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Document 52014PC0693

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    /* COM/2014/0693 final - 2014/0325 (NLE) */

    52014PC0693

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren /* COM/2014/0693 final - 2014/0325 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Autonome Zollkontingente müssen für einige Waren eingerichtet werden, deren Produktion innerhalb der Union zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Union nicht ausreicht. Auf Antrag mehrerer Mitgliedstaaten haben die Kommissionsdienststellen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Regierungssachverständigen geprüft, inwieweit die Eröffnung autonomer Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren zweckmäßig ist.

    Am 17. Dezember 2013 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren erlassen, um zu gewährleisten, dass der Bedarf der EU an diesen Waren unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt wird.

    Zu diesem Zweck sollten Zollkontingente der Union zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen mit angemessenen Mengen eröffnet werden und so bemessen sein, dass das Gleichgewicht der Märkte für diese Waren nicht gestört wird. Die Erörterungen in den Sitzungen der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ haben gezeigt, dass die Mitgliedstaaten bereit waren, Zollkontingente für die im Anhang des vorliegenden Verordnungsvorschlags aufgeführten Waren zu eröffnen, die das Gleichgewicht der Märkte für diese Waren nicht stören. Der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ gehören Delegationen aus allen Mitgliedstaaten und der Türkei an. Die in dem vorliegenden Vorschlag enthaltenen Änderungen wurden nach drei Sitzungen der Gruppe vereinbart.

    Alle Anträge (neue, geänderte oder verlängerte Anträge) wurden von der Gruppe eingehend geprüft. Jeder einzelne Fall wird insbesondere im Hinblick auf die Schadensprävention für EU-Hersteller, die Stärkung und Konsolidierung der Wettbewerbsfähigkeit der Produktion innerhalb der EU und die Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen untersucht. Diese Einschätzungen sind das Ergebnis der Erörterungen innerhalb der Gruppe und der Konsultationen der betroffenen Branchen, Verbände, Handelskammern und anderer Interessenträger durch die Mitgliedstaaten.

    Aus Gründen der Klarheit wurde beschlossen, eine konsolidierte Fassung des Anhangs dieser Verordnung zu veröffentlichen, die den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vollständig ersetzt.

    Der Vorschlag steht mit der EU-Politik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Unternehmen, Entwicklung und Außenbeziehungen im Einklang. Er geht insbesondere nicht zu Lasten von Ländern, mit denen die EU präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat (z. B. Länder, für die das APS oder die AKP-Regelung gilt, Beitrittsländer und potenzielle Beitrittsländer).

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN MIT DEN INTERESSIERTEN KREISEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, in der Regierungssachverständige aller Mitgliedstaaten vertreten sind, wurde konsultiert. Wie bereits erwähnt, beruhen alle genannten Kontingente auf Vereinbarungen oder Kompromissen, die bei den Erörterungen innerhalb der Gruppe erzielt wurden.

    Es gab keine Hinweise auf gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Rechtsgrundlage dieses Verordnungsvorschlags ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Nach Artikel 31 AEUV legt der Rat autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest. Daher stellt eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument dar.

    Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da dieses Maßnahmenpaket im Einklang mit dem Grundsatz zur Vereinfachung der Verfahren für die Außenhandelsbeteiligten und der Mitteilung der Kommission über autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente (ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6) steht.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Aufgrund nicht vereinnahmter Zölle in Höhe von jährlich insgesamt etwa 15,9 Mio. EUR werden die traditionellen Eigenmittel im Haushaltsplan der EU um jährlich 11 913 967 EUR (0,75 x 15 885 290 EUR) sinken.

    2014/0325 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates[1] autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden. Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Januar 2015 für neun zusätzliche Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.

