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Document 52017IP0073
European Parliament resolution of 14 March 2017 on equality between women and men in the European Union in 2014-2015 (2016/2249(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015 (2016/2249(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015 (2016/2249(INI))
ABl. C 263 vom 25.7.2018, p. 49–63
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/49 |
P8_TA(2017)0073
Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU 2014–2015
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015 (2016/2249(INI))
(2018/C 263/07)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (1), |
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unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 von der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der VN-Sondertagungen Peking + 5 (2000), Peking + 10 (2005) und Peking + 15 (2010) angenommen wurden, |
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unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1949 zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung von Prostituierten, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (2), |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 20. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Mutterschutzrichtlinie) (3), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (4), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (5), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/62/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub nach der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (6), |
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unter Hinweis auf die seit 1975 erlassenen Richtlinien der EU zu den verschiedenen Aspekten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Richtlinie 2010/41/EU (7), Richtlinie 2010/18/EU (8), Richtlinie 2006/54/EG, Richtlinie 2004/113/EG, Richtlinie 92/85/EWG (9), Richtlinie 86/613/EWG (10) und Richtlinie 79/7/EWG (11)), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. März 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) (COM(2012)0614), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) und seinen Artikel 3, der den Begriff „Geschlecht“ als „die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht“ definiert, |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 4. März 2016 für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (COM(2016)0111), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 zur Geschlechtergleichstellung (00337/2016), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5./6. Juni 2014 zur Prävention und Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich der Genitalverstümmelung (09543/2014), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rats vom 7. Dezember 2015 zur Gleichstellung von Frauen und Männern bei Entscheidungsprozessen (14327/2015), |
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unter Hinweis auf die von den Niederlanden, der Slowakei und Malta unterzeichnete Erklärung des Dreiervorsitzes vom 7. Dezember 2015, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „EUROPA 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 3. März 2015 mit dem Titel „Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern 2014“ (SWD(2015)0049), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 4. März 2016 mit dem Titel „Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern 2015“ (SWD(2016)0054), |
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unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016–2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2009 (12), vom 8. März 2011 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2010 (13), vom 13. März 2012 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2011 (14) und vom 10. März 2015 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2013 (15), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2013 mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung“ (COM(2013)0833) und auf seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Februar 2014 (16), |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) durchgeführten und im Mai 2013 veröffentlichten Erhebung unter Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen in der Europäischen Union (EU LGBT), |
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unter Hinweis auf den im März 2014 veröffentlichen Bericht der FRA mit dem Titel „Violence against women — an EU-wide survey. Main results“(„Gewalt gegen Frauen — eine EU-weite Untersuchung. Wichtigste Ergebnisse“), |
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unter Hinweis auf den im Mai 2015 veröffentlichten Bericht der FRA mit dem Titel „The fundamental rights situation of intersex people“ (Lage der Grundrechte von intersexuellen Personen), |
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unter Hinweis auf den im Jahr 2015 veröffentlichten Bericht des Europäischen Netzes nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) mit dem Titel „The Persistence of Discrimination, Harassment and Inequality for Women. The Work of Equality Bodies informing a new European Commission Strategy for Gender Equality (Anhaltende Diskriminierung, Belästigung und Ungleichbehandlung von Frauen. Die Arbeit von Gleichstellungsstellen zu einer neuen Strategie der Europäischen Kommission zur Gleichstellung der Geschlechter), |
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unter Hinweis auf die Berichte der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) mit dem Titel „The gender employment gap: challenges and solutions“ (Geschlechtsspezifische Diskrepanz bei der Beschäftigung. Herausforderungen und Lösungen) (2016), „Social partners and gender equality in Europe“ (Tarifparteien und Gleichstellung in Europa) (2014), „Developments in working life in Europe: EurWORK annual review“ (Entwicklungen im Arbeitsleben in Europa: Jahresbericht von EurWORK) (2014 und 2015), und die sechste Europäische Erhebung über Arbeitsbedingungen (EWCS) (2016), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zur neuen Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau nach 2015 (17) und auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zur Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015 (18), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (19), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Stärkung von Mädchen durch Bildung in der Europäischen Union (20), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zur Lage weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender in der EU (21), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zu weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal in der EU (22), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“ (23), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben (24), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung) (25), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zum Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments, (26), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 über die Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer aus einer geschlechtsspezifischen Perspektive (27), |
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unter Hinweis auf den Zwischenbericht der Kommission vom 3. Juni 2013 über die Barcelona-Ziele mit dem Titel „Ausbau der Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder in Europa mit dem Ziel eines nachhaltigen und integrativen Wachstums“ (28), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (29), |
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unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen von 2015 und den Bericht „Beijing + 20: 4th Review of the Implementation of the Beijing Platform for Action in the EU Member States“ (Peking + 20: 4. Bewertung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking in den Mitgliedstaaten der EU) und andere Berichte des EIGE, |
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unter Hinweis auf die Studie des europäischen Netzes von Rechtsexperten für die Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung mit dem Titel „A comparative analysis of gender equality law in Europe 2015“ (Eine vergleichende Analyse der Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter in Europa 2015) vom Januar 2016, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen zur „Rolle von Männern und Jungen bei der Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung“, die auf der 48. Tagung der Frauenrechtskommission der Vereinten Nationen (FRK) im März 2004 angenommen wurden (30), |
