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Document 52015TA1209(17)

    Bericht über den Jahresabschluss 2014 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur

    ABl. C 409 vom 9.12.2015, p. 151–159 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 409/151


    BERICHT

    über den Jahresabschluss 2014 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur

    (2015/C 409/17)

    EINLEITUNG

    1.

    Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (nachstehend „die Agentur“, auch „EFCA“) mit Sitz in Vigo wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates errichtet (1). Hauptaufgabe der Agentur ist es, die operative Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fischereiaufsicht zu organisieren und so die wirksame und einheitliche Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen (2).

    AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    2.

    Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Direktprüfung von Vorgängen und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Agentur. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben, sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

    ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    3.

    Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

    a)

    die Jahresrechnung der Agentur bestehend aus dem Jahresabschluss (3) und den Übersichten über den Haushaltsvollzug (4) für das am 31. Dezember 2014 endende Haushaltsjahr,

    b)

    die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

    Verantwortung des Managements

    4.

    Das Management ist verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses der Agentur sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5):

    a)

    Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss der Agentur umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (6) sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Direktor genehmigt den Jahresabschluss der Agentur, nachdem der Rechnungsführer der Agentur ihn auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Agentur vermittelt.

    b)

    Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.

    Verantwortung des Prüfers

    5.

    Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (7) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss der Agentur frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    6.

    Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses. Gemäß Artikel 208 Absatz 4 der EU-Haushaltsordnung (8) berücksichtigte der Hof bei Erstellung dieses Berichts und der Zuverlässigkeitserklärung die Prüfungsarbeiten des unabhängigen externen Prüfers zum Jahresabschluss der Agentur.

    7.

    Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    8.

    Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss der Agentur ihre Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2014 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

    9.

    Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss der Agentur für das am 31. Dezember 2014 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    WEITERVERFOLGUNG VON BEMERKUNGEN AUS VORJAHREN

    10.

    Anhang I enthält einen Überblick über die aufgrund von Bemerkungen des Hofes aus Vorjahren ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Milan Martin CVIKL, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 8. September 2015 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

    Präsident


    (1)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

    (2)  Im Anhang II sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Agentur zusammenfassend dargestellt.

    (3)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, die Kapitalflussrechnung, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

    (4)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

    (5)  Artikel 39 und 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

    (6)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

    (7)  Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

    (8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


    ANHANG I

    Weiterverfolgung von Bemerkungen aus Vorjahren

    Jahr

    Bemerkung des Hofes

    Stand der Korrekturmaßnahme

    (abgeschlossen/im Gange/ausstehend/n. z.)

    2013

    Im Jahr 2013 betrug die Mittelbindungsrate insgesamt 99 %. Dies deutet darauf hin, dass die Mittelbindungen im Zeitplan lagen. Der Umfang der auf das Jahr 2014 übertragenen Mittelbindungen war mit 4 98  592 Euro (38 %) bei Titel II (Verwaltungsausgaben) und 7 34  301 Euro (43 %) bei Titel III (operative Ausgaben) jedoch hoch.

    n. z.

    2013

    Ein wichtiger Grund für den hohen Umfang der geplanten Mittelübertragungen bei Titel III war die erhebliche Arbeitsbelastung der Agentur, die aus der großen Anzahl an IT-Projekten resultierte, die im Jahr 2013 entweder eingeleitet wurden oder im Gange waren.

    n. z.


    ANHANG II

    Europäische Fischereiaufsichtsagentur (Vigo)

    Zuständigkeiten und Tätigkeiten

    Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

    (Artikel 43 AEUV)

    Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 40 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik notwendig sind.

    Zuständigkeiten der Agentur

    (Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009)

    Ziele

    Mit dieser Verordnung wird eine EU-Fischereiaufsichtsagentur errichtet, deren Ziel es ist, die operative Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fischereiaufsicht zu organisieren und die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und deren wirksame und einheitliche Anwendung zu unterstützen.

    Aufgaben/Auftrag

    Koordinierung der Kontrollen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der EU;

    Koordinierung des Einsatzes der in einem gemeinsamen Pool zusammengefassten nationalen Kontrollmittel der betreffenden Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung;

    Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- und Kontrolltätigkeiten an die Kommission und an Dritte;

    im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen nach den Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik;

    Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei einer unionsweit harmonisierten Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik;

    Beitrag zu den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Kontroll- und Überwachungsmethoden;

    Beitrag zur Koordinierung der Inspektorenausbildung und des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten;

    Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten Fischerei im Einklang mit den Unionsvorschriften;

    Unterstützung bei der einheitlichen Durchführung der Kontrollregelung der gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere:

    i)

    Organisation der operativen Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten für die Durchführung von spezifischen Kontrollprogrammen, Kontrollprogrammen in Verbindung mit der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten („IUU“) Fischerei und internationalen Kontrollprogrammen;

    ii)

    zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Inspektionen.

    Nach Änderung ihrer Gründungsverordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates erhielt die Agentur unter anderem folgende neue Kompetenzen:

    1.

    Die operative Koordinierung der Agentur erstreckt sich auf die Kontrolle aller Tätigkeiten, die unter die gemeinsame Fischereipolitik fallen.

