Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52015AP0223

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2015 zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend den Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zu dem dazugehörigen Protokoll vom 16. Oktober 2001 (COM(2014)0685 — C8-0275/2014 — 2014/0321(NLE))

    ABl. C 407 vom 4.11.2016, p. 103–103 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.11.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 407/103


    P8_TA(2015)0223

    Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2015 zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend den Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zu dem dazugehörigen Protokoll vom 16. Oktober 2001 (COM(2014)0685 — C8-0275/2014 — 2014/0321(NLE))

    (Anhörung)

    (2016/C 407/19)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission an den Rat (COM(2014)0685),

    gestützt auf Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Akte über den Beitritt Kroatiens, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0275/2014),

    gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0156/2015),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission;

    2.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    3.

    fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    Top