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unter Hinweis auf das Dokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, das am 25. September 2015 auf dem Gipfel für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde, und auf die in diesem Dokument enthaltenen Ziele und Vorgaben zur Geschlechtergleichstellung, den Rechten der Frau und der Selbstbestimmung von Frauen, |
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unter Hinweis auf den statistischen Bericht der Kommission vom April 2014 mit dem Titel „Single parents and employment in Europe“ (Alleinerziehende und Erwerbstätigkeit in Europa) (31), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0046/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass der Gleichstellungsindex des EIGE von 2015 nur geringfügige Verbesserungen zeigt: Die EU hat die Gleichstellung bisher nur teilweise erreicht, wobei die Gesamtbewertung seit 2005 von 51,3 auf 52,9 von 100 gestiegen ist; in der Erwägung, dass schnellere Fortschritte erforderlich sind, wenn die EU die Ziele von Europa 2020 erreichen soll; |
B. |
in der Erwägung, dass in den letzten Jahren bürgerliche und politische Bewegungen in einigen EU-Mitgliedstaaten, die zu Lasten von gleichen Rechten für Frauen und Männer gehen und sogar die allgemeine Notwendigkeit der Gleichstellungspolitik infrage stellen, erheblich größeren Zuspruch erfahren haben; in der Erwägung, dass diese Gegenreaktion auf die Gleichstellung der Geschlechter darauf abzielt, traditionelle Geschlechterrollen zu verfestigen sowie bestehende und künftige Errungenschaften im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Rechte der Frau und der LGBTI-Personen infrage zu stellen; |
C. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundrecht ist, das im Vertrag über die Europäische Union sowie in der Charta der Grundrechte festgeschrieben ist; in der Erwägung, dass die Europäische Union in diesem Bereich ebenfalls darauf abzielt, die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sicherzustellen und jegliche geschlechtsspezifische Diskriminierung zu bekämpfen; |
D. |
in der Erwägung, dass die Beschäftigungsgrate von Frauen 2015 den bisher höchsten Stand von 64,5 % erreicht hat, aber immer noch erheblich unter dem der Männer lag, der 75,6 % betrug; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit für Frauen, Teilzeitarbeitsverträge einzugehen und — oftmals ungewollt — darin zu verbleiben, bedauerlicherweise viermal höher liegt als für Männer; in der Erwägung, dass viele junge Leute arm bleiben, obwohl sie arbeiten, insbesondere in Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Portugal und der Slowakei; |
E. |
in der Erwägung, dass die Anzahl von arbeitslosen Frauen unterschätzt wird, da viele Frauen nicht offiziell als arbeitslos gemeldet sind, insbesondere wenn sie in ländlichen oder abgelegenen Regionen leben, wenn sie in Familienbetrieben aushelfen oder sich ausschließlich mit der häuslichen Arbeit oder der Kinderbetreuung beschäftigen; in der Erwägung, dass dieser Zustand auch zu Ungleichheiten beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen führt (Zuschüssen, Renten, Elternzeit, Krankschreibungen, Zugang zur Sozialversicherung usw.); |
F. |
in der Erwägung, dass nach den Schätzungen im Eurofound-Bericht über die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Beschäftigung durch diese Unterschiede für die EU jährlich Kosten in Höhe von rund 370 Mrd. EUR bzw. 2,8 % des EU-BIP entstehen (32); |
G. |
in der Erwägung, dass Frauen in den von der Wirtschaftskrise und von Haushaltskürzungen betroffenen Ländern unverhältnismäßig stark beeinträchtigt werden, insbesondere junge Frauen, ältere Frauen, alleinerziehende Mütter und Frauen, die unter vielfältigen Formen von Diskriminierung leiden, und in der Erwägung, dass sie dadurch Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind und vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden; in der Erwägung, dass die Kürzungen bei den öffentlichen Betreuungs- und Gesundheitsdiensten zu einer Rückübertragung der Pflegeverantwortung von der Gesellschaft auf die Haushalte führen, von der vor allem Frauen betroffen sind; |
H. |
in der Erwägung, dass die Feminisierung der Armut in der EU weiter anhält und die überaus hohe Arbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung bei Frauen in engem Zusammenhang mit Haushaltskürzungen bei öffentlichen Dienstleistungen, etwa im Gesundheitswesen, Bildungswesen und bei den Sozialleistungen steht; in der Erwägung, dass diese Politik zu mehr Unsicherheit bei der Beschäftigung führt, insbesondere aufgrund der Zunahme der unfreiwilligen Teilzeitarbeit und der befristeten Arbeitsverträge; |
I. |
in der Erwägung, dass drei Viertel der Hausarbeit und zwei Drittel der elterlichen Erziehungsaufgaben 2015 von berufstätigen Frauen geleistet wurden, die daher in Bezug auf die Verantwortlichkeiten einer erdrückenden Doppelbelastung ausgesetzt waren; in der Erwägung, dass Frauen im Allgemeinen eine viel größere Verantwortung für die elterlichen Erziehungsaufgaben und die Hausarbeit übernehmen; in der Erwägung, dass traditionelle Geschlechterrollen und Stereotype weiterhin einen großen Einfluss auf die Aufteilung der Aufgaben zwischen Frauen und Männern im Haushalt, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft allgemein haben; in der Erwägung, dass durch eine solche traditionelle Aufteilung von Verantwortlichkeiten der Status Quo häufig zementiert wird, die Möglichkeiten der Beschäftigung und die persönliche Entwicklung von Frauen einschränkt werden und ihnen nur wenig Zeit für die soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Teilhabe zur Verfügung steht; in der Erwägung, dass eine ausgewogene Aufteilung der „unbezahlten Arbeit“ wie Betreuungs- und Haushaltsaufgaben zwischen Frauen und Männern langfristig eine Voraussetzung für die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frau ist; |
J. |
in der Erwägung, dass bestimmte Formen des Urlaubs aus familiären Gründen trotz des geltenden politischen Rahmens und der geltenden Rechtsvorschriften auf Unionsebene und auf einzelstaatlicher Ebene nach wie vor einen Anlass für Diskriminierung und Stigmatisierung darstellen, und in der Erwägung, dass dies vor allem Frauen betrifft, die einen Großteil der Pflegeleistungen erbringen und daher Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen; |
K. |
in der Erwägung, dass beinahe ein Viertel der EU-Mitgliedstaaten keine gesetzlichen Bestimmungen zum Vaterschaftsurlaub hat, und in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten, in denen solche gesetzlichen Bestimmungen gelten, Männer nur ein, zwei oder mehrere Tage Urlaub nehmen können; in der Erwägung, dass der Elternurlaub in acht Mitgliedstaaten unbezahlt ist und die durchschnittliche Inanspruchnahme des Elternurlaubs bei Vätern dabei gering ausfällt und nur 10 % der Väter mindestens einen Tag Elternurlaub und 97 % der Frauen Elternurlaub in Anspruch nehmen, der beiden Elternteilen zusteht; in der Erwägung, dass die Förderung einer verstärkten Inanspruchnahme von Eltern- und Vaterschaftsurlaub für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern von grundlegender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass in der Eurofund-Studie (33) die Faktoren aufgelistet werden, die sich auf den Grad der Inanspruchnahme von Elternurlaub auswirken, nämlich: die Höhe der Ausgleichszahlungen, die Flexibilität des Elternzeitsystems, die Verfügbarkeit von Informationen, die Verfügbarkeit und Flexibilität von Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Furcht, bei Inanspruchnahme des Elternurlaubs auf dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu werden; |
L. |
in der Erwägung, dass eine Voraussetzung für eine aktive Inklusion von Frauen im Arbeitsmarkt die Bereitstellung von hochwertigen zugänglichen und bezahlbaren Betreuungseinrichtungen und -diensten für Kinder, ältere Angehörige und sonstige abhängigen Familienmitglieder ist; in der Erwägung, dass die „Barcelona-Ziele“ ein hervorragendes Instrument sind, um eine wirkliche Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen, und in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten darauf bedacht sein müssen, diese Ziele so schnell wie möglich zu erreichen; in der Erwägung, dass Mütter infolge des Mangels an hochwertigen und bezahlbaren Kinderbetreuungseinrichtungen und -diensten immer häufiger gezwungen sind, sich zwischen Teilzeitarbeit und Verzicht auf eine Berufstätigkeit zu entscheiden, um ihre Kinder zu betreuen, was Auswirkungen auf das Familieneinkommen und die Altersvorsorge hat; |
M. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten und das grundlegende Menschenrecht von Mädchen und Frauen auf Bildung wichtige europäische Werte und wesentliche Bestandteile der Stärkung von Mädchen und Frauen auf sozialer, kultureller und beruflicher Ebene sowie für die uneingeschränkte Ausübung aller weiteren sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Rechte und folglich für die Prävention von gegen Frauen und Mädchen gerichtete Gewalt sind; in der Erwägung, dass eine kostenfreie, verpflichtende und allgemeine Ausbildung eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung von Chancengleichheit für alle Menschen ist und für alle Kinder ohne Diskriminierung und unabhängig von ihrer Aufenthaltsberechtigung zugänglich sein sollte; in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Ungleichheit der Geschlechter im Vorschulalter beginnt und die ständige pädagogische Überwachung der Lehrpläne, Entwicklungsziele und Lernergebnisse erfordert; |
N. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der Verantwortung jedes Einzelnen in der Gesellschaft liegt und den aktiven Beitrag von Frauen und Männern gleichermaßen erfordert; in der Erwägung, dass sich die Behörden dazu verpflichten sollten, Bildungskampagnen zu entwickeln, die sich an Männer und die jüngeren Generationen richten und zum Ziel haben, dass Männer und Jungen als Partner einbezogen werden, wodurch allen Arten von geschlechterspezifischer Gewalt schrittweise vorgebeugt wird und diese bekämpft werden und die Stärkung von Frauen gefördert wird; |
O. |
in der Erwägung, dass trotz der Tatsache, dass Frauen im Durchschnitt einen höheren Bildungsabschluss als Männer erreichen, das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern in der EU durchschnittlich weiterhin bei 16,1 % lag, wobei allerdings erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; |
P. |
in der Erwägung, dass die horizontale und vertikale Geschlechtersegregation im Beruf weiterhin ein häufiger auftretendes Phänomen ist, das unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass als „Frauenarbeit“ angesehene Arbeit weniger wertgeschätzt wird als die Arbeit, die als „Männerarbeit“ angesehen wird, dass das Phänomen der „gläsernen Decke“ fortbesteht, durch das Frauen daran gehindert werden, die höchsten und bestbezahlten Positionen zu erreichen, und dass Frauen in der Teilzeitarbeit überrepräsentiert sind, die schlechter bezahlt wird als Vollzeitarbeit; in der Erwägung, dass Frauen bei den Hochschulabschlüssen mit den Männern zwar gleichauf liegen oder sie sogar zahlenmäßig übertreffen, die Nachwirkung von Geschlechterstereotypen auf die Bildung, die Ausbildung und die Entscheidungen, die Schüler in der Schule treffen, deren Entscheidungen ihr Leben lang beeinflussen können und folglich erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nach sich ziehen; in der Erwägung, dass sich Frauen aufgrund der von der Gesellschaft verbreiteten Stereotype über die Unvereinbarkeit von Mutterschaft und Vollzeitbeschäftigung in einer benachteiligten Position wiederfinden und junge Frauen aus diesem Grund möglicherweise davon abgehalten werden, eine Hochschule zu besuchen oder in ihre Karriere zu investieren; |
Q. |
in der Erwägung, dass aus dem zusammengesetzten Indikator der bezahlten und unbezahlten Arbeitszeit in der Eurofund-Erhebung über die Arbeitsbedingungen hervorgeht, dass Frauen insgesamt auf mehr Arbeitsstunden kommen, wenn man die bezahlten und unbezahlten Arbeitsstunden zusammenrechnet (34); |
R. |
in der Erwägung, dass Männer und Frauen in Bereichen, die z. B. mit Gütern, Dienstleistungen oder der Landwirtschaft zusammenhängen, oder auch über diese Bereiche hinaus einen ungleichen Zugang zu wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen wie Anlagen, Kapital, produktive Ressourcen und Kredite haben; |
S. |
in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle in der EU weiterhin fortbesteht und im Jahr 2014 erdrückende 40,2 % betrug; in der Erwägung, dass dies die Folge von Benachteiligungen ist, die Frauen im Laufe der Zeit erfahren, etwa was den mangelnden Zugang zu den mannigfaltigen finanziellen Ressourcen wie Sozialleistungs- und Rentensysteme betrifft, die mit der Vollzeitbeschäftigung einhergehen, für die viele Frauen allerdings nicht in Frage kommen, weil sie aufgrund von Betreuungsaufgaben häufig in einer Teilzeitbeschäftigung verbleiben oder unregelmäßig beschäftigt sind; |
T. |
in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten in der EU die Praxis der Nichtindividualisierung von Steuer- und Sozialversicherungssystemen beibehalten; in der Erwägung, dass Frauen aufgrund dieser Situation von ihren Ehemännern abhängig werden können, da sie womöglich nur durch ihre Beziehungen zu Männern über abgeleitete Rechte verfügen; |
U. |
in der Erwägung, dass in den vergangenen zehn Jahren der Gesamtanteil von Frauen in nationalen Parlamenten und Bundesparlamenten um nur 6 % gestiegen ist und 2015 29 % betrug; |
V. |
in der Erwägung, dass 2015 nur 6,5 % der Aufsichtsratsvorsitzenden und nur 4,3 % der CEOs der größten börsennotierten Unternehmen Frauen waren; |
W. |
in der Erwägung, dass die Verwaltungsräte der EU-Agenturen trotz des Engagements der EU für die Gleichstellung der Geschlechter bei den Entscheidungsprozessen weit von einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter entfernt sind und fortdauernde Muster der geschlechtsspezifischen Segregation erkennen lassen, wobei im Durchschnitt 71 % der Mitglieder der Verwaltungsräte Männer sind und nur ein Drittel der Verwaltungsräte eine Frau zum Vorsitz haben und sich unter den 42 Exekutivdirektoren in den EU-Agenturen lediglich sechs Frauen befinden; |
X. |
in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte aller weiblichen Mordopfer von einem Partner, Verwandten oder Familienangehörigen getötet wurden (35); in der Erwägung, dass 33 % der Frauen in der EU physische und/oder sexuelle Gewalt erfahren haben und 55 % sexuell belästigt wurden, 32 % von ihnen am Arbeitsplatz; in der Erwägung, dass Frauen besonders gefährdet sind, Opfer von sexueller, physischer oder internetbezogener Gewalt sowie von Cyber-Mobbing und Cyber-Stalking zu werden; |
Y. |
in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen eine der weltweit meistverbreiteten Verletzungen der Menschenrechte ist, die alle Schichten der Gesellschaft betrifft, unabhängig von Alter, Bildung, Einkommen, gesellschaftlicher Stellung, Herkunfts- oder Aufenthaltsland, und ein zentrales Hindernis für die Gleichstellung von Frauen und Männern darstellt; in der Erwägung, dass das Phänomen der Frauenmorde in den Mitgliedstaaten nicht abnimmt; |
Z. |
in der Erwägung, dass Bevölkerungserhebungen zur Einstellung in Bezug auf Gewalt gegenüber Frauen ein besorgniserregendes Vorherrschen der Tendenz zum Vorschein bringen, das Opfer für die Tat verantwortlich zu machen, was auf die Folgen des Patriarchats zurückgeführt werden könnte; in der Erwägung, dass eine entschlossene Verurteilung eines solchen Verhaltens durch öffentliche Stellen und sonstigen Institutionen oftmals fehlt; |
AA. |
in der Erwägung, dass digitale Formen der Kommunikation ein zunehmendes Vorherrschen von Hassreden und Bedrohungen gegenüber Frauen mitbewirkt haben, wobei 18 % der Frauen in Europa seit ihrer Jugend einer Form von Belästigung im Internet ausgesetzt waren und es in Europa neun Millionen Opfer von internetbezogener Gewalt gibt; in der Erwägung, dass die Reaktionen vonseiten des Justizsystems gegenüber der Online-Gewalt gegen Frauen Defizite aufweisen; in der Erwägung, dass Straftäter und Hassredner sehr selten angezeigt, einer Untersuchung unterzogen, verfolgt und bestraft werden; |
AB. |
in der Erwägung, dass in den letzten fünf Jahren 23 % der lesbischen Frauen und 35 % der Transgender-Personen mindestens einmal zu Hause oder anderswo (auf der Straße, in öffentlichen Verkehrsmitteln, am Arbeitsplatz usw.) physisch bzw. sexuell angegriffen oder mit Gewalt bedroht wurden; |
AC. |
in der Erwägung, dass der LGBT-Erhebung der EU zufolge lesbische, bisexuelle und Transgender-Frauen einem hohen Risiko der Diskriminierung aus Gründen ihrer sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass geschlechtsbedingte Diskriminierung eng verbunden ist mit anderen Arten der Diskriminierung, wie Diskriminierungen aus Gründen der Rasse und ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, einer Krankheit, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Ausrichtung und/oder aufgrund von sozioökonomischen Bedingungen; |
AD. |
in der Erwägung, dass sich die Lebensbedingungen von bestimmten Gruppen von Frauen, die sich oftmals einer Kumulierung von mehrfachen Schwierigkeiten und Risiken sowie einer starken Diskriminierung ausgesetzt sehen, verschlechtern; |
AE. |
in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2015 einen beispiellosen Zuwachs in der Anzahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern auf ihrem Hoheitsgebiet verzeichnete; in der Erwägung, dass laut UNHCR Frauen und Kinder mehr als die Hälfte dieser Flüchtlinge und Asylbewerber ausmachten, und in der Erwägung, dass von Fällen von Gewalt und Missbrauch, einschließlich sexueller Gewalt, gegen flüchtende Frauen und Kinder während der gesamten Dauer ihrer Flucht, einschließlich in den überfüllten Aufnahmezentren in der EU, berichtet wurde; |