    2.

    Vertreter der Agentur können in internationalen Gewässern als EU-Inspektoren abgestellt werden.

    3.

    Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern.

    4.

    Die Agentur kann gegebenenfalls

    a)

    Handbücher über harmonisierte Inspektionsstandards herausgeben;

    b)

    Anleitungen zu bewährten Verfahren im Bereich der Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Ausbildung von für Kontrollen zuständigen Vertretern der Behörden ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren;

    c)

    der Kommission die notwendige technische und administrative Unterstützung zur Durchführung ihrer Aufgaben gewähren.

    5.

    Unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten erleichtert die Agentur die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission bei der Entwicklung harmonisierter Kontrollstandards im Einklang mit dem EU-Recht und unter Berücksichtigung bewährter Rechtsverfahren in den Mitgliedstaaten und anerkannter internationaler Standards.

    6.

    Die Agentur setzt aufgrund einer Information durch die Kommission oder von sich aus eine Notstandseinheit ein, wenn eine Situation dahin gehend bewertet wird, dass der gemeinsamen Fischereipolitik ein direktes, indirektes oder potenziell erhebliches Risiko droht und dieses Risiko nicht mit den vorhandenen Möglichkeiten verhindert, beseitigt oder eingeschränkt oder darauf nicht angemessen reagiert werden kann.

    7.

    Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und kann insbesondere in Fragen, die unter die Verordnung Nr. 768/2005 des Rates fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen.

    (Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    Mit dieser Verordnung wurde die neue gemeinsame Fischereipolitik angenommen. In Bezug auf die Agentur wird Folgendes festgelegt:

    Die Union arbeitet, unter anderem durch die Agentur, mit Drittländern und mit Fischerei befassten internationalen Organisationen, einschließlich regionaler Fischereiorganisationen, zusammen, um die Einhaltung der Maßnahmen, insbesondere derjenigen zur Bekämpfung der IUU- Fischerei, zu verbessern, um sicherzustellen, dass die von diesen internationalen Organisationen erlassenen Maßnahmen strikt eingehalten werden;

    die Überwachung und Durchsetzung der GFP gründet sich insbesondere auf die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur und schließt diese ein;

    ein Vertreter der Agentur kann an den Sitzungen der Expertengruppe „Einhaltung“ als Beobachter teilnehmen.

    (Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates)

    Diese Verordnung ermächtigt die Agentur, die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im NAFO-Regelungsbereich im Namen der EU zu koordinieren und im Benehmen mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Teilnahme der EU an der internationalen Überwachungs- und Kontrollregelung zu erstellen (Artikel 41).

    (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 der Kommission)

    Im Einklang mit der Verordnung (EU) 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates betraut diese Verordnung die Agentur hinsichtlich des Fischfangs im NEAFC-Regelungsbereich damit,

    die Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten der EU in dem Bereich zu koordinieren;

    in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Teilnahme der EU an der internationalen Regelung zu erstellen;

    Berichte über Inspektionen und Verstöße im NEAFC-Bereich zu empfangen und zu erstellen.

    (Beschluss 2009/988/EU der Kommission)

    Mit diesem Beschluss benannte die Kommission die Agentur als zuständige Stelle für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gemäß der IUU-Verordnung. Die Agentur ist damit beauftragt,

    gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Mitteilungen, mit Kopie an die Kommission, über die Untersagung von Anlandungen oder Umladungen durch Fischereifahrzeuge eines Drittlands dem Flaggenstaat bzw. den Flaggenstaaten und gegebenenfalls Kopien dieser Mitteilungen den regionalen Fischereiorganisationen zu übermitteln;

    gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 auf Ersuchen der Kommission Vor-Ort-Audits vorzusehen, die sie alleine oder in Zusammenarbeit mit der Kommission vornimmt, um die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Drittländern zu überprüfen;

    gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 den Mitgliedstaaten und den Flaggenstaaten, mit Kopie an die Kommission, weitere von den Mitgliedstaaten der Kommission übermittelte Informationen mitzuteilen, die für die Aufstellung der EU-Liste von IUU-Schiffen sachdienlich sein könnten;

    gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Sichtungsmeldungen, mit Kopie an die Kommission, allen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls dem Exekutivsekretär der zuständigen regionalen Fischereiorganisation zu übermitteln;

    gemäß Artikel 48 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 dem Exekutivsekretär der zuständigen regionalen Fischereiorganisation, mit Kopie an die Kommission, Angaben eines Mitgliedstaats im Anschluss an eine Sichtungsmeldung betreffend eines seiner Fischereifahrzeuge zu übermitteln, die eine Vertragspartei an diese regionale Fischereiorganisation weitergeleitet hat.

    Leitungsstruktur

    Verwaltungsrat

    Zusammensetzung

    Umfasst je einen Vertreter jedes Mitgliedstaats und sechs Vertreter der Kommission.

    Aufgaben (u. a.)

    Annahme des Haushaltsplans und des Stellenplans, des mehrjährigen und des Jahresarbeitsprogramms, des Jahresberichts und des mehrjährigen Personalentwicklungsplans. Abgabe einer Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss.

