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Document 52016DC0558

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 98/58/EG des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

COM/2016/0558 final

Brüssel, den 8.9.2016

COM(2016) 558 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Anwendung der Richtlinie 98/58/EG des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Anwendung der Richtlinie 98/58/EG des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

1.    Einleitung

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/58/EG muss die Kommission dem Rat einen Bericht anhand der seit dem Beginn ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen unterbreiten.

Die Entscheidung 2006/778/EG 1 der Kommission enthält Bestimmungen über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden. Ihre Anhänge enthalten Tabellen mit Anforderungen, die im Hinblick auf Verstöße zu überprüfen sind. Auf der Grundlage dieser Entscheidung sind die Mitgliedstaaten seit Juni 2009 zur jährlichen Berichterstattung gegenüber der Kommission verpflichtet. Ferner heißt es in Erwägungsgrund 9 dieser Entscheidung:Die Erfassung von Informationen über Tierschutzkontrollen ist von grundlegender Bedeutung, damit die Gemeinschaft die Auswirkungen ihrer Politik in diesem Bereich bewerten kann.“

In der Strategie der EU für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015 2 heißt es, dass eine mangelnde Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften eines der Hauptprobleme mit Auswirkung auf das Wohlergehen von Tieren ist. Des Weiteren bietet der Bericht an den Rat über die Anwendung der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere 3 einen nützlichen Einblick in die Durchsetzungsbereiche.

2.    Methodik

Der Bericht erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014.

Zur Erstellung dieses Berichts dienten drei Informationsquellen:

Die verwendeten Daten wurden erstens Berichten der Kommission mit den Ergebnissen der von ihr in den Mitgliedstaaten durchgeführten Audits entnommen. Die Berichte stammen überwiegend aus den Jahren 2011 bis 2013, da die in diesen Jahren durchgeführten Audits gezielt auf die Situation im Betrieb ausgerichtet waren (siehe Tabelle 1 in Anhang I).

Jeder Mitgliedstaat muss zweitens sicherstellen, dass die Tierschutzkontrollen entsprechend den Vorschriften über die amtlichen Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 4 durchgeführt werden. Die zuständigen nationalen Behörden sind für die jährliche Übermittlung der bei diesen Kontrollen getroffenen Feststellungen an die Kommission verantwortlich. Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten 5 für die Jahre 2013 und 2014 übermittelten Daten verwendet, da hieraus die aktuelle Situation hervorgehen dürfte. Eine Übersicht über die Prozentsätze der kontrollpflichtigen Betriebe und die Prozentsätze der kontrollierten Betriebe enthält Tabelle 2 in Anhang I.

Drittens erhält die Kommission hin und wieder Beschwerden 6 wegen des mutmaßlichen Versäumnisses eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, das Unionsrecht anzuwenden. Diese Beschwerden können ebenfalls einen nützlichen Einblick in Bereiche geben, in denen die Vorschriften nach Ansicht der Bürgerinnen und Bürger nicht ordnungsgemäß durchgesetzt werden.

3.    Feststellungen

3.1    Überwachungs- und Kontrollsystem

Wie die Kommission bei den Audits feststellte, haben die Mitgliedstaaten ein risikobasiertes System für die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe geschaffen. Wichtige Beweggründe für die Durchführung risikobasierter Tierschutzkontrollen in Betrieben waren die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen und die amtlichen Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung 7 .

Mehrere Mitgliedstaaten beschreiben detailliert das jeweilige System für die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe, was ebenfalls belegt, dass ein risikobasierter Ansatz angewandt wird. Des Weiteren ist nach dem EU-Recht vorgeschrieben, dass die absolute Zahl der Kontrollen im Verhältnis zum Umfang der Produktion und zur Anzahl der betroffenen Tiere stehen muss 8 .

Außerdem müssen die Mitgliedstaaten die Empfehlungen befolgen, die während der Audits erteilt werden. Die Kommission stellte bei ihren Audits fest, dass die nationalen Beamten in allen Fällen Maßnahmen ergriffen. Sie stellte aber auch fest, dass die Maßnahmen in drei der Mitgliedstaaten nicht ausreichten, um die Einhaltung der Vorschriften zu bewirken. Wie festgestellt wurde, war dies in zwei dieser Mitgliedstaaten darauf zurückzuführen, dass es keine Sanktionen gab, die abschreckend genug waren, während ein Mitgliedstaat den Fall nicht angemessen verfolgt hatte.

3.2.    Unterschiede in der Berichterstattung der Mitgliedstaaten

Die erheblichen Unterschiede in der Berichterstattung der Mitgliedstaaten erschweren im Allgemeinen die Auswertung und den Vergleich der Daten.

