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Document 52016AE0042

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen: „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ [COM(2015) 614 final], „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle“ [COM(2015) 596 final — 2015/0276 (COD)], „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle“ [COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)], „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien“ [COM(2015) 594 final — 2015/0274 (COD)], „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ [COM(2015) 593 final — 2015/0272 (COD)]

    ABl. C 264 vom 20.7.2016, p. 98–109 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 264/98


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen: „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“

    [COM(2015) 614 final],

    „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle“

    [COM(2015) 596 final — 2015/0276 (COD)],

    „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle“

    [COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)],

    „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien“

    [COM(2015) 594 final — 2015/0274 (COD)],

    „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte“

    [COM(2015) 593 final — 2015/0272 (COD)]

    (2016/C 264/14)

    Berichterstatter:

    Cillian LOHAN

    Die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 2. Dezember 2015, am 14. Dezember 2015 bzw. am 15. Dezember 2015, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 192 Absatz 1, Artikel 114 Absatz 1 und Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgenden Vorlagen zu ersuchen:

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft [COM(2015) 614 final],

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle [COM(2015) 596 final — 2015/0276 (COD)],

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle [COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)],

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien [COM(2015) 594 final — 2015/0274 (COD)],

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte [COM(2015) 593 final — 2015/0272 (COD)].

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt nahm ihre Stellungnahme am 12. April 2016 an.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 516. Plenartagung am 27./28. April 2016 (Sitzung vom 27. April) mit 192 gegen 4 Stimmen bei 12 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1.

    Der EWSA hofft, dass das Bestreben der Kommission, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, der erste Schritt zu einem Paradigmenwechsel in Verhalten und Praxis ist. Er erinnert daran, dass er sich seinerzeit gegen die Rücknahme des 2014 veröffentlichten ersten Kreislaufwirtschaftspakets ausgesprochen hatte.

    1.2.

    Der EWSA begrüßt, dass die Kommission einige seiner Empfehlungen zu dem Paket von 2014 aufgegriffen hat (Schwerpunkt auf die der Produktion vorgelagerten Lebenszyklusphasen). Was den Ehrgeiz der mit dem Paket verfolgten Ziele anbelangt, gibt es jedoch durchaus noch Raum für Verbesserungen. Die Ziele des Pakets von 2014 stellten größere Vorteile für Wirtschaft und Umwelt in Aussicht (1). Der EWSA empfiehlt, die Abfallbehandlungsziele aus dem 2014er Vorläuferpaket zu übernehmen und zugleich sicherzustellen, dass sie kosteneffizient umgesetzt werden können. Insgesamt scheinen Umfang und Ehrgeiz des neuen Pakets, zumal im Vergleich zum Vorläufer, nicht die 18-monatige Wartezeit zu rechtfertigen.

    1.3.

    Maßnahmen für die Kreislaufwirtschaft sollten gewährleisten, dass die Kreisläufe lang andauernd, klein, lokal und sauber sind. Bei bestimmten industriellen Tätigkeiten können die Kreisläufe vergleichsweise groß angelegt sein.

    1.4.

    In dem Kommissionsvorschlag werden die sozialen und beschäftigungsbezogenen Vorteile und Risiken des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft nicht ausreichend berücksichtigt (2). Es fehlt an den erforderlichen Anpassungsmaßnahmen in Form von Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer. Es gilt, die anfälligsten Sektoren und Arbeitnehmer zu ermitteln, um umfassende Unterstützungsstrukturen für sie aufzubauen.

    1.5.

    Der EWSA begrüßt die Einführung der verbindlichen Berichterstattung über die Nutzung angemessener wirtschaftlicher Instrumente zur Verwirklichung der Abfallminderungsziele, dies sollte jedoch in einem breiteren Kontext Anwendung finden. Die Nutzung von wirtschaftlichen Instrumenten zur Förderung der Umstellung sollte verstärkt und systemisch integriert werden.

    1.6.

    Der EWSA ist bereit, die Machbarkeit einer offenen europäischen Plattform für Kreislaufwirtschaft zu untersuchen, in der Interessenträger und Zivilgesellschaft aus dem öffentlichen, halböffentlichen und privaten Sektor, die sich mit Ressourceneffizienz befassen, zusammenkommen; der Ausschuss selbst würde als Gastgeber auftreten. Diese Plattform würde Gelegenheit zum Austausch bewährter Verfahren und zur Sensibilisierung bieten.

    1.7.

    Bildung in allen Formen und auf allen Ebenen wird ein wesentlicher Bestandteil des Übergangs zur Kreislaufwirtschaft sein. Dazu gehören die Ermittlung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs der direkt vom Wandel betroffenen Arbeitnehmer wie auch längerfristige Bildungsmaßnahmen für künftige Generationen.

    1.8.

    Der Übergang zur Kreislaufwirtschaft muss den Unternehmen Lösungen bieten. Maßnahmen zur Unterstützung von KMU wurden in der Stellungnahme „Kreislaufwirtschaft: Neue Arbeitsplätze und grüner Aktionsplan für KMU“ (NAT/652) beleuchtet (3). Zugang zur Finanzierung wird für KMU und Unternehmer relevant sein, die die Chancen der Kreislaufwirtschaft nutzen wollen.

    1.9.

    Bei der geplanten Überarbeitung der Ökodesign-Richtlinie muss der komplette Produktlebenszyklus berücksichtigt werden, d. h. Langlebigkeit, Reparaturfähigkeit, Verfügbarkeit und Bezahlbarkeit von Ersatzteilen sowie umfassende Informationspflichten für Reparatur und Service seitens der Hersteller. Der EWSA betont die Notwendigkeit, die Ökodesign-Grundsätze sektorübergreifend anzuwenden. Dies würde eine wirtschaftlich und technisch tragfähige Rückgewinnung der Rohstoffe und Bestandteile nicht mehr genutzter Produkte erleichtern. Zur Veranschaulichung wird in der Regel das Beispiel elektronische Geräte, insbesondere Mobiltelefone, angeführt.

    1.10.

    Die Produktkennzeichnung muss erweitert werden und Angaben zur erwarteten Produktlebensdauer beinhalten. Es reicht nicht aus, nur die Möglichkeit einer geplanten Obsoleszenz zu prüfen. Der EWSA bekräftigt seine Forderung an die politischen Entscheidungsträger, ein Totalverbot von Produkten in Erwägung zu ziehen, bei denen Fehlerhaftigkeit einkalkuliert wurde, um die Funktionsuntüchtigkeit des Produkts herbeizuführen (4).

