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Document 52015PC0010
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the European Fund for Strategic Investments and amending Regulations (EU) No 1291/2013 and (EU) No 1316/2013
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013
/* COM/2015/010 final - 2015/0009 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 /* COM/2015/010 final - 2015/0009 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Infolge der
Wirtschafts- und Finanzkrise ist das Investitionsniveau in der EU seit seinem
Höchststand von 2007 um etwa 15 % gesunken und liegt damit weit unter
seinem historischen Trend. Für die kommenden Jahre wird lediglich eine
teilweise Erholung prognostiziert, wenn keine weiteren Maßnahmen ergriffen
werden. Dies wirkt sich nachteilig auf die Belebung der Konjunktur, die
Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die
Wettbewerbsfähigkeit aus. Angesichts dieser Investitionslücke ist es fraglich,
ob die in der Strategie Europa 2020 formulierten Ziele erreicht werden
können. Der Präsident der Europäischen Kommission hat deshalb in seinen
politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2014-2019 dieses Problem
als zentrale politische Herausforderung bezeichnet wie auch der Europäische Rat
auf seiner Tagung vom 18. Dezember 2014 (EUCO 237/14) und die Gruppe der
Zwanzig auf ihrem Gipfel vom 15./16. November 2014. Die allgemeine
Ungewissheit in Bezug auf die Wirtschaftslage, die hohe Verschuldung des
öffentlichen und des privaten Sektors in Teilen der EU-Wirtschaft und deren
Auswirkungen auf das Kreditrisiko schränken den Handlungsspielraum ein.
Gleichzeitig bestehen jedoch erhebliche Sparguthaben und eine hohe finanzielle
Liquidität. Jüngste Erhebungen, die gemeinsam von der Europäischen Kommission,
der Europäischen Investitionsbank (EIB) und EU-Mitgliedstaaten durchgeführt
wurden, bestätigen zudem, dass es zahlreiche tragfähige Investitionsprojekte gibt,
für die Finanzierungsquellen gesucht werden. Als Lösung schlug
die Kommission in ihrer Mitteilung „Eine Investitionsoffensive für Europa“ vom
26. November 2014 eine Initiative auf EU-Ebene vor. Die
Investitionsoffensive stützt sich auf drei Komponenten, die sich in ihrer
Wirkung gegenseitig verstärken: 1. Mobilisierung von zusätzlichen
Investitionsmitteln in Höhe von mindestens 315 Mrd. EUR in den
nächsten drei Jahren, um die Wirkung der öffentlichen Mittel zu maximieren und
private Investitionen zu erschließen; 2. gezielte Initiativen, durch die
sichergestellt wird, dass diese zusätzlichen Investitionen auf die Bedürfnisse
der Realwirtschaft abgestimmt sind; 3. Maßnahmen zur Verbesserung der
Berechenbarkeit der regulatorischen Rahmenbedingungen und zum Abbau von
Investitionshemmnissen mit dem Ziel, Europa für Investitionen attraktiver zu
machen und so die Auswirkungen des Investitionsprogramms zu vervielfachen. Mit diesem
Vorschlag werden die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen und
die Haushaltsmittel für die ersten beiden Komponenten des Investitionsprogramms
zugewiesen. Die vorgeschlagene Verordnung wird nach ihrem Erlass gemeinsam von
der Kommission und der EIB als strategische Partner mit dem klaren Ziel
durchgeführt, die jeweiligen Akteure auf allen Ebenen einzubinden. In Bezug auf
die dritte Komponente der Investitionsoffensive, die das regulatorische Umfeld
und die Beseitigung von Investitionshemmnissen betrifft, hat die Kommission in
ihrem Arbeitsprogramm vom 16. Dezember 2014 (COM(2014) 910) eine erste
Reihe von Maßnahmen genannt. Die Kommission wird zusammen mit den anderen
EU-Organen und Mitgliedstaaten auch im Rahmen des Europäischen Semesters tätig
werden, soweit dies sachlich relevant ist. Angesichts der
Schlüsselrolle, die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der
EU-Wirtschaft, insbesondere bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, zukommt, wird
sich die in diesem Vorschlag vorgesehene Investitionsförderung maßgeblich an
KMU richten. Bei der
Ausgestaltung der Fördermechanismen wurde auf die Erfahrung mit innovativen
Finanzierungsinstrumenten zurückgegriffen, die gemeinsam von der EU und der
EIB-Gruppe genutzt werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Investitionsoffensive wurde dem
Europäischen Parlament am 26. November 2014 von Kommissionspräsident
Juncker vorgestellt und am 18. Dezember 2014 vom Europäischen Rat
gebilligt. Der Europäische Rat forderte den Unionsgesetzgeber auf, die
notwendigen Rechtsvorschriften bis Juni 2015 zu erlassen, damit die neuen
Investitionen bereits Mitte 2015 auf den Weg gebracht werden können. Die rechtlichen, wirtschaftlichen und
finanziellen Grundlagen dieses Vorschlags wurden ausführlich mit der EIB-Gruppe
und informell mit Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors
erörtert. Den Vertretern des privaten Sektors kam es besonders auf solide
Qualitätskriterien und eine unabhängige Auswahl der im Rahmen der
Investitionsoffensive förderfähigen Projekte an. Im Einzelnen wurde empfohlen,
dass die Projekte 1. mithilfe der Initiative wirtschaftlich rentabel sein
sollten, 2. genügend ausgereift sein sollten, um auf globaler oder lokaler
Basis beurteilt werden zu können, und 3. einen europäischen Mehrwert aufweisen
und mit den politischen Prioritäten der EU im Einklang stehen sollten
(z. B. dem Klima- und Energiepaket 2030, der Strategie Europa 2020
und anderen langfristigen prioritären EU-Strategien). Zudem sollten nicht nur
grenzübergreifende Projekte (wie TEN-T und TEN-E-Projekte) gefördert werden. Die Kommission gewann zudem wertvolle
Erkenntnisse aus ihrer Teilnahme an der Task Force für Investitionen in der EU.
Diese Task Force sollte einen Überblick über die wichtigsten Investitionstrends
und -bedürfnisse geben, Haupthemmnisse und -engpässe für Investitionen analysieren,
praktische Lösungen zur Überwindung dieser Hemmnisse und Engpässe unterbreiten,
strategische Investitionen mit EU-Mehrwert ermitteln, die kurzfristig
realisiert werden können, und Empfehlungen für eine tragfähige, transparente
Projektplanung – mittel- und langfristig – abgeben. Die Arbeiten der Task Force
sind in den vorliegenden Vorschlag eingeflossen. Der Abschlussbericht der Task Force (in englischer Sprache) steht zur
Verfügung unter: http://ec.europa.eu/priorities/jobs-growth-investment/plan/docs/special-task-force-report-on-investment-in-the-eu_en.pdf. 3. RECHTLICHE ELEMENTE DES
VORSCHLAGS Rechtsgrundlage dieses Vorschlags sind die
Artikel 172, 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182
Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der
Vorschlag enthält die rechtlichen Grundlagen für die ersten beiden Komponenten
der „Investitionsoffensive für Europa“. Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können
– im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union – von den
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden und sind daher
besser auf EU-Ebene zu erreichen. Aufgrund der unterschiedlichen budgetären
Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten lassen sich die Zielvorgaben besser
durch Maßnahmen auf Unionsebene – wegen ihrer größeren Reichweite und Wirkung –
erreichen. Die EU-Ebene ermöglicht insofern Größenvorteile beim Einsatz
innovativer Finanzierungsinstrumente, als private Investitionen EU-weit
mobilisiert und die Sachkenntnis und Erfahrung der europäischen Institutionen
optimal genutzt werden können. Der Multiplikatoreffekt und die Wirkung vor Ort
werden daher sehr viel größer sein als bei einer Investitionsoffensive, die
sich auf einen einzigen Mitgliedstaat oder auf eine Gruppe von Mitgliedstaaten
beschränkt. Der EU-Binnenmarkt und der Umstand, dass die Projektmittel nicht
für bestimmte Länder oder Sektoren vergeben werden, bietet Investoren größere
Anreize und senkt das Gesamtrisiko. Der Vorschlag geht nicht über das für die
Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. 3.1 Einrichtung eines Europäischen
Fonds für strategische Investitionen und einer europäischen Plattform für
Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub) (Artikel 1-3) Gemäß Artikel 1 des Vorschlags schließt
die Kommission mit der EIB eine Vereinbarung über die Einrichtung eines
Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), um durch Erhöhung der
Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für
Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu
Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren
Unternehmen liegt. Nach Artikel 2 des Vorschlags gilt die EU-Garantie für
bestimmte vom EFSI geförderte EIB-Finanzierungen und -Investitionen. Die nach der Verordnung zuständigen Organe des
Fonds entscheiden, in welcher Weise die EU-Garantie für den EFSI zum Einsatz
kommt. Der EFSI erhält einen Lenkungsrat (Artikel 3), der die strategische
Ausrichtung, die Mischung der Vermögenswerte sowie die Arbeitsweise und
Verfahren festlegt, einschließlich der Investitionen, die aus dem EFSI
gefördert werden können, und das Risikoprofil des EFSI. Für die Prüfung der
Projekte und die Genehmigung der Projektförderung ist unabhängig vom jeweiligen
Projektstandort ein Investitionsausschuss zuständig, der sich aus unabhängigen
Fachleuten zusammensetzt. Die Mitglieder des Lenkungsrats werden von den
Parteien, die einen Beitrag zur Risikoübernahmekapazität leisten, ernannt. Die
Stimmrechte der beitragsleistenden Parteien stehen im Verhältnis zur Höhe ihres
Beitrags. Solange der EFSI nur von der Union und der EIB alimentiert wird,
bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder und Stimmen im Lenkungsrat nach der
Höhe des in Form von Barmitteln oder Garantien geleisteten Beitrags. Beschlüsse
werden einvernehmlich gefasst. Wenn andere Parteien der EFSI-Vereinbarung
beitreten, bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder und Stimmen im Lenkungsrat
nach der Höhe des Beitrags, den die einzelnen Parteien in Form von Barmitteln
oder Garantien leisten. Die Anzahl der Mitglieder und Stimmen der Kommission
und der EIB wird auf dieser Grundlage neu berechnet. Der Lenkungsrat sollte
eine einvernehmliche Beschlussfassung anstreben. Kann innerhalb der vom
Vorsitzenden des Lenkungsrats gesetzten Frist kein Einvernehmen erzielt werden,
beschließt der Lenkungsrat mit einfacher Mehrheit. Ein Beschluss kommt nicht
zustande, wenn die Kommission oder die EIB dagegen stimmen. Dem Investitionsausschuss gehören sechs
unabhängige Wirtschaftsfachleute und ein geschäftsführender Direktor an. Der
geschäftsführende Direktor wird von einem stellvertretenden geschäftsführenden
Direktor unterstützt. Der geschäftsführende Direktor bereitet die Sitzungen des
Investitionsausschusses vor und führt den Vorsitz. Entscheidungen werden in
beiden Organen mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei allerdings im
Lenkungsrat ein Konsens angestrebt werden sollte. Die Projekte werden ohne
sektorspezifische oder geografische Vorgaben anhand der ihnen eigenen Vor- und
Nachteile ausgewählt, um den Mehrwert des Fonds zu maximieren. Der EFSI erhält
auch die Möglichkeit, zusammen mit den Mitgliedstaaten und privaten Investoren
Investitionsplattformen auf nationaler, regionaler oder sektorieller Ebene zu
finanzieren. Gegenstand der EFSI-Vereinbarung ist nicht nur
die Einrichtung des EFSI, seine Tätigkeit und seine Leitungsstruktur, sondern
auch die Einrichtung der europäischen Plattform für Investitionsberatung
(European Investment Advisory Hub) (EIAH, Artikel 2 Absatz 2). In
Anlehnung an bestehende Beratungsdienste der EIB und der Kommission soll die
EIAH beratende Unterstützung leisten bei der Auswahl von Investitionsvorhaben,
deren Ausarbeitung und Realisierung und als umfassende Beratungsplattform für
die Projektfinanzierung in der EU (auch in rechtlichen Angelegenheiten) wirken.