Auf der Grundlage der Tabellen in der Entscheidung 2006/778/EG wurde im Jahr 2012 ein Online-Formular erarbeitet, das die Mitgliedstaaten in den Jahren 2013 und 2014 benutzten. Anhand dieses Online-Formulars war es der Kommission möglich, die gemeldeten Zahlen effizienter zu analysieren. Gleichwohl bleiben einige Widersprüche bestehen. Dies trifft insbesondere auf Hausgeflügel zu. Nach der Definition des Begriffs „Hausgeflügel“ 9 sollte diese Spalte nur für Masthühner (Broiler) verwendet werden. Jedoch haben mehrere Mitgliedstaaten in die Spalte für Hausgeflügel auch Zahlen für kleine Legehennenbetriebe 10 eingetragen. Daher kann man keine Erkenntnisse darüber gewinnen, ob die Feststellungen für Masthühner- oder für Legehennenbetriebe repräsentativ sind.

Ein ähnliches Problem besteht in Bezug auf die Kategorie „Rinder“, die sowohl Mast- als auch Milchviehbetriebe umfasst. Da die in Bezug auf das Tierwohl bestehenden Risiken je nach Produktionssystem jedoch unterschiedlich sind, wäre eine getrennte Analyse der Daten sinnvoll.

3.3. Fachliche Feststellungen

Damit die in Bezug auf das Produktionssystem getroffenen Feststellungen als repräsentativ betrachtet werden können, muss erstens der Prozentsatz der kontrollierten Betriebe im Vergleich zur Gesamtzahl der Betriebe groß genug sein (siehe Abbildung 1 in Anhang I). Nur in einem Fall beanstandeten die Sachverständigen der Kommission, dass die Anzahl der kontrollierten Einrichtungen im Vergleich zum Umfang der Erzeugung recht gering war. Die Kommission stellte keine Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der risikobasierten Auswahl von Betrieben fest.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass in den Jahren 2013 und 2014 besonders viele Legehennen- und Sauenhaltungen kontrolliert wurden. Dies kann auf das Verbot der Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen (2012) und auf die Einführung der Gruppenhaltung von Sauen (2013) sowie auf die damit zusammenhängende Verpflichtung zur vollständigen Erfüllung der Vorschriften zurückzuführen sein.

Hinsichtlich der Anzahl der Verstöße ist zweitens zu berücksichtigen, dass diese alle Arten von Verletzungen der EU-Rechtsvorschriften, selbst geringfügige Verletzungen, umfassen. Die Kategorien A und B in Tabelle 3 umfassen administrative Verstöße, die die Aufforderung bewirken, innerhalb von drei Monaten oder manchmal innerhalb eines längeren Zeitraums für Abhilfe zu sorgen. Kategorie C umfasst schwerwiegendere Verstöße, die die sofortige Einleitung eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens bewirken. Beispielsweise waren nur 8,1 % der im Jahr 2014 in Hausgeflügelbetrieben erfassten Verstöße schwerwiegend, sodass sie ein sofortiges Handeln erforderten.

Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass diejenigen Betriebe, in denen Verstöße am wahrscheinlichsten auftreten, wenn man von einem risikobasierten Ansatz ausgeht, gezielt kontrolliert werden. Daher ist eine Zunahme der Anzahl der erfassten Verstöße nicht unbedingt ein Hinweis darauf, dass sich die Tierwohlsituation verschlechtert hat. Außerdem dürfte der risikobasierte Ansatz im Allgemeinen dazu führen, dass Tierwohlaspekte schneller angegangen werden und sich die Situation des Tieres verbessert.

Unter gebührender Berücksichtigung methodischer Schwächen wurden die folgenden Feststellungen getroffen:

Audits der Kommission

Bei 18 der Audits, die die Kommission in den Jahren 2011 bis 2013 durchführte, ging es um Legehennen (13) und/oder Sauen (8). Die Ergebnisse dieser Audits vermitteln ein gutes Bild der Situation vor der Einführung des Verbots der Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen und vor dem Übergang zur Gruppenhaltung von Sauen.

In den meisten Mitgliedstaaten, in denen die Schweinehaltung im Rahmen eines Audits kontrolliert wurde, berichteten die Sachverständigen der Kommission außerdem von Verstößen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Einstreu und dem Vermeiden des Kupierens von Schwänzen. Die in diesen Mitgliedstaaten getroffenen Feststellungen sind recht unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten wurde sehr wenig getan, um das routinemäßige Kupieren der Schwänze zu verhindern oder für die Bereitstellung von Einstreu zu sorgen.