    1.11.

    Verhaltensänderungen können am besten durch klare Preissignale erreicht werden, d. h., wenn den Verbrauchern Komfort und wettbewerbsfähige Preise geboten werden. Der Preis von Produkten oder Diensten, die nach dem Kreislaufprinzip hergestellt bzw. erbracht werden, sollte sich nach der Ressourcenverfügbarkeit/-knappheit oder dem Produktdesign richten. Zunächst können dazu Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung und/oder Umweltsteuern herangezogen werden. Der EWSA betont, dass jedwede neue Maßnahme auf ihre Durchführbarkeit hin zu prüfen ist.

    1.12.

    Der EWSA begrüßt die Einführung von Mindestanforderungen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, allerdings bedarf es einer weiteren Klärung der Rolle und Verantwortung aller Parteien in der Wertekette. Die Mitgliedstaaten sollten zur Annahme von Systemen für die erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtet werden.

    1.13.

    Es müssen Förderinstrumente entwickelt werden, die Menschen mit geringerem Einkommen den Zugang zu qualitativ hochwertigen (zunächst teureren) Gütern und Dienstleistungen ermöglichen. Denkbar wären staatlich geförderte Darlehen oder von den Herstellern unterstützte Finanzierungssysteme mit niedrigen Zinssätzen, die ausschließlich für Produkte mit einer bestimmten Mindestlebenserwartung in Anspruch genommen werden können, die den Anforderungen der kreislaufgerechten Produktgestaltung genügen.

    1.14.

    Spezifische Instrumente wie Pfand- und Rücknahmesysteme sowie Integrierte Management-Systeme haben sich als wirksam erwiesen und sollten im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspakets gefördert werden. Ermäßigte Mehrwertsteuersätze oder Mehrwertsteuerbefreiung für recycelte Erzeugnisse und Wiederverwendungs- und Reparaturtätigkeiten können Unternehmer ermutigen, in diesem Bereich tätig zu werden, und Verbrauchern Produkte zu wettbewerbsfähigen Preisen bieten, was wiederum auf breiter Ebene Verhaltensänderungen fördern wird. Beihilfen sollten auf die Nutzung von Sekundärrohstoffen verlagert werden und die sektorübergreifende Anwendung der Grundsätze des Öko-Designs fördern.

    1.15.

    Regierungen und ihre Institutionen sollten als Vorreiter beim Kauf von Produkten und Diensten in ihrem Zuständigkeitsbereich durchweg nach dem Verfahren der umweltorientierten Beschaffung vorgehen. Als Standardoption sollte das umweltverträglichste Angebot gewählt werden; die Wahl einer anderen Option muss begründet werden.

    1.16.

    Die getrennte Sammlung von Abfallströmen ist für die Kreislaufwirtschaft unerlässlich. Die Aufnahme einer Verpflichtung zur unmittelbaren Einführung der getrennten Sammlung von Bioabfällen wird begrüßt. Die in der Richtlinie enthaltene Anforderung sollte für die getrennte Sammlung aller Abfälle untermauert und verbindlich gemacht werden, sofern keine spezifische Ausnahme aufgrund praktischer Einschränkungen gewährt wird.

    1.17.

    Die Verringerung der Lebensmittelverschwendung kann nur durch die Aufnahme von Meilensteinen auf dem Weg zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels Nr. 2 erreicht werden. Die Entwicklung eines Mechanismus zur Quantifizierung von Lebensmittelverschwendung und -abfällen in Verbindung mit einer spezifischen Frist und ausgehend auf der bereits geleisteten Arbeit (5) sollte in den Anhang aufgenommen werden.

    1.18.

    Kreislaufwirtschaftskonzepte können nicht isoliert entwickelt werden. Es muss ein Aufsichtsgremium nach Vorbild der Europäischen Plattform für Ressourceneffizienz eingerichtet werden, das sicherzustellen hat, dass andere, von der Kommission aufgelegte sektorbezogene Strategien mit den Grundsätzen einer Kreislaufwirtschaft übereinstimmen.

    1.19.

    Im Rahmen des Europäischen Semesters kann über die länderspezifischen Empfehlungen die Durchführung auf Ebene der Mitgliedstaaten und die vorrangige Umstellung auf ein Kreislaufwirtschaftsmodell sichergestellt werden.

    2.   Einleitung

    2.1.

    Am 2. Dezember 2015 hat die Europäische Kommission ein überarbeitetes Paket zur Kreislaufwirtschaft vorgelegt. Dieses Paket enthält einen nichtlegislativen Teil mit der Mitteilung „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ und einen Teil mit Änderungen geltender europäischer Rechtsvorschriften über die Behandlung und Wiederverwertung von Abfällen.

    2.2.

    Die neuen Vorschläge treten an die Stelle des Vorläuferpakets, das die Europäische Kommission unter José Manuel Barroso im Juli 2014 im Rahmen der Europa-2020-Leitinitiative „Für ein ressourcenschonendes Europa“ vorgelegt hatte. In dem neuen Paket gibt es einige Verbesserungen — es ist vor allem breiter angelegt und umfasst sämtliche Produktlebenszyklusphasen —, aber auch einige Bereiche, in denen der Ehrgeiz zurückgeschraubt wurde. Es besteht die Gefahr, dass das Paket überwiegend auf Recycling ausrichtet ist und keine Politikinstrumente enthält, die dem Wunsch nach Schaffung eines neuen Kreislaufmodells für die Wirtschaft gerecht werden. Höhere Recyclingraten sind nicht gleichbedeutend mit einer stärkeren kreislauforientierten Wirtschaft. Insgesamt jedoch scheinen Umfang und Ehrgeiz des neuen Pakets, zumal im Vergleich zum Vorläufer, nicht die 18-monatige Wartezeit zu rechtfertigen.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1.

    Die Umstellung von einer Durchlauf- oder Linearwirtschaft — extrahieren, transformieren, konsumieren, deponieren — auf eine Kreislaufwirtschaft, in der Abfälle zu Ressourcen werden, ist eine zentrale Herausforderung für Europa. Diese Wirtschaftsform ist nachhaltiger und hat aufgrund einer besseren Ressourcenbewirtschaftung, eines geringeren Rohstoffabbaus und weniger Umweltverschmutzung einen kleineren ökologischen Fußabdruck; sie bringt den Unternehmen durch bessere Rohstoffbewirtschaftung Wettbewerbsvorteile und verringert die wirtschaftliche Abhängigkeit von der Einfuhr potenziell kritischer und seltener Stoffe; sie erschließt neue wirtschaftliche Möglichkeiten und Märkte innerhalb und außerhalb Europas und fördert die Beschäftigung vor Ort.

