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Document 52017IP0315
European Parliament resolution of 6 July 2017 on EU action for sustainability (2017/2009(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2017 zur europäischen Nachhaltigkeitspolitik (2017/2009(ΙΝΙ))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2017 zur europäischen Nachhaltigkeitspolitik (2017/2009(ΙΝΙ))
ABl. C 334 vom 19.9.2018, pp. 151–167
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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19.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 334/151 |
P8_TA(2017)0315
Europäische Nachhaltigkeitspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2017 zur europäischen Nachhaltigkeitspolitik (2017/2009(ΙΝΙ))
(2018/C 334/18)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Resolution der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung am 25. September 2015 in New York verabschiedet wurde (1), |
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unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris), |
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gestützt auf Artikel 3 Absätze 3 und 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
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unter Hinweis auf Artikel 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem bekräftigt wird, dass die EU „auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen [achtet] und dabei […] ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung [trägt]“, und auf Artikel 11 AEUV, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft — Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ (COM(2016)0739), |
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unter Hinweis auf das von der EU im Januar 2011 ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, |
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unter Hinweis auf das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 mit dem Titel „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (2), |
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unter Hinweis auf den Bericht Nr. 30/2016 der Europäischen Umweltagentur (EUA) mit dem Titel „Environmental indicator report 2016“, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 zur Weiterverfolgung und Überprüfung der Agenda 2030 (3), |
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unter Hinweis auf die strategische Mitteilung des Europäischen Zentrums für politische Strategie der Kommission vom 20. Juli 2016 mit dem Titel „Sustainability Now! A European Voice for Sustainability“ (4), |
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unter Hinweis auf die Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 (5), ihre Halbzeitbewertung (6) und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2016 zur Halbzeitbewertung (7), |
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unter Hinweis auf die Berichte des International Resource Panel des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) mit den Titeln „Policy Coherence of the Sustainable Development Goals“ (2015) (Politikkohärenz im Zusammenhang mit den Zielen für die nachhaltige Entwicklung), „Global Material Flows and Resource Productivity“ (2016) (Materialflüsse und Ressourcenproduktivität weltweit) und „Resource Efficiency: Potential and Economic Implications“ (2017) (Ressourceneffizienz: mögliche wirtschaftliche Auswirkungen), |
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. November 2016 mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ (JOIN(2016)0049), |
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unter Hinweis auf die Neue Städteagenda, die am 20. Oktober 2016 im Rahmen der Habitat-III-Konferenz in Quito angenommen wurde, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0239/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden: „die Agenda 2030“), einschließlich der Ziele für nachhaltige Entwicklung, angenommen haben; |
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B. |
in der Erwägung, dass die 17 Ziele für die nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen eine Blaupause für eine bessere Gesellschaft und Welt darstellen und sich durch praktische und messbare Maßnahmen und die Inangriffnahme einer Reihe von Herausforderungen verwirklichen lassen — darunter Ansätze, um bessere und gerechtere Ergebnisse im Bereich der Gesundheit, ein höheres Maß an Wohlbefinden bei den Bürgern, einen größeren allgemeinen Wohlstand, Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und Maßnahmen zum Schutz der Umweltwelt für künftige Generationen — und daher stets horizontal in allen Tätigkeitsbereichen der der Union berücksichtigt werden müssen; |
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C. |
in der Erwägung, dass ein künftiges Wirtschaftswachstum nur unter umfassender Achtung der von unserem Planeten gesetzten Grenzen möglich sein wird, damit ein Leben in Würde für alle sichergestellt wird; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Agenda 2030 das Potenzial hat, einen Wandel zu bewirken, und universale, ambitionierte, umfassende, unteilbare und miteinander verknüpfte Ziele im Hinblick auf die Beseitigung der Armut, die Bekämpfung von Diskriminierung, die Förderung von Wohlstand, ökologischer Verantwortung, sozialer Inklusion und der Achtung der Menschenrechte sowie die Stärkung von Frieden und Sicherheit enthält; in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit diesen Zielen unverzüglich Maßnahmen zur uneingeschränkten und wirkungsvollen Umsetzung ergriffen werden müssen; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Kommission noch keine umfassende Strategie für die Umsetzung der Agenda 2030 erarbeitet hat, die alle einschlägigen internen und externen Politikbereiche sowie einen detaillierten Zeitplan bis 2030 umfasst, wie es das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 12. Mai 2016 zur Weiterverfolgung und Überprüfung der Agenda gefordert hatte, und dass die Kommission die allgemeine Koordinierung der auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen noch nicht vollständig übernommen hat; in der Erwägung, dass eine wirkungsvolle Strategie für die Umsetzung und ein Mechanismus zur Überwachung und Überprüfung für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele von entscheidender Bedeutung sind; |
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F. |
in der Erwägung, dass die 17 Nachhaltigkeitsziele und die 169 Unterziele alle Aspekte der Politik der Union betreffen; |
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G. |
in der Erwägung, dass eine Vielzahl der Ziele für nachhaltige Entwicklung neben den Zuständigkeiten der nationalen Behörden sowie der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften unmittelbar die Zuständigkeiten der EU berührt und dass für ihre Umsetzung daher ein echter Ansatz für das Handeln auf mehreren Ebenen unter aktiver und umfassender Mitwirkung der Zivilgesellschaft erforderlich ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass der Klimawandel kein unabhängig zu behandelndes ökologisches Problem ist, sondern dass es sich bei ihm den Vereinten Nationen zufolge um eine der größten Herausforderungen unserer Zeit handelt (8) und er eine schwere Bedrohung für die nachhaltige Entwicklung ist, und dass seine verbreitet auftretenden und beispiellosen Folgen die Ärmsten und Schutzbedürftigsten unverhältnismäßig stärker belasten und die Ungleichheiten zwischen den Staaten und innerhalb der Staaten vergrößern; in der Erwägung, dass es für eine erfolgreiche Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung von wesentlicher Bedeutung ist, dass unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels ergriffen werden; |
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I. |
in der Erwägung, dass in den Zielen der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Klimawandel und Nachhaltigkeit der Energieversorgung die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %, die Deckung von 20 % des Energiebedarfs der EU durch erneuerbare Energiequellen und die Steigerung der Energieeffizienz um 20 % vorgesehen sind; in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber den Emissionsmengen von 2005 zu senken, vorbehaltlich eines Mechanismus zur Ambitionssteigerung gemäß dem Übereinkommen von Paris; in der Erwägung, dass das Parlament ein verbindliches Energieeffizienzziel von 40 % für 2030 und ein verbindliches Ziel für erneuerbare Energieträger von mindestens 30 % gefordert und hervorgehoben hat, dass diese Ziele mittels individueller nationaler Zielvorgaben umgesetzt werden sollten; |
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J. |
in der Erwägung, dass die EU ebenso wie alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Paris unterzeichnet haben und sich daher verpflichtet haben, mit anderen Ländern zusammenzuarbeiten, um den Anstieg der Erderwärmung auf deutlich weniger als 2 oC zu begrenzen und Anstrengungen zu unternehmen, um ihn noch weiter auf 1,5 oC zu begrenzen, und sich somit zu bemühen, die größten Risiken des Klimawandels zu beschränken, durch die die Möglichkeit untergraben wird, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen; |
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K. |
in der Erwägung, dass ein intaktes Ökosystem der Meere und Ozeane für eine reiche biologische Vielfalt, Lebensmittelsicherheit und nachhaltige Existenzgrundlagen unverzichtbar ist; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß dem Siebten Umweltaktionsprogramm (UAP) verpflichtet ist, die ökologischen Auswirkungen des unionsweiten Verbrauchs von Lebensmitteln und anderen Gütern in globalem Maßstab zu bemessen; |
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M. |
in der Erwägung, dass sich jede Bewertung der derzeitigen und künftigen Wirksamkeit der Agenda zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung in Europa nicht nur mit den gegenwärtigen Erfolgen, sondern auch mit künftigen Bemühungen und Programmen befassen sollte, und dass sie auch auf einer sorgfältigen Prüfung der Diskrepanzen zwischen der EU-Politik und den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung beruhen sollte, einschließlich der Bereiche, in denen die EU diese Ziele nicht erreicht, der mangelhaften Umsetzung der derzeitigen Strategien und der möglichen Widersprüche zwischen Politikbereichen; |
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N. |
in der Erwägung, dass die EUA davon ausgeht, dass 11 der 30 vorrangigen Ziele des Umweltaktionsprogramms mit großer Wahrscheinlichkeit nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist (dem Jahr 2020) verwirklicht werden können; |
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O. |
in der Erwägung, dass die Finanzierung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung eine gewaltige Herausforderung ist, für deren Bewältigung eine starke und weltweite Partnerschaft und der Einsatz aller Finanzierungsformen (nationale, internationale, öffentliche, private und innovative Quellen) sowie nicht finanzielle Mittel erforderlich sind; in der Erwägung, dass die private Finanzierung die öffentliche Finanzierung ergänzen, jedoch nicht ersetzen kann; |
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P. |
in der Erwägung, dass zur Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 unbedingt eine wirkungsvolle Mobilisierung nationaler Ressourcen erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer von Steuerhinterziehung und -umgehung durch Unternehmen besonders stark betroffen sind; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung Widerstandsfähigkeit voraussetzt, die durch einen breit gefächerten Ansatz im Hinblick auf das auswärtige Handeln der EU und die Achtung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gestärkt werden sollte; in der Erwägung, dass die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU sowohl beabsichtigte als auch unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Entwicklungsländer haben und die Ziele für nachhaltige Entwicklung eine einzigartige Gelegenheit dafür bieten, mehr Kohärenz erreichen und politische Maßnahmen umzusetzen, die den Entwicklungsländern gegenüber fairer sind; |
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R. |
in der Erwägung, dass der internationale Handel ein starker Motor für Entwicklung und Wirtschaftswachstum sein kann und ein großer Anteil der EU-Einfuhren aus Entwicklungsländern stammt; in der Erwägung, dass der Handel gemäß der Agenda 2030 ein Mittel zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist; |
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S. |
in der Erwägung, dass es für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung unbedingt erforderlich ist, die Migration zu bewältigen und die Bedürfnisse einer wachsenden Weltbevölkerung zu erfüllen; in der Erwägung, dass in der Agenda 2030 betont wird, dass der Migration eine Rolle als möglicher Motor für die Entwicklung zukommt; in der Erwägung, dass in Artikel 208 AEUV festgelegt ist, dass die Beseitigung der Armut Hauptziel der Entwicklungspolitik der EU ist; |
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1. |
nimmt die Mitteilung der Kommission über die europäische Nachhaltigkeitspolitik zur Kenntnis, in der bestehende politische Initiativen und Instrumente auf europäischer Ebene dargestellt werden und mit der die Antwort auf die Agenda 2030 vorgelegt wird; betont jedoch, dass eine umfassende Bewertung aller bestehenden Strategien und Rechtsvorschriften der EU in allen Bereichen erforderlich ist, die auch politische Lücken und Trends, Unstimmigkeiten und Umsetzungsdefizite sowie mögliche positive Neben- und Synergieeffekte einschließt; betont, dass für diese Bewertung ein koordiniertes Vorgehen sowohl auf europäischer Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich ist; fordert daher die Kommission, den Rat in allen Ratsformationen sowie die Agenturen und Einrichtungen der EU auf, die Arbeit unverzüglich fortzusetzen; |
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2. |
betont, dass es Ziel der Agenda 2030 ist, das Wohlbefinden aller zu verbessern, und dass die drei gleichrangigen Säulen der nachhaltigen Entwicklung, nämlich die soziale, ökologische und wirtschaftliche Entwicklung, für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung von wesentlicher Bedeutung sind; betont, dass die nachhaltige Entwicklung ein in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankertes grundlegendes Ziel ist und bei der Debatte über die Zukunft Europas eine zentrale Rolle spielen sollte; |
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3. |
begrüßt die Zusage der Kommission, die Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen aller politischen Maßnahmen und Initiativen der EU auf der Grundlage der Grundsätze der Universalität und der Integration durchgehend zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, unverzüglich eine umfassende kurz-, mittel- und langfristige in sich schlüssige, koordinierte und übergreifende Rahmenstrategie zur Umsetzung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung und ihrer 169 Zielvorgaben in der EU auszuarbeiten und dabei den Verflechtungen und der Gleichrangigkeit der einzelnen Ziele für nachhaltige Entwicklung durch Anwendung eines bereichsübergreifenden Ansatzes für das Handeln auf mehreren Ebenen Rechnung zu tragen; hebt zudem hervor, dass sämtliche Aspekte der Agenda 2030 in das Europäische Semester aufgenommen werden müssen und dass sicherzustellen ist, dass das Parlament vollumfänglich in den Prozess einbezogen wird; fordert den Ersten Vizepräsidenten in Anbetracht seiner bereichsübergreifenden Verantwortung für die nachhaltige Entwicklung auf, hierbei eine Führungsrolle zu übernehmen; betont die Tatsache, dass sich die EU und die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, alle Ziele für nachhaltige Entwicklung und Zielvorgaben vollständig in der Praxis und im Geist umzusetzen; |
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4. |
hebt den Stellenwert des der Agenda 2030 zugrunde liegenden Grundsatzes „niemanden zurücklassen“ hervor; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, energisch gegen Ungleichheiten innerhalb der Länder und zwischen den Ländern vorzugehen, da diese Ungleichheiten die Auswirkungen anderer weltweiter Herausforderungen vergrößern und Fortschritten bei der nachhaltigen Entwicklung im Wege stehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer politischen Maßnahmen die Forschung und die Aufschlüsselung von Daten zu fördern, damit die am stärksten schutzbedürftigen und sozial ausgegrenzten Menschen einbezogen werden und ihnen Priorität eingeräumt wird; |
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5. |
begrüßt die Zusage der Kommission, die Ziele für nachhaltige Entwicklung in ihre Agenda für eine bessere Rechtsetzung zu integrieren, und betont das Potenzial des Einsatzes der Instrumente für eine bessere Rechtsetzung in einer strategischen Weise, um die Politikkohärenz der EU hinsichtlich der Agenda 2030 zu bewerten; fordert die Kommission auf, eine Überprüfung aller neuen Strategien und Rechtsvorschriften in Bezug auf die Nachhaltigkeitsziele einzuführen und für die umfassende Kohärenz der Strategien bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu sorgen und dabei sowohl auf europäischer Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten Synergieeffekte zu fördern, positive Nebeneffekte zu erzielen und Kompromisse zu vermeiden; betont, dass es notwendig ist, die nachhaltige Entwicklung als Bestandteil des übergeordneten Rahmens der Folgenabschätzungen aufzunehmen, und nicht als eine gesonderte Folgenabschätzung, wie das derzeit nach der Toolbox der Kommission für eine bessere Rechtsetzung der Fall ist; fordert die Verbesserung der Instrumente zur Messung und Quantifizierung mittel- und langfristiger Umweltergebnisse in den Folgenabschätzungen; fordert die Kommission ferner auf, dafür zu sorgen, dass durch Bewertungen und Eignungsprüfungen, die im Rahmen des Programms zur Sicherstellung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) durchgeführt werden, bewertet wird, ob mit bestimmten Strategien und Rechtsvorschriften zur ehrgeizigen Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beigetragen oder aber diese eigentlich behindert wird; fordert die eindeutige Ermittlung und Unterscheidung der Regierungsebene, auf der die Ziele umgesetzt werden sollen, und betont zugleich, dass das Subsidiaritätsprinzip beachtet werden sollte; fordert, dass in den Mitgliedstaaten, in denen dies bisher nicht geschehen ist, auf nationaler Ebene und, sofern erforderlich, auf subnationaler bzw. lokaler Ebene klare und kohärente Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung geschaffen werden; betont, dass die Kommission Orientierungen für dieses Verfahren bereitstellen sollte, um für ein einheitliches Format zu sorgen; |
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6. |
betont, dass das Siebte UAP selbst ein wesentliches Instrument für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele darstellt, wobei die in bestimmten Branchen getroffenen Maßnahmen noch immer nicht ausreichen, um die Nachhaltigkeitsziele sicherzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Schritte einzuleiten, um das Siebte Umweltaktionsprogramm umzusetzen, in die Bewertung des Siebten Umweltaktionsprogramm eine Beurteilung der Frage aufzunehmen, inwieweit darin festgelegte Ziel den Nachhaltigkeitszielen entsprechen, und diese Ergebnisse in die Ausarbeitung einer Empfehlung für das Nachfolgeprogramm einzubeziehen; fordert die Kommission auf, rechtzeitig ein Umweltaktionsprogramm der Union für den Zeitraum nach 2020 gemäß Artikel 192 Absatz 3 AEUV vorzuschlagen, da dieses Programm zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele in Europa beitragen wird; |
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7. |
fordert die Kommission dringend auf, sich an die Governance-Agenda zu halten, auf die man sich in der Erklärung von Rio und in der Agenda 2030 geeinigt hat, sowie an den Durchführungsplan von Johannesburg von 2002 und das Rio + 20-Schlussdokument der VN-Konferenz zur nachhaltigen Entwicklung von 2012; |
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8. |
ist der Auffassung, dass die Kommission die Mitgliedstaaten ermuntern sollte, die Einrichtung oder Stärkung von Räten für nachhaltige Entwicklung auf nationaler Ebene, einschließlich lokaler Ebene, zu fördern und die Beteiligung und wirksame Mitarbeit der Zivilgesellschaft und anderer einschlägiger Interessenträger in den entsprechenden internationalen Foren zu verstärken sowie in dieser Hinsicht Transparenz und eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Partnerschaften zur Umsetzung der nachhaltigen Entwicklung zu fördern; |
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9. |
stellt fest, dass für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung das Engagement verschiedener Interessenträger, einschließlich der EU, der Mitgliedstaaten, lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, der Zivilgesellschaft, der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft und Dritter, erforderlich ist; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die in der Mitteilung angekündigte „Multi-Stakeholder-Platform“ ein Modell bewährter Verfahren für die Planung, Umsetzung, Überwachung und Überarbeitung der Agenda 2030 wird; betont, dass über die Plattform das Fachwissen verschiedener Schlüsselbranchen mobilisiert, Innovation gefördert und zur Schaffung wirksamer Verbindungen mit Interessenträgern beigetragen werden sollte, mit dem Ziel, dass so eine von der Basis ausgehende Förderung der nachhaltigen Entwicklung unterstützt wird; betont ferner, dass die Plattform sehr viel umfänglicher als eine Peer-Learning-Plattform sein sollte und ein echtes Engagement der Interessenträger bei der Planung und Überwachung der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ermöglichen sollte; fordert die Kommission auf, Synergien mit anderen verbundenen Plattformen wie etwa der REFIT-Plattform, der Plattform der Kreislaufwirtschaft, der Hochrangigen Arbeitsgruppe zu Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum sowie der Hochrangigen Sachverständigengruppe für nachhaltige Finanzierungen zu fördern und dem Parlament und dem Rat darüber Bericht zu erstatten, wie die Empfehlungen der Plattform weiterverfolgt werden; |
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10. |
fordert die Kommission auf, sich stärker für eine Vereinfachung der Governance in Bezug auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung einzusetzen, damit Folgendes gegeben ist:
fordert die Kommission daher auf, sicherzustellen, dass die Multi-Stakeholder-Plattform nicht nur dazu führt, dass praktische Kenntnisse über die Ziele für nachhaltige Entwicklung gebündelt und verbreitet werden, sowie sicherzustellen, dass diese Plattform die politische Agenda beeinflusst; fordert die Kommission insofern auf, mit der Hilfe des Parlaments eine „Multi-Stakeholder-Plattform“ einzurichten, an der Akteure aus allen betroffenen Branchen beteiligt sind; Wirtschaft und Industrie, Verbrauchergruppen, Gewerkschaften, soziale NGO und auf dem Gebiet der Umwelt und des Klimas tätige NGO, NGO für die Entwicklungszusammenarbeit, lokale Gebietskörperschaften und Vertreter der Kommunen sollten alle in einem Forum von nicht weniger als 30 Interessenträgern vertreten sein. Die Treffen sollten so vielen Akteuren wie möglich offenstehen und so gestaltet sein, dass sie ausgeweitet werden können, wenn das Interesse mit der Zeit zunimmt. Im Rahmen der Plattform werden vierteljährlich Sitzungen abgehalten, auf denen Sachverhalte ermittelt werden, die eine Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung hindern. Das Europäische Parlament sollte erwägen, eine Arbeitsgruppe zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung zu schaffen, um sicherzustellen, dass innerhalb des Parlaments koordiniert in diesem Bereich zusammengearbeitet wird. Dieses Forum sollte aus MdEP aus so vielen Ausschüssen wie möglich zusammengesetzt sein. Sowohl die Kommission als auch das Parlament sollten auf den Treffen der „Multi-Stakeholder-Plattform“ aktiv sein. Die Kommission sollte der Plattform jedes Jahr eine Aktualisierung zu ihren künftigen Plänen zur Unterstützung der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie ein Dokument vorlegen, das auf allen Ebenen in allen Mitgliedstaaten zugänglich wäre und bewährte Verfahren bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung im Vorfeld der Hochrangigen Treffen der Vereinten Nationen zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung im Juni/Juli aufzeigen würde. Der Ausschuss der Regionen sollte als Brücke zwischen den lokalen Akteuren und den nationalen Akteuren fungieren; |
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11. |
begrüßt den gestiegenen Betrag an institutionellem und privatem Kapital, das für die Finanzierung der Nachhaltigkeitsziele eingesetzt wird, und empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, Kriterien der nachhaltigen Entwicklung für die institutionellen Ausgaben der EU zu entwickeln, potenzielle regulatorische Hindernisse und Anreize für Investitionen im Zusammenhang mit den Nachhaltigkeitszielen zu ermitteln sowie Möglichkeiten der Konvergenz und Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Investitionen zu prüfen; |
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12. |
begrüßt den möglichen Beitrag, der durch die Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele geleistet werden kann, indem der Besitzstand in den Mitgliedstaaten umfassender umgesetzt wird; weist jedoch darauf hin, dass diese Überprüfung nicht als Ersatz für andere Instrumente wie z. B. Vertragsverletzungsverfahren angesehen werden darf; |
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13. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, wirksame Mechanismen für die Überwachung, Nachverfolgung und Überprüfung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Agenda 2030 einzurichten und fordert die Kommission auf, gemeinsam mit Eurostat eine Reihe konkreter Fortschrittsindikatoren für die interne Anwendung der Nachhaltigkeitsziele in der EU auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, jährlich über die Fortschritte der EU bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele zu berichten; betont, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer kohärenten Berichterstattung durch die Kommission unterstützt werden sollten; fordert das Parlament auf, sich an diesem Prozess partnerschaftlich zu beteiligen, insbesondere an der zweiten Arbeitsphase nach 2020, und fordert einen jährlichen Dialog und jährliche Berichterstattung zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission, an dessen Ende die Ausarbeitung eines Berichts steht; spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die Ergebnisse transparent, gut verständlich und einem breiten Publikum leicht vermittelbar sind; hebt den Stellenwert von Transparenz und demokratischer Rechenschaftspflicht bei der Überwachung der Agenda 2030 sowie der Mitgesetzgeber in diesem Prozess hervor; ist der Auffassung, dass der Abschluss einer verbindlichen interinstitutionellen Vereinbarung im Rahmen des Artikels 295 AEUV eine angemessene Vorkehrung für die diesbezügliche Zusammenarbeit wäre; |
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14. |
weist nachdrücklich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten den Vereinten Nationen über ihre Fortschritte bei der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele Bericht erstatten müssen; betont, dass diese Berichte der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den zuständigen kommunalen und regionalen Behörden ausgearbeitet werden sollten; hebt hervor, dass es in Mitgliedstaaten mit föderalen bzw. dezentralen Regierungsebenen erforderlich ist, die besonderen Herausforderungen und Verpflichtungen dieser untergeordneten Regierungsebenen bei der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele ausführlich darzulegen; |
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15. |
fordert die Kommission auf, nachhaltige globale Wertschöpfungsketten zu fördern, indem in Unternehmen Systeme der Sorgfaltspflicht mit Schwerpunkt auf ihrer gesamten Lieferkette eingeführt werden, wodurch Unternehmen darin bestärkt würden, verantwortungsvoller zu investieren, und eine wirkungsvollere Umsetzung der Nachhaltigkeitskapitel von Freihandelsabkommen, unter anderem in den Bereichen Korruptionsbekämpfung, Transparenz, Bekämpfung von Steuervermeidung und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, gefördert würde; |
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16. |
ist der Auffassung, dass jede Zukunftsvision für Europa die Nachhaltigkeitsziele als Grundprinzip einschließen muss und sich die Mitgliedstaaten dabei in Richtung nachhaltiger Wirtschaftsmodelle bewegen sollten, weshalb die Rolle der EU bei der Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung im Mittelpunkt der Betrachtungen stehen sollte, die durch das Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas vom 1. März 2017 (COM(2017)2025) angestoßen wurden, aber der Nachhaltigkeitsdimension im Rahmen des Wirtschaftswachstums noch umfassender Rechnung tragen müssen; ist der Auffassung, dass die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele und der Agenda 2030 für die EU von grundlegender Bedeutung ist und dass die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele das Vermächtnis der EU für künftige Generationen sein sollte; stellt fest, dass die Agenda 2030 mit den Grundsätzen und Werten der Union im Einklang steht, weshalb die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele naturgemäß den Plänen der Europäischen Union entspricht, eine bessere, gesündere und nachhaltigere Zukunft für Europa zu schaffen; |
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17. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kapazitäten für die integrierte Bewertung, technische und institutionelle Innovationen und die Mobilisierung von Finanzmitteln aufzubauen, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen; |
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18. |
stellt fest, dass die meisten europäischen Länder, darunter EU- und Nicht-EU-Staaten, die Vereinbarung über die Nachhaltigkeitsziele unterzeichnet haben; ist der Auffassung, dass im Rahmen der Debatte über die Zukunft Europas die Entwicklung eines gesamteuropäischen Rahmens für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele erwogen werden sollte, der sich an die Mitgliedstaaten der EU und des EWR, die Unterzeichner von EU-Assoziierungsabkommen, die EU-Beitrittskandidaten und nach dessen Austritt auch an das Vereinigte Königreich richtet; |
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19. |
betont, dass dem hochrangigen politischen Forum für nachhaltige Entwicklung große Bedeutung dabei zukommt, die Ziele für nachhaltige Entwicklung weiterzuverfolgen und zu überprüfen, und fordert die Kommission und den Rat auf, der führenden Rolle der EU bei der Gestaltung und Umsetzung der Agenda 2030 Rechnung zu tragen, indem sie im Vorfeld des hochrangigen politischen Forums für nachhaltige Entwicklung, das unter der Schirmherrschaft der Generalversammlung der Vereinten Nationen stattfindet, auf der Grundlage der koordinierten Berichterstattung der Mitgliedstaaten und der EU-Organe gemeinsame Standpunkte und kohärente Berichte der EU annehmen; fordert die Kommission auf, im Rahmen des anstehenden hochrangigen politischen Forums für nachhaltige Entwicklung eine Bestandsaufnahme der bestehenden Maßnahmen und der konkreten zu überprüfenden Ziele für nachhaltige Entwicklung vorzunehmen; |
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20. |
ist der Auffassung, dass die EU der weltweite Vorreiter beim Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft und einem nachhaltigen System der Produktion und des Verbrauchs sein sollte; legt der Kommission nahe, ihre Politik im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation auf die Nachhaltigkeitsziele auszurichten, und fordert die Kommission auf, eine Mitteilung zum Thema „Wissenschaft, Technologie und Innovation für eine nachhaltige Entwicklung“ zu erarbeiten, wie dies von der Sachverständigengruppe „Follow-up to Rio+20, notably the SDG“ der Kommission empfohlen wurde, um eine langfristige Politikabstimmung und -kohärenz zu entwickeln und zu unterstützen; |
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21. |
betont, dass Wissenschaft, Technologien und Innovation besonders wichtige Instrumente für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sind; unterstreicht, dass der Gedanke der nachhaltigen Entwicklung und gesellschaftliche Herausforderungen im Rahmen von Horizont 2020 und von zukünftigen Rahmenprogrammen für Forschung besser integriert werden müssen; |
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22. |
weist erneut darauf hin, dass dem Parlament bei der Umsetzung der Agenda 2030 der EU eine eindeutige Aufgabe zukommen sollte, wie dies in seiner Entschließung vom 12. Mai 2016 festgelegt wird; |
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23. |
begrüßt die jüngsten Initiativen zur Förderung der Ressourceneffizienz, u. a. indem die Abfallvermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling gefördert werden, die energetische Abfallverwertung nur bei nicht-rezyklierbaren Materialien angewandt wird und die Deponierung von rezyklierbaren und verwertbaren Abfällen beendet wird, wie festgelegt im Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft und im Vorschlag für neue, ambitionierte Ziele der EU im Abfallbereich, der u. a. zum Nachhaltigkeitsziel 12 und der Verringerung der Abfälle im Meer beitragen wird; stellt fest, dass die kosteneffiziente Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele und der Klimaschutzziele eine erhöhte Ressourceneffizienz erfordert und die globalen jährlichen Treibhausgasemissionen bis 2050 um 19 %, die Treibhausgasemissionen der G7 sogar um bis zu 25 % verringern wird; weist darauf hin, dass 12 der 17 Nachhaltigkeitsziele von der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen abhängig sind; hebt hervor, dass nachhaltigem Konsum und nachhaltiger Produktion eine hohe Bedeutung zukommt, und zwar, indem Effizienz gesteigert und Verschmutzung, Ressourcennachfrage und Abfall verringert werden; betont, dass Wachstum, Ressourcenverwendung und Umweltfolgen voneinander entkoppelt werden müssen; fordert die Kommission auf, einen regelmäßigen Bericht über die Kreislaufwirtschaft zu entwerfen, in dem der Stand der Dinge und bestehende Tendenzen aufgezeigt wird und mit dem vorhandene Maßnahmen auf der Grundlage von objektiven, verlässlichen und stichfesten Informationen geändert werden können; fordert die Kommission darüber hinaus auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Kreislaufwirtschaft dazu führt, dass der Einsatz neu gewonnener Rohstoffe wesentlich sinkt, Materialabfall reduziert, langlebigere Produkte erzeugt und herstellungsbedingte Nebenprodukte und überschüssiges Material, das zuvor als Abfallaufkommen betrachtet wurde, genutzt werden; fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige und umfassende Strategie zu Kunststoffen vorzulegen und gleichzeitig dem für 2020 vorgegebenen Ziel für einen umweltverträglichen Umgang mit Chemikalien Rechnung zu tragen, wobei auch das Ziel schadstofffreier Materialkreisläufe gemäß dem Siebten Umweltaktionsprogramm zu berücksichtigen ist; vertritt die Ansicht, dass ein koordiniertes Vorgehen gegen Lebensmittelverschwendung auf europäischer Ebene wesentlich für das zweite Nachhaltigkeitsziel ist; hebt das Ziel der EU hervor, die Lebensmittelverschwendung bis 2030 um 50 % zu verringern; |
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24. |
unterstreicht, dass aus dem Beschluss Nr. 1386/2013/EU hervorgeht, dass die für die heutige Weltwirtschaft typischen Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten große Mengen an Abfall hervorbringen, die im Zusammenspiel mit der steigenden Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen und der Ressourcenerschöpfung die Preise für notwendige Rohstoffe, Mineralien und Energie erhöhen, dabei weitere Verunreinigungen und Abfälle sowie weltweit mehr Treibhausgasemissionen verursachen und zu Landdegradation und Entwaldung beitragen; betont daher, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten alles in ihrer Macht Stehende unternehmen müssen, um die Lebenszyklusanalyse (LCA) von Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen und deren wahre Auswirkungen mit Blick auf die Nachhaltigkeit zu bewerten; |
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25. |
weist erneut darauf hin, dass die Abkopplung des Wirtschaftswachstums vom Ressourcenverbrauch von wesentlicher Bedeutung dafür ist, dass Umweltfolgen begrenzt werden und die Wettbewerbsfähigkeit Europas verbessert und die Ressourcenabhängigkeit verringert wird; |
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26. |
hebt hervor, dass es wichtig ist, dass die Ziele der Agenda 2030 umfassend in den Europäischen Semestern Widerhall finden, etwa durch die Einbeziehung grüner Arbeitsplätze, der Ressourceneffizienz, nachhaltiger Investitionen und Innovationen, damit die EU die Ziele der Agenda verwirklichen kann; betont, dass eine ressourceneffiziente Wirtschaft ein großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Wirtschaftswachstum hat, indem bis 2050 zusätzlich 2 Billionen USD in die Weltwirtschaft bzw. 600 Milliarden USD in die G7-Länder fließen würden; |
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27. |
fordert die Kommission auf, gegenüber allen Beteiligten, darunter Investoren, Gewerkschaften und Bürgerinnen und Bürger, die Vorteile herauszustellen, die darin liegen, nicht nachhaltige Produktionsmethoden in Aktivitäten umzuwandeln, mit denen die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung umgesetzt werden können, und die Arbeitsbevölkerung im Hinblick auf umweltfreundliche, saubere und hochwertige Beschäftigung permanent weiterzubilden; |
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28. |
betont, wie wichtig es ist, dass das Nachhaltigkeitsziel 2 bezüglich einer nachhaltigen Landwirtschaft und die Nachhaltigkeitsziele zur Vermeidung der Wasserverschmutzung und des übermäßigen Wasserverbrauchs (6.3 und 6.4), zur Verbesserung der Bodenqualität (2.4 und 15.3) und zum Beenden des Verlusts biologischer Vielfalt (15) erreicht werden; |
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29. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erheblichen Rückstände bei der Erreichung des guten Zustands der Gewässer gemäß der Wasserrahmenrichtlinie anzugehen und für die Umsetzung des sechsten Nachhaltigkeitsziels zu sorgen; nimmt die Bewertung der EUA zur Kenntnis, nach der sich über die Hälfte der Flüsse und Seen in Europa in einem weniger als guten ökologischen Zustand befinden und bei Wasserökosystemen noch immer die deutlichste Verschlechterung und der größte Rückgang der Biodiversität zu verzeichnen ist; fordert die Kommission auf, innovative Ansätze zur nachhaltigen Wasserbewirtschaftung zu fördern, u. a. indem das Potenzial der Abwasserbewirtschaftung voll ausgeschöpft wird und die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft auf die Wasserbewirtschaftung angewendet werden, indem Maßnahmen zur sicheren Wasseraufbereitung in der Landwirtschaft und im industriellen und städtischen Bereich ergriffen werden; betont nachdrücklich, dass rund 70 Millionen Europäer in den Sommermonaten mit Wasserknappheit konfrontiert sind; weist erneut darauf hin, dass etwa 2 % der Gesamtbevölkerung der EU keinen uneingeschränkten Zugang zu Trinkwasser haben und dies zu einem unverhältnismäßig großen Teil schutzbedürftige und ausgegrenzte Gruppen betrifft; weist ebenfalls darauf hin, dass täglich 10 Europäer infolge von verunreinigtem Wasser und unzureichenden sanitären und hygienischen Bedingungen sterben; |
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30. |
begrüßt die Gemeinsame Mitteilung der Kommission zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren, in der 50 Maßnahmen für sichere, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Meere in Europa und der Welt vorgeschlagen werden, um das Nachhaltigkeitsziel 14 zu erreichen — ein dringendes Ziel in Anbetracht der erforderlichen raschen Erholung der europäischen Meere und der weltweiten Ozeane; |
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31. |
betont, dass die biologische Vielfalt für die Umwelt bedeutsam ist und sozio-ökonomische Vorteile mit sich bringt, und stellt fest, dass dem jüngsten Bericht über die „Grenzen des Planeten“ zufolge der Verlust der biologischen Vielfalt die Grenzen des Planeten überschritten hat, wobei die Integrität der Biosphäre als grundsätzliche Belastungsgrenze des Planeten gilt und ihre wesentliche Veränderung einen neuen Zustand des Erdsystems bewirkt; stellt besorgt fest, dass die Ziele der EU für 2020 im Bereich Artenvielfalt und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt ohne erhebliche weitere Anstrengungen wohl nicht erreicht werden dürften; weist erneut darauf hin, dass etwa 60 % der Tierarten und 77 % der geschützten Lebensräume nicht in optimalem Zustand sind (9); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen für diese Ziele zu verstärken, u. a. indem die Naturschutzrichtlinien vollständig umgesetzt werden und der Mehrwert der Ökosysteme und der Biodiversität der europäischen Umwelt anerkannt werden und ausreichend Mittel zugewiesen werden, einschließlich künftiger Budgets für die Erhaltung der Biodiversität, insbesondere für das Natura 2000-Netz und das LIFE-Programm; wiederholt seine Zusage einer gemeinsamen Nachverfolgungsmethode, bei der alle direkten und indirekten Ausgaben für biologische Vielfalt und die Effizienz dieser Ausgaben berücksichtigt werden, und betont gleichzeitig, dass die Ausgaben der EU generell die biologische Vielfalt nicht beeinträchtigen dürfen und der Verwirklichung der Ziele der EU in diesem Bereich förderlich sein müssen; |
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32. |
betont, dass die vollständige Umsetzung, Durchsetzung sowie die angemessene Finanzierung der Naturschutzrichtlinien eine unverzichtbare Voraussetzung dafür ist, dass die Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt insgesamt Erfolg hat und dass das in ihr formulierte zentrale Ziel erreicht wird; begrüßt, dass die Kommission beschlossen hat, die Naturschutzrichtlinien nicht zu überarbeiten; |
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33. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das ökologische Netz Natura 2000 zügig zu vervollständigen und zu stärken, indem sie ihre Bemühungen ausweiten, damit eine ausreichend große Zahl an besonderen Schutzgebieten im Sinne der Habitat-Richtlinie ausgewiesen wird und damit mit dieser Einstufung wirksame Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt in Europa einhergehen; |
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34. |
stellt fest, dass Forschungsergebnissen zufolge die nicht nachhaltige Landwirtschaft in besonderem Maße für den Verlust von organischem Kohlenstoff und biologischer Vielfalt im Boden verantwortlich ist; fordert die EU auf, Methoden zu fördern, mit denen Bodenqualität gestärkt wird, etwa der Wechsel von Gemüseanpflanzung und Viehzucht, wodurch die EU in die Lage versetzt wird, die Nachhaltigkeitsziele 2.4 und 15.3 zu verwirklichen; |
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35. |
ist der Ansicht, dass die Europäische Union einen deutlich größeren Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 15 leisten muss; fordert insbesondere die Kommission auf, das Thema der Umweltentgiftung vorrangig anzugehen, indem sie harmonisierte Vorschriften gegen den Verbrauch und die Schädigung der Böden vorschlägt und so bald wie möglich den mehrmals angekündigten Aktionsplan gegen Entwaldung und Schädigung der Wälder und einen Zeitplan für dessen Umsetzung vorlegt; |
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36. |
nimmt zur Kenntnis, dass Veränderungen in der biologischen Vielfalt des Bodens bzw. des organischen Kohlenstoffs im Boden hauptsächlich auf die Verfahren der Landbewirtschaftung und Landnutzungsänderungen sowie auf den Klimawandel zurückgehen, was sich äußerst negativ auf ganze Ökosysteme und die Gesellschaft auswirkt; fordert daher die Kommission auf, im anstehenden Achten UAP besonderes Augenmerk auf Bodenprobleme zu legen; |
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37. |
betont, dass mit den Einfuhren von Sojaschrot in die EU, das als Tierfutter verwendet wird, die Entwaldung Südamerikas vorangetrieben wird, wodurch die Nachhaltigkeitsziele im Hinblick auf Entwaldung, Klimawandel und biologische Vielfalt unterlaufen werden; |
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38. |
fordert die Kommission auf, die Anstrengungen als globaler Akteur beim Schutz des wichtigen Ökosystems der Arktis und dortigen Umwelt zu verstärken; fordert ferner die Kommission nachdrücklich auf, keine politischen Strategien zuzulassen, die Anreize für den Abbau der unter der Arktis gelagerten fossilen Brennstoffe bieten; |
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39. |
begrüßt, dass biologische Vielfalt, natürliche Ressourcen und Ökosysteme im Vordergrund stehen und dass die Verbindung zwischen diesen Faktoren und der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Wohlbefindens anerkannt wird; hebt hervor, dass ein Ansatz „Eine Gesundheit“ erforderlich ist, der die Gesundheit von Mensch und Tier und den Umweltschutz umfasst, und weist erneut darauf hin, dass Investitionen in Forschung und Innovation zur Entwicklung neuer Gesundheitstechnologien eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, umgehend eine Analyse durchzuführen, um auf die Veröffentlichung „Health at a Glance: Europe“ der OECD einzugehen, in der aufgezeigt wird, dass die Lebenserwartung in vielen Ländern der EU nicht gestiegen ist; stellt fest, dass der gleichberechtigte Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung der Schlüssel zu nachhaltigen Gesundheitssystemen ist, da dadurch Ungleichheiten beseitigt werden können; betont, dass stärkere Bemühungen unternommen werden müssen, um gegen die mehrdimensionalen Zugangshindernisse auf der Ebene der Einzelpersonen, der Anbieter und der Gesundheitssysteme vorzugehen, und dass weiterhin in Innovation und medizinische Forschung sowie in das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) investiert werden muss, damit zugängliche, nachhaltige und geeignete Gesundheitslösungen entwickelt werden können, mit denen gegen weltweite Seuchen wie HIV/Aids, Tuberkulose, Meningitis, Hepatitis C und andere vernachlässigte Infektionskrankheiten, die häufig mit Armut einhergehen, vorgegangen werden kann; weist darauf hin, dass es von herausragender Bedeutung ist, weltweit in die medizinische Forschung und Entwicklung zu investieren, um zukünftigen Herausforderungen im Bereich der Gesundheit wie Epidemien und Antibiotikaresistenz zu begegnen; |
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40. |
betont, dass die Bewirtschaftung der Meere bzw. die „blaue Wirtschaft“ bedeutende Handlungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung und die Erhaltung der Meeresressourcen bietet und dass geeignete Unterstützung für den Kapazitätsaufbau im Bereich der Ausarbeitung und Umsetzung von Planungsinstrumenten und Verwaltungssystemen Entwicklungsländer bei der Nutzung dieser Chancen unterstützten können; betont, dass die Europäische Union in diesem Zusammenhang eine wichtige Aufgabe übernehmen muss; |
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41. |
erkennt den Zusammenhang zwischen der Ausbeutung der Fischereiressourcen und der Erhaltung sowie dem Handel an; nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass die Opportunitätskosten der Untätigkeit was den Abbau schädlicher Fischereisubventionen anbelangt außerordentlich hoch sind, da ohne ein Eingreifen die Ressourcen aufgebraucht werden, was zu Ernährungsunsicherheit und zur Zerstörung gerade jener Arbeitsplätze führen wird, die erhalten werden sollen; |
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42. |
weist darauf hin, dass die EU ebenso wie alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Paris unterzeichnet haben und sich damit auf seine Ziele verpflichtet haben, die globale Maßnahmen erfordern; betont, dass das langfristige Dekarbonisierungsziel einbezogen werden muss, damit die Begrenzung der Erderwärmung auf deutlich weniger als 2 oC erreicht werden kann, und dass Anstrengungen unternommen werden müssen, damit der Temperaturanstieg noch weiter auf 1,5 oC begrenzt wird; |
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43. |
weist erneut darauf hin, dass im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 drei Schlüsselziele für 2030 festgelegt sind: die Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 %, die Deckung des EU-Energiebedarfs zu mindestens 27 % durch erneuerbare Energiequellen und die Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 30 % vorgesehen ist; weist erneut auf die Standpunkte des Parlaments zu diesen Zielen hin; betont daher, dass es wichtig ist, diese Ziele zu beobachten und eine Strategie zur Umsetzung der Emissionsfreiheit bis zur Mitte des Jahrhunderts zu erstellen, die unter Berücksichtigung der regionalen und nationalen Besonderheiten innerhalb der EU einen kostenwirksamen Weg zur Verwirklichung des Ziel des Übereinkommens von Paris, die Nettoemissionen auf null zu reduzieren, vorgibt; |
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44. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in ihrer Entwicklungspolitik wirkungsvoll durchgängig zu berücksichtigen; betont, dass der Technologietransfer auf den Gebieten Energieeffizienz und umweltschonende Technologien gefördert werden muss und Investitionen in kleine, netzunabhängige und dezentrale Projekte im Bereich der erneuerbaren Energieträger unterstützt werden müssen; fordert die EU auf, im Interesse der Bewältigung des Klimawandels ihre Unterstützung für die nachhaltige Landwirtschaft zu erhöhen, indem sie Kleinlandwirte, die Anbaudiversifizierung, die Agroforstwirtschaft und agrarökologische Verfahren gezielt unterstützt; |
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45. |