Dies schließt die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von technischer Hilfe
für die Projektstrukturierung, bei der Nutzung innovativer
Finanzierungsinstrumente und öffentlich-privater Partnerschaften ein. 3.2 Gewährung einer EU-Garantie und
Einrichtung eines EU-Garantiefonds (Artikel 4-8) Artikel 4 begründet eine erste
EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen in Höhe von 16 Mrd.
EUR. Nach Artikel 5 müssen die betreffenden Maßnahmen der EIB folgender
Zweckbestimmung entsprechen: Förderung des Ausbaus der Infrastruktur,
Investitionen in Bildung, Gesundheit, Forschung, Entwicklung, Informations- und
Kommunikationstechnologie und Innovation, in den Ausbau erneuerbarer Energien
und Verbesserung der Energieeffizienz, in Infrastrukturvorhaben in den Bereichen
Umwelt, natürliche Ressourcen, Stadtentwicklung und Soziales oder in KMU und
mittelgroße Aktiengesellschaften (Mid Cap) einschließlich der
Risikokapitalfinanzierung. Die Förderung kann direkt von der EIB oder über den
Europäischen Investitionsfonds gewährt werden. Die auf diesem Wege
bereitgestellten Finanzmittel zeichnen sich durch eine hohe Risikoabsorption
aus (Eigenkapital, Quasi-Eigenkapital usw.). Parallel dazu sind Investitionen
des Privatsektors möglich. Um die ordnungsgemäße Ausführung des Haushalts
trotz Inanspruchnahme der Garantie zu gewährleisten, sieht Artikel 8 die
Einrichtung eines Garantiefonds vor. Erfahrungsgemäß ist bei Investitionen, wie
sie aus dem EFSI gefördert werden sollen, ein Verhältnis von 50 % zwischen
den Zahlungen aus dem Unionshaushalt und den Garantieverpflichtungen der Union
insgesamt angemessen. Der Zielbetrag von 50 % wird aufgebracht durch
Zahlungen aus dem EU-Haushalt, den Einnahmen der Union aus den Investitionen,
den Rückzahlungen säumiger Schuldner und den Erträgen aus den investierten
Garantiefondsmitteln. In der Anfangszeit werden 8 Mrd. EUR jedoch
allein aus dem Unionshaushalt finanziert. Der Garantiefonds wird ab 2016 nach
und nach mit Mitteln aus dem Haushalt ausgestattet und soll bis 2020 insgesamt
8 Mrd. EUR erreichen. Im Falle einer Inanspruchnahme der EU-Garantie
sollen bei der Berechnung des Zielwerts auch alternative Finanzierungsquellen
des Garantiefonds in Betracht gezogen werden, um die möglichen Auswirkungen auf
den EU-Haushalt in Grenzen zu halten. Diese alternativen Mittel werden auf die
Höhe des in Anspruch genommenen Garantiebetrags beschränkt. Um eine maximale Kostenwirksamkeit zu
gewährleisten, erhält die Kommission den Auftrag, diese Mittel zu investieren.
Darüber hinaus ist die Kommission befugt, den Zielbetrag des Fonds nach 2018 im
Wege eines delegierten Rechtsakts um 10 % zu ändern. Auf diese Weise kann
die Kommission ihre praktischen Erfahrungen nutzen und eine unnötige
Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln vermeiden, so dass der Schutz der EU-Finanzen
kontinuierlich gewährleistet ist. Garantiebeträge sollten nur einmal pro Jahr
abgerufen werden, nachdem alle Gewinne und Verluste aus laufenden
Finanzierungen saldiert sind. Die EIB kann jedoch im Fall etwaiger
Eigenkapitalverluste beschließen, Garantiebeträge sofort abzurufen. Sollte die Garantie in Anspruch genommen
werden, würde der Umfang der Garantie unter die ursprünglichen
16 Mrd. EUR gesenkt. Der Betrag der EU-Garantie sollte jedoch im
Falle künftiger Einnahmen der Union aus den EFSI-Aktivitäten wieder bis auf
seine ursprüngliche Höhe aufgestockt werden können. 3.3 Einrichtung eines Verzeichnisses
für europäische Investitionsprojekte (Artikel 9) Wie von den Akteuren häufig angeführt, sind
fehlende Informationen über laufende oder geplante Investitionsvorhaben in der
Union mit ein Grund dafür, dass nicht mehr investiert wird. Der Vorschlag sieht
daher neben dem EFSI die Einrichtung eines Verzeichnisses für europäische
Investitionsprojekte vor, um sicherzustellen, dass sich Investoren über geplante
Vorhaben hinreichend informieren können. 3.4 Berichterstattung,
Rechenschaftspflicht, Bewertung und Überprüfung der EFSI-Finanzierungen
(Artikel 10-12) Da die EU-Garantie von der EIB eingesetzt
wird, ist es sachgerecht, wenn die EIB der Kommission, dem Europäischen
Parlament und dem Rat regelmäßig über die von ihr durchgeführten Finanzierungen
berichtet, die durch die EU-Garantie abgesichert sind. Artikel 12 verweist auf regelmäßige
Bewertungen seitens der EIB und der Kommission, um die zweckbestimmte
Verwendung des EFSI, der EU-Garantie und des Garantiefonds zu gewährleisten.
Die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament ist in diesem
Zusammenhang besonders wichtig. 3.5 Allgemeine Bestimmungen
(Artikel 13-17) Es sollten einige allgemeine Bestimmungen für
den Einsatz der EU-Garantie durch die EIB vorgesehen werden. Nach
Artikel 13 müssen Informationen über Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
EU-Garantie bereitgestellt werden. Die Artikel 14 und 15 regeln die
Zuständigkeit des Rechnungshofs bzw. des OLAF. Artikel 16 nimmt bestimmte
Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Artikel 17
schließlich ermächtigt die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte nach
Maßgabe des betreffenden Verfahrens. 3.6 Änderungen (Artikel 18-19) Die Artikel 18 und 19 sehen eine
Umschichtung der operativen Mittel aus dem Programm Horizont 2020
(Verordnung (EU) Nr. 1291/2013) und der Fazilität „Connecting
Europe“ (Verordnung (EU) Nr. 1316/2013) vor. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die EU-Garantie für den EFSI beläuft sich auf
16 Mrd. EUR. Sie steht ab Inkrafttreten der Verordnung in voller Höhe
zur Verfügung. Um die ordnungsgemäße Ausführung des Haushalts trotz möglicher
Inanspruchnahme der Garantie zu gewährleisten, wird ein Garantiefonds eingerichtet,
der bis zum Jahr 2020 mit Mitteln in Höhe von 50 % der gesamten
EU-Garantieverpflichtungen ausgestattet wird. 2016 werden
500 Mio. EUR in den Garantiefonds eingezahlt, 2017
1 Mrd. EUR und 2018 2 Mrd. EUR. Bei den Einzahlungen in den
Jahren 2019 und 2020 von jeweils 2,25 Mrd. EUR kommt es darauf an, ob
der Zielbetrag des Garantiefonds nach 2018 unverändert 50 % betragen wird.
Die Mittel für Verpflichtungen betragen im Jahr 2015 1,35 Mrd. EUR,
2016 2,03 Mrd. EUR, 2017 2,641 Mrd. EUR und 2018 1,979 Mrd. EUR.
Die schrittweise Alimentierung des Garantiefonds dürfte für den EU-Haushalt in
den ersten Jahren unproblematisch sein, da mit einer etwaigen Inanspruchnahme
des Fonds aufgrund von Verlusten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rechnen
ist. Wie bei den derzeitigen Tätigkeiten der EIB
werden die Kosten für Finanzierungen der EIB aus dem EFSI den Begünstigten in
Rechnung gestellt. Die Verwendung der EIB-Garantie und die Investition der
Garantiefondsmittel dürften einen positiven Nettoertrag ergeben. Die
EFSI-Erträge werden unter den Beitragsleistenden im Verhältnis zu deren Beitrag
an der Risikoübernahmekapazität aufgeteilt. Überschüssige Mittel des
Garantiefonds können zur Wiederherstellung des ursprünglichen Garantiebetrags
genutzt werden. Die Kosten, die sich aus den nachstehenden
zwei Maßnahmen für die EIB ergeben, können nicht an die Begünstigten
weitergegeben werden: 1. Die auf der Grundlage von
Artikel 2 Absatz 2 geschaffene europäische Plattform für
Investitionsberatung wird in erster Linie aus vorhandenen Mitteln für die
technische Hilfe der EIB im Rahmen bestehender EU-Programme (Fazilität
„Connecting Europe“, Horizont 2020 usw.) finanziert. Es können allerdings
zusätzliche Finanzmittel in Höhe von maximal 20 Mio. EUR pro Jahr
(2015 10 Mio. EUR) erforderlich werden, die im Einklang mit dem
Finanzbogen zu diesem Vorschlag verbucht werden. Erfasst werden auch etwaige
Kosten für die Erstellung eines Projekt-Verzeichnisses. 2. Der EIB werden
Verwaltungsausgaben für die Aufstockung ihrer Finanzmittel, die sie über den
EFSI an kleine und mittlere Unternehmen vergibt, entstehen. Auf der Grundlage
der derzeitigen Annahmen in Bezug auf die Art der Instrumente und das Tempo, in
dem neue Maßnahmen genehmigt werden, werden Entgelte in Höhe von insgesamt 105 Mio. EUR
fällig, davon rund 48 Mio. EUR bis 2020. In Anbetracht der Möglichkeit
eines Zahlungsaufschubs – bis Einnahmen vorhanden sind, die für diese Zwecke
verwendet werden können – sind diese Zahlungen noch nicht verbucht, sondern
lediglich im Anhang zum Finanzbogen aufgeführt. Die der EIB entstandenen Kosten, die weder an
die Begünstigten weitergegeben worden sind noch vom Entgelt für die EU-Garantie
abgedeckt sind, können in Höhe von insgesamt 1 % der ausstehenden
Garantiebeträge aus der EU-Garantie bestritten werden. Die erforderlichen operativen Mittel werden
vollständig aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 finanziert.
