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Document 52015IP0173

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534 — 2013/0255(APP))

    ABl. C 346 vom 21.9.2016, p. 27–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 346/27


    P8_TA(2015)0173

    Europäische Staatsanwaltschaft

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534 — 2013/0255(APP))

    (2016/C 346/04)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (1),

    unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (2),

    unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (COM(2013)0535),

    unter Hinweis auf die Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf die Artikel 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union und auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 30. November 2009 zu einem Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren,

    unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 86, 218, 263, 265, 267, 268 und 340,

    gestützt auf Artikel 99 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0055/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass die von der Kommission gesammelten und analysierten Daten zur Feststellung mutmaßlichen Betrugs zulasten der finanziellen Interessen der Union in Höhe von durchschnittlich 500 Mio. EUR pro Jahr geführt haben, obgleich es gute Gründe für die Annahme gibt, dass etwa 3 Mrd. EUR pro Jahr durch Betrug gefährdet sein könnten;

    B.

    in der Erwägung, dass die Anklagerate — etwa 31 % in acht Jahren von 2006 bis 2013 — im Vergleich zu der Zahl der vom OLAF an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen für gerichtliche Folgemaßnahmen gering ist; in der Erwägung, dass eines der Ziele der Europäischen Staatsanwaltschaft (EStA) darin besteht, diese Lücke zu schließen;

    C.

    in der Erwägung, dass bestimmte Mitgliedstaaten bei der Feststellung und Verfolgung von Betrug zulasten der finanziellen Interessen der EU möglicherweise weniger wirksam tätig sind, sodass den Steuerzahlern aller Mitgliedstaaten der EU, die zum Haushalt der EU beitragen, Schaden zugefügt wird;

    D.

    in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 12. März 2014 den Rat aufgefordert hat, es auf der Grundlage eines kontinuierlichen Informationsaustauschs und einer fortlaufenden Anhörung umfassend in seine legislativen Arbeiten einzubeziehen;

    E.

    in der Erwägung, dass unterschiedliche Rechtssysteme, Rechtstraditionen sowie Strafverfolgungs- und Justizsysteme in den Mitgliedstaaten nicht die Bekämpfung von Betrug und Kriminalität zulasten der finanziellen Interessen der Union behindern oder untergraben sollten;

    F.

    in der Erwägung, dass Terrorismus auch durch organisierte Kriminalität finanziert wird und kriminelle Gruppen Mittel durch Betrug beschaffen;

    G.

    in der Erwägung, dass der Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Ausdehnung der Befugnisse der EStA auf schwere Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension ermöglicht; in der Erwägung, dass diese Möglichkeit berücksichtigt werden sollte, sobald die EStA errichtet ist und gut funktioniert;

    1.

    bekräftigt seinen nachdrücklichen Willen, die Prioritäten für die Errichtung der EStA umzusetzen, und die Grundsätze und Bedingungen festzustellen, bei deren Vorliegen es seine Zustimmung geben könnte;

    2.

    bekräftigt den Inhalt seines vorherigen Zwischenberichts, der mit der Entschließung vom 12. März 2014 angenommen wurde, und beabsichtigt, diese nach den jüngsten Entwicklungen in der Diskussion des Rates zu ergänzen und zu aktualisieren;

    3.

    fordert den Rat auf, für Transparenz und demokratische Legitimität zu sorgen, indem das Parlament weiterhin umfassend informiert und kontinuierlich angehört wird; fordert den Rat nachdrücklich auf, als Voraussetzung für die Sicherstellung der Zustimmung zur Annahme der EStA-Verordnung die Auffassungen des Parlaments gebührend zu berücksichtigen;

    4.

    erinnert daran, dass die EStA für Straftaten im Zusammenhang mit gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug zuständig sein sollte; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die einschlägigen Straftatbestände in der vorgeschlagenen Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (die sogenannte „PIF-Richtlinie“) aufzuführen sind; fordert den Rat auf, sich erneut darum zu bemühen, bei dieser Richtlinie — als Voraussetzung für die Errichtung der EStA — eine Einigung zu erreichen, wobei jedoch auch die Fortschritte anerkannt werden, die von den Mitgesetzgebern in den Verhandlungen zur Annahme der PIF-Richtlinie erzielt wurden;

    5.

