine, Georgien und der Russischen Föderation befischt. Bis 2016 gab es jedoch keine auf regionaler Ebene von EU-Ländern und Drittländern beschlossenen zulässigen Gesamtfangmengen (TAC). Seit 2008 hat die Europäische Union jedes Jahr autonome Quoten für Steinbutt- und Sprottenbestände festgelegt, um zur Anwendung der GFP-Vorschriften beizutragen.

    Der STECF hat sein wissenschaftliches Gutachten zu den Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer für 2018 auf der für September 2017 angesetzten Sitzung vorgelegt.

    Die Fischereien auf Sprotte sind für die Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres von großer sozioökonomischer Bedeutung. Die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) für das Schwarze Meer 2015/2016 vorgenommene Bewertung ergab, dass sich der Anteil der von EU-Ländern im Schwarzen Meer gefangenen Sprotten 2014 auf 4 %, 2013 auf 14 % und 2012 auf 9 % der offiziell gemeldeten Anlandungen belief. Gemäß dem Sitzungsbericht 2017 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) wird der Sprottenbestand im Schwarzen Meer nachhaltig befischt. Allerdings ist es erforderlich, die fischereiliche Sterblichkeit auf dem derzeitigen Niveau, d. h. 11 475 Tonnen, zu halten, um die Nachhaltigkeit des Sprottenbestands im Schwarzen Meer zu gewährleisten.

    Die Fischereien auf Steinbutt sind für die Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres von großer sozioökonomischer Bedeutung. Auf ihrer 41. Jahrestagung im Jahr 2017 hat die GFCM eine Empfehlung für einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt im geografischen Untergebiet 29 (Schwarzes Meer) angenommen. In dieser Empfehlung GFCM/41/2017/4 wird eine zulässige Gesamtfangmenge für Steinbutt (644 Tonnen) für die nächsten zwei Jahre (2018 und 2019) festgelegt, mit einer befristeten Zuweisung von Quoten für die Vertragsparteien. Falls das Gutachten 2018 der GFCM-Arbeitsgruppe für das Schwarze Meer nicht bestätigt, dass die fischereiliche Sterblichkeit sich weiterhin in Richtung auf die Wiederherstellung des Steinbuttbestands im Schwarzen Meer entwickelt, können die TAC und Quoten von der GFCM erneut geprüft werden. Die der EU für 2018 zugewiesene Quote beträgt 114 Tonnen. Die TAC und Quote für Steinbutt, die Verwaltung des Fischereiaufwands und die Begrenzung der Fangtage auf 180 Tage pro Jahr sowie die derzeit geltende Schließungszeit von zwei Monaten vom 15. April bis zum 15. Juni sollten in diese Verordnung übernommen werden.

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 1 wird vorgeschlagen, dass die Artikel 3 und 4 nicht für die unter diese Verordnung fallenden Bestände gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die darin vorgesehene jahresübergreifende Flexibilität jedoch auch für Bestände, die unter die Anlandeverpflichtung fallen.

    ·Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Die Fangmöglichkeiten und das Verfahren für deren Aufteilung auf die Mitgliedstaaten werden jährlich festgelegt. Der letzte derartige Rechtsakt ist die Verordnung (EU) 2016/2372 des Rates 2 vom 19. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2017.

    Zusätzlich zu den jährlichen Fangmöglichkeiten sind hier folgende unter diesen Vorschlag fallende Maßnahmen zu erwähnen, die für die Fischerei im Schwarzen Meer von Belang sind: Die Kommission ist derzeit mit der Ausarbeitung des Vorschlags zur Umsetzung der GFCM-Empfehlungen beschäftigt. Einige davon sind jedoch untrennbar mit den jährlichen Fangmöglichkeiten verbunden und müssen daher in diesem Vorschlag berücksichtigt werden:

    Die Mindestgrößen für die Bestandserhaltung und die Mindestmaschenöffnungen für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 227/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vom 13. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr.

    Empfehlung GFCM/37/2013/2 über eine Reihe von Mindeststandards für die Steinbuttfischerei mit am Boden verankerten Kiemennetzen und die Erhaltung der Wale im Schwarzen Meer, verabschiedet von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 37. Sitzung (Split, Mai 2013).

    Empfehlung GFCM/39/2015/3 über eine Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei in der Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer, verabschiedet von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 39. Sitzung (Mailand, Mai 2015).

    Die Bukarester Erklärung 4 , die im Rahmen eines von der GFCM organisierten hochrangigen Treffens zur Verwaltung der Fischerei im Schwarzen Meer im Oktober 2016 verabschiedet wurde. In dieser von der Konferenz verabschiedeten Erklärung wird hervorgehoben, dass die Nachhaltigkeit der Fischerei im Schwarzen Meer nur durch gemeinsame, kooperative Konzepte der Anrainerstaaten verbessert werden kann.