6 Mrd. EUR werden innerhalb der Rubrik 1A umgeschichtet,
2,11 Mrd. EUR werden aus den nicht zugewiesenen Mitteln (einschließlich
des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen) finanziert. Zwar werden
aus der Fazilität „Connecting Europe“ und Horizont 2020 weniger Zuschüsse
gewährt, aber der Multiplikatoreffekt des EFSI wird insgesamt einen deutlichen
Anstieg der Investitionen in den von diesen beiden Programmen erfassten
Bereichen bewirken. 5. ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN Zur Finanzierung dieses Vorschlags und der
darin vorgesehenen neuen Strukturen sind Beiträge der Mitgliedstaaten oder
Dritter nicht ausdrücklich vorgesehen. Allerdings lässt Artikel 1
Absatz 2 ausdrücklich den Beitritt von Parteien zu der EFSI-Vereinbarung
zu, die in den Fonds einzahlen. Die Kommission hat für den Fall, dass
Mitgliedstaaten einen Beitrag zum EFSI leisten wollen, angekündigt, dass sie
solche Beiträge im Rahmen ihrer Bewertung der öffentlichen Finanzen gemäß
Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
der Verordnung (EG) Nr. 1467/1997 wohlwollend berücksichtigen wird. In
ihrer Mitteilung vom 13. Januar 2015 („Optimale Nutzung der im
Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“) legt die Kommission
dar, von welchen Erwägungen sie sich in diesem Fall leiten lassen wird. 2015/0009 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über den Europäischen Fonds für strategische
Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und
(EU) Nr. 1316/2013 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, Artikel 173,
Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Wirtschafts- und
Finanzkrise hat ein Absinken des Investitionsniveaus in der Union bewirkt. Seit
ihrem Höchststand im Jahr 2007 sind die Investitionen um etwa 15 %
zurückgegangen. Diese Investitionsschwäche in der Union ist insbesondere eine
Reaktion des Marktes auf die ungewisse wirtschaftliche Zukunft und die Folge
knapper Haushaltsmittel in den Mitgliedstaaten. Sie verlangsamt die
wirtschaftliche Erholung, steht der Schaffung von Arbeitsplätzen im Wege und
beeinträchtigt die langfristigen Wachstumsaussichten wie auch die
Wettbewerbsfähigkeit. (2) Es bedarf umfassender
Maßnahmen, um den durch fehlende Investitionen bedingten Teufelskreis zu
durchbrechen. Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Finanzpolitik sind
notwendige Voraussetzungen für die Investitionsförderung. Sind diese
Voraussetzungen gegeben, können sie gemeinsam mit neuen Impulsen für die
Investitionsfinanzierung zu einer Trendwende beitragen und eine Entwicklung in
Gang setzen, bei der Investitionsprojekte Beschäftigung und Nachfrage fördern
helfen und einen nachhaltigen Anstieg des Wachstumspotenzials bewirken. (3) Mit ihrer globalen
Infrastrukturinitiative haben die G20-Staaten die Bedeutung von Investitionen
für die Ankurbelung der Nachfrage und die Steigerung von Produktivität und
Wachstum anerkannt und sich zur Schaffung eines investitionsfreundlicheren
Klimas verpflichtet. (4) Während der gesamten
Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Union insbesondere durch Initiativen im
Rahmen der Strategie „Europa 2020“, die den Weg zu einem intelligenten,
nachhaltigen und integrativen Wachstum weisen, Anstrengungen zur Förderung des Wachstums
unternommen. Auch die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) hat –
u. a. durch eine Kapitalerhöhung im Januar 2013 – ihre Rolle bei der
Ankurbelung und Förderung von Investitionen in der Union verstärkt. Um
sicherzustellen, dass dem Investitionsbedarf der Union Rechnung getragen und
die am Markt verfügbare Liquidität effizient genutzt und in die Finanzierung
tragfähiger Investitionsprojekte gelenkt wird, sind darüber hinaus aber noch
weitere Maßnahmen erforderlich. (5) Am 15. Juli 2014 legte
der zu diesem Zeitpunkt bereits gewählte Präsident der Europäischen Kommission
dem Europäischen Parlament die politischen Leitlinien für die Europäische
Kommission vor. Darin wurde die Mobilisierung von „bis zu 300 Mrd. EUR an
zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen für die Realwirtschaft“
gefordert, um die Investitionstätigkeit in Europa zu beleben und auf diese
Weise neue Arbeitsplätze zu schaffen. (6) Am 26. November 2014
legte die Kommission die Mitteilung „Eine Investitionsoffensive für Europa“[1] vor, in der die
Schaffung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden
„EFSI“), eines transparenten Investitionsprojekteverzeichnisses
(„Projekt-Pipeline“) auf europäischer Ebene und einer europäischen Plattform
für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden
„EIAH“) sowie eine ehrgeizige Agenda zur Beseitigung von Investitionsschranken
und zur Vollendung des Binnenmarkts ins Auge gefasst wurden. (7) Am 18. Dezember 2014
gelangte der Europäische Rat zu dem Schluss, dass „die Förderung von
Investitionen und die Behebung von Marktversagen in Europa […] eine zentrale
politische Herausforderung“ darstellen und dass „die neue Schwerpunktsetzung
auf Investitionen […] im Verbund mit der Entschlossenheit der Mitgliedstaaten,
die Strukturreformen intensiv voranzutreiben und weiterhin eine
wachstumsfreundliche Haushaltskonsolidierung zu betreiben, das Fundament für
Wachstum und Beschäftigung in Europa legen [wird]“. Der Europäische Rat
forderte „die Einrichtung eines Europäischen Fonds für strategische
Investitionen (EFSI) in der EIB-Gruppe, um im Zeitraum 2015 bis 2017 einen
Betrag von 315 Mrd. Euro für neue Investitionen zu mobilisieren“. (8) Der EFSI ist Teil eines
umfassenden Konzepts, mit dem der Unsicherheit bei öffentlichen und privaten
Investitionen entgegengewirkt werden soll. Die Strategie hat drei Komponenten:
Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen, Lenkung der Investitionen in
die Realwirtschaft und Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union. (9) Zur Verbesserung des
Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionsschranken beseitigt, der
Binnenmarkt gestärkt und die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen
verbessert werden. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und
allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen. (10) Zweck des EFSI sollte es sein,
die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver
Investitionen in der Union beseitigen zu helfen und einen verbesserten Zugang
zu Finanzmitteln sicherzustellen. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll
insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Von dem
verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d. h.
Unternehmen mit maximal 3000 Beschäftigten. Die Überwindung der
derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung des
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union
beitragen. (11) Der EFSI sollte strategische
Investitionen mit hohem wirtschaftlichen Mehrwert fördern, die zur Erreichung
der politischen Ziele der Union beitragen. (12) Unionsweit benötigen viele
kleine und mittlere Unternehmen sowie Midcaps Hilfe bei der Erschließung von
Marktfinanzierungen, was insbesondere für risikoreichere Investitionen gilt. Diesen
Unternehmen sollte der EFSI bei der Überwindung von Kapitalengpässen helfen,
indem er der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „EIF“)
direkte und indirekte Eigenkapitaleinschüsse ermöglicht und die Bereitstellung
von Garantien für erstklassige Kreditverbriefungen sowie anderer Produkte, die
gemäß den Zielen des EFSI zur Verfügung gestellt werden, gestattet. (13) Der EFSI sollte bei der EIB
angesiedelt werden, um deren Erfahrung und erwiesene Sachkenntnis zu nutzen und
zu gewährleisten, dass die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen so rasch
wie möglich positive Ergebnisse zeigen. Um sich die Erfahrungen des EIF in
diesem Bereich zunutze zu machen, sollte der EFSI Finanzmittel für kleine und
mittlere Unternehmen und für Midcaps über den EIF bereitstellen. (14) Der EFSI sollte auf Projekte
mit hohem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wert abstellen. Dabei sollte
es sich insbesondere um Projekte handeln, die die Schaffung von Arbeitsplätzen,
das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit fördern. Um den
Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden,
sollte der EFSI ein breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich
Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den
EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und
dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Projekte zu setzen.
Um die effizienteste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder zu
gewährleisten, sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung nicht ersetzen,
sondern als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er Schwächen
des Marktes ausgleicht. Die verlangte Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für
staatliche Beihilfen dürfte zu einer solchen effektiven und strategischen
Verwendung beitragen. (15) Der EFSI sollte auf Projekte
mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als die bestehenden EIB- und
Unionsinstrumente und diese somit ergänzen. Der EFSI sollte Projekte in der
gesamten Union fördern, auch in den am stärksten von der Finanzkrise
betroffenen Ländern. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine
Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich
ist. (16) Der EFSI sollte auf
Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit
erwartet wird und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind,
gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung
erfüllen. (17) Die Entscheidung über eine
Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcaps durch den
EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Dieser sollte sich aus
unabhängigen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im
Bereich des jeweiligen Investitionsprojekts verfügen. Der Investitionsausschuss
sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI
überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Damit der EFSI effektiv von der
Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen,
die diesem die Durchführung von Einzelprojekten in den Bereichen kleine und
mittlere Unternehmen und Midcaps ermöglichen. (18) Um dem EFSI die Förderung von
Investitionen zu ermöglichen, sollte die Union eine Garantie in Höhe von 16 000 000 000 EUR
bereitstellen. Bei einer Bereitstellung auf Portfoliobasis sollte der
Garantiebetrag je nach Art des Instruments (Darlehen, Eigenkapital oder
Garantie) auf einen prozentualen Anteil des Portfolios der ausstehenden Zusagen
begrenzt werden. In Kombination mit den von der EIB bereitzustellenden
5 000 000 000 EUR wird die EFSI-Förderung voraussichtlich
60 800 000 000 EUR an zusätzlichen EIB- und EIF-Investitionen
ermöglichen. Von diesen vom EFSI getragenen
60 800 000 000 EUR wird erwartet, dass sie im Zeitraum 2015
bis 2017 in der Union Investitionen im Gesamtumfang von
315 000 000 000 EUR anstoßen. Wird ein Projekt ohne
Inanspruchnahme der dafür bereitgestellten Garantie abgeschlossen, kann diese
Garantie für neue Maßnahmen verwendet werden. (19) Um eine weitere
Mittelaufstockung des EFSI zu ermöglichen, sollten sich bei Einverständnis der
beitragsleistenden Parteien auch Dritte am EFSI beteiligen können,
einschließlich der Mitgliedstaaten, nationaler Förderbanken oder öffentlicher
Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten
befinden, Einrichtungen des privaten Sektors und Einrichtungen außerhalb der
Union. Dritte können ihren Beitrag direkt an den EFSI leisten und in die
Leitungsstruktur des Fonds eingebunden werden. (20) Auf Projektebene können Dritte
gemeinsam mit dem EFSI einzelne Projekte oder Projekte auf
Investitionsplattformen für bestimmte geografische oder thematische Gebiete
kofinanzieren. (21) Sofern alle maßgeblichen
Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen
Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung
förderfähiger, unter die EU-Garantie fallender Projekte beizutragen. Die durch
diese Vorgehensweise ermöglichte Flexibilität dürfte die Attraktivität der vom
EFSI anvisierten Investitionsbereiche für Investoren stark erhöhen. (22) Gemäß dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union sollten die im Rahmen des EFSI geförderten
Infrastruktur- und Projektinvestitionen mit den Vorschriften für staatliche
Beihilfen in Einklang stehen. Die Kommission hat deshalb angekündigt, für die
Zwecke der beihilferechtlichen Bewertung eine Reihe von Grundsätzen
auszuarbeiten, die ein Projekt künftig erfüllen muss, um für eine Förderung aus
dem EFSI in Frage zu kommen. Für den Fall, dass ein Projekt diese Kriterien
erfüllt und Unterstützung aus dem EFSI erhält, hat die Kommission angekündigt,
dass jede komplementäre Unterstützung der Mitgliedstaaten einer vereinfachten
und beschleunigten beihilferechtlichen Bewertung unterzogen wird, wobei die
Kommission als einzigen zusätzlichen Aspekt die Verhältnismäßigkeit der
öffentlichen Unterstützung überprüft (d. h. sich vergewissert, dass keine
