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Document 52015PC0635

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren

    COM/2015/0635 final - 2015/0288 (COD)

    Brüssel, den 9.12.2015

    COM(2015) 635 final

    2015/0288(COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    {SWD(2015) 274 final}
    {SWD(2015) 275 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    In der von der Kommission am 6. Mai 2015 angenommenen Strategie für einen digitalen Binnenmarkt 1 wurde eine Gesetzgebungsinitiative zu harmonisierten Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Inhalte und den Online-Warenhandel angekündigt. Im Rahmen dieser Initiative wird jetzt i) ein Vorschlag über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und ii) ein Vorschlag über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels 2 und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren vorgelegt.

    In diese beiden Vorschläge sind, wie die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für 2015 angekündigt hat, die im Zuge der Verhandlungen über eine Verordnung zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht gewonnenen Erfahrungen eingeflossen. So ist man bei den Vorschlägen insbesondere von einem fakultativen Modell mit einer umfassenden Regelung abgerückt und hat sich stattdessen auf eine vollständige Harmonisierung ausgewählter Vorschriften verlegt. In die Vorschläge wurden überdies mehrere Abänderungen des Verordnungsvorschlags für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht aufgenommen, die das Europäische Parlament in erster Lesung verabschiedet hat: einerseits die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes und andererseits die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf bestimmte digitale Inhalte, die gegen eine andere Gegenleistung als Geld bereitgestellt werden.

    Zwar bezieht sich diese Begründung speziell auf den Vorschlag zu bestimmten vertragsrechtlichen Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren, doch betrifft der Teil dieser Begründung, in dem es um die Gründe für den Vorschlag geht, beide Vorschläge, da diese beiden Vorschläge als ein Paket mit gemeinsamen Zielen vorgesehen sind.

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Das allgemeine Ziel der Vorschläge besteht darin, zum Nutzen sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmen zu einem rascheren Wachstum der Möglichkeiten beizutragen, die die Schaffung eines echten digitalen Binnenmarkts bietet. Sie sollen die größten vertragsrechtlichen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel beseitigen und so dafür sorgen, dass die Unsicherheit, die Unternehmen und Verbraucher aufgrund der Komplexität der Rechtsvorschriften empfinden, abnimmt und den Unternehmen weniger Kosten aufgrund von Unterschieden im Vertragsrecht entstehen.

    39 % der Unternehmen, die ihre Waren online, aber nicht grenzüberschreitend verkaufen, führen als eines der größten Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel das unterschiedliche Vertragsrecht der Mitgliedstaaten an 3 . Dies gilt insbesondere für die Mängelhaftung (dies führen 49 % der EU-Einzelhändler, die online verkaufen, und 67 % der Händler an, die derzeit versuchen, in den grenzüberschreitenden Online-Handel einzusteigen, oder dies in Betracht ziehen) 4 . Durch das unterschiedliche einzelstaatliche Vertragsrecht sind den Einzelhändlern, die an Verbraucher verkaufen, einmalige Kosten in Höhe von etwa 4 Mrd. EUR entstanden. Am stärksten von diesen Kosten betroffen sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die vorliegenden Richtlinienvorschläge sollen ein unternehmerfreundliches Umfeld schaffen und es den Unternehmen, insbesondere den KMU, erleichtern, ihre Waren grenzüberschreitend anzubieten. Unternehmen sollten beim Verkauf von Waren und digitalen Inhalten im Ausland Rechtssicherheit erhalten und nicht für unnötige Kosten aufkommen müssen, die infolge unterschiedlicher einzelstaatlicher Rechtsvorschriften entstehen.

    Nur 18 % der Verbraucher, die das Internet für private Zwecke nutzen, kauften im Jahr 2014 Waren aus einem anderen EU-Land online, während 55 % Waren aus dem eigenen Land online kauften 5 . Die Verbraucher stehen dem Online-Einkauf im Ausland skeptisch gegenüber und glauben, dass sie besser geschützt sind, wenn sie in ihrem eigenen Land nach innerstaatlichem Recht, mit dem sie vertraut sind, online einkaufen. Einer der Hauptgründe hierfür ist, dass sie ihre wichtigsten vertraglichen Rechte nicht genau kennen. Zudem stellen Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen auch ein Hindernis für die wirksame Durchsetzung von Verbraucherrechten dar. Folglich entgehen den Verbrauchern Chancen, und ihnen steht nur eine viel beschränktere Palette von Waren zu weniger wettbewerbsfähigen Preisen zur Verfügung. Zudem können die Verbraucher, die dem grenzüberschreitenden Online-Einkauf skeptisch gegenüberstehen, sich die bestehenden Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Nutze machen und verpassen somit wichtige potenzielle Chancen.

    In Bezug auf den Online-Warenhandel ist rasches Handeln geboten. Gleichzeitig könnte eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften zum Fernabsatz die Gefahr bergen, dass die Fernabsatzvorschriften von den Vorschriften für den klassischen Einzelhandel abweichen. Da das Vertriebsmodell, bei dem alle Kanäle genutzt werden (d. h. bei dem der Verkauf gleichzeitig über verschiedene Wege erfolgt - z. B. direkt in einem Laden, Online oder auf anderen Fernabsatzwegen), zunehmend Bedeutung erlangt, wird die Kommission Schritte unternehmen, um diese Divergenzen zu verhindern und sicherzustellen, dass Verbraucher und Anbieter sich tatsächlich auf einen kohärenten Rechtsrahmen stützen können, der EU-weit einfach anzuwenden ist.

    Daher hat die Kommission im Kontext ihres Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) im Zusammenhang mit dem aktuellen Vorschlag auch eine eingehende Analyse der bestehenden Verbraucherschutzvorschriften in der EU eingeleitet. Daten aus der Eignungsprüfung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter auf den Verkauf von Waren im klassischen Einzelhandel werden voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2016 verfügbar sein. Zwar liegen diese Daten und daher auch die Ergebnisse der Eignungsprüfung zu diesem Aspekt derzeit noch nicht vor, doch könnten die entsprechenden Schlussfolgerungen – sollte daraus hervorgehen, dass eine Initiative der Kommission zum klassischen Einzelhandel erforderlich ist – in die weiteren Arbeiten einfließen, die die Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Vorschlag zum Online-Warenhandel und anderen Formen des Fernabsatzes unternehmen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Die wesentlichen Bestimmungen dieses Vorschlags decken die wichtigsten Unterschiede bei den verbindlichen Regeln zum Verbraucherschutz in den nationalen Rechtsvorschriften ab, die nach der Umsetzung der Mindestharmonisierungsvorschriften gemäß der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter 6 bestanden. Diese Unterschiede bei den nationalen Vorschriften wirken sich auf die Entscheidungen der Händler darüber aus, ob bzw. in welchem Umfang sie ihre Waren grenzübergreifend anbieten.

    Der Vorschlag legt zwar die Vorschriften der Richtlinie 1999/44/EG zugrunde, sieht jedoch eine vollständige Harmonisierung der Vertragsmäßigkeitskriterien, der Hierarchie der Abhilfemöglichkeiten, die den Verbrauchern zur Verfügung stehen, der Frist für die Umkehr der Beweislast und der Mindestgewährleistungsfrist vor. Ferner werden bestimmte Merkmale der derzeit geltenden Richtlinie 1999/44/EG geklärt, so der Anspruch des Verbrauchers auf Beendigung des Vertrag oder Minderung des Kaufpreises, wenn der Verkäufer die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert oder ersetzt. Abweichend von Richtlinie 1999/44/EG hätte der Verbraucher auch bei nicht wesentlichen Mängeln das Recht, den Vertrag zu beenden. Ferner wären die Verbraucher, anders als in der Richtlinie 1999/44/EG, nicht – wie derzeit in mehreren Mitgliedstaaten in den nationalen Vorschriften vorgesehen – verpflichtet, dem Verkäufer einen etwaigen Mangel der Waren innerhalb einer bestimmten Frist nach dessen Feststellung mitzuteilen. Ein wesentlicher Unterschied gegenüber der Richtlinie 1999/44/EG besteht darin, dass die Frist für die Umkehr der Beweislast auf zwei Jahre verlängert wird. Wie bei der Richtlinie 1999/44/EG sind die Bestimmungen zu den Ansprüchen der Verbraucher auf Entschädigung für Verluste, die ihm durch die Vertragswidrigkeit entstanden sind, im nationalen Recht zu regeln.

    Zudem ergänzt der Vorschlag auch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 , mit der bestimmte Vorschriften für den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes (hauptsächlich vorvertragliche Informationspflichten und das Widerrufsrecht) bereits vollständig harmonisiert wurden. Ferner ergänzt der Vorschlag die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) 8 , mit der unter anderem die Vorschriften für elektronische Verträge teilweise harmonisiert wurden.

    Vorschriften zu missbräuchlichen Klauseln werden mit dem Vorschlag nicht vollständig harmonisiert, so dass er keine Auswirkungen auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 9 hat.

    Der Vorschlag steht im Einklang mit den bestehenden EU-Vorschriften über das anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit im digitalen Binnenmarkt 10 . Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 11 und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) 12 , die Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Gerichtsbarkeit und des anwendbaren Rechts enthalten, gelten auch in der digitalen Umgebung. Diese beiden Verordnungen wurden erst vor relativ kurzer Zeit erlassen, und die Auswirkungen des Internets wurden im Gesetzgebungsverfahren eingehend geprüft. Einige Vorschriften tragen speziell Internettransaktionen Rechnung, insbesondere diejenigen über Verbraucherverträge. Danach können sich Verbraucher auf die zwingenden Vorschriften des Mitgliedstaats berufen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so dass sie auch im digitalen Binnenmarkt geschützt sind. Da der vorliegende Vorschlag zum Online-Handel mit Waren und zu anderen Formen des Fernabsatzes auf eine Harmonisierung der wichtigsten zwingenden Verbraucherschutzvorschriften abzielt, werden Anbieter nicht mehr mit derart großen Ungleichheiten zwischen 28 verschiedenen rechtlichen Regelungen konfrontiert sein. Zusammen mit den vorgeschlagenen neuen, in diesem Vorschlag dargelegten Vertragsbestimmungen für den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes bilden die bestehenden Vorschriften des internationalen Privatrechts einen klaren Rechtsrahmen für das Ein- und Verkaufen in einem europäischen digitalen Markt, der sowohl den Interessen der Verbraucher als auch denen der Unternehmen Rechnung trägt. Daher erfordert dieser Legislativvorschlag keine Änderungen des derzeitigen Rahmens des Internationalen Privatrechts der EU, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I).

    Der Vorschlag ergänzt und gestattet sektorspezifische Unionsvorschriften, wie die Vorschriften zum Ökodesign 13 oder zur Energieverbrauchskennzeichnung 14 sowie deren Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte, im Hinblick auf die Einführung produktspezifischer Anforderungen an die Lebensdauer von Produkten, zum Beispiel hinsichtlich entsprechender Angaben.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Ziel der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt ist es, alle größeren Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels im digitalen Binnenmarkt ganzheitlich anzugehen. Der Vorschlag ist im Zusammenhang mit diesem ganzheitlichen Ansatz zu sehen. Dieser erstreckt sich unter anderem auf die Initiativen zur Rolle der Online-Plattformen, zur europäischen Cloud-Initiative, zum Abbau des durch die Mehrwertsteuer bedingten Verwaltungsaufwands und zur Paketzustellung. Er bezieht sich ferner auf Initiativen in den Bereichen Durchsetzung von Ansprüchen und Rechtsbehelfe, d. h. die Inbetriebnahme der Online-Plattform für die Streitbeilegung 15 und die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden 16 . Vollständig harmonisierte Vertragsrechtsregelungen in der EU werden eine abgestimmte Rechtsdurchsetzung der für den Verbraucherschutz zuständigen Behörden erleichtern 17 .

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIG-KEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und das wichtigste Ziel des Vorschlags besteht darin, den Binnenmarkt weiter zu festigen und ihn noch funktionsfähiger zu machen.

    Durch die bestehenden Unterschiede in den Verbrauchervertragsrechtsvorschriften werden Anbieter daran gehindert, grenzüberschreitend Handel zu treiben, da sie ihre Verträge an die verschiedenen zwingenden vertragsrechtlichen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten, in die sie Waren ausführen, anpassen müssen, wodurch ihnen vertragsrechtsbedingte Kosten entstehen. Die Verbraucher sind sich nicht im Klaren über ihre wichtigsten vertraglichen Rechte beim Einkauf im Ausland und halten sich daher lieber an den Inlandseinkauf. Diese Probleme wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts aus und beschränken den Wettbewerb.

