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Document 52017IP0206

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2017 zu dem Jahresbericht 2015 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung (2016/2097(INI))

    ABl. C 307 vom 30.8.2018, p. 11–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.8.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 307/11


    P8_TA(2017)0206

    Jahresbericht 2015 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU — Betrugsbekämpfung

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2017 zu dem Jahresbericht 2015 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung (2016/2097(INI))

    (2018/C 307/02)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 325 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

    unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den vorherigen Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF),

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 14. Juli 2016 mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2015“ (COM(2016)0472) und die dazugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0234, SWD(2016)0235, SWD(2016)0236, SWD(2016)0237, SWD(2016)0238 und SWD(2016)0239),

    unter Hinweis auf den OLAF-Jahresbericht 2015 und den Tätigkeitsbericht 2015 des OLAF-Überwachungsausschusses,

    unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zusammen mit den Antworten der Organe,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2016 mit dem Titel „Schutz des EU-Haushalts bis Ende 2015“ (COM(2016)0486),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (1),

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 17. Juli 2013 für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (2),

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 11. Juli 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zu der Bekämpfung von Korruption und die Weiterbehandlung der CRIM-Entschließung (4),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5),

    unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht über die Mehrwertsteuerlücke 2015 und die Mitteilung der Kommission vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer (COM(2016)0148),

    unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-105/14 — Taricco u. a. (6),

    unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 24/2015 des Europäischen Rechnungshofs vom 3. März 2016 mit dem Titel „Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs: Weitere Maßnahmen sind erforderlich“,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 über die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU (7),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (8),

    gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0159/2017),

    A.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission de jure die gemeinsame Verantwortung für die Ausführung von rund 80 % des Unionshaushalts tragen; in der Erwägung, dass de facto aber die Kommission und die Mitgliedstaaten diese Mittel ausgeben und für eine Aufsicht über diese Vorhaben verantwortlich sind, indem sie ein gewisses Maß an Kontrolle ausüben; in der Erwägung, dass für die Erhebung der Eigenmittel, unter anderem in Form von Mehrwertsteuer und Zöllen, in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich sind;

    B.

    in der Erwägung, dass der Schutz der finanziellen Interessen der EU ein zentrales Element der Strategie der EU sein sollte, die darauf abzielt, das Vertrauen der Bürger dadurch zu stärken, dass für eine ordnungsgemäße Verwendung ihrer Gelder gesorgt wird, die nach dem Ansatz der „optimalen Nutzung jedes Euros“ erfolgt;

    C.

    in der Erwägung, dass Vereinfachungsprozesse nur dann erfolgreich sein können, wenn der In- und Output sowie die Ergebnisse bzw. Resultate und Wirkungen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig überprüft werden;

    D.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 325 Absatz 2 AEUV die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten;

    E.

    in der Erwägung, dass Artikel 325 Absatz 3 des AEUV vorsieht, dass die Mitgliedstaaten zusammen mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sorgen;

    F.

    in der Erwägung, dass die Vielfalt der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten die Beseitigung von Unregelmäßigkeiten und die Bekämpfung von Betrug erschwert; in der Erwägung, dass die Kommission daher ihre Bemühungen intensivieren sollte, um sicherzustellen, dass die Betrugsbekämpfung wirksam umgesetzt wird und zu mehr greifbaren und zufriedenstellenden Ergebnissen führt;

    G.

    in der Erwägung, dass sich der Umgang mit sensiblen Daten immer mehr als Betrugsrisiko erweist;

    H.

    in der Erwägung, dass die Mehrwertsteuer, die 2014 knapp 1 Bio. EUR einbrachte, eine wesentliche und wachsende Einnahmequelle für die Mitgliedstaaten darstellt und 2014 mit 17 667 Mio. EUR zu den EU-Eigenmitteln beitrug bzw. 12,27 % der Gesamteinnahmen der EU ausmachte;

    I.

    in der Erwägung, dass das derzeitige Mehrwertsteuersystem, insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen, anfällig für Betrug und Steuervermeidungsstrategien ist und dass allein der Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug (innergemeinschaftlicher Mehrwertsteuerbetrug durch Missing Trader, auch bekannt als „Karussellbetrug“) im Jahr 2014 Mehrwertsteuerausfälle in Höhe von ca. 50 Mrd. EUR zur Folge hatte;

    J.

    in der Erwägung, dass die Mehrwertsteuerlücke 2014 etwa 159,5 Mrd. EUR betrug und je nach betrachtetem Land zwischen weniger als 5 % und mehr als 40 % schwankte;

    K.

    in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten von Korruption insbesondere in Form von organisiertem Verbrechen betroffen sind und dass Korruption nicht nur eine Belastung für die EU-Wirtschaft ist, sondern auch Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in ganz Europa gefährdet; in der Erwägung, dass die genauen Zahlen jedoch unbekannt sind, da die Kommission beschlossen hat, in dem Bericht über die Antikorruptionspolitik der EU keine Daten zu veröffentlichen;

    L.

    in der Erwägung, dass Betrug ein vorsätzliches Fehlverhalten ist, das einen Straftatbestand darstellt, und dass eine Unregelmäßigkeit darin besteht, eine Regel nicht einzuhalten;

    M.

    in der Erwägung, dass die ungleiche zeitliche Verteilung von bestimmten Unregelmäßigkeiten möglicherweise auf die mehrjährigen Programmplanungszeiträume (mit einer höheren Zahl an aufgedeckten Unregelmäßigkeiten gegen Ende der Zeiträume wegen des Abschlusses von Programmen) sowie auf späte Meldungen von bestimmten Mitgliedstaaten, die oft viele der Unregelmäßigkeiten vergangener mehrjähriger Programme auf einmal melden, zurückzuführen ist;

    Aufdeckung und Meldung von Unregelmäßigkeiten

    1.

    weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Zahl der 2015 gemeldeten Unregelmäßigkeiten betrügerischer und nichtbetrügerischer Art gegenüber 2014 um 36 % bzw. 5 876 Fälle und damit deutlich gestiegen ist und somit aufgrund einer besonderen Lage im Bereich der Kohäsionspolitik in zwei Mitgliedstaaten bei 22 349 Fällen liegt; stellt fest, dass der den Unregelmäßigkeiten entsprechende Betrag im Jahr 2015 (3,21 Mrd. EUR) im Vergleich zu 2014 (3,24 Mrd. EUR) um ein Prozent leicht gefallen ist, obwohl sich die Zahl der Unregelmäßigkeiten erhöht hat;

    2.