    (2)       In bestimmten Fällen sollten die bestehenden autonomen Zollkontingente der Union angepasst werden. Bei drei Waren ist es der Klarheit halber und zur Berücksichtigung der neuesten Produktentwicklungen notwendig, die Warenbezeichnung zu ändern. Bei sieben weiteren Waren sollten aufgrund von KN- und Einreihungsänderungen die TARIC-Codes geändert werden. Im Falle einer weiteren Ware muss im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Union die Kontingentsmenge erhöht werden. Aus Gründen der Klarheit sollte außerdem ein Kontingentszeitraum festgelegt und eine laufende Nummer geändert werden.

    (3)       Im Falle einer Ware sollte das autonome Zollkontingent der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2015 geschlossen werden, da es ab diesem Datum nicht mehr im Interesse der Union liegt, es zu gewähren.

    (4)       Zollkontingente sollten regelmäßig überprüft und gegebenenfalls auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben werden.

    (5)       Angesichts der Anzahl der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erforderlichen Änderungen sollte dieser Anhang im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit ersetzt werden.

    (6)       Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)       Da einige der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente am 1. Januar 2015 wirksam werden müssen, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.         BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    2.         HAUSHALTSLINIEN

    Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120

    Für das Haushaltsjahr 2015 veranschlagter Betrag: 16 701 200 000 EUR (Haushaltsplan 2015)

    3.         FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    ¨         Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

    X         Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Daraus ergibt sich Folgendes:

    in Mio. EUR (bis zur ersten Dezimalstelle)

    Haushaltslinie || Einnahmen[2] || [Jahr: 2015]

    Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || -11,9 jährlich

    Aufgrund der mit dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen werden die Zolleinnahmen voraussichtlich um 15,9 Mio. EUR jährlich sinken.

    Folglich sind die Eigenmittelverluste aufgrund dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2015 mit 11 913 967 EUR jährlich (0,75 x Bruttobetrag 15 885 290 EUR) zu veranschlagen.

    4.         BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Die Überwachung der besonderen Verwendung bestimmter unter diese Verordnung des Rates fallender Waren erfolgt nach den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission.

    [1]               Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).

    [2]               Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

    ANHANG

    Laufende Nr. || KN-Code || TARIC || Warenbezeichnung || Kontingents-zeitraum || Kontingents-menge || Kontingents-zollsatz (%)

    09.2849 || ex 0710 80 69 || 10 || Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)(2) || 1.1.-31.12. || 700 Tonnen || 0 %

    09.2663 || ex 1104 29 17 || 10 || Müllereitechnisch bearbeitete Sorghumkörner, zumindest geschält und entkeimt, zur Verwendung bei der Herstellung von losem Füllmaterial für Verpackungen (1) || 1.1.-31.12. || 1 500 Tonnen || 0 %

    09.2664 || ex 2008 60 39 || 30 || Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, auch mit einem Zuckergehalt von 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (1) || 1.1.-31.12. || 1 000 Tonnen || 10 % (3)

    09.2913 || ex 2401 10 35 ex 2401 10 70 ex 2401 10 95 ex 2401 10 95 ex 2401 10 95 ex 2401 20 35 ex 2401 20 70 ex 2401 20 95 ex 2401 20 95 ex 2401 20 95 || 91 10 11 21 91 91 10 11 21 91 || Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 (1) || 1.1.-31.12. || 6 000 Tonnen || 0 %

    09.2928 || ex 2811 22 00 || 40 || Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97GHT oder mehr || 1.1.-31.12. || 1 700 Tonnen || 0 %

    09.2703 || ex 2825 30 00 || 10 || Vanadiumoxide und –hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen (1) || 1.1.-31.12. || 13 000 Tonnen || 0 %

    09.2806 || ex 2825 90 40 || 30 || Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8) || 1.1.-31.12. || 12 000 Tonnen || 0 %

    09.2929 || 2903 22 00 || || Trichlorethylen (CAS RN 79-01-6) || 1.1.-31.12. || 10 000 Tonnen || 0 %

    09.2837 || ex 2903 79 90 || 10 || Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5) || 1.1.-31.12. || 600 Tonnen || 0 %

    09.2933 || ex 2903 99 90 || 30 || 1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1) || 1.1.-31.12. || 2 600 Tonnen || 0 %

