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Document 52017AP0069
Amendments adopted by the European Parliament on 14 March 2017 on the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council amending Directives 2000/53/EC on end-of-life vehicles, 2006/66/EC on batteries and accumulators and waste batteries and accumulators, and 2012/19/EU on waste electrical and electronic equipment (COM(2015)0593 — C8-0383/2015 — 2015/0272(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (COM(2015)0593 — C8-0383/2015 — 2015/0272(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (COM(2015)0593 — C8-0383/2015 — 2015/0272(COD))
ABl. C 263 vom 25.7.2018, pp. 174–188
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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25.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/174 |
P8_TA(2017)0069
Altfahrzeuge, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (COM(2015)0593 — C8-0383/2015 — 2015/0272(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 263/29)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz - 1 (neu)
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 6 — Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Altfahrzeuge gemäß den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG und nach den im Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten technischen Mindestanforderungen gelagert (selbst zwischengelagert) und behandelt werden; die innerstaatlichen Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften bleiben hiervon unberührt.“ |
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Altfahrzeuge gemäß den Prioritäten der Abfallhierarchie und den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG und nach den im Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten technischen Mindestanforderungen gelagert (selbst zwischengelagert) und behandelt werden; die innerstaatlichen Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften bleiben hiervon unberührt.“ |
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 — Absatz 1 a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 1d mitgeteilt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr]. |
(1a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 für jedes Kalenderjahr. Sie erheben und verarbeiten diese Daten gemäß der in Absatz 1d genannten gemeinsamen Methode und übermitteln sie auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 1d festgelegten Format übermittelt . |
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 — Absatz 1 c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1c) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die Datenquellen und die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt. |
(1c) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Bis zur Festlegung der in Absatz 1d genannten gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten werden in dem Bericht die Organisation der Datenerhebung, die Datenquellen und die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden bewertet. Die Kommission bewertet zudem die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt. |
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 — Absatz 1 c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 — Absatz 1 d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 — Absatz 1 d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)
Richtlinie 2000/53/EG
Artikel 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Folgender Artikel wird eingefügt: „ Artikel 9a Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker ausgeprägten Kreislaufwirtschaft Um einen Beitrag zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu leisten, greifen die Mitgliedstaaten auf geeignete wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie zu setzen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“ |
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 2006/66/EG
Artikel 22 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe -a (neu)
Richtlinie 2006/66/EG
Artikel 23 — Überschrift
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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„Überprüfung“ |
„Berichterstattung und Überprüfung“ |
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a
Richtlinie 2006/66/EG
Artikel 23 –Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission erstellt bis spätestens Ende 2016 einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes. |
(1) Die Kommission erstellt bis spätestens Ende 2016 und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes. |
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2006/66/EG
Artikel 23 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 2006/66/EG
Artikel 23 a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 8 — Absatz 5 — Unterabsatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Mindestqualitätsnormen festgelegt werden, die insbesondere auf den von den europäischen Normungsorganisationen ausgearbeiteten Normen beruhen . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
„Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Mandat gemäß der Richtlinie 2012/19/EU Durchführungsrechtsakte, mit denen Mindestqualitätsnormen festgelegt werden . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 — Absatz 5 a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 16 Absatz 4 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5d mitgeteilt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr]. |
(5a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 16 Absatz 4 für jedes Kalenderjahr. Sie erheben und verarbeiten diese Daten gemäß der in Absatz 5d genannten gemeinsamen Methode und übermitteln sie auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Daten aller Akteure, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln oder behandeln, übermittelt werden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 5d festgelegten Format übermittelt. |
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 — Absatz 5 c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5c) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Dieser Bericht dient der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt. |
(5c) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Bis zur Festlegung der in Absatz 5d genannten gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten werden in dem Bericht die Organisation der Datenerhebung, die Datenquellen und die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden bewertet. Die Kommission bewertet zudem die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt. |
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 — Absatz 5 c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5ca) Die Kommission fügt dem Bericht Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Rechtsetzungsvorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt. |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 — Absatz 5 d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5d) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 5a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. |
(5d) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20, um diese Richtlinie durch Festlegung der gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten und des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 5a zu ergänzen . |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 — Absatz 5 d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5da) Im Rahmen der in Absatz 5c genannten Überprüfung überprüft die Kommission im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft und im Hinblick auf den von der Union zugesagten Übergang zur Kreislaufwirtschaft diese Richtlinie insgesamt und insbesondere ihren Anwendungsbereich und ihre Ziele, und zwar auf der Grundlage einer Folgenbewertung und unter Berücksichtigung der Ziele und Initiativen der Union auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft. Die Kommission prüft ferner, ob insbesondere für kritische Rohstoffe ressourcenspezifische Zielvorgaben festgelegt werden können. Die Überprüfung geht gegebenenfalls mit einem Rechtsetzungsvorschlag einher. |
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0013/2017).