    Die Unterschiede zwischen den nationalen zwingenden Rechtsvorschriften, die in den Mitgliedstaaten für Verbraucherkaufverträge gelten, ergeben sich überwiegend aus der Tatsache, dass die nationalen Vorschriften über die EU-Mindestharmonisierungsrichtlinien hinausgehen 18 19 . Es gibt einige wichtige Bereiche, in denen solche Unterschiede bestehen, die für die Unternehmen zusätzliche Kosten und für die Verbraucher mangelnde Rechtsicherheit mit sich bringen.

    In der Richtlinie 1999/44/EG ist eine Hierarchie der Abhilfemöglichkeiten, auf die die Verbraucher zurückgreifen können, festgelegt. Sind die Waren nicht vertragsgemäß, so hat der Verbraucher Anspruch darauf, dass der vertragsgemäße Zustand der Waren hergestellt wird, indem er zunächst eine Nachbesserung oder Erstattung der Waren verlangt. Erst in einem zweiten Schritt kann er eine Vertragsbeendigung oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. 20 Mitgliedstaaten 20 haben sich für diesen Ansatz entschieden, andere Mitgliedstaaten überlassen dem Verbraucher die Wahl des Abhilfemittels, andere haben zwar die Hierarchie der Abhilfemöglichkeiten übernommen, sehen gleichzeitig aber auch andere Abhilfemöglichkeiten vor, zum Beispiel das Recht, nicht vertragsgemäße Waren innerhalb einer kurzen Frist abzulehnen.

    Nach der Richtlinie 1999/44/EG können die Mitgliedstaaten die Verbraucher dazu verpflichten, den Verkäufer innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des Mangels über diesen zu unterrichten, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Halten sie diese Bedingung nicht ein, verlieren die Verbraucher ihr Recht, Abhilfemöglichkeiten wahrzunehmen. Während 11 Mitgliedstaaten 21 keine solche Pflicht für die Verbraucher vorgesehen haben, müssen die Verbraucher den Mangel in 12 Mitgliedstaaten 22 innerhalb von 2 Monaten melden und 5 Mitgliedstaaten haben hierfür eine andere Frist vorgesehen 23 .

    Nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/44/EG kann ein Verbraucher nur dann Abhilfemöglichkeiten in Anspruch nehmen, wenn Waren bei der Lieferung nicht vertragsgemäß sind. Die Beweislast wird während der ersten 6 Monate umgekehrt, so dass es innerhalb dieses Zeitraums dem Verkäufer obliegt, nachzuweisen, dass ein solcher Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware nicht bestand. Während 25 Mitgliedstaaten diesen Ansatz gewählt haben, haben 3 Mitgliedstaaten 24 die Frist für die Umkehrung der Beweislast vor kurzem verlängert.

    Nach der Richtlinie 1999/44/EG kann der Verkäufer für Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware bestanden, während einer bestimmten Frist haftbar gemacht werden, die mindestens zwei Jahre betragen muss. Während 23 Mitgliedstaaten diese 2-Jahresfrist umgesetzt haben, ist diese Frist in einem Mitgliedstaat 25 länger und in zwei Mitgliedstaaten 26 unbegrenzt. In zwei anderen Mitgliedstaaten 27 gibt es keine Mindestgewährleistungsfrist als solche, aber die Rechte der Verbraucher sind durch die Verjährungsfrist (in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Frist, innerhalb derer Ansprüche vor Gericht geltend gemacht werden können) begrenzt.

    Insgesamt werden durch den Vorschlag Hindernisse für die Ausübung von Grundfreiheiten beseitigt, die auf die bestehenden Unterschiede zwischen den zwingenden Verbrauchervertragsrechtsvorschriften auf nationaler Ebene zurückzuführen sind; dies betrifft insbesondere zusätzliche Transaktionskosten bei grenzübergreifenden Geschäften und das mangelnde Vertrauen der Verbraucher in ihre Rechte beim Einkauf im Ausland. All diese Hindernisse haben unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und beschränken den Wettbewerb.

    Durch die vollständige Harmonisierung ausgewählter verbindlicher Vorschriften, die das Verbraucherschutzniveau, das die Verbraucher nach der Richtlinie 1999/44/EG genießen, aufrechterhalten und in einer Reihe von Fällen erhöhen, wird der Vorschlag ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.

    Subsidiarität

    Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

    Das Ziel der Initiative besteht darin, verbrauchervertragsrechtliche Hürden im Online-Handel zu beseitigen und zu helfen, einen echten digitalen Binnenmarkt zum Nutzen von Unternehmen und Verbrauchern zu errichten. Die Mitgliedstaaten können dieses Ziel einzeln nicht angemessen verwirklichen. Bei den in der Richtlinie 1999/44/EG enthaltenen Vorschriften zum Güterkauf handelt es sich um eine Mindestharmonisierung, so dass verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten gestattet sind. Dies hat zu einer Rechtsfragmentierung geführt. Nur durch ein koordiniertes Vorgehen auf Ebene der Union, das auf die Beseitigung der bestehenden unterschiedlichen Ansätze im Verbraucherrecht der einzelnen Mitgliedstaaten mittels einer vollständigen Harmonisierung ausgerichtet ist, kann ein Beitrag zur Vollendung des Binnenmarkts geleistet und dieses Problem gelöst werden.

    Der Vorschlag stützt sich auf eine vollständige Harmonisierung bestimmter vertraglicher Rechte der Verbraucher. Dadurch wird eine einheitliche Regelung eingeführt, die ein EU-weit gleich hohes Verbraucherschutzniveau herstellen und es den Anbietern ermöglichen wird, Waren an Verbraucher in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gleichen vertraglichen Bedingungen zu verkaufen. Damit würde die vorgeschlagene Richtlinie die Befolgungskosten der Anbieter deutlich verringern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau garantieren. Folglich wäre ein Tätigwerden auf Ebene der EU wirksamer als Maßnahmen auf nationaler Ebene.

    Das Konzept der vollständigen Harmonisierung hat sich bereits im Bereich der EU-Verbraucherschutzvorschriften bewährt, zum Beispiel durch die in der Richtlinie 2011/83/EU vorgesehenen Bestimmungen, die eine Reihe einheitlicher Verbraucherrechte für alle Verbraucher innerhalb der EU gewährleisten, welche in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und durchgesetzt werden. Eine Initiative auf EU-Ebene gewährleistet eine kohärente Entwicklung der Verbraucherrechte und stellt gleichzeitig sicher, dass alle Verbraucher in der EU das gleich hohe Verbraucherschutzniveau genießen. Sie schafft Rechtssicherheit für Unternehmen, die ihre Waren in anderen Mitgliedstaaten verkaufen möchten. Ein solches Ergebnis kann nur durch ein Vorgehen auf Ebene der EU erreicht werden.

    Zudem gewährleistet eine Initiative auf EU-Ebene, dass die Verbraucherrechte kohärent angewandt werden und dass gleichzeitig alle Verbraucher in der EU das gleich hohe Verbraucherschutzniveau genießen. Sie schafft Rechtssicherheit für Unternehmen, die ihre Waren in anderen Mitgliedstaaten verkaufen möchten. Eine solche Initiative bildet eine schlüssige Rechtsgrundlage für koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen, da die vorgeschlagene Richtlinie in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden aufgenommen wird. Zudem würden die vorgeschlagenen, vollständig harmonisierten Vorschriften die Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtern und den Verbraucherschutz in der EU stärken. Ein solches Ergebnis kann nur durch ein Vorgehen auf Ebene der EU erreicht werden.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Vorschlag nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgeht.

    Der Vorschlag wird nicht alle vertragsrechtlichen Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes harmonisieren. Stattdessen liegt der Schwerpunkt auf der weiteren Harmonisierung zwingender Bestimmungen des EU-Verbrauchervertragsrechts, die für grenzüberschreitende Online-Geschäfte unerlässlich sind, von den Interessenvertretern als Handelshemmnisse identifiziert wurden und erforderlich sind, um das Vertrauen der Verbraucher beim Fernabsatz-Einkauf im Ausland zu stärken. Ferner wird die Tatsache, dass eine Richtlinie statt einer Verordnung als Rechtsform gewählt wurde, dazu führen, dass erheblich weniger in einzelstaatliche Rechtsvorschriften eingegriffen wird (siehe unten „Wahl des Instruments“).

    Wahl des Instruments

    Die Kommission legt zwei Vollharmonisierungsrichtlinien vor: eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren und eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte bei der Bereitstellung digitaler Inhalte.

    Die Wahl einer Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Umsetzung in nationales Recht. Eine Verordnung würde eine wesentlich detailliertere und umfassendere Regelung erfordern als eine Richtlinie, um direkt Rechtswirkungen entfalten zu können. Dies wäre folglich ein wesentlich stärkerer Eingriff in das nationale Recht.

    Die gewählte vollständige Harmonisierung wird zu einfachen und modernen Vorschriften führen, durch die vertragsrechtliche Hürden beseitigt und gleiche Ausgangsbedingungen für die Unternehmen geschaffen werden, gleichzeitig aber auch gewährleisten, dass die Verbraucher EU-weit von demselben hohen Verbraucherschutzniveau profitieren.

    Durch ein nicht verbindliches Instrument wie einen freiwilligen Mustervertrag ließe sich das Ziel, den Binnenmarkt auszubauen und funktionsfähiger zu machen, nicht erreichen. Unternehmen wären dennoch verpflichtet, sich an verschiedene zwingende nationale Vorschriften des Wohnsitzstaats des Verbrauchers zu halten, wenn diese ein höheres Verbraucherschutzniveau als der Mustervertrag vorsehen, und hätten somit immer noch erhöhte vertragsrechtsbedingte Kosten zu tragen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Konsultationsprozess

    Um eine breite Beteiligung während des gesamten politischen Prozesses im Zusammenhang mit dieser Initiative zu gewährleisten, wurde eine umfassende Konsultationsstrategie verfolgt, bei der öffentliche Konsultationen mit Konsultationen gezielter Interessengruppen kombiniert wurden. Die Kommission war um ein breites, ausgewogenes Meinungsspektrum bemüht und gab allen Beteiligten (Unternehmen, Verbrauchern, nationalen Behörden, Juristen und Wissenschaftlern) Gelegenheit zur Stellungnahme 28 .

    - Öffentliche Konsultation: Im Rahmen einer öffentlichen Internet-Konsultation, die über 12 Wochen lief, gingen 189 Stellungnahmen von Interessenträgern aus der gesamten EU ein.

    - Gezielte Konsultationen: In der hierzu gebildeten Konsultationsgruppe waren 22 Organisationen vertreten, die ein breites Interessenspektrum abdeckten. Die Gruppe kam siebenmal zusammen.

    Von Juni bis August 2015 wurden zudem Unternehmen ausführlich befragt, um Daten über die vertragsrechtsbedingten Kosten zu sammeln, die Unternehmen beim Verkauf ins Ausland entstehen.

    Im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt wurden im Jahr 2015 mit Hilfe von zwei Erhebungen, einer Verbraucherumfrage 29 sowie einer Unternehmensumfrage 30 , Daten über die größten festgestellten grenzübergreifenden Hindernisse für den digitalen Binnenmarkt erhoben.

    Konsultation der Mitgliedstaaten: Zwischen Juni und Oktober 2015 wurden drei eintägige Workshops mit den Mitgliedstaaten veranstaltet. Die einschlägigen Fragen wurden auch mit den nationalen Durchsetzungsbehörden auf der Sitzung des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (April 2015) und mit den nationalen für die Verbraucherpolitik zuständigen Behörden auf der Tagung des Netzes für Verbraucherpolitik (Mai 2015) erörtert.