Überkompensation vorliegt). Die Kommission hat ferner angekündigt, die genannten
Grundsätze durch weitergehende Leitlinien zu ergänzen, um so den effizienten
Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen. (23) Angesichts des dringenden
Handlungsbedarfs in der Union könnte es sein, dass die EIB und der EIF 2015 vor
Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzliche Projekte außerhalb ihres üblichen
Handlungsbereichs finanzieren. Zur Maximierung des Nutzens der in dieser
Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten solche zusätzlichen Projekte für den
Fall, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten wesentlichen Kriterien
erfüllen, in die EU-Garantie einbezogen werden können. (24) Die Verwaltung der vom EFSI
geförderten EIB-Finanzierungen und -Investitionen sollte nach den EIB-eigenen
Vorschriften und Verfahren (einschließlich angemessener Kontrollmaßnahmen und
Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung) sowie nach den für das
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Rechnungshof geltenden
einschlägigen Vorschriften und Verfahren einschließlich der zwischen der
Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen
Investitionsbank geschlossenen Dreiervereinbarung erfolgen. (25) Die EIB sollte die vom EFSI
geförderten Maßnahmen regelmäßig im Hinblick auf ihre Relevanz, ihre Ergebnisse
und ihre Auswirkungen bewerten, um zu ermitteln, in welchen Punkten sich
künftige Maßnahmen verbessern lassen. Solche Bewertungen dürften zur
Rechenschaftslegung und zu einer Analyse der Tragfähigkeit beitragen. (26) Neben den über den EFSI
durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für
Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“)
geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für
Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der
Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der
europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise
soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der
Union entstehen. (27) Zur Deckung der Risiken, die
mit der EU-Garantie für die EIB verbunden sind, sollte ein Garantiefonds
errichtet werden. Zur Konstituierung dieses Garantiefonds sollten nach und nach
Mittel aus dem Unionshaushalt eingezahlt werden. Anschließend sollten dem
Garantiefonds auch Einnahmen und Rückzahlungen aus EFSI-geförderten Projekten
sowie die Beträge zufließen, die in Fällen, in denen der Garantiefonds seinen
Verpflichtungen aus der Garantie gegenüber der EIB bereits nachgekommen ist,
von säumigen Schuldnern eingezogen werden. (28) Der Garantiefonds soll einen
Liquiditätspuffer bilden, der den Unionshaushalt gegen Verluste absichert, die
der EFSI bei der Verfolgung seiner Ziele erleidet. Nach den Erfahrungen, die
bislang mit Investitionen der vom EFSI zu fördernden Art gemacht wurden wäre
ein Anteil von je 50 % von Zahlungen aus dem Unionshaushalt und Zahlungen
aus den Gesamtgarantieverpflichtungen der Union als angemessen zu betrachten. (29) Zur teilweisen Finanzierung
des Beitrags aus dem Unionshaushalt sollte die Mittelausstattung des in der
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] vorgesehenen
Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020),
und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates[3]
geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ verringert werden. Diese Programme
verfolgen nicht die gleichen Zwecke wie der EFSI. Dennoch wird erwartet, dass
die zur Finanzierung des Garantiefonds vorgenommene Mittelkürzung bei diesen
Programmen in bestimmten Bereichen ihrer jeweiligen Aufgabengebiete höhere
Investitionen gewährleisten wird dies als über die bestehenden Programme
möglich wäre. Der EFSI dürfte für die EU-Garantie als Hebel wirken und bei
Forschung, Entwicklung und Innovation bzw. Verkehrs-, Telekommunikations- und
Energieinfrastruktur finanziell ein Vielfaches dessen bewirken können, was mit
Zuschüssen im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität
„Connecting Europe“ erreicht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein Teil der
für diese Programme vorgesehenen Finanzmittel umgewidmet und auf den EFSI
übertragen werden. (30) Aufgrund der Art ihrer
Konstituierung stellen weder die Garantie der EU für die EIB noch der
Garantiefonds „Finanzierungsinstrumente“ im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] dar. (31) In der Union gibt es eine
erhebliche Zahl potenziell tragfähiger Projekte, die keine Finanzierung
erhalten, weil sie mit zu großer Unsicherheit behaftet oder zu intransparent
sind. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass private Investoren diese
Projekte nicht kennen oder nicht über ausreichende Informationen verfügen, um
die mit einer Investition verbundenen Risiken einschätzen zu können. Kommission
und EIB sollten mit Unterstützung der Mitgliedstaaten die Einrichtung eines
transparenten Verzeichnisses laufender und künftiger investitionsgeeigneter
Projekte in der Union fördern. Dieses Projektverzeichnis sollte gewährleisten,
dass regelmäßig strukturierte Informationen über Investitionsprojekte
veröffentlicht werden, die den Investoren verlässliche Angaben liefern, anhand
deren sie ihre Investitionsentscheidungen treffen können. (32) Auch die Mitgliedstaaten haben
auf nationaler Ebene damit begonnen, für Projekte von nationaler Bedeutung
solche Verzeichnisse einzurichten und zu fördern. Die von Kommission und EIB
zusammengestellten Informationen sollten auch Links zu den begleitenden
nationalen Projektverzeichnissen enthalten. (33) Auch wenn die im Rahmen des
Projektverzeichnisses ermittelten Projekte von der EIB zur Bestimmung und
Auswahl der vom EFSI zu fördernden Projekte genutzt werden können, sollte das
Verzeichnis prinzipiell doch dazu dienen, unionsweit Projekte zu ermitteln.
Darunter fallen solche, die entweder zur Gänze vom privaten Sektor oder mit
Unterstützung anderer auf europäischer oder nationaler Ebene angesiedelter
Instrumente finanziert werden können. Zwar sollte der EFSI die im Rahmen des
Projektverzeichnisses ermittelten Projekte fördern können, doch sollte eine
Aufnahme in die Liste nicht automatisch auch eine EFSI-Förderung bedeuten und
sollte es dem EFSI freistehen, auch nicht auf der Liste aufgeführte Projekte
auszuwählen und zu fördern. (34) Um die Rechenschaftslegung
gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, sollte die
EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte und
Auswirkungen des EFSI berichten. (35) Um eine ausreichende Deckung
der Garantieverpflichtungen und die kontinuierliche Verfügbarkeit der
EU-Garantie zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, zur Anpassung der aus dem Gesamthaushalt der Union zu zahlenden Beträge
und zur entsprechenden Änderung des Anhangs I Rechtsakte gemäß Artikel 290
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Hier ist
es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission während ihrer vorbereitenden
Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine
gleichzeitige, zügige und angemessene Übermittlung der einschlägigen Unterlagen
an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. (36) Da die Ziele dieser
Verordnung, nämlich die Förderung von Investitionen in der Union und die
Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten von Unternehmen mit bis zu
3000 Beschäftigen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene
zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die
Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I – Europäischer Fonds für
strategische Investitionen Artikel 1
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (1) Die Kommission schließt mit
der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über die Errichtung
eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“). Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der
Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für
Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu
Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren
Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“). (2) Die EFSI-Vereinbarung steht
den Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der
beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten
zum Beitritt offen, einschließlich nationaler Förderbanken oder öffentlicher
Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten
befinden, sowie Einrichtungen des privaten Sektors. Artikel 2
Inhalt der EFSI-Vereinbarung (1) Die EFSI-Vereinbarung umfasst
insbesondere: (a)
Bestimmungen über die Errichtung des EFSI als
eigenständige, klar erkennbare und transparente, von der EIB verwaltete
Garantiefazilität mit gesonderter Buchführung, (b)
Höhe und Bedingungen des von der EIB über den EFSI
bereitgestellten finanziellen Beitrags, (c)
die Bedingungen der von der EIB über den EFSI für
den Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „EIF“) bereitgestellten
Finanzierung, (d)
die Leitungsstruktur des EFSI gemäß Artikel 3,
von der die Satzung der Europäischen Investitionsbank unberührt bleibt, (e)
detaillierte Regeln für die Bereitstellung der
EU-Garantie gemäß Artikel 7 einschließlich der Deckelung des
Garantiebetrags bei Portfolios aus bestimmten Instrumentenarten, für den Abruf
von Garantiebeträgen, der – außer bei möglichen Eigenkapitalverlusten – nur
einmal jährlich nach Saldierung der Gewinne und Verluste aller Maßnahmen
erfolgen darf, und für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte sowie die
Vorgabe, dass diese den beitragsleistenden Parteien ihrem jeweiligen
Risikoanteil entsprechend zuzuweisen sind, (f)
Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von
Forderungen, (g)
Vorgaben für die Inanspruchnahme der EU-Garantie,
einschließlich bestimmter Zeitrahmen und zentraler Leistungsindikatoren, (h)
Bestimmungen über die für die EIAH notwendige
Finanzausstattung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3, (i)
Bestimmungen über die Möglichkeiten Dritter, sich
an den vom EFSI geförderten EIB-Finanzierungen und -Investitionen zu
beteiligen, (j)
die Modalitäten der Deckung der EU-Garantie. Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass klar zwischen EFSI-geförderten
Maßnahmen und anderen Maßnahmen der EIB zu unterscheiden ist. Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass vom EIF durchgeführte
EFSI-Maßnahmen den Leitungsorganen des EIF unterstehen. Die EFSI-Vereinbarung legt fest,
dass die der Union zustehenden Entgelte aus EFSI-geförderten Maßnahmen nach Abzug
der durch Inanspruchnahmen der EU-Garantie bedingten Zahlungen und nach
anschließendem Abzug von Kosten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 und
Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden. (2) Die EFSI-Vereinbarung sieht
die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im
Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vor. Aufbauend auf bestehenden
Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH bei der Ermittlung,
Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen
und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union
fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der
Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung
öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf relevante Aspekte
des EU-Rechts. Zur Erreichung dieses Ziels greift die EIAH auf die Sachkenntnis der
EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der
europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurück. Für die Dienste, die die EIAH über die technische Hilfe der EIB
hinaus erbringt, wird sie bis zum 31. Dezember 2020 mit maximal
20 000 000 EUR jährlich von der Union kofinanziert. Ab 2020
ergibt sich der Finanzbeitrag der Union unmittelbar aus den Bestimmungen der
künftigen mehrjährigen Finanzrahmen. (3) Wird ein Mitgliedstaat
Vertragspartei der EFSI-Vereinbarung, kann er seinen Beitrag insbesondere in
Form von Barmitteln oder einer für die EIB akzeptablen Garantie leisten. Andere
Dritte können ihren Beitrag nur in Form von Barmitteln leisten. Artikel 3
Leitungsstruktur des EFSI (1) Die EFSI-Vereinbarung legt
fest, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der in Einklang mit
den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen die strategische
Ausrichtung, die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen
Grundsätze und Verfahren bestimmt, einschließlich der Investitionsgrundsätze
bei Projekten, die vom EFSI gefördert werden können, und des Risikoprofils des
EFSI. Der Lenkungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner
Mitglieder. (2) Solange der EFSI nur von der
Union und der EIB alimentiert wird, wird die Zahl der Mitglieder und Stimmen im
Lenkungsrat anhand der Höhe der jeweiligen Beiträge in Form von Barmitteln oder
Garantien bestimmt. Der Lenkungsrat
trifft seine Entscheidungen einvernehmlich. (3) Wenn andere Parteien der
EFSI-Vereinbarung gemäß Artikel 1 Absatz 2 beitreten, richtet sich
die Zahl der Mitglieder und Stimmen im Lenkungsrat nach der Höhe der Beiträge,