Häufig bestand die zuständige Behörde nicht nachdrücklich genug auf weiteren Maßnahmen wie etwa einer Änderung der Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen. Des Weiteren hielt eine Mehrheit der Beamten in den Mitgliedstaaten ungeeignete Materialien wie etwa Metallketten für annehmbar; hingegen wurden geeignete Materialen als nicht vereinbar mit den Entwässerungssystemen betrachtet, um ein Beispiel zu nennen.

Vier Mitgliedstaaten hatten Leitfäden veröffentlicht oder Maßnahmen eingeleitet, um die Anzahl der Verstöße zu verringern. Gleichwohl wurde bei den Audits deutlich, dass die Beamten der Mitgliedstaaten häufig keine Fachkenntnisse darüber hatten, wie die Anforderungen an die Bereitstellung von Einstreu und die Verbesserung der Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen vor einer Genehmigung des routinemäßigen Kupierens der Schwänze auszulegen sind.

Die Kommission führte im Jahr 2014 11 außerdem neun Audits durch, bei denen festgestellt wurde, dass Daten aus den Schlachthöfen verwendet wurden, um den Tierschutz in Hausgeflügel- bzw. Masthühnerbetrieben zu bewerten. Allerdings verwendeten nur drei Mitgliedstaaten, in denen Audits durchgeführt worden waren, diese Daten tatsächlich für Betriebskontrollen. In den übrigen Mitgliedstaaten wurden bei der Schlachtung häufig schwere Läsionen festgestellt, was jedoch selten Anlass für Rückmeldungen an die Personen war, die die Kontrollen in den Betrieben durchführten.

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Informationen über Verstöße, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Nutztierarten gemeldet wurden, die unter die Tierwohlvorschriften der EU fallen, enthält Tabelle 3 in Anhang I.

„Aufzeichnungen“ ist eine der Kategorien, in der in Bezug auf fast alle Nutztierarten eine hohe Anzahl von Verstößen zu verzeichnen ist. Diese Kategorie steht im Zusammenhang mit der mangelnde Rückverfolgbarkeit der medizinischen Behandlungen und der vom Landwirt beobachteten Todesfälle und stellt eine wichtige Informationsquelle dar.

Was die Anforderungen mit Auswirkung auf das Tier selbst betrifft, so stehen die am häufigsten getroffenen negativen Feststellungen im Zusammenhang mit der Kategorie „Gebäude und Unterbringung“. Hierunter fallen die nicht vorschriftsmäßige Gestaltung von Gebäuden, Böden und Vorrichtungen. Ferner fallen hierunter die Ausrüstungen innerhalb von Gebäuden, Käfigen, Ställen, Pferchen und Gehegen sowie die nicht angemessene Nutzung der Räumlichkeiten, beispielsweise eine mangelhafte Handhabung der Belüftung und Beleuchtung.

Je nach Art der gehaltenen Nutztiere wurden häufig weitere Arten von Verstößen festgestellt. Bei Kälbern waren es die „Bewegungsfreiheit“, also die dem Tier zur Verfügung stehenden Bewegungsmöglichkeiten, und die Vorschriften über die Anbindehaltung, bei Hausgeflügel hingegen die regelmäßigen Kontrollen des Funktionierens der „automatischen und mechanischen Anlagen“. Probleme, die in die Kategorie „Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe“ fallen, wurden häufig bei Legehennen in Freilandhaltung sowie bei Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt. Hierbei ging es um das Futter selbst sowie um den Zugang der Tiere zu Futter und Wasser und um die Kontrollen der Futter- und Tränkeautomaten.

Aus den Berichten der Mitgliedstaaten geht in Bezug auf Schweine und die Bereitstellung von Einstreu eine Verstoßquote von 8,4% im Jahr 2013 hervor. In Bezug auf Verstümmelungen (d. h. das Kupieren von Schwänzen, aber auch das Kastrieren und das Abkneifen der Zähne) wurde von den Mitgliedstaaten eine Verstoßquote von 2,2% erfasst.



Beschwerden

In den Jahren 2013 und 2014 gingen bei der Kommission acht Beschwerden wegen des Versäumnisses von Mitgliedstaaten ein, Schweinen Einstreu bereitzustellen, und wegen des routinemäßigen Kupierens von Schwänzen. Diese Beschwerden spiegeln auch die Feststellungen wider, die die Kommission bei ihren Audits traf. Fünf der Beschwerdefälle sind inzwischen abgeschlossen worden. Die Kommission hat derweil einen Leitfaden für diesen Bereich vorgelegt. 12  

Zwar gab es Beschwerden wegen weiterer Tierschutzaspekte wie etwa wegen der Erzeugung von Stopfleber (Foie gras) und wegen des Tierschutzes beim Transport und bei der Schlachtung, jedoch ist deren Anzahl jeweils gering. Alle Beschwerden wurden eingehend geprüft, und es wurde der Schluss gezogen, dass keine ausreichenden Gründe gegeben waren, um ihnen weiter nachzugehen. Daher wurden die meisten Beschwerdefälle abgeschlossen.

4.    Fazit

Die allgemeinen Grundsätze und Bestimmungen der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere haben zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere in der EU beigetragen. Gestützt auf die Richtlinie konnten die Mitgliedstaaten außerdem dafür sorgen, dass diese Vorschriften ordnungsgemäß durchgesetzt und angewendet werden. Entscheidend ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jährlich über die Ergebnisse ihrer Kontrollen der Anwendung der Tierwohlvorschriften Bericht zu erstatten und neue Ziele im Hinblick auf die Verbesserung der Durchsetzung festzulegen; dies hat zur Priorisierung der Tierwohlaspekte geführt. In der Tat geht aus den Berichten hervor, dass die Mitgliedstaaten offenbar derzeit systematisch daran arbeiten, gegen die festgestellten Verstöße vorzugehen und die Tierwohlvorschriften der EU durchzusetzen. Dies belegen die Zahlen des vorherigen Kommissionsberichts aus dem Jahr 2006 13 sowie die Zahlen, die die Mitgliedstaaten für die Jahre 2013 und 2014 übermittelt haben. Die Anzahl der Betriebe, die die Vorschriften einhalten, ist deutlich gestiegen.

In Bezug auf die beiden jüngsten Maßnahmen, die eingeführt wurden (Verbot der Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen (2012) und von Sauen in Einzelbuchten (2013)), ist anzumerken, dass sich das Vorgehen der Kommission, alle Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Durchsetzung dieser Verbote zu motivieren, in der Tat als wirksam erwiesen hat. Wie aus den Informationen hervorgeht, die der Kommission vorliegen, erfüllen gegenwärtig alle Mitgliedstaaten die betreffenden Vorschriften und wenden für die Haltung von Legehennen entweder ausgestaltete Käfige oder Alternativsysteme an. Was die Gruppenhaltung von Sauen betrifft, so erfüllen 25 Mitgliedstaaten die Vorschriften, während drei Mitgliedstaaten angegeben haben, dass sie die Vorschriften in vollem Umfang erfüllen. Die Kommission überprüft gegenwärtig die Dokumentation, die verfügbar gemacht wurde, um diese Behauptungen zu belegen.

Wie aus den Daten hervorgeht, war zwischen 2013 und 2014 in den meisten Fällen eine leichte Verbesserung zu verzeichnen. Beispielsweise stieg die Anzahl der erfassten Fälle, in denen die Vorschriften über die Haltung von Hausgeflügel und die Anforderung an die „automatischen und mechanischen Anlagen“ eingehalten wurden, von 82,1 % auf 86,4 %. Ferner wurde in Bezug auf die meisten Nutztierarten und Produktionssysteme für das Jahr 2014 im Vergleich zum Jahr 2013 eine allgemeine Verbesserung bei den Verstoßkategorien „Aufzeichnungen“ und „Gebäude und Unterbringung“ gemeldet. Von denjenigen Mitgliedstaaten, die eine Analyse ihrer Feststellungen vorlegten, geben die meisten auch an, dass sich als allgemeine Tendenz ein Wandel zum Besseren beobachten lässt. Einige wiesen außerdem darauf hin, dass Verstöße häufig auf mangelnde Kenntnisse zurückzuführen sind; sie haben daher in ihren Maßnahmenplänen für das kommende Jahr Schulungen vorgesehen.

Diese allgemeine Verbesserung, die auch seitens der Mitgliedstaaten vermerkt wurde, zeichnet sich ebenso in den Audits ab, die die Kommission im selben Zeitraum durchführte. Bei diesen Audits wurde der Schluss gezogen, dass die Mitgliedstaaten den Empfehlungen Folge geleistet haben und sich die Situation im Vergleich zu den vorherigen Audits verbessert hat.