    Zusammenfassung der Ergebnisse

    Die Mehrzahl der Befragten auf der Verbraucherseite erkennt an, dass eine Harmonisierung den grenzüberschreitenden Online-Handel verbessern könnte, würde eine vollständige Harmonisierung jedoch nur dann unterstützen, wenn das bestehende Verbraucherschutzniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht gesenkt wird. Sie warnen zudem davor, dass für verschiedene Vertriebskanäle unterschiedliche Regeln geschaffen werden. Verbraucherverbände sprechen sich ausdrücklich gegen die Anwendung des Heimatrechts des Anbieters in jedweder Form aus. Ferner wird die Einbeziehung von Unternehmerverträgen in den Anwendungsbereich dieses Vorschlages angesichts der unterschiedlichen Merkmale von Unternehmerverträgen und Verbraucherverträgen und in Anbetracht potenzieller Konflikte mit bereits bestehenden Rechtsinstrumenten von den Verbraucherorganisationen nicht unterstützt. Die Mehrzahl der Unternehmen würden harmonisierte EU-Vorschriften zu Verbraucherverträgen für den Warenhandel begrüßen. Manche Wirtschaftsverbände stellen zwar in Frage, ob hier überhaupt Maßnahmen notwendig sind, würden aber im Falle etwaiger Maßnahmen auf EU-Ebene die Anwendung des Heimatrechts des Anbieters und eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) bevorzugen. Wirtschaftsverbände empfehlen, einen sektorbezogenen Ansatz, der zu abweichenden Vorschriften für den Online- und den Offline-Handel bzw. für Waren und digitale Inhalte führen könnte, wenn irgend möglich zu vermeiden. Die überwiegende Mehrheit der Verbände der Rechtsberufe würde harmonisierte EU-Vorschriften sowie gleiche Regeln für Unternehmerverträge und Verbraucherverträge bevorzugen.

    Die Mitgliedstaaten würden in der Regel harmonisierte EU-Vorschriften unterstützen, sind aber zurückhaltend, was die politische Machbarkeit und die Differenzierung zwischen den Vorschriften für den Online- und den Offline-Handel angeht. Manche Mitgliedstaaten würden bevorzugen, dass vor der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschiften zunächst die bestehenden Vorschriften besser umgesetzt, durchgesetzt und evaluiert werden. Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten geben in ihren Antworten an, dass nur Verbraucherverträge einbezogen werden sollten. Zudem spricht sich eine beträchtliche Zahl von Mitgliedstaaten ausdrücklich gegen jede Form der Anwendung des Grundsatzes an, nach dem die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Anbieters zugrunde gelegt werden, und sind somit gegen die Änderung der Rom-I-Verordnung.

    Was den Inhalt der Vorschriften angeht, so unterstützt die Mehrzahl der Verbraucherverbände die freie Wahl der Abhilfemittel, während die Mehrzahl der Befragten auf Seite der Unternehmen sich für eine EU-weit geltende Hierarchie der den Verbrauchern zu Verfügung stehenden Abhilfemittel ausspricht. Die Mitgliedstaaten sind hier unterschiedlicher Meinung: manche von ihnen befürworten eine Hierarchie der Abhilfemöglichkeiten, andere sind für die freie Wahl des Abhilfemittels durch den Verbraucher. Bei den Vertretern der Rechtsberufe sprach sich die Mehrzahl der Befragten für die freie Wahl der Abhilfemittel durch die Verbraucher aus, während einige andere die Beibehaltung einer Hierarchie der Abhilfemöglichkeiten bevorzugen, eventuell mit einem gewissen Verhandlungsspielraum für die beteiligten Parteien. In Bezug auf die Umkehr der Beweislast fordern die Verbraucherverbände eine längere Frist als sechs Monate (meistens 2 Jahre) und praktisch alle Verbraucherverbände sind für eine längere Mindestgewährleistungsfrist. Die Unternehmen würden gerne die derzeitige 6-Monats-Frist für die Umkehr der Beweislast beibehalten und befürworten eine vollständige Harmonisierung der derzeitigen 2-jährigen Mindestgewährleistungsfrist. Die Mitgliedstaaten und die Rechtsberufe wären generell für die Beibehaltung der bestehenden Vorschriften zur Umkehr der Beweislast und zur Mindestgewährleistungsfrist.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Kommission stützte sich auf verschiedene wirtschaftliche und juristische Studien, die entweder speziell für diese Initiative oder als Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Auftrag gegeben wurden. Hierzu zählen unter anderem eine Umfrage aus dem Jahr 2015 zur Ermittlung der wichtigsten grenzübergreifenden Hindernisse für den digitalen Binnenmarkt 31 , Eurostat-Statistiken von 2014, verschiedene Eurobarometer-Umfragen und eine Umfrage bei ausgewählten KMU 32 .

    Eine vergleichende Rechtsstudie bot einen Überblick über die zwingenden Vorschriften, die für vertragsrechtliche Pflichten in Verträgen über den Verkauf von Waren im Fernabsatz, insbesondere im Online-Handel, gelten.

    Folgenabschätzung

    Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 16. Oktober 2015 eine erste Stellungnahme zu dem Entwurf der Folgenabschätzung ab, die unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Ausschusses geändert und neu vorgelegt wurde. Am 9. November 2015 gab der Ausschuss seine zweite Stellungnahme 33 ab, mit der er den Entwurf für die Folgenabschätzung vorbehaltlich der Berücksichtigung der Bemerkungen genehmigte.

    Die überarbeitete Folgenabschätzung und deren Kurzfassung werden zusammen mit den beiden Richtlinienvorschlägen veröffentlicht 34 . 

    Geprüfte Optionen

    Neben der Prüfung der Folgen der Beibehaltung des Statuts quo wurden in der Folgenabschätzung die folgenden Optionen geprüft: i) Option 1: vollständige Harmonisierung ausgewählter Vorschriften für Waren und digitale Inhalte, ii) Option 2: Anwendung des Rechts des Mitgliedstaats des Anbieters in Verbindung mit bestehenden harmonisierten Vorschriften für Waren/vollständige Harmonisierung ausgewählter Vorschriften für digitale Inhalte, iii) Option 3: Beibehaltung der bisherigen Regelung für Waren und vollständige Harmonisierung ausgewählter Vorschriften für digitale Inhalte, iv) Option 4: Beibehaltung der bisherigen Regelung für Waren und Mindestharmonisierung der Vorschriften für digitale Inhalte, v) Option 5: freiwilliger europäischer Mustervertrag in Verbindung mit einem EU-Gütesiegel.

    Nach einer vergleichenden Analyse der Folgen dieser Optionen wurde im Bericht zur Folgenabschätzung der Schluss gezogen, dass die politischen Ziele am besten mit Option 1 erreicht werden können. Mit dieser Option würden die vertragsrechtsbezogenen Kosten für Unternehmen verringert und der grenzüberschreitende elektronische Handel erleichtert. Die Unternehmen könnten sich bei grenzüberschreitenden Geschäften weitgehend auf die in ihrem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften stützen, da die wichtigsten Vorschriften, die für den grenzüberschreitenden Handel relevant sind, in allen Mitgliedstaaten gleich wären. Wenngleich die neuen Vorschriften für den Online-Warenhandel bestimmte einmalige Anpassungskosten für im Online-Handel tätige Unternehmen mit sich bringen, würden diese Kosten durch die Kosteneinsparungen aufgewogen, die sich aus der Möglichkeit ergeben, dank der vollständig harmonisierten Vorschriften EU-weit Geschäfte ohne vertragsrechtsbedingte Zusatzkosten zu tätigen. Insbesondere für kleine Unternehmen würden sich gegenüber der derzeitigen Situation Vorteile ergeben, da die Kosteneinsparungen aufgrund vollständig harmonisierter Vorschriften für den grenzüberschreitenden Handel mit Waren umso deutlicher zum Tragen kommen, je kleiner das Unternehmen ist. Die neuen Vorschriften würden daher Unternehmen ein unternehmensfreundliches Geschäftsumfeld mit guter Rechtssicherheit bieten. Verbraucher könnten EU-weit die gleichen Rechte in Anspruch nehmen und würden sich daher beim Kauf von Waren oder Zugriffsrechten auf digitale Inhalte in anderen Mitgliedstaaten sicherer fühlen. Während dies möglicherweise dazu führt, dass das Schutzniveau in einigen Mitgliedstaaten bei einigen Einzelpunkten gesenkt wird, wird diese Option das derzeitige EU-Verbraucherschutzniveau nach der Richtlinie 1999/44/EG deutlich anheben, insbesondere durch die Verlängerung der Frist für die Umkehr der Beweislast auf zwei Jahre. Obgleich die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sein werden, strengere Verbraucherschutzvorschriften anzunehmen oder beizubehalten, wird insgesamt ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet und die grenzübergreifende Durchsetzung der Vorschriften wird gestärkt. Für Unternehmen und Verbraucher entstünde hieraus eine Win-Win-Situation. Es gäbe mehr Wettbewerb, was insgesamt zu einer Zunahme des Handels und somit für die Verbraucher zu einem größeren Angebot zu wettbewerbsfähigeren Preisen führen würde, mit erheblichen gesamtwirtschaftlichen Vorteilen für die EU.

    Die Beibehaltung des Status quo würde nicht zur Verwirklichung der Ziele des digitalen Binnenmarkts beitragen und könnte sich möglicherweise negativ auf die Wirtschaft auswirken.

    Option 2 würde einen größeren Anreiz für das grenzüberschreitende Angebot bieten, da die Unternehmen sich beim grenzüberschreitenden Verkauf ihrer Produkte vollständig auf ihr Heimatrecht stützen könnten. Für die Verbraucher wären in gewissem Maße eine größere Auswahl und niedrigere Preise zu erwarten. In manchen Fällen könnten sie in den Genuss eines potenziell höheren Verbraucherschutzniveaus nach dem Heimatrecht des Anbieters kommen, wenn dieses in einzelnen Punkten über die in ihrem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften hinausgeht. Die europäischen Verbraucher würden allerdings infolge der Anwendung des Heimatrechts des Anbieters für den Online-Handel mit Waren und der entsprechenden Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) nicht mehr in den Genuss eines höheren Verbraucherschutzniveaus kommen, das die nationalen Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats – insofern als diese in ihrer Umsetzung über die Richtlinie 1999/44/EG hinausgehen – möglicherweise zusätzlich zu dem Recht des Mitgliedstaats des Anbieters gewährleisten. Dies würde sich negativ auf das Vertrauen der Verbraucher beim grenzüberschreitenden Einkauf auswirken. Darüber hinaus ist es sehr wahrscheinlich, dass eine solche Änderung nicht allein auf EU-Unternehmen beschränkt werden könnte und somit den Schutz, der durch zwingende verbrauchervertragsrechtliche Vorschriften geboten wird, bei Geschäften mit Unternehmen aus Drittstaaten aushebeln würde.

    Bei den Optionen 3 und 4 blieben die vertragsrechtlichen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel mit Waren bestehen.

    Option 5 könnte Unternehmen den EU-weiten Verkauf von Waren erleichtern und den Verbrauchern ein zufriedenstellendes Verbraucherschutzniveau bieten, das in großem Maße davon abhängt, auf welche Inhalte sich die Wirtschaftsteilnehmer bei den Vorschriften zu den Musterverträgen einigen und in welchem Maße das Gütesiegel von EU-Unternehmen verwendet und akzeptiert wird. Die Verbraucher würden sich möglicherweise sicherer fühlen, wenn sie bei ausländischen Unternehmen einkaufen, die das EU-Gütesiegel erhalten haben. Allerdings wären Unternehmen weiterhin verpflichtet, sich an verbindliche nationale Vorschriften des Mitgliedstaats zu halten, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn diese ein höheres Verbraucherschutzniveau als die im Mustervertrag vorgesehenen Bestimmungen vorsehen, so dass ihnen weiterhin vertragsrechtliche Kosten entstehen könnten.

    Wichtigste Auswirkungen des Vorschlags

    In der Folgenabschätzung werden die Auswirkungen beider Vorschläge – der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte bei der Bereitstellung digitaler Inhalte und der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren – betrachtet.

