EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.6.2017
COM(2017) 297 final
2017/0127(CNS)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Beschlusses Nr. 189/2014/EU des Rates zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden, und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/659/EG
BEGRÜNDUNG
Für traditionellen Rum aus den französischen Gebieten in äußerster Randlage gilt seit 1923 auf dem Markt des französischen Mutterlandes eine besondere Verbrauchsteuerregelung. Dies spiegelt eine langfristige Strategie steuerlicher Beihilfen wider, die zum einen auf der Tatsache beruht, dass der Weltmarkt für Rum – abgesehen von Ausnahmejahren mit besonders starkem Wachstum – mit etwa 3,2 % eine relativ regelmäßige Wachstumsrate aufweist, und zum anderen auf dem Umstand, dass die Mengen, für die diese Sonderregelung gilt, an die Wachstumsrate angepasst werden, um langfristig die Wettbewerbsfähigkeit der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Branche in den französischen Gebieten in äußerster Randlage zu gewährleisten. Seit der Errichtung des Binnenmarktes und der Harmonisierung der Verbrauchsteuern in Europa ist die in die Rede stehende Verbrauchsteuerregelung mit dem Einverständnis der Europäischen Union fortgeführt worden. Das derzeit geltende System und die Genehmigung der Beibehaltung der betreffenden Regelung gehen auf die Entscheidung 2002/166/EG vom 18. Februar 2002 zur Ermächtigung Frankreichs, die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf in seinen überseeischen Departements hergestellten „traditionellen“ Rum zu verlängern zurück, in der der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker im Jahr 2001 und dem Abbau des Zollschutzes für Spirituosen im Jahr 2003 Rechnung getragen wird. In der Entscheidung 2002/166/EG wurde zudem festgestellt, dass die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Branche in den französischen Gebieten in äußerster Randlage allein weiterhin nicht ausreichen, um diese Wettbewerbsfähigkeit in einem solchen Maße zu verbessern, dass Frankreich die Steuerregelung für den in seinen überseeischen Departements hergestellten traditionellen Rum anpassen könnte.
In der Entscheidung 2002/166/EG wurde die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes entsprechend den traditionellen Handelsströmen der letzten Jahre vor Annahme der Entscheidung auf ein Jahreskontingent von 90 000 hl reinen Alkohols begrenzt; der Wachstumsrate wurde dabei nicht Rechnung getragen. Der Entscheidung 2002/166/EG lag die Überzeugung zugrunde, dass ein Jahreskontingent von 90 000 hl für einen Zeitraum von sieben Jahren vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 ausreichen würde, um für die Wirtschaftsbeteiligten in der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Branche die erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen und den Abschreibungszeiträumen für Anlagen und Gebäude Rechnung zu tragen.
Tatsächlich hat der Rat die Entscheidung 2002/166/EG bereits durch die Entscheidung 2007/659/EG vom 9. Oktober 2007 geändert, mit der er rückwirkend ein Jahreskontingent von 108 000 hl reinen Alkohols eingeführt hat, anwendbar vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012. In der Entscheidung 2007/659/EG (Erwägungsgrund 9) heißt es außerdem, dass die Rumerzeugung in den französischen überseeischen Departements nur dank des Marktes im Mutterland erhalten werden konnte, auf dem für diesen Rum eine spezifische Steuerregelung gilt, die es ermöglicht, die höheren Gestehungskosten teilweise auszugleichen.
Durch den Beschluss 896/2011/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 wurde die Entscheidung 2007/659/EG dahingehend geändert, dass der Anwendungszeitraum des Kontingents von 108 000 hl um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2010 verkürzt und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 ein Jahreskontingent von 120 000 hl reinen Alkohols eingeführt wurde.
