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Document 52017BP1617

    Entschließung (EU) 2017/1617 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

    ABl. L 252 vom 29.9.2017, p. 116–119 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2017/1617/oj

    29.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 252/116


    ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1617 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 27. April 2017

    mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan IV — Gerichtshof,

    gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0136/2017),

    A.

    in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsführung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

    1.

    nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2015 bei den geprüften Themenbereichen im Zusammenhang mit den Humanressourcen und der Auftragsvergabe für den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) keine bedeutenden Mängel festgestellt hat;

    2.

    begrüßt, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2015 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben des Gerichtshofs insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

    3.

    stellt fest, dass der Gerichtshof 2015 über eine Mittelausstattung in Höhe von 357 062 000 EUR verfügte (2014: 355 367 500 EUR) und dass sich die Ausführungsrate auf 99 % belief; begrüßt die sehr hohe Ausschöpfungsrate im Jahr 2015, die ebenso hoch ausfiel wie 2014;

    4.

    stellt fest, dass sich die geschätzten Einnahmen des Gerichtshofs im Haushaltsjahr 2015 auf 44 856 000 EUR beliefen; fordert den Gerichtshof auf, zu erläutern, warum die festgestellten Forderungen im Haushaltsjahr 2015 mit 49 510 442 EUR um 10,4 % höher ausfallen als erwartet (49 510 442 EUR);

    5.

    stellt fest, dass sich die Einnahmen aus Forderungen, die von 2014 auf das Jahr 2015 übertragen wurden, auf 84 620,37 EUR belaufen und dass es sich bei 84,28 % dieser Einnahmen um Beträge handelt, die von Personen abgeführt werden, die für die Organe und andere Einrichtungen der Union arbeiten;

    6.

    stellt fest, dass der Haushalt des Gerichtshofs hauptsächlich ein Verwaltungshaushalt ist und dass etwa 75 % der Ausgaben auf Mitglieder und Personal des Gerichtshofs und der Rest auf Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und vom Gerichtshof ausgeführte spezifische Aufgaben entfallen; betont jedoch, dass die Einführung der ergebnisorientierten Haushaltsführung nicht nur für den Haushaltsplan des Gerichtshofs insgesamt, sondern auch für die Festlegung von spezifischen, messbaren, erreichbaren, realistischen und zeitgebundenen Zielen (SMART) für die einzelnen Abteilungen und Referate und die Jahrespläne für die Personalpolitik gelten sollte; fordert den Gerichtshof in dieser Hinsicht auf, dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsführung bei der täglichen Arbeit verstärkt Rechnung zu tragen;

    7.

    begrüßt die Produktivität der Rechtstätigkeit des Gerichtshofs im Jahr 2015, in dem 1 711 Rechtssachen bei den drei Rechtsprechungsorganen eingegangen sind und 1 755 Rechtssachen abgeschlossen wurden; stellt fest, dass dies in der Geschichte des Gerichtshofs die höchste Anzahl an Fällen in einem Jahr ist;

    8.

    stellt fest, dass der Gerichtshof 2015 616 Rechtssachen abgeschlossen hat, was im Vergleich zu 2014 (mit 719 abgeschlossenen Rechtssachen) einen Rückgang bedeutet, und 713 neue Rechtssachen bei ihm eingegangen sind (gegenüber 622 im Jahr 2014);

    9.

    stellt fest, dass das Gericht 2015 mit 831 neuen Rechtssachen befasst wurde und 987 Rechtssachen bearbeitete, was im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren insgesamt einem Anstieg entspricht;

    10.

    stellt fest, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst 2015 152 Rechtssachen abgeschlossen hat, was derselben Anzahl wie im Jahr 2014 entspricht, und mit 167 neuen Rechtssachen befasst wurde; betont, dass 2015 nach dem zehnjährigen Bestehen dieses Gerichts sein letztes Jahr war; ist der Ansicht, dass der Gerichtshof eine gründliche Bewertung dieser zehnjährigen Tätigkeit vornehmen sollte;

    11.

    stellt fest, dass die Rechtsprechungsstatistiken der drei Rechtsprechungsorgane für das Jahr 2015 bezüglich der Verfahrensdauer den Trend der letzten Jahre bestätigen, d. h. die Verfahrensdauer ist auf einem zufriedenstellenden Niveau geblieben und beträgt beim Gerichtshof durchschnittlich 15,3 Monate (gegenüber 15 Monaten im Jahr 2014) bei Vorabentscheidungsverfahren, 1,9 Monate (gegenüber 2,2 Monaten im Jahr 2014) bei Vorabentscheidungsverfahren im Eilverfahren, 17,6 Monate (gegenüber 20 Monaten im Jahr 2014) bei Klageverfahren und 14 Monate (gegenüber 14,5 Monaten im Jahr 2014) bei Rechtsmittelverfahren und beim Europäischen Gericht und dem Gericht für den öffentlichen Dienst bei allen Verfahrensarten zusammengenommen 20,6 Monate (gegenüber 23,4 Monaten im Jahr 2014) bzw. 12,1 Monate (gegenüber 12,7 Monaten im Jahr 2014); ist der Ansicht, dass die 2015 vorgenommenen Änderungen an der Satzung des Gerichtshofs diese Rationalisierung nur voranbringen können;

    12.

    begrüßt, dass die Zahl der gelösten Fälle im Zeitraum 2007–2015 um 57 % gestiegen ist, was größtenteils auf die Bemühungen um Koordinierung zwischen den Rechtsprechungsorganen und dem Hilfspersonal zurückzuführen ist, obwohl die Zahl der Hilfskräfte in diesem Zeitraum kaum gestiegen ist;

    13.

    stellt fest, dass 2015 die Strukturreform des Gerichtshofs verabschiedet wurde, die Hand in Hand mit der Erarbeitung einer neuen Verfahrensordnung des Gerichts ging; nimmt zur Kenntnis, dass der Gerichtshof die steigende Zahl an Fällen dank dieser Reform und der bis 2019 in drei Phasen geplanten Verdoppelung der Richter des Gerichts weiter bewältigen können wird; sieht der Analyse der Erfolge dieser Reform im Hinblick auf die Fähigkeit des Gerichtshofs, sich innerhalb einer angemessenen Frist und in Übereinstimmung mit den Anforderungen an ein faires Verfahren mit den Fällen zu befassen, erwartungsvoll entgegen;

    14.

    ist der Ansicht, dass der Gerichtshof durch diese Reform in der Lage sein wird, sein immer größeres Arbeitsaufkommen schneller und effizienter zu bewältigen und den Interessen der Rechtsuchenden nachzukommen, wobei deren Recht auf ein faires Verfahren binnen angemessener Frist im Einklang mit den Zielen eines hochwertigen und effizienten Dienstes geachtet wird;

    15.

    weist auf die bevorstehende Neufassung des Verhaltenskodex für die Mitglieder hin, in der die Bedingungen für die Durchführung externer Tätigkeiten und die Veröffentlichung ihrer finanziellen Interessen verdeutlicht werden; fordert in Bezug auf die externen Tätigkeiten von Richtern mehr Transparenz; fordert den Gerichtshof auf, auf seiner Website und in seinen jährlichen Tätigkeitsberichten Informationen zu anderen Ämtern und bezahlten externen Tätigkeiten der Richter zu veröffentlichen;

    16.

    stellt fest, dass von den für Dienstreisen vorgesehenen 295 500 EUR nur 41 209 EUR genutzt worden sind; stellt fest, dass eine solche Nichtausschöpfung vermeidbar ist; fordert den Gerichtshof auf, seine Haushaltsplanung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Mittel für Dienstreisen zu verbessern, und hebt hervor, dass der Grundsatz, dass Dienstreisen kosteneffizient sein sollten, befolgt werden muss;

    17.

    ist der Ansicht, dass der Gerichtshof einen allgemeinen Überblick über die Teilnehmer und Inhalte seiner Sitzungen mit Dritten, die nicht mit seiner Rechtstätigkeit im Zusammenhang stehen, zugänglich machen sollte;

    18.

    fordert den Gerichtshof auf, der Entlastungsbehörde bis Juni 2017 eine Auflistung der Treffen mit Lobbyisten, Berufsverbänden und der Zivilgesellschaft zur Verfügung zu stellen; fordert den Gerichtshof auf, die Protokolle dieser Treffen bis Juni 2017 offenzulegen;

    19.

    nimmt die Verbesserungen an der Anwendung e-Curia und die Tatsache, dass diese Anwendung 2015 von allen Mitgliedstaaten genutzt wurde, mit Genugtuung zur Kenntnis; ist der Ansicht, dass mit der Umstellung auf elektronische Dokumente auch die Datensicherheit erhöht werden sollte;

    20.

    entnimmt dem jährlichen Verwaltungsbericht des Gerichtshofs für 2015, dass der Gerichtshof eng mit dem Team des Rechnungshofs zusammenarbeitet, das mit der Leistungsüberprüfung des Gerichtshofs befasst ist; stellt in dieser Hinsicht fest, dass der Gerichtshof die Arbeit des Prüfungsteams zu Beginn des Prüfprozesses behinderte; stellt mit Genugtuung fest, dass der Gerichtshof die Zusammenarbeit mit den Prüfern verbessert und dem Rechnungshof weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt hat; ist sich dessen bewusst, dass der Grundsatz des Beratungsgeheimnisses dazu dient, die Unabhängigkeit der Entscheidungsträger zu wahren, die Kohärenz und Bestandskraft von Entscheidungen zu fördern und zu vermeiden, dass Entscheidungsträger für Zeugenaussagen über ihre Entscheidungen mehr Zeit aufbringen müssen als ihnen für Entscheidungsprozesse bleibt; weist jedoch darauf hin, dass durch das Beratungsgeheimnis jegliche externe Kontrolle grundsätzlich von vornherein verhindert wird; fordert den Gerichtshof daher auf, einen internen Kontroll- bzw. Abhilfemechanismus zu entwickeln, um in solchen Fällen für ein gewisses Maß an Kontrolle zu sorgen;

    21.

    stellt fest, dass der Gerichtshof der interinstitutionellen Vereinbarung, in der ein Personalabbau um 5 % innerhalb von fünf Jahren vorgesehen ist, Folge geleistet hat;

    22.

    stellt fest, dass der Anteil der besetzten Stellen im Gerichtshof trotz der hohen Personalfluktuation hoch ist (98 %), und unterstützt die aktive Einstellungspolitik; fordert den Gerichtshof auf, Regeln im Zusammenhang mit dem „Drehtüreffekt“ festzulegen;

    23.

    begrüßt den Personalaustausch des Gerichtshofs mit der Europäischen Zentralbank 2015 und erwartet, dass diese Zusammenarbeit in den kommenden Jahren fortgesetzt wird;

    24.

    begrüßt die Initiative des Gerichtshofs zur Verbesserung des Gleichgewichts zwischen Männern und Frauen in Führungspositionen sowie die Tatsache, dass beim Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen in mittleren und höheren Führungspositionen im Jahr 2015 ein Verhältnis von 35 % zu 65 % erreicht worden ist; ist nichtsdestoweniger der Auffassung, dass diesbezüglich in dem Organ noch Raum für Verbesserungen besteht; stellt außerdem fest, dass sich das Parlament und der Rat zum Ziel gesetzt haben, bei der Benennung neuer Richter für das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass Frauen und Männer ausgewogen vertreten sind (1);

    25.

    unterstreicht, dass die geografische Ausgewogenheit, namentlich das Verhältnis zwischen der Staatsangehörigkeit der Mitarbeiter und der Größe der Mitgliedstaaten, weiterhin ein wesentlicher Faktor des Personalmanagements sein muss, insbesondere hinsichtlich derjenigen Mitgliedstaaten, die der Union seit 2004 beigetreten sind;

    26.

    begrüßt, dass der Gerichtshof bei Beamten aus Mitgliedstaaten, die der Union vor 2004 beigetreten sind, und Beamten aus Mitgliedstaaten, die seit diesem Jahr beigetreten sind, eine ausgewogenere Personalzusammensetzung erreicht hat; ist jedoch zutiefst besorgt angesichts des erheblichen geografischen Ungleichgewichts auf der mittleren und höheren Führungsebene, wo der Personalanteil aus Mitgliedstaaten, die der Union 2004 oder später beigetreten sind, geringer ist; fordert den Gerichtshof auf, Anstrengungen zu unternehmen, um hier Abhilfe zu schaffen, und dem Parlament über die hierbei erzielten Verbesserungen Bericht zu erstatten;

    27.

    bedauert, dass die internen Vorschriften des Gerichtshofs über die Meldung von Missständen (Whistleblowing) erst Anfang 2016 angenommen wurden; empfiehlt dem Gerichtshof, diese Vorschriften unter seinen Bediensteten zu verteilen, damit sie dem gesamten Personal bekannt sind; fordert den Gerichtshof auf, bis Juni 2017 gegebenenfalls Einzelheiten über Meldungen von Missständen aus dem Jahr 2015, deren Bearbeitung und den Abschluss der Fälle bereitzustellen;