    09.2950 || ex 2905 59 98 || 10 || 2-Chlorethanol(CAS RN 107-07-3), zum Herstellen von flüssigen Thioplasten der Unterposition 4002 99 90 (1) || 1.1.-31.12. || 15 000 Tonnen || 0 %

    09.2830 || ex 2906 19 00 || 40 || Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8) || 1.1.-31.12. || 20 Tonnen || 0 %

    09.2851 || ex 2907 12 00 || 10 || O-Kresol (CAS RN 95-48-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr || 1.1.-31.12. || 20 000 Tonnen || 0 %

    09.2624 || 2912 42 00 || || Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) (CAS RN 121-32-4) || 1.1.-31.12. || 950 Tonnen || 0 %

    09.2852 || ex 2914 29 00 || 60 || Cyclopropylmethylketon (CAS RN 765-43-5) || 1.1.-31.12. || 300 Tonnen || 0 %

    09.2638 || ex 2915 21 00 || 10 || Essigsäure (CAS RN 64-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr || 1.1.-31.12. || 1 000 000 Tonnen || 0 %

    09.2972 || 2915 24 00 || || Essigsäureanhydrid (CAS RN 108-24-7) || 1.1.-31.12. || 20 000 Tonnen || 0 %

    *09.2679 || 2915 32 00 || || Vinylacetat (CAS RN 108-05-4) || 1.1.-31.12. || 200 000 Tonnen || 0 %

    09.2665 || ex 2916 19 95 || 30 || Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5) || 1.1.-31.12. || 8 000 Tonnen || 0 %

    09.2769 || ex 2917 13 90 || 10 || Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6) || 1.1.-31.12. || 1 000 Tonnen || 0 %

    *09.2680 || ex 2917 19 90 || 25 || n-Dodecenylbernsteinsäureanhydrid (CAS RN 19780-11-1) mit — || einer Gardner-Farbzahl von nicht mehr als 1,

    — || einer Transmission bei 500 nm von 98 v. H. oder mehr für eine 10-GHT-Lösung in Toluol,

    zur Verwendung bei der Herstellung von Autolacken

    (1)

    1.1.-31.12.

    80 Tonnen

    0 %

    09.2634 || ex 2917 19 90 || 40 || Dodecandisäure (CAS RN 693-23-2), mit einer Reinheit von mehr als 98,5GHT || 1.1.-31.12. || 4 600 Tonnen || 0 %

    09.2808 || ex 2918 22 00 || 10 || o-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2) || 1.1.-31.12. || 120 Tonnen || 0 %

    09.2975 || ex 2918 30 00 || 10 || Benzophenon-3,3’,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5) || 1.1.-31.12. || 1 000 Tonnen || 0 %

    *09.2682 || ex 2921 41 00 || 10 || Anilin mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr (CAS RN 62-53-3) || 1.1.-31.12. || 50 000 Tonnen || 0 %

    09.2602 || ex 2921 51 19 || 10 || o-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5) || 1.1.-31.12. || 1 800 Tonnen || 0 %

    09.2977 || 2926 10 00 || || Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) || 1.1.-31.12. || 75 000 Tonnen || 0 %

    09.2856 || ex 2926 90 95 || 84 || 2-Nitro-4(trifluormethyl)benzonitril (CAS RN 778-94-9) || 1.1.-31.12. || 500 Tonnen || 0 %

    09.2838 || ex 2927 00 00 || 85 || C,C’-Azodi(formamid) (CAS RN 123-77-3) mit — || einem pH-Wert von 6,5 oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,5 und

    — || einem durch Flüssigchromatographie/Massenspektrometrie (LC-MS) bestimmten Semicarbazidgehalt (CAS RN 57-56-7) von nicht mehr als 1 500 mg/kg,

    — || einem Zersetzungstemperaturbereich von 195°C – 205°C,

    — || einer Dichte von 1,64 – 1,66 und

    — || einer Verbrennungswärme von 215 – 220 Kcal/mol

    1.1.-31.12.