In Erwägungsgrund 5 des Beschlusses 896/2011/EU vom 19. Dezember 2011 führte der Rat an, dass aufgrund des Kontingents, für das ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, ein jährliches Wachstum von 3,2 % bzw. in bestimmten wachstumsstarken Jahren von 4,3 % möglich sein sollte. Es versteht sich von selbst, dass sich aus dieser Entscheidung keine künftige rechtliche Verpflichtung des Rates oder der Kommission ergibt. Allerdings muss man festhalten, dass diese Wachstumsraten seit mehr als 25 Jahren zu den stabilsten wirtschaftlichen Daten gehören, die zudem der wirtschaftlichen Realität am nächsten kommen:
„Da die Wettbewerbsfähigkeit des „traditionellen“ Rums aus den französischen überseeischen Departements auf dem Markt des Mutterlands gestärkt werden muss, um die Tätigkeit der Zuckerrohr-Zucker-Rumwirtschaft dieser Departements zu erhalten, sind die Mengen des „traditionellen“ Rums aus den französischen überseeischen Departements, auf die beim Inverkehrbringen auf diesem Markt ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz angewandt werden kann, erneut zu überprüfen. Das mit der Entscheidung 2007/659/EG festgelegte Kontingent von 108 000 hl r.A. sollte daher auf 120 000 hl r.A. angehoben werden, und zwar ab einschließlich der Quote für 2011, damit Kontinuität gewährleistet ist und dem für 2011 prognostizierten Anstieg Rechnung getragen wird. Mit einer solchen Anhebung würde ein jährlicher Anstieg um 4,3 % aufgefangen, was geringfügig über dem im Zeitraum 2007-2010 ermittelten Anstieg von 3,2 % läge.“
Mit dem Beschluss 189/2014/EU wird der Beschluss 896/2011/EU ersetzt und aufgehoben und es wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2020 ein Jahreskontingent von 120 000 hl eingeführt. Das per Beschluss 189/2014/EU festgelegte Kontingent spiegelt nicht in vollem Umfang die im Beschluss 896/2011/EU vorgesehenen Wachstumsraten wider. Darüber hinaus hat die Festlegung eines Jahreskontingents von 120 000 hl reinen Alkohols (HRA) für einen 10-Jahres-Zeitraum zu einer zunehmenden Diskrepanz zwischen den vom Rat im Jahr 2011 formulierten Wachstumsraten und den verfügbaren Kontingenten geführt.
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Jahr
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Vorgesehene Wachstumsrate
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Bedarf bis Jahresende gemäß der vorgesehenen Rate (HRA)
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Verfügbares Kontingent (HRA)
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Entscheidung/Beschluss (EG/EU)
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2002
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0%
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90.000
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2002/166
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2003
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3,2%
|
92.880
|
90.000
|
2002/166
|
|
2004
|
3,2%
|
95.852
|
90.000
|
2002/166
|
|
2005
|
3,2%
|
98.919
|
90.000
|
2002/166
|
|
2006
|
3,2%
|
102.084
|
90.000
|
2002/166
|
|
2007
|
3,2%
|
105.351
|
90.000
108.000
108.000
|
2002/166
2007/659
2011/896
|
|
2008
|
3,2%
|
108.722
|
90.000
108.000
108.000
|
2002/166
2007/659
2011/896
|
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2009
|
3,2%
|
112.201
|
90.000
108.000
108.000
|
2002/166
2007/659
2011/896
|
|
2010
|
3,2%
|
117.025
|
108.000
108.000
|
2007/659
2011/896
|
|
2011
|
4,3%
|
122.057
|
108.000
120.000
|
2007/659
2011/896
|
|
2012
|
4,3%
|
127.306
|
108.000
120.000
120.000
|
2007/659
2011/896
189/2014
|
|
2013
|
4,3%
|
131.379
|
120.000
120.000
|
2011/896
189/2014
|
|
2014
|
3,2%
|
135.583
|
120.000
|
189/2014
|
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2015
|
3,2%
|
139.922
|
120.000
|
189/2014
|
|
2016
|
3,2%
|
144.400
|
120.000
|
189/2014
|
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2017
|
3,2%
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149.020
|
120.000
|
189/2014
|
|
2018
|
3,2%
|
153.789
|
120.000
|
189/2014
|
|
2019
|
3,2%
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158.710
|
120.000
|
189/2014
|
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2020
|
3,2%
|
163.789
|
120.000
|
189/2014
|
Das hat dazu geführt, dass die Produzenten traditionellen Rums nicht in ausreichendem Umfang Zugang zum Markt im Mutterland hatten. Die vorgesehenen Wachstumsraten hätten bis Ende 2016 ein Kontingent von 144 400 HRA ermöglicht, während das Kontingent de facto auf 120 000 HRA begrenzt war. Die rückwirkende Erhöhung des Kontingents auf 144 000 HRA für 2016 ist demnach eine Nachholmaßnahme, die auf eine Anpassung des Kontingents an die vom Rat bereits vorgesehenen Wachstumsraten abzielt.
