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Die für die einzelnen Bereiche geprüften Optionen umfassen die Basisoption, in den meisten Fällen eine nichtlegislative Option (in Form von Leitlinien oder Empfehlungen der Kommission und/oder eines Dialogs mit den Interessenträgern) sowie eine oder mehrere legislative Optionen. Für jeden Bereich wurde eine bevorzugte Option benannt.
Im Bereich Online-Zugang zu Inhalten werden im Rahmen der legislativen Optionen unterschiedliche Lizenzierungssysteme als Mechanismen zur Erleichterung der Klärung und des Erwerbs der Rechte geprüft.
•Was Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern betrifft, ist die bevorzugte Option die Anwendung des Ursprungslandprinzips für die Klärung und den Erwerb von Rechten für Online-Dienste der Rundfunkveranstalter, die die Erstübertragung ergänzen.
•Was die digitale Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen betrifft, ist die bevorzugte Option die Anwendung der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für Weiterverbreitungsdienste, die über „geschlossene“ elektronische Kommunikationsnetze erbracht werden.
•Was die Lizenzierung von Videoabrufrechten betrifft, umfasst die bevorzugte Option einen Dialog mit den europäischen Interessenträgern und einen Verhandlungsmechanismus, der den Abschluss von Lizenzvereinbarungen für die Online-Verwertung audiovisueller Werke durch Beseitigung vertraglicher Hindernisse erleichtert.
•Was vergriffene Werke betrifft, ist die bevorzugte Option ein legislatives Tätigwerden auf EU-Ebene, das den Mitgliedstaaten die Einführung besonderer rechtlicher Mechanismen zum Abschluss kollektiver Lizenzvereinbarungen für die Nutzung vergriffener Werke ermöglicht und die grenzüberschreitende Wirksamkeit solcher Vereinbarungen vorsieht.
Im Bereich Ausnahmeregelungen sind die legislativen Optionen so gestaltet, dass sie die bestehenden Ausnahmeregelungen (für die Erhaltung des Kulturerbes und den Unterricht) ergänzen oder eine neue Ausnahmeregelung für eine bestimmte Nutzung (etwa Text- und Daten-Mining) einführen. Verschiedene Optionen werden in Betracht gezogen, wobei die Unterschiede den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung, den Kreis der Begünstigten und/oder die Beziehungen zum Lizenzierungsmarkt betreffen.
•Was den Unterricht betrifft, ist die bevorzugte Option eine verbindliche Ausnahmeregelung für die digitale Nutzung im Rahmen der Veranschaulichung für Unterrichtszwecke, wobei es den Mitgliedstaaten freistehen soll, die betreffende Ausnahmeregelung von der Verfügbarkeit angemessener Lizenzen für dieselbe Nutzung (digital und grenzüberschreitend) abhängig zu machen.
•Was Text- und Daten-Mining betrifft, ist die bevorzugte Option ist eine verbindliche Ausnahmeregelung für im öffentlichen Interesse tätige Forschungseinrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute. Die Ausnahmeregelung würde es ihnen ermöglichen, zu Forschungszwecken Text- und Daten-Mining in Inhalten durchzuführen, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben.
•Was die Erhaltung des Kulturerbes betrifft, ist die bevorzugte Option ist eine verbindliche Ausnahmeregelung für von Einrichtungen des Kulturerbes verfolgte Erhaltungszwecke.
Im Bereich Funktionsweise des Marktes für den Urheberrechtsschutz sollen die in Betracht gezogenen legislativen Optionen eine gerechte Aufteilung der Wertschöpfung im Online-Umfeld gewährleisten, insbesondere indem spezifische Verpflichtungen für bestimmte Arten von Online-Diensten oder für die vertraglichen Gegenparteien von Urhebern und ausübenden Künstlern eingeführt werden.
•Was die Nutzung von Inhalten durch Dienste für von Nutzern hochgeladene Inhalte betrifft, ist die bevorzugte Lösung eine Verpflichtung für Online-Dienste, die große Mengen von ihren Nutzern hochgeladener Inhalte speichern und zugänglich machen, geeignete und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Technologien für mehr Transparenz gegenüber den Rechteinhabern bereitzustellen.
•Was die Rechte an Veröffentlichungen betrifft, ist die bevorzugte Option, ein verwandtes Schutzrecht für Verleger für die digitale Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen sowie eine Vorschrift im EU-Recht vorzusehen, nach der es die Mitgliedstaaten allen Verlegern (Nachrichten, Buch, Wissenschaft usw.) ermöglichen können, einen Anteil an der Entschädigung für die Nutzung von Werken im Rahmen einer Ausnahmeregelung zu erhalten.
•Was die mangelnde Transparenz in Bezug auf die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern betrifft, ist die bevorzugte Option, für die vertraglichen Gegenparteien der Urheber und ausübenden Künstler (insbesondere Produzenten und Verleger) Transparenzverpflichtungen im EU-Recht vorzusehen, ergänzt um einen Vertragsanpassungs- und Streitbeilegungsmechanismus.
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