    3.2.

    Die Einsicht in die Notwendigkeit, den Wandel hin zu einer Kreislaufwirtschaft zu vollziehen, ist zu begrüßen. Wenn das gesamte Potenzial der vielfältigen wirtschaftlichen und sozialen Vorteile erschlossen werden soll, muss ein systemischer Wandel stattfinden — eine Herausforderung. Maßnahmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft sollten gewährleisten, dass die Kreisläufe dauerhaft, klein, lokal und sauber sind, wobei die Schleifen unterschiedlich groß sein können. In einer Kreislaufwirtschaft sollte Nutzung wichtiger sein als Besitz. Produkt-Dienstleistungs-Systeme (PSS) und gemeinschaftlicher Konsum können diesbezüglich eine ausgesprochen positive Wirkung haben; diese Aspekte werden in zwei künftigen EWSA-Stellungnahmen näher beleuchtet. Kreislaufwirtschaft bedeutet nicht einfach, dass nach linearwirtschaftlichen Abläufen die Abfälle schlicht wieder in die Produktion zurückfließen, sondern dass auf ein vollständiges wirtschaftliches Umdenken abgezielt wird, in dessen Zuge grundlegende Konzepte wie Haftung und Eigentum infrage gestellt werden. Bei der Bewerkstelligung dieser grundlegenden Veränderungen muss die globale Vernetzung des gegenwärtigen Wirtschaftsmodells berücksichtigt werden. In globalen Fragen ist rein regionales Handeln kaum zielführend, es bedarf vielmehr einer globalen Initiative.

    3.3.

    Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Umstellung auf eine Kreislaufwirtschaft müssen kontinuierlich analysiert werden. Da veraltete Geschäftsmodelle hinfällig werden, müssen die am schwersten betroffenen Unternehmen ermittelt und entsprechend unterstützt werden, um einen gerechten und fairen Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu gewährleisten. Außerdem müssen die sozialen und beschäftigungsbezogenen Vorteile und Risiken angegangen werden (6).

    3.4.

    Es fehlt indes an Instrumenten, um diesen Übergang voranzubringen. Der EWSA wies darauf hin, dass es einer Kombination aus marktwirtschaftlichen und regulatorischen Instrumenten zur Verwirklichung einer ressourceneffizienten Wirtschaft bedarf (7). Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirtschaftliche Instrumente zu nutzen; außerdem ist eine Berichterstattung nach 18 Monaten und danach alle fünf Jahre vorgesehen. Diese Bestimmung sollte durch die Einführung eines Zwischenberichts nach drei Jahren und die Aufnahme einer Empfehlung für eine Umweltbesteuerung gestärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich über die Entwicklung bewährter Verfahren und Mechanismen austauschen, deren Annahme im Rahmen des Europäischen Semesters gefördert werden sollte.

    3.5.

    Die Kommission muss für mehr Kohärenz zwischen Aktionsplänen aus den vergangenen Jahren sorgen und Fragen bezüglich Vorrang und Überschneidungen klären, und zwar zwischen dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (8), dem Siebten Umweltaktionsprogramms (UAP) bis 2020 (9) und dem Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft. Viele der in dem jüngsten Aktionsplan vorgesehenen Tätigkeiten sind bereits Gegenstand der vorangegangenen Initiativen. Eine umfassende Bewertung der Erfolge und Fehlschläge der bisherigen Initiativen ist von entscheidender Bedeutung.

    3.6.

    Das Paket zur Kreislaufwirtschaft geht in die richtige Richtung. Indes muss kritisch hinterfragt werden, ob die vorgesehenen Maßnahmen insgesamt ausreichen, um den Übergang der europäischen Volkswirtschaften vom derzeitigen Entwicklungspfad (der ebenfalls auf Ressourceneffizienz ausgerichtet ist) hin zu einem echten Kreislaufmodell zu bewerkstelligen, das zur vollständigen Abkopplung des wirtschaftlichen Wohlstands vom Verbrauch natürlicher Ressourcen führt und vielfältige wirtschaftliche und soziale Vorteile bringt (10). Der Aktionsplan muss geeignet sein, die grundlegenden systemischen Herausforderungen zu bewältigen und geeignete Rahmenbedingungen für die Einleitung des Wandels zu schaffen (11).

    3.7.

    Der EWSA begrüßt, dass die Vorschläge der Kommission für Abfallrechtsvorschriften zusammen mit einer Folgenabschätzung vorgelegt worden sind (12). Er verweist auf die geringeren Vorteile dieses Pakets in den Bereichen Wirtschaft, Beschäftigung und Emissionsreduktion gegenüber dem zurückgezogenen Vorläuferpaket. Eine Kosten-Nutzen-Analyse des nichtlegislativen Aktionsplans könnte dabei helfen, die wirksamsten und angemessensten Maßnahmen zu ermitteln, um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu bewerkstelligen (13).

    3.8.

    Auf die Umsetzung kommt es an. Der EWSA fordert, dass ein spezifisches Gremium für die Kohärenz und die Auflagenbindung von Fördergeldern zuständig sein sollte — nach dem Vorbild der Europäischen Plattform für Ressourceneffizienz (14), deren Arbeit in das 7. UAP und das Paket zur Kreislaufwirtschaft eingeflossen ist.

    3.9.

    Der EWSA erkennt die Bemühungen der Kommission an, ein breites Spektrum an Interessenträgern und Sachverständigen einzubeziehen, wie er dies in seiner Stellungnahme NAT/652 (15) gefordert hat. Die Umstellung auf eine Kreislaufwirtschaft ist ein langfristiger Entwicklungsprozess, der eigenverantwortliches Handeln auf allen Ebenen und in allen Bereichen erfordert. Die Kommission unterstreicht ihre Absicht, die Interessenträger aktiv in die Durchführung des Aktionsplans einzubinden (16); es wird wesentlich darauf ankommen, wie sie dies im Einzelnen zu tun gedenkt.

    3.10.

