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Document 52016SC0302

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG zur Modernisierung des EU-Urheberrechts Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt und Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen

SWD/2016/0302 final - 2016/0284 (COD)

Brüssel, den 14.9.2016

SWD(2016) 302 final

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG

zur Modernisierung des EU-Urheberrechts

Begleitunterlage zum

Vorschlag für eine

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

und

Vorschlag für eine

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen

{COM(2016) 594 final}
{SWD(2016) 301 final}


Zusammenfassung

Folgenabschätzung zur Modernisierung des EU-Urheberrechts

A. Handlungsbedarf

Worin besteht das Problem und warum ist ein Tätigwerden auf EU-Ebene erforderlich?

Die Folgenabschätzung behandelt eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise des EU-Urheberrechts im digitalen Binnenmarkt, wobei die Anpassung der bestehenden Vorschriften oder die Einführung neuer Vorschriften in drei unterschiedlichen Bereichen in Betracht genommen wird: (i) Zugang zu Online-Inhalten, (ii) Funktionsweise wichtiger Ausnahmen im digitalen und grenzüberschreitenden Umfeld und (iii) Funktionsweise des Marktes für den Urheberrechtsschutz.

Was den ersten Bereich betrifft, stehen die in der Folgenabschätzung behandelten Fragen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, mit denen Rundfunkveranstalter, Weiterverbreitungsdienste, Plattformen für Videoabruf und Einrichtungen des Kulturerbes bei der Klärung und dem Erwerb von Online-Rechten konfrontiert sind. Für Rundfunkveranstalter sind insbesondere die Klärung und der Erwerb von Rechten für die Produktion von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die grenzüberschreitend online bereitgestellt werden, mit Problemen verbunden; schwierig kann die Klärung und der Erwerb von Rechten auch für andere Weiterverbreitungsdienste als Kabelbetreiber sein, die Kanäle aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Angebot haben. Für die Bewertung des Ausmaßes dieser Schwierigkeiten und der möglichen Lösungen wurden die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung der Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG) berücksichtigt. Die Schwierigkeiten beim Erwerb von Online-Rechten tragen zudem zur begrenzten Verfügbarkeit europäischer audiovisueller Werke auf Plattformen für Videoabruf bei. Auch die Einrichtungen des Kulturerbes haben große Schwierigkeiten, die Rechte für die Digitalisierung von vergriffenen Werken in ihren Sammlungen und deren Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit zu klären und zu erwerben.

Was den zweiten Bereich betrifft, wurde die Rechtsunsicherheit bezüglich dessen, was im Rahmen der bestehenden Urheberrechtsausnahmeregelungen, insbesondere im digitalen Umfeld, erlaubt ist, als wichtiger Aspekt für das Funktionieren des digitalen Binnenmarktes erkannt. Für Lehrende und Lernende besteht Rechtsunsicherheit, wenn sie Inhalte im Rahmen eines digital unterstützten bzw. grenzüberschreitenden Unterrichts nutzen wollen. Forscher sind mit Rechtsunsicherheit bezüglich der Frage konfrontiert, ob sie in Inhalten, zu den sie rechtmäßig Zugang haben, Text- und Daten-Mining durchführen dürfen. Auch die Erhaltung von Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes, insbesondere in digitaler Form, kann durch Rechtsunsicherheit und unverhältnismäßige Transaktionskosten beeinträchtigt werden.

