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Document 52016PC0781

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2017)

    COM/2016/0781 final - 2016/0386 (NLE)

    Brüssel, den 7.12.2016

    COM(2016) 781 final

    2016/0386(NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2017)


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates soll gewährleistet werden, dass die lebenden Meeresressourcen unter wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Bedingungen genutzt werden. Ein wichtiges Instrument ist hierbei die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten.

    Ziel des Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2017 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen im Schwarzen Meer zur Verfügung stehen.20

    Allgemeiner Kontext

    Die Bestände im Schwarzen Meer werden von Bulgarien und Rumänien gemeinsam mit Drittländern wie der Türkei, der Ukraine, Georgien und der Russischen Föderation befischt. Es gibt jedoch keine zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), die auf regionaler Ebene zwischen EU-Ländern und Drittländern beschlossen werden. Seit 2008 hat die Europäische Union jedes Jahr autonome Quoten für Steinbutt- und Sprottenbestände festgelegt, um zur Anwendung der GFP-Vorschriften beizutragen.

    Die Fischereien auf Sprotte sind für die Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres von großer sozioökonomischer Bedeutung. Die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) für das Schwarze Meer 2015/2016 vorgenommene Bewertung ergab, dass sich der Anteil der von EU-Ländern im Schwarzen Meer gefangenen Sprotten 2014 auf 4 %, 2013 auf 14 % und 2012 auf 9 % der offiziell gemeldeten Anlandungen belief. Gemäß dem Sitzungsbericht 2016 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) wird der Sprottenbestand im Schwarzen Meer nachhaltig befischt.

    Die Fischereien auf Steinbutt sind für die Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres von großer sozioökonomischer Bedeutung. Die vom STECF für das Schwarze Meer 2015/2016 vorgenommene Bewertung ergab, dass der Steinbuttbestand stark dezimiert ist. Gemäß dem Sitzungsbericht 2016 der GFCM ist der Steinbuttbestand im Schwarzen Meer bereits überfischt und wird weiterhin überfischt. Der Anteil der von EU-Ländern im Schwarzen Meer getätigten Steinbuttfänge belief sich 2014 auf 7 %, 2013 auf 5,5 % und 2012 auf 4,6 % der offiziell gemeldeten Anlandungen zuzüglich IUU-Schätzungen. Daher war es in den zurückliegenden Jahren eine der Prioritäten der Kommission, ein internationales Wiederauffüllungsprogramm für Steinbutt im gesamten Schwarzen Meer einzuführen. Diesbezüglich wurden auf den jährlichen Sitzungen der GFCM 2015 und 2016 Fortschritte erzielt. 2015 wurde der EU-Vorschlag für Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei in der Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer angenommen 1 , und 2016 wurde der EU-Vorschlag für die wissenschaftliche Begleitung, Verwaltung und Kontrolle der Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer verabschiedet 2 .

    Aufgrund der kürzlich erfolgten Eingliederung der Krim in die Russische Föderation und der damit verbundenen Neufestlegung der AWZ im Schwarzen Meer kam es zu einer drastischen Änderung der Fanganteile der einzelnen Anrainerstaaten.

    In der Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2016“ (COM(2015) 239 final) wird auf den Hintergrund des Vorschlags eingegangen.

    Die Daten liegen in diesem Jahr aufgrund von Problemen mit der Datenverfügbarkeit bei Nicht-EU-Quellen nicht vor. Daher wird der STECF sein wissenschaftliches Gutachten zu den Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer für 2017 auf der für September 2016 angesetzten Sitzung nicht vorlegen, die aus dem genannten Grund für unbestimmte Zeit verschoben wurde. Bei den derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten handelt es sich um die Bewertungen der betreffenden Bestände, die im vergangenen Jahr vom STECF und im März 2016 von der GFCM-Arbeitsgruppe zur Bestandsbewertung vorgenommen wurden. In Anbetracht der besorgniserregenden Lage bei Steinbutt, die 2016 von der GFCM bestätigt wurde, gilt dieser Bestand weiterhin als überfischt.

    Wenn schließlich der STECF oder die GFCM-Arbeitsgruppe zur Bestandsbewertung neue Gutachten oder Daten vorlegen, muss der vorliegende Vorschlag entsprechend aktualisiert werden. Die von der Arbeitsgruppe vorgenommene Bewertung wird nicht vor dem 2. Quartal 2017 von der GFCM gebilligt werden. Deshalb können die Ergebnisse als Richtwert dienen, nicht aber als konsolidiertes wissenschaftliches Gutachten herangezogen werden.

    Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Die Fangmöglichkeiten und das Verfahren für deren Aufteilung auf die Mitgliedstaaten werden jährlich festgelegt. Der letzte derartige Rechtsakt ist die Verordnung (EU) 2016/73 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2016 3 .

    Zusätzlich zu den jährlichen Fangmöglichkeiten sind hier folgende unter diesen Vorschlag fallende Maßnahmen zu erwähnen, die für die Fischerei im Schwarzen Meer von Belang sind:

    Die Mindestgrößen für die Bestandserhaltung und die Mindestmaschenöffnungen für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 227/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr 4 .