    Der EWSA bekräftigt sein in der Stellungnahme NAT/652 unterbreitetes Angebot, Netze zivilgesellschaftlicher Akteure, die sich für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einsetzen, aktiv zu unterstützen, sowie die Idee zu sondieren, ein europäisches Forum für die Kreislaufwirtschaft einzurichten und zu betreiben. Es gibt bereits eine Reihe von Foren, die eine fachliche sektorspezifische Perspektive bieten. Der EWSA ist bestens geeignet, um ein öffentlichkeitswirksames Forum einzurichten, das die Berichterstattung und das Engagement der wesentlichen Interessenträger in Sachen Kreislaufwirtschaft fördern kann. Dies kann in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission erfolgen, um eine sektorübergreifende Plattform unter Einbeziehung einer breiten Palette an Interessenträgern einzurichten. Der EWSA verwaltet bereits das Europäische Migrationsforum, das ein geeignetes Beispielmodell sein könnte.

    3.11.

    Die Rolle der Arbeitnehmer während des Wandels und nach vollzogenem Wandel in einer Kreislaufwirtschaft und die Schaffung qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze sind von entscheidender Bedeutung. Der EWSA betonte (17), dass die sozioökonomischen Vorteile und Herausforderungen der Kreislaufwirtschaft in dem zurückgezogenen Vorläuferpaket trotz der Initiative für grüne Beschäftigung nicht ausreichend berücksichtigt wurden (18). Dies gilt auch für das neue Paket. Ein Teil der Fördermaßnahmen muss auf die Unternehmen und Branchen ausgerichtet werden, für die der Wandel nachteilig ist, um für einen gerechten Übergang zu sorgen. Die Arbeitnehmer müssen geschützt und in die Lage versetzt werden, die zahlreichen, durch das Kreislaufwirtschaftsmodell eröffneten Möglichkeiten zu nutzen (19).

    3.12.

    Bildungsmaßnahmen müssen auf alle Ebenen, von der Grundschule über Unternehmen und KMU bis hin zu Investoren und Finanzdienstleistern, ausgerichtet werden. Schul- und Berufsbildung müssen in einem kohärenten Programm zusammengeführt werden, in dem die ermittelten sozioökonomischen Herausforderungen aufgegriffen werden. Bildung ist ein Treiber für grundlegende Verhaltensänderungen und kann zur Entstehung einer neuen Generation verantwortungsbewusster Verbraucher beitragen, denen angemessene, qualitativ hochwertige und ethische Konsumoptionen zu korrekten Preisen zur Verfügung stehen.

    3.13.

    Der Übergang zur Kreislaufwirtschaft muss den Unternehmen Lösungen bieten. Maßnahmen zur Unterstützung von KMU wurden in der Stellungnahme „Kreislaufwirtschaft: Neue Arbeitsplätze und grüner Aktionsplan für KMU“ (NAT/652) beleuchtet (20). Zugang zur Finanzierung wird für KMU und Unternehmer relevant sein, die die Chancen der Kreislaufwirtschaft nutzen wollen. Als Finanzierungsquellen kommen der Kohäsionsfonds, die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der Europäische Fonds für strategische Investitionen und thematische Fonds wie LIFE und COSME infrage; im Rahmen dieser Fonds sollten spezifische Finanzierungsmöglichkeiten bereitgestellt werden.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1.    Produktion

    4.1.1

    Bei der anstehenden Überarbeitung der Ökodesign-Richtlinie (21) muss der komplette Produktlebenszyklus berücksichtigt werden, d. h. Langlebigkeit, geplante Obsoleszenz („Lebenserwartung“), Reparaturfähigkeit, Verfügbarkeit und Bezahlbarkeit von Ersatzteilen und umfassende Informationspflichten seitens der Hersteller.

    4.1.2.

    Die Ökodesign-Richtlinie gilt derzeit nur für energieverbrauchsrelevante Produkte. In früheren Veröffentlichungen (22) wurde festgestellt, dass 70-80 % aller Umweltauswirkungen auf die Sektoren Ernährung, Wohnen und Mobilität zurückzuführen sind („Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“, Kapitel 5). Dies untermauert die Notwendigkeit, die Ökodesign-Grundsätze sektorübergreifend anzuwenden und sozusagen horizontal zu denken. Die Entwicklung regionaler KMU in den opportunistischen Bereichen Reparatur, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling setzt insbesondere voraus, dass das Ausgangsmaterial von Anfang an unter Berücksichtigung verschiedener und mehrfacher Verwendungszwecke, Demontage und Wiederverwertung gestaltet wird.

    4.1.3.

    Die erweiterte Herstellerverantwortung sollte allen Kreisläufen umfassend Rechnung tragen. Die Regelung der Materialeffizienz ist zugegebenermaßen komplexer als die Regelung der Energieeffizienz und erfordert eine innovative Herangehensweise. Neue Anreize im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung müssen gezielt auf wesentliche Verhaltensänderungen auf Herstellerebene ausgerichtet sein, die dann Verhaltensänderungen auf Verbraucherebene bewirken; die Hersteller sollten verpflichtet sein, die erwartete Lebensdauer ihrer Erzeugnisse anzugeben.

    4.1.4.

    Eine durch eine regionale „grüne“ Industriepolitik untermauerte KMU-freundliche Symbiose lokaler und sozialer Ökosysteme ist in der praktischen Phase des Wandels auf Unterstützung und Förderung angewiesen. Die erste Kreislaufphase wird die regionalwirtschaftliche Ebene mit einer Vielzahl KMU betreffen. Eine verstärkte Nutzung industrieller Nebenerzeugnisse als Rohstoffe in anderen Branchen wird Ressourceneffizienz fördern. Es ist unklar, wie die Kommission dieses Ziel über den geänderten Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG erreichen will.

    4.1.5.

    In einer späteren Phase kann die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft die nachhaltige Reindustrialisierung Europas unterstützen. Die Entwicklung kann in eine Phase mit einer deutlichen industriellen Dimension eintreten, wenn Standards zur Unterstützung eines effizienten, großmaßstäblichen Modells festgelegt werden.

    4.1.6.

    Zentrale Aspekte einer echten Kreislaufwirtschaft sind Eigentum und Haftung. Die Hersteller sollten angeregt werden, funktionsorientierte Geschäftsmodelle mit Leasing und Verkauf des Gebrauchsnutzens von Gütern zur gängigen Praxis zu machen, bei der alle Kosten internalisiert sind. Durch diese Art der Verknüpfung der Herstellung von Produkten und der Lieferung von Gebrauchsnutzen im Rahmen eines Kreislaufmodells entsteht eine „Performance-Wirtschaft“, deren Geschäftsmodelle der Ressourcenverknappung umfassend Rechnung tragen.