    äußert sich besorgt darüber, dass trotz des positiv zu verzeichnenden Rückgangs der Fälle von als betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten um 11 %, d. h. von 1 649 im Jahr 2014 auf 1 461 im Jahr 2015, der damit verbundene Betrag um 18 %, nämlich von 538 Mio. EUR im Jahr 2014 auf 637,6 Mio. EUR im Jahr 2015, gestiegen ist; stellt fest, dass falsche oder gefälschte Dokumente und Angaben mit 34 % die häufigsten Arten von Betrug waren, der größte Anteil von als Betrug gemeldeten Unregelmäßigkeiten (52 %) im Agrarsektor festgestellt wurde und die höchste Aufdeckungsquote von allen betrügerischen Unregelmäßigkeiten (75 %) auf Verwaltungskontrollsysteme entfiel, die gemäß sektorspezifischen Vorschriften vorgesehen waren;

    3.

    weist darauf hin, dass es sich nicht bei allen Unregelmäßigkeiten um Betrug handelt und klar zwischen Fehlern und Betrug unterschieden werden muss;

    4.

    vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung von Betrugsfällen nicht wirksam genug ist;

    5.

    teilt die Ansicht der Kommission nicht, dass der Grund für den Anstieg der Zahl von Unregelmäßigkeiten um 36 % darin liegen könnte, dass die für den EU-Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel um 14 % gegenüber dem Vorjahr erhöht wurden;

    6.

    begrüßt das aus vier delegierten Verordnungen und vier Durchführungsverordnungen bestehende Paket der Kommission mit Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten im Bereich der geteilten Mittelverwaltung, mit dem die Qualität und Kohärenz der Informationen über von Mitgliedstaaten gemeldete Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle erhöht werden sollen; bedauert es, dass in diesen Verordnungen die Fristen, innerhalb deren Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten melden müssen, nicht geregelt sind; beklagt die Tatsache, dass, was die gemeldeten nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten anbelangt, im Jahr 2015 537 der 538 von Irland gemeldeten Unregelmäßigkeiten mit der nicht mehr aktuellen Regelung zur Meldung von Vorfällen aus dem Zeitraum von 2000 bis 2006 in Zusammenhang standen, dass sich 5 105 der 5 619 von Spanien gemeldeten Unregelmäßigkeiten auf Unregelmäßigkeiten aus dem Bereich der Kohäsionspolitik bezogen, die im gesamten Zeitraum von 2007 bis 2013 aufgedeckt wurden und alle auf einmal im Jahr 2015 gemeldet wurden, und dass die Niederlande im Jahr 2014 nur einen einzigen Fall, der mit dem Fischereisektor zusammenhängt, gemeldet haben, gegenüber 53 Fällen im Jahr 2015; hebt hervor, dass die Situation, dass die Mitgliedstaaten Daten nicht rechtzeitig vorlegen oder die vorgelegten Daten ungenau sind, seit vielen Jahren immer wieder auftritt; weist darauf hin, dass es nicht möglich ist, die Daten zu vergleichen und das tatsächliche Ausmaß des Betrugs in den EU-Mitgliedstaaten objektiv zu beurteilen;

    7.

    stellt fest, dass die Kommission nach Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre über die Anwendung der durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Regelung Bericht erstatten muss; bedauert, dass die für spätestens den 1. Januar 2017 vorgesehene Bewertung immer noch nicht veröffentlicht wurde; fordert die Kommission auf, die Bewertung unverzüglich zu veröffentlichen;

    8.

    fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Ausarbeitung von Programmen wie REFIT fortzusetzen, um die Rechtsvorschriften der EU zu vereinfachen; betont, dass die Vereinfachung von Vorschriften und Verfahren dazu beiträgt, die Anzahl der Unregelmäßigkeiten zu verringern, die häufig mit komplexen Vorschriften und Anforderungen zusammenhängen; weist darauf hin, dass ein Abbau des Verwaltungsaufwands eine Kostenersparnis für die öffentlichen Verwaltungen und die EU-Bürger mit sich bringt und zudem Begünstigte darin bestärkt, neue EU-Programme in Anspruch zu nehmen; betont, dass die Vereinfachung von Vorschriften mit dem Grundsatz eines ergebnisorientierten EU-Haushalts in Einklang stehen sollte;

    9.

    weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten etwa 80 % des EU-Haushalts verwalten und dass die Kommission sie daher bei der Erstellung nationaler Strategien zur Betrugsbekämpfung unterstützen muss;

    10.

    bedauert, dass bisher nicht alle Mitgliedstaaten nationale Strategien zur Betrugsbekämpfung geschaffen haben;

    11.

    fordert die Kommission erneut dazu auf, ein einheitliches System zur Erhebung vergleichbarer Daten über Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle aus den Mitgliedstaaten einzurichten, mit dem das Erhebungsverfahren und die Qualität der übermittelten Informationen sowie die Vergleichbarkeit der Daten standardisiert wird;

    12.

    begrüßt die Annahme der Verordnung (EU) 2015/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015, mit der der geltende Rechtsrahmen für die Aufdeckung und Untersuchung von Zollbetrug auf EU-Ebene und nationaler Ebene verbessert wurde;

    13.

    würdigt die von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Aufdeckung, Bewertung und Meldung von Unregelmäßigkeiten und zur Durchführung wirksamer und verhältnismäßiger Betrugsbekämpfungsmaßnahmen; betont, dass Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung zur Förderung der Entwicklung beitragen; fordert die Kommission ferner auf, auf fachliche Hilfe zurückzugreifen, um darauf hinzuwirken, dass die zur Sicherstellung wirksamer Kontrollsysteme nötigen Fach- und Verwaltungskapazitäten von Verwaltungsbehörden gestärkt werden — auch durch die Einführung vereinfachter, transparenterer Vorschriften, mit denen das Betrugsrisiko gesenkt werden kann und etwaige Verluste gedeckt werden können; ist der Ansicht, dass auf allen Ebenen der Projektverwaltung für mehr Transparenz gesorgt werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den eingeschlagenen Weg weiterzuverfolgen, indem im Rahmen der Kontrollsysteme und -verfahren nach und nach systematisch IT-Instrumente zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten eingesetzt werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, besondere Leitlinien für die nationalen Behörden zu erarbeiten und zu erlassen, um ihnen die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zu erleichtern;

    Einnahmen — Eigenmittel

    14.

    ist besorgt über die durch die Mehrwertsteuerlücke und den innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbetrug entstandenen Verluste, die 2014 für Einnahmeausfälle in Höhe von 159,5 Mrd. EUR bzw. 50 Mrd. EUR verantwortlich waren; stellt fest, dass nur zwei Mitgliedstaaten, nämlich das Vereinigte Königreich und Belgien, Statistiken zu dem Problem der aufgrund von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug erlittenen Einnahmeausfälle führen und verbreiten;

    15.

    weist darauf hin, dass die Kommission keinen Zugang zu den zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen hinsichtlich der Verhinderung und Bekämpfung von innergemeinschaftlichem Missing-Trader-Betrug — auch bekannt als „Karussellbetrug“ — hat; vertritt die Auffassung, dass die Kommission Zugang zu Eurofisc haben sollte, um den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten besser kontrollieren, einschätzen und optimieren zu können; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Informationsaustausch mit Justiz- und Rechtsdurchsetzungsbehörden wie Europol und dem OLAF gemäß der Empfehlung des Rechnungshofs zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, der Kommission Zugang zu diesen Daten zu gewähren, damit die Zusammenarbeit gefördert, die Zuverlässigkeit der Daten erhöht und gegen grenzüberschreitende Straftaten vorgegangen wird;

    16.

    stellt fest, dass sich das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) als hilfreiches Instrument für die Betrugsbekämpfung erwiesen hat, da es den Steuerbehörden ermöglicht, Daten zu Gewerbetreibenden länderübergreifend abzugleichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß der Empfehlung des Rechnungshofs die Reaktionszeiten bei der Bereitstellung von Informationen, der Beantwortung von Anfragen und der Reaktion auf Fehlermeldungen zu verbessern;

    17.

    nimmt den am 7. April 2016 veröffentlichten Aktionsplan der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum“ zur Kenntnis; bedauert zutiefst, dass sich die im Aktionsplan für das Jahr 2016 vorgesehene Veröffentlichung der „Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen und mit den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden sowie Maßnahmen zur Steigerung der Kapazitäten der Steuerverwaltungen“ um ein Jahr verzögert; hebt hervor, dass die Probleme in Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug entschiedene, abgestimmte und rasche Maßnahme erforderlich machen; fordert daher die Kommission auf, ihre Verfahren zu beschleunigen und Lösungen zu finden, damit der EU und den Mitgliedstaaten nicht Steuereinnahmen entgehen;