    ist der Ansicht, dass ein innovativer Ansatz notwendig ist, um gegen die Täter, denen Betrug zulasten der finanziellen Interessen der Union vorgeworfen wird, zu ermitteln, sie zu verfolgen und vor Gericht zu bringen, um die Wirksamkeit der Bekämpfung von Betrug, die Rückforderungsquote und das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Organe der EU zu verbessern;

    6.

    ist der Ansicht, dass es wichtig ist, die Errichtung einer einzigen, leistungsstarken und unabhängigen EStA sicherzustellen, die in der Lage ist, gegen die Täter, denen Betrug zulasten der finanziellen Interessen der Union vorgeworfen wird, zu ermitteln, sie zu verfolgen und vor Gericht zu bringen; ist ferner der Ansicht, dass jede schwächere Lösung zu Lasten des Haushalts der Union gehen würde;

    Eine unabhängige Europäische Staatsanwaltschaft

    7.

    betont, dass die Struktur der EStA vollkommen unabhängig von einzelstaatlichen Regierungen und EU-Institutionen sein sollte und vor politischer Einflussnahme und politischem Druck geschützt sein sollte; fordert daher Offenheit, Objektivität und Transparenz in Verfahren für die Auswahl und Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts, seiner Stellvertreter, der Europäischen Staatsanwälte und der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte; ist der Auffassung, dass die Stelle des Europäischen Staatsanwalts eine Vollzeitstelle sein sollte, um Interessenkonflikte zu vermeiden;

    8.

    betont, wie wichtig seine Einbeziehung in die Verfahren für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte ist und schlägt ein allgemeines Auswahlverfahren für Bewerber mit der notwendigen Integrität, Professionalität, Erfahrung und Befähigung vor; ist der Ansicht, dass die Europäischen Staatsanwälte einvernehmlich vom Rat und vom Parlament auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Vorauswahlliste ernannt werden sollten, nachdem sie von einem unabhängigen, aus anerkannten Richtern, Staatsanwälten und Anwälten bestehenden Expertengremium beurteilt wurden; ist ferner der Ansicht, dass der Europäische Generalstaatsanwalt nach dem gleichen Verfahren nach einer Anhörung durch das Parlament ernannt werden sollte;

    9.

    ist der Ansicht, dass die Mitglieder des Kollegiums nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Antrag des Rats, der Kommission, des Parlaments und/oder des Europäischen Generalstaatsanwalts entlassen werden sollten;

    10.

    hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen, sich selbst verwaltenden Organe der Rechtspflege im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in die Verfahren zur Ernennung der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte einbeziehen müssen;

    11.

    begrüßt, dass im Text des Rates eine jährliche Berichterstattung an die Organe der EU vorgesehen ist, um eine kontinuierliche Bewertung der Tätigkeit der neuen Einrichtung zu gewährleisten; fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass im jährlichen Bericht unter anderem Einzelheiten zur Bereitschaft der einzelstaatlichen Behörden zur Zusammenarbeit mit der EStA enthalten sind;

    Klare Trennung der Zuständigkeit der EStA und der einzelstaatlichen Behörden

    12.

    ist der Ansicht, dass die Vorschriften über die Trennung der Zuständigkeit der EStA und der einzelstaatlichen Behörden klar bestimmt sein sollten, um jede Ungewissheit und jedes Missverständnis in der operativen Phase auszuschließen: die EStA sollte die Zuständigkeit haben, Betrugsstraftaten zulasten der finanziellen Interessen der Union gemäß der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug zu untersuchen und zu verfolgen; ist der Auffassung, dass die EStA zuerst, und bevor einzelstaatliche Behörden eigene Ermittlungen aufnehmen, über ihre Zuständigkeit entscheiden sollte, um ineffiziente parallel verlaufende Untersuchungen zu vermeiden;

    13.

    besteht darauf, dass einzelstaatliche Behörden, die Ermittlungen von Straftaten vornehmen, die möglicherweise in die Zuständigkeit der EStA fallen, dazu verpflichtet werden sollten, die EStA über derartige Ermittlungen zu informieren; bekräftigt erneut die Notwendigkeit, dass die EStA das Recht hat, derartige Ermittlungen zu übernehmen, soweit dies nach ihrem Ermessen zweckmäßig ist, um die Unabhängigkeit und Effektivität der Einrichtung sicherzustellen;

    14.