    4.1.7.

    Das Potenzial von Wiederverwendung und Reparatur für die Entstehung von Wirtschaftstätigkeiten und die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort könnte durch eine stärkere Zusammenarbeit mit den Herstellern besser genutzt werden. Insbesondere Informationen über Produkte sowie die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Ersatzteilen über einen Mindestzeitraum nach Einführung des Produkts sind Voraussetzung für die Ausbreitung von Strukturen zur Reparatur und Wiederverwendung. Freiwillige Regelungen für eine bessere Zusammenarbeit mit den Herstellern sollten gefördert und rechtliche Anforderungen für die Offenlegung von Produktinformationen beleuchtet werden. Reparatur- und Wiederverwendungsstrukturen sollten außerdem leichten Zugang zu Produkten haben, die am Ende ihres Lebenszyklus angekommen sind, um Innovation und Beschäftigung in diesem Bereich zu fördern.

    4.1.8.

    Der EWSA begrüßt, dass sich die Europäische Kommission durchaus bewusst ist, dass die Thematik geplante Obsoleszenz angegangen werden muss. Geplanter Obsoleszenz kann durch die Förderung innovativer, auf den Gebrauchsnutzen ausgerichteter „Performance“-Geschäftsmodelle wirksam ein Riegel vorgeschoben werden. In einer früheren Stellungnahme zum Thema „Produktlebensdauer und Verbraucherinformation“ fordert der EWSA die politischen Entscheidungsträger auf, ein Totalverbot von Produkten in Erwägung zu ziehen, bei denen Fehlerhaftigkeit einkalkuliert wurde, um die Funktionsuntüchtigkeit des Produkts herbeizuführen (23). Der in dem Aktionsplan enthaltene Vorschlag eines Prüfprogramms im Rahmen von Horizont 2020 zur Ermittlung von Praktiken geplanter Obsoleszenz reicht nicht aus, um diese Thematik umfassend zu behandeln. Der EWSA fordert die Europäische Kommission auf, ehrgeizigere Vorschläge vorzulegen.

    4.2.    Verbrauch

    4.2.1.

    Verhaltensänderungen können erreicht werden, wenn den Verbrauchern Komfort und wettbewerbsfähige Preise geboten werden. Der Preis von Produkten oder Diensten, die nach dem Kreislaufprinzip hergestellt bzw. erbracht werden, sollte sich nach der Ressourcenverfügbarkeit/-knappheit oder dem Produktdesign richten. Zunächst können dazu Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung und/oder Umweltsteuern herangezogen werden. Der EWSA betont, dass jedwede neue Maßnahme auf ihre Durchführbarkeit hin zu prüfen ist.

    4.2.2.

    Der EWSA erwartet mit Spannung einen Vorschlag der Kommission zur Rationalisierung von Umweltzeichen und zur Vermeidung falscher Umweltaussagen. Eine korrekte Produktkennzeichnung mit den maßgeblichen Informationen, die die Käufer benötigen, wird zu besseren Verbraucherentscheidungen beitragen. Die Verbraucher können so ihre Entscheidungen anhand unmittelbar vergleichbarer Produkteigenschaften treffen. Beispielsweise kann der Erwerb eines zunächst teureren Küchengeräts in Anbetracht seiner Langlebigkeit, Qualität und Leistung langfristig die wirtschaftlichere Entscheidung sein.

    4.2.3.

    Dabei stellt sich die Frage der Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit der Geräte mit besserer Leistung für alle Verbraucher. Es müssten Förderinstrumente entwickelt werden, die Menschen mit geringerem Einkommen den Zugang zu qualitativ hochwertigen, zunächst teureren Gütern und Dienstleistungen ermöglichen. Denkbar wären staatlich geförderte Darlehen oder von den Herstellern unterstützte Finanzierungssysteme mit niedrigen Zinssätzen, die ausschließlich für Produkte mit einer bestimmten Mindestlebenserwartung in Anspruch genommen werden können, die den Anforderungen der kreislaufgerechten Produktgestaltung genügen. Eine Lösung wäre der Übergang vom Produktbesitz zum Produktleasing.

    4.2.4.

    Die Verbraucher müssen sich die Kreislauf-Option leisten können. Ein qualitativ hochwertigeres und langlebigeres Produkt wird gewöhnlich bei der Anschaffung zunächst auch mehr kosten. Während der Produktlebenszeit gleicht sich dieser Kostennachteil im Allgemeinen jedoch aus. Verbesserte Produktkennzeichnung und -informationen in Verbindung mit finanziellen Instrumenten, die eine längere Lebensdauer, umweltfreundlichere Bestandteile, bessere Reparaturfähigkeit und Demontage zur Wiederverwendung fördern, werden Verhaltensänderungen anstoßen.

    4.2.5.

    Im 7. Umweltaktionsprogramm (7. UAP) (Artikel 43 Buchstabe e Ziffer v) wird die Festlegung einer kohärenteren politischen Rahmenregelung für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch sowie von Zielen für die Verringerung der konsumbedingten Umweltbelastungen insgesamt vorgesehen. Es gibt zwar einen Verweis auf das Nachhaltigkeitsziel Nr. 12 der Vereinten Nationen „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“, die im 7. UAP geforderte Festlegung von Zielen wird jedoch weder im Aktionsplan noch in seinem Anhang berücksichtigt.

    4.2.6.

    Die Digitalisierung der Wirtschaft zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks von Produktion und Verbrauch und die Erhöhung von Mehrfachverwendung und Reparatur müssen mit der Bewerkstelligung des Übergangs zur Kreislaufwirtschaft verbunden werden.

    4.2.7.

    Voraussetzung für verantwortungsvolle Verbraucherentscheidungen ist sinnvolle Verbraucherinformation. Deshalb ist die Entwicklung einer Methode zur Messung des Umweltfußabdrucks von Produkten begrüßenswert. Die Prüfung war jedoch bereits Gegenstand des 2011 vorgelegten Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa (24).

    4.2.8.

    Der EWSA fordert separate, von den Recyclingzielen getrennte Mengenziele für die Wiederverwendung. Es müssen die notwendigen Voraussetzungen für die Verwirklichung dieser Ziele geschaffen werden.

    4.2.9.

    Die Förderung von Wiederverwendungs- und Reparaturkonzepten könnte als bewährtes Verfahren für die Nutzung wirtschaftlicher Instrumente gelten. Es sollte die Möglichkeit geprüft werden, auf Produkte, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder repariert und verkauft werden, niedrigere Mehrwertsteuersätze anzuwenden. Dadurch würden die Wettbewerbsfähigkeit reparierter Produkte verbessert und Innovation sowie Unternehmertätigkeit in diesem Bereich gefördert.

    4.2.10.

    Zum Thema gemeinschaftlicher Konsum wäre auf frühere Stellungnahmen des EWSA zu verweisen (25). Erfolgversprechende Entwicklungen aufgrund der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere in Verbindung mit den Verhaltenswissenschaften und dem „Nudge“-Konzept, sollten berücksichtigt werden, damit Verbraucher verantwortungsbewusstere Entscheidungen treffen können. Der EWSA wird demnächst eine Stellungnahme zu diesem Thema verabschieden.

    4.2.11.

    Das umweltorientierte öffentliche Beschaffungswesen (green public procurement, GPP) ist ein wichtiges Instrument zur Förderung eines nachhaltigen Konsums. Es sollte der gegenwärtige GPP-Anteil am gesamten Staatsverbrauch berechnet werden. Den Zuschlag für öffentliche Aufträge erhalten gegenwärtig üblicherweise die preislich günstigsten Angebote. Als Standardoption sollte stattdessen das umweltverträglichste Angebot gewählt werden, damit die Auswahl einer anderen als der „grünen“ Option besonders berücksichtigungswürdige Umstände und eine angemessene Begründung erfordern würde.

    4.3.    Abfallbewirtschaftung

    4.3.1.

    Es ist wichtig, dass das bestehende EU-Abfallrecht in der gesamten EU korrekt umgesetzt wird. Der EWSA bekräftigt seine Unterstützung für die Abfallhierarchie und fordert alle öffentlichen und privaten Interessenträger auf, sie umfassend anzuwenden.

    4.3.2.

    Der legislative Teil des Kreislaufwirtschaftspakets, mit dem verschiedene Abfall-Richtlinien geändert werden sollen, ist im Vergleich zu dem 2014 unterbreiteten Vorschlag offenkundig abgeschwächt worden. Der EWSA stellt fest, dass der Kommissionsvorschlag auch nicht den ehrgeizigen Zielen für Abfallvermeidung und Recycling gerecht wird, die das Europäische Parlament im Juli 2015 forderte (26).

    4.3.3.

    Der Vorschlag für eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, über die Einführung wirtschaftlicher Instrumente die Abfallhierarchie zu unterstützen (27) und Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu ergreifen (28), ist zu befürworten. Unklar ist jedoch, ob die Mitgliedstaaten bestehende Abfallvermeidungsprogramme an die neuen Bestimmungen anpassen müssen (29).

    4.3.4.

    Nach Meinung des EWSA sollten die Mitgliedstaaten zur Annahme von Systemen für die erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtet werden. Er begrüßt die Einführung von Mindestanforderungen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung angesichts der sehr unterschiedlichen Leistungen dieser Systeme in den Mitgliedstaaten. Indes könnten diese Bestimmungen dahingehend verbessert werden, dass die Mindestanforderungen weiter harmonisiert werden; so sollten insbesondere die Rolle und die Verantwortung aller Parteien in der Wertekette und ihre finanzielle Haftung klargestellt werden. Außerdem sollte der Gesetzgeber die Aufnahme spezifischer Anforderungen für die erweiterten Herstellerverantwortung in die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (30) in Erwägung ziehen, um sie wirksamer zu machen.

    4.3.5.

    Der EWSA weist darauf hin, dass das Europäische Parlament die Festlegung verbindlicher Ziele für die Vermeidung von Siedlungsabfällen sowie gewerblichen und industriellen Abfällen gefordert hatte, doch ist in dem Paket nichts dergleichen vorgesehen.

    4.3.6.

    Die Recyclingziele für Siedlungs- und Verpackungsabfälle bis 2030 sind im Vergleich zum früheren Vorschlag herabgesetzt worden, obwohl in der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (31) darauf hingewiesen wird, dass höhere Recyclingziele größere finanzielle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Vorteile bewirken (32). Zugegebenermaßen hat die Kommission eine ausgefeilte Umsetzungsstrategie aufgestellt, in der die spezifischen Gegebenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt und die Maßnahmen mit kohäsionspolitischen Finanzierungsinstrumenten und anderen Instrumenten verknüpft werden (33).

    4.3.7.

    Irland hat über zehn Jahre hinweg rasche Fortschritte erzielt: Einstmals wurden dort fast alle Abfälle auf Deponien gelagert, jetzt werden sämtliche Recyclingziele erfüllt. Es gibt einen Abfallvermeidungsplan und drei regionale Abfallwirtschaftspläne. Irland übernahm mit der Einführung einer Abgabe auf Kunststofftragetaschen eine weltweite Vorreiterrolle; andere Länder folgten. Nach wie vor gibt es Probleme, die gelöst werden müssen, wie bspw. die privatwirtschaftliche Kontrolle nahezu sämtlicher Abfallbewirtschaftungstätigkeiten und die allzu häufige Ersetzung der Abfalldeponierung durch Abfallverbrennung. Irland bleibt ein gutes Beispiel dafür, dass eine rasche Umstellung möglich ist. Dies unterstreicht, dass keine umfassende Ausnahmeregelung für eine Fristverlängerung von fünf Jahren für die Verwirklichung der Ziele für einige Mitgliedstaaten notwendig ist.

    4.3.8.

    Die getrennte Sammlung von Abfallströmen dürfte unerlässlich sein, um Kreisläufe mit hochwertigen Sekundärrohstoffen zu schließen. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG „wird bis 2015 die getrennte Sammlung zumindest folgender Materialien eingeführt: Papier, Metall, Kunststoffe und Glas“. Der frühere Vorschlag untermauerte dies durch die Einführung der getrennten Sammlung von Bioabfällen bis 2025 gemäß Artikel 25. Statt dieser strengen Abfalltrennungsvorschriften beinhaltet der neue Vorschlag eine einfache, in der Praxis weniger wirksame Bestimmung, dass Abfälle getrennt gesammelt werden, „falls dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar ist“. Der EWSA plädiert für strengere Vorschriften. Da die neuen Vorschriften für die getrennte Sammlung von Bioabfällen ohne angemessenen Übergangszeitraum in Kraft treten werden, könnte eine derartige „Ausweichklausel“ dazu führen, dass einige Mitgliedstaaten gar nicht erst versuchen, dieses Ziel praktisch auch zu erreichen.