stellt fest, dass die Schädigung der Umwelt und der Klimawandel erhebliche Risiken für die Schaffung und Aufrechterhaltung von Frieden und Gerechtigkeit darstellen; stellt fest, dass die Rolle des Klimawandels und der Schädigung der Umwelt als Ursachen von globaler Migration sowie Armut und Hunger stärkere Beachtung finden muss; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Klimawandel als strategische Priorität in diplomatischen Dialogen auf globaler Ebene beizubehalten, darunter in den hochrangigen bilateralen und biregionalen Dialogen im Rahmen der G7, der G20 und bei den Vereinten Nationen sowie mit Partnerländern wie China, damit ein positiver und aktiver Dialog fortgeführt wird, mit dem der weltweite Übergang zu sauberer Energie beschleunigt und ein gefährlicher Klimawandel verhindert wird; |
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46. |
erkennt die Arbeit des „Center for Climate and Security“ (Zentrum für Klima und Sicherheit) in den USA an, das auf die Zusammenhänge zwischen Klimawandel und der internationalen Sicherheit hinweist und den Klimawandel als „Multiplikator von Bedrohungen“ bezeichnet, der ein stärkeres humanitäres oder militärisches Eingreifen erforderlich machen und Auslöser von noch schlimmeren Stürmen sein könnte, die eine Gefahr für Städte und Militärstützpunkte darstellen; |
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47. |
betont, dass Energiearmut, die laut gängigen Definitionen als eine Situation zu verstehen ist, in der Einzelpersonen oder Haushalte nicht genügend heizen oder sich keine andere in ihren Wohnungen benötigte Energieversorgung leisten können, in vielen Mitgliedstaten ein Problem darstellt; betont, dass dies auf steigende Energiepreise, die Folgen der Rezession auf die nationale und regionale Wirtschaft und wenig energieeffiziente Wohnungen zurückzuführen ist; weist erneut darauf hin, dass laut der Europäischen Erhebung über Einkommens- und Lebensbedingungen (EU-SILC) schätzungsweise 54 Millionen EU-Bürger (10,8 % der EU-Bevölkerung) im Jahr 2012 nicht für ausreichend Wärme in ihren Wohnungen sorgen konnten, und es ähnliche Zahlen für verspätete Zahlungen von Rechnungen für Strom, Wasser oder Gas und für schlechte Wohnungsbedingungen gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Problem zu erkennen und sich seiner anzunehmen, da die Sicherstellung einer grundlegenden Energieversorgung von entscheidender Bedeutung ist, damit Gemeinschaften nicht unter negativen Folgen für die Gesundheit zu leiden haben, nicht weiter in Armut versinken und gute Lebensbedingungen haben. Zudem muss dafür gesorgt werden, dass die finanzielle Unterstützung bedürftiger Haushalte keine zu große Belastung darstellt. betont, dass eine moderne Energieversorgung für das Wohlergehen der Menschen und die wirtschaftliche Entwicklung eines Landes von wesentlicher Bedeutung ist; betont, dass dennoch weltweit 1,2 Milliarden Menschen keinen Zugang zu einer Stromversorgung haben, und über 2,7 Milliarden Menschen ohne saubere Kochgelegenheiten auskommen müssen; weist erneut darauf hin, dass über 95 % dieser Menschen in den Ländern Afrikas südlich der Sahara oder in den asiatischen Entwicklungsländern und etwa 80 % von ihnen auf dem Lande leben; betont, dass Energie heute bei nahezu jeder großen Herausforderung und Chance für die Welt von zentraler Bedeutung ist; betont, dass, sei es in den Bereichen Beschäftigung, Sicherheit, Klimawandel, Lebensmittelproduktion oder Einkommenssteigerungen, der Zugang zu Energie stets unerlässlich ist, und dass nachhaltige Energie eine Chance darstellt, da sie das Leben der Menschen, Volkswirtschaften und den gesamten Planeten verändert; |
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48. |
empfiehlt, dass die Klimaschutzmaßnahmen in allen Bereichen des EU-Haushalts vollständig integriert werden (eine durchgängige Berücksichtigung der Klimaschutzbelange in allen Politikbereichen), sodass die Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in alle Investitionsentscheidungen in Europa einbezogen werden; |
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49. |
fordert die Kommission auf, innerhalb von sechs Monaten nach dem vermittelnden Dialog gemäß dem UNFCCC im Jahr 2018 alle fünf Jahre einen Bericht über die Rechtsvorschriften der EU zum Klimaschutz einschließlich der Lastenteilungsverordnung und des EU-Emissionshandelssystems zu erstellen, in dem geprüft wird, ob mit diesen Rechtsvorschriften der erwartete Beitrag zu den Bemühungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der EU geleistet wird, und festgestellt wird, ob der bestehende Zielpfad für Reduktionen ausreicht, um die Nachhaltigkeitsziele und die Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens zu erreichen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und den national festgelegten Klimaschutzbeitrag der EU bis spätestens 2020 zu überarbeiten und auszuweiten, damit eine hinreichende Ausrichtung an den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris und den Nachhaltigkeitszielen erreicht wird; fordert die Kommission auf, das Potenzial für die Senkung der Treibhausgasemissionen zu fördern, indem Maßnahmen entwickelt werden, mit denen die Aufforstung mit geeigneten forstwirtschaftlichen Verfahren vorangetrieben wird, in Anbetracht der Tatsache, dass sich die EU im Rahmen der Agenda 2030 dazu verpflichtet hat, die nachhaltige Forstwirtschaft zu fördern und die Entwaldung zu beenden, indem geschädigte Wälder wiederhergestellt und die weltweiten Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen bis 2020 gesteigert werden; |
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50. |
betont, dass die Bemühungen gegen die Erderwärmung kein Hindernis für das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung darstellen, sondern dass die Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen im Gegenteil als Hauptquelle für ein neues und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze betrachtet werden sollte; räumt jedoch ein, dass vom Wandel hin zu neuen wirtschaftlichen und sozialen Modellen zwangsläufig Gemeinwesen betroffen sein werden, die im Umfeld traditioneller Industrien entstanden sind, die voraussichtlich mit Herausforderungen konfrontiert sein werden; betont, dass es bei diesem Wandel notwendig ist, Unterstützung zu leisten, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Mittel aus Quellen wie dem Emissionshandelssystem (ETS) in die Modernisierung und den gerechten Wandel zu kanalisieren, um diesen Gemeinschaften zu helfen und die Anwendung der bestmöglichen Technologie und von Produktionsverfahren zu fördern, um die höchsten Umweltstandards und sichere, stabile und nachhaltige Arbeitsplätze zu garantieren; |
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51. |
stellt fest, dass ein fortlaufender Verlust an Artenvielfalt, die negativen Folgen der Entwaldung und der Klimawandel zu einem härteren Wettbewerb um Ressourcen wie Lebensmittel und Energie sowie zu wachsender Armut und politischer Instabilität in der ganzen Welt führen können sowie zu Bevölkerungswanderungen und neuen globalen Mustern der Migration; besteht darauf, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EEAS) und die Mitgliedstaaten diese Aspekte in allen Bereichen der auswärtigen Beziehungen und der internationalen Diplomatie berücksichtigen, wobei sichergestellt wird, dass die finanziellen Mittel für die öffentliche Entwicklungshilfe wesentlich erhöht werden; fordert die Kommission, den EEAS und die Mitgliedstaaten auf, in allen Handlungen und Beziehungen mit Drittstaaten die Verringerung von Treibhausgasen voranzutreiben, indem sie erneuerbare Energiequellen, Ressourceneffizienz, Biodiversität und den Schutz der Wälder unterstützen sowie den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel bewerben; |
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52. |
fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die EU-Außenpolitik mit den Nachhaltigkeitszielen vereinbar ist, und Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Maßnahmen notwendig sind bzw. umgesetzt werden müssen, damit garantiert wird, dass die EU-Außenpolitik die wirksame Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele begünstigt und nicht mit ihnen bzw. mit ihrer Umsetzung in anderen Regionen, insbesondere in Entwicklungsländern, in Konflikt tritt; fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, einen verlässliches Prozess einzurichten, an dessen Beginn eine Methode der Vorausschau/Frühwarnung für neue Initiativen und Vorschläge einschließlich der Überarbeitung geltender Rechtsvorschriften steht, sowie einen Vorschlag für eine übergreifende Strategie für nachhaltige Entwicklung vorzulegen; hebt den Stellenwert der vorhandenen Instrumente und Foren hervor, wie des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), des regionalen Forums der UNECE für nachhaltige Entwicklung, des Hochrangigen Politikforums (HLFP) und der zentralen Plattform der Vereinten Nationen; fordert eine freiwillige Überprüfung im Rahmen des Hochrangigen Politikforums entsprechend der Agenda 2030, in der Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, regelmäßige und alle Seiten einbeziehende Überprüfungen der Fortschritte durchzuführen; hebt den Stellenwert regelmäßiger und angemessener vorheriger Folgenabschätzungen in diesem Zusammenhang hervor; weist auf die Verpflichtung nach dem Vertrag hin, bei allen politischen Maßnahmen, die sich auf Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen; |
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53. |
hebt den Stellenwert der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) hervor, zumal sie ein zentrales Instrument für die Verwirklichung der Agenda 2030, die Beseitigung der Armut in allen ihren Formen und die Bekämpfung von Ungleichheiten ist, und bekräftigt, dass die Entwicklungshilfe allein nicht ausreicht, um die Entwicklungsländer von der Armut zu befreien; betont, dass die Instrumente, durch die eine größere Eigenverantwortung unterstützt wird, wie zum Beispiel die Budgethilfe, gefördert werden müssen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, unverzüglich ihre Verpflichtung zu bekräftigen, 0,7 % des Bruttonationaleinkommens für die ODA bereitzustellen, und detaillierte Vorschläge im Hinblick auf einen Zeitplan für die stufenweise Aufstockung der ODA vorzulegen, damit dieses Ziel verwirklicht wird; weist erneut darauf hin, dass die EU sich verpflichtet hat, mindestens 20 % ihrer ODA für die menschliche Entwicklung und die soziale Inklusion bereitzustellen, und fordert diesbezüglich eine erneute Zusage; fordert die Kommission auf, die Empfehlung des OECD-Entwicklungsausschusses umzusetzen, wonach bei der insgesamt zugesagten ODA ein durchschnittliches Zuschusselement von 86 % im Jahr erreicht werden sollte; fordert, dass die ODA vor einer Umleitung geschützt wird und die auf internationaler Ebene vereinbarten Grundsätze einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit eingehalten werden, indem das grundlegende Ziel der ODA — die Beseitigung der Armut — weiterhin verfolgt und der Schwerpunkt dabei insbesondere auf die am wenigsten entwickelten Länder und Kontexte der Instabilität gelegt wird; weist darauf hin, dass in einer umfassenderen Entwicklungsagenda über das Geber-Nehmer-Verhältnis hinausgegangen werden muss; |
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54. |
betont, dass Steuergerechtigkeit und -transparenz, die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, die Austrocknung von illegalen Finanzströmen und Steueroasen neben einer besseren Verwaltung der öffentlichen Finanzen, nachhaltigem Wirtschaftswachstum und einer größeren Mobilisierung inländischer Ressourcen von entscheidender Bedeutung für die Finanzierung der Agenda 2030 sind; fordert die EU auf, ein Finanzierungsprogramm (DEVETAX 2030) aufzulegen, mit dem die Schaffung von Strukturen im Steuerbereich in den Schwellenländern gezielt unterstützt wird und den Entwicklungsländern dabei geholfen wird, neue regionale Steuerbehörden einzurichten; fordert erneut, dass eine weltweite Finanztransaktionssteuer eingeführt wird, damit die weltweiten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Armut bewältigt werden, dass bei sämtlichen steuerlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU untersucht wird, welche Ausstrahlungseffekte sie in den Entwicklungsländern haben, und beim Erlass von Rechtsvorschriften in diesem Bereich der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung geachtet wird; |