Die Dringlichkeit der Erhöhung ist offenkundig: Das Kontingent von 120 000 HRA für 2016 wurde bereits vor dem Jahresende 2016 genutzt und ohne eine rückwirkende Anhebung des Kontingents zum 1. Januar 2016 ergäben sich erhebliche Nachteile für die Rumproduzenten, die wahrscheinlich nicht wieder gutzumachen wären. Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Rumproduzenten und den großen Einzelhandelsunternehmen in Frankreich basieren auf Jahresverträgen, in denen die zu liefernden Mengen, die Kaufpreise sowie etwaige Preisnachlässe und Sonderangebote geregelt sind. Die Überschreitung des Kontingents bringt eine nachträgliche Anhebung der Steuerlast für die Mengen mit sich, die über das Kontingent hinausgehen. Die Produzenten wissen jedoch bei der Vertragsunterzeichnung zu Beginn des Jahres nicht, ob das Kontingent überschritten wird und gegebenenfalls um welche Menge. Da der Kaufpreis zu Beginn des Jahres auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes festgelegt wurde, ist die durch die Überschreitung des Kontingents vor Jahresende bedingte Anhebung der Steuerlast ein Risiko zulasten der Rumproduzenten. 2016 ist dieses Risiko eingetreten. Ohne rückwirkende Anhebung des Kontingents würden die Rumproduzenten wegen der das Kontingent übersteigenden Mengen erhebliche Einbußen erleiden.
Darüber hinaus würde eine Nichterhöhung des Kontingents die Geschäftsstrategien für 2017 der Rumproduzenten aus den französischen Gebieten in äußerster Randlage beeinträchtigen: Wenn keine Klarheit über das Datum besteht, zu dem das Kontingent 2017 erschöpft sein wird, müssten die Produzenten darauf verzichten, ihren Rum während der Sonderangebotszeit zum Jahresende anzubieten.
Die Dringlichkeit der Kontingentsanhebung wird durch den wirtschaftlichen Kontext verstärkt: Die Ausfuhren von traditionellem Rum aus Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion in die Europäische Union sind rückläufig. Von 2005 bis 2011 stiegen die besagten Ausfuhren von 155 559 HRA im Jahr 2005 auf 205 482 HRA im Jahr 2011. Seit 2012 sind sie stark zurückgegangen: 189 928 HRA im Jahr 2012, gefolgt von einem leichten Anstieg im Jahr 2013 (190 382 HRA), einem Rückgang im Jahr 2014 (179 755 HAP) und einem leichten Anstieg im Jahr 2015 (180 482 HAP).
Dieser starke Rückgang ist zum großen Teil darauf zurückzuführen, dass die Ausfuhren traditionellen Rums aus Réunion – der größte Produzent traditionellen Rums der französischen Gebiete in äußerster Randlage – in die Europäische Union eingebrochen sind. Von 2005 bis 2011 stiegen die Ausfuhren aus Réunion von 60 092 HRA auf 87 314 HRA. Ab 2012 gingen sie erheblich zurück – zunächst auf 69 491 HRA im Jahr 2012, gefolgt von einem leichten Anstieg im Jahr 2013 (74 702 HRA), und schließlich auf 63 240 HRA im Jahr 2014 und 58 890 HRA im Jahr 2015.
Der Rückgang der Lieferungen traditionellen Rums aus diesen Gebieten in äußerster Randlage nach Europa hängt hauptsächlich mit ihrem Verlust von Marktanteilen in Deutschland im Segment für leichten Rum zugunsten von Produzenten aus Drittländern zusammen. Im Jahr 2008 belief sich der Verkauf in Deutschland von leichtem Rum aus den genannten Gebieten in äußerster Randlage auf 46 065 HRA. 2014 und 2015 lagen die Verkaufszahlen nur noch bei 22 885 HRA bzw. 17 091 HRA.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Diskrepanz zwischen den Kontingenten gemäß den von Kommission und Rat vorgesehenen Wachstumsraten und den tatsächlich bewilligten Kontingenten eine Auswirkung auf diese Entwicklungen hatte. Eine entsprechende Analyse soll im Rahmen der künftigen Überarbeitung des Beschlusses 189/2014/EU durchgeführt werden.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich in Frankreich der Verbrauch von Rum aus Drittländern, darunter Rum aus den AKP-Staaten (Afrika, Karibik und Pazifik), viel besser entwickelt hat als der von Rum aus Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion. So ist der Gesamtverbrauch von Rum aus Drittländern in Frankreich von 20 733 HRA (2013) auf 22 679 HRA (2014) und 26 147 HRA (2015) gestiegen. Im gleichen Zeitraum hat sich in Frankreich der Absatz traditionellen Rums aus den besagten Gebieten in äußerster Randlage weniger stark entwickelt: 115 438 HRA im Jahr 2013, 119 066 HRA 2014 und 120 000 HRA 2015.
