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Document 52015PC0416

    Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

    COM/2015/0416 final - 2015/0185 (NLE)

    Brüssel, den 3.9.2015

    COM(2015) 416 final

    2015/0185(NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „Mehrwertsteuerrichtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.

    Mit Schreiben, die am 27. Mai 2015 und am 17. Juni 2015 bei der Kommission registriert wurden, beantragte Slowenien die Ermächtigung, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR weiterhin von der Steuer zu befreien. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 24. Juni 2015 über den Antrag Sloweniens. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 teilte die Kommission Slowenien mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

    Allgemeiner Kontext

    Gemäß Titel XII Kapitel 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.

    Gemäß Artikel 287 Nummer 15 der Mehrwertsteuerrichtlinie kann Slowenien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 25 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

    Im Jahr 2012 beantragte Slowenien eine Ausnahmeregelung, die die Mehrwertsteuerpflichten für Kleinunternehmen vereinfachen und die Steuererhebung durch die nationale Steuerverwaltung erleichtern sollte. Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates vom 22. Januar 2013 ermächtigte der Rat Slowenien, bis zum 31. Dezember 2015 Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, eine Befreiung von der Mehrwertsteuer zu gewähren. Die Anwendung dieser Maßnahme ist den Steuerpflichtigen freigestellt. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen hat Slowenien nun eine Verlängerung der Maßnahme beantragt, deren Anwendung den Steuerpflichtigen weiterhin freigestellt wäre.

    Aus den von Slowenien vorgelegten Informationen geht hervor, dass Ende 2013 51,45 % der Mehrwertsteuerpflichtigen einen steuerpflichtigen Umsatz von weniger als 50 000 EUR hatten und die von ihnen generierten Mehrwertsteuereinnahmen nur 1 % der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen ausmachten. Außerdem ging die Zahl der für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen mit einem Schwellenwert zwischen 25 000 EUR und 50 000 EUR sowohl 2013 als auch 2014 zurück. Das bedeutet, dass eine zunehmende Zahl von Kleinunternehmen die Vereinfachungsmaßnahme nutzt.

    Aus den von Slowenien vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sind.

    Es wird daher vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung für einen weiteren Zeitraum zu verlängern, und zwar bis zum 31. Dezember 2018 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie über die Jahresumsatzhöchstschwellen, bis zu der Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die Maßnahme steht mit den Zielen der Europäischen Union für kleine Unternehmen in Einklang, die in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der „Small Business Act“ für Europa“ (KOM (2008) 394 vom 25. Juni 2008) dargelegt wurden.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

    In Anbetracht des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht diese Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel.

    Wahl des Instruments

    Vorgeschlagene Instrumente: Durchführungsbeschluss des Rates

    Gemäß Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das geeignetste Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt

    Konsultation der Interessenträger

    Entfällt

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

    Folgenabschätzung

    Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zielt darauf ab, für weitere drei Jahre eine Vereinfachungsmaßnahme beizubehalten, mit der zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, aufgehoben werden, und kann daher den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Steuerverwaltung verringern, ohne bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen größere Einbußen zu verursachen. Aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs und der Befristung der Ausnahmeregelung werden die Auswirkungen ebenfalls begrenzt sein.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Slowenien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

    5.WEITERE ANGABEN

    Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. Die Ausnahmeregelung endet automatisch am 31. Dezember 2018.

    2015/0185 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Mit Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG wird Slowenien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

    (2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates 2 wurde Slowenien ermächtigt, eine Ausnahmeregelung anzuwenden und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

    (3)Mit Schreiben, die am 27. Mai 2015 und am 17. Juni 2015 bei der Kommission registriert wurden, beantragte Slowenien die Ermächtigung, abweichend von Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG die Steuerbefreiung für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, beizubehalten. Durch die Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

    (4)Die Kommission unterrichtete die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 24. Juni 2015 über den Antrag Sloweniens. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 teilte die Kommission Slowenien mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

    (5)Aus den von Slowenien vorgelegten Informationen geht hervor, dass Ende 2013 51,45 % der Mehrwertsteuerpflichtigen einen steuerpflichtigen Umsatz von weniger als 50 000 EUR hatten und lediglich 1 % der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen generierten.

    (6)Da diese höhere Schwelle zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für kleinere Unternehmen geführt hat, letztere sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Slowenien ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum anzuwenden.

    (7)Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Slowenien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, EURATOM) des Rates Nr. 1553/89 3 vornehmen wird.

    (8)Der Durchführungsbeschluss 2013/54/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU wird das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
    (2) Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 15).
    (3) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).
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