    18.

    betont, dass die Umsetzung kurzfristiger Maßnahmen zur Eindämmung von Mehrwertsteuerausfällen nicht zu einer Verzögerung des im Aktionsplan vorgesehenen Vorschlags der Kommission für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem führen sollte;

    19.

    stellt mit Befriedigung fest, dass der 2014 verzeichnete starke Anstieg der von Betrug betroffenen traditionellen Eigenmittel auf das eine Jahr beschränkt war und dass der Wert für das Jahr 2015 (427 Mio. EUR) wieder dem Durchschnittsniveau des Zeitraums 2011 bis 2015 entspricht; ist jedoch unzufrieden darüber, dass einige Mitgliedstaaten keine mit traditionellen Eigenmitteln zusammenhängenden Fälle von Unregelmäßigkeiten mitteilen;

    20.

    fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Beträge traditioneller Eigenmittel zügiger einzuziehen, und zwar insbesondere diejenigen Mitgliedstaaten, die besonders hohe Beträge einziehen müssen; fordert Griechenland, Rumänien, Lettland, Malta und die Niederlande dringend auf, die Einziehung traditioneller Eigenmittel zu verbessern, da ihre Quoten der fälligen traditionellen Eigenmittel mit jeweils 8,95 %, 5,07 %, 5,04 %, 3,84 % und 3,81 % deutlich über dem EU-Durchschnitt von 1,71 % liegen;

    21.

    stellt fest, dass die Fallzahlen von freiwilligen Meldungen von Unregelmäßigkeiten ansteigen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zollkontrollstrategien an diese Tatsache anzupassen und dabei die Ergebnisse von freiwilligen Meldungen zu berücksichtigen;

    22.

    nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass bei 75 % der als betrügerisch gemeldeten Fälle Waren wie Tabakerzeugnisse, elektrische Geräte, Schuhwaren, Textilien, Eisen und Stahl betroffen waren und dass China, die Vereinigten Arabischen Emirate, die USA, Belarus, Russland und die Ukraine am häufigsten als Ursprungsländer solcher Waren angegeben werden; weist darauf hin, dass China das Hauptherkunftsland (80 %) von Produktfälschungen ist, gefolgt von Hongkong, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Türkei und Indien; fordert die Kommission auf, diese Probleme bei Handelsverhandlungen mit diesen Ländern anzusprechen;

    23.

    hebt hervor, dass dem EU-Haushalt und den Haushalten der Mitgliedstaaten durch den Schmuggel von hoch besteuerten Waren alljährlich Einnahmeverluste in beträchtlicher Höhe entstehen und dass sich allein die durch den Zigarettenschmuggel bedingten unmittelbaren Ausfälle an Zolleinnahmen Schätzungen zufolge auf über 10 Mrd. EUR jährlich belaufen;

    24.

    weist mit Besorgnis darauf hin, dass der Tabakschmuggel in die EU in den vergangenen Jahren zugenommen hat, dass dadurch ein geschätzter Verlust an öffentlichen Einnahmen der EU-Haushalte und der Haushalte der Mitgliedstaaten in Höhe von jährlich 10 Mrd. EUR entsteht und dass dies gleichzeitig eine Haupteinnahmequelle des organisierten Verbrechens einschließlich des Terrorismus ist; betont, dass unerlaubter Tabakhandel sowohl dem legalen Handel als auch den Volkswirtschaften schweren Schaden zufügt; weist ferner darauf hin, dass ein beträchtlicher Teil des geschmuggelten Tabaks aus Belarus stammt; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Druck auf Belarus auszuüben, damit es gegen den unerlaubten Tabakhandel vorgeht, und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren;

    25.

    nimmt die Erfolge zahlreicher gemeinsamer Zollaktionen (GZA) positiv zur Kenntnis, bei denen das OLAF, die Mitgliedstaaten und verschiedene Dienste von Drittländern zusammengearbeitet haben und die unter anderem die Beschlagnahme von 16 Mio. Zigaretten und zwei Tonnen Cannabis zur Folge hatten; stellt fest, dass bei der von den polnischen Behörden in Zusammenarbeit mit dem OLAF, Europol und fünf Mitgliedstaaten (Finnland, Estland, Lettland, Litauen und Schweden) durchgeführten Operation „Baltica“ 13 Mio. Zigaretten beschlagnahmt wurden, die aus Drittländern wie Belarus und Russland stammten;

    26.

    nimmt die 241 gemeldeten Fälle von Zigarettenschmuggel zur Kenntnis, die einem geschätzten Verlust an traditionellen Eigenmitteln von 31 Mio. EUR entsprechen; stellt die Wachsamkeit der Zollverwaltungen bestimmter Mitgliedstaaten infrage, die im Jahr 2015 keinen einzigen Fall von Zigarettenschmuggel gemeldet haben

    27.

    weist darauf hin, dass während der Güterabfertigung durchgeführte Zollkontrollen und Inspektionen von Dienststellen zur Betrugsbekämpfung die erfolgreichsten Mittel zur Aufdeckung von Betrugsfällen auf der Einnahmenseite des EU-Haushalts waren;

    28.

    äußert sich zutiefst besorgt darüber, dass sich ein Stellenabbau beim Zoll negativ auf die Zahl der Kontrollen und somit auch auf die Aufdeckung betrügerischer Handlungen auf der Einnahmenseite des EU-Haushalts auswirken könnte;

    29.

    weist darauf hin, dass wirksame Zollkontrollen für den Schutz der finanziellen Interessen der EU von ausschlaggebender Bedeutung sind und dass haushaltspolitische Maßnahmen die Behörden der Mitgliedstaaten nicht daran hindern dürfen, ihre Aufgaben wahrzunehmen;

    30.

    äußert seine Besorgnis hinsichtlich der Zollkontrollen und der damit verbundenen Erhebung der Zölle, die zu den Eigenmitteln des EU-Haushalts zählen; weist darauf hin, dass die Kontrollen, mit denen überprüft wird, ob die Importeure die Regeln in Bezug auf Zölle und Einfuhren einhalten, von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, und fordert die Kommission auf, für angemessene und vereinheitlichte Inspektionen an den EU-Grenzen zu sorgen und so die Sicherheit und die wirtschaftlichen Interessen der EU zu gewährleisten sowie sich insbesondere für die Bekämpfung von illegalen Waren und Produktfälschungen einzusetzen;

    31.

    begrüßt die Empfehlung der Kommission, wonach die Mitgliedstaaten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Handelserleichterungen und der Wahrung der finanziellen Interessen der EU herstellen sollten; weist in diesem Zusammenhang auf die Schnellverfahren der Zollbehörden für Unternehmen mit einem niedrigen Risiko hin, das an und für sich ein gutes System für eine schnelle Güterabfertigung sein kann, sich aber als anfällig für korrupte Praktiken von Zöllnern erwiesen hat;

    Ausgaben

    32.

    nimmt die niedrige Quote gemeldeter Unregelmäßigkeiten (betrügerischer und nichtbetrügerischer Art) bei den direkt von der Kommission verwalteten Mitteln zur Kenntnis, die unter 0,7 % liegt; ersucht die Kommission um genauere Informationen über die Wiedereinziehungen von nicht ordnungsgemäß verwalteten Mitteln, die direkt von der Kommission verwaltet werden, von sich legal in der EU aufhaltenden Drittstaatsangehörigen;

    33.

    stellt fest, dass die Zahl der im Zusammenhang mit Ausgaben als betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten im Jahr 2015 um 10 % zurückgegangen ist;

    34.

    stellt fest, dass aufgedeckte betrügerische und nicht betrügerische Unregelmäßigkeiten auf der Ausgabenseite 1,98 % der Zahlungen aus dem EU-Haushalt im Jahr 2015 ausmachten;

    35.

    stellt fest, dass die Anzahl der für den Haushaltsbereich „nationale Ressourcen“ auf der Ausgabenseite des EU-Haushalts gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Jahr 2015 gegenüber 2014 um 14 % gesunken und der diesbezügliche Betrag um 8 % gestiegen ist; äußert sich besorgt darüber, dass in diesem Bereich die Zahl der nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Jahr 2015 um 28 % und der damit verbundene Betrag um 44 % gestiegen ist;

    36.