Eine im Juli 2016 abgeschlossene unabhängige wirtschaftliche Analyse der Kommissionsdienststellen kam zu dem Schluss, dass die Einfuhren traditionellen Rums nach Frankreich aus Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion nur für einen kleinen Teil des Gesamtalkoholverbrauchs in Frankreich stehen (zwischen 1 und 2 %), und dass aus diesem Grund ein ermäßigter Satz für Rum voraussichtlich nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für Rum in Frankreich führt. Auswirkungen dieser Einfuhren auf das Funktionieren des Binnenmarktes sind vor diesem Hintergrund noch unwahrscheinlicher.
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 22. September 2016 ersuchten die französischen Behörden die Kommission darum, einen Entwurf zur Änderung des Beschlusses 189/2014/EU des Rates vom 20. Februar 2014 mit technischen Anpassungen vorzulegen, die auf die Anhebung des Jahreskontingents von 120 000 HRA auf 144 000 HRA abzielen. Dem Antrag lag ein Bericht zur Begründung der beantragten Anpassung bei.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Diese Initiative steht im Einklang mit den Prioritäten, die durch die politischen Leitlinien gemäß Artikel 349 des Vertrags von Lissabon vorgegeben sind. In diesem Artikel wird anerkannt, dass die strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der Gebiete in äußerster Randlage, zu denen Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion gehören, durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen. Deshalb sieht Artikel 349 vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments spezifische Maßnahmen beschließt, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung der Verträge auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen. Durch die Anhebung des Kontingents sollen Arbeitsplätze geschaffen und gesichert werden, das Wirtschaftswachstum gefördert und in die Zuckerrohr-Rum-Branche investiert werden. Diese Anhebung stärkt den Binnenmarkt und macht ihn leichter zugänglich für Wirtschaftsteilnehmer aus den genannten Gebieten in äußerster Randlage, indem Nachteile aufgrund ihrer geografischen und wirtschaftlichen Lage kompensiert werden.
Neben der Anpassung des Kontingents wird sich die Kommission für die zukünftige Behandlung der Kontingente und deren Begründung auf die Analysen stützen, die Frankreich bis zum 31. Juli 2017 im Rahmen der im Beschluss 189/2014/EU vom 20. Februar 2014 vorgesehenen Halbzeitüberprüfung vorlegen wird.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Gemäß Artikel 349 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Vertrag von Lissabon) beschließt der Rat seine Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhöhlen. Der Beschluss 189/2014/EU und die Parameter, auf denen er beruht, stehen im Einklang mit den anderen Politiken der Union. Bei der Anpassung des Kontingents handelt es sich um eine rückwirkende, begrenzte Anhebung des Kontingents auf einen Wert, der der vom Rat bereits vorgesehenen jährlichen Wachstumsrate entspricht. Die übrigen Parameter des Beschlusses 189/2014/EU bleiben unverändert. Unter diesen Umständen kann sich die Anhebung des Jahreskontingents von 120 000 HRA auf 144 000 HRA nicht nachteilig auf die Kohärenz des Beschlusses 189/2014/EU mit den anderen Politiken der Union auswirken.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 349 des Vertrags von Lissabon – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Allein der Rat ist auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV befugt, spezifische Maßnahmen zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage zu beschließen, um unter Berücksichtigung der ständigen Gegebenheiten, die die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete beeinträchtigen, die Anwendung der Verträge auf diese Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, anzupassen.
Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.
•Verhältnismäßigkeit
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus. Das Kontingent von 144 000 hl entspricht der geschätzten Wachstumsrate sowie der Menge, die sich aus der Anwendung der Wachstumsrate für Ende 2016 ergibt. Die einzige Möglichkeit, das Kontingent ab 1. Januar 2016 zu erhöhen und mithin an das der Wachstumsrate von 3,2 % entsprechende Niveau anzupassen, stellt nach dem Rechtsrahmen des Beschlusses 189/2014/EU eine rückwirkende Änderung des geltenden Beschlusses dar. Weder Inhalt noch Form der Maßnahme gehen folglich über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele des Artikels 349 AEUV notwendig ist.
•Wahl des Instruments
Siehe obigen Abschnitt („Verhältnismäßigkeit“).
