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Document 52017M8740

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8740 — Schmolz + Bickenbach/Vermögenswerte von Asco Industries) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )

ABl. C 444 vom 23.12.2017, pp. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8740 — Schmolz + Bickenbach/Vermögenswerte von Asco Industries)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 444/13)

1.

Am 19. Dezember 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Schmolz + Bickenbach AG (Schweiz), kontrolliert von der Renova-Gruppe;

Asco Industries SAS (Frankreich).

Schmolz + Bickenbach übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über bestimmte Teile von Asco Industries.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten und Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Schmolz + Bickenbach: Herstellung von Spezialstahl-Langprodukten, vor allem von Werkzeugstahl und rostbeständigem Langstahl sowie von legiertem und hochlegiertem Edelbaustahl. Das weltweit tätige Unternehmen ist entlang der gesamten Wertschöpfungskette vertikal integriert, von Herstellung und Verarbeitung bis hin zu Verkauf und Dienstleistung;

—   Renova-Gruppe: private Unternehmensgruppe aus Vermögensverwaltungsgesellschaften und Direktinvestitionsfonds, die in einer Reihe von Wirtschaftszweigen weltweit tätig ist;

—   Asco Industries: Herstellung von Spezialstahl-Langprodukten für Automobilindustrie, Maschinenbau, Wälzlagerbranche und Energiesektor in Europa.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8740 — Schmolz + Bickenbach/Vermögenswerte von Asco Industries

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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