    bekräftigt, dass sich die Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf andere Straftaten als jene zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nur dann erstrecken sollten, sofern kumulativ:

    a)

    eine konkrete Handlung gleichzeitig eine Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und eine andere Straftat darstellt, und

    b)

    der Schwerpunkt auf den die finanziellen Interessen der Union betreffenden Straftaten liegt, und die anderen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind, und

    c)

    eine weitere Verfolgung und Ahndung der anderen Straftat ausgeschlossen wäre, wenn sie nicht zusammen mit den die finanziellen Interessen der Union betreffenden Straftaten verfolgt und zur Anklage gebracht würde;

    ist ebenfalls der Ansicht, dass im Fall einer Uneinigkeit zwischen der EStA und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Ausübung der Zuständigkeit die EStA auf zentraler Ebene darüber entscheiden sollte, wer die Ermittlungen führt und die strafrechtliche Verfolgung übernimmt; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die nach diesen Kriterien vorgenommene Bestimmung der Zuständigkeit immer gerichtlich überprüfbar sein sollte;

    Eine effiziente Struktur für die effektive Bearbeitung von Fällen

    15.

    bedauert, dass die Möglichkeit einer kollegialen Struktur im Gegensatz zu einer hierarchischen Struktur, die von der Kommission ursprünglich vorgeschlagen wurde, von den Mitgliedstaaten geprüft wird; ist diesbezüglich der Ansicht, dass alle Entscheidungen in Bezug auf die Einleitung der Strafverfolgung, die Wahl der zuständigen Gerichtsbarkeit, die Neuzuweisung oder Einstellung eines Verfahrens, und Vergleiche auf zentraler Ebene von den Kammern getroffen werden sollten;

    16.

    betont, dass die Kammern eine führende Rolle in den Ermittlungen und in der Strafverfolgung spielen und ihre Tätigkeit nicht auf bloße Koordinierung beschränken sollten, sondern die Arbeit der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte vor Ort überwachen sollten;

    17.

    hat Bedenken in Bezug auf die automatische Verbindung eines Europäischen Staatsanwalts auf zentraler Ebene mit einem in seinem Mitgliedstaat eingeleiteten Verfahren, da dies zu offensichtlichen Mängeln in Bezug auf die Unabhängigkeit der Staatsanwälte und die gleichmäßige Verteilung der Verfahren führen könnte;

    18.

    fordert daher eine rationale Organisation der Arbeitsbelastung der EStA auf zentraler Ebene; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das System der Zuteilung der Verfahren zwischen den Kammern vorher festgelegten und objektiven Kriterien folgen sollte; schlägt auch vor, dass später eine Spezialisierung der Kammern in Erwägung gezogen werden könnte;

    19.

    ist überzeugt, dass das Wissen, die Erfahrung und der Sachverstand, die im Bereich der einzelstaatlichen Systeme der Strafverfolgung notwendig sind, auch durch das Personal der EStA auf zentraler Ebene gewährleistet werden wird;

    Ermittlungsmaßnahmen und Zulässigkeit von Beweismitteln

    20.

    fordert den Gesetzgeber auf, für gestraffte Verfahren der EStA zu sorgen, um die Genehmigung für Ermittlungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die fragliche Maßnahme durchgeführt wird, zu erhalten; erinnert daran, dass die Mitgesetzgeber Kriterien für die Beantragung von Ermittlungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten vereinbart haben, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen beruhen; ist der Ansicht, dass dieselben Kriterien im Hinblick auf Ermittlungsmaßnahmen zur Anwendung kommen sollten, die von der EStA zu genehmigen sind, insbesondere im Hinblick auf die Versagungsgründe;

    21.

    fordert den Rat auf, die Zulässigkeit von durch die EStA gesammelten Beweismitteln unter uneingeschränkter Achtung der einschlägigen europäischen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der gesamten EU sicherzustellen, da dies für die Wirksamkeit der Strafverfolgung wesentlich ist; dabei sind Artikel 6 EUV, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention einzuhalten;

    22.

    bekräftigt die Notwendigkeit, dass die EStA nach allen relevanten Beweismitteln suchen sollte, unabhängig davon, ob diese belastend oder entlastend sind; unterstreicht zudem, dass es notwendig ist, dem Verdächtigen oder Beschuldigten bei einer Ermittlung, die von der EStA vorgenommen wird, bestimmte Rechte im Hinblick auf die Beweismittel einzuräumen, insbesondere die folgenden:

    a)

    der Verdächtige oder Beschuldigte sollte das Recht haben, Beweismittel beizubringen, die von der EStA zu berücksichtigen sind;

    b)

    der Verdächtige oder Beschuldigte sollte das Recht haben, bei der EStA zu beantragen, dass alle für die Ermittlungen relevanten Beweise erhoben sowie Sachverständige benannt und Zeugen gehört werden;

