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Document 52015PC0060
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion, on behalf of the European Union and its Member States, of a Protocol amending the Common Aviation Area Agreement between the European Union and its Member States and the Republic of Moldova, to take account of the accession to the European Union of the Republic of Croatia
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
/* COM/2015/060 final - 2015/0035 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2015/060 final - 2015/0035 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1) Hintergrund des Vorschlags 110 || · Gründe und Ziele des Vorschlags/allgemeiner Kontext Das Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 16. Juni 2011 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen ausgehandelt. Das Abkommen wurde am 26. Juni 2012 unterzeichnet. 120 || Die Republik Kroatien ist der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beigetreten. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts verpflichtet sich Kroatien, den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern oder mit einer internationalen Organisation geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen beizutreten. Über die infolge des Beitritts Kroatiens notwendigen sprachlichen Anpassungen des Abkommens wurde ein Protokoll ausgehandelt. Auf der Grundlage des vorstehend genannten Artikels 6 Absatz 2 sowie von Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde die Unterzeichnung des Protokolls mit Beschluss vom [...] genehmigt, und das Protokoll wurde am [...] unterzeichnet. Das Protokoll sollte jetzt auf der Grundlage von Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt genehmigt werden. 130 || · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Protokolls haben Vorrang vor den Bestimmungen des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau oder ergänzen diese. 140 || · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Abkommen mit der Republik Moldau ist Teil der Luftfahrtaußenpolitik der Union, die mit der Mitteilung KOM(2005) 79 der Kommission („Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft“) festgelegt und zuletzt durch die Mitteilung COM(2012) 556 der Kommission („Die Luftfahrtaußenpolitik der EU – Bewältigung der künftigen Herausforderungen“) und die entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates überarbeitet wurde. 2) Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung · || · Konsultation der Interessenträger 211 || Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Entfällt. 212 || Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Entfällt. 3) RECHTLICHE ASPEKTE 305 || · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Das Protokoll gewährleistet die notwendige Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau infolge des Beitritts von Kroatien zur EU am 1. Juli 2013. 310 || · Rechtsgrundlage Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt. 4) Auswirkungen auf den Haushalt 409 || Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 5) WEITERE ANGABEN 570 || · Einzelerläuterung zum Vorschlag Der Rat wird ersucht, das Protokoll zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau zu genehmigen. 2015/0035 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss, im Namen der Europäischen
Union und ihrer Mitgliedstaaten, eines Protokolls zur Änderung des Abkommens
über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik
Kroatien zur Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a, gestützt auf die Akte
über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit dem Beschluss
2014/…/EU des Rates[2]
wurde das Protokoll zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen
Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und
der Republik Moldau[3]
anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union –
vorbehaltlich des Abschlusses dieses Protokolls (im Folgenden das „Protokoll“)
– unterzeichnet. (2) Das Protokoll sollte
genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Änderung des Abkommens über
den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik
Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer
Mitgliedstaaten genehmigt[4].
Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die
Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 3 des
Protokolls vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Union zu
hinterlegen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Für
den Rat Der
Präsident [1] ABl. C vom
, S. . [2] ABl. L
[…], […], S. […]. [3] Der
Wortlaut des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht: ABl. L 292 vom 20.10.2012, S. 3. [4] Der
Wortlaut des Protokolls wurde im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L
… zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht. ANHANG Protokoll zur Änderung des Abkommens über den
gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik
Kroatien zur Europäischen Union zum Vorschlag für einen Beschluss des
Rates über den Abschluss, im Namen der
Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, eines Protokolls zur Änderung des
Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der
Republik Kroatien zur Europäischen Union PROTOKOLL zur Änderung des Abkommens über den
gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik
Kroatien zur Europäischen Union DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE REPUBLIK KROATIEN, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, UNGARN, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND, Parteien des Vertrags über die Europäische
Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden die „Mitgliedstaaten“),
und DIE EUROPÄISCHE UNION einerseits und DIE REPUBLIK MOLDAU, andererseits, in Anbetracht des Beitritts der Republik
Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des
Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum, das von der der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau am 26. Juni 2012
unterzeichnet wurde (im Folgenden das „Abkommen“). Artikel 2 Die im Anhang zu diesem Protokoll beigefügte
kroatische Sprachfassung des Abkommens ist in gleicher Weise verbindlich wie
die anderen Sprachfassungen. Artikel 3 1. Dieses Protokoll wird von den
Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am
Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Falls dieses Protokoll von den
Vertragsparteien erst nach Inkrafttreten des Abkommens genehmigt wird, tritt es
gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens einen Monat nach dem Datum
der zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diplomatischen Notenaustausches
zwischen den Parteien in Kraft, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen
Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. 2. Dieses Protokoll wird ab
Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet. Artikel 4 Geschehen zu ... am .... 2014 in zwei
Urschriften in den Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR
DIE REPUBLIK MOLDAU FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION