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Document 52017AP0388

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (COM(2017)0068 — C8-0118/2017 — 2017/0024(NLE))

    ABl. C 346 vom 27.9.2018, p. 249–252 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.9.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 346/249


    P8_TA(2017)0388

    Gemeinsames Unternehmen für biobasierte Industriezweige: Finanzbeiträge *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (COM(2017)0068 — C8-0118/2017 — 2017/0024(NLE))

    (Anhörung)

    (2018/C 346/43)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0068),

    gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0118/2017),

    gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0293/2017),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

    3.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    4.

    fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates (37) wurde das Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen BBI“) gegründet.

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates (37) wurde das Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen BBI“) mit dem Ziel gegründet , durch höhere Investitionen in den Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Industrie in der Union zur Umsetzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (2014-2020) („Horizont 2020“) beizutragen .

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)

    Laut Artikel 12 Absatz 4 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens BBI im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 (im Folgenden die „Satzung“) muss der Finanzbeitrag der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI als der Union zu den operativen Kosten für den in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 genannten Zeitraum (d. h. ab der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens BBI bis zum 31. Dezember 2024) mindestens 182 500 000  EUR betragen.

    (2)

    Laut Artikel 12 Absatz 4 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens BBI im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 (im Folgenden die „Satzung“) muss der Finanzbeitrag der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI als der Union zu den operativen Kosten für den in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 genannten Zehnjahreszeitraum (d. h. ab der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens BBI bis zum 31. Dezember 2024) mindestens 182 500 000  EUR betragen.

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2a)

    Diese Verordnung geht auf einen Vorschlag des Konsortiums „Biobasierte Industriezweige“ zurück und trägt den Verfahren Rechnung, die sich in anderen gemeinsamen Unternehmen bewährt haben. Die wirksame Programmdurchführung seitens des Gemeinsamen Unternehmens BBI und bessere Rechtsetzung insgesamt sollten auch künftig durch eine bessere Kooperation, Mitwirkung und Einbindung aller Interessenträger, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) innerhalb der biobasierten Wertschöpfungskette erzielt werden.

    Abänderung 4

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)

    Das „Bio-based Industries Consortium Aisbl“ (Konsortium „Biobasierte Industriezweige“, im Folgenden „BIC“), bei dem es sich um ein anderes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens BBI als die Union handelt, ist nach wie vor bereit, einen Beitrag in Höhe des in Artikel 12 Absatz 4 der Satzung genannten Betrags zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI zu leisten. Es hat jedoch eine Alternative für die Leistung des Finanzbeitrags, nämlich finanzielle Beiträge seiner konstituierenden Rechtspersonen auf der Ebene der indirekten Maßnahmen, vorgeschlagen.

    (3)

    Das „Bio-based Industries Consortium Aisbl“ (Konsortium „Biobasierte Industriezweige“, im Folgenden „BIC“), bei dem es sich um ein anderes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens BBI als die Union handelt, ist auch künftig verpflichtet und nach wie vor bereit, einen Beitrag in Höhe des in Artikel 12 Absatz 4 der Satzung genannten Betrags zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI zu leisten. Es hat jedoch eine Alternative für die Leistung des Finanzbeitrags, nämlich finanzielle Beiträge seiner konstituierenden Rechtspersonen auf der Ebene der indirekten Maßnahmen, vorgeschlagen.

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (3a)

    Die vom BIC vorgeschlagene Alternative für die Leistung des Finanzbeitrags ist maßgeblich in diese Verordnung eingeflossen, und es wird festgestellt, dass das Gemeinsame Unternehmen BBI einzigartige Merkmale aufweist. Die Kommission hat zu prüfen, ob diese Alternative für die Leistung des Finanzbeitrags auf andere gemeinsame Unternehmen übertragen werden kann, insbesondere auf das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel“.

    Abänderung 6

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)

    Das Ziel der BBI-Initiative, die Ausführung von Tätigkeiten mittels der Zusammenarbeit von Interessenträgern entlang der gesamten Wertschöpfungskette der biobasierten Wirtschaft, einschließlich KMU, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen, kann nur erreicht werden, wenn das BIC und seine konstituierenden Rechtspersonen ihren Finanzbeitrag nicht nur in Form von Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI , sondern auch durch finanzielle Beiträge zu indirekten Maßnahmen , die durch das Gemeinsame Unternehmen BBI finanziert werden, leisten können .

    (4)

    Das Ziel der BBI-Initiative, im Einklang mit den Prioritäten von Horizont 2020 Tätigkeiten mittels der Zusammenarbeit von Interessenträgern entlang der gesamten Wertschöpfungskette der biobasierten Wirtschaft, einschließlich KMU, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen, auszuführen und die EU bei Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten auf dem Markt für biobasierte Produkte und Biokraft- und -brennstoffe zu einem Spitzenplatz zu führen, kann nur erreicht werden, wenn das BIC und seine konstituierenden Rechtspersonen ihren Finanzbeitrag nicht nur in Form von Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI leisten können. Durch diese neue Form der Beitragsleistung wird dafür gesorgt , dass sich die finanziellen Beiträge für das BIC und seine konstituierenden Rechtspersonen in wirtschaftlicher Hinsicht stärker rentieren, wodurch es wiederum möglich werden sollte , dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen innerhalb der festgesetzten Frist nachkommen .

    Abänderung 7

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 4 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (4a)

    Im Rahmen des Verfahrens zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens hat die Kommission dargelegt, wie sich die vorgeschlagenen Änderungen auswirken, wie wirksam sie sind und welche Erkenntnisse aus ihnen gewonnen wurden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick darauf vorlegen, dass das BIC verpflichtet ist, seinen Finanzbeitrag bis zum 31. Dezember 2024 zu entrichten.

    Abänderung 8

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 5 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (5a)

    In künftigen Fällen sollte die Kommission stets eine öffentliche Konsultation durchführen, um sicherzustellen, dass sämtliche vorgeschlagenen Änderungen von allen interessierten Kreisen akzeptiert und so transparent und offen wie möglich ausgearbeitet werden. Ebenso sollte die Kommission Abschätzungen der Folgen der vorgeschlagenen Maßnahmen vornehmen, es sei denn, in den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung ist ganz klar eine andere Vorgehensweise festgelegt.


    (37)  Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).

    (37)  Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).


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