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
1. Wie vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-132/14 bis C-136/14 festgehalten, geht aus Artikel 349 Absatz 1 AEUV hervor, dass die darin genannten „spezifische[n] Maßnahmen“„[u]nter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage“ der Gebiete in äußerster Randlage erlassen werden, die durch eine Reihe von Faktoren „erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen“. Diese Faktoren werden in Artikel 349 Absatz 1 AEUV somit als Gesichtspunkte dargestellt, die die strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der Gebiete in äußerster Randlage erschweren und die der Rat gemäß Artikel 349 Absatz 3 AEUV beim Erlass der spezifischen Maßnahmen berücksichtigen muss (Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2015 in den verbundenen Rechtssachen C-132/14 bis C-136/14, Rn. 67 und 68). Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofs und aus den im Folgenden dargelegten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die dringende rückwirkende Erhöhung des Kontingents, für das ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, von 120 000 HRA auf 144 000 HRA die einzige geeignete Maßnahme ist:
- Die Produzenten traditionellen Rums hatten nicht in ausreichendem Umfang Zugang zum Markt im französischen Mutterland. Die vorgesehenen Wachstumsraten entsprachen einem Kontingent von 144 400 HRA Ende 2016. Die rückwirkende Erhöhung des Kontingents auf 144 000 HRA für 2016 ist demnach nur eine Nachholmaßnahme, die auf eine Anpassung des Kontingents an das von Kommission und Rat bereits vorgesehene Niveau abzielt.
- Der wirtschaftliche Rahmen wurde von Kommission und Rat bereits präzisiert und festgelegt.
- Die rasche, rückwirkende Anhebung des Kontingents ist notwendig, um eine unmittelbare und wahrscheinlich nicht wieder gutzumachende Benachteiligung der Produzenten zu vermeiden.
- Die Zahlen von Eurostat zeigen, dass die Ausfuhr in die EU von traditionellem Rum, der in den betreffenden Gebieten in äußerster Randlage hergestellt wurde, deutlich zurückgegangen ist.
- Die Zahlen belegen zudem einen Rückgang des Marktanteils des betreffenden traditionellen Rums in anderen Mitgliedstaaten der Union zugunsten von Produzenten aus Drittländern.
- Die Einfuhr von Rum in das französische Mutterland aus anderen Drittländern hat sich deutlich besser entwickelt.
- Die übrigen Parameter des Beschlusses 189/2014/EU bleiben unverändert.
2. Es handelt sich um eine Anpassungsmaßnahme mit begrenzten wirtschaftlichen Auswirkungen, die gegenwärtig die Kosten einer Folgenabschätzung nicht rechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist die rückwirkende Anhebung des Kontingents zum 1. Januar 2016 die einzige Möglichkeit, um sicherzustellen, dass der „traditionelle Rum“ aus den betreffenden Gebieten in äußerster Randlage auf dem EU-Markt wettbewerbsfähig bleibt.
Überdies kam eine von den Kommissionsdienststellen in Auftrag gegebene und im Juli 2016 abgeschlossene unabhängige wirtschaftliche Analyse, in der untersucht werden sollte, ob die Richtlinie 92/83/EWG nach wie vor zweckmäßig ist, zu dem Schluss, dass die Einfuhren traditionellen Rums nach Frankreich aus Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion nur für einen kleinen Teil des Gesamtalkoholverbrauchs in Frankreich stehen, und dass aus diesem Grund ein ermäßigter Satz voraussichtlich nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für Rum in Frankreich führt. Auswirkungen dieser Einfuhren auf das Funktionieren des Binnenmarktes sind vor diesem Hintergrund noch unwahrscheinlicher.
Diese Schlussfolgerungen wurden veröffentlicht, und alle Interessenträger wurden konsultiert. Obgleich die Analyse nicht explizit auf die Erhöhung des Kontingents für traditionellen Rum aus Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion, für den im französischen Mutterland ein ermäßigter Steuersatz gilt, abzielt, stellt die Kommission fest, dass in keinem der über 750 Beiträge, die im Rahmen dieser Konsultation eingegangen sind und überprüft wurden, Argumente oder andere relevante Informationen vorgebracht wurden, die weitere Analysen rechtfertigen würden.
•Konsultation der Interessenträger
Siehe obigen Absatz.