    Empfehlung GFCM/37/2013/2 über eine Reihe von Mindeststandards für die Steinbuttfischerei mit am Boden verankerten Kiemennetzen und die Erhaltung der Wale im Schwarzen Meer, verabschiedet von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 37. Sitzung (Split, Mai 2013).

    Empfehlung GFCM/39/2015/3 über eine Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei in der Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer, verabschiedet von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 39. Sitzung (Mailand, Mai 2015).

    Empfehlung GFCM/39/2015/4 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für Dornhai im Schwarzen Meer, verabschiedet von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 39. Sitzung (Mailand, Mai 2015).

    Empfehlung GFCM/40/2016/6 über die wissenschaftliche Begleitung, Verwaltung und Kontrolle der Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer, verabschiedet von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 40. Sitzung (St. Julian, Mai/Juni 2016).

    Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die Ziele und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt und stehen mit der EU-Politik für nachhaltige Entwicklung im Einklang.

    2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige

    Zur wissenschaftlichen Beratung wurde der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) konsultiert.

    Die Union fordert jährlich ein wissenschaftliches Gutachten des STECF zum Zustand der wichtigsten Fischbestände an. Der STECF erstellt seine Gutachten nach Maßgabe des Mandats, das ihm die Kommission erteilt. In den Gutachten, die zum Zeitpunkt der Beratung dieses Vorschlags im Rat die aktuellsten und genauesten sind, werden alle Schwarzmeerbestände berücksichtigt, für die Quoten vorgeschlagen werden.

    Oberstes Ziel ist es, die Bestände auf ein solches Niveau zu bringen, dass sie mit höchstmöglichem Dauerertrag (Maximum Sustainable Yield – MSY) befischt werden können, und sie dann auf diesem Niveau zu halten. Dieses Ziel wurde ausdrücklich in die neue GFP-Grundverordnung aufgenommen; gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird dieses Ziel „soweit möglich bis 2015, und ... für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht“. Dies zeigt die Verpflichtung, die die Union in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und den zugehörigen Aktionsplan eingegangen ist.

    Konsultation der interessierten Kreise

    Die interessierten Kreise wurden über die Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2017“ konsultiert. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wird vom STECF erarbeitet. Alle STECF-Berichte sind auf der Website der GD MARE abrufbar.

    Folgenabschätzung

    Entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten wird die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen dazu führen, dass die derzeitigen Fangmengen für Unionsschiffe im Schwarzen Meer beibehalten werden. Das Risiko negativer Auswirkungen auf die Bestandserholung wird durch zusätzliche Kontrollmaßnahmen eingedämmt, die Rumänien und Bulgarien eingeführt und umgesetzt haben, um den Verpflichtungen nachzukommen, die diesen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer für 2016 auferlegt wurden.

    Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Erwägungen, sondern ist auch Teil einer langfristigen Strategie, durch die die Fischerei schrittweise ein langfristig nachhaltiges Niveau erreichen soll.

    Der hier gewählte Ansatz könnte folglich mittel- bis langfristig zu einem geringeren Fischereiaufwand, langfristig jedoch zu stabilen oder steigenden Quoten führen. Ebenfalls langfristig ist mit geringeren Umweltbelastungen aufgrund des angepassten Fischereiaufwands sowie mit gleichbleibenden oder steigenden Anlandungen zu rechnen. Die Nachhaltigkeit des Fischfangs wird sich langfristig verbessern.

    3.RECHTLICHE ASPEKTE

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Der Vorschlag enthält die Fangbeschränkungen für die Unionsfischereien im Schwarzen Meer, um das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik einer biologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Fischerei zu verwirklichen.

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der GFP-Grundverordnung.

    Subsidiaritätsprinzip

    Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten zu erlassen.

    Mit der vorgeschlagenen Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 7 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Schiffe unter ihrer Flagge aufteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach den von ihm gewählten sozialen und ökonomischen Modellen ausschöpfen will.

    Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.

    Wahl des Instruments

    Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung.

    Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Rates.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

    5.FAKULTATIVE ANGABEN

    Vereinfachung

    Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die EU und für einzelstaatliche Behörden weiter vereinfacht, da er ähnliche Bestimmungen wie die Verordnung über die Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer aus dem Jahr 2016 enthält.

    Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

    Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung für das Jahr 2017 und enthält daher keine Revisionsklausel.

    Einzelerläuterung

    Mit dem Vorschlag werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände oder Bestandsgruppen für die im Schwarzen Meer fischenden Mitgliedstaaten für 2017 festgesetzt.

    Die Pflicht zur Anlandung der Fänge gilt in bestimmten Fischereien seit dem 1. Januar 2015. Im Schwarzen Meer gilt dies für die Fischerei auf kleine pelagische Arten, d. h. die Fischerei auf Sprotte, einer der unter die Quoten dieser Verordnung fallenden Bestände. Ab dem 1. Januar 2017 gilt die Anlandeverpflichtung für alle Fänge von Arten, die die Fischereien im Schwarzen Meer definieren.