AF. |
in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen 80 % der registrierten Opfer von Menschenhandel ausmachten (36); in der Erwägung, dass die Identifizierung der Opfer eine Herausforderung bleibt, und in der Erwägung, dass die Unterstützung und der Schutz der Opfer verstärkt werden müssen und dass alle Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels den Geschlechteraspekt berücksichtigen müssen; |
AG. |
in der Erwägung, dass sexuelle Ausbeutung einer der Hauptzwecke des Menschenhandels ist und dass die betroffenen Frauen zu einem Leben in Gefangenschaft und Gewalt gezwungen sind, das mit täglichen Übergriffen sowohl physischer als auch psychischer Art einhergeht; |
AH. |
in der Erwägung, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte grundlegende Menschenrechte und eine wesentliche Voraussetzung für die Geschlechtergleichstellung und Selbstbestimmung sind, und in der Erwägung, dass sie in die EU-Gesundheitsstrategie aufgenommen werden sollten; |
AI. |
in der Erwägung, dass die Gesundheit von Frauen in keinem Fall aufgrund von Gewissensverweigerung oder persönlichen Überzeugungen gefährdet werden darf; |
AJ. |
in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter in den Mitgliedstaaten auf besondere Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung und Anwendung der entsprechenden Richtlinien gestoßen ist, etwa wesentliche Mängel in der Rechtsprechung und ihre uneinheitliche Anwendung durch nationale Gerichte, allerdings auch eine allgemeine Unkenntnis der Grundsätze der Gleichheit und des Gleichstellungsrechts von Belang ist (37); |
AK. |
in der Erwägung, dass insbesondere die EU-Richtlinien zur Gleichstellung der Geschlechter in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten, in denen Transgender-Personen in den Bereichen des Zugangs zu Beschäftigung sowie zu Gütern und Dienstleistungen nicht vor Diskriminierung geschützt werden, nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden; |
AL. |
in der Erwägung, dass institutionelle Mechanismen für die Gleichstellung der Geschlechter in einzelstaatlichen Regierungsstrukturen häufig marginalisiert werden, in verschiedene Politikbereiche aufgeteilt werden, durch komplexe und expandierende Mandate behindert werden, nicht ausreichend Personal, Schulungen, Daten und Ressourcen zur Verfügung haben und von der politischen Führung nicht hinreichend unterstützt werden (38); |
AM. |
in der Erwägung, dass das andauernde Problem, dass keine umfassenden, zuverlässigen und nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten zur Verfügung stehen, Unklarheiten schafft und das Bild der Situation der Gleichstellung der Geschlechter verzerrt, insbesondere was Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifische Gewalt betrifft; in der Erwägung, dass durch die Erhebung solcher Daten nicht nur ein klares Bild der Situation vermittelt, sondern auch auf Probleme von unmittelbarem Belang aufmerksam gemacht würde; |
AN. |
in der Erwägung, dass die Sozialpartner einerseits eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Gleichstellungsziele spielen, da ihnen durch ihre Beteiligung an der Politikgestaltung und den Kollektivverhandlungen auf verschiedenen Ebenen eine zentrale Rolle bei der Gestaltung des Arbeitsmarkts und der sozialen Bedingungen zukommt, es jedoch andererseits auf der Hand liegt, dass die spezifische Rolle, die sie in den verschiedenen Ländern und Systemen der industriellen Beziehungen spielen, stark von den nationalen Traditionen und der organisatorischen Stärke abhängt (39); |
AO. |
in der Erwägung, dass das Eurobarometer 2016 zeigt, dass 55 % der Europäer sich wünschen, dass die EU im Bereich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen stärker eingreift; in der Erwägung, dass die Verpflichtung der Kommission, im Einklang mit den Verträgen die Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen, unabhängig von Umfragen besteht; |
1. |
hält es für äußerst bedenklich, dass die EU die Ziele der Gleichstellung der Geschlechter gemäß dem Gleichstellungsindex des EIGE von 2015 nur teilweise erreicht hat; bedauert zutiefst, dass es Anzeichen dafür gibt, dass dem Status und Profil der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eine geringere Bedeutung beigemessen wird, diese als politisches Ziel marginalisiert und als ein Bereich der Politik untergraben werden, insbesondere im Zusammenhang mit der europaweiten Gegenreaktion auf die Rechte der Frau und der LGBTI-Personen sowie die Rechte auf dem Gebiet der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, und erachtet es als notwendig, die Gründe für diese Tendenz zu prüfen und die aktuellen Strategien, Werkzeuge und Ansätze zu überdenken, die im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter gefördert wurden; |
2. |
hebt hervor, dass die EU nach Maßgabe des EUV dazu verpflichtet ist, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung zu bekämpfen, und dass im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Verpflichtung der EU verankert ist, die Ungleichheit zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern; hebt hervor, dass nach Artikel 23 der Charta der Grundrechte das Prinzip der Geschlechtergleichstellung die Beibehaltung oder Annahme von Maßnahmen, die das unterrepräsentierte Geschlecht konkret bevorteilen, nicht ausschließt; |
3. |
fordert die Kommission auf, die Gleichstellung der Geschlechter in den Haushaltsplänen und der Politikgestaltung sowie bei der Umsetzung von EU-Maßnahmen und -Programmen durchgängig zu berücksichtigen und bei der Auflegung neuer Maßnahmen eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung durchzuführen, damit dazu beigetragen wird, dass den Herausforderungen der Gleichstellung der Geschlechter in kohärenterer und stärker evidenzbasierter Weise begegnet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen; |
4. |
fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Kürzungen der öffentlichen Ausgaben eingehender zu bewerten und Maßnahmen zu deren Behebung zu ergreifen, da diese Kürzungen negative Auswirkungen auf die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in den EU-Mitgliedstaaten nach sich ziehen; |
5. |
bedauert, dass das Gender Mainstreaming in der Strategie Europa 2020 nicht enthalten ist, und fordert, dass darin ein allgemeines und stärkeres Gender Mainstreaming aufgenommen wird, durch das gegen die strukturellen Ursachen der Armut bei Frauen vorgegangen wird, insbesondere im Rahmen der Formulierung der länderspezifischen Empfehlungen im Kontext des Europäischen Semesters; fordert, dass eine spezifische politische Orientierungshilfe zur Reduzierung von geschlechtsbedingten Ungleichheiten in den Jahreswachstumsbericht aufgenommen wird; |
6. |
weist auf die Überschneidungen zwischen der geschlechtsspezifischen Diskriminierung und der Diskriminierung aus anderen Gründen sowie auf die unverhältnismäßigen Auswirkungen der Mehrfachdiskriminierung auf Frauen hin; hebt hervor, dass gegen die Armut bei Frauen, insbesondere bei älteren Frauen, alleinerziehenden Müttern, weiblichen Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt, Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen, weiblichen Flüchtlingen und Asylbewerberinnen sowie bei Frauen, die einer Minderheiten angehören, dringend vorgegangen werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit den regionalen und lokalen Behörden, Strafverfolgungsbehörden, nationalen Gleichstellungsstellen und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um die Überschneidung verschiedener Gründe von Diskriminierung und der Geschlechtszugehörigkeit verstärkt in den Blick zu nehmen, und wirksamere Strategien der Eingliederung einzusetzen, indem die über die Sozialpolitik bereitgestellten Ressourcen in Anspruch genommen werden, insbesondere der Europäische Sozialfonds und die Strukturfonds; |
7. |
befürwortet die Forderung des Rates nach einer neuen Initiative der Kommission, eine Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2020, die Intersexuelle und Transgender-Personen einschließt, festzulegen, und nach der Stärkung des Status ihres strategischen Engagements für die Geschlechtergleichstellung, die in enger Verbindung mit der Strategie Europa 2020 stehen und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Rechnung tragen sollte; |
8. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen und Investitionen zur Unterstützung der Beschäftigung von Frauen in hochwertigen Arbeitsplätzen in allen Wirtschaftszweigen zu stärken bzw. zu erhöhen und Maßnahmen für die Bekämpfung von prekären Arbeitsformen zu ergreifen; |
9. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen, Maßnahmen und Aktionen zu fördern, um Frauen zu unterstützen und zu beraten, die sich entschließen, ein Unternehmen zu gründen; |
10. |
fordert die Kommission auf, die geschlechtsspezifische Perspektive in die makroökonomische Politik einzubringen und innovative Maßnahmen aufzulegen, um die gleichen Chancen auf Arbeit sowie die Betreuungsaufgaben für beide Geschlechter zu verbessern; |
11. |
merkt an, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt sowie bessere und gerechtere Löhne für Frauen nicht nur die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen erhöhen, sondern auch das wirtschaftliche Potenzial der EU erheblich verbessern und zugleich die Komponente der Fairness und Inklusivität stärken würden; weist darauf hin, dass gemäß den Prognosen der OECD eine absolute Angleichung der Beteiligungsquoten einen Anstieg um 12,4 % des BIP pro Einwohner bis 2030 zur Folge hätte; |
12. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf die Verletzungen der Rechte von Arbeitnehmern zu achten und dagegen vorzugehen, insbesondere was Arbeitnehmerinnen betrifft, die immer häufiger einer schlecht bezahlten Arbeit nachgehen und Opfer von Diskriminierung werden, sowie Strategien zu verabschieden und Maßnahmen zu ergreifen, um das Phänomen des Mobbing am Arbeitsplatz, einschließlich der Schikanierung schwangerer Angestellten oder jedweder Benachteiligungen weiblicher Angestellter im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub oder bei der Bewerbung um Arbeitsplätze, zu identifizieren, Frauen davor zu schützen, darüber zu informieren und dagegen vorzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach Geschlechtern und nach Elternschaft aufgeschlüsselte Daten zum Lohn- und Rentengefälle bereitzustellen; |
13. |
betont, dass Bildung ein wichtiges Instrument ist, damit Frauen umfassend an der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben können; betont, dass Maßnahmen des lebenslangen Lernens ausschlaggebend dafür sind, dass Frauen Qualifikationen erwerben können, die sie in die Lage versetzen, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen oder eine anspruchsvollere Tätigkeit zu übernehmen und so ihren Verdienst sowie ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern; fordert die Kommission auf, Initiativen zu fördern, durch die Unterstützung bei der Umsetzung von Programmen der Berufsbildung für Frauen, der Inanspruchnahme weiterführender Bildungsangebote in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und IT, der Entwicklung von Schulungsprogrammen in Gleichstellungsfragen für pädagogische Fachkräfte und der Vermeidung der Weitervermittlung von Stereotypen über den Lehrplan und die Lehrmaterialien angeboten wird; fordert die Universitäten und Forschungseinrichtungen auf, Gleichstellungsmaßnahmen nach den vom EIGE in Zusammenarbeit mit der Kommission ausgearbeiteten Leitlinien („Gender Equality in Academia and Research — GEAR tool“) zu verabschieden; |
14. |
fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich mit dem Thema der Gleichstellung der Geschlechter, dem Sexismus und Geschlechterstereotypen in ihren Bildungssystemen auf allen Ebenen zu befassen und sicherzustellen, dass die Erziehung zur Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie zur rechtlichen Gleichstellung und Chancengleichheit von Frauen und Männern zu den Zielen ihrer Bildungssysteme gehört und dass die Beseitigung der Hindernisse für eine wirkliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Förderung der umfassenden Gleichstellung der beiden Geschlechter in ihre Qualitätsgrundsätze aufgenommen werden; |
15. |
fordert die Kommission auf, in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ein ehrgeiziges und umfassendes Paket legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Arbeit(s-) und Privatleben als Bestandteil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2017 aufzulegen und der angekündigten europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung zu tragen, wozu auch die Überarbeitung der Richtlinie 92/85/EWG zum Mutterschaftsurlaub und der Richtlinie 2010/18/EU zum Elternurlaub sowie die Vorschläge für Richtlinien für den Vaterschaftsurlaub und den Pflegeurlaub gehören, wobei die ausgewogene Inanspruchnahme von Urlaubsregelungen durch Männer und Frauen über alle Gruppen von Erwerbstätigen hinweg angeregt wird; |
16. |
stellt mit Genugtuung fest, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014–2015 ihre Politik und/oder Gesetzgebung zum Elternurlaub geändert und die Nichtübertragbarkeit des Anspruchs auf Urlaub, den verpflichtenden Charakter des Vaterschaftsurlaubs, eine längere Dauer des Vaterschaftsurlaubs und/oder Anreize im Falle der Aufteilung bzw. gleichmäßigen Aufteilung des Urlaubs auf die Eltern eingeführt hat, wodurch deren Rechte als Eltern gestärkt und ein höheres Maß an Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie eine angemessenere Verteilung der familiären und haushaltsbezogenen Pflichten sichergestellt und die Möglichkeiten der Frauen zur umfassenden Teilhabe am Arbeitsmarkt verbessert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Männer dazu motiviert werden, die häuslichen Pflichten und die Betreuung von Kindern und anderen Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen zu übernehmen; |
17. |
fordert Eurofound auf, ihre Aktivitäten weiter auszubauen, die Beschäftigungsqualität und das Arbeitsleben im Rahmen der von ihr durchgeführten Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen zu überwachen, der ihre Auffassung von Arbeitsplatzqualität zugrunde liegt, welche die Faktoren Einkommen, Karrierechancen, Arbeitszeitqualität, Kompetenznutzung und Selbstbestimmung, soziales Umfeld, physische Risiken und Arbeitsintensität umfasst; fordert Eurofound überdies auf, die Forschung über politische Maßnahmen, Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern und Unternehmenspraktiken, die einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit(s-) und Privatleben zuträglich sind, auszubauen und eingehender zu erforschen, wie doppelbeschäftigte Haushalte gemeinsam mit ihren Arbeitszeitvereinbarungen umgehen und wie sie am besten unterstützt werden können; |
18. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, in denen das bisher noch nicht geschehen ist, im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik auf die Individualisierung der Rechte hinzuwirken, insbesondere in den Steuersystemen, um finanzielle Anreize für Ehefrauen abzuschaffen, weniger zu verdienen, sich aus dem Arbeitsmarkt zurückzuziehen oder in Teilzeit zu arbeiten; |
19. |
beglückwünscht die Mitgliedstaaten, die beide Barcelona-Ziele erreicht haben; legt Portugal, den Niederlanden, Luxemburg, Finnland, Italien, Malta und Estland nahe, das bisher noch nicht erreichte Ziel zu verwirklichen, und fordert Polen, Kroatien und Rumänien, wo beide Ziele bei Weitem noch nicht erreicht sind, auf, ihre Anstrengungen zur Bereitstellung von offiziellen Kinderbetreuungsangeboten zu intensivieren, um zur Verwirklichung einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit(s-) und Privatleben der Arbeitnehmer beizutragen; weist darauf hin, dass aus den derzeitigen Erkenntnissen deutlich hervorgeht, dass Frauen verstärkt Vollzeit arbeiten und ihre Möglichkeiten der lokalen und sozialen Inklusion verbessert würden, wenn Investitionen in die Betreuung von Kindern und älteren Menschen getätigt werden; |
20. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, sich um die Einrichtung einer Kindergarantie zu bemühen, durch die sichergestellt würde, dass jedes Kind in der EU, das der Gefahr von Armut ausgesetzt ist, Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessenem Wohnraum und angemessener Ernährung erhält; hebt hervor, dass die Situation von Frauen und Mädchen, und insbesondere von Frauen und Mädchen in schutzbedürftigen und marginalisierten Bevölkerungsgruppen, Gegenstand einer derartigen Politik sein muss; weist darauf hin, dass die Initiative zur Jugendgarantie eine geschlechtsspezifische Perspektive enthalten muss; |
21. |
bedauert, dass das Lohn- und Rentengefälle zwischen Frauen und Männern fortbesteht, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen zum Abbau des Gefälles zu ergreifen; |
22. |
stellt fest, dass der erste Schritt zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles darin besteht, Transparenz bei der Höhe der Löhne zu schaffen, und bewertet es als sehr positiv, dass eine Reihe von Unternehmen die Praxis eingeführt hat, die Differenz zwischen den Löhnen ihrer männlichen und weiblichen Beschäftigten zu analysieren und zu veröffentlichen; fordert alle Unternehmer und Gewerkschaften auf, operative und spezifische Instrumente der Arbeitsplatzbewertung zu erarbeiten und umzusetzen, um das gleiche Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit besser bestimmen zu können; fordert die Mitgliedstaaten überdies auf, regelmäßig Bestandsaufnahmen der Löhne und Gehälter durchzuführen, die Daten zu veröffentlichen und Unternehmen aufzufordern, interne Mechanismen einzuführen, um Lohngefälle zu erfassen; |
23. |
begrüßt, dass die Kommission das Thema des „gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“ als einen der Schlüsselbereiche für Maßnahmen erachtet und fordert in diesem Zusammenhang eine Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie aus dem Jahr 2006; |
24. |
verurteilt die Tatsache, dass sich das geschlechterspezifische Lohngefälle in mehr als der Hälfte der Mitgliedstaaten verstärkt hat; legt Zypern, Deutschland und den Niederlanden nahe, das Gefälle zwischen den Rentenbezügen von Männern und Frauen zu reduzieren, das fast 50 % beträgt; fordert Malta, Spanien, Belgien, Irland, Griechenland, Italien und Österreich auf, das geschlechterspezifische Gefälle in der Rentenabdeckung zu beseitigen, da in diesen Ländern zwischen 11 % und 36 % der Frauen keine Rentenansprüche haben; |
25. |
beglückwünscht die Regierung von Schweden dazu, dass sie eine paritätische Vertretung der Geschlechter erreicht hat, sowie Slowenien und Frankreich, dass sie eine Quasi-Parität erreicht haben, und legt Ungarn, der Slowakei und Griechenland, die Regierungen gebildet haben, in denen keine Frauen vertreten sind (40), nahe, sicherzustellen, dass Frauen auf allen Ebenen der politischen und wirtschaftlichen Beschlussfassung hinlänglich vertreten sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, Geschlechterparität in den Spitzenpositionen ihrer Regierungen, öffentlichen Einrichtungen und Behörden sowie in den Wahllisten zu gewährleisten, um eine gleichberechtigte Vertretung in den Rathäusern und den regionalen und nationalen Parlamenten sowie im Europäischen Parlament sicherzustellen; hebt hervor, dass durch mehrere Studien bestätigt wurde, dass angemessene Rechtsetzungsmaßnahmen eine schnelle Veränderung des Gleichgewichts zwischen den Geschlechtern in der Politik zur Folge haben könnten; teilt die Ansicht der Kommission, der zufolge Quoten, wenn sie effektiv durchgesetzt werden sollen, mit Rechtsvorschriften über die Reihenfolge von Kandidatenlisten einhergehen und angemessene Sanktionen im Falle eines Verstoßes vorsehen müssen; |
26. |
betont, dass die eindeutige Unterrepräsentation von Frauen in den gewählten und benannten politischen Ämtern auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten ein demokratisches Defizit darstellt, durch das die Legitimität der Beschlussfassung sowohl auf nationaler Ebene als auch auf EU-Ebene untergraben wird; |
27. |
fordert die EU-Institutionen auf, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die Geschlechtergleichstellung im Kollegium der Kommissionsmitglieder und bei den hochrangigen Ämtern aller Institutionen, Agenturen, Institute und Stellen der EU zu garantieren; |
28. |
beobachtet mit Sorge, dass die meisten Länder 2015 im Vergleich zu 2010 in Bezug auf die Vertretung von Frauen in den Vorständen der großen börsennotierten Unternehmen unter dem EU-Durchschnitt geblieben sind; würdigt allerdings die insgesamt fortschrittlichen Tendenzen, insbesondere in Frankreich, Italien, dem Vereinigten Königreich, Belgien und Dänemark; |
29. |
fordert den Rat erneut auf, die Richtlinie für ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter bei den nicht geschäftsführenden Direktoren in börsennotierten Unternehmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) als wichtigen Schritt hin zur Verwirklichung der gleichberechtigten Vertretung in den öffentlichen und privaten Sektoren zügig zu verabschieden; merkt an, dass die Fortschritt in den Mitgliedstaaten am ehesten greifbar sind, in denen verbindliche Quotenregelungen für Leitungsorgane erlassen wurden (von 11,9 % im Jahr 2010 auf 22,7 % im Jahr 2015) (41); |
30. |
bedauert, dass nur ein einziger Mitgliedstaat in den höchsten Planstellen der Hochschulen Geschlechterparität erreicht hat, und begrüßt zugleich, dass sich die Repräsentation von Frauen in diesen Ämtern im Allgemeinen verbessert hat; |
31. |
fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, allen Arten von Gewalt gegen Frauen und von geschlechtsspezifischer Gewalt vorzubeugen und zu begegnen und besondere Unterstützung und Schutzangebote in großem Umfang verfügbar zu machen, damit alle Opfer sie in Anspruch nehmen können, und bei der Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie zum Opferschutz 2017 besonderes Augenmerk auf geschlechterspezifische Aspekte der Opferrechte zu legen, einschließlich dann, wenn sie mit der Geschlechtsidentität und dem Ausdruck der Geschlechtlichkeit eines Opfers in Verbindung stehen; fordert den Rat auf, die Überleitungsklausel zu aktivieren, indem er einen einstimmigen Beschluss fasst und geschlechtsspezifische Gewalt zu den Kriminalitätsbereichen hinzufügt, die in Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufgeführt sind; fordert die Kommission auf, als Zusatzmaßnahme zu den europäischen Rechtsvorschriften zum Schutz der Opfer die Einrichtung eines europäischen Verzeichnisses von Europäischen Schutzanordnungen voranzutreiben; |
32. |
bekräftigt nachdrücklich, dass geschlechtsspezifische Formen der Gewalt und Diskriminierung, darunter Vergewaltigung und sexuelle Gewalt, sexuelle Belästigung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, arrangierte Ehen und häusliche Gewalt, die Menschenwürde aufs Äußerste untergraben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Politik der„Nulltoleranz“ gegenüber allen Formen von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, einzuführen, wenn sich die Opfer scheuen, Anzeige zu erstatten, da die Gewalttätigkeiten vom Partner oder einem Familienmitglied des Opfers begangen werden; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Lage von Frauen mit Behinderungen als Opfer häuslicher Gewalt stärker ins Blickfeld zu rücken, da diese häufig nicht aus der von Missbrauch geprägten Beziehung ausbrechen können; |
33. |
begrüßt den Fortschritt der Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von Istanbul, dem ersten rechtsverbindlichen Instrument zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auf internationaler Ebene; fordert diejenigen 14 Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, auf, dies unverzüglich zu tun; begrüßt den Vorschlag der Kommission vom März 2016 für den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul; fordert den Rat und die Kommission auf, die Verhandlungen zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Übereinkommens von Istanbul zu beschleunigen, und unterstützt den Beitritt vorbehaltlos und auf breiter Basis; fordert die Kommission darüber hinaus auf, eine Definition des Begriffs der geschlechtsspezifischen Gewalt gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2012/29/EU aufzunehmen und so bald wie möglich eine umfassende europäische Strategie zur Prävention und Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt vorzulegen, die einen verbindlichen Rechtsakt umfassen sollte; |
34. |
begrüßt die Praxis des Eurostat und der nationalen Justizbehörden und der Polizei, beim Datenaustausch zusammenzuarbeiten, um die beklagenswerte Praxis der geschlechtsspezifischen Gewalt in der EU zu beleuchten, und fordert sie auf, diese Praxis fortzuführen und in Zusammenarbeit mit dem EIGE Fälle von Verbrechen gegen Frauen jährlich zu überwachen; |
35. |
hebt die engen Verbindungen zwischen Stereotypen und den erkennbar häufigeren Fällen von Belästigung von Frauen und von Sexismus im Internet und in den sozialen Medien hervor, was auch neue Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen hervorbringt, etwa Cyber-Mobbing, Cyber-Belästigung, das Inverkehrbringen von herabwürdigenden Bildern im Internet und die Verbreitung von privaten Fotos und Videos in den sozialen Medien ohne Zustimmung der Beteiligten; betont, dass diese Fälle von einem frühen Alter an bekämpft werden müssen; betont, dass solche Zustände möglicherweise davon herrühren, dass öffentliche Stellen und sonstige Einrichtungen nur mangelhaft Schutz bieten, von denen erwartet wird, dass sie ein geschlechtsneutrales Umfeld schaffen und Sexismus brandmarken; |
36. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle rechtlichen und juristischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Phänomens der Online-Gewalt gegen Frauen aufzulegen; fordert insbesondere die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Kräfte im Rahmen einer umfassenden europäischen Strategie zur Prävention und Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt zu bündeln, um einen Rahmen zu schaffen, in dem die neuen Formen der Online-Gewalt als Straftatbestand anerkannt werden und psychologische Betreuung für Frauen und Mädchen bereitgestellt wird, die Opfer von Online-Gewalt werden; fordert die Durchführung einer geschlechtsspezifischen Folgenabschätzung der Cybersicherheitsstrategie der EU und des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (Europol), damit sie diese Themen einschließen und bei ihrer Arbeit eine Geschlechterperspektive einnehmen; |