    100 Tonnen

    0 %

    09.2955 || ex 2932 19 00 || 60 || Flurtamone (ISO) (CAS RN 96525-23-4) || 1.1.-31.12. || 300 Tonnen || 0 %

    09.2812 || ex 2932 20 90 || 77 || Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3) || 1.1.-31.12. || 4 000 Tonnen || 0 %

    09.2858 || 2932 93 00 || || Piperonal (CAS RN 120-57-0) || 1.1.-31.12. || 220 Tonnen || 0 %

    09.2831 || ex 2932 99 00 || 40 || 1,3:2,4-Bis-O-(3,4-dimethylbenzyliden)-D-glucitol (CAS RN 135861-56-2) || 1.1.-31.12. || 500 Tonnen || 0 %

    *09.2673 || ex 2933 39 99 || 43 || 2,2,6,6-Tetramethylpiperidin-4-ol (CAS RN 2403-88-5) || 1.1.-31.12. || 1 000 Tonnen || 0 %

    *09.2674 || ex 2933 39 99 || 44 || Chlorpyrifos (ISO) (CAS RN 2921-88-2) || 1.1.-31.12. || 9 000 Tonnen || 0 %

    *09.2860 || ex 2933 69 80 || 30 || 1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5) || 1.1.-31.12. || 400 Tonnen || 0 %

    09.2658 || ex 2933 99 80 || 73 || 5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5) || 1.1.-31.12. || 200 Tonnen || 0 %

    *09.2675 || ex 2935 00 90 || 79 || 4-[[(2-Methoxybenzoyl)amino]sulfonyl]-benzoylchlorid (CAS RN 816431-72-8) || 1.1.-31.12. || 542 Tonnen || 0 %

    09.2945 || ex 2940 00 00 || 20 || D-Xylose (CAS RN 58-86-6) || 1.1.-31.12. || 400 Tonnen || 0 %

    *09.2676 || ex 3204 17 00 || 14 || Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2) mit einem Anteil des Farbmittels von 60 GHT oder mehr || 1.1.-31.12. || 50 Tonnen || 0 %

    *09.2677 || ex 3204 17 00 || 45 || Farbmittel C.I. Pigment Yellow 174 (CAS-Nr. 4118-16-5), stark resiniertes Pigment (etwa 35 % unproportioniertes Harz), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, in Form von extrudierten Kügelchen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 1 GHT || 1.1.-31.12. || 500 Tonnen || 0 %

    *09.2666 || ex 3204 17 00 || 55 || Farbmittel C.I. Pigment Red 169 (CAS RN 12237-63-7) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 169 von 50 GHT oder mehr || 1.1.-31.12. || 40 Tonnen || 0 %

    *09.2678 || ex 3204 17 00 || 67 || Farbmittel C.I. Pigment Red 57:1 (CAS-Nr. 5281-04-9) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, in Form von extrudierten Kügelchen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 1,5 GHT || 1.1.-31.12. || 150 Tonnen || 0 %

    09.2659 || ex 3802 90 00 || 19 || Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur || 1.1.-31.12. || 30 000 Tonnen || 0 %

    09.2908 || ex 3804 00 00 || 10 || Natriumligninsulphonat || 1.1.-31.12. || 40 000 Tonnen || 0 %

    09.2889 || 3805 10 90 || || Sulfatterpentinöl || 1.1.-31.12. || 25 000 Tonnen || 0 %

    09.2935 || ex 3806 10 00 || 10 || Balsamharz || 1.1.-31.12. || 280 000 Tonnen || 0 %

    *09.2832 || ex 3808 92 90 || 40 || Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion || 1.1.-31.12. || 500 Tonnen || 0 %

    *09.2681 || ex 3812 10 00 ex 3824 90 92 || 20 85 || Gemisch von Bis(3-triethoxysilylpropyl)sulfiden (CAS RN 211519-85-6) || 1.1.-31.12. || 9 000 Tonnen || 0 %

    09.2814 || ex 3815 90 90 || 76 || Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid || 1.1.-31.12. || 3 000 Tonnen || 0 %

    *09.2644 || ex 3824 90 92 || 77 || Zubereitung mit — || 55GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78GHT Dimethylglutarat

    — || 10GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30GHT Dimethyladipat und

    — || nicht mehr als 35GHT Dimethylsuccinat

    1.1.-31.12.

