Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52016IR5114

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

    ABl. C 207 vom 30.6.2017, p. 80–86 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 207/80


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

    (2017/C 207/14)

    Berichterstatter:

    Mauro D’ATTIS (IT/EVP), Mitglied des Stadtrats von Brindisi

    Referenzdokumente:

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt

    COM(2016) 592 final

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

    COM(2016) 593 final

    I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Änderung 1

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägungsgrund 13

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Für die Nutzungen im Rahmen der mit dieser Richtlinie eingeführten Ausnahme für das Text- und Data-Mining muss kein Ausgleich für die Rechteinhaber vorgesehen werden, da der Schaden angesichts der Art und des Umfangs der Ausnahme gering sein dürfte .

    Für die Nutzungen im Rahmen der mit dieser Richtlinie eingeführten Ausnahme für das Text- und Data-Mining können die Mitgliedstaaten einen Ausgleich für die Rechteinhaber vorsehen, da der Schaden angesichts der Art und des Umfangs der Ausnahme, selbst wenn er gering ist, in jedem Fall spürbare Vorteile für die Begünstigten der Ausnahme mit sich bringt .

    Begründung

    In Erwägungsgrund 10 nennt die Kommission unter den Begünstigten auch Forschungsorganisationen, die „an einer öffentlich-privaten Partnerschaft beteiligt sind“. Das bedeutet, dass dem privaten Sektor im Zuge der Ausnahme ein indirekter Vorteil zuteilwerden kann. Von daher sollte die Kommission einen offeneren Ansatz in der Frage des Ausgleichs nicht ausschließen.

    Änderung 2

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägungsgrund 24

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Für diese Lizenzvergabemechanismen ist es wichtig , über ein strenges und reibungslos funktionierendes System der kollektiven Rechteverwertung zu verfügen. Ein solches System beinhaltet gemäß der Richtlinie 2014/26/EU insbesondere Vorschriften für verantwortungsvolles Handeln, Transparenz und Berichtswesen sowie die regelmäßige, sorgfältige und genaue Weiterleitung und Auszahlung der den einzelnen Rechteinhabern zustehenden Beträge. Allen Rechteinhabern sollten weitere angemessene Schutzbestimmungen zur Verfügung stehen, mit denen sie die Anwendung solcher Mechanismen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können. Die an diese Mechanismen geknüpften Bedingungen sollten deren praktische Relevanz für Einrichtungen des Kulturerbes nicht beeinträchtigen.

    Für diese Lizenzvergabemechanismen und im Interesse der beteiligten Rechteinhaber ist es unverzichtbar , über ein strenges und reibungslos funktionierendes System der kollektiven Rechteverwertung zu verfügen. Ein solches System sollte gemäß der Richtlinie 2014/26/EU insbesondere auf Vorschriften für verantwortungsvolles Handeln, Transparenz und Berichtswesen sowie auf der regelmäßige n , sorgfältige n und genaue n Weiterleitung und Auszahlung der den einzelnen Rechteinhabern zustehenden Beträge unter Nutzung der hierfür verfügbaren technischen Errungenschaften beruhen . Allen Rechteinhabern sollten weitere angemessene Schutzbestimmungen zur Verfügung stehen, mit denen sie die Anwendung solcher Mechanismen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können. Die an diese Mechanismen geknüpften Bedingungen sollten deren praktische Relevanz für Einrichtungen des Kulturerbes nicht beeinträchtigen.

    Begründung

    Die Kommission betont die Schlüsselrolle der Verwertungsgesellschaften, sollte aber ausdrücklich zu einer ehrgeizigeren Modernisierung dieser Organisationen aufrufen. Diese Überlegung erfolgt im Lichte der technischen Fortschritte, die, wenn sie von der Verwertungsgesellschaft übernommen und voll entwickelt werden, in erster Linie die derzeitigen Verfahren für die Erteilung von Lizenzen und das Sammeln und Verteilen von Rechten und in der Folge das Auskommen der Mitglieder verbessern würden.

    Änderung 3

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägungsgrund 38

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Speichern Diensteanbieter der Informationsgesellschaft urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, oder machen sie diese öffentlich zugänglich und gehen damit über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen hinaus und führen sie damit eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch, sind sie zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern verpflichtet, sofern sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (1).

    Nach Artikel 14 ist zu überprüfen, ob sich der Diensteanbieter aktiv daran beteiligt, beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke oder Schutzgegenstände zu optimieren oder sie bekannt zu machen, unabhängig davon, mit welchen Mitteln dies geschieht.

    Damit eine Lizenzvereinbarung auch funktioniert, sollten Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise durch den Einsatz wirksamer Techniken den Schutz der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu gewährleisten. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen.

    Speichern Diensteanbieter der Informationsgesellschaft urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, oder machen sie diese öffentlich zugänglich und gehen damit über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen hinaus und führen sie damit eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch, sind sie zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern verpflichtet, sofern sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (1).

    Nach Artikel 14 ist zu überprüfen, ob sich der Diensteanbieter aktiv daran beteiligt, beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke oder Schutzgegenstände zu optimieren oder sie bekannt zu machen, unabhängig davon, mit welchen Mitteln dies geschieht.

    Damit eine Lizenzvereinbarung auch funktioniert, sollten Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise durch den Einsatz wirksamer Techniken, mit denen eine faire Verteilung der Wertschöpfung auf die Rechteinhaber erreicht werden kann, den Schutz der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu gewährleisten. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen.

    Begründung

    In Artikel 13 Absatz 3 verweist die Kommission zu Recht darauf, wie wichtig es ist, Verfahren für die Erkennung von Inhalten zu etablieren.

    Ganz eng damit verbunden ist die Frage der Verteilung der durch die Verwertung der erkannten Werke generierten Wertschöpfung auf die Rechteinhaber. Im Hinblick auf eine größere Kohärenz zwischen den beiden Punkten (Erwägungsgrund 38 und Artikel 13 Absatz 3) sollte dieser Aspekt im Text ausdrücklich erwähnt werden, da die bloße Erkennung der Werke nur die erste Stufe in der Wertschöpfungskette darstellt.

    Änderung 4

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 3

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    1.   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG und in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung rechtmäßig Zugang haben, für das Text- und Data-Mining vorgenommen wurden.

    1.   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG und in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung rechtmäßig Zugang haben, für das Text- und Data-Mining vorgenommen wurden.

    2.   Jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

    2.   Jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

    3.   Rechteinhaber müssen Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen.

    3.   Rechteinhaber müssen Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit in Bezug auf Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen.

    4.   Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass sich Rechteinhaber und Forschungsorganisationen gemeinsam auf Verfahren einigen, die sich für die Anwendung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen bewährt haben.

    4.   Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass sich Rechteinhaber und Forschungsorganisationen gemeinsam auf Verfahren einigen, die sich für die Anwendung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen bewährt haben, einschließlich jener, mit denen eine faire Verteilung der Wertschöpfung auf die Rechteinhaber erreicht werden kann .

    Begründung

    Das klassische Modell für die Sicherheit von Informationen definiert drei Sicherheitsziele: die Wahrung der Vertraulichkeit, die Integrität und die Verfügbarkeit. Jedes Ziel deckt einen unterschiedlichen Aspekt im Interesse des Informationsschutzes ab. Hier könnte die Kommission ein explizites Ziel genauer ausführen, nämlich jenes, Maßnahmen zu fördern, mit denen die Kluft zwischen Diensteanbietern und Inhabern von Rechten an verwerteten Werken in Bezug auf die generierte Wertschöpfung geschlossen werden kann.