37. |
fordert die Kommission erneut auf, eine Europäische Beobachtungsstelle für geschlechtsspezifische Gewalt (im Sinne des derzeitigen Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen) einzurichten, die von einem europäischen Koordinator für die Prävention von Gewalt gegen Frauen und Mädchen geleitet werden soll; |
38. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zum Schutz von Frauen und Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft vor Belästigung am Arbeitsplatz aufzunehmen; fordert die Kommission auf, den aktuellen EU-Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit neu zu fassen (42), der auch für Sexismus, für durch Vorurteile bedingte Kriminalität und Aufstachelung zum Hass aus Gründen der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und der Geschlechtsmerkmale gelten muss; |
39. |
verurteilt die Tatsache, dass in den meisten EU-Ländern nach wie vor „geschlechtsangleichende“ Operationen an intersexuellen Kleinkindern durchgeführt werden, obwohl keine medizinische Indikation vorliegt; fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, derartige medizinische Behandlungen ohne die freiwillige Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung zu unterbinden; |
40. |
stellt fest, dass Intersexuelle in Malta und Griechenland vor Diskriminierung aus Gründen der Geschlechtsmerkmale geschützt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der EU-Richtlinien zur Gleichstellung der Geschlechter die Gründe der Geschlechtsidentität und der Geschlechtsmerkmale in ihre Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter aufzunehmen; |
41. |
betont, dass es sich bei geschlechtsspezifischen Formen der Gewalt und Diskriminierung, z. B. Vergewaltigung, sexueller Gewalt, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Zwangsverheiratung, häuslicher Gewalt, sogenannten Ehrenverbrechen und staatlich sanktionierter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, um Verfolgung handelt und dass sie als berechtigte Gründe angesehen werden sollten, in der EU um Asyl zu suchen; unterstützt die Schaffung von sicheren und legalen Einwanderungswegen in die EU; weist darauf hin, dass Mädchen und Frauen besonders schutzlos gegenüber der Ausbeutung durch Schmuggler sind; |
42. |
fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, der Inhaftierung Minderjähriger, schwangerer und stillender Frauen, von Opfern einer Vergewaltigung, sexueller Gewalt oder des Menschenhandels unverzüglich ein Ende zu setzen sowie eine angemessene psychologische und gesundheitliche Betreuung durch geschlechtssensible Fachkräfte wie Psychologen, Sozialarbeiter, Krankenpfleger und Ärzte, die speziell für solche Notsituationen geschult sind, zur Verfügung zu stellen; weist darauf hin, dass in allen Phasen des Migrationsprozesses zeitnahe Unterstützung für Opfer von Gewalt, die auf ihr Geschlecht, ihre (augenscheinliche) sexuelle Ausrichtung oder ihre Geschlechtsidentität zurückzuführen ist, geleistet werden sollte, einschließlich der unverzüglichen Verlegung, falls ihre Sicherheit nicht gewährleistet werden kann, einer hochwertigen psychologischen Betreuung und — als Maßnahme zur Gewaltvorbeugung — der sofortigen Anerkennung der Geschlechtsidentität für die Dauer des Asylverfahrens; |
43. |
bekräftigt, dass die Geschlechterperspektive im Rahmen der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, der mittlerweile eine der gewinnbringendsten Tätigkeiten der organisierten Kriminalität darstellt, bei der Einführung von Rechtsvorschriften der EU gegen den Menschenhandel konsequent im Auge behalten werden muss, und wiederholt seine Forderung an die Kommission, dies bei der Bewertung der Erfüllung und Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten weiterhin im Auge zu behalten und gleichzeitig sicherzustellen, dass die in der Richtlinie dargelegten Verpflichtungen zur Berichterstattung sowie der Zeitplan eingehalten werden; |
44. |
fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten, die sich im Kampf gegen Menschenhandel engagieren, sowohl finanzielle als auch logistische Unterstützung anzubieten, insbesondere Italien und Griechenland, die infolge der derzeitigen Migrationskrise an vorderster Front bei der Bewältigung dieser Notlage stehen; |
45. |
fordert, dass die Anstrengungen auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene intensiviert werden, um gegen das Weiterbestehen von Stereotypen und die geschlechtsspezifische Diskriminierung vorzugehen, und zwar mittels an alle Bevölkerungsschichten gerichtete Sensibilisierungskampagnen, in deren Mittelpunkt die nicht-stereotypisierende Darstellung von Frauen und Mädchen und von Männern und Jungen steht; fordert die Mitgliedstaaten auf, positive Initiativen aufzulegen, etwa Strategien zur Förderung von Studiengängen und Berufen unter Frauen, in denen sie unterrepräsentiert sind, sowie zur Schaffung von Anreizen für Männer, familiäre und häusliche Aufgaben gerecht aufzuteilen, oder zur Förderung eines besseren Verständnisses bei Männern, wie Gewalt, einschließlich des Menschenhandels zum Zweck der kommerziellen sexuellen Ausbeutung, der Zwangsehen und der Zwangsarbeit, Frauen, Männern und Kindern Schaden zufügt und die Gleichstellung der Geschlechter untergräbt, sowie Maßnahmen zu ergreifen, um die Nachfrage nach verschleppten Frauen und Kindern mithilfe von Informationskampagnen einzudämmen; |
46. |
erklärt erneut, dass Frauen die Kontrolle über ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte haben müssen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, den einfachen Zugang von Frauen zu freiwilliger Familienplanung und dem gesamten Spektrum von Dienstleistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu gewährleisten, einschließlich Empfängnisverhütung und sicherer und legaler Abtreibung; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Sensibilisierungsmaßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit durchzuführen, um Männern und Frauen ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Fragen der Sexualität und der Fortpflanzung vollständig ins Bewusstsein zu rücken; |
47. |
hebt die zunehmende Tendenz des übermäßigen Rückgriffs auf Gewissensklauseln hervor, was dazu führt, dass der Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit beeinträchtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Zugang von Patienten zur gesetzlichen medizinischen Gesundheitsfürsorge nicht durch Gewissensklauseln verhindert wird; |
48. |
ist der Ansicht, dass die Verweigerung von lebensrettenden Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, einschließlich der sicheren Abtreibung, einer schweren Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommt; |
49. |
hebt hervor, dass es wichtig ist, aktive Strategien der Prävention, Bildung und Information für Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene aufzulegen, damit sich EU-Bürger einer robusten sexuellen und reproduktiven Gesundheit erfreuen können und sexuell übertragbare Krankheiten und ungewollte Schwangerschaften verhindert werden; |
50. |
fordert die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten dazu auf, die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen ihrer umfassenden Sexualerziehungs- und Beziehungserziehungprogramme zu fördern und Mädchen und Jungen in diesem Zusammenhang darüber aufzuklären, dass Beziehungen auf Einverständnis, Respekt und Gegenseitigkeit beruhen müssen; fordert, Gleichstellungsfragen aber auch beim Sport und bei Freizeitaktivitäten zum Thema zu machen, wo sich geschlechtsspezifische Stereotype und Erwartungen auf das Selbstverständnis, die Gesundheit, den Erwerb von Qualifikationen, die geistige Entwicklung, die soziale Integration und die Identitätsbildung von Mädchen und Jungen auswirken können; |
51. |
betont, dass es wichtig ist, Männer dazu zu ermutigen, sich uneingeschränkt an allen Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter zu beteiligen, und alle Umfelder zu ermitteln, in denen eine große Anzahl von Männern erreicht werden kann, insbesondere in männerdominierten Institutionen, Industriezweigen und Verbänden, und die Männer für ihre Rolle und Verantwortung bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sowie des Grundsatzes der von Frauen und Männern geteilten Macht und Verantwortung am Arbeitsplatz, in den Gemeinschaften, in der Privatsphäre und in den weiter gefassten nationalen und internationalen Gemeinschaften zu sensibilisieren; |
52. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Fälle zu überwachen, in denen durch die Medien und die Werbeindustrie die Sexualisierung und Kommodifizierung von Frauen gefördert und weibliche Stereotype von Jugend, Schönheit und sexueller Attraktivität häufig als Modell des sozialen Erfolgs dargestellt werden; fordert die Kommission auf, bei Verstößen gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vonseiten eines Mitgliedstaates rechtliche Schritte einzuleiten und bewährte Verfahren in öffentlichen und privaten Medienunternehmen durch Anreize zu fördern; fordert die Medien und die Werbeindustrie mit Nachdruck auf, die Würde der Frau zu achten und sicherzustellen, dass die mediale Darstellung ohne Stereotypen und Diskriminierung erfolgt und der vorhandenen Vielfalt in der Lebensweise von Frauen Rechnung trägt; fordert die Medien und die Werbeindustrie überdies auf, einer gesunden Lebensführung sowie unterschiedlichen Familienmodellen und Lebensweisen Aufmerksamkeit zu widmen; |
53. |
weist auf die Verpflichtungen in Bezug auf die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen hin, denen die EU im Aktionsplan EU-CELAC (Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten) für den Zeitraum 2013–2015 zugestimmt hat, und bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass dessen Kapitel 7 über die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter nicht umgesetzt wurde; fordert die Mitgliedstaaten und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, zusammenzuarbeiten und wirtschaftliche und institutionelle Mittel zuzuweisen, um die Umsetzung der in den Aktionsplänen vereinbarten Empfehlungen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter insbesondere mit Blick auf die Beseitigung jeder Form von Gewalt gemäß dem Übereinkommen von Belem do Pará, dem Übereinkommen von Istanbul und dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sicherzustellen; |
54. |
betont, dass die Auswirkungen des Klimawandels für Frauen laut Studien erwiesenermaßen stärker als für Männer sind, da die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass Frauen in Situationen der Armut eine größere Last tragen; ist davon überzeugt, dass sich Frauen an der Klimapolitik und den klimapolitischen Maßnahmen aktiv beteiligen müssen; |
55. |
fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine übergreifende Strategie für nachhaltige Entwicklung vorzulegen, die alle einschlägigen internen und externen Politikbereiche umfasst, und wirksame Mechanismen der Überwachung, Überprüfung und Rechenschaftslegung für die Umsetzung der Agenda 2030, einschließlich ihrer Zielvorgaben und Indikatoren für die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte der Frau und die Stärkung der Rolle der Frau, auszuarbeiten; |
56. |
fordert die Kommission auf, die Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften der EU zur Gleichstellung der Geschlechter in den Mitgliedstaaten wirksamer zu überwachen, und betont zugleich, dass Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden müssen, sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht umgesetzt werden; |
57. |
bedauert, dass trotz der dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) beigefügten interinstitutionellen Erklärung zur Sicherstellung des Gender Mainstreaming bisher keine Maßnahmen zur Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung ergriffen wurden; betont in diesem Zusammenhang, dass sorgfältig überwacht werden muss, inwieweit die Grundsätze der gemeinsamen Erklärung in Bezug auf die jährlichen Haushaltsverfahren umgesetzt worden sind, und fordert, dass dem zuständigen Ausschuss bei der Überarbeitung des MFR eine formelle Rolle übertragen wird; |
58. |
fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, das Bestehen und das Fortbestehen von sowie die Bereitstellung angemessener Mittel für die Organe sicherzustellen, deren Aufgabe es ist, politische Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter auszuarbeiten, zu koordinieren und umzusetzen, da sie ein wichtiger Indikator für die von den Regierungen eingegangene Verpflichtung sind, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern; |
59. |
fordert die Organe der EU auf, spezifische Indikatoren für die Gleichstellung der Geschlechter wie beispielsweise den Gleichstellungsindex des EIGE in das System für die Überwachung des künftigen EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte aufzunehmen; |
60. |
fordert die Kommission auf, eine umfassendere Strategie für die Gleichstellung, einschließlich einer horizontalen Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierung, auszuarbeiten, um die geschlechtsspezifische Diskriminierung in all ihren Formen zu beseitigen; fordert den Rat zu diesem Zweck nachdrücklich auf, so bald wie möglich einen gemeinsamen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) zu erreichen, der seit seiner Annahme im Parlament am 2. April 2009 (43) blockiert wird; fordert den Rat erneut auf, das Geschlecht als Faktor der Diskriminierung aufzunehmen; |
61. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(2) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(3) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 162.
(4) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(5) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(6) ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 7.
(7) ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.
(8) ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13.
(9) ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
(10) ABl. L 359 vom 19.12. 1986, S. 56.
(11) ABl. L 6 vom 10.1. 1979, S. 24.
(12) ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 35.
(13) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 65.
(14) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 1.
(15) ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 2.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0105.
(17) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0042.
(18) ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 2.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0126.
(20) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0312.
(21) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0073.
(22) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0203.
(23) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0235.
(24) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0338.
(25) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0360.
(26) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0072.
(27) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0227.
(28) ISBN 978-92-79-29898-1.
(29) ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 5.
(30) http://www.un.org/womenwatch/daw/csw/csw48/ac-men-auv.pdf
(31) ISBN 978-92-79-36171-5.
(32) Eurofound-Bericht (2016): „The Gender Employment Gap — Challenges and Solutions“ (Unterschiede bei der Beschäftigung von Frauen und Männern — Probleme und Lösungen).
(33) Eurofound-Bericht (2015): „Promoting uptake of parental and paternity leave among fathers in the European Union“ (Förderung der Inanspruchnahme von Elternzeit und Vaterschaftsurlaub durch Väter in der Europäischen Union).
(34) Eurofound-Bericht (2015): „Erste Ergebnisse: Sechste Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen“.
(35) http://ec.europa.eu/eurostat/web/crime/database
(36) Eurostat-Bericht „Trafficking in human beings“ (Menschenhandel), Ausgabe 2015.
(37) Das europäische Netz von Rechtsexperten für die Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung: „A comparative analysis of gender equality law in Europe 2015“ (Eine vergleichende Analyse der Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter in Europa 2015).
(38) EIGE, 2014. „Effectiveness of institutional mechanisms for the advancement of gender equality. Review of the implementation of the Beijing Platform for Action in the EU Member States“ (Wirksamkeit institutioneller Mechanismen für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter. Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking in den EU-Mitgliedstaaten).
(39) Eurofound-Bericht(2014):„Social partners and gender equality in Europe“ (Sozialpartner und Gleichstellung von Frauen und Männern in Europa).
(40) Entwicklungen im Zeitraum 2014/2015.
(41) Informationsblatt der Europäischen Kommission „Gender balance on corporate boards — Europe is cracking the glass ceiling“ (Bessere Ausgewogenheit der Geschlechter in Unternehmensvorständen — Europa zerbricht die gläserne Decke), Oktober 2015; Europäische Kommission, GD JUST, „Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungspositionen in der EU: Fortschrittsbericht: eine Initiative von Europa 2020“, 2012; Aagoth Storvik und Mari Teigen, „Women on Board: The Norwegian Experience“ (Frauen in Aufsichtsräten. Das norwegische Experiment), Juni 2010.