    4.3.9.

    Es ist zu bedenken, dass bei kurzlebigen Konsumerzeugnissen wie bspw. Aluminiumgetränkedosen, deren Lebenszyklus von der Produktion bis zur Entsorgung zwischen drei Wochen und sechs Monaten liegt, hohe Recyclingraten allein nicht die Ressourcenschonung sicherstellen (34).

    4.3.10.

    Der EWSA begrüßt die Bemühungen der Kommission, Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden zu vereinheitlichen, um die Erhebung zuverlässiger und vergleichbarer Daten zu ermöglichen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die vorgeschlagenen Definitionen, insbesondere von „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „abschließendes Recyclingverfahren“ (35) nicht zur Errichtung von Schranken und/oder Hindernissen für wirtschaftliche Interessenträger im Bereich Wiederverwendung und Recycling führen. Vielmehr sollten diese Definitionen ihren Anforderungen gerecht werden und die Entwicklung ihrer Tätigkeiten unterstützen.

    4.4.    Vom Abfall zur Ressource

    4.4.1.

    Mit der Unsicherheit in Bezug auf die Qualität von Sekundärrohstoffen und der rechtlichen Unsicherheit im Zusammenspiel der Rechtsvorschriften über Abfälle, Produkte und Chemikalien spricht die Kommission wesentliche Hemmnisse für einen funktionierenden Sekundärrohstoffmarkt an. Sie erläutert nicht, warum das grundlegende Konzept der geltenden Richtlinie 2008/98/EG, Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft festzulegen, nachgebessert werden muss.

    4.4.2.

    Es muss eine Unterscheidung zwischen der Verantwortung für die Produktleistung und der damit verbundenen Garantie/Haftung einerseits und der Verantwortung für die einzelnen Bestandteile des Produkts andererseits getroffen werden. Erstere ist für eine Veränderung des Verbraucherverhaltens ausschlaggebend; Letztere ist für den Schutz von Ressourcen und die Entsorgung von Abfällen aus dem System von entscheidender Bedeutung. Eine erweiterte Haftung für die Bestandteile eines Produkts würde bedeuten, dass die Altressourcen weiterhin einen Besitzer haben, der nicht nur haftbar ist, sondern auch über einen Wettbewerbsvorteil zur Wiederverwendung der Ressource verfügt.

    4.4.3.

    Die Nachfrage nach Sekundärrohstoffen muss stärker gefördert werden. Die Kommission hatte in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa ehrgeizigere Maßnahmen angekündigt und wollte bspw. die Einführung von „Mindestanteilen für recycelte Werkstoffe“ bei wichtigen Erzeugnissen prüfen.

    4.4.4.

    Die Verbesserung der Nutzung von Sekundärrohstoffen bei der Herstellung neuer Produkte könnte auch ein Thema für öffentlich-private Partnerschaften auf EU-Ebene wie die Europäische Innovationspartnerschaft zu Rohstoffen. Einige europäische Sektoren scheinen bereit zu sein, sich auf die Kreislaufwirtschaft einzulassen. Die europäische Papierindustrie hat jüngst angekündigt, die Papierrecyclingquote von derzeit ca. 72 % weiter verbessern zu wollen (36).

    4.5.    Schwerpunktbereiche

    Der EWSA erachtet die Festlegung von fünf Schwerpunktbereichen als relativ willkürlich. Besonders bemerkenswert ist, dass Wasser nicht als Schwerpunktbereich eingestuft wird.

    Kunststoffe

    4.5.1.

    Der EWSA begrüßt, dass 2017 eine Strategie für Kunststoffe vorgelegt werden soll, und ist bereit, dazu eine ausführliche Stellungnahme zu erarbeiten.

    4.5.2.

    In dieser Strategie müssen Maßnahmen und Zielvorgaben zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Kunststoffe vorgesehen werden. Die im Anhang zum Aktionsplan genannten spezifischen Maßnahmen zur Verringerung von Abfällen im Meer im Rahmen der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele können durch die Festlegung von Mengenzielen in der Kunststoffstrategie untermauert werden.

    4.5.3.

    Im Zusammenhang mit Kunststoffen wäre auch eine Auseinandersetzung mit den Konzepten Eigentum und erweiterte Herstellerverantwortung angebracht, zumal eine neue geologische Epoche, das Anthropozän, begonnen hat, das vermutlich anhand des Kunststoffgehalts der nun entstehenden geologischen Schichten nachweisbar sein wird.

    Lebensmittelverschwendung

    4.5.4.

    Der EWSA wehrt sich gegen das Argument, dass die Messung der Lebensmittelverschwendung zu kompliziert bzw. die Festlegung eines Ziels in diesem Bereich verfrüht sei. Die Arbeit zur Festlegung von Kriterien für die Messung von Lebensmittelverschwendung ist bereits getan (37).

    4.5.5.

    Der Verweis auf die Nachhaltigkeitsziele allein reicht nicht aus, um eine Verringerung der Lebensmittelverschwendung zu erreichen. Es braucht Meilensteine mit Zeitvorgaben für die Umsetzung, damit die Fortschritte bis 2030 im Zuge von Zwischenüberprüfungen bewertet werden können.

    Kritische Rohstoffe

    4.5.6.

    Das oftmals angeführte Beispiel Mobiltelefone verdeutlicht die Problematik in Verbindung mit der Rückgewinnung kritischer Rohstoffe. Ein derart allgegenwärtiges Produkt wird ein interessanter Anzeiger für den Erfolg vieler Aspekte des Kreislaufwirtschaftspakets sein, vom Öko-Design über die Obsoleszenz bis zur Rückgewinnung kritischer Rohstoffe.

    Bau- und Abbruchabfälle

    4.5.7.

    „Verfüllung“ als Option muss abgeschafft werden.

    4.5.8.

    Bestehende Gebäude müssen als die Ressource verwaltet werden, die sie sind, d. h. mit Strategien für Wiederverwendung und Recycling der in ihnen vorhandenen umfassenden Ressourcen.

    Weitere Bereiche

    4.5.9.