Was den dritten Bereich betrifft, legt die Folgenabschätzung den Schwerpunkt auf Fragen in Zusammenhang mit der Verteilung der Wertschöpfung im Online-Umfeld, wobei zwischen „vorgelagerten“ Problemen der Rechteinhaber bei dem Versuch, Lizenzen für ihre Inhalte an bestimmte Arten von Online-Diensten zu vergeben, und „nachgelagerten“ Problemen der Urheber und ausübenden Künstler bei Vertragsverhandlungen über die Verwertung ihrer Werke unterschieden wird. Rechteinhaber sehen sich Schwierigkeiten gegenüber, wenn sie die Nutzung ihrer Inhalte durch Online-Dienste, die von Endnutzern hochgeladene Inhalte speichern und zugänglich machen, kontrollieren und eine finanzielle Vergütung erhalten wollen. Auch für Presseverleger ist es schwierig geworden, ihre Veröffentlichungen zu lizenzieren und die unbefugte Nutzung durch Online-Dienste zu verhindern. Darüber hinaus besteht für alle Verleger Rechtsunsicherheit bezüglich ihrer Möglichkeiten, einen Anteil der Entschädigung für die Nutzung von Werken im Rahmen einer Ausnahmeregelung zu erhalten. Schließlich liegen Urhebern und ausübenden Künstlern gegebenenfalls nicht immer ausreichende Informationen über die Verwertung ihrer Werke vor, um eine angemessene Vergütung für ihre Rechte auszuhandeln.

Was soll erreicht werden?

Es wurden drei allgemeine Ziele definiert:

(i) EU-weit soll ein breiterer Online-Zugang zu geschützten Inhalten gewährleistet werden, wobei der Schwerpunkt auf Fernseh- und Hörfunkprogrammen, europäischen audiovisuellen Werken und dem Kulturerbe liegen soll;

(ii) die digitale Nutzung geschützter Inhalte für Bildung, Forschung und Erhaltung des Kulturerbes innerhalb des Binnenmarkts soll erleichtert werden;

(iii) es soll sichergestellt werden, dass der Online-Markt für den Urheberrechtsschutz für alle Akteure effizient ist und die richtigen Anreize für Investitionen in Kultur- und Kreativinhalte und deren Verbreitung bietet.

Worin besteht der Mehrwert des Tätigwerdens auf EU-Ebene (Subsidiarität)?

Der Schwerpunkt der Folgenabschätzung liegt auf der Funktionsweise des EU-Urheberrechts im digitalen bzw. Online-Umfeld, womit Probleme angegangen werden, die eine bedeutende grenzüberschreitende Dimension haben.

Was den ersten Bereich betrifft, könnten nationale Lösungen für die genannten Probleme im Zusammenhang mit dem Online-Zugang zu Inhalten, auch dem grenzüberschreitenden, zu einer weiteren Fragmentierung des digitalen Binnenmarktes führen. Im Interesse eindeutiger Vorteile sollte es daher einen gemeinsamen Ansatz und Maßnahmen auf EU-Ebene geben.

Was den zweiten Bereich betrifft, schränkt das bestehende Maß an Harmonisierung die Möglichkeiten eines Tätigwerdens der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts ein, da sie den Anwendungsbereich der harmonisierten Vorschriften und Ausnahmeregelungen nicht einseitig ändern können. Zudem sind Maßnahmen auf EU-Ebene unerlässlich, um Rechtssicherheit in grenzüberschreitenden Situationen zu gewährleisten. Was den dritten Bereich betrifft, ergeben sich die Gründe für das Tätigwerden der EU sowohl aus der bereits verwirklichten Harmonisierung (insbesondere in Bezug auf die Rechte) als auch daraus, dass die Verbreitung von Inhalten online ihrer Natur nach grenzüberschreitend ist. Maßnahmen auf nationaler Ebene wären zur Bewältigung der festgestellten Probleme (vor allem aufgrund mangelnden Umfangs) nicht effizient genug und könnten neue Hindernisse schaffen bzw. zu einer weiteren Fragmentierung der Märkte führen. Ein Tätigwerden auf EU-Ebene ist erforderlich, um für Urheber und ausübende Künstler, Investoren in Inhalte, Vertriebsunternehmen und Nutzer Rechtssicherheit zu gewährleisten. Zudem wird es den Rechteinhabern ermöglichen, ihre Rechte im Online-Umfeld besser wahrzunehmen, sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen im digitalen Binnenmarkt gewährleisten.

B. Lösungen

Worin bestehen die Optionen zur Verwirklichung der Ziele? Wird eine dieser Optionen bevorzugt? Wenn nicht, warum?