Gleichwohl ist es erforderlich, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten weiterhin an der Verbesserung der Art und Weise zu arbeiten, in der über die Einhaltung der Tierwohlvorschriften Bericht erstattet wird. Beispielsweise wurden seit dem Erlass der Entscheidung 2006/778/EG weitere rechtliche Anforderungen im Bereich des Tierwohls festgelegt. 14 Diesen zu einem späteren Zeitpunkt eingeführten, legislativen Änderungen wird mit den derzeitigen Berichtspflichten nicht Rechnung getragen. Es müssen Überlegungen darüber angestellt werden, wie sich die aufeinander abgestimmte Übermittlung dieser zusätzlichen Daten bewerkstelligen lässt, gleichzeitig aber der Verwaltungsaufwand hierfür so gering wie möglich gehalten wird.

Schließlich geht aus den erfassten Informationen noch hervor, dass ein besseres gemeinsames Verständnis der vorhandenen Tierwohlvorschriften und der Art und Weise ihrer Anwendung und Durchsetzung erforderlich ist. Dies trifft insbesondere auf bestimmte rechtliche Anforderungen an das Wohlergehen von Schweinen zu. Wie aus den Daten der Mitgliedstaaten hervorgeht, war im Jahr 2014 im Vergleich zum Jahr 2013 nur ein geringer Anstieg der erfassten Verstöße bei der Bereitstellung von Einstreu zu verzeichnen, und die Anzahl der Verstöße, die das Kupieren von Schwänzen betrafen, war rückläufig. Diese Feststellung steht im Gegensatz zu den Auditberichten der Kommission, aus denen hervorgeht, dass gegen diese beiden Anforderungen in den meisten Mitgliedstaaten, in denen ein Audit durchgeführt worden war, wesentlich häufiger verstoßen wurde. Des Weiteren geht aus der Anzahl der Beschwerden wegen dieser Aspekte offenbar hervor, dass die Bürgerinnen und Bürger in der EU stärker hierfür sensibilisiert sind und sich stärker für das Wohlergehen von Schweinen interessieren. Die niedrigeren Zahlen, die von den Mitgliedstaaten gemeldet wurden, könnten darauf zurückzuführen sein, dass Verstöße nicht erkannt wurden. Die Audits der Kommission ergaben, dass die meisten Mitgliedstaaten hinsichtlich des Kupierens von Schwänzen der Meinung waren, dass sie das Unionsrecht einhielten. Derweil wird an diesem Thema seit mehreren Jahren gearbeitet, um den Stand der Kenntnisse hierüber zu erhöhen und die Einstellung hierzu zu ändern. Die Kommission hat in ihrer Empfehlung (EU) 2016/336 vom 8. März 2016 einige zur Verringerung des Schwanzbeißens sachdienliche Parameter eingeführt und darin die Eigenschaften von optimal geeignetem Beschäftigungsmaterial aufgeführt. In der dazugehörigen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen werden den Mitgliedstaaten weitere Einzelheiten zum Thema sowie Instrumente und Indikatoren an die Hand gegeben, die sie verwenden können, um die Situation im Betrieb zu bewerten.

Die Kommission wird zumindest weiterhin überwachen, ob die Richtlinie 98/58/EG des Rates ordnungsgemäß angewendet wird. Aus den verfügbar gemachten Maßnahmenplänen und den übermittelten Bemerkungen geht jedoch hervor, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Instrumentarien anwenden, um die Vorschriften in diesem Bereich besser durchzusetzen. Nach Ansicht der Kommission ist es sehr wichtig, parallel hierzu intensiver das Gespräch mit den Interessengruppen zu suchen, um in diesem Bereich zu konkreten Initiativen und Projekten zu motivieren, die sowohl unter ökonomischen Gesichtspunkten als unter dem Gesichtspunkt des Tierwohls von wechselseitigem Nutzen sein könnten. Vor diesem Hintergrund erarbeitet die Kommission gegenwärtig ein systematisch und optisch besser aufgebautes Format für diesen Dialog, damit alle Beteiligten (Tierschutzorganisationen, Wissenschaftler, Tierärzte, Landwirte, Lebensmittelverarbeiter, Lebensmitteleinzelhändler usw.) ihre Bedenken vortragen und im Hinblick auf ein gemeinsames Vorgehen Erkenntnisse und Ressourcen austauschen können.

Des Weiteren wird mit es der Annahme eines Kommissionsvorschlags für eine Verordnung über amtliche Kontrollen 15 möglich, Referenzzentren der EU für Tierwohl zu schaffen, die ebenfalls zu weiteren Verbesserungen beitragen können, indem sie fundiertere fachliche und wissenschaftliche Erkenntnisse gewinnen und sich hierüber austauschen.