    Wasser als Ressource sollte ein wesentlicher Bestandteil der Kreislaufwirtschaft sein (38). Die Nutzung geschlossener Schleifen, die Verringerung von Abfällen und die Beseitigung von Schadstoffen sind grundlegende Aspekte der Wasserbewirtschaftung in einem Kreislaufmodell. Die Verwirklichung dieses Ziels muss im Detail ausgearbeitet werden.

    4.6.

    Überwachung der Fortschritte auf dem Weg zu einer Kreislaufwirtschaft

    4.6.1.

    In ihrem früheren Paket zur Kreislaufwirtschaft (39) hatte die Kommission angekündigt, dass sie die Empfehlungen der Europäischen Plattform für Ressourceneffizienz zu einem Kernziel für Ressourceneffizienz bei der laufenden Bestandsaufnahme zur Europa-2020-Strategie berücksichtigen würde. Auf diese Weise könnte für die Berücksichtigung dieses Aspekts in wichtigen Maßnahmenbereichen gesorgt werden. Die Kommission sollte das Ergebnis ihrer Bewertung veröffentlichen und eine praktikable Messmethode für die Überwachung der Fortschritte der Kreislaufwirtschaft entwickeln.

    4.6.2.

    Im Rahmen des Europäischen Semesters können über die Ermittlung der investitionspolitischen Herausforderungen der Mitgliedstaaten und die länderspezifischen Empfehlungen die Daten des Jahreswachstumsberichts und andere Quellen genutzt werden, um die Durchführung der Kreislaufwirtschaftsinitiativen und die Entwicklung weg vom gegenwärtigen nicht nachhaltigen linearen Modell zu fördern. Der Prozess des Europäischen Semesters und sein Instrumentarium sollten eingesetzt werden, um die Umsetzung und Förderung der Kreislaufwirtschaft voranzubringen. Das Europäische Semester muss verstärkt umweltorientiert ausgerichtet werden, damit die gesetzten Ziele erreicht werden. Der EWSA fordert eine Bewertung der Abschaffung umweltschädlicher Subventionen und die Aufnahme einer Empfehlung für die Nutzung steuerlicher Möglichkeiten zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, wie bspw. Umweltsteuern.

    4.6.3.

    Die horizontale Kreislaufwirtschaft erfordert die Einrichtung eines sektorübergreifenden Überwachungsgremiums, das zur Aufgabe hätte, die zur Umsetzung des Aktionsplans erforderliche horizontale und vertikale Integration zu überprüfen.

    4.6.4.

    In Anbetracht des von der Kommission als notwendig erachteten Umfangs des Wandels sollte jeder Mitgliedstaat eine spezifische Kontaktstelle für die Berichterstattung über die Fortschritte benennen.

    Brüssel, den 27. April 2016.

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Georges DASSIS


    (1)  SWD(2015) 259 final.

    (2)  ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 99.

    (3)  ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 99. insbesondere Ziffer 5.

    (4)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 23.

    (5)  Siehe beispielsweise das Projekt „EU FUSIONS“ des 7. Forschungsrahmenprogramms: http://www.eu-fusions.org/index.php.

    (6)  ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 99, insbesondere Ziffer 4.

    (7)  ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 1.

    (8)  COM(2011) 571 final.

    (9)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU.

    (10)  Ellen MacArthur Foundation, McKinsey, „Growth within: A circular economy vision for a competitive Europe“, S. 32, S. 39; http://www.mckinsey.com/client_service/sustainability/latest_thinking/growth_within_-_a_circular_economy_vision_for_a_competitive_europe.

    (11)  Systemische Herausforderungen: siehe Europäische Umweltagentur, „Die Umwelt in Europa: Zustand und Ausblick 2015: Synthesebericht“, S. 141; http://www.eea.europa.eu/soer-2015/synthesis/die-umwelt-in-europa-zustand.

    (12)  SWD(2015) 259 final.

    (13)  Referenzbeispiele wären u. a.: Ellen MacArthur Foundation, McKinsey, „Growth within“, ebda., S. 34, Tab. 1; ausgewählte Literatur über die makroökonomischen Auswirkungen der Kreislaufwirtschaft, bspw. „Circular Economy & Benefits for Society“, Bericht des Club of Rome, Oktober 2015 (EN); http://www.clubofrome.org/?p=8851.

    (14)  http://ec.europa.eu/environment/resource_efficiency/re_platform/index_en.htm.

    (15)  ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 99, Ziffer 1.3.

    (16)  COM(2015) 614 final, S. 24.

    (17)  ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 99, Ziffer 4, und ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 91, Ziffern 1.5 und 4.8.

    (18)  COM(2014) 446 final.

    (19)  Europäisches Parlament, „Leasing Society“, November 2012, Studie abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/etudes/join/2012/492460/IPOL-ENVI_ET%282012%29492460_EN.pdf.

    (20)  ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 99, insbesondere Ziffer 5.

    (21)  Richtlinie 2009/125/EG.

    (22)  KOM(2011) 571 endgültig, „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“, Kapitel 5.

    (23)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 23. Siehe auch Agentur Sircome, Universität Südbretagne und Universität Südböhmen, „The Influence of Lifespan Labelling on Consumers“, im Auftrag vom EWSA erstellte Studie, März 2016.

    (24)  Kapitel 3.1.

    (25)  ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 1.

    (26)  A8-0215/2015.

    (27)  Richtlinie 2008/98/EG, Artikel 4.

    (28)  Richtlinie 2008/98/EG, Artikel 9.

    (29)  Richtlinie 2008/98/EG, Artikel 29.

    (30)  Richtlinie (EU) 2015/720.

    (31)  SWD(2015) 259 final.

    (32)  SWD(2015) 259 final, S. 13, 15 und 17.

    (33)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2015) 260 final.

    (34)  Bericht der Europäischen Umweltagentur zur Kreislaufwirtschaft, Seite 25.

    (35)  Richtlinie 2008/98/EG, Artikel 1.

    (36)  http://www.cepi.org/pressrelease/CircularEconomyDec2015.

    (37)  Siehe beispielsweise das Projekt „EU FUSIONS“ des 7. Forschungsrahmenprogramms: http://www.eu-fusions.org/index.php.

    (38)  Europäische Kommission, „The Junction of Health, Environment and the Bioeconomy: Foresight and Implications for European Research & Innovation Policies“, 2015, S. 43.

    (39)  COM(2014) 398 final, S. 14.


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