Die für die einzelnen Bereiche geprüften Optionen umfassen die Basisoption, in den meisten Fällen eine nichtlegislative Option (in Form von Leitlinien oder Empfehlungen der Kommission und/oder eines Dialogs mit den Interessenträgern) sowie eine oder mehrere legislative Optionen. Für jeden Bereich wurde eine bevorzugte Option benannt.

Im Bereich Online-Zugang zu Inhalten werden im Rahmen der legislativen Optionen unterschiedliche Lizenzierungssysteme als Mechanismen zur Erleichterung der Klärung und des Erwerbs der Rechte geprüft.

Was Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern betrifft, ist die bevorzugte Option die Anwendung des Ursprungslandprinzips für die Klärung und den Erwerb von Rechten für Online-Dienste der Rundfunkveranstalter, die die Erstübertragung ergänzen.

Was die digitale Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen betrifft, ist die bevorzugte Option die Anwendung der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für Weiterverbreitungsdienste, die über „geschlossene“ elektronische Kommunikationsnetze erbracht werden.

Was die Lizenzierung von Videoabrufrechten betrifft, umfasst die bevorzugte Option einen Dialog mit den europäischen Interessenträgern und einen Verhandlungsmechanismus, der den Abschluss von Lizenzvereinbarungen für die Online-Verwertung audiovisueller Werke durch Beseitigung vertraglicher Hindernisse erleichtert.

Was vergriffene Werke betrifft, ist die bevorzugte Option ein legislatives Tätigwerden auf EU-Ebene, das den Mitgliedstaaten die Einführung besonderer rechtlicher Mechanismen zum Abschluss kollektiver Lizenzvereinbarungen für die Nutzung vergriffener Werke ermöglicht und die grenzüberschreitende Wirksamkeit solcher Vereinbarungen vorsieht.

Im Bereich Ausnahmeregelungen sind die legislativen Optionen so gestaltet, dass sie die bestehenden Ausnahmeregelungen (für die Erhaltung des Kulturerbes und den Unterricht) ergänzen oder eine neue Ausnahmeregelung für eine bestimmte Nutzung (etwa Text- und Daten-Mining) einführen. Verschiedene Optionen werden in Betracht gezogen, wobei die Unterschiede den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung, den Kreis der Begünstigten und/oder die Beziehungen zum Lizenzierungsmarkt betreffen.

Was den Unterricht betrifft, ist die bevorzugte Option eine verbindliche Ausnahmeregelung für die digitale Nutzung im Rahmen der Veranschaulichung für Unterrichtszwecke, wobei es den Mitgliedstaaten freistehen soll, die betreffende Ausnahmeregelung von der Verfügbarkeit angemessener Lizenzen für dieselbe Nutzung (digital und grenzüberschreitend) abhängig zu machen.

Was Text- und Daten-Mining betrifft, ist die bevorzugte Option ist eine verbindliche Ausnahmeregelung für im öffentlichen Interesse tätige Forschungseinrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute. Die Ausnahmeregelung würde es ihnen ermöglichen, zu Forschungszwecken Text- und Daten-Mining in Inhalten durchzuführen, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben.

Was die Erhaltung des Kulturerbes betrifft, ist die bevorzugte Option ist eine verbindliche Ausnahmeregelung für von Einrichtungen des Kulturerbes verfolgte Erhaltungszwecke.

Im Bereich Funktionsweise des Marktes für den Urheberrechtsschutz sollen die in Betracht gezogenen legislativen Optionen eine gerechte Aufteilung der Wertschöpfung im Online-Umfeld gewährleisten, insbesondere indem spezifische Verpflichtungen für bestimmte Arten von Online-Diensten oder für die vertraglichen Gegenparteien von Urhebern und ausübenden Künstlern eingeführt werden.

Was die Nutzung von Inhalten durch Dienste für von Nutzern hochgeladene Inhalte betrifft, ist die bevorzugte Lösung eine Verpflichtung für Online-Dienste, die große Mengen von ihren Nutzern hochgeladener Inhalte speichern und zugänglich machen, geeignete und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Technologien für mehr Transparenz gegenüber den Rechteinhabern bereitzustellen.