    Die mehrjährige Strategie 2017-2020 der GFCM im Hinblick auf die Nachhaltigkeit der Fischerei im Mittelmeer und im Schwarzen Meer 5 , mit der unter anderem eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung des fischereipolitischen Handelns auf multilateraler Ebene im Schwarzen Meer angenommen wurden.

    Die Umsetzung der Verpflichtungen Bulgariens und Rumäniens vom Dezember 2016, im Rahmen der Verordnung über die Fangmöglichkeiten für 2017 die Kontrollen zu verbessern, die IUU-Fischerei zu bekämpfen und eine Reihe von Maßnahmen für Steinbutt und Dornhai umzusetzen, ist wirksam. Sowohl Bulgarien als auch Rumänien haben eine Reihe von Maßnahmen ergriffen: Beschränkung der Fanggenehmigungen auf das Niveau von 2016, Erfassung aller Fänge einschließlich der Fänge von weniger als 50 kg, Ausbau der Inspektionen bei der Vermarktung und auf See sowie der gemeinsamen Inspektionen im Rahmen der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA).

    ·Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die Ziele und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt und stehen mit der EU-Politik für nachhaltige Entwicklung im Einklang.

    2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    ·Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige

    Zur wissenschaftlichen Beratung wurde der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) konsultiert.

    Die Union fordert jährlich ein wissenschaftliches Gutachten des STECF zum Zustand der wichtigsten Fischbestände an. Der STECF erstellt seine Gutachten nach Maßgabe des Mandats, das ihm die Kommission erteilt. In den Gutachten, die zum Zeitpunkt der Beratung dieses Vorschlags im Rat die aktuellsten und genauesten sind, werden alle Schwarzmeerbestände berücksichtigt, für die Quoten vorgeschlagen werden.

    Oberstes Ziel ist es, die Bestände auf ein solches Niveau zu bringen, dass sie mit höchstmöglichem Dauerertrag (Maximum Sustainable Yield – MSY) befischt werden können, und sie dann auf diesem Niveau zu halten. Dieses Ziel wurde ausdrücklich in die GFP-Grundverordnung aufgenommen; gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird dieses Ziel „soweit möglich bis 2015, und ... für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht“. Dies zeigt die Verpflichtung, die die Union in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und den zugehörigen Aktionsplan eingegangen ist.

    ·Konsultation der interessierten Kreise

    Die interessierten Kreise wurden über die Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2018“ konsultiert. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wird vom STECF erarbeitet. Alle STECF-Berichte sind auf der Website der GD MARE abrufbar.

    ·Folgenabschätzung

    Auf EU-Ebene wird das Risiko negativer Auswirkungen auf die Bestandserholung durch zusätzliche Kontrollmaßnahmen eingedämmt, die Rumänien und Bulgarien eingeführt und umgesetzt haben, um den Verpflichtungen nachzukommen, die diesen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer für 2017 auferlegt wurden.

    Auf multilateraler Ebene wurde das Risiko von negativen Auswirkungen auf die Bestandserholung durch eine Reihe neuer Maßnahmen eingedämmt: 1) die Verabschiedung des regionalen Aktionsplans der GFCM zur Bekämpfung der IUU-Fischerei auf der 41. Jahrestagung der GFCM, 2) die Durchführung auf multilateraler Ebene des GFCM-Projekts „BlackSea4Fish“, das die regionale Zusammenarbeit in Bezug auf wissenschaftliche Daten beinhaltet, 3) die Annahme eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer (GSA 29) auf der 41. Jahrestagung der GFCM. Dieser Plan beruht auf einem zweistufigen Ansatz: a) Fangbeschränkung für zwei Jahre (2018 – 2019) und ein Pilotprojekt für die Inspektion auf See; b) TAC mit Verteilungsschlüssel mit einem ständigen Inspektionsprogramm bis 2020. Die in den Plan aufgenommene Revisionsklausel wird es ermöglichen, die TAC und Quoten für das nächste Jahr zu überprüfen, wenn das wissenschaftliche Gutachten nicht bestätigt, dass die fischereiliche Sterblichkeit sich weiterhin konstruktiv entwickelt. Dieser Plan wird zur wirksamen Bekämpfung der IUU-Fischerei und zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Steinbuttbestands durch alle Anrainerstaaten beitragen.

    Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Erwägungen, sondern ist auch Teil einer langfristigen Strategie, durch die die Fischerei schrittweise ein langfristig nachhaltiges Niveau erreichen soll.

    Der hier gewählte Ansatz könnte folglich mittelfristig zu einem geringeren Fischereiaufwand, langfristig jedoch zu stabilen oder steigenden Quoten führen. Ebenfalls langfristig ist mit geringeren Umweltbelastungen aufgrund der Anpassung von Fischereiaufwand und Fangmöglichkeiten zu rechnen. Die Nachhaltigkeit des Fischfangs wird sich langfristig verbessern.