    Änderung 5

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 10

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Verhandlungsmechanismus

    Verhandlungsmechanismus

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Parteien, die den Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf beabsichtigen und Probleme mit der Lizenzierung von Rechten haben, sich an eine unabhängige Instanz wenden können, die über einschlägige Erfahrungen verfügt. Diese Instanz leistet Unterstützung bei Verhandlungen und bei der Erzielung von Vereinbarungen.

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Parteien, die den Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf beabsichtigen und Probleme mit der Lizenzierung von audiovisuellen Rechten haben, sich an eine unabhängige Instanz wenden können, die über einschlägige Erfahrungen verfügt. Diese Instanz leistet Unterstützung bei Verhandlungen und bei der Erzielung von Vereinbarungen.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum [Datum siehe Artikel 21 Absatz 1] den Namen dieser Instanz mit.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum [Datum siehe Artikel 21 Absatz 1] den Namen dieser Instanz mit.

    Begründung

    Die ursprüngliche Fassung des Artikels ist mehrdeutig, wenn nicht klargestellt wird, dass ausschließlich von audiovisuellen Rechten die Rede ist und nicht z. B. von Rechten an musikalischen Werken, die in audiovisuellen Produktionen enthalten sind. Durch den Zusatz wird die ursprüngliche Mehrdeutigkeit behoben.

    Änderung 6

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 13

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    1.   Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

    1.   Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein und eine faire Verteilung der Wertschöpfung auf die Rechteinhaber erreichen können . Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

    Begründung

    In Artikel 13 Absatz 3 verweist die Kommission zu Recht darauf, wie wichtig es ist, Verfahren für die Erkennung von Inhalten zu etablieren.

    Ganz eng damit verbunden ist die Frage der Verteilung der durch die Verwertung der erkannten Werke generierten Wertschöpfung auf die Rechteinhaber. Im Hinblick auf eine größere Kohärenz zwischen den beiden Punkten (Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 3) sollte dieser Aspekt im Text ausdrücklich erwähnt werden, da die bloße Erkennung der Werke nur die erste Stufe in der Wertschöpfungskette darstellt.

    Änderung 7

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 14

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Urheber und ausübenden Künstler regelmäßig und unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Besonderheiten, zeitnahe, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung, die erzielten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen erhalten, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben.

    1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Urheber und ausübenden Künstler mindestens einmal pro Jahr und unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Besonderheiten, zeitnahe, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung, die erzielten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen erhalten, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben.

    2.   Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein angemessenes Maß an Transparenz in jedem Sektor gewährleisten. Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht anpassen, sofern diese wirksam bleibt und ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleistet ist.

    2.   Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein angemessenes Maß an Transparenz in jedem Sektor gewährleisten. Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht anpassen, sofern diese wirksam bleibt und ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleistet ist.

    3.   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die in Absatz 1 genannte Pflicht keine Anwendung findet, wenn der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers vor dem Hintergrund des Gesamtwerks oder der Gesamtdarbietung nicht erheblich ist.

    3.   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die in Absatz 1 genannte Pflicht keine Anwendung findet, wenn der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers vor dem Hintergrund des Gesamtwerks oder der Gesamtdarbietung nicht erheblich ist.

    Begründung

    „Regelmäßig“, wie es in Absatz 1 verwendet wird, könnte missverständlich sein. Die Praktiken der Branche lassen einen Zeitraum von zwölf Monaten als angebracht erscheinen. Das schließt nicht aus, dass kürzere Zeiträume wünschenswert und häufig auch machbar sind.

    Änderung 8

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 15

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Vertragsanpassungsmechanismus

    Vertragsanpassungsmechanismus

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Urheber und ausübende Künstler das Recht haben, eine zusätzliche und angemessene Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist.

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Urheber und ausübende Künstler das Recht haben, eine zusätzliche und angemessene Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist. Dieser Mechanismus muss eine gerechte Vergütung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Branchen gewährleisten.

    Begründung

    Dieser Mechanismus könnte u. U. Rechtsunsicherheit schaffen, wenn er auf alle Branchen der Kreativindustrie in gleicher Weise angewandt wird, wie im Übrigen auch schon die Kommission in Erwägungsgrund 42 zum Ausdruck gebracht hat.