Was die Rechte an Veröffentlichungen betrifft, ist die bevorzugte Option, ein verwandtes Schutzrecht für Verleger für die digitale Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen sowie eine Vorschrift im EU-Recht vorzusehen, nach der es die Mitgliedstaaten allen Verlegern (Nachrichten, Buch, Wissenschaft usw.) ermöglichen können, einen Anteil an der Entschädigung für die Nutzung von Werken im Rahmen einer Ausnahmeregelung zu erhalten.

Was die mangelnde Transparenz in Bezug auf die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern betrifft, ist die bevorzugte Option, für die vertraglichen Gegenparteien der Urheber und ausübenden Künstler (insbesondere Produzenten und Verleger) Transparenzverpflichtungen im EU-Recht vorzusehen, ergänzt um einen Vertragsanpassungs- und Streitbeilegungsmechanismus.



Welchen Standpunkt vertreten die verschiedenen Interessenträger? Wer unterstützt welche Option?

Die in der Folgenabschätzung betrachteten Optionen würden sich auf ein breites Spektrum an Interessenträgern auswirken, insbesondere: Urheber und ausübende Künstler, Verwertungsgesellschaften, Produzenten, Verleger, Rundfunkveranstalter, Anbieter von Weiterverbreitungsdiensten, Vertriebsunternehmen, Online-Dienste, institutionelle Nutzer, Wissenschaftler, Verbraucher. Die Auffassungen der Interessenträger sind sehr themenspezifisch, weswegen sie in der Folgenabschätzung im Zusammenhang mit den einzelnen Optionen behandelt werden. Die Ergebnisse der im Zeitraum 2013-2016 durchgeführten Konsultationen bestätigen die in der Folgenabschätzung dargelegte Analyse (siehe Anlage 2).

C. Auswirkungen der bevorzugten Option

Worin bestehen die Vorteile der bevorzugten Option bzw. der wesentlichen Optionen?

Die bevorzugten Optionen im Bereich Online-Übertragung und -Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen würden die Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Klärung und dem Erwerb der Rechte verringern, die für grenzüberschreitende Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und für Weiterverbreitungsdienste anfallen, die über „geschlossene“ elektronische Kommunikationsnetze (z. B. IPTV) bereitgestellt werden. Zudem wird erwartet, dass die grenzüberschreitende Verbreitung der Fernseh- und Hörfunkprogramme der Rundfunkveranstalter bzw. deren grenzüberschreitende Verfügbarkeit gestärkt wird. 

Die bevorzugte Option im Bereich Lizenzierung von Videoabrufrechten würde dazu beitragen, vertragliche Hindernisse zu beseitigen und damit die Verfügbarkeit europäischer audiovisueller Werke auf Plattformen für Videoabruf zu stärken.

Die bevorzugte Option im Bereich vergriffene Werke wäre einer Verringerung der Transaktionskosten förderlich und würde die besonderen Lizenzen ermöglichen, die für die Digitalisierung und Verbreitung vergriffener Werke durch Einrichtungen des Kulturerbes erforderlich sind – und zwar für alle Arten von Werken und in allen Mitgliedstaaten, auch grenzüberschreitend.

Die neue Ausnahmeregelung für die digitale Nutzung geschützter Inhalte zu Veranschaulichungszwecken im Unterricht würde für Bildungseinrichtungen und Lehrende uneingeschränkte Rechtssicherheit gewährleisten, was die Einführung digitaler Technologien und innovativer Methoden im Bildungssektor und deren Qualität fördern und für die Lernenden das Lernumfeld bereichern und die Lernergebnisse verbessern dürfte. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Ausnahmeregelung von der Verfügbarkeit von Lizenzen für dieselbe Nutzung abhängig zu machen, würde die notwendige Flexibilität bieten, ohne die Rechtssicherheit für die Nutzer einzuschränken oder einer grenzüberschreitenden Nutzung im Wege zu stehen.