    Mit den beiden Vorschlägen werden die vertragsrechtlich bedingten Hindernisse für den grenzüberschreitenden Online-Handel sowohl für die Verbraucher als auch für die Unternehmen beseitigt. Der Abbau dieser Hindernisse bietet einen Anreiz für den grenzüberschreitenden Handel: Nach Aufhebung der vertragsrechtlichen Hindernisse würde die Zahl der Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Online-Handel tätig sind, um 122 000 steigen. Die Ausfuhren innerhalb der EU würden um rund 1 Milliarde EUR zunehmen. Ein größerer Wettbewerb im Online-Einzelhandel wird in allen Mitgliedstaaten zu einem Rückgang der Endkundenpreise führen (im Durchschnitt EU-weit um -0,25 %). Infolge dieses Preisrückgangs und des aufgrund der einheitlichen EU-Rechtsvorschriften gestiegenen Verbrauchervertrauens wird die Nachfrage der Verbraucher steigen. Die Verbrauchsausgaben der Privathaushalte, die das Verbraucherwohl widerspiegeln, würden in allen Mitgliedstaaten steigen, EU-weit durchschnittlich um +0,23 %, was ca. 18 Mrd. EUR entspricht. Die Zahl der Verbraucher, die in anderen Mitgliedstaaten online einkaufen, würde um 7,8 bis 13 Millionen zunehmen. Zudem würde der durchschnittliche Betrag, den die Käufer beim grenzüberschreitenden Einkauf ausgeben, um 40 EUR steigen. Dieser Anstieg bei Angebot und Nachfrage hätte unmittelbare Auswirkungen auf die wichtigsten makroökonomischen Variablen in allen Mitgliedstaaten und in der EU als Ganzes. Insgesamt dürfte sich das reale BIP der EU dauerhaft um rund 4 Milliarden EUR pro Jahr erhöhen.

    Wer ist auf welche Weise betroffen?

    Für Unternehmen ist die Einhaltung der neuen Richtlinie mit Kosten verbunden, letztlich werden aber die Vorteile überwiegen, die sich ihnen aufgrund der vollständig harmonisierten Rechtsvorschriften für die EU-weite Ausfuhr von Waren und digitalen Inhalten bieten. Nach der Umsetzung der neuen Bestimmungen werden die Unternehmen ihre Vertragsklauseln praktisch nicht mehr an die Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten anpassen müssen, unabhängig davon, in wie viele Mitgliedstaaten sie ihre Produkte verkaufen. KMU werden von den neuen Rechtsvorschriften nicht ausgenommen: Ausnahmen würden das Vertrauen der Verbraucher, die bei ihnen einkaufen, mindern. Es ist nicht gerechtfertigt, Verbrauchern einen geringeren Schutz zu gewähren, wenn sie Produkte bei KMU statt bei größeren Anbietern erwerben. Durch eine entsprechende Ausnahmeregelung würden auch die Vorteile, die sich für KMU aus der Tatsache ergeben, dass EU-weit eine einzige umfassende Regelung gilt, ausgehöhlt. Die Initiative wird jedoch ganz im Gegenteil gerade für KMU Vorteile mit sich bringen, für die sich Kosten, die mit der Anpassung ihrer Verträge an die zwingenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, stärker auswirken, und die im Vergleich zu größeren Mitwettbewerbern öfter auf ihren heimischen Markt beschränkt sind. Der grenzüberschreitende Handel ist für sie eine wichtige Möglichkeit, Größenvorteile zu nutzen. Für die KMU ist es oft schwierig, Kunden zu finden. Dies wäre im Online-Kontext leichter zu bewältigen, da beim Online-Handel per Internet weniger Kosten anfallen als beim Offline-Handel.

    Hier entstünden Unternehmen, die derzeit nur im klassischen Einzelhandel tätig sind, insbesondere beim Handel mit Waren keine Anpassungskosten. Unternehmen, die bereits im grenzüberschreitenden Online-Handel tätig sind oder in diesen einsteigen möchten, könnten unmittelbar von den Kosteneinsparungen profitieren, die sich aus vollständig harmonisierten EU-Rechtsvorschriften ergeben. Für Unternehmen, die derzeit sowohl im Online-Handel als auch im Offline-Handel tätig sind, entstünden in der Praxis keine Mehrkosten aufgrund verschiedener Regelungen, da es nicht wahrscheinlich ist, dass eine Fragmentierung der Bestimmungen zum Online- und zum Offline-Warenhandel entsteht bzw. signifikante Auswirkungen hätte. Sollten solche Kosten entstehen, so wären sie dem Umfang nach begrenzt und würden auch nur während einer kurzen Übergangszeit zum Tragen kommen. Vertretern der Einzelhandelsbranche zufolge könnten Unternehmen, die alle Vertriebswege nutzen, durchaus mit etwaigen zeitlich befristeten Unterschieden zwischen den Regelungen für den Online- und für den Offline-Warenhandel umgehen, indem sie die jeweils höheren Standards auf alle ihre Verkaufsgeschäfte anwenden und so mit einem einzigen Geschäftsmodell arbeiten.

    Für die Unternehmen wird die Anwendung der neuen Regeln eine Reihe von Verpflichtungen in den Beziehungen zu ihren Kunden mit sich bringen. Allerdings sind viele dieser Verpflichtungen aufgrund der Mindestharmonisierung der Rechtsvorschriften bereits heute – in unterschiedlichem Umfang und auf verschiedenen Niveaus – in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, so dass die Unternehmen mit ihnen vertraut sind. So dürfte unter anderem die Verlängerung der Frist für die Umkehr der Beweislast von sechs Monaten auf zwei Jahre keine erheblichen Auswirkungen für die Unternehmen mit sich bringen, da jüngsten Daten zufolge in der Praxis nur eine Minderheit von Unternehmen während der gesamten Dauer der zweijährigen Mindestgewährleistungsfrist darauf bestehen, dass die Verbraucher die Haftbarkeit des Anbieters nachweisen und die Umkehr der Beweislast oftmals de facto während der gesamten Dauer der zweijährigen Mindestgewährleistungsfrist Anwendung findet, wobei beim Vorgehen der Anbieter in dieser Hinsicht praktisch keine Unterschiede zwischen der Zeit vor und nach der 6-Monatsfrist festzustellen sind.   35

    Das Verbraucherschutzniveau wird gegenüber dem derzeitigen Niveau in der EU angehoben. Dies gilt insbesondere für die Verlängerung der Frist für die Umkehr der Beweislast auf zwei Jahre durch die Angleichung dieser Frist an die Dauer der Mindestgewährleistungsfrist. Gegenüber den derzeit geltenden nationalen Standards werden alle Verbraucher in der EU diesbezüglich in den Genuss eines höheren Schutzniveaus kommen (außer im Falle der beiden Mitgliedstaaten, in denen das Schutzniveau unverändert bleiben wird). Dank dieses erhöhten Schutzniveaus können die Verbraucher ihre Rechte besser wahrnehmen, was ihr Vertrauen deutlich stärken dürfte; dies ist angesichts des Aspekts der größeren Entfernung für grenzüberschreitende Einkäufe besonders relevant. Hinsichtlich des Verbraucherschutzniveaus bei anderen Punkten, wie der Pflicht des Verbrauchers, dem Verkäufer Mängel mitzuteilen, und dem Recht des Verbrauchers, den Vertrag auch in Fällen, in denen die Nichterfüllung nicht wesentlich ist, zu beenden, wird der Vorschlag in den meisten Fällen im Vergleich zu den derzeitigen nationalen Standards zu einem höheren Schutzniveau führen, während in einer geringen Zahl von Mitgliedstaaten bestimmte zusätzliche Rechte in einigen bestimmten Punkten möglicherweise auf ein geringeres Niveau gebracht werden. Insgesamt wird jedoch für ein hohes Verbraucherschutzniveau gesorgt und die Durchsetzung der Vorschriften wird gestärkt. Darüber hinaus werden die Verbraucher nicht nur Zugang zu einer größeren Auswahl an Produkten von Anbietern aus der gesamten EU zu wettbewerbsfähigen Preisen haben, sondern auch in den Genuss von nachhaltigeren Produkten von höherer Qualität kommen, im Einklang mit dem Gesetzgebungspaket der Europäischen Kommission zur Kreislaufwirtschaft.

    Grundrechte

    Der Vorschlag für den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren wird sich auf mehrere Rechte, die durch die EU-Grundrechtecharta, insbesondere Artikel 38 über den Verbraucherschutz und Artikel 16 über die unternehmerische Freiheit, geschützt sind, positiv auswirken.

    Durch die vollständige Harmonisierung ausgewählter Vorschriften für den Online-Warenhandel erhalten die Verbraucher beim Online-Erwerb von Waren sowohl im Inland als auch in anderen Mitgliedstaaten klare und spezifische Rechte, so dass der Verbraucherschutz EU-weit gestärkt wird und der Zielvorgabe des Artikels 38 der Grundrechtecharta entsprochen wird. Allerdings werden diese Vorschriften an die Stelle der derzeitigen nationalen Vorschriften zum Warenhandel treten, was in einigen Mitgliedstaaten zu einer Senkung des Verbraucherschutzniveaus führen könnte.

    Eine vollständige Harmonisierung ausgewählter Vorschriften für den Online-Warenhandel trägt darüber hinaus zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 16 bei, da es den Unternehmen leichter gemacht wird, Waren in der EU sowohl auf nationaler Ebene wie auch grenzüberschreitend zu verkaufen und so ihre Geschäftstätigkeit auszuweiten.

    Nicht zuletzt können klare vertragsrechtliche Regelungen dazu beitragen, das Ziel des Artikels 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) zu verwirklichen, denn sie werden es einfacher machen, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht auszuüben. Die neuen Vorschriften sollen klarstellen, welche Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zur Verfügung stehen.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag wird keine Auswirkungen auf den Haushalt haben.

    5.WEITERE ANGABEN

    Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren übermitteln. Dazu gehört auch die Übermittlung des Wortlauts der von den Mitgliedstaaten angenommenen Rechtsvorschriften. Die Kommission wird diese Maßnahmen kontrollieren, um sicherzustellen, dass sie der Richtlinie entsprechen.

    Erläuternde Dokumente

    Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein Dokument oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Der Vorschlag umfasst 21 Artikel. Viele dieser Bestimmungen haben ihren Ursprung in der Richtlinie 1999/44/EG oder in dem Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht.

    In Artikel 1 werden Gegenstand und Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt, indem klargestellt wird, dass die Richtlinie bestimmte Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit von Waren, die Abhilfen und die Art und Weise, wie dieser Anspruch auf Abhilfe ausgeübt werden kann, enthält. Im Zuge der Folgenabschätzung, die den Vorschlägen beigefügt ist, wurden keine Probleme in den Beziehungen zwischen Unternehmen festgestellt; daher befasst sich die Richtlinie nicht mit diesen Fragen. Diese Richtlinie gilt weder für Waren wie DVDs und CDs, die digitale Inhalte in einer Art und Weise enthalten, dass die Waren lediglich Träger des digitalen Inhalts sind, noch für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Allerdings gilt sie für Waren wie Haushaltsgeräte oder Spielzeug, wenn die digitalen Inhalte so eingebettet sind, dass deren Funktion den wichtigsten Funktionen der Waren untergeordnet ist und sie integraler Bestandteil der Waren sind. Darüber hinaus findet diese Richtlinie bei Kaufverträgen, die sowohl den Kauf von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen vorsehen, nur auf den Teil Anwendung, der sich auf den Kauf von Waren bezieht.

    Artikel 2 enthält eine Liste von Begriffsbestimmungen. Einige Begriffsbestimmungen stammen aus dem geltenden EU-Recht (wie z. B. die Definition von „Verbraucher“ und „Waren“), und sollten – da sie sich auf dieselben Konzepte beziehen – so angewandt und ausgelegt werden, dass sie mit dem geltenden Recht im Einklang stehen. Andere Begriffsbestimmungen stammen aus der Richtlinie 2011/83/EG oder dem Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht.

    In Artikel 3 ist festgelegt, dass diese Richtlinie eine Vollharmonisierungsrichtlinie ist. Somit dürfen die Mitgliedstaaten keine Rechtsvorschriften erlassen oder aufrechterhalten, die unter den Anforderungen der Richtlinie bleiben oder über diese hinausgehen. In Verbindung mit Artikel 1 ergibt sich aus Artikel 3 auch, dass die Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, weiterhin Rechtsvorschriften erlassen können.

    Artikel 4 enthält die Kriterien, die die Waren erfüllen müssen, um den Anforderungen des Kaufvertrags zu entsprechen. Die Waren müssen in erster Linie dem entsprechen, was im Vertrag zugesagt wurde. Außerdem wird klargestellt, dass im Regelfall die Vertragsmäßigkeit der Waren nicht nur in Bezug auf die Vertragsbestimmungen geprüft wird, sondern auch eine Kombination aus subjektiven und objektiven Kriterien herangezogen werden sollte, um die berechtigten Interessen beider Parteien eines Kaufvertrags zu schützen. Diese zusätzlichen objektiven Kriterien werden in den Artikeln 5, 6 und 7 festgelegt.