    23.

    hält es angesichts der Möglichkeit mehrerer Gerichtsbarkeiten bei grenzüberschreitenden Straftaten, die in die Zuständigkeit der EStA fallen, für entscheidend, dass sichergestellt wird, dass der Grundsatz des Verbots der doppelten Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten, die in die Zuständigkeit der EStA fallen, von den Europäischen Staatsanwälten, den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden uneingeschränkt geachtet wird;

    Zugang zu gerichtlicher Überprüfung

    24.

    bekräftigt, das das Recht auf einen Rechtsbehelf bezüglich der Tätigkeit der EStA zu allen Zeiten gewährleistet sein sollte, und erkennt auch die Notwendigkeit an, dass die EStA wirksam arbeitet; ist daher der Ansicht, dass die Entscheidungen der EStA einer gerichtlichen Überprüfung durch das zuständige Gericht unterliegen sollten; betont, dass die Entscheidungen, die von den Kammern getroffen werden, wie beispielsweise die Entscheidung über die für die Strafverfolgung zuständige Gerichtsbarkeit, über die Einstellung oder Neuzuweisung eines Verfahrens oder über einen Vergleich einer gerichtlichen Überprüfung durch die Unionsgerichte unterliegen sollten;

    25.

    ist der Ansicht, dass die EStA in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung aller Ermittlungsmaßnahmen und verfahrensrechtlicher Maßnahmen, die sie im Rahmen ihrer Anklagefunktion ergreift, vor den zuständigen Prozessgerichten der Mitgliedstaaten als einzelstaatliche Behörde gelten sollte;

    Kohärenter Rechtsschutz für Verdächtige und Beschuldigte

    26.

    erinnert daran, dass die neue Einrichtung ihre Tätigkeit unter umfassender Achtung der in Artikel 6 EUV, Artikel 16 AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte der Verdächtigen und Beschuldigten und dem bestehenden Rechtsrahmen der Union in Bezug auf Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren und dem Schutz personenbezogener Daten durchführen sollte;

    27.

    bekräftigt, dass die zukünftige Richtlinie über Prozesskostenhilfe gleichermaßen für sämtliche Verdächtige und Beschuldigte gelten sollte, gegen die von der EStA Ermittlungen oder Maßnahmen der strafrechtlichen Verfolgung vorgenommen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, mangels einer EU-Richtlinie den effektiven Zugang zu Prozesskostenhilfe im Einklang mit dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht zu sichern;

    28.

    betont, dass sämtliche Verdächtige und Beschuldigte, gegen die von der EStA Ermittlungen oder Maßnahmen der strafrechtlichen Verfolgung vorgenommen werden, das Recht auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten haben; betont in diesem Zusammenhang, dass die von der EStA vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterliegen muss; betont, dass besondere Bestimmungen zum Datenschutz in der Verordnung des Rates über die Errichtung der EStA die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 lediglich und nur in dem erforderlichen Umfang ergänzen und im Einzelnen ausführen sollen;

    29.

    bekräftigt erneut seine große Bereitschaft zur Errichtung der EStA und zur Reform von Eurojust, wie das von der Kommission in ihren beiden Vorschlägen vorgesehen ist; fordert, dass die Kommission die Schätzungen der Auswirkungen auf den Haushalt der kollegialen Struktur anpasst; fordert eine Klarstellung der Beziehungen zwischen Eurojust, EStA und OLAF, so dass ihre Aufgaben bei dem Schutz der finanziellen Interessen der EU voneinander abgegrenzt sind; fordert den Rat und die Kommission auf, die Möglichkeit eines stärker integrierten Ansatzes dieser Agenturen zu prüfen, um die Ermittlungen effektiver zu gestalten;

    o

    o o

    30.

    fordert den Rat nachdrücklich auf, den oben angegebenen Empfehlungen zu folgen, und betont, dass diese Bedingungen wesentlich für die Zustimmung des Parlaments zum Entwurf des Rates für die Verordnung sind;

    31.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0234.

    (2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.


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