Die neue Ausnahmeregelung für Text- und Daten-Mining würde Forschungseinrichtungen mehr Rechtssicherheit bieten und die Kosten der Klärung der die Rechte betreffenden Fragen verringern, auch dann, wenn die Forschungsvorhaben möglicherweise ein gewerbliches Ergebnis haben, z. B. im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften.

Die bevorzugte Option im Bereich Erhaltung des Kulturerbes würde den Einrichtungen des Kulturerbes uneingeschränkte Rechtssicherheit bieten, Werke in ihren ständigen Sammlungen zu Erhaltungszwecken – auch mit digitalen Technologien – zu reproduzieren.

Die bevorzugten Optionen im dritten Bereich der Folgenabschätzung dürften es den Rechteinhabern ermöglichen, die Online-Verbreitung ihrer Inhalte besser zu kontrollieren und diese besser zu verwerten. Die Verpflichtung für Dienste für von Nutzern hochgeladene Inhalte zur Bereitstellung von Technologien würde es den Rechteinhabern erleichtern, über die Verfügbarkeit ihrer Inhalte auf diesen Diensten zu entscheiden. Voraussichtlich würde dies den Abschluss von Vereinbarungen über die Nutzung von Inhalten fördern und zusätzliche Einnahmen für die Rechteinhaber erzeugen.

Was Presseverleger betrifft, würde die bevorzugte Option ihnen mehr Rechtssicherheit bieten, ihre Verhandlungsposition stärken und sich positiv auf ihre Fähigkeit auswirken, Inhalte zu lizenzieren und die Rechte an ihren Presseveröffentlichungen durchzusetzen. Zudem würde die bevorzugte Option allen Verlegern mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die Möglichkeit bieten, einen Anteil an der Entschädigung für die Nutzung im Rahmen einer Ausnahmeregelung zu erhalten.

Mit den Transparenzverpflichtungen für die vertraglichen Gegenparteien würden Urheber und ausübende Künstler die erforderlichen Informationen erhalten, um zu beurteilen, ob ihre Vergütung angemessen ist, und es würden ihnen die rechtlichen Mittel an die Hand gegeben, nötigenfalls eine Anpassung der Vergütung zu verlangen (Vertragsanpassungsmechanismus).

Worin bestehen die Kosten der bevorzugten Option bzw. der wesentlichen Optionen? 

Die Geltung des Ursprungslandprinzips für die Klärung und den Erwerb von Rechten für ergänzende Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern würde eine neue Situation für Rechteinhaber schaffen, die Rundfunkveranstaltern Lizenzen für ihre Inhalte für Online-Übertragungen erteilen. Es handelt sich hierbei jedoch um eine gezielte Maßnahme (die auf ergänzende Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern beschränkt ist und die Vertragsfreiheit von Rundfunkveranstaltern und Rechteinhabern unberührt lässt), von der erwartet wird, dass sie die Entwicklung des Marktes erleichtert, ohne die bestehenden Geschäftsmodelle und Vertriebsstrategien zu stören.

Die Geltung der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für bestimmte Arten von digitalen Weiterverbreitungsdiensten würde sich nur begrenzt auf die Lizenzierungsoptionen der Rechteinhaber auswirken. Die Befolgungskosten wären gering, da dasselbe Netz an Verwertungsgesellschaften, über das die Lizenzierung der Kabelweiterverbreitung abgewickelt wird, auch für die Lizenzierung der Weiterverbreitung auf andere Weise als über Kabel dienen könnte.

Was den Verhandlungsmechanismus zur Erleichterung der Lizenzierung von Videoabrufrechten betrifft, wären die Kosten der Umsetzung begrenzt, da die Mitgliedstaaten auf bestehende Strukturen mit dem erforderlichen Fachwissen zurückgreifen können. Den Interessenträgern (Rechteinhabern, Vertriebsunternehmen, Plattformen für Videoabruf) entstehen aus der Beteiligung an dem Verhandlungsmechanismus möglicherweise bestimmte Kosten. Diese Kosten würden jedoch durch Effizienzgewinne aufgrund erfolgreicher Verhandlungen wettgemacht.