    28.

    fordert den Gerichtshof nachdrücklich auf, anstelle von Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts Interessenerklärungen zur Vorschrift zu erheben, weil die Selbstbewertung von Interessenkonflikten an sich einen Interessenkonflikt darstellt; ist der Auffassung, dass Interessenkonflikte von einem unabhängigen Dritten bewertet werden müssen; fordert den Gerichtshof auf, bis Juni 2017 über die eingeführten Änderungen Bericht zu erstatten und anzugeben, wer Interessenkonflikte überprüft; bekräftigt, dass Transparenz die Voraussetzung für das Vertrauen der Öffentlichkeit ist; fordert den Gerichtshof auf, klare Regeln im Zusammenhang mit dem „Drehtüreffekt“ festzulegen, Maßnahmen zu ergreifen und abschreckende Sanktionen — etwa eine Kürzung der Ruhegehälter oder ein mindestens dreijähriges Verbot, in ähnlichen Einrichtungen zu arbeiten — einzuführen, um „Drehtüreffekten“ vorzubeugen;

    29.

    weist darauf hin, dass der Dolmetschdienst des Gerichtshofs im Interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetscherausschuss, insbesondere im Bereich Dolmetschen, mit dem Dolmetschdienst der Kommission und des Parlaments zusammenarbeitet; erwartet, dass diese Zusammenarbeit auf den Bereich Übersetzen ausgeweitet wird, und unterstützt eine solche Zusammenarbeit soweit möglich und solange die Verantwortlichkeiten des Gerichtshofs nicht beeinträchtigt werden;

    30.

    fordert den Gerichtshof auf, dem Parlament im Einklang mit der in der Arbeitsgruppe zu wichtigen interinstitutionellen Tätigkeits- und Leistungsindikatoren vereinbarten harmonisierten Methodik die Kosten für Übersetzungen vorzulegen;

    31.

    weist darauf hin, dass die Arbeitsbelastung in der Direktion Übersetzung des Gerichtshofs um 1,4 % gestiegen ist und dass deren Produktivität im Jahr 2015 durch die Auslagerung der Kontrolle der Arbeitsbelastung sowie durch die Einführung neuer Arbeitsmittel zur Unterstützung des Übersetzungsprozesses um 7 % erhöht wurde;

    32.

    unterstützt die von den internen Auditdiensten des Gerichtshofs sowie des Rechnungshofs gemeinsam durchgeführte Überprüfung der Ausgaben sowie der Bedingungen für die Nutzung von Dienstfahrzeugen; fordert den Gerichtshof auf, im Rahmen dieser Überprüfung zu prüfen, ob die Zahl der Dienstfahrzeuge, die Mitgliedern und Personal zu Verfügung stehen, reduziert werden kann; fordert den Gerichtshof zudem auf, seine Prüfungen im Hinblick auf die Nutzung von Dienstfahrzeugen für private Zwecke zu verbessern;

    33.

    würdigt die Verpflichtung des Gerichtshofs auf ehrgeizige Umweltziele; legt dem Organ nahe, die Grundsätze der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden, und fordert die Festlegung von Regeln sowie ausreichender Haushaltsmittel für Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen;

    34.

    weist auf die ausführlichen Informationen über die Gebäudepolitik des Gerichtshofs hin, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bau einer fünften Erweiterung zum bestehenden Gebäudekomplex;

    35.

    begrüßt die Öffnung der historischen Archive des Gerichtshofs in den historischen Archiven der Europäischen Union in Florenz;

    36.

    begrüßt die Initiative des Gerichtshofs, seinen Jahresbericht in einem neuen Format zu veröffentlichen; fordert den Gerichtshof auf, den Jahresbericht des Rechnungshofs zu veröffentlichen, und zwar insbesondere die Teile zum Gerichtshof;

    37.

    fordert den Gerichtshof auf, seine Kommunikationspolitik gegenüber den EU-Bürgern zu verbessern;

    38.

    erachtet die Antwort des Gerichtshofs auf die Frage des Parlaments zu Vergütungen (Frage 26) als unvollständig; ersucht den Gerichtshof um Klarstellung und eine klare und ausführliche Antwort.


    (1)  Vgl. Anlage zur legislativen Entschließung vom 28. Oktober 2015 — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates (angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2015)0377).


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