Anhang I

Tabelle 1

Verzeichnis der Audits der Kommission (2010 – 2014)

Mitgliedstaat

Berichtsnummer

Gegenstand des Tierschutzaudits

Datum

Malta

2010-8386

Betriebe und Transport (Legehennen, Kälber, Schweine, Entscheidung 2006/778)

Jan. 2010

Luxemburg

2010-8385

Betriebe und Transport (Richtlinie 98/58, Entscheidung 2006/778, Legehennen, Schweine)

Jan. 2010

Frankreich

2010-8390

Betriebe und Transport (Legehennen, Schweine, Entscheidung 2006/778)

Febr. 2010

Polen

2010-8387

Betriebe und Transport (Legehennen, Schweine)

Febr.-März 2010

Italien

2010-8388

Betriebe und Transport (Richtlinie 98/58, Legehennen, Schweine)

März 2010

Rumänien

2010-8389

Betriebe und Transport (Legehennen, Schweine)

April 2010

Bulgarien

2010-8383

Betriebe und Transport (Legehennen, Schweine)

April 2010

Tschechische Republik

2010-8384

Betriebe und Transport (Legehennen, Schweine)

Juni 2010

Schweden

2010-8391

Betriebe und Transport (Entscheidung 2006/778, Legehennen, Schweine)

Okt. 2010

Dänemark

2010-8392

Betriebe und Transport (Legehennen, Schweine)

Nov.2010

Österreich

2011-6096

Betriebe und Transport (Richtlinie  98/58, Legehennen, Schweine, Masthühner)

Jan. 2011

Portugal

2011-6052

Betriebe und Transport (Masthühner, Legehennen, Kälber, Schweine)

Mai 2011

Polen

2011-6049

Betriebe und Transport (Richtlinie 98/58, Legehennen, Schweine, Masthühner)

Mai-Juni 2011 

Belgien

2011-6039

Betriebe und Transport (Richtlinie 98/58, Legehennen, Schweine, Masthühner)

Juni-Juli 2011

Ungarn

2011-6045

Betriebe und Transport (Richtlinie 98/58, Legehennen, Masthühner, Schweine, Anforderungen des Europarats für Gänse)

Sept. 2011

Slowakei

2011-6053

Betriebe und Transport (Legehennen, Masthühner, Schweine)

Sept. 2011

Italien

2011-6048

Betriebe und Transport (Richtlinie 98/58, Legehennen, Schweine, Masthühner)

Nov. 2011

Irland

2012-6379

Legehennen in Haltungsbetrieben

März 2012

Slowenien

2012-6375

Betriebe und Transport (Richtlinie 98/58, Legehennen, Schweine, Masthühner)

April 2012

Niederlande

2012-6376

Betriebe und Transport (Richtlinie 98/58, Legehennen, Schweine, Masthühner, Anforderungen des Europarats für Rinder)

Mai 2012

Bulgarien

2012-6454

Betriebe und Transport (Legehennen, Masthühner, Schweine)

Juni 2012

Lettland

2012-6525

Betriebe und Transport (Richtlinie 98/58, 2006/778, Legehennen, Schweine, Masthühner, Kälber, Anforderungen des Europarats für Rinder und für Pelztierfarmen)

Okt. 2012

Litauen

2012-6526

Betriebe und Transport (Richtlinie 98/58, Schweine, Masthühner, Anforderungen des Europarats für Pelztierfarmen)

Nov. 2012

Frankreich

2012-6446

Betriebe und Transport (Legehennen, Schweine, Masthühner, Anforderungen des Europarats für Barbarieenten)

Nov. 2012

Rumänien

2012-6374

Betriebe und Transport (Legehennen, Schweine, Masthühner, Anforderungen des Europarats für Truthühner und für Enten)

Nov. 2012

Vereinigtes Königreich

2013-6822

Hauptnutztierarten und Masthühner (Masthühner, Anforderungen des Europarats für Truthühner)

Febr.-März 2013

Dänemark

2013-6807

Hauptnutztierarten und Masthühner (Masthühner, Anforderungen des Europarats für Pelztierfarmen und für Rinder)

Okt. 2013

Österreich

2013-6805

Hauptnutztierarten - Anforderungen des Europarats (Entscheidung 2006/778, Anforderungen des Europarats für Rinder, für Truthühner und für Gänse)

Nov. 2013



Tabelle 2

Überblick über die Berichte aller Mitgliedstaaten für die Jahre 2013 und 2014, aufgeschlüsselt nach Nutztierart

2013

Angaben zur Kategorie

 

Legehennen (Freilandhaltung)

 

Legehennen (Bodenhaltung)

 

Legehennen (Haltung in ausgestalteten Käfigen)

 

Truthühner

 

Hausgeflügel

 

Enten

 

Gänse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontrollpflichtige Betriebe

 

6 731

 

3 490

 

3 236

 

19 768

 

111 115

 

29 877

 

13,553

 

Kontrollierte Betriebe

 

20,1 %

 

33,6 %

 

40 %

 

5,1 %

 

5,3 %

 

2,8 %

 

5,6 %

 

Betriebe ohne Beanstandung

 

89,8 %

 

89,4 %

 

87,5 %

 

90,7 %

 

82,7 %

 

89,9 %

 

89 %

 

Total Non-Einhaltung

 

198

 

189

 

224

 

122

 

1275

 

132

 

127

 

Angaben zur Kategorie

 

Laufvögel

 

Schweine

 

Rinder (Kälber ausgenommen)

 

Kälber

 

Schafe

 

Ziegen

 

Pelztiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontrollpflichtige Betriebe

788

685 660

1 503 586

942 407

549 713

186 632

3,956

Kontrollierte Betriebe

13,5 %

4,3 %

4,5 %

4,1 %

3 %

2,5 %

28,8 %

Betriebe ohne Beanstandung

90,6 %

80,8 %

86,2 %

87,2 %

86,4 %

80,7 %

85,1 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2014

Angaben zur Kategorie

 

Legehennen (Freilandhaltung)

 

Legehennen (Bodenhaltung)

 

Legehennen (Haltung in ausgestalteten Käfigen)

 

Truthühner

 

Hausgeflügel

 

Enten

 

Gänse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontrollpflichtige Betriebe

 

12 099

 

12 772

 

3 565

 

26 395

 

183 920

 

75 420

 

37,241

Kontrollierte Betriebe

 

17,3%

 

16%

 

40,5%

 

5,6%

 

4,1%

 

1,9%

 

3,3%

Betriebe ohne Beanstandung

 

91,8%

 

92,3%

 

86,4%

 

88,4%

 

83,5%

 

91,5%

 

90,7%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angaben zur Kategorie

 

Laufvögel

 

Schweine

 

Rinder (Kälber ausgenommen)

 

Kälber

 

Schafe

 

Ziegen

 

Pelztiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontrollpflichtige Betriebe

1 716

 

767 042

 

1 626 413

 

978 358

 

653 721

 

235 205

4,317

Kontrollierte Betriebe

11,2%

 

4,7%

 

4,6%

 

4,5%

 

3,4%

 

2,9%

28,7%

Betriebe ohne Beanstandung

92,2%

 

82,2%

 

86,6%

 

84,7%

 

89,5%

 

81,4%

85,6%



Abbildung 1

In den Jahren 2013 und 2014 kontrollierte Betriebe in Prozent



Tabelle 3

Anzahl der kontrollpflichtigen Betriebe in den Mitgliedstaaten und Prozentsatz der Verstöße in den Jahren 2013 und 2014,

aufgeschlüsselt nach Hauptnutztierart

2013

2014

2013

2014

2013

2014

2013

2014

Angaben zur Kategorie

 

Legehennen (Freilandhaltung)

 

Legehennen (Freilandhaltung)

 

Schweine

 

Schweine

 

Kälber

 

Kälber

 

Hausgeflügel

 

Hausgeflügel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontrollpflichtige Betriebe

 

6 731

12 099

685 660

767 042

942 407

978 358

111 115

183 920

Kontrollierte Betriebe

 

20,1 %

 

17,3%

 

4,3 %

 

4,7%

 

4,1 %

 

4,5%

 

5,3 %

 

4,1%

Betriebe ohne Beanstandung

 

89,8 %

 

91,8%

 

80,8 %

 

82,2%

 

87,2 %

 

84,7%

 

82,7 %

 

83,5%

Prozentsatz der Verstöße

 

 

 

 

 

 

 

Personal

 

5,6 %

 

5,6%

 

2,9 %

 

3,1%

 

2,4 %

 

2,3%

 

14 %

 

10,5%

Kontrollen

 

6,1 %

 

8,9%

 

7,8 %

 

9,2%

 

7,8 %

 

8,8%

 

8,2 %

 

7,4%

Aufzeichnungen

 

22,7 %

 

27,1%

 

15,5 %

 

13,5%

 

17,4 %

 

12,8%

 

44,5 %

 

30,5%

Bewegungsfreiheit

 

0,5 %

 

2,8%

 

3 %

 

4,1%

 

14,2 %

 

14,3%

 

3,4 %

 

4,4%

Besatzdichte

 

5,6 %

 

5,1%

 

13 %

 

6,3%

 

6,9 %

 

7%

 

4 %

 

5,1%

Gebäude und Unterbringung

 

78,3 %

 

84,6%

 