    äußert große Bedenken darüber, dass die Zahl der gemeldeten betrügerischen und nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) seit mindestens fünf Jahren in Folge jährlich steigt, wobei die Zahl der gemeldeten Fälle von 1 970 im Jahr 2011 auf 4 612 im Jahr 2015 gestiegen ist; weist gleichwohl darauf hin, dass die den EGFL betreffenden Unregelmäßigkeiten in diesem Zeitraum keine großen Veränderungen erfahren haben (+ 6 % im Vergleich zu 2014 und + 10 % im Vergleich zu 2011), wohingegen die Zahl der den ELER betreffenden Unregelmäßigkeiten stetig ansteigt; weist darauf hin, dass der entsprechende Finanzbetrag von 211 Mio. EUR im Jahr 2011 auf 119 Mio. EUR im Jahr 2012 zurückgegangen, dann aber auf 394 Mio. EUR im Jahr 2015 stetig gestiegen ist und der Umfang der den ELER betreffenden gemeldeten Unregelmäßigkeiten beinahe 2 % der gesamten Fondsmittel entspricht; fordert die Mitgliedstaaten mit besonders vielen gemeldeten nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten — Rumänien, Italien, Spanien, Polen, Ungarn, Portugal und Litauen — auf, die Situation möglichst bald wirksam zu bereinigen, damit dieser Trend umgekehrt wird;

    37.

    bedauert, dass mehr als zwei Drittel der geschätzten Fehlermenge bei den EFRE-Ausgaben 2015 auf fehlende Unterlagen als Belege für die Ausgaben sowie auf die Nichteinhaltung von Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zurückzuführen waren; weist darauf hin, dass für eine wirksame Überwachung eine vollständige Transparenz auch bei den Subunternehmern vonnöten ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Defizite unverzüglich anzugehen; fordert die Kommission auf, die nationale Umsetzung der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU über öffentliche Beschaffungen zu überwachen und so bald wie möglich eine Evaluierung vorzunehmen;

    38.

    bringt seine Besorgnis über die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zum Ausdruck, was die Anzahl der gemeldeten Unregelmäßigkeiten anbelangt; weist darauf hin, dass zahlreiche der gemeldeten Unregelmäßigkeiten auch darauf zurückgeführt werden können, dass das nationale Kontrollsystem über größere Kapazitäten verfügt, Unregelmäßigkeiten abzufangen und aufzudecken; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten bei der Erhöhung des Niveaus und der Qualität der Kontrollen nach Kräften zu unterstützen, und dies unter anderem mithilfe der Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (AFCOS) und der Einführung einer nationalen Betrugsbekämpfungsstrategie in allen Mitgliedstaaten;

    39.

    begrüßt es, dass sechs Mitgliedstaaten bis Ende 2015 eine nationale Betrugsbekämpfungsstrategie verabschiedet haben, und fordert die übrigen Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Annahmeverfahren zügig abzuschließen und nationale Betrugsbekämpfungsstrategien auszuarbeiten;

    40.

    äußert sich sehr besorgt darüber, dass sich die betrügerischen und nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2015 gegenüber 2014 verdoppelt haben und mit 202 gemeldeten Fällen (davon 19 betrügerische und 183 nicht betrügerische Fälle) und einem Betrag von 22,7 Mio. EUR (3,2 Mio. EUR wegen betrügerischer Fälle) einen neuen Höchststand erreicht haben;

    41.

    hebt hervor, dass durch die Vereinfachung der Verwaltungsvorschriften die Zahl der nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten sinken dürfte sowie Betrugsfälle leichter aufgedeckt und die EU-Mittel für die Begünstigten besser zugänglich werden dürften;

    42.

    bedauert, dass im Bereich Kohäsionspolitik ein drastischer Anstieg der Zahl nicht betrügerischer Unregelmäßigkeiten verzeichnet wurde, die zwischen 2014 und 2015 um 104 % für die Programmplanungszeiträume vor 2007–2013 und um 108 % für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 gestiegen sind; weist jedoch darauf hin, dass die Finanzbeträge in Zusammenhang mit nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr um nicht mehr als 9 % gestiegen sind; beklagt zudem, dass die Zahl der betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Jahr 2015 um 21 % und der damit verbundene Betrag um 74 % gestiegen sind;

    43.

    ist der Ansicht, dass eine Gegenüberstellung der im Jahresbericht enthaltenen Daten mit vergleichbaren Daten über nationale Ausgabenprogramme, auch über Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle, konkrete Schlüsse über Ausgaben im Bereich Kohäsionspolitik, einschließlich des Bedarfs beim Kapazitätsaufbau, ermöglichen dürfte;

    44.

    verweist in diesem Zusammenhang auf den Sonderbericht Nr. 10/2015 des Europäischen Rechnungshofs, in dem unter anderem empfohlen wird, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Fehler in Vergabeverfahren systematisch analysieren, und fordert die Kommission auf, dem Parlament diese detaillierte Analyse vorzulegen; fordert die Kommission insbesondere auf, ihre Auffassung in Bezug auf wiederholt auftretende Fehler kundzutun und zu erklären, weshalb solche Fehler nicht als Hinweis auf möglicherweise betrügerische Aktivitäten betrachtet werden sollten; fordert die Kommission auf, die Arbeiten zur Anpassung der Vergabeleitlinien an die neu verabschiedete Vergaberichtlinie zügig abzuschließen;

    45.

    weist darauf hin, dass vollständige Transparenz bei der Berichterstattung über Ausgaben von wesentlicher Bedeutung ist, insbesondere, was unmittelbar durch EU-Fonds oder mithilfe von Finanzierungsinstrumenten finanzierte Infrastrukturvorhaben betrifft; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass EU-Bürger uneingeschränkten Zugang zu Informationen über vorfinanzierte Projekte erhalten;

    46.

    ersucht die Kommission um eingehende Erläuterungen zu den Ursachen für die große Zahl an Betrugsfällen in den Bereichen Forschung und technische Entwicklung (FTE), Innovation und unternehmerische Initiative, die im Programmplanungszeitraum 2007–2013 von 6 auf 91 gemeldeten Fälle pro Jahr (entsprechend einer Summe von 263 Mio. EUR) gestiegen ist und über 20 % aller im Bereich der Kohäsionspolitik gemeldeten Betrugsfälle ausmacht;

    47.