    10 000 Tonnen

    0 %

    *09.2140 || ex 3824 90 92 || 79 || Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt von: — || 2,0 oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,0 GHT an N,N-Dimethyl-1-octanamin

    — || 94 GHT oder mehr an N,N-Dimethyl-1-decanamin und

    — || nicht mehr als 2 GHT an N,N-Dimethyl-1-dodecanamin

    1.1.-31.12.

    4 500 Tonnen

    0 %

    *09.2829 || ex 3824 90 93 || 43 || Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen: — || Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

    — || Säurezahl von 110 oder weniger,

    und

    — || Schmelzpunkt von 100° C oder höher

    1.1.-31.12.

    1 600 Tonnen

    0 %

    *09.2907 || ex 3824 90 93 || 67 || Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an: — || Sterolen von 75 GHT oder mehr

    — || Stanolen von nicht mehr als 25 GHT,

    zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern

    (1)

    1.1.-31.12.

    2 500 Tonnen

    0 %

    *09.2660 || ex 3902 30 00 || 98 || Amorpher Polyalphaolefinkleber zur Herstellung von Körperpflegemitteln (1) || 1.1.-31.12. || 500 Tonnen || 0 %

    *09.2639 || 3905 30 00 || || Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend || 1.1.-31.12.2015 || 15 000 Tonnen || 0 %

    09.2671 || ex 3905 99 90 || 81 || Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2): — || mit 17,5GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20GHT Hydroxylgruppen und

    — || einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6mm

    1.1.-31.12.

    11 000 Tonnen

    0 %

    09.2616 || ex 3910 00 00 || 30 || Polydimethylsiloxan mit einem Polymerisationsgrad von 2 800 Monomereinheiten (± 100) || 1.1.-31.12. || 1 300 Tonnen || 0 %

    09.2816 || ex 3912 11 00 || 20 || Celluloseacetat in Form von Flocken || 1.1.-31.12. || 75 000 Tonnen || 0 %

    09.2864 || ex 3913 10 00 || 10 || Natriumalginat, Extrakt aus Braunalgen (CAS RN 9005-38-3) || 1.1.-31.12. || 1 000 Tonnen || 0 %

    09.2641 || ex 3913 90 00 || 87 || Natriumhyaluronat, nicht steril, mit — || einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000,

    — || einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg,

    — || einem Ethanolgehalt von nicht mehr als 1GHT und

    — || einem Isopropanolgehalt von nicht mehr als 0,5GHT

    1.1.-31.12.

    200 kg

    0 %

    09.2661 || ex 3920 51 00 || 50 || Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen: — || EN 4364 (MIL-P-5425E) und DTD5592A oder

    — || EN 4365 (MIL-P-8184) und DTD5592A

    1.1.-31.12.

    100 Tonnen

    0 %

    09.2645 || ex 3921 14 00 || 20 || Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) x 100 cm (± 10 cm) x 40 cm (± 5 cm) || 1.1.-31.12. || 1 300 Tonnen || 0 %

    09.2818 || ex 6902 90 00 || 10 || Feuerfeste Steine mit — || einer Kantenlänge von mehr als 300 mm und

    — || einem Gehalt an TiO2 von nicht mehr als 1 GHT und

    — || einem Gehalt von Al2O3 von nicht mehr als 0,4 GHT sowie

    — || einer Volumenänderung von weniger als 9 % bei 1 700° C

    1.1.-31.12.

