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Document 52017PC0410

    Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    COM/2017/0410 final - 2017/0183 (NLE)

    Brüssel, den 3.8.2017

    COM(2017) 410 final

    2017/0183(NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden


    BEGRÜNDUNG

    Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden „Mehrwertsteuerrichtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.

    Mit einem am 26. April 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Litauen die Ermächtigung, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 45 000 EUR weiterhin von der Steuer zu befreien. Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 8. Mai 2017 und 10. Mai 2017 gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie von dem Antrag Litauens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte die Kommission Litauen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Gemäß Titel XII Kapitel 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz einen bestimmten Höchstwert nicht überschreitet, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und demnach auch keine Vorsteuer abziehen kann.

    Gemäß Artikel 287 Nummer 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie kann Litauen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 29 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates 2 wurde Litauen ermächtigt, eine höhere Schwelle anzuwenden und mithin Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 45 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Diese Maßnahme wurde durch den Durchführungsbeschluss 2014/795/EU des Rates 3 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Litauen hat beantragt, die Maßnahme für einen weiteren begrenzten Zeitraum zu verlängern.

    Der höhere Schwellenwert verringert erheblich den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Einhaltung von Steuervorschriften für Kleinunternehmen. Nach den Angaben Litauens hatte der Schwellenwert von 45 000 EUR keine wesentlichen Auswirkungen auf die Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen. Darüber hinaus zeigen die Daten, dass die Mehrzahl der Steuerpflichtigen (ca. 80-90 %), die sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und Mehrwertsteuer bezahlen, dies auf freiwilliger Basis tun.

    Steuerpflichtige, deren Umsatz den Schwellenwert nicht überschreitet, haben weiterhin die Möglichkeit, sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen.

    Daher wird darum ersucht, die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt. Luxemburg 4 wurde ein Schwellenwert von 40 000 EUR, Belgien 5 ein Schwellenwert von 25 000 EUR, Polen 6 ein Schwellenwert von 40 000 EUR, Lettland 7 und Slowenien 8 ein Schwellenwert von 50 000 EUR und Italien 9 und Rumänien 10 ein Schwellenwert von 65 000 EUR gewährt. 

    Ausnahmen von der Mehrwertsteuerrichtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Wirkungen beurteilt werden können. Darüber hinaus werden die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Mehrwertsteuerrichtlinie über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet. Wie im Mehrwertsteueraktionsplan 11 und im Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 12 angekündigt, beabsichtigt die Kommission, bis Ende 2017 einen Vorschlag in Form eines umfassenden Vereinfachungspakets vorzulegen.

    Es wird daher vorgeschlagen, die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen zu verlängern.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die Maßnahme steht in Einklang mit den Zielen der Europäischen Union für Kleinunternehmen, die in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ 13 dargelegt sind; darin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Besonderheiten von KMU bei der Konzipierung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und daher das derzeitige Regelungsumfeld zu vereinfachen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    In Anbetracht der Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

    Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen für eine größere Zahl von Kleinunternehmen und Erleichterung der Steuererhebung durch die nationale Steuerverwaltung.

    Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

    Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

    3.ERGEBNISSE VON EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Konsultation der Interessenträger

    Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Litauens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

    Folgenabschätzung

    Durch den Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates wird Litauen ermächtigt, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 45 000 EUR nicht übersteigt, weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien. Personen, deren steuerpflichtiger Umsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, müssen sich nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen; infolge der Maßnahme wird daher der damit verbundene Verwaltungsaufwand zurückgehen, da sie keine Mehrwertsteueraufzeichnungen führen oder Mehrwertsteuererklärungen abgeben müssen.

    Nach den Angaben Litauens hatte der Schwellenwert von 45 000 EUR keine wesentlichen Auswirkungen auf die Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Litauen eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

    5.WEITERE ANGABEN

    Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

    2017/0183 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 14 , insbesondere auf Artikel 395,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Mit einem am 26. April 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Litauen die Ermächtigung, eine Ausnahmeregelung von Artikel 287 Nummer 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie anzuwenden, um bestimmte Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 45 000 EUR weiterhin von der Steuer zu befreien. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie befreit.

    (2)Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 8. Mai 2017 und 10. Mai 2017 über den Antrag Litauens. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte die Kommission Litauen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

    (3)Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Verfügung. Die verlängerte Maßnahme weicht von Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie nur insoweit ab, als die Jahresumsatzhöchstschwelle für Steuerpflichtige nach der Sonderregelung höher ist als die Litauen gemäß Artikel 287 Nummer 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie zugestandene Schwelle von 29 000 EUR.

    (4)Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates 15 wurde Litauen ermächtigt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 45 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2014 von der Steuer zu befreien. Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/795/EU des Rates 16 wurde die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

    (5)Da die festgelegte Schwelle zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten und somit zu einer Verringerung der Verwaltungskosten für Kleinunternehmen geführt hat, sollte Litauen ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden. Steuerpflichtige können sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

    (6)Da die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor dem genannten Datum eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie in Kraft treten.

    (7)Aus den von Litauen vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Verlängerung der Ausnahmeregelung auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sein werden.

    (8)Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Litauen eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU wird der Ausdruck „zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Höchstgrenzen für den Jahresumsatz, bis zu dem die Steuerpflichtigen von der Steuer befreit werden können, in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2017“ ersetzt durch „zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft tritt“.

    Artikel 2

    Der vorliegende Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
    (2) Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates vom 30. Mai 2011 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 150 vom 9.6.2011, S. 6).
    (3) Durchführungsbeschluss 2014/795/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 44).
    (4) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 47 vom 24.02.2017, S. 7).
    (5) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2348 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 51).
    (6) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2090 des Rates vom 21. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 7).
    (7) Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 46).
    (8) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2089 des Rates vom 10. November 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 107).
    (9) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
    (10) Durchführungsbeschluss 2014/931/EU des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 145).
    (11) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen, Brüssel, 7.4.2016 (COM(2016) 148 final).
    (12) Arbeitsprogramm der Kommission 2017 – Für ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt, Straßburg, 25.10.2016 (COM(2016) 710 final).
    (13) KOM(2008) 394 vom 25. Juni 2008.
    (14) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
    (15) Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates vom 30. Mai 2011 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 150 vom 9.6.2011, S. 6).
    (16) Durchführungsbeschluss 2014/795/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 44).
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