    3.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    ·Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Der Vorschlag enthält die Fangbeschränkungen für die Unionsfischereien im Schwarzen Meer, um das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik einer biologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Fischerei zu verwirklichen.

    ·Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der GFP-Grundverordnung.

    ·Subsidiaritätsprinzip

    Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    ·Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten zu erlassen.

    Mit der vorgeschlagenen Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 7 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Schiffe unter ihrer Flagge aufteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach den von ihm gewählten sozialen und ökonomischen Modellen ausschöpfen will.

    Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.

    ·Wahl des Instruments

    Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung.

    Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Rates.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

    2017/0306 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2018

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

    (2)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

    (3)Es ist Aufgabe des Rates, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien im Schwarzen Meer, einschließlich bestimmter, hiermit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, dass für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt werden.

    (4)Auf ihrer 41. Jahrestagung 2017 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM/40/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Steinbuttfischerei im geografischen Untergebiet 29 (Schwarzes Meer) angenommen. In der Empfehlung wird eine zulässige Gesamtfangmenge für Steinbutt für zwei Jahre (2018 und 2019) mit einer befristeten Zuweisung von Quoten festgesetzt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (5)Die Fangmöglichkeiten sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

    (6)Gemäß den verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten des STECF ist es erforderlich, die fischereiliche Sterblichkeit auf dem derzeitigen Niveau zu halten, um die Nachhaltigkeit des Sprottenbestands im Schwarzen Meer zu gewährleisten.

    (7)Für Sprottenfischereien gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 seit dem 1. Januar 2015. Für Steinbuttfischereien gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 seit dem 1. Januar 2017.

    (8)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 7 , insbesondere die Artikel 33 und 34 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

    (9)Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 8 ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

    (10)In Bezug auf den Steinbuttbestand sollten weitere Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Durch eine Beibehaltung der derzeit geltenden Schließungszeit von zwei Monaten vom 15. April bis 15. Juni würde der Bestand während der Laichzeit von Steinbutt weiterhin geschützt. Die Verwaltung des Fischereiaufwands und die Begrenzung der Fischerei auf 180 Fangtage pro Jahr hätte einen positiven Einfluss auf die Erhaltung des Steinbuttbestands.

    (11)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen die betreffenden Fischereien im Schwarzen Meer am 1. Januar 2018 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (12)Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I
    Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1
    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden für 2018 die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge Bulgariens und Rumäniens für die folgenden Bestände festgesetzt:

    a) Sprotte (Sprattus sprattus) im Schwarzen Meer

    b) Steinbutt (Psetta maxima) im Schwarzen Meer.

    Artikel 2
    Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens, die im Schwarzen Meer fischen.

    Artikel 3
    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)„GFCM“ die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;

    b)„Schwarzes Meer“ das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ;

    c)„Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;

    d)„Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

    e)    „Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

    f)„autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugewiesen wird;

    g)„analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt.

    KAPITEL II
    Fangmöglichkeiten

    Artikel 4
    Aufteilung von Fangmöglichkeiten

    1) Die autonome Unionsquote für Sprotte, die Aufteilung diese Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

    2) Die TAC für Steinbutt in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union sowie die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 5
    Besondere Aufteilungsvorschriften

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

    a)Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    c)Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Artikel 6

    Verwaltung des Fischereiaufwands für Steinbutt

    Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt im Schwarzen Meer befischen dürfen, dürfen unabhängig von der Gesamtlänge des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.

    KAPITEL III
    Schlussbestimmungen

    Artikel 7
    Datenübermittlung

    Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Bestandsmengen übermitteln, so verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Done at Brussels,

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
    (2)    ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 26.
    (3)    ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 1.
    (4)    Siehe http://www.fao.org/gfcm/meetings/blackseaconference2016/en/.
    (5)    Siehe http://www.fao.org/gfcm/reports/statutory-meetings/detail/en/c/454522/.
    (6)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
    (7)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
    (8)    Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
    (9)    Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
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    Brüssel, den21.11.2017

    COM(2017) 672 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für eine Verordnung des Rates

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2018


    ANHANG

    Art:

    Sprotte

    Gebiet:

    Unionsgewässer im Schwarzen Meer

    Sprattus sprattus

    (SPR/F37.4.2.C)

    Bulgarien

    8 032,50

    Analytische Quote

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Rumänien

    3 442,50

    Union

    11 475

    TAC

    Nicht zutreffend/Nicht vereinbart



    Art:

    Steinbutt

    Gebiet:

    Unionsgewässer im Schwarzen Meer

    Psetta maxima

    (TUR/F37.4.2.C)

    Bulgarien

    57

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Rumänien

    57

    Union

    114

    (*)

    TAC

    644

    _________

    (*)    Fischfang, einschließlich Umladung, Anbordnahme, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2018 untersagt.

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