    begrüßt, dass die gemeldeten Unregelmäßigkeiten im Bereich der Heranführungshilfe insgesamt zurückgegangen sind; weist jedoch darauf hin, dass die Anzahl der Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Instrument für Heranführungshilfe (IPA I) stetig steigt und dass 46 % der Fälle von gemeldeten Unregelmäßigkeiten, die 83 % der Beträge entsprechen, auf die Türkei entfallen; fordert die Kommission auf, angesichts der aktuellen politischen Lage in der Türkei, die eine unmittelbare Bedrohung für die Absorptionskapazität des Landes darstellt, die Anwendung des Grundsatzes „mehr für mehr“ in seiner negativen Ausprägung (d. h. „weniger für weniger“) in Betracht zu ziehen;

    Ermittelte Probleme und erforderliche Maßnahmen

    Bessere Berichterstattung

    48.

    bedauert, dass trotz der zahlreichen Forderungen des Parlaments nach Einführung einheitlicher, für alle Mitgliedstaaten geltender Berichterstattungsgrundsätze die Situation nach wie vor höchst unbefriedigend ist und es immer noch beträchtliche Unterschiede zwischen der Zahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten betrügerischen und nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten gibt; ist der Ansicht, dass durch dieses Problem ein verzerrtes Bild des tatsächlichen Ausmaßes der Verstöße und des Schutzes der finanziellen Interessen der EU vermittelt wird; fordert die Kommission erneut auf, sich nach Kräften um eine Vereinheitlichung der von den Mitgliedstaaten verfolgten unterschiedlichen Ansätze zur Verhinderung, Aufdeckung und Meldung von Unregelmäßigkeiten und uneinheitlichen Auslegungen bei der Anwendung des EU-Rechtsrahmens zu bemühen; empfiehlt die Schaffung eines einheitlichen Systems der Datenerhebung;

    49.

    wiederholt seine Forderung an die Kommission, ein System des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden zu entwickeln, um Gegenkontrollen von Buchungen, die Transaktionen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, vornehmen zu können und auf diese Weise grenzüberschreitende Betrügereien im Bereich der Struktur- und Investitionsfonds zu verhindern, womit ein horizontaler und vollständiger Ansatz im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten sichergestellt würde;

    50.

    weist auf die Schlussfolgerungen des im Rahmen des Programms „Hercule III“ finanzierten Projekts der Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung hin, in denen die Kommission nachdrücklich aufgefordert wird, einen Legislativvorschlag zu gegenseitiger Amtshilfe hinsichtlich des Struktur- und Investitionsfonds vorzulegen, da ein derartiges Mittel der juristischen Zusammenarbeit erforderlich ist, um den Gefahren einer Veruntreuung zu begegnen, wobei die laufende Zwischenbewertung der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) als Ausgangspunkt dienen sollte;

    51.

    weist darauf hin, dass es in Notfällen, wie der Verwendung der Mittel für Flüchtlinge, häufig Abweichungen von den normalen Verfahren der Auftragsvergabe, wie etwa einen Direktzugang zu den Mitteln, gibt; fordert die Kommission auf, die Anwendung derartiger Ausnahmen und die verbreitete Praxis der Aufspaltung von Aufträgen zu dem Zweck, die Schwellenwerte nicht zu überschreiten, sodass die normalen Verfahren der Auftragsvergabe umgangen werden können, wirksamer zu überwachen;

    52.

    befürwortet den Ansatz der Kommission, jenen Mitgliedstaaten, die nach wie vor nur eine sehr geringe Zahl betrügerischer Unregelmäßigkeiten melden, zu empfehlen, ihre Maßnahmen im Bereich der Aufdeckung bzw. Meldung von Betrugsfällen zu intensivieren;

    53.

    begrüßt, dass die Kommission mehr Daten über betrügerische und nichtbetrügerische Unregelmäßigkeiten sowie über die Qualität der statistischen Auswertung gemeldeter Unregelmäßigkeiten veröffentlicht;

    54.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die Geldwäsche-Richtlinie der EU uneingeschränkt zu ratifizieren und dabei ein öffentliches Register der Eigentumsverhältnisse der Gesellschaften, einschließlich Treuhandgesellschaften, einzuführen;

    55.

    weist darauf hin, dass es in vielen Mitgliedstaaten keine Gesetze eigens gegen organisierte Kriminalität gibt, obwohl deren Beteiligung an grenzüberschreitenden Aktivitäten und in Bereichen, die die finanziellen Interessen der EU betreffen — etwa Schmuggel oder Geldfälschung –, stetig zunimmt; erachtet es als wesentlich, dass die Mitgliedstaaten die in seinen Entschließungen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens aufgeführten Maßnahmen ergreifen (9);

    56.

    betont, dass Prävention sowohl die ständige Weiterbildung und Unterstützung der Mitarbeiter, die bei den zuständigen Behörden für die Verwaltung und die Kontrolle der Mittel verantwortlich sind, als auch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten umfassen sollte; weist darauf hin, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften und Interessenträger bei der Betrugsbekämpfung eine entscheidende Rolle spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vorschriften einzuhalten, in denen die für die Kohäsionspolitik, insbesondere die Vergabe öffentlicher Aufträge, geltenden Ex-ante-Konditionalitäten festgelegt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen in den im Jahresbericht der Kommission besonders hervorgehobenen Bereichen zu verstärken, insbesondere in den Bereichen Vergabe öffentlicher Aufträge, Finanzkriminalität, Interessenkonflikte, Korruption, Meldung von Missständen und Definition des Betrugsbegriffs;

    57.

    ist der Ansicht, dass für den Zeitraum 2014-2020 und im Hinblick auf den nach 2020 geltenden Regelungsrahmen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds auf die verstärkte Durchsetzung von Vereinfachungsmaßnahmen hingewirkt werden sollte, um das Risiko fehlerbedingter Unregelmäßigkeiten zu verringern; hebt hervor, dass der Grundsatz der einzigen Prüfung Anwendung finden muss; ist der Ansicht, dass die Vereinfachung von Vorschriften und Verfahren zu einem Rückgang der nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten beitragen wird; fordert die Mitgliedstaaten und ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, diesbezüglich bewährte Verfahren auszutauschen, dabei aber stets auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Überwachungsinstrumenten und vereinfachten Verfahren zu achten;

    Bessere Kontrollen

    58.

    begrüßt die Tatsache, dass durch die Ex-ante- und Ex-Post-Gemeinschaftskontrollen immer mehr Fälle von Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden; ist jedoch der Ansicht, dass Vorbeugung leichter umsetzbar ist als die Einziehung von Ausfällen und dass stets Vorkehrungen für eine unabhängige vorherige Bewertung der zu finanzierenden Vorhaben getroffen werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, die Ex-ante-Kontrollen mit Unterstützung der Kommission besser durchzuführen und alle zur Verfügung stehenden Informationen zu nutzen, damit im Zusammenhang mit EU-Mitteln keine Fehler entstehen und keine Beträge zu Unrecht gezahlt werden; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Haushaltsengpässe kein Grund für einen Abbau des mit solchen Ex-ante-Kontrollen betrauten Personals herangezogen sein dürfen, da sich Maßnahmen zur Vorbeugung von Unregelmäßigkeiten finanziell auszahlen;

    59.

    fordert die Kommission auf, ihre Überwachungsfunktion durch Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, Pläne für Abhilfemaßnahmen und rechtzeitige Warnschreiben weiter auszubauen, damit es zu weniger Unregelmäßigkeiten kommt;

    60.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, an ihrer strengen Politik der Zahlungsunterbrechung und -aussetzung als vorbeugende Maßnahme gegen Unregelmäßigkeiten zulasten des EU-Haushalts nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage festzuhalten;

    61.