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Vorbemerkungen

    1.

    bekräftig die Schlüsselrolle und das Potenzial der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der digitalen Dienste für die Bürger und der Schaffung und Betreibung der digitalen Infrastruktur — häufig im Rahmen einer grenzüberschreitenden oder interregionalen Zusammenarbeit — mit dem Ziel, die Hindernisse für Online-Aktivitäten zu beseitigen;

    2.

    begrüßt die Maßnahmenvorschläge für den digitalen Binnenmarkt, mit denen das dynamische und nachhaltige Wachstum aller Wirtschaftsbranchen sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei gleichzeitiger Sicherstellung der Aktualisierung des Urheberrechts unter Beachtung der digitalen Revolution und der geänderten Verhaltensweisen der Verbraucher gefördert werden;

    3.

    unterstützt die Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Position von Rechteinhabern im Hinblick auf Verhandlungen über die Verwertung von Inhalten, auf die sich diese Rechte beziehen, insbesondere durch Online-Dienste, die von den Nutzern hochgeladene Inhalte zugänglich machen und mitunter diese Verwertung nicht fair vergüten. Er betont gleichwohl, dass sich lokale und regionale Akteure, Start-ups und kleine Unternehmen häufig gegenüber großen Rechteinhabern in einer schwächeren Position befinden und nicht unangemessen eingeschränkt werden dürfen;

    4.

    gibt zu bedenken, dass die von der Kommission für den Mehrwert einer EU-weiten Regelung in diesem Sektor angeführten Argumente vollkommen überzeugend sind und diese Maßnahme somit im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht. Dasselbe gilt für die zur Verhältnismäßigkeit angeführten Argumente (1);

    Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

    5.

    begrüßt, dass die Kommission den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Ausnahmen für die Nutzung geschützter Werke zu Bildungszwecken Spielraum lässt. Auf diese Weise werden die nationalen, regionalen und lokalen Identitäten und die sich daraus ergebende Existenz von besonderen Arten von Lizenzen respektiert, die aus unterschiedlichen politischen und gesellschaftlichen Bezügen resultieren;

    6.

    plädiert für eine eingehendere Betrachtung der Rolle der Verwertungsgesellschaften bei der Umsetzung des Urheberrechts, das zugleich fair, modern und wirksam sein sollte;

    7.

    macht darauf aufmerksam, dass es wichtig ist, digitale Lehrmaterialien z. B. auch bei einem Fernstudium oder bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten nutzen zu können, und zwar nicht nur in dem Mitgliedstaat, in dem die Bildungseinrichtung ansässig ist;

    8.

    schlägt insbesondere vor, dass die Kommission bekräftigt, dass die Verwertungsgesellschaften dem Markt und den eigenen Mitgliedern einen Dienst, der die Systeme zur Lizenzvergabe auf der einen und zur Erhebung und Verteilung der Einnahmen auf der anderen Seite verbessern könnte, vorenthalten, wenn sie nicht gezielt in Modernisierungsinstrumente investieren;

    9.

    teilt die Aufforderung zu Transparenz auf einem Markt, auf dem es lange an eben dieser mangelte, weil bevorzugte Interessengruppen begünstigt wurden, was häufig zu vertraglichen Vereinbarungen führte, die für die Urheber nachteilig ausfielen;

    10.

    bedauert ferner die beabsichtigte Einführung einer Ausnahme von der Transparenzpflicht in dem Fall, wenn der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers nicht erheblich ist. Mit den aktuellen Techniken zur Erkennung und Dokumentation des Katalogs kann der Gesamtwert eines Werks und der verschiedenen betroffenen Interessenträger hinlänglich genau bestimmt werden, unabhängig vom Umfang des jeweiligen Beitrags;

    11.