    Artikel 5 enthält die objektiven Kriterien für die Vertragsmäßigkeit der Waren. Gibt es keine ausdrücklichen Vertragsklauseln, die spezifische Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit enthalten, müssen die Waren diese objektiven Kriterien erfüllen.

    Artikel 6 bestimmt, dass eine Vertragswidrigkeit, die durch eine unsachgemäße Montage oder Installation einer Ware entsteht, als Vertragswidrigkeit der Ware selbst anzusehen ist, wenn der Grund für die unsachgemäße Montage oder Installation dem Verkäufer anzulasten ist.

    Artikel 7 enthält eine zusätzliche Anforderung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit, die sich auf eventuelle Rechtsmängel von Waren bezieht. Nach dieser Vorschrift müssen die Waren frei von Rechten Dritter sein – auch von Rechten des geistigen Eigentums.

    In Artikel 8 wird der Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Voraussetzungen für die Vertragswidrigkeit vorliegen müssen, damit die Haftung des Verkäufers wegen Nichterfüllung in Anspruch genommen werden kann. In der Regel ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Gefahr übergeht, und zwar – im Einklang mit der Richtlinie 2011/83/EU – wenn der Verbraucher oder ein von ihm bezeichneter Dritter, einschließlich des Beförderers, Kontrolle über die Waren erlangt. Müssen die Waren montiert oder installiert werden, gilt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit der Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung abgeschlossen ist oder zu dem der Verbraucher diese innerhalb einer angemessenen Zeit, jedoch nicht später als 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, hätte abschließen müssen. Mit Artikel 8 Absatz 3 wird die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit für einen Zeitraum von zwei Jahren dem Verkäufer auferlegt.

    In Artikel 9 sind die Abhilfen aufgeführt, die dem Verbraucher bei Vertragswidrigkeit zur Verfügung stehen; dabei wird die Reihenfolge der Abhilfen, in der die Abhilfen in Anspruch genommen werden können, vollständig harmonisiert. In einem ersten Schritt sollte der Verbraucher Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne nennenswerte Unannehmlichkeiten haben. In einem zweiten Schritt sollte der Verbraucher Anspruch auf eine Minderung des Preises oder auf Beendigung des Vertrags haben, wenn der Vertragswidrigkeit nicht durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung abgeholfen wird oder werden kann. Der Artikel gibt dem Verbraucher außerdem das Recht, die Zahlung zurückzuhalten, bis der vertragsgemäße Zustand der Waren hergestellt ist.

    In Artikel 10 wird dem Verkäufer für den Fall, dass er der Vertragswidrigkeit durch Ersatzlieferung abhilft, die Verpflichtung auferlegt, die ersetzten Waren auf seine Kosten zurückzunehmen. Der Verkäufer kann die mangelhafte Ware zurücknehmen und die neue selbst montieren oder installieren oder auf seine Kosten einen Dritten damit beauftragen. In dem Artikel wird auch bestimmt, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, die Kosten für die Nutzung der ersetzten Waren in der Zeit vor der Ersatzlieferung zu tragen.

    In Artikel 11 wird klargestellt, dass der Verbraucher zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen kann, es sei denn, die gewählte Möglichkeit wäre unmöglich, rechtswidrig oder im Vergleich zur anderen verfügbaren Möglichkeit unverhältnismäßig. Ferner werden Kriterien genannt, anhand deren bewertet werden kann, ob die gewählte Option im Vergleich zur anderen verfügbaren Möglichkeit unverhältnismäßig ist.

    Artikel 12 enthält die Regeln für die Berechnung der Preisminderung.

    Artikel 13 regelt die Modalitäten und Folgen der Ausübung des Rechts auf Vertragsbeendigung. Auf das Recht, den Vertrag wegen Vertragswidrigkeit einer Ware zu beenden, sollte nur dann zurückgegriffen werden, wenn andere Formen der Abhilfe nicht möglich sind bzw. nicht erfolgreich waren. Der Verbraucher soll auch dieses Recht bei geringfügiger Vertragswidrigkeit in Anspruch nehmen können. Gemäß dem Artikel kann der Vertrag durch eine auf beliebige Weise abgegebene Mitteilung des Verbrauchers beendet werden. Bezieht sich die Vertragswidrigkeit nur auf einen Teil der im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren, soll nur eine teilweise Beendigung möglich sein. Kann die Vertragswidrigkeit jedoch die Beendigung des gesamten Vertrags rechtfertigen, soll diese Abhilfe nicht nur auf eine teilweise Beendigung beschränkt sein. Artikel 13 enthält darüber hinaus Vorschriften für die Rückgabe als eine Folge der Beendigung. So wird bestimmt, dass spätestens innerhalb von 14 Tagen der Verkäufer dem Verbraucher den gezahlten Preis auf seine Kosten erstatten und der Verbraucher die mangelhafte Ware auf Kosten des Verkäufers zurückgeben sollte. Schließlich enthält dieser Artikel Bestimmungen über die Pflichten des Verbrauchers, unter bestimmten, sehr strengen Bedingungen den Geldwert der Waren zu zahlen, wenn die Waren nicht zurückgegeben werden können, und auch bis zu einem begrenzten Umfang für den Wertverlust der Waren zu zahlen.

    Mit Artikel 14 wird die Frist, innerhalb derer Abhilfen im Rahmen dieser Richtlinie geleistet werden können, auf zwei Jahre beschränkt. Falls in einigen Mitgliedstaaten die Rechte, die den Verbrauchern gemäß Artikel 9 zustehen, einer Verjährungsfrist unterliegen, kann diese nicht vorher ablaufen.

    Artikel 15 enthält Anforderungen an die Transparenz hinsichtlich der von den Verkäufern geleisteten gewerblichen Garantien, beispielsweise in Bezug auf die Form und den Inhalt einer Garantieerklärung. Außerdem wird darin bestimmt, dass die Garantie für den Verkäufer zu den Bedingungen verbindlich ist, die in der Werbung, in vorvertraglichen Informationen und in der Garantieerklärung enthalten sind. Es wird klargestellt, dass in Fällen, in denen die Bedingungen, die z. B. in einer Werbung aufgeführt sind, von denen in der Garantieerklärung genannten Bedingungen abweichen, die für den Verbraucher günstigeren Bedingungen gelten sollten.

    Artikel 16 verleiht dem Verkäufer Regressansprüche im Falle eines Handelns oder Unterlassens einer Person im Vorfeld des Vertragsschlusses, aufgrund dessen der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher für eine Vertragswidrigkeit haftet. Die Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts sind durch die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu regeln.

    Mit Artikel 17 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

    Artikel 18 enthält eine Klausel über den zwingenden Charakter der Verbrauchervertragsvorschriften der vorliegenden Richtlinie, wonach jede Abweichung von den in der Richtlinie enthaltenen Anforderungen zum Nachteil des Verbrauchers für den Verbraucher nicht bindend ist.

    Artikel 19 enthält die Änderungen an anderen Rechtsvorschriften der EU. Die Richtlinie 1999/44/EG wird geändert, um Überschneidungen zwischen den beiden Richtlinien zu vermeiden. Ferner wird in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ein Verweis auf die vorliegende Richtlinie aufgenommen, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern. Ein weiterer Verweis auf die Richtlinie wird in den Anhang 1 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen 36   eingefügt, um zu gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Kollektivinteressen der Verbraucher geschützt sind.

    In Artikel 20 ist die Frist für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

    In Artikel 21 wird das Datum des Inkrafttretens der Richtlinie festgelegt.

    Artikel 22 nennt die Adressaten der Richtlinie.

    2015/0288 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 37 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Um auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben, muss sich die Union den zahlreichen Herausforderungen einer zunehmend technologiegestützten Wirtschaft erfolgreich stellen. Mit der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa 38 wurde ein umfassender Rahmen geschaffen, der es einfacher machen wird, die digitale Dimension in den Binnenmarkt zu integrieren. Mit der ersten Säule der Strategie soll die Fragmentierung des innergemeinschaftlichen Handels überwunden werden. Hierzu werden alle größeren Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels ins Visier genommen.

    (2)Ein echter digitaler Binnenmarkt kann nur erreicht werden, wenn bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels unter Wahrung eines hohen Verbraucherschutzniveaus harmonisiert werden.

    (3)Der elektronische Handel ist der wichtigste Wachstumsfaktor im digitalen Binnenmarkt. Sein Wachstumspotenzial wird jedoch bei weitem nicht voll genutzt. Um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und das Wachstum zu fördern, muss die Union schnell handeln und die Wirtschaftsteilnehmer dazu ermutigen, sich das volle Potenzial des digitalen Binnenmarkts zunutze zu machen. Dieses kann nur freigesetzt werden, wenn alle Marktteilnehmer einen reibungslosen Zugang zum Online-Warenhandel und Vertrauen in Online-Geschäfte haben. Die vertragsrechtlichen Regeln, auf denen die Geschäfte der Marktteilnehmer beruhen, gehören zu den wichtigsten Faktoren für die Entscheidung eines Unternehmens, Waren im grenzüberschreitenden Online-Handel anzubieten, und beeinflussen auch die Verbraucher in ihrer Bereitschaft, dieser Art von Einkäufen Vertrauen entgegenzubringen.

    (4)Auch wenn in der Union der größte Anteil des Fernabsatzes von Waren auf den Online-Warenhandel entfällt, sollte diese Richtlinie alle Kanäle des Fernabsatzes, einschließlich Bestellungen per Telefon oder Post, erfassen, um jegliche ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und gleiche Ausgangsbedingungen für alle im Versandhandel tätigen Unternehmen zu schaffen.

    (5)Trotz der vollständigen Harmonisierung der Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten, das Widerrufsrecht und die Lieferbedingungen ist bei den Vorschriften der Union für den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren nach wie vor eine starke Fragmentierung festzustellen. Andere zentrale Vertragsbestandteile wie die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Abhilfemaßnahmen und die Modalitäten für deren Anwendung in Bezug auf nicht vertragsgemäße Waren unterliegen einer Mindestharmonisierung auf der Grundlage der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 39 . Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, über die Unionsstandards hinauszugehen und Regeln einzuführen, die ein noch höheres Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Diese Möglichkeit wurde in Bezug auf verschiedene Elemente und in unterschiedlichem Ausmaß wahrgenommen, so dass es bei den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Unionsvorschriften für das Verbrauchervertragsrecht zu erheblichen Abweichungen bezüglich wesentlicher Elemente eines Kaufvertrags, wie etwa der Festlegung einer Hierarchie der bestehenden Abhilfemöglichkeiten, der Mindestgewährleistungsfrist, der Frist für die Umkehr der Beweislast oder der Mitteilung von Mängeln an den Verkäufer, kam.

    (6)Die bestehenden Unterschiede können Unternehmen und Verbrauchern gleichermaßen schaden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 müssen Unternehmen, die ihre Tätigkeiten auf Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten ausrichten, die zwingenden Verbrauchervertragsvorschriften des Staates erfüllen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aufgrund der Abweichungen zwischen diesen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten können Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen. Folglich ziehen es viele Unternehmen vor, nur im Inland tätig zu werden bzw. Ausfuhren auf einen oder zwei Mitgliedstaaten zu beschränken. Diese Entscheidung zur Minimierung von Kosten und Risiken im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden elektronischen Handel führt im Ergebnis zu entgangenen Möglichkeiten für eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit und ungenutzten Größenvorteilen. Kleine und mittlere Unternehmen sind davon besonders stark betroffen.

    (7)Obwohl die Verbraucher bei Online-Käufen im Ausland oder anderen Arten des Ausland-Versandhandels infolge der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ein hohes Schutzniveau genießen, leidet auch das Vertrauen in den elektronischen Handel unter der bestehenden Fragmentierung. Zwar gründet dieses Misstrauen auf mehreren Faktoren, doch wird die Ungewissheit hinsichtlich der vertraglichen Rechte der Verbraucher mit am häufigsten als Grund genannt. Bei dieser Ungewissheit spielt es keine Rolle, ob die Verbraucher gegenüber Verkäufern, die ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten an sie richten, durch die zwingenden Verbrauchervertragsvorschriften ihres eigenen Landes geschützt sind, oder ob sie mit einem Verkäufer, der nicht im Land des Verbrauchers gewerblich tätig ist, einen grenzüberschreitenden Vertrag abschließen.