    unterstützt das Programm „Hercule III“, das ein gutes Beispiel für den Ansatz der „optimalen Nutzung jedes Euros“ ist; unterstreicht, wie wichtig dieses Programm ist und welch großen Beitrag es zur Verbesserung der Fähigkeiten der Zollbehörden leistet, grenzüberschreitende Vergehen zu kontrollieren und die Einfuhr von gefälschten und geschmuggelten Waren in die EU-Mitgliedstaaten zu unterbinden; fordert die Kommission auf, eine Zwischenbewertung zu den mit Hercule III erreichten Ergebnissen vorzulegen und den Nutzen und die Wirksamkeit der gewährten Finanzhilfen zu überwachen;

    62.

    fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, allen Mitgliedstaaten die Verwendung des Arachne-Bewertungsinstruments für das Betrugsrisiko vorzuschreiben, um die Betrugsbekämpfung zu intensivieren;

    63.

    sieht der für 2018 vorgesehenen Halbzeitbewertung der Kommission mit Interesse entgegen, um festzustellen, ob mit dem neuen Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik das Risiko von Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug in stärkerem Maße abgewendet und verringert wird, und erwartet, dass ihm detaillierte Informationen über die Auswirkungen der neuen Vorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen, sowohl was das Risiko von Unregelmäßigkeiten und Betrug als auch was die allgemeine Umsetzung der Politik betrifft, vorgelegt werden;

    64.

    ist der Ansicht, dass vor der Verabschiedung des neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) das System der Finanzkontrolle des Kohäsionsfonds überarbeitet werden muss, damit die Mängel des Systems behoben werden können;

    65.

    hebt hervor, dass die Kommission in ihrer für 2018 angesetzten Halbzeitbewertung der Kohäsionspolitik dem Umstand Rechnung tragen sollte, dass der Gefahr von Unregelmäßigkeiten, einschließlich betrügerischer Unregelmäßigkeiten, vorgebeugt werden muss; bedauert, dass die Inanspruchnahme von EU-Mitteln durch die komplizierten Verfahren an Anziehungskraft verliert; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, inwiefern die Ausgabeneffizienz durch entsprechende Anreize verbessert werden könnte; fordert die Kommission auf, einen Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen nationalen Behörden einzurichten, damit die Buchungsunterlagen für Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten verglichen und etwaige grenzüberschreitende Betrugsfälle im Rahmen des MFR 2014-2020 besser erkannt werden können;

    66.

    ist besorgt über den Umfang der Zusammenarbeit zwischen allen Kontrollstrukturen in den Mitgliedstaaten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zum Ausbau der Kapazitäten zu fördern, die für die Abstimmung zwischen den Kontrollstrukturen nötig sind, und zwar insbesondere bei den an vorderster Front tätigen Kontrollstrukturen in direktem Kontakt zu den Begünstigten; weist darauf hin, dass Betrug und Korruption zunehmend länderübergreifend auftreten; betont in diesem Zusammenhang, dass es für den Schutz der finanziellen Interessen der EU wichtig wäre, einen unabhängigen europäischen Staatsanwalt einzusetzen sowie für die Klarstellung des Verhältnisses zwischen diesem Amt und den anderen EU-Einrichtungen zu sorgen und deren jeweilige Befugnisse klar voneinander abzugrenzen, um Überschneidungen bei den Zuständigkeitsbereichen auszuschließen;

    Schutz der europäischen Währung

    67.

    begrüßt, dass 2014 die Richtlinie 2014/62/EU in Kraft getreten ist, die vorschreibt, dass vorsätzlich begangene Handlungen wie das Fälschen oder Verfälschen von Geld und das Inumlaufbringen von falschem oder verfälschten Geld sowie die Anstiftung und Beihilfe zur und der Versuch der Begehung einer solchen Handlung unter Strafe gestellt werden müssen; bedauert, dass Belgien, Frankreich und Irland die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, d. h. bis zum 23. Mai 2016, umgesetzt haben;

    68.

    weist darauf hin, dass laut Angaben der EZB der europäischen Wirtschaft seit Einführung des Euro im Jahr 2002 bis 2016 durch Falschgeld ein finanzieller Schaden in Höhe von mindestens 500 Millionen EUR entstanden ist;

    Hinweisgeber

    69.

    betont, dass Hinweisgebern bei der Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Betrugsfällen große Bedeutung zukommt und sie beschützt werden müssen; begrüßt, dass die Kommission 2015 das „Programm zur Förderung des Erfahrungsaustauschs“ gestartet hat, um bewährte Verfahren für die Betrugsbekämpfung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu koordinieren und auszutauschen;

    70.

    hebt hervor, dass sich Korruption und Betrug in erheblicher Weise negativ auf die finanziellen Interessen der EU auswirken und trotz des mehrstufigen Kontrollmechanismus der EU die Mitwirkung jedes einzelnen Akteurs auf der untersten Kontrollebene absolut unerlässlich ist; betont, dass aus diesem Grund Hinweisgebern im Regelungsrahmen der EU und der Mitgliedstaaten eine klare Rolle zugewiesen werden muss und ihre Rechte und Pflichten eindeutig definiert sein müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Mindestanforderungen an den Schutz von Hinweisgebern auf europäischer Ebene festzulegen;

    71.

    begrüßt, dass das Europäische Parlament, die Kommission, der Rat, der Gerichtshof, der Rechnungshof, der Europäische Auswärtige Dienst, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, die Europäische Bürgerbeauftragte, der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Mehrheit der EU-Agenturen interne Bestimmungen für den Schutz von Hinweisgebern gemäß den Artikeln 22a, 22b und 22c des Statuts der Beamten umgesetzt haben, und erwartet, dass die Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern weiter verbessert werden;

    72.

    weist auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 über die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU (10) hin und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die darin enthaltenen Forderungen zeitnah umzusetzen und das Parlament über die Folgemaßnahmen zu dieser Entschließung in Kenntnis zu setzen; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, unverzüglich einen Gesetzgebungsvorschlag zum Schutz von Hinweisgebern zu unterbreiten, damit Betrügereien zu Lasten der finanziellen Interessen der EU wirksam verhindert und bekämpft werden können;

    Korruption

    73.

    stellt fest, dass auch 2015 die Korruptionsbekämpfung im Rahmen des Europäischen Semesters und der damit verbundenen Koordinierung der Wirtschaftspolitik wieder zu den Prioritäten gehörte; begrüßt die bei der Korruptionsbekämpfung ergriffenen Maßnahmen, wie die Veranstaltung eines Treffens mit den nationalen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, den Start des „Programms zur Förderung des Erfahrungsaustauschs“ für die Mitgliedstaaten, die Teilnahme des OLAF im Namen der Kommission an europäischen und internationalen Korruptionsbekämpfungsforen;

    74.

