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Dokumentas 52014PC0707
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on repealing Council Regulation (EEC) No 3030/93 on common rules for imports of certain textile products from third countries
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
/* COM/2014/0707 final - 2014/0334 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern /* COM/2014/0707 final - 2014/0334 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des
Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in Drittländern betrifft die Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in
den Drittländern, mit denen die Europäische Gemeinschaft bilaterale
Übereinkünfte geschlossen, Protokolle unterzeichnet oder andere Vereinbarungen
getroffen hat. In den letzten Jahren hat die Europäische
Union nur noch mit Russland und Serbien bilaterale Abkommen über den Handel mit
Textilwaren beibehalten. Mit dem Beitritt Russlands zur WTO und dem
Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Serbien wurde
die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 gegenstandslos. Außerdem wurde die Verordnung (EWG)
Nr. 3030/93 dazu verwendet, um zeitlich begrenzte Mengenbeschränkungen auf
bestimmte Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China einzuführen und
um letztendlich den befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für China
zu nutzen. Der Mechanismus trat am 11. Dezember 2013 außer Kraft. Mit diesem Vorschlag soll daher die Verordnung
(EWG) Nr. 3030/93 aufgehoben werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. 2014/0334 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93
des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in Drittländern DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EWG) Nr.
3030/93 des Rates[1]
trat am 9. November 1993 in Kraft und wurde seit dem 1. Januar 1993
angewandt. (2) Am 22. August 2012 trat
die Russische Föderation der Welthandelsorganisation bei. Damit war die Republik Serbien das einzige Land,
mit dem noch ein bilaterales Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit der
Europäischen Union bestand. (3) Am 29. April 2008 wurde
das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien
andererseits[2]
unterzeichnet. Es trat am 1. September 2013 in Kraft. Bereits am
1. Februar 2010 trat das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien
andererseits[3]
in Kraft. Seitdem findet die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 für die Republik
Serbien keine Anwendung mehr. (4) Titel I der Verordnung
(EG) Nr. 427/2003 des Rates[4]
trat am 11. Dezember 2013 außer Kraft. Damit entfällt auch die
Möglichkeit, diesen Mechanismus zur Einführung von Schutzmaßnahmen
heranzuziehen. (5) Aus den in den
Erwägungsgründen 1 bis 4 genannten Gründen sollte die Verordnung (EWG) Nr.
3030/93 aufgehoben werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird
aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten
und Geltung Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Verordnung (EWG)
Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame
Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 275
vom 8.11.1993, S. 1). [2] Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16). [3] Interimsabkommen über Handel
und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der
Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 2). [4] Verordnung (EG)
Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten
warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der
Volksrepublik China (ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1).