die die jeweiligen Parteien in Form von Barmitteln oder Garantien leisten. Die
in Absatz 2 genannte Zahl der Mitglieder und Stimmen von Kommission und
EIB wird entsprechend neuberechnet. Der Lenkungsrat
ist um einvernehmliche Entscheidungen bemüht. Kann der Lenkungsrat innerhalb
der vom Vorsitz gesetzten Frist keine einvernehmliche Entscheidung treffen,
fällt die Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Der Lenkungsrat
kann keine Entscheidung gegen eine Mehrheit der Vertreter der Kommission oder
der EIB fällen. (4) Die EFSI-Vereinbarung sieht
die Einsetzung eines geschäftsführenden Direktors für den EFSI vor, der für die
laufende Verwaltung des EFSI und die Vorbereitung der Sitzungen des in
Absatz 5 genannten Investitionsausschusses zuständig ist und in diesen Sitzungen
den Vorsitz führt. Der geschäftsführende Direktor wird von einem
stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unterstützt. Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Lenkungsrat
vierteljährlich Bericht über die Tätigkeiten des EFSI. Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende
geschäftsführende Direktor werden auf gemeinsamen Vorschlag der Kommission und
der EIB vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren
ernannt. (5) Die EFSI-Vereinbarung sieht
für den EFSI einen Investitionsausschuss vor, dessen Aufgabe darin besteht,
potenzielle Maßnahmen anhand der Investitionsgrundsätze des Fonds zu prüfen und
die Bereitstellung der EU-Garantie für Maßnahmen im Sinne von Artikel 5
unabhängig von ihrem geografischen Standort zu genehmigen. Der Investitionsausschuss setzt sich aus sechs unabhängigen Experten
und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten
verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektfinanzierungen an den
betreffenden Märkten und werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit
von drei Jahren ernannt. Der Investitionsausschusses fällt seine Entscheidungen mit einfacher
Mehrheit. KAPITEL II -EU-Garantie und
EU-Garantiefonds Artikel 4
EU-Garantie Die Union stellt der EIB für unter diese
Verordnung fallende, in der Union durchgeführte Finanzierungen oder
Investitionen eine Garantie zur Verfügung (im Folgenden „EU-Garantie“). Sie
deckt die in Artikel 6 genannten Instrumente ab und wird auf Abruf
gewährt. Artikel 5
Bestimmungen zum Einsatz der EU-Garantie (1) Die EU-Garantie wird erst
nach Inkrafttreten der EFSI-Vereinbarung gewährt. (2) Gewährt wird die EU-Garantie
für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die von dem in Artikel 3
Absatz 5 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für
Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung
von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Die
betreffenden Maßnahmen stehen mit der Unionspolitik in Einklang und verfolgen eines
der folgenden allgemeinen Ziele: (a)
Infrastrukturentwicklung, u. a. in den
Bereichen Verkehr (insbesondere in Industriezentren), Energie (insbesondere
Energieverbundnetze) und digitale Infrastruktur, (b)
Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung,
Gesundheit, Forschung und Entwicklung, Informations- und
Kommunikationstechnologie und Innovation, (c)
Ausbau erneuerbarer Energien und Steigerung der
Energie- und Ressourceneffizienz, (d)
Infrastrukturprojekte in den Bereichen Umwelt,
natürliche Ressourcen, Stadtentwicklung und Soziales, (e)
Bereitstellung von Finanzmitteln für die in
Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen, einschließlich der
Risikofinanzierung von Betriebskapital. Darüber hinaus soll die EU-Garantie für Fördermaßnahmen der EIB
zugunsten zweckgebundener Investitionsplattformen und nationaler Förderbanken
bereitgestellt werden, deren Investitionsobjekte die Anforderungen dieser
Verordnung erfüllen. In diesem Fall legt der Lenkungsrat Grundsätze für
förderfähige Investitionsplattformen fest. (3) Gemäß Artikel 17 der
Satzung der Europäischen Investitionsbank stellt die EIB den von den
Finanzierungsmaßnahmen Begünstigten ihre Ausgaben im Zusammenhang mit dem EFSI
in Rechnung. Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 werden weder
Verwaltungsausgaben noch etwaige andere Entgelte, die die EIB für die von ihr
im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungen und Investitionen
erhebt, aus dem Unionshaushalt bestritten. Gemäß Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe e kann die EIB die EU-Garantie zur Deckung von Ausgaben, die
Finanzierungsempfängern zwar in Rechnung gestellt, aber noch nicht eingezogen
wurden, bis zu einer kumulierten Obergrenze von 1 % der insgesamt
ausstehenden EU-Garantieverpflichtungen abrufen. Stellt die EIB dem EIF im Auftrag des EFSI
Finanzmittel für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur
Verfügung, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 von der EU-Garantie abgedeckt
sind, können die EIB-Entgelte aus dem Unionshaushalt bestritten werden. (4) Sofern alle maßgeblichen
Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen
Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung
förderfähiger Projekte, in die die EIB mit Absicherung durch die EU-Garantie
investiert, beizutragen. Artikel 6
Zulässige Instrumente Für die Zwecke des Artikels 5
Absatz 2 setzt die EIB die EU-Garantie, wenn sie der Risikodeckung von
Instrumenten dient, grundsätzlich auf Portfoliobasis ein. Nachstehend genannte Instrumente kommen für
eine Deckung in Frage oder können Portfolios bilden: (a)
EIB-Darlehen, Garantien, Rückgarantien,
Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form der Finanzierung oder
Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder
Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen; diese Instrumente werden zugunsten von
Maßnahmen gewährt, erworben oder begeben, die im Einklang mit dieser Verordnung
in der Union durchgeführt werden (einschließlich grenzübergreifender Maßnahmen
zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland) und bei denen aufgrund einer
unterzeichneten Vereinbarung, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde,
eine EIB-Finanzierung bewilligt wurde; (b)
Bereitstellung von EIB-Mitteln für den EIF, die
diesem Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere
Form der Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder
Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen ermöglichen; diese Instrumente werden zugunsten
von Maßnahmen gewährt, erworben oder begeben, die im Einklang mit dieser
Verordnung in der Union durchgeführt werden und bei denen aufgrund einer
unterzeichneten Vereinbarung, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde,
eine EIF-Finanzierung bewilligt wurde. Artikel 7
Deckung und Bedingungen der EU-Garantie (1) Die EU-Garantie für die EIB
beläuft sich auf 16 000 000 000 EUR, von denen maximal
2 500 000 000 für die in Absatz 2 genannte Bereitstellung
von EIB-Mitteln für den EIF eingesetzt werden können. Unbeschadet des
Artikels 8 Absatz 9 dürfen die von der Union im Rahmen der Garantie
an die EIB geleisteten Zahlungen zusammengenommen nicht über den Garantiebetrag
hinausgehen. (2) Der Deckungsumfang der
Garantie für bestimmte, in Artikel 6 genannte Arten von
Instrumentenportfolios wird vom Risiko des jeweiligen Portfolios bestimmt. Aus
der EU-Garantie können entweder Erstausfallgarantien auf Portfoliobasis oder
eine uneingeschränkte Garantie bereitgestellt werden. Die EU-Garantie kann den
gleichen Rang haben wie die Forderungen anderer beitragsleistender Parteien. Stellt die EIB dem EIF für die Durchführung von EIB-Finanzierungen
und -Investitionen Finanzmittel zur Verfügung, so deckt die EU-Garantie die von
der EIB bereitgestellten Finanzmittel in vollem Umfang ab, sofern die EIB den
gleichen Betrag zusätzlich ohne EU-Garantie zur Verfügung stellt. Der
Deckungsumfang der EU-Garantie darf nicht über 2 500 000 000 EUR
hinausgehen. (3) Ruft die EIB die EU-Garantie
gemäß der EFSI-Vereinbarung ab, so zahlt die Union auf Anforderung gemäß den
Bedingungen dieser Vereinbarung. (4) Leistet die Union im Rahmen
der Garantie eine Zahlung, so treibt die EIB die Forderungen in Höhe der
gezahlten Beträge bei und erstattet der Union die beigetriebenen Summen. Artikel 8
EU-Garantiefonds (1) Es wird ein EU-Garantiefonds
(im Folgenden „Garantiefonds“) errichtet, aus dem die EIB bei einem Abruf der
EU-Garantie Zahlungen erhalten kann. (2) Die Mittelausstattung des
Garantiefonds setzt sich wie folgt zusammen: (a)
Zahlungen aus dem Gesamthaushalt der Union, (b)
Rendite aus investierten Garantiefondsmitteln, (c)
Beträge, die von säumigen Schuldnern nach dem
Beitreibungsverfahren eingezogen wurden, das gemäß Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe f im EFSI festgelegt ist, (d)
alle anderen Zahlungen, die die Union gemäß der
EFSI-Vereinbarung erhält. (3) Die in Absatz 2
Buchstaben c und d vorgesehenen Mittel für den Garantiefonds stellen
interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 966/2012 dar. (4) Die gemäß Absatz 2 für
den Garantiefonds bereitgestellten Mittel werden direkt von der Kommission
verwaltet und gemäß dem Grundsatz eines soliden Finanzmanagements mit angemessener
Vorsicht investiert. (5) Die in Absatz 2
genannten Dotierungen des Garantiefonds werden zur Erreichung eines gemessen an
den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden
„Zielbetrag“) eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 50 % der
Gesamtgarantieverpflichtungen der Union festgesetzt. Erreicht wird dieser Zielbetrag zunächst durch schrittweise Einzahlung
der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel. Werden während der
anfänglichen Konstituierung des Garantiefonds Garantiebeträge abgerufen, tragen
auch die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Dotierungen bis
zur Höhe der abgerufenen Garantiebeträge zur Erreichung des Zielbetrags bei. (6) Die Kommission überprüft bis
zum 31. Dezember 2018 und danach alljährlich die Angemessenheit der
Mittelausstattung des Garantiefonds und trägt dabei jeder durch eine
Inanspruchnahme der Garantie bedingten Verringerung der Mittelausstattung sowie
der von der EIB gemäß Artikel 10 Absatz 3 abgegebenen Bewertung
Rechnung. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 17 delegierte
Rechtsakte zu erlassen, in denen sie den in Absatz 5 vorgesehenen
Zielbetrag um maximal 10 % ändert, um dem potenziellen Risiko eines Abrufs
der Garantie besser Rechnung zu tragen. (7) Nach einer Anpassung des Zielbetrags
im Jahr n oder einer Bewertung der Angemessenheit der
Mittelausstattung des Garantiefonds im Rahmen der in Absatz 6 vorgesehenen
Überprüfung (a)
wird jeder etwaige Überschuss mit einer einzigen
Zahlung einer speziellen Haushaltslinie des Einnahmenplans des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union des Jahres n+1 zugewiesen; (b)
erfolgt jede Auffüllung des Garantiefonds beginnend
im Jahr n+1 für eine Dauer von maximal drei Jahren in jährlichen
Tranchen. (8) Ab dem 1. Januar 2019
legt die Kommission für den Fall, dass die Ausstattung des Fonds nach einem
Abruf von Garantiebeträgen unter den Zielbetrag von 50 % fällt, einen
Bericht über die außergewöhnlichen Maßnahmen vor, die sich zur Wiederauffüllung
des Fonds als notwendig erweisen könnten. (9) Nach dem Abruf eines
Garantiebetrags werden über den Zielbetrag hinausgehende Dotierungen der in
Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Art zur Wiederherstellung
des ursprünglichen Garantiebetrags verwendet. KAPITEL III- Europäisches
Investitionsprojekteverzeichnis Artikel 9
Europäisches Investitionsprojekteverzeichnis (1) Mit Unterstützung der
Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines
transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger
Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen
Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor. (2) Kommission und EIB erstellen,
aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über
laufende und künftige Investitionsprojekte, die wesentlich zur Erreichung der
politischen Ziele der EU beitragen. (3) Die Mitgliedstaaten
erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen
über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Land. KAPITEL IV- Berichterstattung,
Rechenschaftspflicht und Bewertung Artikel 10
Berichterstattung und Rechenschaftspflicht (1) Die EIB erstattet der
Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – halbjährlich
Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen
und -Investitionen. In dem Bericht wird bewertet, inwieweit die Vorgaben für
den Einsatz der EU-Garantie und die gemäß Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe g festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten
wurden. Darüber hinaus enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und
Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen,
sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis. (2) Die EIB erstattet dem
Europäischen Parlament und dem Rat – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem
EIF – alljährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen.