    bedauert, dass die Kommission es nicht mehr für erforderlich hält, einen Bericht über die Korruptionsbekämpfung in der EU zu veröffentlichen, wodurch es erschwert wurde, das Ausmaß der Korruption im Jahr 2015 zu bewerten; bedauert insbesondere, dass diese Entscheidung ohne Abstimmung mit dem Parlament getroffen wurde; ist der Auffassung, dass diese Absage in letzter Minute, unabhängig von den Absichten, die die Kommission bei der Bekämpfung der Korruption verfolgt, das falsche Signal nicht nur an die Mitgliedstaaten, sondern auch an die Bürger aussendet; , und der stellt fest, dass sich die Europäische Union nicht an dem Überprüfungsmechanismus des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) beteiligt hat, seit sie am 12. November 2008 Vertragspartei dieses Abkommens wurde, und dass sie auch nicht die Schritte eingeleitet hat, die im Hinblick auf den Abschluss einer Selbstbewertung notwendig sind, die die Art und Weise der Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen ergeben, betrifft; fordert die Europäische Union auf, ihren sich aus dem UNCAC ergebenden Pflichten nachzukommen, indem sie die Selbstbewertung abschließt, die die Art und Weise der Umsetzung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen betrifft, und sich an dem Mechanismus zur gegenseitigen Überprüfung beteiligt; fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, ihre Ansichten über den Bericht über die Korruptionsbekämpfung in der EU erneut zu prüfen; fordert die Kommission auf, sowohl in den Organen der EU als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten die Bereiche, in denen die Maßnahmen zur Anwendung kommen, weiter zu untersuchen, damit inhärente kritische Faktoren, Schwachstellen und Risikofaktoren, die Korruption begünstigen könnten, benannt werden können;

    75.

    fordert, dass sich die EU sobald wie möglich um Mitgliedschaft in der beim Europarat angesiedelten Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) bewirbt und dass das Europäische Parlament stets über den Stand dieser Bewerbung auf dem Laufenden gehalten wird;

    76.

    bekräftigt seine Auffassung, dass die Korruption für die EU und die Mitgliedstaaten eine gewaltige Herausforderung darstellt und dass ohne wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Rechtsstaatlichkeit und die Glaubwürdigkeit der demokratischen Institutionen in der EU untergraben werden;

    77.

    fordert die Kommission auf, den zweiten Bericht über die Korruptionsbekämpfung zu veröffentlichen und diese Berichte regelmäßig vorzustellen, um die Öffentlichkeit über die Erfolge in der Korruptionsbekämpfung, etwa im Zusammenhang mit dem Programm zum Austausch von Erfahrungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung, zu informieren;

    78.

    äußert sich besorgt darüber, dass Studien zufolge das Risiko von Betrug und Korruption höher ist, wenn die Mitgliedstaaten EU-Gelder ausgeben, insbesondere wenn der EU-Finanzierungsanteil bei deutlich über 50 % der Gesamtausgaben liegt; vertritt daher die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in diesen Fällen nicht umfassend gemäß Artikel 325 Absatz 2 AEUV handeln, der verlangt, dass die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, den in Artikel 325 Absatz 2 niedergelegten Grundsatz uneingeschränkt zu befolgen, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten dies auch wirklich tun;

    79.

    fordert die Kommission erneut auf, ein System strenger Indikatoren und leicht anwendbarer einheitlicher Kriterien zu entwickeln, die auf den Anforderungen des Stockholmer Programms basieren, um das Ausmaß der Korruption in den Mitgliedstaaten zu messen und die Korruptionsbekämpfungsstrategien der Mitgliedstaaten zu bewerten; ersucht die Kommission, einen Korruptionsindex zur Einordnung der Mitgliedstaaten auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass ein Korruptionsindex eine gute Basis bilden würde, auf die sich die Kommission bei der Festlegung ihrer länderspezifischen Kontrollmechanismen für die Überwachung der Verwendung von EU-Mitteln stützen könnte;

    Investigativer Journalismus

    80.

    ist der Auffassung, dass der investigative Journalismus eine zentrale Rolle spielt, wenn es darum geht, das erforderliche Maß an Transparenz in der EU und den Mitgliedstaaten zu fördern; ist ferner der Auffassung, dass der investigative Journalismus durch rechtliche Mittel in den Mitgliedstaaten und der EU gefördert und unterstützt werden sollte; begrüßt die vorbereitende Maßnahme zur Schaffung eines Zuschussprogramms für grenzüberschreitenden investigativen Journalismus, wobei die Mittel von einer zwischengeschalteten Organisation, nämlich dem Europäischen Zentrum für Presse- und Medienfreiheit in Leipzig, vergeben werden sollen;

    PIF-Richtlinie und EPPO-Verordnung

    81.

    begrüßt den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über den Vorschlag für eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie), die auch den Mehrwertsteuerbetrug umfasst; weist darauf hin, dass in der Richtlinie die unter Strafe zu stellenden betrügerischen Handlungen sowie der Begriff der Korruption definiert werden;

    82.

    weist auf seine Entschließung vom 5. Oktober 2016 zur Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust (11) hin, in der es seine seit langem bestehende Unterstützung für die Errichtung einer effizienten und unabhängigen Europäischen Staatsanwaltschaft bekräftigt, um die bestehende Fragmentierung der Anstrengungen im Bereich der nationalen Strafverfolgung zum Schutz des EU-Haushalts zu verringern; ist der Ansicht, dass eine wirksam tätige Europäische Staatsanwaltschaft die Betrugsbekämpfung in der EU verbessert, sofern sie über die erforderlichen Befugnissen verfügt und in der Lage ist, mit anderen bestehenden EU-Einrichtungen und den Behörden der Mitgliedstaaten wirksam zusammenzuarbeiten; weist darauf hin, dass sich der Umfang des Mandats der Europäischen Staatsanwaltschaft unmittelbar aus dem Anwendungsbereich der PIF-Richtlinie ergibt; sieht mit Sorge, dass es im Rat Meinungsunterschiede hinsichtlich der Europäischen Staatsanwaltschaft gibt, deren Errichtung in Artikel 86 des AEUV vorgesehen ist; weist darauf hin, dass die betreffenden Bestimmungen nicht im Wege einer verstärkten Zusammenarbeit umgesetzt werden; vertritt die Ansicht, dass die Europäische Staatsanwaltschaft nur dann wirksam arbeiten kann, wenn ihr Mandat für alle Mitgliedstaaten gilt; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Standpunkt zu überprüfen und alles daran zu setzen, im Rat zu einem Konsens zu gelangen;

    Tabakwaren

    83.

    verweist auf die Entscheidung der Kommission, das am 9. Juli 2016 abgelaufene PMI-Abkommen nicht zu verlängern; weist darauf hin, dass es die Kommission am 9. März 2016 aufgefordert hatte, das Abkommen nicht über sein Ablaufdatum hinaus zu verlängern oder neu auszuhandeln; ist der Auffassung, dass auch die drei anderen Abkommen (BAT, JTI und ITL) nicht verlängert werden sollten;

    84.

    fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene alle notwendigen Maßnahmen auf den Weg zu bringen, um PMI-Tabakerzeugnisse zurückzuverfolgen und gerichtlich gegen jegliche illegalen Beschlagnahmungen von Erzeugnissen dieses Herstellers vorzugehen, bis alle Bestimmungen der Richtlinie über Tabakerzeugnisse uneingeschränkt durchsetzbar sind, sodass zwischen dem Auslaufen des PMI-Abkommens und dem Inkrafttreten der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und des WHO-Rahmenübereinkommens keine Regelungslücke entsteht;

    85.

    weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Aufforderung in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2016 zum PMI-Abkommen (12) einen Aktionsplan gegen unerlaubten Tabakhandel, darunter den hohen Anteil an markenlosen Zigaretten („Cheap Whites“), vorlegen muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ohne weiteren Verzug dem Parlament einen Vorschlag für einen derartigen Aktionsplan vorzulegen;

    86.

    begrüßt die Unterstützung der Kommission für eine zeitnahe Ratifizierung des WHO-Protokolls zur „Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen“ als erstes multilaterales Rechtsinstrument für eine umfassende und weltweite Bekämpfung des Problems des Tabakschmuggels und fordert eine zeitnahe Ratifizierung und Umsetzung;