    Mit der Einführung der Anlandeverpflichtung nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 spiegeln die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten nicht mehr die angelandete, sondern die gefangene Menge wider. Dies geschieht auf der Grundlage der eingegangenen wissenschaftlichen Gutachten zu den Fischbeständen in Fischereien nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Die Fangmöglichkeiten sollten ferner gemäß Artikel 16 Absatz 1 (Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und Bestimmungen in Mehrjahresplänen) festgesetzt werden. Die vorgeschlagenen Zahlen basieren auf den wissenschaftlichen Gutachten und den Vorgaben für die Festsetzung der Quoten gemäß der Mitteilung der Kommission über die Fangmöglichkeiten für 2016.

    Da die Kommission bestrebt ist, die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Einklang mit der Politik der Europäischen Union und ihren internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten und zugleich die Stabilität der Fangmöglichkeiten zu erhalten, werden die jährlichen Schwankungen der Fangmöglichkeiten so weit begrenzt, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestandslage möglich ist.

    In Ermangelung einer von den Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres vereinbarten TAC sind die den Mitgliedstaaten zugeteilten autonomen EU-Quoten im Anhang der vorgeschlagenen Verordnung aufgeführt.

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 5 wird vorgeschlagen, dass die Artikel 3 und 4 nicht für die unter diese Verordnung fallenden Bestände gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die darin vorgesehene jahresübergreifende Flexibilität jedoch auch für Bestände, die unter die Anlandeverpflichtung fallen.

    2016/0386 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2017)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

    (2)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

    (3)Es ist Aufgabe des Rates, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien im Schwarzen Meer, einschließlich bestimmter, hiermit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt werden.

    (4)Die Fangmöglichkeiten sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

    (5)Für Sprottenfischereien gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 seit dem 1. Januar 2015. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung wird, wenn die Pflicht zur Anlandung für einen Fischbestand eingeführt wird, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt.

    (6)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 7 , insbesondere die Artikel 33 und 34 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Es muss daher festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen aus Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

    (7)Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 8 ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

    (8)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen die betreffenden Fischereien im Schwarzen Meer am 1. Januar 2017 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (9)Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I
    Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1
    Gegenstand

    In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge Bulgariens und Rumäniens 2017 für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer eingeräumt werden.

    a) Steinbutt (Psetta maxima)

    b) Sprotte (Sprattus sprattus)

    Artikel 2
    Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Schwarzen Meer fischen.

    Artikel 3
    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)„GFCM“ die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;

    b)„Schwarzes Meer“ das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ;

    c)„Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;

    d)„Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

    e)    „Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

    f)„autonome Quote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugewiesen wird;

    g)„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben.

    KAPITEL II
    Fangmöglichkeiten

    Artikel 4
    Aufteilung von Fangmöglichkeiten

    Die autonomen EU-Quoten für Fischereifahrzeuge der Union, die Aufteilung dieser Quoten auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 5
    Besondere Aufteilungsvorschriften

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

    a)Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    c)Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Artikel 6
    Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen

    Fänge und Beifänge in der Steinbuttfischerei werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

    KAPITEL III
    Schlussbestimmungen

    Artikel 7
    Datenübermittlung

    Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Bestandsmengen übermitteln, so verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    Artikel 8
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident/Die Präsidentin

    (1) Empfehlung GFCM/39/2015/3 über eine Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei in der Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer, verabschiedet von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 39. Sitzung (Mailand, Mai 2015).
    (2) Empfehlung GFCM/40/2016/6 über die wissenschaftliche Begleitung, Verwaltung und Kontrolle der Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer (GSA29), verabschiedet von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 40. Sitzung (St. Julian, Mai/Juni 2016).
    (3) ABl. L 19 vom 19.1.2015, S. 1.
    (4) ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 1.
    (5) Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
    (6) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
    (7) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
    (8) Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
    (9) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
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    Brüssel, den 7.12.2016

    COM(2016) 781 final

    ANHANG

    des Vorschlags für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2017)


    ANHANG

    des Vorschlags für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2017)

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

    In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die Quoten (in Tonnen Lebendgewicht) und die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

    Die Bestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Psetta maxima

    TUR

    Steinbutt

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte



    Art:

    Steinbutt

    Gebiet:

    Unionsgewässer im Schwarzen Meer

    Psetta maxima

    (TUR/F3742C)

    Bulgarien

    43,2

    Analytische Bestandsgutachten

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Rumänien

    43,2

    Union

    86,4

    (1)

    TAC

    Nicht zutreffend/nicht vereinbart

    _________

    (1)    Fischfang, einschließlich Umladung, Anbordnahme, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2017 untersagt.

    Art:

    Sprotte

    Gebiet:

    Unionsgewässer im Schwarzen Meer

    Sprattus sprattus

    (SPR/F3742C)

    Bulgarien

    8 032,5

    Analytische Bestandsgutachten

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Rumänien

    3 442,5

    Union

    11 475

    TAC

    Nicht zutreffend/ nicht vereinbart

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