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55. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihren Ansatz im Bereich Migration zu korrigieren, und zwar mit den Zielen, eine Migrationspolitik auszuarbeiten, die im Einklang mit Ziel 10 für nachhaltige Entwicklung steht, für eine Wahrnehmung von Migranten und Asylbewerbern zu sorgen, die auf Fakten beruht, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung gegenüber Migranten zu bekämpfen und in zentrale treibende Kräfte für die menschliche Entwicklung zu investieren; bringt erneut seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die neuen politischen Maßnahmen und Finanzierungsinstrumente zur Bewältigung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung zulasten der Ziele im Bereich Entwicklung umgesetzt werden könnten, und fordert, dass das Europäische Parlament in diesem Bereich eine stärkere Kontrollfunktion erhält, damit sichergestellt wird, dass die neuen Finanzierungsinstrumente mit den Rechtsgrundlagen, Grundsätzen und Verpflichtungen der EU vereinbar sind, insbesondere mit der Agenda 2030; erinnert daran, dass das übergeordnete Ziel der Entwicklungszusammenarbeit in der Beseitigung der Armut sowie langfristiger wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung besteht; |
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56. |
begrüßt, dass der Schwerpunkt auf Investitionen zugunsten junger Menschen gelegt wird, da sie diejenigen sind, die die Ziele für nachhaltige Entwicklung in erster Linie umsetzen; betont, dass der demografische Vorteil der Entwicklungsländer genutzt werden muss, indem geeignete politische Maßnahmen durchgeführt werden und in die Bildung und Gesundheit von jungen Menschen investiert wird, wozu auch die sexuelle und reproduktive Gesundheit und der entsprechende Sexualkundeunterricht gehören; hebt die Chance hervor, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau endlich voranzubringen, zumal es sich hierbei um wesentliche Bestandteile der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung handelt, und fordert die EU nachdrücklich auf, diese Aspekte in sämtlichen Bereichen des auswärtigen Handelns durchgängig zu berücksichtigen; stellt fest, dass diesen zentralen Voraussetzungen für die menschliche Entwicklung und das menschliche Kapital Priorität eingeräumt werden muss, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen; |
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57. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen und den erforderlichen politischen Schwerpunkt zu setzen, sodass der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen bei der Umsetzung der Agenda 2030 in den Mittelpunkt gestellt werden; |
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58. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Haushalte nicht im Widerspruch zu den Nachhaltigkeitszielen stehen; ist der Auffassung, dass für die fristgerechte und erfolgreiche Umsetzung der Agenda 2030 eine beträchtliche Beschleunigung bei den umweltfreundlichen Investitionen und Innovationen und dem umweltfreundlichen Wachstum in der EU erforderlich ist, und ist sich im Klaren, dass im Rahmen der derzeitigen Investitionspolitik neue Finanzierungsinstrumente und andere Ansätze, darunter der schrittweise Abbau umweltschädlicher Subventionen und die allmähliche Einstellung von emissionsreichen Projekten, erforderlich sind; fordert eine Strategie für die Einbeziehung der Faktoren Umwelt, Soziales und Governance (ESG) in die Geschäftsmodelle von multinationalen und anderen Unternehmen sowie in die Investitionsstrategien institutioneller Anleger, damit Finanzmittel von fossilen Brennstoffen in Richtung einer nachhaltigen Finanzierung umgeleitet werden; |
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59. |
fordert, dass der Unionshaushalt im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 auf die Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung neu ausgerichtet wird, indem eine angemessene Finanzausstattung für die wirksame Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele sichergestellt wird; fordert, die nachhaltige Entwicklung in allen Finanzierungsmechanismen und Haushaltslinien in verstärktem Maße durchgängig einzubeziehen, und betont dabei erneut die wichtige Rolle, die eine langfristige Politikkohärenz bei der Kostenminimierung spielt; hebt die Bedeutung der Kohäsionspolitik als der wichtigsten Investitionspolitik der EU hervor und weist darauf hin, dass eine horizontale Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien und leistungsbasierten Zielen für alle Struktur- und Investitionsfonds der EU, einschließlich des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, erforderlich ist, damit ein umfassender Übergang zu nachhaltigem und integrativem Wirtschaftswachstum gelingt; |
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60. |
fordert die Europäische Investitionsbank (EIB) auf, den Werten Europas dadurch gerecht zu werden, dass sie strenge Nachhaltigkeitskriterien in ihre Kreditvergabepraxis einführt und dass insbesondere Kredite in den Branchen Energie und Verkehr zielgerichtet an emissionsarme und nachhaltige Projekte vergeben werden; |
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61. |
fordert die EIB auf, bis 2030 40 % ihres Kreditportfolios für ein klimaresistentes Wachstum mit niedrigen CO2-Emissionen zu verwenden; |
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62. |
fordert die EIB auf, mehr Mittel der ELENA-Initiative zuzuweisen und Fördermittel für technische Unterstützung bereitzustellen, deren Schwerpunkt auf der Durchsetzung von Energieeffizienz, verteilten erneuerbaren Energiequellen sowie städtischen Verkehrsprojekten und -programmen liegt; |
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63. |
weist darauf hin, dass eine belastbare und nachhaltige Infrastruktur ein zentrales Prinzip der Verwirklichung einer nachhaltigen Zukunft mit niedrigen CO2-Emissionen ist und eine Reihe positiver Nebeneffekte wie Haltbarkeit und verbesserter Brand- und Hochwasserschutz mit sich bringt; ist der Ansicht, dass der Übergang zu einer nachhaltigen Gesellschaft nur verwirklicht werden kann, wenn der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ eingehalten wird und die Bemühungen um eine bessere Effizienz der Haushaltsgeräte, der Stromnetze und der Gebäude fortgesetzt und gleichzeitig Speichersysteme entwickelt werden; stellt fest, dass Gebäude das größte Potenzial für Energieeffizienz haben, und fordert die EU auf, sich das Ziel zu setzen, bis 2050 einen vollständig nachhaltigen, dekarbonisierten und energieeffizienten Gebäudebestand mit Niedrigstenergieverbrauch, der aus einer Vielfalt an erneuerbaren Quellen gedeckt wird, zu erreichen; fordert, dass der Anteil an erneuerbarer Energie im Energie-Mix der EU schneller steigt, warnt vor einer Verstetigung einer nicht nachhaltigen Infrastruktur und fordert die Kommission auf, Maßnahmen für einen geordneten Übergang zu einer nachhaltigen CO2-armen Wirtschaft und eine grundlegende Neuorientierung bei der Entwicklung der Infrastruktur vorzuschlagen, um die systemischen wirtschaftlichen Risiken zu mindern, die mit CO2-reichen Finanzanlagen einhergehen; |
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64. |
ersucht die Kommission und ihre Mitgliedstaaten, der nachhaltigen Mobilität Vorrang einzuräumen, indem sie den öffentlichen Nahverkehr unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes und der tatsächlichen Bedürfnisse seiner Bevölkerung verbessern; ist der Ansicht, dass mit der finanziellen Unterstützung der EU für den Ausbau des Verkehrswesens und der damit verbundenen Infrastruktur Ziele verfolgt werden müssen, die den Mitgliedstaaten einen tatsächlichen Zusatznutzen bieten; |
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65. |
betont, dass Korruption schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt hat und dass auch der Schmuggel von gefährdeten wildlebenden Tierarten, Mineralien und Edelsteinen sowie Forstprodukten wie Holz untrennbar mit Korruption verbunden ist; hebt weiter hervor, dass der Schmuggel mit wildlebenden Tieren bedrohte Arten weiter gefährden kann und illegale Abholzung zu einem Verlust an biologischer Vielfalt und vermehrten CO2-Emissionen führen kann, die dem Klimawandel Vorschub leisten; betont, dass die Gewinne für organisierte kriminelle Gruppen hoch sind und mit geringen Risiken einhergehen, da Straftaten im Forstbereich selten strafrechtlich verfolgt werden und die Sanktionen der Schwere der Verbrechen nicht Rechnung tragen; weist darauf hin, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption mit seinem umfassenden Schwerpunkt auf der Verhütung von Korruption, wirksamer Strafverfolgung, internationaler Zusammenarbeit und der Einziehung von Vermögenswerten ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der Korruption im Umweltbereich sein kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, Antikorruptionsstrategien wie Transparenz und Rechenschaftspflicht in das Umweltrecht und die Umweltpolitik zu integrieren sowie die Demokratie und verantwortungsvolle Regierungsführung zu stärken; betont, dass die Bekämpfung der Korruption im Umweltbereich dazu beiträgt, einen gleichberechtigten Zugang zu lebenswichtigen Ressourcen wie Wasser und einer sauberen Umwelt zu schaffen, und von wesentlicher Bedeutung dafür ist, die Umwelt zu schützen und eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen; |
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66. |
erkennt die Bedeutung von Kultur und kultureller Teilhabe für die Umsetzung der Agenda der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie die Rolle von Kultur an den Außenbeziehungen und der Entwicklungspolitik an; fordert eine angemessene Unterstützung kultureller Einrichtungen und Organisationen bei der Umsetzung der Agenda der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie eine weitere Vertiefung der Verbindungen zwischen Forschung, Wissenschaft, Innovation und den Künsten; |
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67. |
weist darauf hin, dass kulturelle Teilhabe die körperliche und geistige Gesundheit und das Wohlergehen verbessert, sich positiv auf die Leistungen in Schule und Beruf auswirkt und den am stärksten von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen dabei hilft, in den Arbeitsmarkt einzutreten, wodurch sie wesentlich zur Verwirklichung zahlreicher Nachhaltigkeitsziele beiträgt; |
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68. |
hält es für höchst bedenklich, dass es laut den jüngsten PISA-Berichten Unterschiede bei der Leistungsfähigkeit der Bildungssysteme zwischen den Mitgliedstaaten gibt; betont, dass die ausreichende Finanzierung der für alle zugänglichen öffentlichen Bildungs- und Ausbildungssysteme zur Schaffung von Gleichheit und sozialer Inklusion und für die Erfüllung der Zielvorgaben des vierten Ziels für nachhaltige Entwicklung entscheidend ist und dass hochwertige Bildung das Potential besitzt, schutzbedürftige Menschen, Minderheiten, Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Frauen und Kinder zu stärken; beklagt das anhaltende Problem der hohen Jugendarbeitslosigkeit; betont, dass Bildung für das Entstehen selbsttragender Gesellschaften eine entscheidende Rolle spielt; fordert, dass die EU hochwertige Bildung, die technische und berufliche Ausbildung sowie die Zusammenarbeit mit der Industrie als eine grundlegende Voraussetzung für die Beschäftigungsfähigkeit der jungen Menschen und den Zugang zu qualifizierten Arbeitsplätzen verknüpft; |
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69. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Regionalsprachen, Minderheitensprachen, weniger gebräuchliche Sprachen und die sprachliche Vielfalt zu schützen sowie dafür zu sorgen, dass bei der Einbettung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in den politischen Rahmen der EU und in die gegenwärtigen und künftigen Prioritäten der Kommission keine Diskriminierung aufgrund der Sprache geduldet wird; |
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70. |
ist der Überzeugung, dass die kulturelle Vielfalt und der Schutz des Naturerbes im gesamten politischen Rahmen der EU unter anderem mittels Bildung gefördert werden sollten; |
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71. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die ökologische und wirtschaftliche Umwandlung von Industriegebieten, die in zahlreichen Regionen Europas eine starke Verschmutzung von Umweltmedien verursachen und die Bevölkerung vor Ort ernsthaften Gesundheitsrisiken aussetzen, als Priorität zu behandeln; |
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72. |
betont, wie wichtig die EU-Städteagenda bei der Umsetzung der globalen „Neuen Städteagenda“ sein wird, und begrüßt politische Entwicklungen, mit denen die Städte und Regionen dazu befähigt werden, umweltfreundliche Investitionen zu tätigen, die zu Synergieeffekten führen; begrüßt auch Initiativen wie die Vergabe des „Green Leaf Award“ und den globalen Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie und betont ferner die unverzichtbare Rolle der Städte und Regionen für die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele, da die von Zusammenarbeit geprägte, langfristige Beteiligung aller Verwaltungsebenen und aller Branchen erforderlich ist, um Nachhaltigkeit zu erzielen; |