    Direktor

    Vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens zwei von der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten ernannt.

    Externe Kontrolle

    Europäischer Rechnungshof.

    Interne Revision

    Interner Auditdienst (IAS) der Europäischen Kommission.

    Entlastungsbehörde

    Europäisches Parlament auf Empfehlung des Rates.

    Der Agentur für 2014 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2013)

    Endgültiger Haushalt

    Gesamthaushalt 2014: 9,22(9,22) Millionen Euro

    Titel I — 6,35(6,33) Millionen Euro

    Titel II — 1,16(1,18) Millionen Euro

    Titel III — 1,71(1,71) Millionen Euro

    Personalbestand am 31. Dezember 2014

    53 (54) im Stellenplan vorgesehene Stellen für Zeitbedienstete, davon besetzt: 52 (52  (1))

    + 5 (5) Stellen für Vertragsbedienstete, davon besetzt: 4 (5)

    + 4 (4) Stellen für abgeordnete nationale Sachverständige (ANS), davon besetzt: 2 (3)

    Gesamtzahl der Stellen einschließlich ANS: 62 (63), davon besetzt: 58 (60  (1))

    Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2014 (Angaben für 2013)

    Operative Koordinierung

    Umsetzung des Gemeinsamen Einsatzplans für die Fischereien auf Kabeljau, Seezunge und Scholle in der Nordsee, im Skagerrak, im Kattegat, im östlichen Ärmelkanal und in den westlichen Gewässern (westlich von Schottland und in der Irischen See).

    Umsetzung des Gemeinsamen Einsatzplans für die Fischereien auf Kabeljau, Lachs, Hering und Sprotte in der Ostsee.

    Umsetzung des Gemeinsamen Einsatzplans für die Fischereien auf Roten Thun im Mittelmeer und im Ostatlantik, Schwertfisch im Mittelmeer und kleine pelagische Arten in der Adria.

    Umsetzung des Gemeinsamen Einsatzplans für die Fischereien auf die regulierten Arten im Gebiet der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) und im Gebiet der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC).

    Umsetzung des Gemeinsamen Einsatzplans für die Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern der Europäischen Union.

    Unterstützung für nationale Kontrollprogramme im Schwarzen Meer.

    Unterstützung bei der Vorbereitung auf die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung ab Januar 2015 in der Ostsee, der Nordsee, den westlichen Gewässern und im Mittelmeer.

    Entwicklung einer Methode zur Bewertung der Einhaltung von Vorschriften und der Kosten von Kontrollmaßnahmen.

    Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu regionalen Fischereiorganisationen wie NAFO, NEAFC, ICCAT und GFCM.

    Konsolidierung der Gemeinsamen Einsatzpläne durch Förderung eines regionalen Ansatzes.

    Kapazitätenaufbau

    Entwicklung und fortlaufende Aktualisierung des Grundausbildungsprogramms.

    Betrieb und Wartung der webbasierten Plattform für die Zusammenarbeit im Schulungsbereich.

    Unterstützung der nationalen Schulungsprogramme der Mitgliedstaaten.

    Schulungen für Ausbilder und Schulungen für EU-Inspektoren vor ihrem ersten Einsatz.

    Betrieb, Wartung, Verstärkung und Weiterentwicklung der IKT-Überwachungsfunktionen: Schiffsüberwachungssystem (VMS), elektronisches Meldesystem (ERS), elektronischer Inspektionsbericht (EIR), Plattform für die Entwicklung zentraler Lehrpläne (CCDP), Plattform für die Zusammenarbeit Fishnet sowie JADE (System für Planung und Statistiken).

    Im Rahmen der integrierten Meerespolitik (IMP) der EU Bereitstellung eines integrierten Seelagebildes (Marsurv-Dienst der Agentur) zur Unterstützung der Koordinierungstätigkeiten für den Gemeinsamen Einsatzplan, Unterstützung verschiedener mit der Bewertung neuer Technologien zur Meeresüberwachung zusammenhängender „Horizont 2020“-Projekte und Teilnahme an den relevanten EU-Projekten im Rahmen des gemeinsamen Informationsraums (CISE).

    Workshops und Seminare, bei denen die Mitgliedstaaten bewährte Verfahren zur Bekämpfung der Einfuhr von Fängen aus der illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten Fischerei austauschen.

    Weiterführende Schulungen für EU-Inspektoren (Vertreter, die an der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten („IUU“) Fischerei beteiligt sind) (Austausch von bewährten Praktiken, Auffrischungskurse, usw.) sowie Schulungen für Inspektoren aus Drittländern auf Antrag der Europäischen Kommission.

    (Einzelheiten sind im Jahresarbeitsprogramm 2014 der Agentur enthalten.)


    (1)  Die zwecks Personaleinstellung erfolgten Stellenangebote (drei Angebote) sind in der in Klammern angeführten Angabe für 2013 enthalten (Stand: 31.1.2014).

    Quelle: Anhang von der Agentur bereitgestellt.


    DIE ANTWORT DER AGENTUR

    Die Agentur nimmt den Bericht des Hofes zur Kenntnis.


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