Neben der unmittelbaren Anpassung des Kontingents wird sich die Kommission auf die Analysen stützen, die Frankreich bis zum 31. Juli 2017 im Rahmen der im Beschluss 189/2014/EU vom 20. Februar 2014 vorgesehenen Halbzeitüberprüfung vorlegen wird. Im Rahmen dieser Überprüfung werden alle Interessenträger erneut konsultiert.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Siehe obigen Abschnitt „Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften“.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
2017/0127 (CNS)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Beschlusses Nr. 189/2014/EU des Rates zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden, und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/659/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 1 des Beschlusses Nr. 189/2014/EU des Rates wurde Frankreich ermächtigt, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum im Gebiet des französischen Mutterlandes weiterhin einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegte volle Verbrauchsteuersatz für Alkohol, sowie einen Satz der „cotisation sur les boissons alcooliques“ (VSS) genannten Abgabe anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß den französischen nationalen Rechtsvorschriften geltende volle Abgabensatz.
(2)Gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gelten die ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS für diesen „traditionellen“ Rum nur für ein Jahreskontingent von 120 000 Hektoliter reinem Alkohol (HRA).
(3)Am 22. September 2016 ersuchten die französischen Behörden die Kommission darum, einen Entwurf mit technischen Anpassungen vorzulegen, die auf die Anhebung des Jahreskontingents von 120 000 HRA auf 144 000 HRA abzielen. Dem Antrag lag ein Bericht bei mit den einschlägigen Informationen zur Begründung der beantragten Anpassung. Die Produzenten traditionellen Rums hatten im Jahr 2016 nicht in ausreichendem Umfang Zugang zum Markt im französischen Mutterland. Die vorgesehenen Wachstumsraten erforderten ein Kontingent von 144 400 HRA und diese Menge wurde Ende 2016 erreicht. Das Jahreskontingent sollte daher von 120 000 HRA auf 144 000 HRA angehoben werden. Die durch den Beschluss Nr. 189/2014/EU des Rates genehmigten Maßnahmen werden Gegenstand einer Analyse sowie einer tiefer gehenden Überprüfung des gesamten Systems sein. Diese Analyse trägt dem Bericht Frankreichs gemäß Artikel 4 des Beschlusses Nr. 189/2014/EU Rechnung.
(4)Das Kontingent von 120 000 HRA für 2016 wurde bereits vor dem Jahresende 2016 genutzt und ohne eine rückwirkende Anhebung des Kontingents zum 1. Januar 2016 ergäben sich erhebliche Nachteile für die Rumproduzenten, die wahrscheinlich nicht wieder gutzumachen wären. Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Rumproduzenten und den großen Einzelhandelsunternehmen in Frankreich basieren auf Jahresverträgen, in denen die zu liefernden Mengen, die Kaufpreise sowie etwaige Preisnachlässe und Sonderangebote geregelt sind. Die Überschreitung des Kontingents brachte eine unvorhersehbare nachträgliche Anhebung der Steuerlast für die Mengen mit sich, die über das Kontingent hinausgingen; die Produzenten konnten jedoch bei der Vertragsunterzeichnung zu Beginn des Jahres nicht wissen, ob das Kontingent überschritten wird und gegebenenfalls um welche Menge. Ohne rückwirkende Anhebung des Kontingents würden die Rumproduzenten wegen der das Kontingent übersteigenden Mengen erhebliche Einbußen erleiden. Es ist daher erforderlich, die rückwirkende Anhebung des Kontingents zum 1. Januar 2016 zu genehmigen.
(5)Die übrigen Parameter des Beschlusses Nr. 189/2014/EU bleiben unverändert, und eine im Juli 2016 abgeschlossene unabhängige wirtschaftliche Analyse der Kommissionsdienststellen bestätigte, dass die Einfuhren traditionellen Rums nach Frankreich aus Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion nur für einen kleinen Teil des Gesamtalkoholverbrauchs in Frankreich stehen. Aus diesem Grund ist es unwahrscheinlich, dass ein ermäßigter Satz auf dem Markt für Rum in Frankreich oder gar auf dem Binnenmarkt zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
(6)Der vorliegende Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV.
(7)Der Beschluss Nr. 189/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 189/2014/EU erhält folgende Fassung:
„(1) Die in Artikel 1 genannten ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS für den in Artikel 2 genannten Rum gelten für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 nur für ein Jahreskontingent von 120 000 Hektoliter reinem Alkohol. Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2020 gelten sie für ein Jahreskontingent von 144 000 Hektoliter reinem Alkohol.“
Artikel 2
Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident