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Dokumentas 52014PC0707

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

    /* COM/2014/0707 final - 2014/0334 (COD) */

    52014PC0707

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern /* COM/2014/0707 final - 2014/0334 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern betrifft die Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in den Drittländern, mit denen die Europäische Gemeinschaft bilaterale Übereinkünfte geschlossen, Protokolle unterzeichnet oder andere Vereinbarungen getroffen hat.

    In den letzten Jahren hat die Europäische Union nur noch mit Russland und Serbien bilaterale Abkommen über den Handel mit Textilwaren beibehalten. Mit dem Beitritt Russlands zur WTO und dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Serbien wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 gegenstandslos.

    Außerdem wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 dazu verwendet, um zeitlich begrenzte Mengenbeschränkungen auf bestimmte Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China einzuführen und um letztendlich den befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für China zu nutzen. Der Mechanismus trat am 11. Dezember 2013 außer Kraft.

    Mit diesem Vorschlag soll daher die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgehoben werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen.

    2014/0334 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates[1] trat am 9. November 1993 in Kraft und wurde seit dem 1. Januar 1993 angewandt.

    (2)       Am 22. August 2012 trat die Russische Föderation der Welthandelsorganisation bei. Damit war die Republik Serbien das einzige Land, mit dem noch ein bilaterales Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit der Europäischen Union bestand.

    (3)       Am 29. April 2008 wurde das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits[2] unterzeichnet. Es trat am 1. September 2013 in Kraft. Bereits am 1. Februar 2010 trat das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits[3] in Kraft. Seitdem findet die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 für die Republik Serbien keine Anwendung mehr.

    (4)       Titel I der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates[4] trat am 11. Dezember 2013 außer Kraft. Damit entfällt auch die Möglichkeit, diesen Mechanismus zur Einführung von Schutzmaßnahmen heranzuziehen.

    (5)       Aus den in den Erwägungsgründen 1 bis 4 genannten Gründen sollte die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgehoben werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Geltung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    [1]               Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1).

    [2]               Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16).

    [3]               Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 2).

    [4]               Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1).

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