Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017AP0372

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Griechenland (10476/2017 — C8-0230/2017 — 2017/0809(CNS))

    ABl. C 346 vom 27.9.2018, p. 242–242 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.9.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 346/242


    P8_TA(2017)0372

    Automatisierter Austausch daktyloskopischer Daten in Griechenland *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Griechenland (10476/2017 — C8-0230/2017 — 2017/0809(CNS))

    (Anhörung)

    (2018/C 346/36)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10476/2017),

    gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0230/2017),

    gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

    gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0287/2017),

    1.

    billigt den Entwurf des Rates;

    2.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    3.

    fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


    Top