Der Bericht wird veröffentlicht und enthält Folgendes: (a)
Bewertung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen
auf Ebene der Einzelmaßnahme, des Sektors, des Landes und der Region sowie der
jeweiligen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich
Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen
zwischen den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen; (b)
Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von
Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen
Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen in
aggregierter Form; (c)
Bewertung des an die Begünstigten von
EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen weitergegebenen finanziellen
Nutzens in aggregierter Form; (d)
Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen; (e)
ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der
EU-Garantie; (f)
Jahresabschluss des EFSI. (3) Für die Zwecke der
Rechnungslegung und der Berichterstattung der Kommission über die im Rahmen der
EU-Garantie abgedeckten Risiken und die Verwaltung des Garantiefonds legt die
EIB der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – jährlich
Folgendes vor: (a)
von der EIB und vom EIF vorgenommene
Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit
EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen; (b)
Angaben zu den ausstehenden finanziellen
Verpflichtungen der EU im Zusammenhang mit den für EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen
gewährten Garantien, aufgeschlüsselt nach Einzelmaßnahmen; (c)
Gesamtgewinne oder -verluste aus den
EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen innerhalb der im Rahmen der
EFSI-Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e
bereitgestellten Portfolios. (4) Die EIB übermittelt der
Kommission auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die die Kommission
benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen. (5) Die EIB – und gegebenenfalls
der EIF – stellen die Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auf eigene
Kosten zur Verfügung. (6) Bis 30. Juni jedes
Jahres übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem
Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Finanzlage und die Verwaltung
des Garantiefonds im vorangegangenen Kalenderjahr. Artikel 11
Rechenschaftspflicht (1) Der geschäftsführende
Direktor nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des
Europäischen Parlaments zur Leistung des EFSI teil. (2) Der geschäftsführende
Direktor beantwortet Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament gestellt
werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach
deren Eingang. (3) Der geschäftsführende
Direktor erstattet dem Europäischen Parlament auf dessen Verlangen Bericht über
die Anwendung dieser Verordnung. Artikel 12
Bewertung und Überprüfung (1) Spätestens bis zum [PO Datum
einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die
EIB das Funktionieren des EFSI. Die EIB übermittelt ihre Bewertung dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Spätestens bis zum [PO Datum einfügen:
18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die
Kommission den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds,
einschließlich der Verwendung der Dotierungen gemäß Artikel 8
Absatz 9. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen
Parlament und dem Rat. (2) Bis zum
30. Juni 2018 und danach alle drei Jahre (a)
veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen
Bericht über das Funktionieren des EFSI; (b)
veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen
Bericht über den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des
Garantiefonds. (3) Die EIB leistet –
gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – einen Beitrag zu der von der
Kommission gemäß Absatz 1 vorzunehmenden Bewertung und dem von der
Kommission gemäß Absatz 2 vorzulegenden Bericht und stellt die
erforderlichen Informationen bereit. (4) Die EIB und der EIF legen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig alle ihre
unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse
bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB und des EIF im
Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. (5) Spätestens bis zum [PO
Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt
die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die
Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten
Vorschlägen, vor. KAPITEL V – Allgemeine Bestimmungen Artikel 13
Transparenz und Veröffentlichung von Informationen Im Einklang mit ihrer eigenen
Transparenzpolitik in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen
veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche
EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen und deren Beitrag zur Erreichung
der in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele. Artikel 14
Prüfung durch den Rechnungshof Die EU-Garantie und die in ihrem Rahmen
geleisteten Zahlungen und wiedereingezogenen Beträge, die dem
Gesamthaushaltsplan der Union gutzuschreiben sind, werden vom Rechnungshof
geprüft. Artikel 15
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (1) Sobald die EIB bei
Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer unter die EU‑Garantie
fallenden Maßnahme den begründeten Verdacht hat, dass ein potenzieller Fall von
Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen
vorliegt, der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnte,
unterrichtet sie umgehend das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und
stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung. (2) Zum Schutz der finanziellen
Interessen der Union kann das OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates([5]),
der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates([6]) und der Verordnung
(Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates([7])
Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort,
durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit unter die EU-Garantie
fallenden Maßnahmen Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige
Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. Das
OLAF kann den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die im Laufe
von Untersuchungen erlangten Informationen übermitteln. Werden solche rechtswidrigen Handlungen
nachgewiesen, so unterstützt die EIB Bemühungen um Rückforderungen in Bezug auf
ihre unter die EU-Garantie fallenden Maßnahmen. (3) Finanzierungsvereinbarungen,
die im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten
unterzeichnet werden, müssen Klauseln beinhalten, die – im Einklang mit der
EFSI-Vereinbarung, der EIB-Politik und den geltenden Rechtsvorschriften – einen
Ausschluss von EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen und
erforderlichenfalls angemessene Rückforderungsmaßnahmen in Fällen von Betrug,
Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen gestatten. Der Beschluss
über einen Ausschluss von einer EIB-Finanzierung oder ‑Investition wird
im Einklang mit der einschlägigen Finanzierungs- oder Investitionsvereinbarung
gefasst. Artikel 16
Ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Staaten (1) Im Rahmen ihrer
Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten unterstützt die EIB keine
Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, wie Geldwäsche, Finanzierung des
Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerische
Handlungen, die den finanziellen Interessen der Union schaden. Im Einklang mit
ihrer gegenüber schwach regulierten oder kooperationsunwilligen Staaten
verfolgten Strategie, die sich an der Politik der Union, der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Arbeitsgruppe
„Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ausrichtet,
beteiligt sich die EIB insbesondere an keiner Finanzierung oder Investition
mithilfe eines Finanzvehikels, das sich in einem kooperationsunwilligen Staat
befindet. (2) Bei ihren Finanzierungs- und
Investitionstätigkeiten wendet die EIB die Grundsätze und Standards an, die im
Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus festgelegt sind, einschließlich der
Vorgabe, gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich
Berechtigten einzuleiten. Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 6 wird der Kommission
für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses
Dreijahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher
Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer
solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen
Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 8 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem
im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 8 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn
weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und
den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass
sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments
oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. KAPITEL VI – Änderungen Artikel 18
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird
wie folgt geändert: (1) In Artikel 6 erhalten die
Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „1. Die Finanzausstattung für die
Durchführung von Horizont 2020 wird auf 74 328,3 Mio. EUR
zu jeweiligen Preisen festgesetzt, wovon ein Höchstbetrag von
71 966,9 Mio. EUR für Tätigkeiten bereitgestellt wird, die unter
Titel XIX AEUV fallen. Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen
Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt. 2. Der Betrag für die unter
Titel XIX AEUV fallenden Tätigkeiten wird auf die in Artikel 5
Absatz 2 dieser Verordnung genannten Schwerpunkte wie folgt aufgeteilt: a) Wissenschaftsexzellenz:
23 897,0 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen; b) führende Rolle der Industrie:
16 430,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen; c) gesellschaftliche Herausforderungen:
28 560,7 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen. Der maximale finanzielle Beitrag der Union aus
Horizont 2020 zu den in Artikel 5 Absatz 3 genannten
Einzelzielen und den direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle
außerhalb des Nuklearbereichs beträgt i) für das Einzelziel „Verbreitung von
Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ 782,3 Mio. EUR zu
jeweiligen Preisen; ii) für das Einzelziel „Wissenschaft mit der
und für die Gesellschaft“ 443,8 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen; iii) für direkte Maßnahmen der Gemeinsamen
Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs
1 852,6 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen. Die vorläufige Aufschlüsselung der Mittel nach
den in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Schwerpunkten und
Einzelzielen ist in Anhang II festgelegt. 3. Das EIT erhält aus
Horizont 2020 gemäß Anhang II einen Höchstbetrag von
2 361,4 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.“ (2) Anhang II wird durch den Text
in Anhang I dieser Verordnung ersetzt. Artikel 19
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1316/2013 erhält folgende Fassung: „1. Die Finanzausstattung für die
Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf
29 942 259 000 EUR(*) zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser
Betrag wird wie folgt aufgeteilt: a) Verkehrssektor:
23 550 582 000 EUR, wovon
11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden
und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben
werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können; b) Telekommunikationssektor:
1 041 602 000 EUR; c) Energiesektor:
5 350 075 000 EUR. Diese Beträge
gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung des Rates (EU, Euratom)
Nr. 1311/2013(*) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus. (*) Verordnung (EU, Euratom) des Rates
Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 vom 20.12.2013,
S. 884).“ Kapitel VII – Übergangs- und
Schlussbestimmungen Artikel 20
Übergangsbestimmung Die EIB und der EIF können die von ihnen in
der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum Abschluss der EFSI-Vereinbarung
unterzeichneten Finanzierungs- und Investitionsvereinbarungen zwecks
Einbeziehung in die EU-Garantie der Kommission vorlegen. Die Kommission bewertet die jeweiligen
Maßnahmen und fasst – sofern die in Artikel 5 und in der EFSI-Vereinbarung
festgelegten Anforderungen erfüllt sind – einen Beschluss über die Ausweitung
der EU-Garantie auf die betreffenden Maßnahmen. Artikel 21
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Laufzeit
der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[8] Politikbereich:
Wirtschaft und Finanzen ABB-Tätigkeit:
Finanzoperationen und -instrumente Eine
detaillierte Auflistung der ABB-Tätigkeiten findet sich unter Ziffer 3.2. Politikbereich:
Mobilität und Verkehr Politikbereich:
Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien Politikbereich:
Energie 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative X
Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/Die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme.[9] ¨ Der Vorschlag/Die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. X
Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Unterstützung wachstumsfördernder Investitionen im
Einklang mit den haushaltspolitischen Prioritäten der Union, insbesondere in
folgenden Bereichen: 1) Strategische Infrastrukturen
(Investitionen in die digitale Wirtschaft und im Energiebereich im Einklang mit
der EU-Politik) 2) Verkehrsinfrastruktur in
Industriezentren, Bildung, Forschung und Innovation 3) Investitionen zur Steigerung der
Beschäftigung, insbesondere durch Bereitstellung von Finanzierungen für KMU und
Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen 1.4.2. Einzelziele(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. 1 ... Ausbau
der Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten (Zahl und Umfang der Maßnahmen)
der Europäischen Investitionsbank (EIB) in prioritären Bereichen Einzelziel Nr. 2 ... Erhöhung
des Volumens der vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) bereitgestellten
Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen Einzelziel Nr. 3 ... Schaffung
einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung ABM/ABB-Tätigkeiten: ECFIN:
Finanzoperationen und -instrumente 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Die
Initiative soll es der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen
Investitionsfonds ermöglichen, in den unter Ziffer 1.4.1 genannten
Bereichen Finanzierungen und Investitionen mit einem höheren Finanzvolumen zu
tätigen und – im Falle der EIB – risikoreichere, aber dennoch „wirtschaftlich
tragfähige“ Projekte zu fördern. Durch
die Bereitstellung einer EU-Garantie für die EIB dürfte ein Multiplikatoreffekt
erzielt werden, so dass mit jedem im Rahmen dieser Initiative garantierten Euro
Projektinvestitionen in Höhe von 15 EUR generiert werden könnten. Somit
dürfte die Initiative dazu beitragen, bis 2020 Projektfinanzierungen in einem
Umfang von mindestens 315 Mrd. EUR zu mobilisieren. Dies dürfte eine
Steigerung des Gesamtinvestitionsvolumens in der Union und damit auch des
potenziellen und des realen Wachstums ebenso wie der Beschäftigung befördern. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Ziel
ist es, die Investitionen in den unter Ziffer 1.4.1 genannten
strategischen Bereichen zu erhöhen. Vor
dem Hintergrund dieses Ziels sollen folgende Indikatoren herangezogen werden: –
Zahl der Projekte/KMU, denen eine EIB/EIF-Finanzierung im Rahmen der Initiative
gewährt wurde –
Erzielter durchschnittlicher Multiplikatoreffekt – Durch den Einsatz der EU‑Garantie
und durch die Förderbedingungen wird – bezogen auf die Gesamtinvestitionen, die
für die bei der Initiative geförderten Projekte mobilisiert werden –
voraussichtlich ein Multiplikatoreffekt von etwa 15 erzielt. –
Gesamtvolumen der für die geförderten Projekte mobilisierten Mittel Die
Ergebniskontrolle erfolgt anhand der EIB-Berichte sowie anhand von
Marktuntersuchungen. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Mehrwert aufgrund des
Tätigwerdens der EU Die
Initiative wird insofern zu Größenvorteilen beim Einsatz innovativer
Finanzierungsinstrumente führen, als EU-weit private Investitionen mobilisiert
und die Sachkenntnis und Erfahrung der europäischen Institutionen optimal
genutzt werden können. Dass innerhalb der Union keine geografischen
Beschränkungen vorgesehen sind, erhöht die Attraktivität der geförderten
Projekte und mindert das Gesamtrisiko in einer Weise, wie es auf Ebene eines
einzelnen Mitgliedstaats nicht möglich wäre. 1.5.2. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die
Kommission hat bereits wertvolle Erfahrung mit innovativen
Finanzierungsinstrumenten gewonnen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Pilotphase der Projektanleiheninitiative und dem Einsatz der bestehenden
EU-EIB-Finanzierungsinstrumente wie sie etwa im Rahmen von COSME,
Horizont 2020 oder der Projektanleiheninitiative entwickelt wurden. 1.5.3. Vereinbarkeit mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
Initiative befindet sich in vollem Einklang mit den bestehenden Programmen
unter der Rubrik 1a, insbesondere mit der Fazilität „Connecting Europe“,
mit Horizont 2020 und mit COSME. Synergieeffekte
werden dadurch erzielt, dass die Fachkompetenz der Kommission auf dem Gebiet
der Verwaltung von Finanzmitteln und die bereits erworbene Erfahrung mit den
bestehenden EU-EIB-Finanzierungsinstrumenten genutzt werden. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Laufzeit –
¨ Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: [JJJJ] bis [JJJJ] X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Laufzeit –
Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ], –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[10] X direkte Verwaltung durch die Kommission –
X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres
Personals in den Delegationen der Union –
¨ durch Exekutivagenturen ¨ geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten) –
¨die EIB und den Europäischen Investitionsfonds –
¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der
Haushaltsordnung –
¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind – Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen Der
Garantiefonds wird direkt von der Kommission verwaltet. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Gemäß
Artikel 10 der vorgeschlagenen Verordnung erstattet die EIB der Kommission
– gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – halbjährlich Bericht über die
EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen. Darüber hinaus erstattet die EIB –
gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – dem Europäischen Parlament und
dem Rat alljährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen.