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73. |
weist auf die in der Agenda 2030 enthaltene Feststellung hin, dass die Themen Lebensmittel, Lebensunterhalt und Verwaltung der natürlichen Ressourcen nicht mehr getrennt voneinander betrachtet werden dürfen; betont, dass Schwerpunktsetzungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums und auf landwirtschaftliche Investitionen in den Bereichen Ackerbau, Viehzucht, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur wirksame Mittel sind, um Armut und Hunger zu beseitigen und eine nachhaltige Entwicklung herbeizuführen; weist darauf hin, dass der Landwirtschaft eine wesentliche Rolle bei der Bekämpfung des Klimawandels zukommt; betont, dass die ehrgeizigen Vorgaben für die Nachhaltigkeitsziele nur durch Zusammenarbeit — Nord-Süd- und Süd-Süd-Zusammenarbeit sowie Dreieckskooperationen — und durch weltweite Partnerschaften zwischen mehreren Akteuren und in vielfältigen Bereichen erreicht werden können; |
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74. |
begrüßt die Absicht, durchgängig eine Handels- und Investitionspolitik zu verfolgen, in die eine nachhaltige Entwicklung integriert ist, und fordert, dass bei der Gestaltung der EU-Politik innerhalb der EU-Grenzen und über sie hinaus besser auf die Auswirkungen der Beschaffung von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen in und außerhalb der EU eingegangen wird; fordert, dass die Investitionspolitik überdacht wird und zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele umfassend auf innovative Finanzierungsinstrumente zurückgegriffen wird; fordert die Kommission auf, bei den Prüfungen, denen künftige Handelsabkommen im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung unterzogen werden, für Transparenz zu sorgen; |
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75. |
fordert die Kommission auf, unter Beteiligung der einschlägigen Interessenträger spezifische, maßgeschneiderte Unterstützung für ausgegrenzte Haushalte und Bevölkerungsgruppen mit geringem Einkommen wie zum Beispiel Roma auszuarbeiten und bereitzustellen und ihnen damit ein gesundes Leben und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und sicheren und sauberen natürlichen Ressourcen wie Luft, Wasser und bezahlbare moderne Energie sowie eine gesunde Ernährung zu ermöglichen, was auch zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele 1, 10 und 15 beitragen würde, mit denen Armut beseitigt, die Ungleichheit verringert und friedliche und inklusive Gesellschaften gefördert werden sollen; |
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76. |
stellt — wie in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung — fest, dass für Menschen mit Behinderungen ein sehr hohes Risiko besteht, in Armut und mit unzureichendem Zugang zu grundlegenden Rechten wie Bildung, Gesundheit und Beschäftigung zu leben; |
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77. |
ist der Ansicht, dass bei den Initiativen der EU zur Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft die umfassendere Debatte über die Rolle von Tieren als fühlenden Wesen und über deren Wohlbefinden nicht außer Acht gelassen werden darf und dass dieser Aspekt in den vorherrschenden Produktions- und Verbrauchssystemen häufig vernachlässigt wird; betont, dass die EU die bestehenden politischen und legislativen Lücken im Bereich des Tierwohls schließen muss, wie es immer mehr europäische Bürgerinnen und Bürger fordern; |
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78. |
fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um gezielte Sensibilisierungs- und Bildungskampagnen und ein stärkeres Engagement und Tätigwerden der Bürgerinnen und Bürger für nachhaltige Entwicklung zu intensivieren und mehr Finanzmittel dafür bereitzustellen; |
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79. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bis 2020 ihre Anreize für Biokraftstoffe auf der Grundlage von Palmöl und Soja abzuschaffen, die zur Entwaldung und zur Schädigung der Torfböden beitragen; fordert darüber hinaus die Einführung einer einheitlichen Zertifizierungsregelung für in den EU-Markt eingeführtes Palmöl, mit der bescheinigt wird, dass das Produkt sozial verantwortlich erzeugt wurde; |
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80. |
fordert die Kommission dringend auf, die Bemühungen um wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der schlechten Luftqualität, die in der EU jedes Jahr mehr als 430 000 vorzeitige Todesfälle verursacht, weiter zu intensivieren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, für die Durchsetzung der neuen und geltenden Rechtsvorschriften zu sorgen, damit die rechtlichen Schritte gegen Mitgliedstaaten, die gegen die Luftreinhaltungsvorschriften verstoßen, beschleunigt werden, sowie neue, wirksame Rechtsvorschriften, darunter auch branchenspezifische Rechtsvorschriften, vorzuschlagen, mit denen gegen die schlechte Luftqualität und die verschiedenen Ursachen der Verschmutzung und gleichzeitig gegen Methanemissionen vorgegangen wird; betont, dass die EU nach wie vor weit davon entfernt ist, die für die EU festgelegten Luftqualitätsziele zu erreichen, die viel weniger streng als die von der WHO empfohlenen Werte sind; fordert darüber hinaus Maßnahmen gegen Lärmbelästigung; |
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81. |
stellt fest, dass die Kommission gegen das Problem der schlechten Luftqualität vorgegangen ist, indem sie mehrere Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, die sich insbesondere auf die fortwährenden Überschreitungen der in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegten Grenzwerte für NO2 beziehen; |
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82. |
weist darauf hin, dass eine Senkung der Lärmbelästigung eines der Qualitätsziele ist, die nicht bis 2020 verwirklicht werden; betont, dass Lärmexposition in der EU eine der Ursachen von mindestens 10 000 vorzeitigen Todesfällen pro Jahr infolge von koronarer Herzkrankheit und Schlaganfällen ist und dass 2012 etwa ein Viertel der EU-Bevölkerung einer Lärmbelästigung oberhalb der Grenzwerte ausgesetzt war; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Überwachung der Lärmpegel als Priorität zu behandeln und dafür zu sorgen, dass die Grenzwerte für den Außenbereich und für Innenräume eingehalten werden; |
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83. |
betont, dass den Daten der Kommission zufolge über 50 % des Getreides in der EU als Tierfutter verwendet werden; weist darauf hin, dass die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) warnend darauf hingewiesen hat, dass eine weitere Nutzung von Getreide als Tierfutter die Ernährungssicherheit bedrohen könnte, da somit weniger Getreide für den menschlichen Verzehr zur Verfügung steht; |
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84. |
betont den Beitrag des Nutztiersektors zur Wirtschaft in der EU und zur nachhaltigen Landwirtschaft, insbesondere wenn er in Ackerbausysteme integriert ist; macht auf das Potenzial eines aktiven Nährstoffkreislauf-Managements im Nutztiersektor bei der Verringerung der Umweltauswirkungen von CO2-, Ammoniak- und Nitratemissionen aufmerksam; weist ferner darauf hin, dass der integrierte Landbau zu einem besser funktionierenden Agro-Ökosystem und einer klimaschonenden Landwirtschaft beitragen kann; |
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85. |
weist darauf hin, dass Frauen in Entwicklungsländern in der Landwirtschaft die Erträge der Betriebe um 20 bis 30 % erhöhen könnten, wenn sie den gleichen Zugang zu Ressourcen wie Männer hätten; betont, dass mit einer solchen Ertragssteigerung die Zahl der Hungerleidenden in der Welt um 12 bis 17 % reduziert werden könnte; |
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86. |
betont besonders die wesentliche Rolle, die Frauen als Mitarbeiterinnen in Familienbetrieben zukommt, die in den ländlichen Gebieten die wichtigsten sozioökonomischen Einheiten bilden; weist darauf hin, dass die Frauen dort für die Nahrungsmittelproduktion, die Erhaltung der überlieferten Kenntnisse und Fertigkeiten, die kulturelle Identität und den Umweltschutz sorgen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Frauen auch in den ländlichen Gebieten vom Einkommens- und Rentengefälle betroffen sind; |
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87. |
weist darauf hin, dass die Kommission gemäß dem Siebten Umweltaktionsprogramm verpflichtet ist, die ökologischen Auswirkungen des unionsweiten Verbrauchs in globalem Maßstab zu bemessen; hebt hervor, dass sich nachhaltige Lebensweisen positiv auf die menschliche Gesundheit und die Verringerung der Treibhausgasemissionen auswirken können; erinnert die Kommission daran, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung 12.8 erfordern, dass die Öffentlichkeit im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung und einen entsprechenden Lebensstil informiert und sensibilisiert wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, Programme zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Auswirkungen unterschiedlicher Formen des Konsums auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, die Ernährungssicherheit und den Klimawandel aufzulegen; fordert die Kommission auf, die Mitteilung über ein nachhaltiges europäisches Lebensmittelsystem unverzüglich zu veröffentlichen; |
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88. |
weist darauf hin, dass die Regierungen im Rahmen des Nachhaltigkeitsziels 12.8 dafür sorgen müssen, dass die Menschen überall über die einschlägigen Informationen und Kenntnisse im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung und einem Lebensstil im Einklang mit der Natur verfügen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, Programme zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Auswirkungen des Verbrauchsniveaus auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, die Ernährungssicherheit und den Klimawandel zu erarbeiten; |
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89. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen umfassenden Politikrahmen der EU zur Bekämpfung weltweiter Herausforderungen im Gesundheitsbereich wie HIV/AIDS, Tuberkulose, Hepatitis C und Antibiotikaresistenz auszuarbeiten und dabei den unterschiedlichen Gegebenheiten und spezifischen Herausforderungen in den Mitgliedstaaten der EU und ihren Nachbarländern, in denen die HIV- und MDR-TB-Prävalenz am höchsten ist, Rechnung zu tragen; fordert die Kommission und den Rat auf, im Dialog mit den Ländern mit hoher Krankheitslast, darunter die Nachbarländer in Afrika, Osteuropa und Zentralasien, eine führende politische Rolle einzunehmen und dafür zu sorgen, dass es Pläne für den tragfähigen Übergang zu einer nationalen Finanzierung gibt, damit HIV- und Tuberkuloseprogramme auch nach der Einstellung der Unterstützung durch internationale Geldgeber noch wirksam sind und dauerhaft durchgeführt und ausgeweitet werden; fordert die Kommission ferner auf, weiterhin eng mit diesen Ländern zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass sie die Verantwortung und die Zuständigkeit für die Maßnahmen gegen HIV und Tuberkulose übernehmen; |
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90. |
stellt fest, dass die Bereitstellung von Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe bei der Vorbeugung von HIV/AIDS ein wirksamer Ansatz ist; fordert die Kommission und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zudem auf, zu bestätigen, dass die Behandlung von HIV/AIDS auch präventiv erfolgen kann; |
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91. |
stellt fest, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte (sexual reproductive health and rights — SRHR) eine wichtige Triebkraft mit transformativem Potenzial zur Beseitigung mehrdimensionaler Armut ist und stets als Voraussetzung für ein gesundes Leben und die Gleichstellung der Geschlechter betrachtet werden sollte; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte größere Beachtung finden müssen, aber bedauerlicherweise nach wie vor als Nischenthema behandelt werden, obwohl sie für die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Rolle junger Menschen, die menschliche Entwicklung und letztlich für die Beseitigung der Armut wesentliche Bedeutung haben; betont, dass damit gegenüber früheren Ansätzen der EU kaum Fortschritte erzielt wurden und dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte noch immer nicht als treibende Kraft für eine nachhaltige Entwicklung anerkannt werden; weist darauf hin, dass die EU diesbezüglich eine inkohärente Haltung eingenommen hat, was daraus ersichtlich ist, dass die Kommission Maßnahmen der EU in diesem Bereich in ihrer Mitteilung über die Agenda 2030 nur im Abschnitt zu Gesundheit behandelt, in der Mitteilung über den Entwicklungskonsens hingegen nur im Abschnitt zur Gleichstellung der Geschlechter; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, weiterhin zu fordern, dass die Vereinigten Staaten ihren Standpunkt zur sogenannten „Global Gag Rule“ überdenken; |
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92. |
betont, dass die Gesundheitsforschung, mit der neue und verbesserte, zugängliche, bezahlbare und geeignete medizinische Lösungen zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und anderen armutsbedingten und vernachlässigten Erkrankungen, neu auftretenden Epidemien und Antibiotikaresistenzen entwickelt werden, weiterhin gefördert werden muss; |
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93. |
weist darauf hin, dass die EU-Landwirtschaft bereits einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit leistet; stellt jedoch fest, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) darauf ausgerichtet werden muss, besser auf aktuelle und künftige Herausforderungen reagieren zu können; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie mit der GAP und nachhaltigen Landwirtschaftsformen am besten zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung beigetragen werden kann, um beständige, sichere und nährstoffreiche Lebensmittel zu gewährleisten und die natürlichen Ressourcen zu verbessern und zugleich den Klimawandel in Angriff zu nehmen; fordert die Kommission auf, im Rahmen der bevorstehenden Mitteilung über die GAP nach 2020 Vorschläge zur weiteren Verbesserung der Effizienz von Ökologisierungsmaßnahmen vorzulegen und für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung 2, 3, 6, 12, 13, 14 und 15 zu sorgen; fordert die Kommission außerdem auf, Nahrungsmittel zu fördern, die lokal und umweltschonend mit einem geringen Fußabdruck im Hinblick auf CO2, Böden und Wasser erzeugt werden; hebt die Bedeutung von Agrarökosystemen und nachhaltiger Waldbewirtschaftung sowie von Anreizen für die nachhaltige Wiederherstellung nicht genutzter Agrarflächen hervor; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Zielvorgaben im Rahmen aller Bereiche der EU-Politik wirksam erreicht werden, indem die Auflagen eingehalten werden und über die verschiedenen Politikbereiche hinweg mehr Kohärenz besteht; betont, dass dies im Hinblick auf die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und die Instrumente, die im Rahmen der GAP dafür zur Verfügung stehen, von besonderer Bedeutung ist; |
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94. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesen Übergang zu einer agrarökologischen Landwirtschaft zu fördern und gleichzeitig den Einsatz von gesundheits- und umweltschädlichen Pestiziden auf ein Mindestmaß zu begrenzen und im Rahmen der GAP Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung des biologischen und biodynamischen Landbaus auszuarbeiten; |
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95. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die EU-Vorschriften über die Zulassung von Pestiziden schnellstmöglich zu überarbeiten und verbindliche Ziele mit Blick auf eine Verringerung ihres Einsatzes festzulegen; |
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96. |
weist darauf hin, dass der europäische Landwirtschaftssektor Garant für Millionen von Arbeitsplätzen im Agrarbereich und anderen Sektoren im ländlichen Raum ist und die Versorgung mit Nahrungsmitteln, die Nahrungsmittelsicherheit sowie die Attraktivität des ländlichen Raums als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum sicherstellt; weist ferner darauf hin, dass Naturräume mit großer biologischer Vielfalt und hohem Landschaftswert für die Menschen attraktiv sind und ländlichen Regionen einen Mehrwert verleihen; nimmt den großen Wert zur Kenntnis, den die Entwicklung des ländlichen Raums für den Aufbau lebensfähiger, stabiler und dynamischer ländlicher Gemeinschaften und Wirtschaftssysteme hat; hebt hervor, dass hierfür ein besserer Zugang der Landwirte zu Ressourcen von entscheidender Bedeutung ist; |
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97. |
fordert eine agrarstrukturelle Entwicklung, bei der Familienunternehmen mithilfe einer besseren Nutzung von europäischen Fonds wie dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) in den Mittelpunkt gestellt werden und bei der besonderes Augenmerk auf kleinere und mittlere Betriebe gerichtet wird, Erfahrungen geteilt und weitergegeben werden und die Vorteile lokaler und regionaler Erzeugungs- und Wertschöpfungsketten und regionaler Beschäftigung zum Tragen kommen, wobei mehr Gewicht auf Verbindungen zu stadtnahen Gebieten und Direktverkäufe gelegt werden sollte, was sich in vielen Teilen der EU als erfolgreiches Modell erwiesen hat; ist der Auffassung, dass eine Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der europäischen Landwirtschaft und das Wohlergehen von Landwirten darin besteht, dass die Landwirte mit ihrer Arbeit ein faires Einkommen erzielen können; |
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98. |
weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, für angemessene öffentliche Dienste, insbesondere Betreuungs- und Pflegeleistungen für Kinder und ältere Personen, zu sorgen; betont, dass diese Dienste für Frauen besonders wichtig sind, da sie traditionell eine tragende Rolle bei der Betreuung und Pflege jüngerer und älterer Familienmitglieder übernehmen; |
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99. |
weist darauf hin, dass traditionellem Wissen und traditionellen Lebensmitteln insbesondere in den entlegenen Gebieten, Berggebieten und benachteiligten Regionen der EU große Bedeutung zukommt und dass europäische Qualitätsregelungen wie die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) einen wichtigen Wirtschaftsbeitrag in den Regionen leisten; bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Ausweitung dieses Schutzes auf ein breiteres Spektrum an regional erzeugten Waren; betont in diesem Zusammenhang auch, dass die Qualitätsregelungen der EU (g.U./g.g.A./g.t.S.) für die Schaffung und Sicherung einer Lebensgrundlage in diesen Regionen sehr wichtig sind; ist sich bewusst, dass diese Regelungen nur in einigen Mitgliedstaaten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind, und fordert daher, ihre Vorteile in der gesamten Union bekannter zu machen; |
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100. |
unterstreicht den Beitrag der mediterranen Wälder und des Dehesa-Waldweidesystems — bei dem eine auf Dauer angelegte, extensive Tierhaltung problemlos mit land- und forstwirtschaftlichen Aktivitäten einhergeht — zu den Nachhaltigkeitszielen und zur Bewahrung der biologischen Vielfalt im Hinblick auf eine Anerkennung und Unterstützung im Rahmen der GAP; |
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101. |
weist auf die Bedeutung der Bioenergie für landwirtschaftliche Betriebe und die Bioökonomie hin, sowie auf die Bedeutung von Anlagen für die Erzeugung, Speicherung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen und deren Nutzung in landwirtschaftlichen Betrieben, da sie durch zusätzliche Absatzmöglichkeiten zur Einkommenssicherung beitragen und hochwertige Arbeitsplätze im ländlichen Raum schaffen und erhalten; betont, dass der Ausbau der Bioenergie unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit betrieben werden muss und sich nicht nachteilig auf die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln auswirken darf; betont, dass der Energiebedarf eher dadurch gedeckt werden sollte, dass Anreize zur Nutzung von Abfällen und Nebenprodukten geschaffen werden, die in anderen Verfahren nicht eingesetzt werden können; |
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102. |
stellt fest, dass der Anbau von Leguminosen in Fruchtfolge für Landwirte, Tiere, die biologische Vielfalt und die Bedürfnisse des Klimaschutzes gleichermaßen gewinnbringend sein kann; fordert die Kommission auf, einen Eiweißplan vorzulegen, bei dem Leguminosen in die Fruchtfolge aufgenommen werden; |
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103. |
vertritt die Auffassung, dass weitere Fortschritte in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Digitalisierung, rationale Energienutzung, Pflanzen- und Tierzucht und durchgängige Nutzung von integriertem Pflanzenschutz erforderlich sind, da Effizienzsteigerungen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsziele und der biologischen Vielfalt dazu beitragen können, den Flächenbedarf und die Umweltauswirkungen zu verringern; ist ferner der Auffassung, dass die biologische Vielfalt, wenn sie in den Nutzen der Landwirtschaft gestellt würde, zur Verbesserung der Einkommen der Landwirte, der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Böden, zur Schädlingsbekämpfung und zu einer besseren Bestäubung beitragen könnte; betont daher, wie wichtig es ist, den Regulierungsrahmen so zu verbessern, dass schnelle, effiziente und wirksame Beschlussfassungsverfahren geschaffen werden; betont, dass diese „intelligenten“ Lösungen Anreize und Unterstützung für Initiativen schaffen sollten, die auf die Bedürfnisse von Kleinbetrieben zugeschnitten sind, die zu klein sind, um durch Skaleneffekte von neuen Technologien zu profitieren; |
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104. |
hält es für dringend geboten, dass die Leistungsfähigkeit traditioneller und lokaler Sorten erhalten und weiterentwickelt wird, da sie sich an die Gegebenheiten ihrer heimischen Umgebung anpassen können, und dass das Recht der Landwirte gewahrt wird, Pflanzen selber zu züchten und Saatgut von verschiedenen Sorten und Arten aufzubewahren und weiterzugeben, damit die genetische Vielfalt in der europäischen Landwirtschaft sichergestellt wird; lehnt jeden Versuch einer Patentierung des Lebens, von Pflanzen und Tieren, genetischem Material und von wesentlichen biologischen Verfahren ab, insbesondere was heimische Linien, Sorten und Merkmale betrifft; |
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105. |
fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan vorzulegen und eine Sachverständigengruppe einzusetzen, um auf ein nachhaltigeres Managementsystem für den integrierten Pflanzenschutz hinzuarbeiten; betont, dass ein Pflanzenschutzmanagement notwendig ist, mit dem das Zusammenspiel zwischen den pflanzenzüchterischen Bemühungen, den natürlichen Schädlingsbekämpfungssystemen und dem Einsatz von Pestiziden verbessert wird; |
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106. |
ist der Ansicht, dass die Breitbandversorgung und die Verkehrsverbindungen in ländlichen Gebieten verbessert werden müssen, um auf diese Weise zu den umweltbezogenen Nachhaltigkeitszielen sowie zur Förderung eines Wachstums in den ländlichen Gebieten beizutragen, das in Bezug auf die Umwelt sowie in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht vollkommen nachhaltig ist; |
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107. |
betont, dass die Kultur zu einem wesentlichen Bestandteil der Maßnahmen der Kommission für Nachhaltigkeit werden muss, wobei ihre Rolle im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Förderung von Demokratie, sozialer Gerechtigkeit und Solidarität, die Förderung des Zusammenhalts, die Bekämpfung von gesellschaftlicher Ausgrenzung, Armut sowie generationsspezifischen und demografischen Unterschieden klar herauszustellen ist; fordert die Kommission auf, den Aspekt der Kultur in den Zielen, Definitionen, Instrumenten und Bewertungskriterien ihrer Strategie für die Nachhaltigkeitsziele durchgängig zu berücksichtigen; |
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108. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) A/RES/70/1.
(2) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0224.
(4) https://ec.europa.eu/epsc/sites/epsc/files/strategic_note_issue_18.pdf
(5) Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2011 mit dem Titel „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“, (COM(2011)0244).
(6) Bericht der Kommission vom 2. Oktober 2015 über die Halbzeitbewertung der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020, (COM(2015)0478).
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0034.
(8) https://unstats.un.org/sdgs/report/2016/goal-13/
(9) Bericht Nr. 30/2016 der Europäischen Umweltagentur (EUA), „Environmental indicator report 2016 — In support to the monitoring of the 7th Environment Action Programme“, https://www.eea.europa.eu/publications/environmental-indicator-report-2016