    87.

    erinnert daran, dass das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation bislang von 25 Parteien ratifiziert wurde, unter denen sich nur sieben EU-Mitgliedstaaten und die EU als Ganzes befinden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Protokoll zur „Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen“ zu ratifizieren;

    Untersuchungen und Rolle des OLAF

    88.

    stellt mit Bedauern fest, dass die Dauer der Ermittlungsphase des OLAF trotz seiner Versicherungen, sich nach Kräften um eine Verkürzung der Dauer seiner Ermittlungen zu bemühen, seit 2012 stetig zunimmt und bei abgeschlossenen Fällen von 22,5 auf 25,1 Monate und bezogen auf die Gesamtzahl der Fälle von 17,3 auf 18,7 Monate gestiegen ist;

    89.

    weist auf die Rolle des OLAF im Rahmen verschiedener Gemeinsamer Zollaktionen (GZA) bei der Vermeidung von Verlusten für den EU-Haushalt hin und fordert das OLAF auf, mehr Angaben und konkrete Zahlen in Bezug auf seinen Beitrag zum Schutz der Einnahmenseite des EU-Haushalts in seine künftigen Jahresberichte aufzunehmen;

    90.

    bringt seine Besorgnis über die Zunahme der grenzüberschreitenden Betrugsfälle zum Ausdruck, wie sie im jüngsten Jahresbericht des OLAF gemeldet wurde; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Durchführung von GZA zu prüfen, und zwar in Anlehnung an die Methoden und Verfahren, wie sie bereits bei Zollangelegenheiten und auf der Ausgabenseite auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erfolgreich angewandt werden;

    91.

    unterstützt die Teilnahme des OLAF an nationalen und internationalen Zusammenkünften zur Betrugsbekämpfung wie dem Europäischen Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung, das im November 2015 in Paris eine Erklärung zur Intensivierung der Korruptionsbekämpfung verabschiedete;

    92.

    betont, dass im Bereich der Betrugsbekämpfung zahlreiche Fortschritte erzielt wurden; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass innerhalb des OLAF kürzlich ein neues Untersuchungsreferat für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) eingerichtet wurden;

    93.

    fordert das OLAF auf, in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht die von ihm abgegebenen Empfehlungen für Wiedereinziehungen mit den tatsächlich wiedereingezogenen Beträgen zu vergleichen;

    94.

    weist erneut darauf hin, dass das OLAF und sein Überwachungsausschuss ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage ihrer Tätigkeitsvereinbarungen mit Blick auf den Grundsatz der loyalen gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den Organen, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Erfordernis der Rechtssicherheit organisieren und dabei die geltenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt einhalten sollen;

    95.

    begrüßt, dass das OLAF die Folgemaßnahmen der Mitgliedstaaten auf die von OLAF im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 abgegebenen Empfehlungen für gerichtliche Folgemaßnahmen einer Analyse unterzogen hat, da diese einen Überblick über die wichtigsten Gründe für die Nichtbefolgung der OLAF-Empfehlungen ermöglicht; weist jedoch darauf hin, dass sich die in der Analyse zusammengestellten Angaben nur auf Empfehlungen für gerichtliche Folgemaßnahmen beziehen, nicht aber auf administrative, disziplinarische und finanzielle Empfehlungen, und somit für die Befolgung der vom OLAF abgegebenen Empfehlungen insgesamt nicht repräsentativ sind; fordert die Kommission auf, eine umfassende Antwort auf die kürzlich vom OLAF veröffentlichte Untersuchung zu den vom OLAF abgegebenen Empfehlungen für gerichtliche Folgemaßnahmen und deren Befolgung durch die Mitgliedstaaten vorzulegen, und fordert das OLAF dazu auf, in seinem Jahresbericht ein Kapitel über die Folgemaßnahmen zu diesen Empfehlungen einzufügen; fordert das OLAF auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission eine detaillierte Analyse vorzulegen, auch in Bezug auf Zahlen über die Wiedereinziehung von EU-Geldern;

    96.

    bedauert, dass nahezu ein Drittel (94 von 317) der von OLAF zwischen 2008 und 2015 an die zuständigen Behörden gerichteten Empfehlungen aufgrund unzureichender Beweislage abgelehnt wurden; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie behördliche Ermittlungen in Gerichtsverfahren besser genutzt werden können; fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, detaillierte Angaben über die Gründe der Ablehnungen zu machen, damit das OLAF seine Empfehlungen besser an die jeweilige nationale Rechtslage anpassen kann;

    97.

    ist der Auffassung, dass der Anteil der an die nationalen Behörden übermittelten OLAF-Empfehlungen, die zu einer Anklageerhebung führen (etwa 50 %) nicht ausreichend ist; fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit mit dem OLAF zu intensivieren; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und das OLAF auf, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass vom OLAF bereitgestellte Beweismittel zugelassen werden; legt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und dem OLAF nahe, gemeinsame Ermittlungen durchzuführen, um optimale Ergebnisse zu erzielen;

    98.

    fordert die Kommission im Hinblick auf den Ablauf der Mandats des OLAF-Generaldirektors nachdrücklich auf, unverzüglich das Verfahren für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für einen neuen Generaldirektor einzuleiten und die Konsultation des Parlaments aufzunehmen;

    99.

    fordert die Kommission auf, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zu überarbeiten und einen Vorschlag zur Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse des OLAF vorzulegen; empfiehlt, dass dem OLAF mehr Ressourcen zugewiesen werden, damit es weitaus mehr der gemeldeten Verdachtsfälle untersuchen kann;

    100.

    äußert seine Besorgnis über die Abweichungen zwischen den Daten, die das OLAF von staatlichen Quellen und denen, die es von privaten Quellen in den Mitgliedstaaten erhält; fordert die Kommission auf, Initiativen zu unterstützen, die der verstärkten Erhebung öffentlicher Daten dienen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Qualität der bereitgestellten Daten zu verbessern;

    101.

    stellt fest, dass die Empfehlungen des OLAF über die juristische Weiterverfolgung in den Mitgliedstaaten bisher nur in sehr beschränktem Maße umgesetzt werden; vertritt die Auffassung, dass dies nicht hinnehmbar ist, und fordert die Kommission auf, für eine umfassende Umsetzung der OLAF-Empfehlungen in den Mitgliedstaaten zu sorgen;

    102.

    bedauert, dass die Justizbehörden einiger Mitgliedstaaten den im Zusammenhang mit einer missbräuchlichen Verwendung von EU-Geldern ergangenen OLAF-Empfehlungen geringe Priorität beimessen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 325 Absatz 2 AEUV zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten;

    103.

    ist der Ansicht, dass auf die mangelhafte Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und dem OLAF vorrangig reagiert werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zu fördern, mit denen die Kommunikation nicht nur zwischen öffentlichen Stellen, sondern auch zwischen der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten und dem OLAF verbessert wird; hebt hervor, dass dies eine Voraussetzung für die Bekämpfung der Korruption in den Mitgliedstaaten ist;

    o

    o o

    104.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem OLAF-Überwachungsausschuss zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6.

    (2)  ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

    (3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (4)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0403.

    (5)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

    (6)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, ECLI:EU:C:2015:555.

    (7)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0022.

    (8)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

    (9)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu der Bekämpfung von Korruption und zu der Weiterbehandlung der CRIM-Entschließung (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0403); Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (ABl. C 208 vom 10.6.2016, S. 89).

    (10)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0022.

    (11)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0376.

    (12)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0082.


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