Bis 30. Juni jedes Jahres hat die Kommission dem Europäischen Parlament,
dem Rat und dem Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Finanzlage und die
Verwaltung des Garantiefonds im vorangegangenen Jahr zu übermitteln. Gemäß
Artikel 12 der vorgeschlagenen Verordnung bewertet die EIB das
Funktionieren des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und
übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission. Die Kommission bewertet den Einsatz der EU-Garantie und das
Funktionieren des Garantiefonds und übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen
Parlament und dem Rat. Bis 30. Juni 2018 und danach alle drei Jahre sind
ein ausführlicher Bericht über das Funktionieren des EFSI sowie ein
ausführlicher Bericht über den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren
des Garantiefonds vorzulegen. 2.1.1. Verwaltungs- und
Kontrollsystem Gemäß
Artikel 14 der vorgeschlagenen Verordnung werden die EU-Garantie und die
in ihrem Rahmen geleisteten Zahlungen und wiedereingezogenen Beträge, die dem
Gesamthaushaltsplan der Union gutzuschreiben sind, vom Rechnungshof geprüft. EIB-Finanzierungen
und -Investitionen werden von der EIB gemäß ihren eigenen Vorschriften und
Verfahren, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und
Überwachungsmaßnahmen gehören, verwaltet. Gemäß der Satzung der EIB ist der
Prüfungsausschuss der EIB, der durch externe Prüfer unterstützt wird, für die
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der EIB
verantwortlich. Die Rechnungslegung der EIB wird jährlich vom Rat der
Gouverneure der EIB gebilligt. Der
Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission durch einen Direktor und dessen
Stellvertreter vertreten ist, billigt jede einzelne Finanzierung oder
-Investition der EIB und trägt dafür Sorge, dass die EIB im Einklang mit ihrer
Satzung und mit den vom Rat der Gouverneure festgelegten allgemeinen Leitlinien
verwaltet wird. Die
bestehende Vereinbarung zwischen der Kommission, dem Rechnungshof und der EIB
von Oktober 2003 enthält die Vorschriften, nach denen der Rechnungshof die
EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie überprüft. 2.1.2. Ermittelte Risiken Die
unter die Unionsgarantie fallenden EIB-Finanzierungen und -Investitionen sind
mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden. Die Wahrscheinlichkeit einer
Inanspruchnahme der Garantie ist durchaus gegeben. Es wird jedoch davon
ausgegangen, dass der Garantiefonds den erforderlichen Schutz für den
Unionshaushalt bietet. Bei den Projekten selbst kann es zu Verzögerungen bei
der Durchführung und zu Kostenüberschreitungen kommen. Auch
bei Zugrundelegung konservativer Annahmen könnte die Kosteneffizienz der
Initiative durch eine unzureichende Marktakzeptanz der Instrumente und durch
sich verändernde Marktbedingungen und eine damit einhergehende Reduzierung des
erwarteten Multiplikatoreffekts beeinträchtigt werden. Gemäß
Artikel 8 Absatz 4 der vorgeschlagenen Verordnung müssen die Mittel
des Garantiefonds investiert werden. Diese Investitionen bergen ein
Investitionsrisiko (z. B. ein Markt- und ein Kreditrisiko) sowie ein gewisses
operationelles Risiko. 2.1.3. Angaben zum Aufbau des Systems
der internen Kontrolle Der
EFSI wird von einem Lenkungsrat überwacht, der die strategische Ausrichtung,
die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen Grundsätze und
Verfahren bestimmt, einschließlich der Investitionsgrundsätze bei Projekten,
die aus dem EFSI gefördert werden können, und des Risikoprofils des EFSI. Über
die Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten größerer Midcaps durch
den EFSI entscheidet ein Investitionsausschuss. Dieser sollte sich aus
unabhängigen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im
Bereich der jeweiligen Investitionsprojekte verfügen, und wird dem Lenkungsrat,
der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwacht, rechenschaftspflichtig
sein. Darüber
hinaus wird ein geschäftsführender Direktor eingesetzt, der für die laufende
Verwaltung des EFSI und die Vorbereitung der Sitzungen des
Investitionsausschusses zuständig ist. Der geschäftsführende Direktor ist dem
Lenkungsrat unmittelbar rechenschaftspflichtig und erstattet ihm
vierteljährlich Bericht über die Tätigkeiten des EFSI. Der geschäftsführende
Direktor wird auf gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der EIB vom
Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt. Die
Kommission verwaltet das Vermögen des Garantiefonds im Einklang mit der
Verordnung und den geltenden internen Vorschriften und Verfahren der
Kommission. 2.2. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Artikel 15
der vorgeschlagenen Verordnung legt die Befugnis des Europäischen Amts für
Betrugsbekämpfung (OLAF) fest, Untersuchungen zu den im Rahmen der Initiative
geförderten Maßnahmen durchzuführen. Im Einklang mit dem Beschluss des Rates
der Gouverneure der EIB vom 27. Juli 2004 betreffend die
Zusammenarbeit der EIB mit dem OLAF hat die Bank spezifische Vorschriften für
die Zusammenarbeit mit dem OLAF im Zusammenhang mit potenziellen Fällen von
Betrug, Korruption oder sonstigen rechtwidrigen Handlungen zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Gemeinschaften festgelegt. Darüber
hinaus gelten die internen Vorschriften und Verfahren der EIB. Dazu gehören
insbesondere die vom Verwaltungsrat der EIB im März 2013 gebilligten internen
Untersuchungsverfahren. Außerdem hat die EIB im September 2013 ihre „Politik
zur Bekämpfung und Verhinderung rechtswidriger Verhaltensweisen bei der
Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank“ (Betrugsbekämpfungspolitik der
EIB) festgelegt. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Zu den bereits bestehenden Haushaltslinien siehe Ziffer 3.2. · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge || || GM/NGM[11] || von EFTA-Ländern[12] || von Kandidatenländern[13] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 1a || 01 04 04 – Garantie für den EFSI || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 1a || 01 04 05 – Dotierung des EFSI-Garantiefonds || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 1a || 01 04 06 – Europäische Plattform für Investitionsberatung || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Finanzierungsquellen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt FAZILITÄT „CONNECTING EUROPE“ || 790 || 770 || 770 || 970 || || || 3300 06 02 01 01 – Beseitigung von Engpässen, Verbesserung der Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, Überbrückung fehlender Bindeglieder und Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte 06 02 01 02 – Gewährleistung nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme 06 02 01 03 – Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität || 560,3 34,9 104,8 || 520,3 32,4 97,3 || 480,3 29,9 89,8 || 600,3 37,4 112,3 || || || 2161,2 134,6 404,2 09 03 03 – Förderung der Interoperabilität, des nachhaltigen Aufbaus, Betriebs und der nachhaltigen Modernisierung transeuropäischer digitaler Dienstinfrastrukturen sowie Koordinierung auf europäischer Ebene || || || 50 || 50 || || || 100 32 02 01 01 – Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze 32 02 01 02 – Steigerung der Energieversorgungssicherheit der Union 32 02 01 03 – Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes || 30 30 30 || 40 40 40 || 40 40 40 || 56,7 56,6 56,7 || || || 166,7 166,6 166,7 HORIZONT 2020 || 70 || 860 || 871 || 479 || 150 || 270 || 2700 02 04 02 01 – Stärkung der führenden Stellung Europas im Bereich der Weltraumtechnologien 02 04 02 03 – Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 02 04 03 01 – Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung 02 04 03 02 – Förderung sicherer europäischer Gesellschaften || 11 1,8 3,7 7,5 || 29,9 2,1 7,0 25 || 27,9 6,1 7 25 || 11,6 6,5 17,5 10,4 || || || 80,4 16,5 35,2 67,9 05 09 03 01 – Sicherung der Versorgung mit sicheren und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und anderen biogestützten Produkten || || 30 || 37 || 33 || || || 100 06 03 03 01 – Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems || || 37 || 37 || 26 || || || 100 08 02 01 01 – Intensivierung der Pionierforschung im Europäischen Forschungsrat 08 02 01 03 – Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen) 08 02 02 01 – Führungsrolle bei Nanotechnologie, fortgeschrittenen Werkstoffen, Lasertechnologie, Biotechnologie sowie fortgeschrittener Fertigung und Verarbeitung 08 02 02 03 – Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 08 02 03 01 – Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens 08 02 03 02 – Sicherung der Versorgung mit sicheren, gesunden und hochwertigen Lebensmitteln und anderen biobasierten Produkten 08 02 03 03 – Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft 08 02 03 04 – Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems 08 02 03 05 – Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung 08 02 03 06 – Förderung integrativer, innovativer und reflektierender europäischer Gesellschaften 08 02 04 – Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung 08 02 06 – Wissenschaft mit der Gesellschaft und für die Gesellschaft || || 91,3 17,7 ' 38,3 3,4 51,3 8,5 30,9 12,5 28,1 10,7 9,3 5,1 || 91,0 17,6 38,5 3,4 43,3 10,7 31,2 17,6 27,9 10,6 10,1 5,1 || 14,2 3,9 10,0 0,8 11,9 3,3 6,5 4,2 5,8 2,3 2,0 1,1 || 0,5 8,8 ' 32,6 1,7 26,8 12,6 14,7 26,9 13,0 5,3 4,6 2,6 || 24,2 15,4 49,6 3,0 47,6 18,2 25,9 41,4 22,8 9,3 8,1 4,5 || 221,2 63,3 169,1 12,3 180,9 53,2 109,1 102,4 97,7 38,3 34,2 18,4 09 04 01 01 – Intensivierung der Forschung im Bereich künftige und sich abzeichnende Technologien 09 04 01 02 – Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen) 09 04 02 01 – Führungsrolle in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) 09 04 03 01 – Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens 09 04 03 02 – Förderung integrativer, innovativer und reflektierender Gesellschaften 09 04 03 03 – Förderung sicherer europäischer Gesellschaften || || 35 15,9 120,3 19,2 6,1 7,4 || 45,4 15,3 114,8 15,5 5,8 7,1 || 37,4 10,4 71,7 13,6 3,9 4,9 || || || 117,9 41,6 306,8 48,3 15,9 19,5 10 02 01 – Horizont 2020 — auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technische Unterstützung der Unionspolitik || 11 || 12 || 13 || 14 || || || 50 15 03 01 01 – Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen – Hervorbringen, Entwickeln und Weitergabe neuer Fähigkeiten, Kenntnisse und Innovationen 15 03 05 – Europäisches Innovations- und Technologieinstitut – Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation || 25 || 30 136 || 60 107 || 70 22 || -30 30 || -30 30 || 100 350 32 04 03 01 – Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft || 10 || 40 || 40 || 60 || || || 150 NEUPROGRAMMIERUNG DER ITER-MITTEL IM ZEITRAUM 2015-2020 08 04 01 02 – Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen – Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) || 490 || || || -70 || -150 || -270 || - Nicht ausgeschöpfter Spielraum (einschließlich des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen) || || 400 || 1000 || 600 || || || 2000 Finanzierungsquellen für die Dotierung des EFSI-Garantiefonds insgesamt || 1350 || 2030 || 2641 || 1979 || || || 8000 Finanzierung der Europäischen Plattform für Investitionsberatung – 08 04 01 02 – Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen – Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) || 10 || || || -10 || || || - Finanzierung der Europäischen Plattform für Investitionsberatung – Nicht ausgeschöpfter Spielraum || || 20 || 20 || 30 || 20 || 20 || 110 GESAMTBEITRAG ZUM EFSI || 1360 || 2050 || 2661 || 1999 || 20 || 20 || 8110 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1A || Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung || GD: ECFIN || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || Operative Mittel || || || || || || || || 01 04 05 || Verpflichtungen || (1) || 1350 || 2030 || 2641 || 1979 || 0 || 0 || 8000 || Zahlungen || (2) || 0 || 500 || 1000 || 2000 || 2250 || 2250 || 8000 || 01 04 06 || Verpflichtungen || (1a) || 10 || 20 || 20 || 20 || 20 || 20 || 110 || Zahlungen || (2a) || 10 || 20 || 20 || 20 || 20 || 20 || 110 || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[14] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD ECFIN || Verpflichtungen || =1+1a+3 || 1360 || 2050 || 2661 || 1999 || 20 || 20 || 8110 || Zahlungen || =2+2a +3 || 10 || 520 || 1020 || 2020 || 2270 || 2270 || 8110 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 1360 || 2050 || 2661 || 1999 || 20 || 20 || 8110 Zahlungen || (5) || 10 || 520 || 1020 || 2020 || 2270 || 2270 || 8110 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || 1360 || 2050 || 2661 || 1999 || 20 || 20 || 8110* Zahlungen || =5+6 || 10 || 520 || 1020 || 2020 || 2270 || 2270 || 8110* *NB:
Unter Umständen werden zusätzliche Mittel benötigt, wie im Anhang zu diesem
Finanzbogen dargelegt. Wenn der
Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+6 || || || || || || || Zahlungen || =5+6 || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT GD: ECFIN || Personalausgaben || 0,264 || 0,528 || 0,792 || 0,924 || 0,924 || 1,056 || 4,488 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,36 || 0,725 || 0,495 || 0,615 || 0,4 || 0,42 || 3,015 GD ECFIN INSGESAMT || || 0,624 || 1,253 || 1,287 || 1,539 || 1,324 || 1,476 || 7,503 Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,624 || 1,253 || 1,287 || 1,539 || 1,324 || 1,476 || 7,503 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 1360,624 || 2051,253 || 2662,287 || 2000,539 || 21,324 || 21,476 || 8117,503 Zahlungen || 10,624 || 521,253 || 1021,287 || 2021,539 || 2271,324 || 2271,476 || 8117,503 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || || Art[15] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten || Einzelziele Nr. 1: Ausbau der Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten (Zahl und Umfang der Massnahmen) der EIB in prioritären Bereichen Nr. 2: Erhöhung des Volumens der vom EIF bereitgestellten Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen || || || || || 1350 || || 2030 || || 2641 || || 1979 || || || || || || 8000 || Nr. 3: Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung || || || || || 10 || || 20 || || 20 || || 20 || || 20 || || 20 || || 110 || GESAMTKOSTEN || || 1360 || || 2050 || || 2661 || || 1999 || || 20 || || 20 || || 8110 || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || 0,264 || 0,528 || 0,792 || 0,924 || 0,924 || 1,056 || 4,488 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,36 || 0,725 || 0,495 || 0,615 || 0,4 || 0,42 || 3,015 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,624 || 1,253 || 1,287 || 1,539 || 1,324 || 1,476 || 7,503 Außerhalb der RUBRIK 5[16] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || INSGESAMT || 0,624 || 1,253 || 1,287 || 1,539 || 1,324 || 1,476 || 7,503 Der Mittelbedarf für
Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt.
Hinzu kommen bei Bedarf etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für
die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende
Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 2 || 4 || 6 || 7 || 7 || 8 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[17] || || XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || || || XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy [18] || – am Sitz || || || || || || || – in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS, LAK der indirekten Forschung) || || || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS, LAK der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 2 || 4 || 6 || 7 || 7 || 8 XX steht für den jeweiligen
Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für
die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || · Vermögensverwaltung: Portfolio-Management, quantitative Analysen, auch zur Unterstützung von Risikoanalysen · Unterstützungsfunktion im Zusammenhang mit der direkten Verwaltung, insbesondere mit dem Risikomanagement und Middle-Office-Zahlungsfunktionen · Verwaltung, Berichterstattung und Follow-up in Bezug auf die Garantien („Projekt-Pipeline“) · Finanzberichterstattung / Rechnungslegung und Berichterstattungstätigkeiten Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. […] –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. […] 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
X Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[19] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. […] Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. […] Anhang
zum FINANZBOGEN zum Vorschlag
für eine VERORDNUNG
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über
den Europäischen Fonds für strategische Investitionen Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der
vorgeschlagenen Verordnung werden mit dem Garantiefonds und dem Europäischen
Fonds für strategische Investitionen erzielte Einnahmen dem Garantiefonds
zugewiesen. Folgende Zahlungsverpflichtungen werden durch
Verwendung dieser Einnahmen erfüllt. Sollten diese Mittel jedoch nicht
ausreichen, um den betreffenden Verpflichtungen nachzukommen, wird auf Mittel
aus dem Unionshaushalt zurückgegriffen. Entsprechend können sich die in diesem
Finanzbogen vorgesehenen Mittel für Zahlungen und Verpflichtungen noch erhöhen. Mio. EUR || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt Verstärkte Unterstützung durch den Europäischen Investitionsfonds (EIF) || 11,5 || 3,6 || 5,7 || 6,8 || 9,0 || 11,7 || 48,3* *NB: Von der im
Rahmen der EU-Garantie handelnden EIB an den EIF zu zahlende Verwaltungskosten.
Nach 2020 werden weitere Ausgaben in Höhe von etwa 57 Mio. EUR
erwartet. Die Zahlen basieren auf Annahmen bezüglich des Produktmixes des EIF
und Annahmen zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Finanzbogens, können aber zu
einem späteren Zeitpunkt noch wesentlicher Änderungen bedürfen. [1] Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, die
Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den
Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Eine
Investitionsoffensive für Europa“. COM(2014) 903 final [2] Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für
Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des
Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 104). [3] Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität
„Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur
Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010
(ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129). [4] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom
26.10.2012, S. 1). [5] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments
und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl.
L 248 vom 18.9.2013, S. 1). [6] Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom
11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom
15.1.1996, S. 2). [7] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). [8] ABM – Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management; ABB – Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [9] Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [10] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [11] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [12] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [13] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [14] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw.
Maßnahmen der EU (vormalige „BA“-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [15] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten,
gebaute Straßenkilometer…). [16] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw.
Maßnahmen der EU (vormalige „BA“-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [17] VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS =
abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge
Sachverständige in Delegationen. [18] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige „BA“-Linien). [19] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben. Anhang I Anhang II Aufschlüsselung
der Haushaltsmittel Vorläufige
Aufteilung der Mittel für Horizont 2020: || Mio. EUR zu jeweiligen Preisen I Wissenschaftsexzellenz – aufgeschlüsselt wie folgt: || 23 897,0 1. Europäischer Forschungsrat (ERC) || 12 873,6 2. Künftige und neu entstehende Technologien (FET) || 2 578,1 3. Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen || 6 062,3 4. Forschungsinfrastrukturen || 2 383,1 II Führende Rolle der Industrie – aufgeschlüsselt wie folgt: || 16 430,5 1. Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (*), (****) || 13 000,7 2. Zugang zu Risikofinanzierung (**) || 2 842,3 3. Innovation in KMU (***) || 587,4 III Gesellschaftliche Herausforderungen – aufgeschlüsselt wie folgt (****) || 28 560,7 1. Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen || 7 242,6 2. Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft || 3 698,2 3. Sichere, saubere und effiziente Energieversorgung || 5 672,1 4. Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr || 6 137,0 5. Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe || 2 948,3 6. Europa in einer sich verändernden Welt – Integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften || 1 255,2 7. Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger || 1 607,3 IV Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung || 782,3 V Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft || 443,8 VI Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs || 1 852,6 VII Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) || 2 361,4 INSGESAMT || 74 328,3 (*)
Einschließlich 7 404 Mio. EUR
für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), davon
1 539 Mio. EUR für Photonik und Mikro- und Nanoelektronik,
3 716 Mio. EUR für Nanotechnologie, fortgeschrittene Werkstoffe,
Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren, 498 Mio. EUR für
Biotechnologie und 1 399 Mio. EUR für Raumfahrt. Folglich stehen
5 753 Mio. EUR für die Unterstützung von Schlüsseltechnologien
zur Verfügung. (**) Etwa
959 Mio. EUR dieses Betrags werden möglicherweise für die
Durchführung von Projekten des Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan)
bereitgestellt. Etwa ein Drittel dieses Betrags kann für KMU bereitgestellt
werden. (***) Innerhalb
des Ziels der Zuteilung von mindestens 20 % sämtlicher Haushaltsmittel für
das Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen
Technologien“ und den Schwerpunkt „Gesellschaftliche Herausforderungen“ an KMU
werden anfänglich mindestens 5 % dieser Gesamthaushaltsmittel dem
KMU-spezifischen Instrument zugeteilt. Durchschnittlich werden über die
Laufzeit des Programms Horizont 2020 mindestens 7 % der
Gesamthaushaltsmittel für das Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und
industriellen Technologien“ und den Schwerpunkt „Gesellschaftliche
Herausforderungen“ dem KMU-spezifischen Instrument zugeteilt. (****) Die
Maßnahmen des Pilotprojekts „Der schnelle Weg zur Innovation“ (FTI) werden aus
dem Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen
Technologien“ und den einschlägigen Einzelzielen des Schwerpunkts
„Gesellschaftliche Herausforderungen“ finanziert. Es wird eine hinreichend
große Zahl von Vorhaben eingeleitet, damit eine umfassende Bewertung des
FTI-Pilotprojekts vorgenommen werden kann.“'