    (8)Um diesen Problemen abzuhelfen, sollten für den Online-Warenhandel und andere Arten des Versandhandels vollständig harmonisierte Bestimmungen gelten, auf die sich Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen verlassen können. Einheitliche Vorschriften sind im Hinblick auf mehrere wesentliche Elemente des Verbrauchervertragsrechts notwendig, das infolge des derzeitigen Mindestharmonisierungskonzepts zu Ungleichheiten und Handelshemmnissen in der gesamten Union geführt hat.

    (9)Vollständig harmonisierte Verbrauchervertragsvorschriften werden es Händlern einfacher machen, ihre Produkte in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Unternehmen können ihre Kosten senken, da sie nicht länger unterschiedlichen zwingenden Vorschriften Rechnung tragen müssen. Zudem wird dank eines stabilen vertragsrechtlichen Umfelds die Rechtssicherheit beim Versandhandel in andere Mitgliedstaaten erhöht.

    (10)Ein stärkerer Wettbewerb zwischen Einzelhändlern dürfte für die Verbraucher eine größere Auswahl und wettbewerbsfähigere Preise bewirken. Die Verbraucher würden aufgrund einer vollständigen Harmonisierung ausgewählter Vorschriften von einem hohen Verbraucherschutzniveau und Wohlfahrtsgewinnen profitieren. Dies wiederum dürfte ihr Vertrauen in den grenzüberschreitenden Versandhandel und insbesondere den Online-Handel stärken. Die Verbraucher dürften in dem Bewusstsein, dass sie überall in der Union dieselben Rechte genießen, den grenzüberschreitenden Versandhandel unbeschwerter nutzen.

    (11)Die Bestimmungen dieser Richtlinie für den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren betreffen nur die Elemente, die im Hinblick auf die Überwindung der vertragsrechtlichen Hindernisse im digitalen Binnenmarkt besonders wichtig sind. Zu diesem Zweck sollten die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Abhilfen, die Verbrauchern im Falle nicht vertragsgemäßer Waren zur Verfügung stehen, sowie die Modalitäten für diese Abhilfen vollständig harmonisiert und das Niveau des Verbraucherschutzes im Vergleich zu der Richtlinie 1999/44/EG angehoben werden.

    (12)Enthält ein Vertrag sowohl Elemente, die den Verkauf von Waren als auch solche, die die Bereitstellung von Dienstleistungen betreffen, sollte die Richtlinie im Einklang mit dem Konzept der Richtlinie 2011/83/EU nur für den Teil gelten, der sich auf den Verkauf von Waren bezieht.

    (13)Diese Richtlinie sollte nicht für Waren wie DVDs und CDs gelten, die digitale Inhalte in einer solchen Art und Weise enthalten, dass die Waren lediglich Träger des digitalen Inhalts sind. Die Richtlinie sollte jedoch für digitale Inhalte gelten, die in Waren wie Haushaltsgeräten oder Spielzeug integriert sind, wenn aufgrund der Art der Einbettung die Funktion der digitalen Inhalte den Hauptfunktionen der Waren untergeordnet ist und die digitalen Inhalte integraler Bestandteil der Waren sind.

    (14)Diese Richtlinie sollte das Vertragsrecht der Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht durch diese Richtlinie geregelt werden, nicht berühren. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Aspekte, die in dieser Richtlinie geregelt, aber nicht vollständig harmonisiert werden, freigestellt sein, detailliertere Bedingungen festzulegen: Dies betrifft Verjährungsfristen für die Wahrnehmung der Verbraucherrechte, gewerbliche Garantien und die Geltendmachung von Regressansprüchen des Verkäufers.

    (15)Bei Bezugnahme auf diese Konzepte sollten die Vorschriften dieser Richtlinie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 1999/44/EG und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 41 in der Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angewandt und ausgelegt werden.

    (16)Für die Zwecke der Rechtsklarheit wird in der Richtlinie der Begriff des Kaufvertrags bestimmt. Dieser Definition zufolge fallen auch Verträge über Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

    (17)Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit für Verkäufer und Verbraucher sollte die Richtlinie den Begriff des Vertrags bestimmen. Die einschlägige Definition sollte den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten folgen, indem sie für das Bestehen eines Vertrags eine Vereinbarung voraussetzt, die darauf abzielt, Verpflichtungen oder andere rechtliche Wirkungen zu begründen.

    (18)Im Interesse eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und einer angemessenen Flexibilität der Rechtsvorschriften sollte der Verweis darauf, was eine Person dieser Richtlinie zufolge erwarten kann bzw. was dieser Richtlinie zufolge von einer Person erwartet werden kann, als Verweis darauf verstanden werden, was „vernünftigerweise“ erwartet werden darf. Der Standard für „Vernünftigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ sollte objektiv unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks des Vertrags, der Umstände des Einzelfalls und der Gebräuche und Gepflogenheiten der Vertragsparteien bestimmt werden. Diese Anforderung der Objektivität gilt insbesondere bezüglich der angemessenen Frist für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen, wobei der Art der Waren und der Art der Vertragswidrigkeit Rechnung zu tragen ist.

    (19)Um Klarheit darüber zu schaffen, was Verbraucher von Waren erwarten können und welcher Haftung der Verkäufer unterliegt, wenn er nicht liefert, was erwartet wird, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Vorschriften zur Bestimmung der Vertragsmäßigkeit vollständig zu harmonisieren. Bei kombinierter Anwendung von subjektiven und objektiven Kriterien dürften die legitimen Interessen beider Parteien eines Kaufvertrags gewahrt bleiben. Bei der Beurteilung der Vertragsmäßigkeit sollten nicht nur die tatsächlich im Vertrag festgelegten Anforderungen – einschließlich vorvertraglicher Informationen, die Bestandteil des Vertrags sind, – berücksichtigt werden, sondern auch bestimmte objektive Anforderungen, die Waren, insbesondere hinsichtlich ihrer Eignung für den vorgesehenen Zweck, der Verpackung, der Montage- bzw. Installierungsanleitung und der normalen Eigenschaften und Leistungsmerkmale, üblicherweise erfüllen sollten.

    (20)Viele Verbrauchsgüter müssen montiert oder installiert werden, bevor sie vom Verbraucher bestimmungsgemäß verwendet werden können. Daher sollte jede durch eine unsachgemäße Montage oder Installierung verursachte Vertragswidrigkeit als Vertragswidrigkeit der Ware angesehen werden, wenn die Montage bzw. Installierung vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde oder wenn sie zwar vom Verbraucher vorgenommen wurde, die unsachgemäße Ausführung aber auf eine mangelhafte Anleitung zurückzuführen ist.

    (21)Vertragsmäßigkeit sollte die Abwesenheit von Sachmängeln und Rechtsmängeln beinhalten. Rechte Dritter und andere Rechtsmängel könnten den Verbraucher effektiv an der vertragsgemäßen Nutzung der Waren hindern, wenn er vom Rechteinhaber rechtmäßig dazu aufgefordert wird, die Verletzung der betreffenden Rechte zu unterlassen. Der Verkäufer sollte deshalb sicherstellen, dass die Waren frei von Rechten Dritter sind, die den Verbraucher an der vertragsgemäßen Nutzung der Waren hindern könnten.

    (22)Bezüglich der Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit sollte zwar der Grundsatz der Vertragsfreiheit gelten, doch sollte, um eine Umgehung der Haftung bei Vertragswidrigkeit zu verhindern und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, eine die Verbraucherinteressen beeinträchtigende Abweichung von den zwingenden Vorschriften betreffend die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit und die unsachgemäße Montage oder Installierung nur dann zulässig sein, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt wurde und dem ausdrücklich zugestimmt hat.

    (23)Die Gewährleistung einer längeren Lebensdauer von Verbrauchsgütern ist wichtig für die Förderung nachhaltigerer Verbrauchsmuster und einer Kreislaufwirtschaft. Zur Stärkung des Vertrauens in den Binnenmarkt ist es zudem von zentraler Bedeutung, dass Produkte, die nicht den Anforderungen genügen, aus dem Unionsmarkt ausgeschlossen werden, was durch eine bessere Marktüberwachung und das Setzen der richtigen Anreize für die Wirtschaftsteilnehmer erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund sind produktspezifische Rechtsvorschriften der Union das am besten geeignete Instrument, um für bestimmte Arten oder Gruppen von Produkten unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien Anforderungen an Lebensdauer und andere Produkteigenschaften einzuführen. Die Ziele dieser Richtlinie sollten daher die mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union verfolgten Ziele ergänzen. Soweit eine etwaige vorvertragliche Erklärung, die Bestandteil des Kaufvertrags ist, spezifische Angaben zur Lebensdauer enthält, sollte sich der Verbraucher darauf als Bestandteil der Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit berufen können.

    (24)Im Interesse einer höheren Rechtssicherheit sowohl für den Verbraucher als auch für den Verkäufer bedarf es einer klaren Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Vertragsmäßigkeit der Waren festgestellt werden sollte. Zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2011/83/EU ist es angezeigt, als Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit der Waren den Zeitpunkt des Risikoübergangs anzugeben. In Fällen, in denen die Waren montiert oder installiert werden müssen, sollte der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit jedoch entsprechend angepasst werden.

    (25)Besteht für die Mitgliedstaaten die Option, an Mitteilungspflichten des Verbrauchers festzuhalten, kann dies leicht dazu führen, dass dieser im Falle einer verspäteten oder versäumten Mitteilung wohlbegründete Ansprüche auf Abhilfe verliert, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften, bei denen das Recht eines anderen Mitgliedstaats Anwendung findet und der Verbraucher keine Kenntnis von der ihm aus dem Recht des anderen Mitgliedstaats erwachsenden Mitteilungspflicht hat. Deshalb sollte von der Einführung einer Mitteilungspflicht für den Verbraucher abgesehen werden. Entsprechend sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, eine Verpflichtung für den Verbraucher einzuführen oder aufrechtzuerhalten, der zufolge dem Verkäufer eine Vertragswidrigkeit innerhalb einer bestimmten Frist anzuzeigen ist.

    (26)Damit die Unternehmen sich auf unionsweit geltende einheitliche Vorschriften berufen können, bedarf es einer vollständigen Harmonisierung bezüglich des Zeitraums, während dessen die Beweislast bei Vertragswidrigkeiten zugunsten des Verbrauchers umgekehrt wird. Innerhalb der ersten zwei Jahre sollte der Verbraucher, um die Vermutung der Vertragswidrigkeit geltend machen zu können, lediglich nachweisen müssen, dass die Ware nicht den Anforderungen entspricht, ohne jedoch belegen zu müssen, dass die Vertragswidrigkeit tatsächlich bereits zu dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt bestand. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit und zur Beseitigung eines der größten Hindernisse für die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts sollte eine vollständig harmonisierte Hierarchie der möglichen Abhilfen festgelegt werden. Insbesondere sollte der Verbraucher – im Interesse der Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung und der Wahrung des gegenseitigen Vertrauens – zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung als erster Abhilfe wählen können. Wird dem Verbraucher die Möglichkeit geboten, eine Nachbesserung zu verlangen, dürfte dies zudem einen nachhaltigen Verbrauch fördern und zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten beitragen.

    (27)Die Möglichkeit für den Verbraucher, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen, sollte nur dann beschränkt werden, wenn die gewählte Option im Vergleich zu der anderen in Betracht kommenden Option unverhältnismäßig wäre oder wenn sie unmöglich oder rechtswidrig wäre. So könnte es beispielsweise unverhältnismäßig sein, wegen eines kleinen Kratzers die Ersetzung einer Ware zu verlangen, wenn dies erhebliche Kosten verursachen würde und der Kratzer ohne Probleme beseitigt werden könnte.

    (28)Hat der Verkäufer der Vertragswidrigkeit nicht durch Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung – ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher und innerhalb einer angemessenen Frist – abgeholfen, sollte der Verbraucher Anspruch auf eine Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags haben. Insbesondere ist bei der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung darauf abzustellen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss. Welche Frist angemessen ist, sollte unter Berücksichtigung der Art der Waren und der Art der Vertragswidrigkeit anhand objektiver Kriterien bestimmt werden. Hat der Verkäufer bei Ablauf der angemessenen Frist nicht erfolgreich Abhilfe geschaffen, sollte der Verbraucher nicht verpflichtet sein, weiteren Bemühungen des Verkäufers zur Behebung des betreffenden Mangels zuzustimmen.

    (29)Da das Recht, den Vertrag wegen Vertragswidrigkeit einer Ware zu beenden, eine wichtige Abhilfe darstellt, die Anwendung findet, wenn eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung nicht möglich ist bzw. entsprechende Bemühungen nicht erfolgreich waren, sollte der Verbraucher auch dann das Recht auf Vertragsbeendigung in Anspruch nehmen können, wenn es sich um eine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt. Damit würde ein starker Anreiz gesetzt, in allen Fällen einer Vertragswidrigkeit frühzeitig Abhilfe zu schaffen. Um dem Recht des Verbrauchers auf Vertragsbeendigung effektiv Geltung zu verschaffen, sollte der Verbraucher in Situationen, in denen er mehrere Waren erwirbt, von denen einige Zubehör zur Hauptware sind, das der Verbraucher nicht ohne die Hauptware erworben hätte, das Recht haben, den Vertrag auch in Bezug auf dieses Zubehör zu beenden, selbst wenn es vertragsgemäß geliefert wurde.

    (30)Für den Fall, dass ein Verbraucher einen Vertrag wegen Vertragswidrigkeit einer Ware beendet, schreibt diese Richtlinie nur die Hauptwirkungen und die Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Vertragsbeendigung vor, insbesondere die Verpflichtung der Parteien zur Rückgabe dessen, was sie bereits erhalten haben. So sollte der Verkäufer verpflichtet sein, den vom Verbraucher gezahlten Preis zurückzuerstatten, und der Verbraucher sollte die empfangenen Waren zurückgeben müssen.

    (31)Damit eine wirksame Ausübung des Rechts auf Vertragsbeendigung durch den Verbraucher gewährleistet und gleichzeitig eine ungerechtfertigte Bereicherung des Verbrauchers vermieden wird, sollte die Verpflichtung des Verbrauchers zur Erstattung des Wertverlusts der Ware auf Situationen beschränkt bleiben, in denen der Wertverlust die Wertminderung bei normaler Verwendung übersteigt. Der Verbraucher sollte in keinem Fall einen höheren als den für die Waren vereinbarten Preis zahlen müssen. In Situationen, in denen eine Rückgabe der Waren wegen ihrer Zerstörung oder ihres Verlusts nicht möglich ist, sollte der Verbraucher den Geldwert der zerstörten Waren erstatten. Der Verbraucher sollte jedoch nicht zur Erstattung des Geldwerts verpflichtet werden, wenn die Zerstörung oder der Verlust auf die Vertragswidrigkeit der Waren zurückzuführen ist.

    (32)Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für den Verkäufer und zur Förderung des allgemeinen Vertrauens der Verbraucher in grenzüberschreitende Kaufgeschäfte ist eine Harmonisierung bezüglich des Zeitraums erforderlich, in dem der Verkäufer für etwaige Vertragswidrigkeiten haftet, die zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist. Da die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/44 einen Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen hat und dieser Zeitraum von den Marktteilnehmern in der Praxis für angemessen erachtet wird, sollte daran festgehalten werden.

    (33)Im Hinblick auf eine bessere Aufklärung der Verbraucher und eine leichtere Durchsetzung der Unionsvorschriften über die Verbraucherrechte in Bezug auf vertragswidrige Waren sollte mit dieser Richtlinie der Zeitraum, während dessen die Beweislast zugunsten des Verbrauchers umgekehrt wird, an den Zeitraum angeglichen werden, während dessen der Verkäufer für eine etwaige Vertragswidrigkeit haftet.

    (34)Zur Gewährleistung von Transparenz sollten bestimmte Transparenzanforderungen an gewerbliche Garantien vorgesehen sein. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher sieht diese Richtlinie darüber hinaus vor, dass in Fällen, in denen die gewerbliche Garantie für den Verbraucher weniger günstige Bedingungen als die Werbung oder die vorvertraglichen Informationen enthält, die günstigeren Bedingungen gelten sollten.

    (35)Da der Verkäufer dem Verbraucher gegenüber für Vertragswidrigkeiten der Waren haftet, die auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers oder eines Dritten zurückzuführen sind, ist es gerechtfertigt, dass der Verkäufer über die Möglichkeit verfügen sollte, die verantwortliche Person auf einer vorhergehenden Stufe der Vertragskette in Regress zu nehmen. Diese Richtlinie sollte jedoch den Grundsatz der Vertragsfreiheit zwischen dem Verkäufer und anderen Parteien innerhalb der Vertragskette unberührt lassen. Die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts, insbesondere Angaben dazu, gegen wen und auf welche Weise Regressansprüche geltend zu machen sind, sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

    (36)Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein berechtigtes Interesse daran haben, die vertraglichen Rechte der Verbraucher zu schützen, sollten das Recht erhalten, sich an ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, zu wenden.

    (37)Diese Richtlinie sollte die Anwendung von Vorschriften des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 , unberührt lassen.

    (38)Die Richtlinie 1999/44/EG sollte dahin gehend geändert werden, dass Fernabsatzverträge aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.

    (39)Die Richtlinie (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 sollte dahin gehend geändert werden, dass in ihren Anhang ein Verweis auf die vorliegende Richtlinie aufgenommen und damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung dieser Richtlinie erleichtert wird.

    (40)Die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 44 sollte dahin gehend geändert werden, dass in ihren Anhang ein Verweis auf die vorliegende Richtlinie aufgenommen und damit der Schutz der in dieser Richtlinie genannten Kollektivinteressen der Verbraucher gewährleistet wird.

    (41)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 45 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

    (42)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem vertragsrechtliche Hindernisse für den Online-Handel und andere Formen des Fernabsatzes in kohärenter Weise angegangen werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (43)Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, wie sie unter anderem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere in deren Artikel 16, 38 und 47 –

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    1.Mit dieser Richtlinie werden bestimmte Anforderungen an Fernabsatzverträge zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher festgelegt, insbesondere die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen bei nicht vertragsgemäßen Waren und die Art und Weise, wie Mängeln abgeholfen werden kann.

    2.Diese Richtlinie gilt nicht für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Bei Kaufverträgen, die sowohl den Kauf von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen vorsehen, findet diese Richtlinie jedoch auf den Teil Anwendung, der sich auf den Kauf von Waren bezieht.

    3.Diese Richtlinie gilt nicht für dauerhafte Datenträger mit digitalen Inhalten, wenn diese Datenträger ausschließlich der Übermittlung digitaler Inhalte an den Verbraucher dienen.

    4.Diese Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht wie die Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit oder die Wirkungen eines Vertrags, einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a)„Kaufvertrag“ jeden Vertrag, auf dessen Grundlage der Verkäufer das Eigentum an einer Ware, einschließlich einer Ware, die noch hergestellt oder erzeugt werden muss, auf den Verbraucher überträgt oder sich zur Übertragung des Eigentums an dieser Ware auf den Verbraucher verpflichtet und der Verbraucher im Gegenzug den Preis dafür zahlt oder sich zur Zahlung des Preises verpflichtet;

    b)„Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

    c)„Verkäufer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag handelnde Person tätig wird;

    d)„Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von

    a)Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden,

    b)Wasser, Gas und Strom, es sei denn, sie werden in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten;

    e)„Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Verkäufers und des Verbrauchers im Rahmen eines Fernabsatzsystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel, unter anderem das Internet, verwendet werden;

    f)„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Verkäufer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

    g)„gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder Kundendienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind;

    h)„Vertrag“ eine Vereinbarung, die darauf abzielt, Pflichten zu begründen oder andere rechtliche Wirkungen herbeizuführen;

    i)„Nachbesserung“ bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren;

    j)„unentgeltlich“ ohne die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten.

    Artikel 3

    Grad der Harmonisierung

    Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

    Artikel 4

    Vertragsmäßigkeit der Waren

    1.Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass die Waren, soweit dies relevant ist,

    a)hinsichtlich der Quantität, Qualität und Beschreibung den vertraglichen Anforderungen entsprechen, wozu auch gehört, dass die Waren, falls der Verkäufer dem Verbraucher eine Probe oder ein Muster vorgelegt hat, hinsichtlich der Qualität und Beschreibung dieser Probe oder diesem Muster entsprechen,

    b)sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat, und

    c)diejenigen Eigenschaften und diejenige Tauglichkeit besitzen, die in einer vorvertraglichen Erklärung, die Bestandteil des Vertrags ist, angegeben sind.

    2.Um den Anforderungen des Vertrags zu entsprechen, müssen die Waren überdies den Anforderungen der Artikel 5, 6 und 7 genügen.

    3.Jede Vereinbarung, die die Anwendung der Artikel 5 und 6 zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, ist nur dann gültig, wenn dem Verbraucher der besondere Umstand der Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war und er diesen besonderen Umstand bei Vertragsschluss ausdrücklich akzeptiert hat.

    Artikel 5

    Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Waren

    Die Waren müssen, sofern relevant,

    a)sich für die Zwecke eignen, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden,

    b)mit solchem Zubehör einschließlich Verpackung, Montageanleitungen und anderen Anleitungen geliefert werden, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann, und

    c)eine Qualität und Tauglichkeit aufweisen, die bei Waren der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer Person einschließlich des Herstellers abgegeben wurden, erwarten kann, es sei denn, der Verkäufer weist nach,

    i)dass er die betreffende Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte,

    ii)die betreffende Erklärung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war, oder

    iii)die Kaufentscheidung nicht durch die Erklärung beeinflusst worden sein konnte.

    Artikel 6

    Unsachgemäße Montage oder Installierung

    Werden Waren unsachgemäß montiert oder installiert, ist jede hierdurch verursachte Vertragswidrigkeit als Vertragswidrigkeit der Waren anzusehen, wenn

    a)die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert wurden oder

    b)die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt waren und die unsachgemäße Montage oder Installierung auf einen Mangel in der Anleitung zurückzuführen ist.

    Artikel 7

    Rechte Dritter

    Damit die Waren vertragsgemäß genutzt werden können, müssen sie zu dem für die Feststellung ihrer Vertragsmäßigkeit nach Artikel 8 maßgebenden Zeitpunkt frei von Rechten Dritter – einschließlich frei von Rechten an geistigem Eigentum – sein.

    Artikel 8

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit

    1.Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem

    a)der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der Waren gelangt oder

    b)die Waren, wenn der Verkäufer keinen Beförderer oder keine Beförderung vorgeschlagen hat, einem vom Verbraucher benannten Beförderer übergeben werden.

    2.Wurden die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Waren die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit, jedoch nicht später als 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, abgeschlossen hat.

    3.Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.

    Artikel 9

    Abhilfen des Verbrauchers bei Vertragswidrigkeit

    1.Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe von Artikel 11.

    2.Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind.

    3.Der Verbraucher hat Anspruch auf eine anteilmäßige Minderung des Preises nach Maßgabe des Artikels 12 oder auf Beendigung des Vertrags nach Maßgabe des Artikels 13, wenn

    a)die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung unmöglich oder rechtswidrig ist,

    b)der Verkäufer die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen hat,

    c)die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung für den Verbraucher erhebliche Unannehmlichkeiten bedeuten würde oder

    d)der Verkäufer erklärt hat oder dies klar aus den Umständen zu erkennen ist, dass er den vertragsgemäßen Zustand der Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist herstellen wird.

    4.Der Verbraucher ist berechtigt, die Zahlung des Preises, soweit er noch nicht beglichen ist, zurückzuhalten, bis der Verkäufer den vertragsgemäßen Zustand der Waren hergestellt hat.

    5.Der Verbraucher hat keinen Anspruch auf Abhilfe, soweit er selbst zur Vertragswidrigkeit der Waren beigetragen hat.

    Artikel 10

    Ersatzlieferung

    1.Hilft der Verkäufer der Vertragswidrigkeit der Waren durch eine Ersatzlieferung ab, hat er die ersetzten Waren auf seine Kosten zurückzunehmen, es sei denn, die Parteien haben, nachdem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit der Waren in Kenntnis gesetzt hat, etwas anderes vereinbart.