    225 Tonnen

    0 %

    09.2628 || ex 7019 52 00 || 10 || Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m²(± 10 g/m²), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und –rahmen verwendeten Art || 1.1.-31.12. || 3 000 000 m² || 0 %

    09.2799 || ex 7202 49 90 || 10 || Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT || 1.1.-31.12. || 50 000 Tonnen || 0 %

    *09.2834 || ex 7604 29 10 || 20 || Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm || 1.1.-31.12. || 1 000 Tonnen || 0 %

    *09.2835 || ex 7604 29 10 || 30 || Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm || 1.1.-31.12. || 500 Tonnen || 0 %

    09.2840 || ex 8104 30 00 || 20 || Magnesiumpulver — || mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,5 GHT

    — || mit einer Partikelgröße von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8

    1.1.-31.12.

    2 000 Tonnen

    0 %

    *09.2629 || ex 8302 49 00 || 91 || Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1) || 1.1.-31.12. || 800 000 Stück || 0 %

    09.2642 || ex 8501 40 20 ex 8501 40 80 || 30 40 || Baugruppe, bestehend aus: — || einem Einphasen-Wechselstromkommutatormotor mit einer Leistung von 480 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 400 W, einer Eingangsleistung von mehr als 900 W, jedoch nicht mehr als 1 600 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 119,8 mm, jedoch nicht mehr als 135,2 mm, und einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, und

    — || einem Ansaugventilator,

    zur Verwendung bei der Herstellung von Staubsaugern

    (1)

    1.1.-31.12.

    120 000 Stück

    0 %

    09.2763 || ex 8501 40 80 || 30 || Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von mehr als 750 W, einer Eingangsleistung von mehr als 1 600 W, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (1) || 1.1.-31.12. || 2 000 000 Stück || 0 %

    09.2633 || ex 8504 40 82 || 20 || Elektrischer Gleichrichter, mit einer Kapazität von nicht mehr als1 kVA, zur Verwendung beim Herstellen von Apparaten der Positionen 8509 80 und 8510 (1) || 1.1.-31.12. || 4 500 000 Stück || 0 %

    09.2643 || ex 8504 40 82 || 30 || Netzteilplatinen zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 (1) || 1.1.-31.12. || 1 038 000 Stück || 0 %

    09.2620 || ex 8526 91 20 || 20 || Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung, ohne Bildschirm, mit einem Gewicht von nicht mehr als 2 500 g || 1.1.-31.12. || 3 000 000 Stück || 0 %

    09.2672 || ex 8529 90 92 ex 9405 40 39 || 75 70 || Gedruckte Schaltung mit LED-Dioden: — || auch mit Prismen/Linse und

    — || auch mit Anschlussstück(en)

    zur Herstellung von Rückbeleuchtungseinheiten für Waren der Position 8528

    (1)

    1.1.-31.12.

    115 000 000 Stück

    0 %

    09.2003 || ex 8543 70 90 || 63 || Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 mm x 30 mm || 1.1.-31.12. || 1 400 000 Stück || 0 %

    09.2668 || ex 8714 91 10 ex 8714 91 10 || 21 31 || Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1) || 1.1.-31.12. || 125 000 Stück || 0 %

    09.2669 || ex 8714 91 30 ex 8714 91 30 || 21 31 || Vordere Fahrradgabel aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert, zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1) || 1.1.-31.12. || 97 000 Stück || 0 %

    09.2631 || ex 9001 90 00 || 80 || Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen oder Reparieren von Waren der Positionen 9002, 9005, 9013 10 und 9015 (1) || 1.1.-31.12. || 5 000 000 Stück || 0 %

    *09.2836 || ex 9003 11 00 ex 9003 19 00 || 10 20 || Fassungen für Brillen aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen, zur Verwendung bei der Herstellung von Korrektionsbrillen (1) || 1.1.-31.12. || 5 800 000 Stück || 0 %

    (1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

    (2) Diese Maßnahme wird jedoch nicht gewährt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

    (3) Der spezifische Zollsatz ist anwendbar.

    * || Neue oder geänderte Position

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