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Document 52016PC0484

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

COM/2016/0484 final - 2012/0340 (COD)

Brüssel, den 19.7.2016

COM(2016) 484 final

2012/0340(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

(Text von Bedeutung für den EWR)


2012/0340 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument COM(2012) 721 final – 2012/0340 (COD)):

3.12.2012

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:

22.5.2013

Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

26.2.2014

Festlegung des Standpunkts des Rates:

18.7.2016

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Ziel des Kommissionsvorschlags ist es, der Fragmentierung des EU-Binnenmarkts für Produkte und Dienstleistungen zur Gewährleistung eines barrierefreien Webzugangs durch eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen entgegenzuwirken.

Dem Vorschlag zufolge sollen Websites einiger öffentlicher Stellen EU-weit barrierefrei zugänglich gemacht werden, indem dafür gesorgt wird, dass sie den gleichen technischen Normen und Standards entsprechen (Web Content Accessibility Guidelines WCAG 2.0 Level AA des W3C – WCAG 2.0).

Der Vorschlag umfasste nur 12 Arten von Websites öffentlicher Stellen und räumte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, diese Liste zu erweitern.

3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Insgesamt erkannte der Rat die Notwendigkeit an, auf diesem Gebiet Rechtsvorschriften zu erlassen, und billigte die Kernziele des Kommissionsvorschlags, vor allem die Verbesserung des barrierefreien Zugangs zu Websites öffentlicher Stellen. Der Rat nahm jedoch einige Änderungen in Bezug darauf vor, wie diese Ziele erreicht werden sollen.

So wurde insbesondere der Anwendungsbereich des Vorschlags auf die Websites und mobilen Anwendungen aller öffentlichen Stellen ausgeweitet, wobei begrenzte Ausnahmen für bestimmte Arten von Stellen und Inhalten gelten sollen. Außerdem wurden Bestimmungen eingefügt, die es öffentlichen Stellen ermöglichen, die Anforderungen an die Barrierefreiheit nur in dem Maße anzuwenden, wie dies keine unverhältnismäßigen Belastungen verursacht (unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Größe und Ausstattung der öffentlichen Stelle).

In der Begriffsbestimmung der „öffentlichen Stelle“ wird klargestellt, dass mit der die Ausdehnung auf Verbände, die aus einer oder mehreren Behörden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, solche Verbände erfasst werden sollen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen.

Die Mitgliedstaaten können (unter Einhaltung des EU-Rechts) Maßnahmen beibehalten oder einführen, die über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgehen.

Die Bestimmungen über Normen wurden angepasst, um der 2014 erfolgten Annahme der europäischen Norm „Anforderungen an die Barrierefreiheit für die öffentliche Beschaffung von IKT-Produkten und Dienstleistungen in Europa“ (EN 301 549), die auf den Normungsauftrag 376 zurückging, sowie auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es laufende Normungsarbeiten in Bezug auf mobile Anwendungen gibt. Innerhalb von 24 Monaten nach dem Inkrafttreten der Richtlinie wird die Kommission Durchführungsbestimmungen mit technischen Spezifikationen für mobile Anwendungen zu erlassen haben, falls kein Verweis auf harmonisierte Normen veröffentlicht wurde, die diese Anwendungen erfassen. Eine besondere Verpflichtung wurde aufgenommen, um die betreffenden Bestimmungen der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) für Websites und mobile Anwendungen zu erfüllen, und die Kommission wird ermächtigt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um auf eine jüngere Fassung dieser Norm oder auf eine europäische Norm zu deren Ersetzung Bezug zu nehmen, auch in dem Fall, dass kein Verweis auf harmonisierte Normen veröffentlicht wurde, die diese Anwendungen erfassen.

Zum derzeitigen Stand enthält der Text Anforderungen an die Transparenz (öffentliche Stellen werden Informationen über die barrierefreie Zugänglichkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu veröffentlichen haben) und sieht einen Anspruch der Nutzer auf Zugang zu Inhalten vor, die ansonsten von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen sind. Ferner enthält der geänderte Vorschlag Bestimmungen für ein wirksames Durchsetzungsverfahren mit der Möglichkeit, sich an einen Ombudsmann zu wenden, sowie Vorgaben zur Überwachung und Berichterstattung der Mitgliedstaaten. Dadurch soll die wirksame Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen verbessert werden.

Außerdem wird der Kommission aufgetragen, in Durchführungsrechtsakten das Muster für die von öffentlichen Stellen zu veröffentlichende Erklärung über die Barrierefreiheit, die Regelungen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten und die von den Mitgliedstaaten zu schaffenden Überwachungsverfahren festzulegen.

Nach dem Erlass müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb von 21 Monaten ab dem Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen. Sie haben dann 12 Monate Zeit, um die Bestimmungen auf neue Websites öffentlicher Stellen bzw. 24 Monate auf bestehende Websites öffentlicher Stellen und 33 Monate auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen anzuwenden.

Die Kommission unterstützt dieses Ergebnis.

Nach den informellen Dreiergesprächen am 26. Januar, 2. Februar und 3. Mai 2016 haben das Parlament und der Rat eine vorläufige politische Einigung über den Text erzielt.

Der Rat bestätigte die politische Einigung am 16. Juni 2016 und legte am 18. Juli 2016 seinen Standpunkt in erster Lesung fest.

4.Fazit

Die Kommission unterstützt die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Organen und akzeptiert daher den vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkt.

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