Die bevorzugte Option für vergriffene Werke würde als solche keine unmittelbaren Kosten verursachen. Falls rechtliche Mechanismen in Anspruch genommen werden, würden den Einrichtungen des Kulturerbes bestimmte Kosten im Zusammenhang mit Transparenzanforderungen, dem Umgang mit „Opt-outs“ und der Verwaltung der Lizenz entstehen.

Was die Ausnahmeregelungen betrifft, werden die bevorzugten Optionen die Lizenzeinnahmen der Rechteinhaber voraussichtlich nicht in nennenswertem Umfang beeinflussen. Geringfügige Befolgungskosten könnten daraus entstehen, dass der Geltungsbereich bestehender Lizenzen zur Berücksichtigung der neuen Ausnahmeregelungen angepasst werden müsste.

Was die neue Ausnahmeregelung für den Unterricht betrifft, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich auf den Primärmarkt der Rechteinhaber auswirken wird – insbesondere aufgrund ihres Zweckes und ihrer Bedingungen (Veranschaulichung im Unterricht, digitale Nutzung in gesicherten elektronischen Netzen). Bestimmte Befolgungskosten könnten Mitgliedstaaten, die die Anwendung der Ausnahmeregelung von der Verfügbarkeit von Lizenzen für dieselbe Nutzung abhängig machen wollen, aus der Verpflichtung entstehen, die Verfügbarkeit und Sichtbarkeit solcher Lizenzen zu gewährleisten. Diese Kosten würden es jedoch ermöglichen, den Verwaltungsaufwand der betreffenden Bildungseinrichtungen erheblich zu verringern.

Was das Text- und Daten-Mining betrifft, wäre mit der für die Anwendung der Ausnahmeregelung vorgesehenen Bedingung des rechtmäßigen Zugangs gewährleistet, dass die bevorzugte Option den Abonnementmarkt der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt.

Die bevorzugte Option für die Erhaltung des Kulturerbes würde keine besonderen Befolgungskosten verursachen; die Auswirkungen auf die Einnahmen der Rechteinhaber wären geringfügig bzw. zu vernachlässigen, da die betreffende Ausnahmeregelung nur für Werke gelten würde, die die Einrichtungen des Kulturerbes bereits in ihren ständigen Sammlungen haben, und keinen Einfluss auf den Erwerb von Dauerkopien für eine Sammlung hätte. 

Für Online-Dienste, die von Endnutzern hochgeladene Inhalte verbreiten, würden Befolgungskosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Technologien anfallen. Diese Kosten wären von der Menge und der Art der zu identifizierenden Inhalte abhängig. Sie dürften begrenzt sein, da für die Bereitstellung der Technologien der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt und die Mehrheit der betroffenen Dienste bereits bestimmte Technologien zur Inhaltsidentifizierung einsetzt.

Die Einführung eines verwandten Schutzrechts für die digitale Nutzung von Presseveröffentlichungen wird voraussichtlich nicht zu höheren Lizenzgebühren für Online-Diensteanbieter führen, die bereits Lizenzvereinbarungen abgeschlossen haben, die die Nutzung digitaler Nachrichteninhalte ausdrücklich einschließen. Es würden nur jenen Anbietern von Online-Diensten Kosten entstehen, die heute noch keine Lizenzvereinbarungen für die Weiterverwendung der Inhalte der Verleger abgeschlossen haben – obwohl sie grundsätzlich nach dem Urheberrecht dazu verpflichtet sind. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, allen Verlegern zu erlauben, einen Anteil an der Entschädigung für die Nutzung von Werken im Rahmen einer Ausnahmeregelung zu erhalten, wird voraussichtlich keine Kosten verursachen, da es in der Mehrheit der Mitgliedstaaten bereits Verwertungsgesellschaften gibt, die mit der Erhebung der Entschädigung für Verleger betraut sind. Was die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern betrifft, würden aus den Transparenzverpflichtungen Befolgungskosten für die vertraglichen Gegenparteien der Urheber und ausübenden Künstler entstehen; diese dürften jedoch vertretbar sein. Aufgrund der sehr begrenzten Datenverfügbarkeit war eine allgemeine Quantifizierung dieser Kosten nicht möglich; die Folgenabschätzung enthält jedoch Schätzwerte, die auf den wenigen von den Interessenträgern angeführten Beispielen beruhen. Der Vertragsanpassungsmechanismus wird voraussichtlich nur geringfügige Kosten (z. B. Kosten der Neuverhandlung) verursachen, da er wahrscheinlich überwiegend als Hebel in Verhandlungen verwendet werden wird. Die Mitgliedstaaten könnten bestehende Strukturen nutzen, um etwaige Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung des Streitbeilegungsmechanismus gering zu halten.