    2.Hatte der Verbraucher die Waren entsprechend ihrer Beschaffenheit und ihrem Zweck montiert oder installiert, bevor die Vertragswidrigkeit offenbar wurde, umfasst die Rücknahmepflicht den Ausbau der nicht vertragsgemäßen Waren und die Montage oder Installierung der Ersatzwaren oder die Übernahme der Kosten hierfür.

    3.Der Verbraucher haftet nicht auf Wertersatz für die Nutzung der ersetzten Waren in der Zeit vor der Ersatzlieferung.

    Artikel 11

    Wahl des Verbrauchers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung

    Der Verbraucher kann zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen, es sei denn, die gewählte Möglichkeit wäre unmöglich, rechtswidrig oder würde dem Verkäufer im Vergleich zu der anderen Wahlmöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegen unter Berücksichtigung aller Umstände, unter anderem

    a)des Werts, den die Waren hätten, wenn sie vertragsgemäß wären,

    b)der Bedeutung der Vertragswidrigkeit,

    c)des Umstands, ob die alternative Abhilfe ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geleistet werden kann.

    Artikel 12

    Preisminderung

    Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert der vom Verbraucher entgegengenommenen Waren zu dem Wert steht, den vertragsgemäße Waren gehabt hätten.

    Artikel 13

    Recht des Verbrauchers auf Beendigung des Vertrags

    1.Der Verbraucher übt sein Recht auf Vertragsbeendigung durch eine auf beliebige Weise abgegebene Mitteilung an den Verkäufer aus.

    2.Bezieht sich die Vertragswidrigkeit nur auf einen Teil der gelieferten Waren und besteht ein Grund für die Beendigung des Vertrags nach Artikel 9, kann der Verbraucher den Vertrag nur in Bezug auf diese Waren und andere Waren, die er als Zubehör zu den nicht vertragsgemäßen Waren erworben hat, beenden.

    3.Beendet der Verbraucher den Vertrag insgesamt oder in Bezug auf einen Teil der gelieferten Waren gemäß Absatz 2, gilt Folgendes:

    a)Der Verkäufer hat dem Verbraucher den gezahlten Preis unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Mitteilung, zu erstatten und die Erstattungskosten zu tragen.

    b)Der Verbraucher hat dem Verkäufer die Waren auf dessen Kosten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Absendung der Mitteilung über die Vertragsbeendigung, zurückzugeben.

    c)Können die Waren wegen Zerstörung oder Verlust nicht zurückgegeben werden, hat der Verbraucher dem Verkäufer den Geldwert zu zahlen, den die vertragswidrigen Waren zum Zeitpunkt der Rückgabe gehabt hätten, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt ohne Zerstörung oder Verlust beim Verbraucher verblieben wären, es sei denn, die Zerstörung oder der Verlust wurde durch die Vertragswidrigkeit der Waren verursacht.

    d)Der Verbraucher hat für den Wertverlust der Waren nur so weit zu zahlen, wie der Wertverlust die Wertminderung durch normale Verwendung übersteigt. Die Zahlung für den Wertverlust der Waren darf den für die Waren gezahlten Preis nicht übersteigen.

    Artikel 14

    Fristen

    Der Verbraucher hat Anspruch auf Abhilfe der Vertragswidrigkeit der Waren, wenn die Vertragswidrigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt offenbar wird. Gilt nach nationalem Recht für die Ansprüche nach Artikel 9 eine Verjährungsfrist, so darf sie nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt enden.

    Artikel 15

    Gewerbliche Garantien

    1.Jede gewerbliche Garantie ist für den Garantiegeber zu den Bedingungen verbindlich, die festgelegt sind in:

    a)vorvertraglichen Informationen des Verkäufers, einschließlich vorvertraglicher Erklärungen, die Bestandteil des Vertrags sind,

    b)der bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbaren Werbung und

    c)der Garantieerklärung.

    Enthält die Garantieerklärung für den Verbraucher weniger günstige Bedingungen als die vorvertraglichen Informationen des Verkäufers oder die Werbung, unterliegt die gewerbliche Garantie den Bedingungen, die in den vorvertraglichen Informationen oder der Werbung in Verbindung mit der gewerblichen Garantie genannt sind.

    2.Die Garantieerklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung gestellt werden. Sie muss Folgendes enthalten:

    a)einen klaren Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf den Umstand, dass diese Rechte von der gewerblichen Garantie nicht berührt werden, sowie

    b)die Bestimmungen der gewerblichen Garantie, die über die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinausgehen, Informationen über die Geltungsdauer, Übertragbarkeit, den räumlichen Geltungsbereich und etwaige Gebühren, die dem Verbraucher unter Umständen für die Inanspruchnahme der gewerblichen Garantie entstehen, Name und Anschrift des Garantiegebers und der Person, die in Anspruch zu nehmen ist, falls diese nicht mit dem Garantiegeber identisch ist, sowie das diesbezügliche Verfahren.

    3.Die gewerbliche Garantie bindet den Garantiegeber auch dann, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 nicht eingehalten werden.

    4.Die Mitgliedstaaten können für gewerbliche Garantien zusätzliche Bestimmungen einführen, soweit hierdurch der Schutzumfang dieses Artikels nicht eingeschränkt wird.

    Artikel 16

    Regressansprüche

    Haftet der Verkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge eines Handelns oder Unterlassens einer Person im Vorfeld des Vertragsschlusses, ist der Verkäufer berechtigt, den oder die innerhalb der Vertragskette Haftenden in Regress zu nehmen. Welche Person der Verkäufer in Regress nehmen kann, sowie die diesbezüglichen Maßnahmen und Bedingungen für die Geltendmachung der Regressansprüche bestimmt das nationale Recht.

    Artikel 17

    Rechtsdurchsetzung

    1.    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

    2.    Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts anrufen kann bzw. können, um die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:

    a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter,

    b)    Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben

    c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden.

    Artikel 18

    Zwingender Charakter

    Jede vertragliche Vereinbarung, die die Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, bevor der Verbraucher dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit der Waren zur Kenntnis gebracht hat, ist für den Verbraucher nicht bindend, es sei denn, die Parteien haben gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Anwendung der Artikel 5 und 6 ausgeschlossen, sind davon abgewichen oder haben deren Wirkungen abgeändert.

    Artikel 19

    Änderungen der Richtlinie 1999/44/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

    1.Artikel 1 der Richtlinie 1999/44/EG wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1. Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten der Verträge über den Verbrauchsgüterkauf und der Garantien für Verbrauchsgüter mit Ausnahme von Fernabsatzverträgen zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts.“

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    i) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f) „Nachbesserung“ bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes;“.

    ii) Es wird folgender Buchstabe g angefügt:

    „g) „Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Verkäufers und des Verbrauchers im Rahmen eines Fernabsatzsystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel, unter anderem das Internet, verwendet werden.“

    2.Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird folgende Nummer angefügt:

    „22. Richtlinie (EU) N/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX/XX/201X über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren (ABl. L...).“

    3.In Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG wird folgende Nummer angefügt:

    „16. Richtlinie (EU) N/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX/XX/201X über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren (ABl. L...).“

    Artikel 20

    Umsetzung

    1.Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens [zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen.

    2.Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    3.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 21

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 22

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    (1) COM(2015) 192 final http://ec.europa.eu/priorities/digital-single-market/index_de.htm.
    (2) Für die Zwecke dieser Begründung gelten alle Bezugnahmen auf den „Online-Handel“ als Bezugnahmen auf den „Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren“.
    (3) Flash Eurobarometer 396 „Retailers' attitudes towards cross-border trade and consumer protection“ (2015).
    (4) Flash Eurobarometer 413 „Companies engaged in online activities“ (2015), Aufschlüsselung nach Sektoren (nur B2C).
    (5) Eurostat-Erhebung zur IKT-Nutzung in Privathaushalten und durch Privatpersonen (2014).
    (6) ABl. L 171 vom 17.7.1999, S. 12.
    (7) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.
    (8) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
    (9) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
    (10) Eine ausführliche Erläuterung der EU-Vorschriften über das anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit im digitalen Binnenmarkt ist Anhang 7 zum Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit der Folgenabschätzung zu den Vorschlägen für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren (siehe SWD(2015) 275) zu entnehmen.
    (11) ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.
    (12) ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.
    (13) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
    (14) Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).
    (15) Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).
    (16) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
    (17) Durch diese Richtlinie wird die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz durch die Aufnahme einer Bezugnahme auf diese Richtlinie im Anhang der Verordnung geändert.
    (18) Diese Informationen sind in erster Linie den Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission nach den Artikeln 32 und 33 der Richtlinie 2011/83/EU über die Umsetzung der Richtlinie 93/13/EG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG entnommen; der Volltext der Mitteilungen ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/consumer_rights/rights-contracts/directive/notifications/index_en.htm .
    (19) Während sich die Unterschiede zwischen den nationalen Verbraucherschutzvorschriften überwiegend aus der Tatsache ergeben, dass die entsprechenden nationalen Vorschriften über die EU-Mindestharmonisierungsrichtlinien hinausgehen, gibt es auch einige andere nationale zwingende Vorschriften zur Verbraucherverträgen, die nicht auf die Umsetzung des EU-Besitzstands im Bereich des Verbrauchervertragsrechts zurückzuführen sind. Konkrete Beispiele hierzu siehe die Folgenabschätzung zu den Vorschlägen für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren zur Änderung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, SWD(2015) 275, Abschnitt 1.2 zu den wichtigsten Unterschieden bei den zwingenden verbrauchervertragsrechtlichen Vorschriften, die sich auf den grenzüberschreitenden Handel von Waren auswirken. 
    (20) Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.
    (21) Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich.
    (22) Belgien, Estland, Finnland, Italien, Kroatien, Lettland, Malta, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Zypern.
    (23) Innerhalb einer angemessenen Frist in Dänemark und Schweden; in den Niederlanden umgehend und in Ungarn mit sofortiger Wirkung (in diesen Ländern gilt eine Mitteilung innerhalb von zwei Monaten immer als fristgerecht); in der Slowakei innerhalb von sechs Monaten.
    (24) Frankreich, Portugal und Polen.
    (25) Schweden.
    (26) Finnland und die Niederlande.
    (27) Irland und das Vereinigte Königreich.
    (28) Weitere Informationen über die Konsultationen unter: http://ec.europa.eu/justice/newsroom/contract/opinion/index_de.htm .
    (29) GfK for the European Commission, Consumer survey identifying the main cross-border obstacles to the Digital Single Market and where they matter most, 2015.
    (30) Flash Eurobarometer 413 „Companies engaged in online activities (2015) http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_413_en.pdf . 
    (31) Siehe insbesondere: - GfK for the European Commission, Consumer survey identifying the main cross-border obstacles to the Digital Single Market and where they matter most, 2015, http://ec.europa.eu/consumers/consumer_evidence/market_studies/obstacles_dsm/docs/21.09_dsm_final_report.pdf,- Eurostat-Erhebung zur IKT-Nutzung in Privathaushalten und durch Privatpersonen (2014), - Vergleichende Studie über Cloud-Computing-Verträge (2014) DLA Piper, S. 33 ff.; Analysis of the applicable legal frameworks and suggestions for the contours of a model system of consumer protection in relation to digital content contracts; Universität Amsterdam: Centre for the Study of European Contract Law (CSECL) Institute for Information Law (IViR): Amsterdam Centre for Law and Economics (ACLE) S. 33 ff., http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_413_en.pdf Flash Eurobarometer 413 „Companies engaged in online activities“ (2015), .Economic study on consumer digital Content products, ICF International, 2015.
    (32) Eine 2011 innerhalb des „Europe Enterprise Network“ bei ausgewählten KMU durchgeführte Umfrage, bei der Antworten von 1047 Kleinstunternehmen und KMU erhoben wurden.
    (33) Die Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle ist verfügbar unter: http://ec.europa.eu/justice/contract/index_de.htm.
    (34) Der Folgenabschätzungsbericht und die Zusammenfassung können hier abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice/contract/index_de.htm.
    (35) „Consumer market study on the functioning of Legal and Commercial Guarantees for consumers in the EU“ (2015, noch nicht veröffentlicht).
    (36) ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.
    (37) ABl. C […] vom […], S. […].
    (38) COM(2015) 192 final. 
    (39) Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.
    (40) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
    (41) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.
    (42) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
    (43) Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).
    (44) Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).
    (45) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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