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Document 52014XC0315(01)

    Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ( ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1 , ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5 , ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11 , ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14 , ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31 , ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14 , ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12 , ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13 , ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5 , ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15 , ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9 , ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2 , ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15 , ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20 , ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5 , ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26 , ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8 , ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6 , ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5 , ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1 , ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26 , ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7 , ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5 , ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7 , ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4 , ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6 , ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8 )

    ABl. C 77 vom 15.3.2014, p. 4–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 77/4


    Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5, ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11, ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14, ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31, ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14, ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12, ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13, ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5, ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15, ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9, ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2, ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15, ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20, ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5, ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26, ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8, ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6, ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5, ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1, ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26, ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7, ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5, ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7, ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4, ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6, ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8)

    2014/C 77/04

    Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

    Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

    REPUBLIK ÖSTERREICH

    Ersetzung der im ABl. C 82 vom 30.3.2010 veröffentlichten Listen

    Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Ziffer 15 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex:

    I.   Aufenthaltstitel, die nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausgestellt werden

    Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005)

    Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005)

    Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, „Familienangehöriger“, „Daueraufenthalt-EG“, „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ und „Aufenthaltsbewilligung“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1. Januar 2006)

    Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung“ ist der jeweilige Aufenthaltszweck beigefügt.

    Eine „Aufenthaltsbewilligung“ kann für folgende Zwecke erteilt werden: „Rotationsarbeitskraft“, „Betriebsentsandter“, „Selbständiger“, „Künstler“, „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, „Schüler“, „Studierender“, „Sozialdienstleistender“, „Forscher“, „Familiengemeinschaft“ sowie „§ 69a NAG“.

    Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ kann ohne sonstige Angaben oder für die Zwecke „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ und „Angehöriger“ erteilt werden.

    Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für die Zwecke „Schlüsselkraft“, „unbeschränkt“ und „beschränkt“ wurde in Österreich bis 30. Juni 2011 ausgestellt.

    Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und „Blaue Karte EU“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1. Juli 2011)

    II.   Aufenthaltstitel, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG nicht nach dem einheitlichen Muster ausgestellt werden

    „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ gemäß der Richtlinie 2004/38/EG für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate — entspricht nicht dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige

    „Daueraufenthaltskarte“ gemäß der Richtlinie 2004/38/EG für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Rechts auf Daueraufenthalt — entspricht nicht dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige

    Sonstige Dokumente, die zum Aufenthalt in Österreich oder zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigen (im Sinne des Artikels 2 Ziffer 15 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex):

    Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben rot, gelb und blau, ausgestellt vom Bundesministerium europäische und internationale Angelegenheiten

    Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben rot, gelb, blau, grün, braun, grau und orange, ausgestellt vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

    „Status des Asylberechtigten“ gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch einen Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Januar 1996 bis 27. August 2006)

    „Status des Asylberechtigten“ gemäß § 3 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch einen Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben seit 28. August 2006)

    „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Januar 1996 bis 27. August 2006)

    „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben seit 28. August 2006) oder durch eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005

    Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat

    „Beschäftigungsbewilligung“ nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument

    Unbefristeter Aufenthaltstitel — erteilt in Form eines gewöhnlichen Sichtvermerks gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 (von Inlandsbehörden sowie Vertretungsbehörden bis 31. Dezember 1992 in Form eines Stempels ausgestellt)

    Aufenthaltstitel in Form einer grünen Vignette bis Nr. 790.000

    Aufenthaltstitel in Form einer grün-weißen Vignette ab Nr. 790.001

    Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI des Rates vom 16. Dezember 1996, Amtsblatt L 7 vom 10. Januar 1997, zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2004)

    (Residence permit in the form of a sticker in accordance with the EU Joint Action 97/11/JHA of the Council of 16 December 1996, Official Journal L 7 of 10 January 1997, concerning a uniform format for residence permits (issued in Austria between 1 January 1998 and 31 December 2004))

    BULGARIEN

    Ersetzung der im ABl. C 153 vom 6.7.2007 veröffentlichten Listen

    Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige und der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt.

    Am 29. März 2010 wurde ein zentralisiertes automatisches Informationssystem mit dezentralisierter Personalisierung bulgarischer Identitätsdokumente für Aufenthalt und Fahrerlaubnis eingeführt und mit der Ausstellung von Dokumenten mit biometrischen Merkmalen begonnen.

    I.   In der Republik Bulgarien ansässigen Ausländern werden folgende Aufenthaltsdokumente ausgestellt

    1.

    Aufenthaltstitel für in der Republik Bulgarien ununterbrochen ansässige Ausländer — vom Innenministerium mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt. Dieses Dokument wird auf der Grundlage des Gesetzes für Ausländer in der Republik Bulgarien — Muster Nr. 700591161 — ausgestellt.

    2.

    Aufenthaltstitel für langfristig ansässige Ausländer — vom Innenministerium mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 24d des Gesetzes für Ausländer in der Republik Bulgarien — Muster Nr. 700591237 — ausgestellt; dabei handelt es sich um das wichtigste Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.

    Im Aufenthaltstitel von langfristig in der EU ansässigen Ausländern, die Inhaber der Blauen Karte EU gewesen sind, wird im Feld „Anmerkungen“ folgender Vermerk eingetragen: „Ehemaliger Inhaber der seit dem 1. Juni 2011 in Kraft befindlichen Blauen Karte EU“ — Muster Nr. 700591254.

    Im Aufenthaltstitel von aufgrund des in der Republik Bulgarien gewährten internationalen Schutzes langfristig in der EU ansässigen Ausländern wird im Feld „Anmerkungen“ folgender Vermerk eingetragen: „Durch die Republik Bulgarien am … (Datum) internationaler Schutz gewährt“ — Muster Nr. 700591378.

    Im Aufenthaltstitel von aufgrund des von einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutzes langfristig in der EU ansässigen Ausländern wird im Feld „Anmerkungen“ folgender Vermerk eingetragen: „Durch … (Mitgliedstaat) am … (Datum) internationaler Schutz gewährt“.

    3.

    Aufenthaltstitel für in der Republik Bulgarien dauerhaft ansässige Ausländer — vom Innenministerium für einen Zeitraum ausgestellt, der sich nach der Gültigkeitsdauer des nationalen Identitätsdokuments richtet, mit dem der Ausländer nach Bulgarien einreiste. Dieses Dokument wird auf der Grundlage des Gesetzes für Ausländer in der Republik Bulgarien — Muster Nr. 700591196 — ausgestellt.

    4.

    Aufenthaltstitel für ununterbrochen ansässige Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, mit dem Vermerk „Familienangehöriger — Richtlinie 2004/38/EG, Familienangehöriger nach Richtlinie 2004/38/EG“ — vom Innenministerium mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Ausgestellt gemäß dem Gesetz über die Einreise in die Republik Bulgarien, den Aufenthalt in der Republik Bulgarien und die Ausreise aus der Republik Bulgarien durch Bürger der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Muster Nr. 700591264.

    5.

    Aufenthaltstitel für dauerhaft ansässige Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, mit dem Vermerk „Familienangehöriger — Richtlinie 2004/38/EG, Familienangehöriger nach Richtlinie 2004/38/EG“ — vom Innenministerium mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Ausgestellt gemäß dem Gesetz über die Einreise in die Republik Bulgarien, den Aufenthalt in der Republik Bulgarien und die Ausreise aus der Republik Bulgarien durch Bürger der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen — Muster Nr. 700591261.

    6.

    Aufenthaltstitel für ununterbrochen ansässige Ausländer mit dem Vermerk „Begünstigter nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG“ — vom Innenministerium mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Ausgestellt gemäß dem Gesetz über die Einreise in die Republik Bulgarien, den Aufenthalt in der Republik Bulgarien und die Ausreise aus der Republik Bulgarien durch Bürger der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen — Muster Nr. 700591137.

    7.

    Aufenthaltstitel für dauerhaft ansässige Ausländer mit dem Vermerk „Begünstigter nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG“ — vom Innenministerium mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Ausgestellt gemäß dem Gesetz über die Einreise in die Republik Bulgarien, den Aufenthalt in der Republik Bulgarien und die Ausreise aus der Republik Bulgarien durch Bürger der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen — Muster Nr. 700591347.

    8.

    Aufenthaltstitel des Typs „Blaue Karte EU“ — vom Innenministerium mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt. Im Feld „Anmerkungen“ wird die Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt vermerkt — in Kraft seit dem 1. Juni 2011. Ausgestellt gemäß dem Gesetz für Ausländer in der Republik Bulgarien — die Bestimmungen der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung wurden im Dritten Kapitel „b“ umgesetzt — Muster Nr. 700591299.

    9.

    Aufenthaltstitel für einen ununterbrochenen Aufenthalt von Ausländern mit dem Vermerk „Forscher“ — vom Innenministerium mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt. Ausgestellt gemäß Artikel 24b des Gesetzes für Ausländer in der Republik Bulgarien — die Bestimmungen der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung wurden in dem Gesetz umgesetzt — Muster Nr. 700591312.

    10.

    Einen Aufenthaltstitel für einen ununterbrochenen Aufenthalt und eine Erwerbstätigkeit des Typs „Kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis” erhalten Ausländer, die die Voraussetzungen für den Erhalt einer Arbeitserlaubnis gemäß dem Beschäftigungsförderungsgesetz erfüllen und im Besitz eines Visums gemäß Artikel 15 Absatz 1 oder eines Aufenthaltstitels auf einer anderen Grundlage im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige sind.

    Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Typs „Kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis“ wird nach einer Entscheidung des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik für einen Zeitraum von einem Jahr ausgestellt und bei Vorliegen von eine Erneuerung rechtfertigenden Gründen verlängert. Wurde der Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr geschlossen, so wird die Erlaubnis für die Laufzeit des Arbeitsvertrags ausgestellt.

    Die Erlaubnis wird im Rahmen eines einzigen Antragsverfahrens und entsprechend der in den Durchführungsverordnungen zu dem Gesetz festgelegten Reihenfolge ausgestellt.

    Dem Inhaber einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wird ein Aufenthaltstitel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vom 13. Juli 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige ausgestellt. Das Feld „Art der Erlaubnis“ enthält den Vermerk „Kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis“ — Muster Nr. 700591379.

    II.   Familienangehörigen von EU-Bürgern, von Bürgern der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sowie von Bürgern der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die nicht Bürger der EU, des EWR und der Schweiz sind, die aber aufgrund eines von der EU geschlossenen völkerrechtlichen Abkommens das Recht auf Freizügigkeit haben, werden folgende Aufenthaltsdokumente ausgestellt

    1.

    Die „Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers“ erhalten ununterbrochen ansässige Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht EU-Bürger sind und ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben — sie wird vom Innenministerium mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt. Ausgestellt gemäß dem Gesetz über die Einreise in die Republik Bulgarien, den Aufenthalt in der Republik Bulgarien und die Ausreise aus der Republik Bulgarien durch Bürger der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen — Muster Nr. 873000000.

    2.

    Die „Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers“ erhalten dauerhaft ansässige Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht EU-Bürger sind und ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben — sie wird vom Innenministerium mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt. Ausgestellt gemäß dem Gesetz über die Einreise in die Republik Bulgarien, den Aufenthalt in der Republik Bulgarien und die Ausreise aus der Republik Bulgarien durch Bürger der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen — Muster Nr. 873000000.

    Informationsfelder auf der Vorderseite des „Aufenthaltstitels“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates:

    1.

    Titel des Dokuments — „Aufenthaltstitel“.

    2.

    Dokumentennummer — „000000000“.

    3.

    Namen — Namen entsprechend dem nationalen Dokument des Drittstaatsangehörigen.

    4.

    Gültig bis — TT.MM.JJJJ.

    5.

    Ausstellungsort und -datum des Aufenthaltstitels.

    Im Falle von Ausländern mit „dauerhaftem oder langfristigem Aufenthalt“ ist der Ausstellungsort das Innenministerium Sofia;

    im Falle von Ausländern mit „langfristigem Aufenthalt“ ist der Ausstellungsort der Sektor bzw. die Gruppe „Migration“ der Hauptstädtischen Direktion für Inneres bzw. der Regionaldirektion des Innenministeriums in Sofia.

    6.

    Art des Titels — hier wird die Art des Aufenthaltstitels (langfristiger Aufenthalt, langfristiger Aufenthalt — Blaue Karte EU) eingetragen.

    7.

    Das Feld „Anmerkungen“ enthält einen der folgenden Vermerke:

    Familienangehöriger — Richtlinie 2004/38/EG /Familienangehöriger nach Richtlinie 2004/38/EG;

    Begünstigter nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG /Begünstigter nach Artikel 3 /2/ der Richtlinie 2004/38/EG;

    Ehemaliger Inhaber einer Blauen Karte EU/Ehemaliger Blaue-Karte-EU-Inhaber;

    Forscher;

    die Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt — diese Information wird von der Arbeitsagentur dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik übermittelt;

    in den anderen Fällen von Drittstaatsangehörigen bleibt das Feld leer.

    8.

    Unterschrift.

    Informationsfelder auf der Rückseite des „Aufenthaltstitels“:

    9.

    Geburtsdatum/-ort — als Geburtsort wird das Geburtsland des Drittstaatsangehörigen eingetragen.

    10.

    Staatsangehörigkeit — Staatsbürgerschaft der Person.

    11.

    Geschlecht.

    12.

    Wohnsitzanschrift — bei rechtmäßig ansässigen Ausländern wird deren ständige Anschrift und bei ununterbrochen ansässigen Ausländern deren derzeitige Anschrift eingetragen.

    13.

    Im Feld „Anmerkungen“ wird eingetragen:

    Nummer des nationalen Reisedokuments/Reisepass Nr.;

    Personalausweis Nr./Personennummer.

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Ersetzung der im ABl. C 51 vom 22.2.2013 veröffentlichten Listen

    1.   Nach dem einheitlichen Muster ausgestellte Aufenthaltstitel

    Povolení k pobytu

    (Aufenthaltstitel, Aufkleber im einheitlichen Format im Reisedokument — wird seit 1. Mai 2004 für Drittstaatsangehörige für den unbefristeten oder langfristigen Aufenthalt ausgestellt (Zweck des Aufenthalts ist auf dem Aufkleber angegeben); seit 4. Juli 2011 können diese Titel als provisorische Dokumente (während eines laufenden Verfahrens zur Verlängerung eines früheren langfristigen Aufenthalts oder in Notfällen) ausgestellt werden)

    Povolení k pobytu

    (Aufenthaltsgenehmigung, eine Karte mit einem Datenträger mit dem Gesichtsbild und zwei Fingerabdruckbildern des Inhabers — ausgestellt ab 14. Juli 2011 für Drittstaatenangehörige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008)

    2.   Alle anderen, einem Aufenthaltstitel gleichwertigen Dokumente für Drittstaatsangehörige

    Průkaz o pobytu rodinného příslušníka občana Evropské unie

    (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers, blaues Heft — wurde vom 27. April 2006 bis 31. Dezember 2012 für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EU-Bürgern sind, für einen vorläufigen Aufenthalt ausgestellt)

    Průkaz o pobytu rodinného příslušníka občana Evropské unie

    (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers, blaues Heft — wird seit 1. Januar 2013 für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EU-Bürgern sind, für einen vorläufigen Aufenthalt ausgestellt)

    Průkaz o povolení k trvalému pobytu

    (Daueraufenthaltskarte, grünes Heft — wurde vom 27. April 2006 bis 21. Dezember 2007 für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EU-Bürgern oder Bürgern von EWR-Ländern/der Schweiz sind, ausgestellt

    Potvrzení o přechodném pobytu na území

    (Bescheinigung des vorübergehenden Aufenthalts, Faltdokument — wird seit 27. April 2006 für Bürger aus der EU/dem EWR/der Schweiz ausgestellt)

    Povolení k pobytu

    (Aufenthaltstitel, Aufkleber im Reisedokument — wurde vom 15. März 2003 bis 30. April 2004 für niedergelassene Drittstaatsangehörige ausgestellt)

    Průkaz o povolení k pobytu pro cizince

    (Aufenthaltstitel, grünes Heft — wurde von 1996 bis 1. Mai 2004 für niedergelassene Drittstaatsangehörige, vom 1. Mai 2004 bis 27. April 2006 für Staatsangehörige von EWR-Ländern/der Schweiz und ihre Familienangehörigen für den unbefristeten oder befristeten Aufenthalt ausgestellt)

    Průkaz o povolení k pobytu pro cizince

    (Aufenthaltstitel, grünes Heft — wird seit dem Beitritt der Tschechischen Republik zum Schengen-Raum für Staatsangehörige von EWR-Ländern/der Schweiz und ihre Familienangehörigen ausgestellt)

    Průkaz povolení k pobytu azylanta

    (Aufenthaltstitel für Asylberechtigte, graues Heft — wird seit 1. Januar 2001 für Asylberechtigte ausgestellt; seit dem 4. Juli 2011 werden diese Dokumente nur noch in Notfällen ausgestellt)

    Průkaz oprávnění k pobytu osoby požívající doplňkové ochrany

    (Aufenthaltstitel für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird, gelbes Heft — wird seit 1. September 2006 für Subsidiärschutzberechtigte ausgestellt; seit dem 4. Juli 2011 werden diese Dokumente nur noch in Notfällen ausgestellt)

    Cestovní doklad Úmluva z 28. července 1951

    (Reisedokument für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 — ausgestellt seit 1. Januar 1995 (seit 1. September 2006 als e-Pass))

    Cizinecký pas

    (Fremdenpass — wenn für Staatenlose ausgestellt (auf den Innenseiten amtlicher Stempel mit den Worten „Úmluva z 28. září 1954/Convention of 28 September 1954“) — ausgestellt seit 17. Oktober 2004 (seit 1. September 2006 als e-Pass))

    Seznam cestujících na školní výlet v rámci Evropské unie

    (Liste der Teilnehmer einer Schülerreise innerhalb der Europäischen Union, Papierdokument, seit 1. April 2006 ausgestellt)

    Identifikační průkazy vydané Ministerstvem zahraničních věcí:

    (Vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Ausweise)

    Diplomatické identifikační průkazy s označením

    (Diplomatenausweise mit nachstehenden Codes)

    D – pro členy diplomatického personálu diplomatických misí

    (D — diplomatisches Personal diplomatischer Missionen)

    K – pro konzulární úředníky konzulárních úřadů

    (K — Konsularbeamte von Konsulaten)

    MO/D – pro úředníky mezinárodních vládních organizací, kteří požívají diplomatických výsad a imunit ve stejném rozsahu jako diplomatičtí zástupci.

    (MO/D — Bedienstete internationaler Regierungsorganisationen, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags oder innerstaatlicher Bestimmungen die gleichen Vorrechte und Immunitäten genießen wie das diplomatische Personal diplomatischer Missionen)

    Identifikační průkazy s označením

    (Ausweise mit nachfolgenden Codes)

    ATP – pro členy administrativního a technického personálu diplomatických misí

    (ATP — Verwaltungs- und technisches Personal diplomatischer Missionen)

    KZ – pro konzulární zaměstnance konzulárních úřadů

    (KZ — Konsularangestellte von Konsulaten)

    MO/ATP – pro úředníky mezinárodních vládních organizací, kteří požívají diplomatických výsad a imunit ve stejném rozsahu jako členové administrativního a technického personálu diplomatické mise

    (МО/ATP — Bedienstete internationaler Regierungsorganisationen, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags oder innerstaatlicher Bestimmungen die gleichen Vorrechte und Immunitäten genießen wie das Verwaltungs- und technische Personal diplomatischer Missionen)

    MO – pro úředníky mezinárodních vládních organizací, kteří požívají výsad a imunit podle příslušné mezinárodní smlouvy

    (MO — Bedienstete internationaler Regierungsorganisationen, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge Vorrechte und Immunitäten genießen)

    SP, resp. SP/K – pro členy služebního personálu diplomatické mise, resp. konzulárního úřadu

    (SP oder SP/K — Dienstpersonal diplomatischer Missionen oder von Konsulaten)

    SSO, resp. SSO/K – pro soukromé služebné osoby členů personálu diplomatické mise, resp. konzulárního úřadu.

    (SSO oder SSO/K — private Hausangestellte von Angehörigen diplomatischer Missionen oder von Konsulaten)

    DÄNEMARK

    Ersetzung der im ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Listen

    1.   Nach dem einheitlichen Muster ausgestellte Aufenthaltstitel

    Aufenthaltstitel:

    Kort C. Tidsbegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der er fritaget for arbejdstilladelse

    (Karte C. Befristete Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, von denen keine Arbeitserlaubnis verlangt wird)

    Kort D. Tidsubegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der er fritaget for arbejdstilladelse

    (Karte D. Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, von denen keine Arbeitserlaubnis verlangt wird)

    Kort E. Tidsbegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der ikke har ret til arbejde

    (Karte E. Befristete Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, denen eine Erwerbstätigkeit untersagt ist)

    Kort F. Tidsbegrænset opholdstilladelse til flygtninge — er fritaget for arbejdstilladelse

    (Karte F. Befristete Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge — Arbeitserlaubnis nicht erforderlich)

    Kort J. Tidsbegrænset opholds- og arbejdstilladelse til udlændinge

    (Karte J. Befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Ausländer)

    Kort R. Tidsbegrænset opholdstilladelse og tidsbegrænset arbejdstilladelse med kortere gyldighed end opholdstilladelsen

    (Karte R. Befristete Aufenthaltserlaubnis und befristete Arbeitserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer kürzer ist als die der Aufenthaltserlaubnis)

    Kort Z. Tidsbegrænset opholdstilladelse og begrænset arbejdstilladelse til studerende

    (Karte Z. Befristete Aufenthaltserlaubnis und begrenzte Arbeitserlaubnis für Studenten)

    Vor dem 20. Mai 2011 erteilte der dänische Einwanderungsdienst im Reisepass anzubringende Aufenthaltsaufkleber mit folgendem Vermerk:

    Sticker B. Tidsbegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der ikke har ret til arbejde

    (Aufkleber B. Befristete Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, denen eine Erwerbstätigkeit untersagt ist)

    Sticker C. Tidsbegrænset opholds- og arbejdstilladelse

    (Aufkleber C. Befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis)

    Sticker H. Tidsbegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der er fritaget for arbjdstilladelse

    (Aufkleber H. Befristete Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, von denen keine Arbeitserlaubnis verlangt wird)

    Sticker Z. Tidsbegrænset opholds- og arbejdstilladelse til studerende

    (Aufkleber Z. Befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Studenten)

    Diese Aufkleber sind noch im Umlauf und gelten für den auf dem Aufkleber genannten Zeitraum.

    Aufenthaltstitel in Form von Aufklebern, die vom Außenministerium erteilt werden:

    Seit dem 1. April 2008 erteilt das Ministerium folgende Aufenthaltstitel in Form von Aufklebern:

    Sticker B. Tidsbegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der ikke har ret til at arbejde

    (Aufkleber B. Befristete Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, denen eine Erwerbstätigkeit untersagt ist. Wird Diplomaten, entsandtem Verwaltungs- und technischem Personal, entsandtem Hauspersonal von Diplomaten sowie in vergleichbarem Rang stehenden Bediensteten internationaler Organisationen mit Niederlassung in Kopenhagen ausgestellt. Berechtigt zum Aufenthalt und zur mehrfachen Einreise für die Dauer der Mission.)

    Aufkleber B, der als befristeter Aufenthaltstitel für die Färöer oder Grönland ausgestellt wird, enthält im Feld „Anmerkungen“ den Vermerk „Tilladelsen gælder kun på Færøerne“ (nur auf den Färöern gültiger Aufenthaltstitel) oder „Tilladelsen gælder kun i Grønland“ (nur in Grönland gültiger Aufenthaltstitel). Wird Diplomaten oder in vergleichbarem Rang stehenden Bediensteten internationaler Organisationen mit Niederlassung in Kopenhagen ausgestellt, die in offizieller Mission von Kopenhagen auf die Färöer oder Grönland und zurück reisen.)

    Sticker H. Tidsbegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der er fritaget for arbejdstilladelse

    (Aufkleber H. Befristete Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, von denen keine Arbeitserlaubnis verlangt wird. Wird begleitenden Familienangehörigen von Diplomaten und entsandtem Verwaltungs- und technischem Personal sowie in vergleichbarem Rang stehenden Bediensteten internationaler Organisationen mit Niederlassung in Kopenhagen ausgestellt. Berechtigt zum Aufenthalt und zur mehrfachen Einreise für die Dauer der Mission.)

    Zu beachten: Vor dem 1. April 2008 erteilte das Außenministerium nicht nummerierte und teilweise handgeschriebene Aufenthaltstitel in Form von Aufklebern (rosa):

    Sticker E — Diplomatisk visering

    (Diplomatenvisum)

    Sticker F — Opholdstilladelse

    (Aufenthaltstitel)

    Aufkleber S — begleitende, im Pass eingetragene Familienangehörige

    Aufkleber G — spezielles Diplomatenvisum für die Färöer und Grönland

    Diese Aufkleber sind noch im Umlauf und gelten für den auf dem Aufkleber genannten Zeitraum.

    Vom Außenministerium ausgestellte Personalausweise für Diplomaten, Verwaltungs- und technisches Personal, Hauspersonal usw. stellen keinen Nachweis für eine Aufenthaltserlaubnis in Dänemark dar und berechtigen den Inhaber nicht dazu, visumfrei (falls ein Visum verlangt wird) einzureisen.

    2.   Alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die einem Aufenthaltstitel gleichgestellt sind

    Aufenthaltskarten:

    Kort K. Tidsbegrænset opholdskort til tredjelandsstatsborgere efter EU - reglerne)

    (Karte K. Befristete Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige nach EU-Recht)

    Kort L. Tidsubegrænset opholdskort til tredjelandsstatsborgere efter EUreglerne)

    (Karte L. Unbegrenzt gültige Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige nach EU-Recht)

    Zu beachten: Es sind noch gültige alte Aufenthaltskarten B, D und H in einem anderen Format im Umlauf. Es handelt sich um plastifizierte Papierkarten im Format 9 cm × 13 cm, auf denen sich das dänische Staatswappen weiß hervorhebt. Die Grundfarbe der Karte B ist beige, die der Karte D hellbeige/-rosa und die der Karte H hellmauve.

    Wiedereinreiseerlaubnis in Form einer Visummarke mit dem nationalen Vermerk D.

    Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte oder Aufkleber) für die Färöer oder Grönland enthalten im Feld „Anmerkungen“ den Vermerk „Tilladelsen gælder kun i Grønland“ (nur in Grönland gültiger Aufenthaltstitel) oder „Tilladelsen gælder kun på Færøerne“ (nur auf den Färöern gültiger Aufenthaltstitel).

    Seit dem 19. Mai 2011 werden keine Aufenthaltstitel in Form von Aufklebern mehr erteilt.

    Zu beachten: Diese Aufenthaltstitel berechtigen den Inhaber nicht dazu, visumfrei (falls ein Visum verlangt wird) nach Dänemark oder in einen anderen Schengen-Mitgliedstaat einzureisen, es sei denn, der Aufenthaltstitel ist ausnahmsweise auch für Dänemark gültig.

    Liste der Teilnehmer einer Schülerreise innerhalb der Europäischen Union.

    UNGARN

    Ersetzung der im ABl. C 198 vom 22.8.2009 veröffentlichten Listen

    1.   Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

    a)   Nach dem einheitlichen Muster ausgestellte Aufenthaltstitel

    TARTÓZKODÁSI ENGEDÉLY

    Magyarországon bevándorolt és letelepedett külföldiek részére

    AUFENTHALTSTITEL

    iFADOCode: HUN-HO-02001

    Format: im nationalen Reisepass angebrachter Aufkleber

    Erstausstellung: 1. Juli 2007

    Letztausstellung: 19. Mai 2011

    Maximale Gültigkeitsdauer: 5 Jahre

    Unter MEGJEGYZÉSEK (Anmerkungen) ist die Art des Aufenthaltstitels angegeben:

    a)

    „bevándorlási engedély“ — Einwanderungserlaubnis

    b)

    „letelepedési engedély“ — Niederlassungserlaubnis

    c)

    „ideiglenes letelepedési engedély“ — befristeter Aufenthaltstitel

    d)

    „nemzeti letelepedési engedély“ — nationale Niederlassungserlaubnis

    e)

    „huzamos tartózkodási engedéllyel rendelkező – EK“ — Niederlassungserlaubnis EG

    TARTÓZKODÁSI ENGEDÉLY

    AUFENTHALTSTITEL

    iFADOCode: HUN-HO-02001

    Format: im nationalen Reisepass angebrachter Aufkleber

    Erstausstellung: 21. Juni 2004

    Letztausstellung: 19. Mai 2011

    Maximale Gültigkeitsdauer: 5 Jahre

    TARTÓZKODÁSI ENGEDÉLY

    AUFENTHALTSTITEL

    iFADOCode: HUN-HO-06001

    Format: Chipkarte im ID-1-Format

    Erstausstellung: 20. Mai 2011

    Letztausstellung: —

    Maximale Gültigkeitsdauer: 3 Jahre

    Unter MEGJEGYZÉSEK (Anmerkungen) ist der Zweck des Aufenthalts angegeben: Dienstreise, Forschungstätigkeit, Familienzusammenführung, ärztliche Behandlung, Besuch, nationaler Aufenthalt, Studium, entgeltliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit, Blaue Karte, usw.

    b)   Gemäß der Richtlinie 38/2004/EG ausgestellte Aufenthaltskarten

    TARTÓZKODÁSI KÁRTYA EGT ÁLLAMPOLGÁR CSALÁDTAGJA RÉSZÉRE

    AUFENTHALTSTITEL für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EWR-Staats

    iFADO Code: HUN-HO-03001

    Format: zweiseitig bedruckte Karte aus Papier im ID-2-Format, thermisch laminiert

    Erstausstellung: 1. Juli 2007

    Letztausstellung: 1. Januar 2013

    Gültigkeit: höchstens 5 Jahre

    Unter EGYÉB MEGJEGYZÉSEK (Sonstige Anmerkungen) ist Folgendes angegeben: „Tartózkodási kártya EGT állampolgár családtagja részére“ (Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EWR-Staats)

    TARTÓZKODÁSI KÁRTYA EGT ÁLLAMPOLGÁR CSALÁDTAGJA RÉSZÉRE

    AUFENTHALTSTITEL für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EWR-Staats

    iFADO Code: HUN-HO-07002

    Format: zweiseitig bedruckte Karte aus Papier im ID-2-Format, thermisch laminiert

    Erstausstellung: 2. Januar 2013

    Letztausstellung:

    Gültigkeit: höchstens 5 Jahre

    Unter EGYÉB MEGJEGYZÉSEK (Sonstige Anmerkungen) ist Folgendes angegeben: „Tartózkodási kártya EGT állampolgár családtagja részére“ (Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EWR-Staats)

    TARTÓZKODÁSI ENGEDÉLY

    AUFENTHALTSTITEL für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige ungarischer Staatsangehöriger sind

    Format: Chipkarte im ID-1-Format (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 ausgestellt)

    Erstausstellung: 20. Mai 2013

    Gültigkeit: höchstens 5 Jahre

    Unter MEGJEGYZÉSEK (Anmerkungen) ist Folgendes angegeben: „Aufenthaltstitel für Familienangehörige ungarischer Staatsangehöriger (tartózkodási kártya magyar állampolgár családtagja részére)“

    2.   Alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die einem Aufenthaltstitel gleichgestellt sind

    ÁLLANDÓ TARTÓZKODÁSI KÁRTYA

    unbefristeter Aufenthaltstitel

    iFADO Code: HUN-HO-03002

    Format: zweiseitig bedruckte Karte aus Papier im ID-2-Format, thermisch laminiert

    Erstausstellung: 1. Juli 2007

    Letztausstellung: 1. Januar 2013

    Gültigkeit: höchstens 10 Jahre

    Anmerkung: Für einen daueraufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder einen Familienangehörigen eines solchen EWR-Bürgers ist die Karte in Verbindung mit dem nationalen Ausweis oder dem nationalen Reisepass gültig. Für Drittstaatsangehörige ist die Karte nur in Verbindung mit dem nationalen Reisepass gültig.

    ÁLLANDÓ TARTÓZKODÁSI KÁRTYA

    unbefristeter Aufenthaltstitel

    iFADO Code: HUN-HO-07001

    Format: zweiseitig bedruckte Karte aus Papier im ID-2-Format, thermisch laminiert

    Erstausstellung: 2. Januar 2013

    Letztausstellung:

    Gültigkeit: höchstens 10 Jahre

    Anmerkung: Für einen daueraufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder einen Familienangehörigen eines solchen EWR-Bürgers ist die Karte in Verbindung mit dem nationalen Ausweis oder dem nationalen Reisepass gültig. Für Drittstaatsangehörige ist die Karte nur in Verbindung mit dem nationalen Reisepass gültig.

    LITAUEN

    Ersetzung der im ABl. C 57 vom 1.3.2008 veröffentlichten Listen

    1.   Nach dem einheitlichen Muster ausgestellte Aufenthaltstitel:

    Leidimas laikinai gyventi Lietuvos Respublikoje

    Leidimo tipas „LEIDIMAS GYVENTI“

    (Befristeter Aufenthaltstitel für die Republik Litauen):

    Kortelėje po užrašu „leidimo rūšis“ išgraviruojamas įrašas

    „Leidimas laikinai gyventi“

    (im Feld „Art des Aufenthaltstitels“ wird Folgendes vermerkt: Befristeter Aufenthaltstitel)

    Įrašas „Leidimas laikinai gyventi“ išgraviruojamas lietuvių kalba.

    (Vermerk „Befristeter Aufenthaltstitel“ in litauischer Sprache)

    Lietuvos Respublikos ilgalaikio gyventojo leidimas gyventi Europos Bendrijoje

    (Aufenthaltstitel eines in der Republik Litauen langfristig Aufenthaltsberechtigten für den Aufenthalt in der Europäischen Gemeinschaft)

    Kortelėje po užrašu „leidimo rūšis“ išgraviruojamas įrašas

    „Leidimas nuolat gyventi“

    (im Feld „Art des Aufenthaltstitels“ wird Folgendes vermerkt: Unbefristeter Aufenthaltstitel)

    Įrašas „Leidimas nuolat gyventi“ išgraviruojamas lietuvių kalba.

    (Vermerk „Unbefristeter Aufenthaltstitel“ in litauischer Sprache)

    Dokumento išdavimo laikotarpis: 2006 12 16–2012 5 19.

    (Zeitraum, in dem das Dokument ausgestellt wurde: vom 16.12.2006 bis zum 19.5.2012)

    Lietuvos Respublikos ilgalaikio gyventojo leidimas gyventi Europos Sąjungoje (išduodamas nuo 2012 m. gegužės 20 d.)

    (Aufenthaltstitel eines in der Republik Litauen langfristig Aufenthaltsberechtigten für den Aufenthalt in der Europäischen Union, ausgestellt ab dem 20. Mai 2012):

    Kortelėje po užrašu „leidimo rūšis“ išgraviruojamas įrašas

    „Leidimas nuolat gyventi“

    (im Feld „Art des Aufenthaltstitels“ wird Folgendes vermerkt: Unbefristete Aufenthaltskarte)

    Įrašas „Leidimas nuolat gyventi“ išgraviruojamas lietuvių kalba.

    (Vermerk „Unbefristeter Aufenthaltstitel“ in litauischer Sprache)

    Sąjungos piliečio šeimos nario leidimo gyventi šalyje kortelė, išduodama nuo 2012 m. sausio 5 d.

    (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers, ausgestellt ab dem 5. Januar 2012):

    Kortelėje po užrašu „Pastabos“ išgraviruojamas įrašas

    „Teisė gyventi laikinai“ arba „Teisė gyventi nuolat“.

    (im Feld „Kommentare“ wird Folgendes vermerkt: „Recht auf befristeten Aufenthalt“ oder „Recht auf unbefristeten Aufenthalt“)

    Įrašai „Teisė gyventi laikinai“ ir „Teisė gyventi nuolat“ išgraviruojami lietuvių kalba.

    (Vermerke „Recht auf befristeten Aufenthalt“ und „Recht auf unbefristeten Aufenthalt“ in litauischer Sprache)

    Europos Sąjungos valstybės narės piliečio šeimos nario leidimas gyventi Lietuvos Respublikoje, buvo išduodamas iki 2012 m. sausio 4 d.

    (Aufenthaltstitel der Republik Litauen für Familienangehörige eines EU-Bürgers, ausgestellt bis zum 4. Januar 2012):

    Kortelėje prie užrašo „leidimo rūšis“ įrašoma

    (im Feld „Art des Aufenthaltstitels“ wird Folgendes vermerkt:

    „Leidimas gyventi“ (galioja 5 m.) arba

    („Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren“ oder)

    „Leidimas gyventi nuolat“ (galioja 10 m.)

    („Unbefristeter Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren“)

    Įrašai „Leidimas gyventi“ ir „Leidimas gyventi nuolat“ išgraviruojami lietuvių kalba.

    (Vermerke „Aufenthaltstitel“ und „Unbefristeter Aufenthaltstitel“ in litauischer Sprache)

    Europos Bendrijų valstybės narės piliečio leidimas gyventi

    (Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder eines EU-Bürgers sind):

    Buvo išduodamas nuo 2004 m. lapkričio 15 d. iki 2007 m. spalio 31 d. (su įrašu „Leidimas gyventi nuolat“ ).

    (wurde vom 15. November 2004 bis zum 31. Oktober 2007 ausgestellt).

    Buvo išduodamas nuo 2004 m. lapkričio 15 d. iki 2006 m. gruodžio 16 d. (su įrašu „Leidimas gyventi“ ).

    (wurde vom 15. November 2004 bis zum 16. Dezember 2006 ausgestellt).

    Kortelėje prie užrašo „leidimo rūšis“ įrašoma

    (im Feld „Art des Aufenthaltstitels“ wird Folgendes vermerkt):

    „Leidimas gyventi“ (galioja 5 m.) arba

    („Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren“ oder)

    „Leidimas gyventi nuolat“ (galioja 10 m.)

    („Unbefristeter Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren“)

    Įrašai „Leidimas gyventi“ ir „Leidimas gyventi nuolat“ išgraviruojami lietuvių kalba.

    (Vermerke „Aufenthaltstitel“ und „Unbefristeter Aufenthaltstitel“ in litauischer Sprache)

    2.   Alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die einem Aufenthaltstitel gleichgestellt sind:

    Asmens grįžimo pažymėjimas: asmenims be pilietybės, turintiems leidimą gyventi Lietuvos Respublikoje, ar trečiųjų šalių piliečiams, jeigu tai numatyta pagal Lietuvos Respublikos tarptautines sutartis ar Europos Sąjungos teisės aktus, išduodamas dokumentas, leidžiantis sugrįžti į Lietuvos Respubliką.

    (Repatriierungsnachweis: Dokument, das Staatenlose mit einem Aufenthaltstitel für die Republik Litauen oder Drittstaatsangehörige — sofern dies in internationalen Übereinkommen der Republik Litauen oder in Rechtsakten der Europäischen Union vorgesehen ist — zur Rückkehr in die Republik Litauen berechtigt.)

    „A“ kategorijos akreditacijos pažymėjimas

    (Akkreditierungsnachweis Kategorie A):

    Išduodamas diplomatiniams agentams, konsuliniams pareigūnams ir tarptautinių organizacijų atstovybių nariams, kurie pagal tarptautinę teisę naudojasi diplomatinėmis privilegijomis ir imunitetais

    (Für Diplomaten, Konsularbeamte und Angehörige von Vertretungen internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen.)

    „B“ kategorijos akreditacijos pažymėjimas

    (Akkreditierungsnachweis Kategorie B):

    Išduodamas administracinio techninio personalo nariams ir konsuliniams darbuotojams.

    (Für Verwaltungs- und technisches Personal sowie für Konsularangestellte.)

    Tokios pačios formos kaip „A“ kategorijos pažymėjimas, tik šoninė juosta yra ne raudonos, o žalios spalvos

    (Der Nachweis hat dasselbe Format wie der Nachweis Kategorie A, wobei der Streifen an der Seite nicht rot, sondern grün ist.)

    „C“ kategorijos akreditacijos pažymėjimas

    (Akkreditierungsnachweis Kategorie C):

    Išduodamas diplomatinių atstovybių aptarnaujančiojo personalo nariams ir privatiems diplomatų namų darbininkams.

    (Für das Dienstpersonal diplomatischer Missionen und Privatbedienstete von Diplomaten.)

    Tokios pačios formos kaip „A“ kategorijos pažymėjimas, tik šoninė juosta yra ne raudonos, o geltonos spalvos.

    (Der Nachweis hat dasselbe Format wie der Nachweis Kategorie A, wobei der Streifen an der Seite nicht rot, sondern gelb ist.)

    „D” kategorijos akreditacijos pažymėjimas

    (Akkreditierungsnachweis Kategorie D):

    Išduodamas užsienio valstybių garbės konsulams.

    (Ausgestellt für ausländische Honorarkonsuln.)

    „E“ kategorijos akreditacijos pažymėjimas

    (Akkreditierungsnachweis Kategorie E):

    Išduodamas tarptautinių organizacijų atstovybių nariams, kurie pagal tarptautinę teisę naudojasi ribotais imunitetais ir privilegijomis.

    (Für Mitarbeiter von Vertretungen internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht eingeschränkte Vorrechte und Immunitäten genießen.)

    Tokios pačios formos kaip „A“ kategorijos pažymėjimas, tik šoninė juosta yra ne raudonos, o pilkos spalvos.

    (Der Nachweis hat dasselbe Format wie der Nachweis Kategorie A, wobei der Streifen an der Seite nicht rot, sondern grau ist.)

    MALTA

    Ersetzung der im ABl. C 308 vom 18.12.2009 veröffentlichten Listen

    Gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellte Aufenthaltskarten

    Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und Familienangehörige von EWR-Staatsangehörigen sind, die gemäß der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ein im Vertrag verankertes Recht ausgeübt haben, erhalten Aufenthaltskarten in Form einer Plastikkarte, die dieselben Angaben enthält wie das in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vorgeschriebene Muster. Dieses Dokument trägt die englische Bezeichnung „Residence Documentation“; das Feld für die Angabe „Art des Titels“ bleibt leer. In dem Kästchen für Bemerkungen steht folgender Text: „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern — (Artikel 10 — Richtlinie 2004/38)“.

    Aufenthaltstitel für andere Drittstaatsangehörige

    Andere Drittstaatsangehörige erhalten einen (nicht nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellten) Aufenthaltstitel nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige.

    Auf jedem Dokument befindet sich ein leeres Feld, in das die „Art des Titels“ eingetragen wird. Folgende Kategorien sind möglich:

    Xoghol (Erwerbstätigkeit)

    Benestant (wirtschaftlich unabhängig)

    Adozzjoni (Adoption)

    Raġunijiet ta' Saħħa (gesundheitliche Gründe)

    Reliġjuż (religiöse Gründe)

    Skema — Residenza Permanenti (Daueraufenthaltsregelung)

    Partner

    Karta Blu tal-UE (blaue Karte)

    Temporanju (befristet)

    Persuna Eżenti – Membru tal-Familja (Familienangehörige maltesischer Staatsbürger)

    Resident fit-Tul – ВСЕ (langfristig Aufenthaltsberechtigte)

    Protezzjoni Intemazzjonali (internationaler Schutz)

    Membru tal-Familja (Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen)

    Studju (Studium)

    Raġunijiet Umanitarji (humanitäre Gründe)

    POLEN

    Ersetzung der im ABl. C 198 vom 22.8.2009 veröffentlichten Listen

    I.   Liste von Dokumenten gemäß Artikel 2 Absatz 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

    1.

    Nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige ausgestellte Aufenthaltstitel

    Karta pobytu (Aufenthaltskarte)

    Aufenthaltskarten werden Ausländern ausgestellt, die Folgendes erhalten haben:

    Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten Zeitraum;

    Niederlassungserlaubnis;

    Aufenthaltstitel für langfristig aufenthaltsberechtigte EG-Ansässige (nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt). Mit Wirkung vom 12. Juni 2012 wurde der Begriff „EG“ durch „EU“ ersetzt;

    Flüchtlingsstatus;

    subsidiärer Schutzstatus;

    Zustimmung für einen geduldeten Aufenthalt.

    2.

    Gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ausgestellte Aufenthaltskarten

    Karta pobytu członka rodziny obywatela Unii Europejskiej (Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern);

    Karta stałego pobytu członka rodziny obywatela Unii Europejskiej (Unbefristete Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern).

    II.   Liste von Dokumenten gemäß Artikel 2 Absatz 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

    Keine derartigen Dokumente

    PORTUGAL

    Ersetzung der im ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Listen

    I.   Aufenthaltstitel, die nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausgestellt werden

    TÍTULO DE RESIDÊNCIA

    Verleiht Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltsberechtigung in Portugal

     

    Befristet — gültig für ein Jahr ab dem Datum der Ausstellung und verlängerbar um jeweils zwei Jahre

     

    Unbefristet — unbegrenzte Gültigkeitsdauer; muss alle fünf Jahre erneuert werden oder wann immer sich die Angaben zur Person des Inhabers ändern

     

    Flüchtling — gültig für die Dauer von fünf Jahren

     

    Humanitäre Gründe — gültig für die Dauer von zwei Jahren

    Elektronische Aufenthaltstitel wurden im Rahmen eines Pilotprojekts vom 22. Dezember 2008 bis 3. Februar 2009 ausgestellt; danach sind solche Aufenthaltstitel landesweit eingeführt worden.

    II.   Aufenthaltstitel, die in Einklang mit der Richtlinie 2004/38 ausgestellt werden (nicht nach dem einheitlichen Muster)

    CARTÃO DE RESIDÊNCIA PERMANENTE Familiar de Cidadão da União Europeia, Nacional de Estado Terceiro

    Aufenthaltstitel, der Familienangehörigen von Bürgern der Europäischen Union ausgestellt wird, die sich während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren zusammen mit einem EU-Bürger rechtmäßig in Portugal aufgehalten haben

    Ausgestellt, nachdem die betreffende Person im Besitz einer Cartão de Residência para Familiar de Cidadão da União Europeia, Nacional de Estado Terceiro (= Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienmitglieder eines EU-Bürgers) war (gültig für fünf Jahre)

    Maximale Gültigkeitsdauer — 10 Jahre

    Ausgestellt ab 1. Januar 2006

    CARTÃO DE RESIDÊNCIA Familiar de Cidadão da União Europeia, Nacional de Estado Terceiro

    Aufenthaltstitel, der drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern eines EU-Bürgers ausgestellt wird, die sich länger als drei Monate in Portugal aufhalten

    Ausgestellt für drittstaatsangehörige Familienmitglieder eines portugiesischen Staatsbürgers

    Maximale Gültigkeitsdauer — 5 Jahre

    Ausgestellt für Familienangehörige nichtportugiesischer EU-Bürger und gültig für den gleichen Zeitraum wie die Registrierungsbescheinigung des betreffenden Familienmitglieds

    Maximale Gültigkeitsdauer — 5 Jahre

    Ausgestellt für Familienangehörige nichtportugiesischer EU-Bürger, die im Besitz einer „Cartão de Residência Permanente de Cidadão da União Europeia“ (Daueraufenthaltskarte für Staatsangehörige der Europäischen Union) sind

    Maximale Gültigkeitsdauer — 5 Jahre

    Ausgestellt ab 1. Januar 2006

    CARTÃO DE RESIDÊNCIA PERMANENTE CIDADÃO DA UNIÃO EUROPEIA

    Aufenthaltstitel, der Staatsangehörigen der Europäischen Union ausgestellt wird, die sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Portugal aufhalten

    Maximale Gültigkeitsdauer — 10 Jahre

    Ausgestellt ab 1. Januar 2006

    RUMÄNIEN

    Ersetzung der im ABl. C 77 vom 5.4.2007 veröffentlichten Listen

    I.   Aufenthaltstitel, die nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausgestellt werden

    1.

    PERMIS DE ȘEDERE (Aufenthaltserlaubnis) – tipul de permis (Art der Erlaubnis):

    PERMIS DE SEDERE PERMANENTA (unbefristete Aufenthaltserlaubnis)

    Dieses Dokument mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren, das zwischen 2007 und 2009 von der Bundesdruckerei und zwischen 2009 und 2011 von der Nationaldruckerei hergestellt wurde, kann noch so lange verwendet werden wie es gültig ist.

    2.

    PERMIS DE ȘEDERE (Aufenthaltserlaubnis) – tipul de permis (Art der Erlaubnis)

    PERMIS DE SEDERE TEMPORARA (befristete Aufenthaltserlaubnis)

    Dieses Dokument wurde zwischen Juni 2009 und September 2011 von der Nationaldruckerei hergestellt. In der Regel wurde die Erlaubnis für 1 Jahr erteilt, in Ausnahmefällen (für wichtige Handelsaktivitäten) jedoch für 5 Jahre. Folglich ist diese Art von Aufenthaltserlaubnis weiterhin in Gebrauch und gültig, solange das Aufenthaltsrecht des Inhabers nicht erloschen ist.

    3.

    PERMIS DE ȘEDERE (Aufenthaltserlaubnis) – tipul de permis (Art der Erlaubnis):

    PERMIS DE SEDERE TEMPORARA (befristete Aufenthaltserlaubnis)

    Dieses Dokument wurde seit September 2011 von der Nationaldruckerei hergestellt und hat je nach Verwendungszweck eine Gültigkeitsdauer von 1 bis 5 Jahren.

    Diese Art der Aufenthaltserlaubnis wird Ausländern erteilt, denen das Aufenthaltsrecht gewährt oder verlängert wurde, sowie Ausländern, denen im Einklang mit dem Asylrecht ein Schutzstatus in Rumänien zuerkannt wurde.

    Unter „Observatii“ (Bemerkungen) kann folgender Aufenthaltszweck eingetragen sein: „Angajare“ (Beschäftigung), „Reintregire familie“ (Familienzusammenführung), „Student“ (Student), „Membru de familie cetatean roman“ (Familienangehöriger eines rumänischen Bürgers), „Specializare“ (Spezialisierung), „Activitati religioase“ (religiöse Aktivitäten), „Activitati profesionale“ (berufliche Aktivitäten), „Acte comerciale“ (Handelstätigkeit), „Detasat“ (abgestellt), „Alte calitati studii“ (sonstige studienbezogene Aktivitäten), „Activitate cercetare stiintifica“ (Forschungstätigkeit), „Elev“ (Schüler), „Student an pregatitor“ (Student im Vorbereitungsjahr), „Doctorand“ (Doktorand), „Alte scopuri“ (sonstige Zwecke) oder „Fost posesor de Carte albastra a UE“ (vormals Inhaber einer Blauen Karte EU), gefolgt von einer persönlichen Kennnummer.

    Werden diese Dokumente Ausländern ausgestellt, denen in Rumänien ein Schutzstatus zuerkannt wurde, kann unter „Observatii“ (Bemerkungen) der Aufenthaltszweck wie folgt lauten: „Refugiat“ (Flüchtling) — gültig für 3 Jahre oder „Protectie subsidiara“ (subsidiärer Schutz — gültig für 1 Jahr), gefolgt von einer persönlichen Kennnummer.

    4.

    CARTEA ALBASTRA A UE (Blaue Karte EU) — gemäß der Richtlinie 2009/50

    Dieses Dokument wird seit September 2011 von der Nationaldruckerei hergestellt und mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 2 Jahren Drittstaatsangehörigen ausgestellt, denen das Recht auf Aufenthalt zum Zwecke der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung gewährt wurde.

    Unter „Observatii“ (Bemerkungen) wird „Inalt calificat“ (hochqualifiziert) eingetragen, gefolgt von einer persönlichen Kennnummer.

    5.

    PERMIS DE ȘEDERE (Aufenthaltserlaubnis) – tipul de permis (Art der Erlaubnis):

    REZIDENT PE TERMEN LUNG CE (Erlaubnis zum Daueraufenthalt — EG)

    Dieses Dokument wird seit 2011 Ausländern ausgestellt, denen eine langfristige Aufenthaltsberechtigung gewährt oder verlängert wurde und hat eine Gültigkeitsdauer von 5 (Regelfall) bis 10 Jahren (für Familienangehörige rumänischer Bürger).

    Unter „Observatii“ (Bemerkungen) wird die dem Ausländer zugewiesene persönliche Kennnummer eingetragen.

    II.   Aufenthaltstitel, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 nicht nach dem einheitlichen Muster ausgestellt werden

    1.

    CARTE DE REZIDENȚĂ PERMANENTĂ (Daueraufenthaltskarte)

    Diese (einseitig bedruckte) Aufenthaltskarte wurde zwischen 2007 und September 2011 Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums für 10 Jahre/Personen unter 14 Jahren für 5 Jahre ausgestellt.

    Ein Gültigkeitszeitraum ist auf der Karte nicht vermerkt.

    2.

    CARTE DE REZIDENȚĂ PERMANENTĂ (Daueraufenthaltskarte)

    Diese (einseitig bedruckte) Aufenthaltskarte wird Bürgern der EU, des EWR und der Schweiz seit September 2011 mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt; lediglich bei Personen unter 14 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre.

    3.

    CARTE DE REZIDENȚĂ PERMANENTĂ PENTRU MEMBRII DE FAMILIE (Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige)

    Diese (einseitig bedruckte) Aufenthaltskarte wurde zwischen 2007 und 2011 Familienangehörigen von Bürgern der EU, des EWR und der Schweiz mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt; lediglich bei Personen unter 14 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre.

    Ein Gültigkeitszeitraum ist auf der Karte nicht vermerkt.

    4.

    CARTE DE REZIDENȚĂ PERMANENTĂ PENTRU MEMBRUL DE FAMILIE AL UNUI CETATEAN AL UNIUNII (Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers)

    Diese (einseitig bedruckte) Aufenthaltskarte wird Familienangehörigen von EU-Bürgern seit September 2011 mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt; lediglich bei Personen unter 14 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre.

    5.

    CARTE DE REZIDENȚĂ PERMANENTĂ PENTRU MEMBRUL DE FAMILIE AL UNUI CETATEAN AL CONFEDERATIEI ELVETIENE (Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Bürgers der Schweizerischen Eidgenossenschaft)

    Diese (einseitig bedruckte) Aufenthaltskarte wird Familienangehörigen von Bürgern der Schweizerischen Eidgenossenschaft seit September 2011 mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt; lediglich bei Personen unter 14 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre.

    6.

    CARTE DE REZIDENȚĂ ELIBERATĂ MEMBRILOR DE FAMILIE AI CETĂȚENILOR ROMÂNI (Aufenthaltskarte für Familienangehörige rumänischer Bürger)

    Diese (einseitig bedruckte) Aufenthaltskarte wurde zwischen 2007 und 2011 Familienangehörigen rumänischer Bürger ausgestellt. Auch wenn sie inzwischen nicht mehr ausgestellt wird, sind noch immer gültige Dokumente im Umlauf, die ihren Inhabern ein fünfjähriges Aufenthaltsrecht zusichern.

    7.

    CARTE DE REZIDENȚĂ PENTRU MEMBRUL DE FAMILIE AL UNUI CETATEAN AL UNIUNII (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers)

    Diese (einseitig bedruckte) befristete Aufenthaltskarte wird seit September 2011 Familienangehörigen von EU-Bürgern für maximal 5 Jahre ausgestellt, wobei jedoch die Gültigkeitsdauer an die der Aufenthaltsberechtigung des EU-Bürgers gebunden ist.

    8.

    CARTE DE REZIDENȚĂ PENTRU MEMBRUL DE FAMILIE AL UNUI CETATEAN AL CONFEDERATIEI ELVETIENE (Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Bürgern der Schweizerischen Eidgenossenschaft)

    Diese (einseitig bedruckte) befristete Aufenthaltskarte wird seit September 2011 Familienangehörigen von Bürgern der Schweizerischen Eidgenossenschaft für maximal 5 Jahre ausgestellt, wobei jedoch die Gültigkeitsdauer an die der Aufenthaltsberechtigung des Bürgers der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebunden ist.

    9.

    CARTE DE REZIDENȚĂ PERMANENTĂ ELIBERATĂ MEMBRILOR DE FAMILIE AI CETĂȚENILOR ROMÂNI (Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige rumänischer Bürger)

    Diese (einseitig bedruckte) Aufenthaltskarte wurde zwischen 2007 und 2011 Familienangehörigen rumänischer Bürger ausgestellt. Auch wenn sie inzwischen nicht mehr ausgestellt wird, sind noch immer gültige Dokumente von Inhabern im Umlauf, die ein 10 jähriges Aufenthaltsrecht erworben haben.

    SLOWENIEN

    Ersetzung der im ABl. C 57 vom 1.3.2008 veröffentlichten Listen

    1.   Nach dem einheitlichen Muster ausgestellte Aufenthaltstitel

    Dovoljenje za prebivanje

    (Aufenthaltstitel)

    Vrsta dovoljenja za prebivanje se označi na obrazcu dovoljenja (Die Art des Aufenthaltstitels ist auf der Karte angegeben; zu unterscheiden sind):

    Dovoljenje za stalno prebivanje

    (Unbefristeter Aufenthaltstitel)

    Dovoljenje za začasno prebivanje

    (Befristeter Aufenthaltstitel)

    Dovoljenje za prvo začasno prebivanje

    (Erstaufenthaltstitel)

    2.   Alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die einem Aufenthaltstitel gleichgestellt sind

    Dovoljenje za prebivanje za družinskega člana državljana EGP

    (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EWR-Bürgers (Kartenformat 91 × 60 mm))

    Vrsta dovoljenja za prebivanje se označi na izkaznici in se izda kot:

    (Die Art des Aufenthaltstitels ist auf der Karte angegeben; zu unterscheiden sind:)

    Dovoljenje za stalno prebivanje

    (Unbefristeter Aufenthaltstitel)

    Dovoljenje za začasno prebivanje

    (Befristeter Aufenthaltstitel)

    Dovoljenje za prebivanje za družinskega člana slovenskega državljana

    (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines slowenischen Staatsbürgers)

    Vrsta dovoljenja za prebivanje se označi na izkaznici in se izda kot:

    (Die Art des Aufenthaltstitels ist auf der Karte angegeben; zu unterscheiden sind:)

    Dovoljenje za stalno prebivanje

    (Unbefristeter Aufenthaltstitel)

    Dovoljenje za začasno prebivanje

    (Befristeter Aufenthaltstitel)

    Seznam potnikov za šolska potovanja znotraj Evropske unije

    (Liste der Teilnehmer einer Schülerreise innerhalb der Europäischen Union)

    Besondere Aufenthaltstitel, die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellt werden:

    Diplomatska izkaznica

    (Diplomatenausweis)

    Službena izkaznica

    (Dienstausweis)

    Konzularna izkaznica

    (Konsularausweis)

    Konzularna izkaznica za častne konzularne funkcionarje

    (Konsularausweis für Honorarkonsuln)

    SPANIEN

    Ersetzung der im ABl. C 3 vom 8.1.2009 veröffentlichten Listen

    1.   Nach dem einheitlichen Muster ausgestellte Aufenthaltstitel

    Permiso de residencia expedido a nacionales de terceros países

    (Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige)

    2.   Alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die einem Aufenthaltstitel gleichgestellt sind

    Tarjeta de extranjeros «régimen comunitario» (expedida a familiares de ciudadanos de la Unión Europea)

    (Ausländerkarte gemäß Gemeinschaftsregelung (für Familienangehörige von EU-Bürgern))

    Zu beachten: seit dem 17. Mai 2010 werden neue Karten ausgestellt. Die alten Karten sind jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeit in Umlauf.

    Tarjeta de extranjeros «estudiante»

    (Ausländerkarte für Studierende)

    Zu beachten: Die neuen Karten werden seit dem 17. Mai 2010 ausgestellt. Die alten Karten sind bis zum Ablauf der Gültigkeit in Umlauf.

    Lista de personas que participan en un viaje escolar dentro de l'Unión Europea

    (Liste der Teilnehmer einer Schülerreise innerhalb der Europäischen Union)

    Inhabern der folgenden gültigen, vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit ausgestellten Akkreditierungsnachweise ist die visumfreie Einreise gestattet: (siehe Anhang 20)

    SCHWEDEN

    Ersetzung der im ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Listen

    Nach dem einheitlichen Muster ausgestellte Aufenthaltstitel

    Permanent uppehållstillstånd

    (Unbefristeter Aufenthaltstitel in Form einer Karte im ID2-Format seit dem 20. Mai 2011 ohne Angabe eines Gültigkeitsdatums)

    Uppehållstillstånd

    (Befristeter Aufenthaltstitel in Form einer Karte im ID2-Format seit dem 20. Mai 2011 ohne Angabe eines Gültigkeitsdatums)

    Die Art des Aufenthaltstitels ist in einem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld auf der Karte vermerkt (PUT für unbefristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, befristeten Aufenthalt, AT für Arbeitserlaubnis, Blaue Karte EU usw.). Die Blaue Karte EU ist eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige, denen eine qualifizierte Beschäftigung in einem EU-Mitgliedstaat angeboten wird oder wurde. Das bedeutet, dass sowohl ein Aufenthaltstitel als auch eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, jedoch in Form des als Blaue Karte EU bezeichneten Dokuments.

    Uppehållskort

    (Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers)

    Uppehållskort

    (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers)

    Regeringskansliet/Utrikesdepartementet

    (Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Karte im ID2-Format, ausgestellt von Dienststellen der Regierung/Außenministerium für ausländische Diplomaten, technisches/administratives Personal, Dienstpersonal und deren Familienangehörige, für an Botschaften und konsularische Vertretungen in Schweden gebundene Privatbedienstete sowie für das Personal in Schweden ansässiger internationaler Organisationen)

    SCHWEIZ

    Ersetzung der im ABl. C 298 vom 8.12.2009 veröffentlichten Listen

    Aufenthaltstitel gemäß Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 (einheitliches Format vorgesehen in Verordnung (EG) Nr. 1030/2002)

    Titre de séjour/Aufenthaltstitel/Permesso di soggiorno (L, B, C)

    Titre de séjour/Aufenthaltstitel/Permesso di soggiorno (L, B, C) mit dem Vermerk „Familienangehöriger“ für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Schweizer Staatsangehörigen sind

    Titre de séjour/Aufenthaltstitel/Permesso di soggiorno (L, B, C) (Übersetzung von titre de sejour) mit dem Vermerk „Familienangehöriger eines Bürgers der EU oder der EFTA“ bei aus einem Drittland stammenden Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaats, der sein Recht auf Freizügigkeit wahrnimmt.

    Aufenthaltstitel gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 (1)

    Livret pour étrangers L/Ausländerausweis L/Libretto per stranieri L (Genehmigung für den kurzfristigen Aufenthalt; Titel L, violett);

    Livret pour étrangers B/Ausländerausweis B/Libretto per stranieri B/Legitimaziun d'esters B (befristeter Aufenthaltstitel des Typs B; ausgestellt in drei oder vier Sprachen, hellgrau);

    Livret pour étrangers C/Ausländerausweis C/Libretto per stranieri C (unbefristeter Aufenthaltstitel des Typs C, grün);

    Livret pour étrangers Ci/Ausländerausweis Ci/Libretto per stranieri Ci (Aufenthaltsbewilligung des Typs Ci für Ehegatten und Kinder (bis zum 25. Lebensjahr) von Beamten internationaler Organisationen und Mitgliedern ausländischer Vertretungen in der Schweiz, die auf dem Schweizer Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, rot);

    Cartes de légitimation (titres de séjour) du Département fédéral des Affaires étrangères/Legitimationskarten (Aufenthaltsbewilligung) vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten/Carte di legittimazione (titoli di soggiorno) del Dipartimento federale degli affari esteri: (siehe Anhang 20)


    (1)  Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder des EWR sind, erhalten derzeit solche Aufenthaltstitel. Eine Rechtsänderung ist im Gange, die die Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel (mit speziellem Vermerk) für diese Kategorie vorsieht.


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