Worin bestehen die Auswirkungen auf KMU und die Wettbewerbsfähigkeit?

Der hohe Anteil von KMU in der Kultur- und Kreativwirtschaft wurde für die Bewertung der Politikoptionen berücksichtigt. Die bevorzugten Optionen im Bereich Zugang zu Inhalten werden voraussichtlich KMU (wie Fernseh- und Hörfunkveranstaltern, Diensteanbietern und Rechteinhabern) zugutekommen, indem der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Klärung der die Rechte betreffenden Fragen oder der Lizenzierung verringert wird. Was die Ausnahmeregelungen betrifft, handelt es sich bei den bevorzugten Optionen um Lösungen, die voraussichtlich keine nennenswerten Auswirkungen auf den Lizenzierungsmarkt oder die Einnahmen der KMU (Rechteinhaber) haben werden. Ein Ausschluss von Kleinstunternehmen wurde nicht als zweckmäßig erachtet, da dies zu großer Rechtsunsicherheit für die Nutzer führen würde.

Im dritten Bereich der Folgenabschätzung würden die bevorzugten Optionen KMU (Rechteinhaber) beim Abschluss von Vereinbarungen mit Online-Inhaltediensten unterstützen. Wo sie Verpflichtungen für KMU zur Folge hätten, wurden Ausnahmeregelungen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht als zweckmäßig erachtet, da damit Unternehmen Möglichkeiten gegeben werden könnten, die Verpflichtungen zu umgehen, und die angestrebten Ziele nicht erreicht werden könnten.

Wird es nennenswerte Auswirkungen auf nationale Haushalte und Behörden geben?

Die bevorzugten Optionen bringen keine nennenswerten Auswirkungen auf nationale Haushalte und Behörden mit sich. Bestimmte Optionen enthalten jedoch besondere Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, etwa die Benennung oder Errichtung einer unparteiischen Instanz zur Erleichterung der Verhandlungen zwischen den für die Lizenzierung von Videoabrufrechten relevanten Parteien; Maßnahmen, mit denen die Sichtbarkeit von Lizenzen für Bildungszwecke gewährleistet werden soll; die Organisation von Dialogen mit den Interessenträgern über die Information von Urhebern und ausübenden Künstlern und die Einrichtung eines Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Urhebern bzw. ausübenden Künstlern und ihren vertraglichen Gegenparteien. Anhaltspunkte für die voraussichtlichen Kosten werden, soweit verfügbar, in den jeweiligen Abschnitten der Folgenabschätzung angeführt.



Wird es andere nennenswerte Folgen geben? 

Entfällt.

Bleibt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt?

Die bevorzugten Optionen sind so konzipiert, dass den festgestellten Problemen wirksam abgeholfen wird, ohne dass sie über das zur Erreichung der Ziele Erforderliche hinausgehen. Andere Optionen, die z. T. weitreichender waren, wurden ausgeschlossen, da sie keine ausgewogene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Antwort auf die in der Folgenabschätzung dargelegten Probleme darstellen.

D. Folgemaßnahmen

Wann wird die Maßnahme überprüft?

Es wurden spezifische Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele definiert, wobei alle zwei oder drei Jahre relevante Daten erhoben werden sollen. Eine umfassende Evaluierung könnte spätestens 10 Jahre nach der Annahme der Legislativmaßnahmen erfolgen, um deren Auswirkungen und Mehrwert zu bestimmen.

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