    stimmt der Auffassung zu, dass die Stärkung der Transparenzklauseln für Verträge zwischen Urhebern und ihren Partnern hauptsächlich dem Zweck dient, die Verhandlungsposition in Situationen, die für die Urheber nachteilig sind, in ein Gleichgewicht zu bringen. Er stellt daher fest, dass ein solches Eingreifen keiner Verletzung der Vertragsfreiheit gleichkommt, wodurch die Rolle des Marktes bei der Ermittlung der für die Bedürfnisse der jeweiligen Akteure angemessenen Angebote gewahrt wird;

    12.

    schlägt vor, dass die Kommission die Diensteanbieter und Organisationen in der Wertschöpfungskette dazu ermutigt, gemeinsam Standardformate für den Austausch von Informationen über die Verwendung von Werken zu entwickeln, um mehr Effizienz bei der Verwaltung und eine bessere Interoperabilität zu gewährleisten;

    Erhalt des Kulturerbes

    13.

    begrüßt, dass die Europäische Kommission auf den Erhalt von Werken großen Wert legt, die durch technische Veralterung oder Schäden an den Original-Datenträgern in Mitleidenschaft gezogen wurden. ist überzeugt, dass diese Ausnahme das Verfahren für den Erhalt des kulturellen und künstlerischen Reichtums der Mitgliedstaaten ermöglichen wird, und hofft, dass dadurch Kooperationen für den Erhalt im öffentlichen Interesse entstehen, an denen Einrichtungen des Kulturerbes und Forschungsorganisationen beteiligt sind (2);

    Die Vergrößerung des audiovisuellen Katalogs in Europa

    14.

    begrüßt die Absicht der Kommission, die Präsenz des europäischen audiovisuellen Katalogs auf den verschiedenen digitalen Plattformen zu steigern, insbesondere wegen der mangelnden Präsenz von Werken, die es wegen ihres begrenzten wirtschaftlichen Werts schwer haben, einen Platz in den traditionellen Vertriebskanälen zu finden;

    15.

    unterstützt die Ausdehnung der kollektiven Lizenzvergabe für vergriffene Werke auf Verwertungsgesellschaften und Einrichtungen für den Erhalt des kulturellen Erbes; macht insbesondere auf die Vorteile derartiger Maßnahmen mit Blick auf die Gewährleistung einer angemessenen Vergütung der Rechteinhaber sowie der Rechtssicherheit aufseiten der Einrichtungen aufmerksam;

    16.

    kritisiert jedoch, dass der lokale und regionale Charakter dieser Werke im Text keine Erwähnung findet. Insbesondere sollte darauf hingewiesen werden, dass ohne die häufige Zusammenarbeit zwischen Künstlern, Unternehmern und örtlichen Behörden, die Kultursubventionen anbieten, viele dieser Werke niemals zustande kämen;

    Die Rolle der Verlage

    17.

    teilt die Haltung, dass die grundlegende Rolle der Verlage für die Auflage von hochwertigen Publikationen, die beträchtliche Investitionen benötigen, um ihre Unabhängigkeit und Integrität wahren zu können, geschützt werden muss;

    18.

    begrüßt die Unterstützung der Verlage, damit sie über angemessene Rechtsinstrumente verfügen, mit denen sie im digitalen Bereich konkurrieren können.

    Brüssel, den 8. Februar 2017

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Markku MARKKULA


    (1)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

    (1)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

    (1)  Laut dem Bericht der Expertengruppe Subsidiarität des AdR, dem die zwischen dem 4. und 14. Oktober 2016 erfolgte Anhörung zugrunde liegt.

    (2)  Bereits 1996 hat die Zusammenarbeit zwischen dem Laboratorio di Informatica Musicale der Universität Mailand (LIM) und dem Teatro alla Scala in Mailand zur Digitalisierung von mehr als 5 000 Magnetbändern aus dem phonetischen Archiv geführt. Auf diese Weise wurden sie auch für künftige Generationen auf hochwertige Weise erhalten und sind permanent zugänglich.


    Top