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Document 52017PC0451

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

COM/2017/0451 final - 2017/0205 (NLE)

Brüssel, den 23.8.2017

COM(2017) 451 final

2017/0205(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.

Mit einem am 7. Oktober 2016 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Polen eine Ausnahmeregelung von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie, um bei Festplattenlaufwerken wie Solid-State-Drives (SSDs) und Hard-Disk-Drives (HDDs) eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vornehmen zu können. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 12. und 13. Juli 2017 über den Antrag Polens. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 193 der MwSt-Richtlinie schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie beantragt Polen eine Ausnahmeregelung von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie, um bei allen Lieferungen von Festplattenlaufwerken (einschließlich SSDs und HDDs), die nicht unter Artikel 199a der MwSt-Richtlinie fallen, eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vornehmen zu können. Dabei geht die Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf den steuerpflichtigen Empfänger der Lieferung über. Ist dieser Steuerpflichtige voll abzugsberechtigt, reicht er die MwSt- und die Abzugserklärung für die Lieferung gleichzeitig ein, so dass keine Mehrwertsteuer an den Fiskus abgeführt wird.

Polen beantragt eine Ausnahmeregelung, um die weitere Ausbreitung von Mehrwertsteuerbetrug in der Festplattenbranche verhindern zu können. In Polen ist für eine ganze Reihe von Elektronikprodukten (Smartphones, Laptops, Spielekonsolen usw., sowie neuerdings Prozessoren) die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gemäß Artikel 199a der MwSt-Richtlinie eingeführt worden. Nach Angaben Polens kommt es seit der Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für diese Produkte verstärkt zu Mehrwertsteuerbetrug bei Festplatten, die ebenfalls unter die Kategorie der Elektronikprodukte fallen. Auf dem Festplattenmarkt ist eine Zunahme der Fälle von „Missing-Trader“-Mehrwertsteuerbetrug festzustellen. Das Ausmaß dieser Praktiken hat direkte, sehr negative Auswirkungen auf diejenigen Händler, die sich nicht an dem Betrug beteiligen, und führt zu einem Rückgang der MwSt-Einnahmen.

Nach Angaben Polens besteht der Betrugsmechanismus darin, dass Betrüger Rechtspersonen unter einer bestimmten Anschrift registrieren und eine Zeit lang Steuererklärungen abgeben. Diese Rechtspersonen warten den richtigen Zeitpunkt für die Abwicklung einiger großer Inlandsverkäufe ab, erheben bei ihren Kunden die MwSt und geben dann ihre Geschäftstätigkeit auf, ohne die MwSt an den Fiskus abgeführt zu haben. In den meisten Fällen ist es unmöglich, diese Rechtspersonen zu überprüfen, da es wegen des Phänomens der virtuellen Büros, wegen ständiger Wechsel des Sitzes und wegen fehlender Dokumentierung der Geschäftsvorgänge schwer festzustellen ist, wo sich ihr Geschäftssitz und die in an den Geschäften beteiligten Personen tatsächlich befinden.

Polen hat eine ganze Reihe von Maßnahmen getroffen, um derartige Betrugsfälle zu bekämpfen und zu verhindern (Reform der Steuerverwaltung durch Konzentration der Ressourcen auf die Betrugsbekämpfung, Einführung der „Single-Audit“-Akte, Pflicht zur monatlichen Abgabe von MwSt-Erklärungen, Einführung von Verwaltungssanktionen usw.); weitere Reformen sind in Arbeit (z. B. ein freiwilliges System von Teilzahlungen). Solange diese Maßnahmen jedoch noch nicht effektiv greifen, hält Polen zusätzliche Unterstützung in Form einer vorübergehenden Maßnahme wie etwa die Einführung einer Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für notwendig.

Es wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 zuzulassen. Da die von Polen getroffenen Maßnahmen bis zum Auslaufen der Ausnahmeregelung die erwarteten Ergebnisse zeitigen dürften, wird Polen danach keine Ausnahmeregelung von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie für Lieferungen von Festplatten mehr brauchen. Eine Verlängerung der Ausnahmeregelung dürfte deshalb nicht notwendig sein.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht die Sondermaßnahme zu dem angestrebten Ziel – Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung in einem bestimmten Sektor – im Verhältnis.

Wahl des Instruments

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Des Weiteren ist ein Beschluss des Rates das am besten geeignete Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Polens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss zielt auf die Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung im Festplattensektor ab. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft dürfte Polen dabei helfen, die weitere Ausbreitung betrügerischer Praktiken zu stoppen und Mehrwertsteuerbetrug in der Festplattenbranche zu verhindern. Dementsprechend wird sich die Ausnahmemaßnahme voraussichtlich positiv auswirken.

Aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung und ihrer Befristung werden die Auswirkungen in jedem Fall begrenzt sein.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel: 31. Dezember 2020.

2017/0205 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 , insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt.

(2)Mit einem am 7. Oktober 2016 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Polen eine Ausnahmeregelung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, um bei Festplattenlaufwerken wie Solid-State-Drives (SSDs) und Hard-Disk-Drives (HDDs) eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vornehmen zu können.

(3)Mit Schreiben vom 12. und 13. Juli 2017 setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG über den Antrag Polens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)In Polen kommt es in der Branche der Elektronikprodukte in letzter Zeit verstärkt zu Mehrwertsteuerbetrug bei Festplattenlaufwerken, die nicht unter Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG fallen. Nach Angaben Polens ist auf dem Festplattenmarkt eine Zunahme der Fälle von Missing-Trader“-Mehrwertsteuerbetrug festzustellen. Das Ausmaß dieser Praktiken hat direkte, sehr negative Auswirkungen auf diejenigen Händler, die sich nicht an dem Betrug beteiligen, und führt zu einem Rückgang der MwSt-Einnahmen.

(5)Polen hat eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um derartige Mehrwertsteuerbetrugspraktiken zu bekämpfen und zu verhindern. Bis diese Maßnahmen jedoch effektiv greifen, hält Polen zusätzliche Unterstützung in Form einer vorübergehenden Maßnahme wie etwa die Einführung einer Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für notwendig.

(6)Polen sollte deshalb erlaubt werden, bei Festplattenlaufwerken wie Solid-State-Drives (SSDs) und Hard-Disk-Drives (HDDs) ab dem 1. Januar 2018 eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vorzunehmen. Die Ausnahmeregelung sollte nur bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

(7)Bis zum Auslaufen der Ausnahmeregelung dürften die von Polen getroffenen Maßnahmen die weitere Ausbreitung von Mehrwertsteuerbetrug in der Festplattenbranche verhindern, sodass Polen danach keine Ausnahmeregelung von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie für diese Lieferungen mehr brauchen wird. Polen dürfte deshalb keine Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragen.

(8)Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Polen ermächtigt, den Empfängern von Lieferungen von Festplatten wie Solid-State-Drives und Hard-Disk-Drives die Mehrwertsteuerpflicht aufzuerlegen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. 347 vom 11.12.2006, S. 1.
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