27,5 %

 

28,5%

 

40,9 %

 

39,3%

 

36,4 %

 

37,3%

Mindestbeleuchtung

 

2,5 %

 

3,3%

 

5,5 %

 

8,8%

 

1,9 %

 

2,8%

 

0,8 %

 

2,7%

Böden (für Schweine)

 

0 %

 

0%

 

8,8 %

 

9,3%

 

0 %

 

0%

 

0 %

 

0%

Einstreu (für Schweine)

 

0 %

 

0%

 

8,4 %

 

10%

 

0 %

 

0%

 

0 %

 

0%

Automatische und mechanische Anlagen

 

6,6 %

 

5,6%

 

4,7 %

 

4,2%

 

3 %

 

3,3%

 

17,9 %

 

14,6%

Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe

 

28,3 %

 

35%

 

11,8 %

 

11,5%

 

13,3 %

 

16,4%

 

7,2 %

 

8,3%

Hämoglobinwert (Kälber)

 

0 %

 

0%

 

0 %

 

0%

 

0,4 %

 

0,5%

 

0 %

 

0%

Faserhaltiges Raufutter (Kälber und Sauen)

 

0 %

 

0%

 

0,2 %

 

0,2%

 

0,2 %

 

1%

 

0 %

 

0%

Verstümmelungen

 

0,5 %

 

1,9%

 

2,2 %

 

1,8%

 

0,3 %

 

0,3%

 

0,8 %

 

0,4%

Zuchtmethoden (außer Legehennen)

 

0 %

 

0%

 

2 %

 

1,3%

 

1,1 %

 

1%

 

11 %

 

7,1%

Prozentsatz der Verstöße, aufgeschlüsselt nach Kategorie

 

 

 

 

 

 

 

Kategorie A

 

56,1 %

 

64%

 

64,2 %

 

66,1%

 

73,3 %

 

76,6%

 

69,8 %

 

73,2%

Kategorie B

 

37,9 %

 

25,7%

 

20,3 %

 

22,1%

 

15,1 %

 

12,9%

 

23,4 %

 

18,5%

Kategorie C

 

6,1 %

 

10,3%

 

15,6 %

 

11,8%

 

11,5 %

 

10,5%

 

6,8 %

 

8,3%

Anhang II

Überblick über die Rechtsvorschriften zum Tierwohl, die für die Haltung von Nutztieren in landwirtschaftlichen Betrieben relevant sind

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23)

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53

Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19)

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7)

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5)

Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44)

Entscheidung 2006/778/EG der Kommission vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden (ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 39)

(1)

     Entscheidung 2006/778/EG der Kommission vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden (ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 39).

(2)

     COM(2012) 6 final/2.

(3)

     ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.

(4)

     Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(5)

     Bestimmte Daten aus diesen Berichten wurden extrapoliert; sie sind in Anhang I dargestellt.

(6)

     Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht“ (COM/2012/0154 final).

(7)

     Landwirte können Direktzahlungen erhalten, sofern sie ihre Flächen in gutem landwirtschaftlichen Zustand erhalten und die in der Verordnung festgelegten Standards hinsichtlich öffentlicher Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Umwelt und Tierwohl erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen).

(8)

     In der Richtlinie 2008/120/EG und der Richtlinie 2008/119/EG ist Folgendes festgelegt: „Mit diesen Kontrollen (…) wird jährlich ein statistisch repräsentativer Teil der verschiedenen Haltungssysteme eines jeden Mitgliedstaats erfasst.“

(9)

     Entscheidung 2006/778/EG der Kommission, Anhang IV, Tabelle 2: „Hausgeflügel“ bezieht sich auf Geflügel der Spezies Gallus gallus mit Ausnahme von Legehennen.

(10)

   Weniger als 350 Hennen.

(11)

     Bezugsnummern der Auditberichte: Spanien 7079, Vereinigtes Königreich 7080, Dänemark 7061, Deutschland 7073, Tschechische Republik 7060, Ungarn 7072, Belgien 7059, Niederlande 7078 und Italien 7075.

(12)

     Empfehlung (EU) 2016/336 der Kommission vom 8. März 2016 zur Anwendung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen im Hinblick auf die Verringerung der Notwendigkeit, den Schwanz zu kupieren (ABl. L 62 vom 9.3.2016, S. 20);    
SWD(2016) 49 final
http://ec.europa.eu/food/animals/welfare/practice/farm/pigs/index_en.htm .

(13)

     KOM(2006) 838 endgültig.

(14)

     Richtlinie 2007/43/EG.

(15)

   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014 und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen) (interinstitutionelles Dossier 2013/0140 (COD).

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