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Document 52014PC0667
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on protection against dumped imports from countries not members of the European Union (codification)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (kodifizierter Text)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (kodifizierter Text)
/* COM/2014/0667 final - 2014/0309 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (kodifizierter Text) /* COM/2014/0667 final - 2014/0309 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der
Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu
vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser
verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen
zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen,
wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten
geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis
zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen
Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden
Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein,
müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom
1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der
zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es
sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des
guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht
sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh
hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem
Sinne geäußert[2]
und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich
der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen
Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren
für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten
keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich
das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein
beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte
geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll
die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den
Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern[3]
kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte,
die Gegenstand der Kodifizierung sind[4].
Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte
vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen,
wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese
aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf
der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte
Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit
Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 22 Amtssprachen erstellt
worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue
Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der
kodifizierten Verordnung gegenübergestellt. ê 1225/2009
(angepasst) 2014/0309 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus
nicht zur Europäischen Ö Union Õ gehörenden Ländern
(kodifizierter Text) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf
Artikel Ö 207 Absatz 2 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ê 1225/2009
Erwägungsgrund 1 (angepasst) (1) Die Verordnung (EG) Ö 1225/2009[6] Õ ist mehrfach und in
wesentlichen Punkten geändert worden[7].
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte
Verordnung zu kodifizieren. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 3 (angepasst) (2) Das Übereinkommen zur
Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
1994 (nachstehend „Antidumping-Übereinkommen 1994“ genannt) enthält
ausführliche Regeln, insbesondere für die Berechnung des Dumpings, die
Verfahren zur Einleitung und Durchführung der Untersuchung, einschließlich der
Ermittlung und der Auswertung der Tatsachen, die Einführung vorläufiger
Maßnahmen, die Einführung und die Vereinnahmung von Antidumpingzöllen, die
Geltungsdauer und die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen sowie die
Unterrichtung über Informationen im Zusammenhang mit Antidumpinguntersuchungen.
(3) Zur Sicherung einer
angemessenen und transparenten Anwendung Ö der Õ Regeln Ö des Antidumping-Übereinkommens
1994 Õ sollten die
Formulierungen dieses Übereinkommens so Ö gut Õ wie möglich in das Ö Unionsrecht Õ übertragen werden. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 4 (angepasst) è1 Berichtigung, ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 22 (4) Bei der Anwendung der Regeln Ö des Antidumping-Übereinkommens
1994 Õ ist es zur
Aufrechterhaltung des mit è1 Ö dem Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (nachstehend „ Õ GATT Ö „ genannt) Õ errichteten ç Gleichgewichts
zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig, dass die Ö Union Õ der Auslegung dieser
Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner Rechnung trägt. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 5 (5) Es sollten klare und
ausführliche Regeln für die Ermittlung des Normalwerts abgefasst werden.
Insbesondere sollte sich die Ermittlung in allen Fällen auf repräsentative
Verkäufe im normalen Handelsverkehr im Ausfuhrland stützen. Es ist sinnvoll,
genauer zu bestimmen, unter welchen Bedingungen Parteien für die Zwecke von
Dumpinguntersuchungen als in geschäftlicher Verbindung stehend angesehen werden
können. Es ist zweckmäßig zu definieren, unter welchen Umständen
Inlandsverkäufe als mit Verlust getätigt angesehen und nicht berücksichtigt und
die verbleibenden Verkäufe oder der rechnerisch ermittelte Normalwert oder die
Verkäufe an ein Drittland zugrunde gelegt werden können. Ferner sollten eine
angemessene Verteilung der Kosten, einschließlich in Situationen der
Produktionsaufnahme, vorgesehen und Leitlinien für die Definition der
Produktionsaufnahme sowie den Umfang und die Methode der Verteilung festgelegt
werden. Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ist es ferner notwendig,
die Methode anzugeben, die für die Bestimmung der Vertriebs-, Verwaltungs- und
Gemeinkosten und den Gewinn anzuwenden ist, die in diesem Normalwert enthalten
sein müssen. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 6 (6) Bei der Ermittlung des
Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft erscheint es zweckmäßig, Regeln für
die Wahl des geeigneten Drittlands mit Marktwirtschaft festzulegen, das zu
diesem Zweck heranzuziehen ist, und für den Fall, dass ein angemessenes
Drittland nicht ermittelt werden kann, vorzusehen, dass der Normalwert auf
andere angemessene Weise bestimmt werden kann. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 7 (angepasst) (7) Es ist zweckmäßig, den
Begriff „Ausfuhrpreis“ zu definieren und anzugeben, welche Berichtigungen in
den Fällen Ö vorgenommen
werden sollten Õ, in denen dieser
Preis unter Zugrundelegung des ersten Preises am freien Markt errechnet werden
muss. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 8 (8) Um einen gerechten Vergleich
zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu ermöglichen, sollten die
Faktoren aufgelistet werden, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise
beeinflussen können, und spezifische Regeln für die Bestimmungen der
Berichtigungen festgelegt werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass
doppelte Berichtigungen zu vermeiden sind. Ferner sollte vorgesehen werden,
dass für den Vergleich Durchschnittspreise herangezogen werden können, obgleich
individuelle Ausfuhrpreise mit einem durchschnittlichen Normalwert verglichen werden
können, wenn erstere nach Verwender, Region oder Zeitraum variieren. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 9 (angepasst) (9) Es ist Ö wünschenswert Õ, klare und
ausführliche Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung
ausschlaggebend sein können, ob die gedumpten Einfuhren eine bedeutende
Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Bei dem
Nachweis, dass das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren für die
Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ verantwortlich sind,
sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen
Marktbedingungen in der Ö Union Õ berücksichtigt
werden. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 10 (angepasst) (10) Es empfiehlt sich, den Begriff
„Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“ zu definieren und
vorzusehen, dass die mit Ausführern verbundenen Parteien aus dem
Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können; der Begriff „verbunden“ sollte
definiert werden. Ferner ist es notwendig, vorzusehen, dass
Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf Hersteller in einer Region der Ö Union Õ getroffen werden
können; für die Definition dieser Region sollten Leitlinien festgelegt werden. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 11 (angepasst) (11) Es ist notwendig, festzulegen,
wer einen Antidumpingantrag stellen kann, inwieweit dieser von dem
Wirtschaftszweig der Ö Union Õ unterstützt werden
sollte und welche Informationen dieser Antrag zu dem Dumping, der Schädigung
und dem ursächlichen Zusammenhang enthalten sollte. Außerdem sollten die
Verfahren für die Ablehnung von Anträgen oder die Einleitung von Antidumpingverfahren
festgelegt werden. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 12 (angepasst) (12) Es ist notwendig, festzulegen,
wie die interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen
die Behörden benötigen. Ö Interessierten
Parteien sollte Õ ausreichend
Gelegenheit gegeben werden, alle einschlägigen Beweise vorzulegen, und sie sollten
uneingeschränkt Gelegenheit erhalten, ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem
sollten die Regeln und Verfahren klar festgelegt werden, die bei der
Untersuchung einzuhalten sind, insbesondere, dass interessierte Parteien
innerhalb bestimmter Fristen sich selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und
ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen
berücksichtigt werden sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen
Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer
interessierter Parteien erhalten und zu den Informationen Stellung nehmen kann.
Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die
Kommission zusammenarbeiten. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 13 (angepasst) (13) Es sollten die Bedingungen
festgesetzt werden, unter denen vorläufige Zölle eingeführt werden können, u. a.
Ö Bedingungen
wonach vorläufige Zölle Õ frühestens 60 Tage
und spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden
können. Aus Verwaltungsgründen sollte ferner vorgesehen werden, dass diese
Zölle in allen Fällen von der Kommission entweder direkt für einen Zeitraum von
neun Monaten oder in zwei Phasen von sechs und drei Monaten eingeführt werden
können. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 14 (14) Es sollten die Verfahren für
die Annahme von Verpflichtungen festgelegt werden, die das Dumping und die
Schädigung anstelle der Einführung vorläufiger oder endgültiger Zölle
beseitigen. Ferner sollte festgelegt werden, welche Folgen eine Verletzung oder
Rücknahme von Verpflichtungen hat und dass vorläufige Zölle im Fall einer
mutmaßlichen Verletzung eingeführt werden können oder wenn eine weitere
Untersuchung zur Vervollständigung der Sachaufklärung erforderlich ist. Bei der
Annahme von Verpflichtungen sollte darauf geachtet werden, dass die
vorgeschlagenen Verpflichtungen und ihre Einhaltung nicht zu einem
wettbewerbsschädigenden Verhalten führen. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 15 (angepasst) (15) Es ist notwendig, den
Abschluss von Verfahren mit oder ohne Maßnahmen normalerweise innerhalb von
zwölf Monaten und spätestens von 15 Monaten nach der Einleitung der
Untersuchung vorzusehen. (16) Untersuchungen oder Verfahren
sollten eingestellt werden, wenn das Dumping geringfügig oder die Schädigung
unerheblich ist, und es empfiehlt sich, diese Ö Situationen Õ zu definieren. In
den Fällen, in denen Maßnahmen einzuführen sind, sollte der Abschluss der
Untersuchungen vorgesehen und festgelegt werden, dass die Maßnahmen niedriger
als die Dumpingspannen sein sollten, wenn ein niedrigerer Betrag zur
Beseitigung der Schädigung ausreicht, und ferner sollte die Methode für die
Berechnung der Höhe der Maßnahmen im Falle einer Stichprobenauswahl bestimmt
werden. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 16 (17) Soweit angemessen, ist es
erforderlich, die rückwirkende Erhebung vorläufiger Zölle vorzusehen und
festzulegen, welche Umstände die rückwirkende Erhebung von Zöllen auslösen
können, um ein Unterlaufen der einzuführenden endgültigen Maßnahmen zu
verhindern. Ferner ist es erforderlich, vorzusehen, dass die Zölle im Fall
einer Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen rückwirkend erhoben werden
können. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 17 (angepasst) (18) Die Maßnahmen sollten nach
fünf Jahren auslaufen, es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre
Aufrechterhaltung. In den Fällen, in denen ausreichende Beweise für veränderte
Umstände vorgelegt werden, sollten Interimsüberprüfungen oder Untersuchungen
durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erstattung von Antidumpingzöllen
gerechtfertigt ist. Außerdem sollte festgelegt werden, dass bei einer
Neuberechnung des Dumpings, die eine rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise
erforderlich macht, die Zölle nicht als zwischen der Einfuhr und dem
Wiederverkauf entstandene Kosten behandelt werden, wenn sich diese Zölle in den
Preisen der Waren widerspiegeln, die Gegenstand von Maßnahmen in der Ö Union Õ sind. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 18 (angepasst) (19) Insbesondere ist es
erforderlich, eine Neufeststellung der Ausfuhrpreise und der Dumpingspannen
vorzusehen, wenn der Zoll von dem Ausführer über eine Form von
Ausgleichsvereinbarung getragen wird und sich nicht in den Preisen der Waren
widerspiegelt, die Gegenstand von Maßnahmen in der Ö Union Õ sind. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 19 (angepasst) è1 Berichtigung, ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 22 (20) Das Antidumping-Übereinkommen
1994 enthält keine Bestimmungen über die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen, obgleich
in einem gesonderten GATT‑Ministerbeschluss die Umgehung als ein Problem
anerkannt Ö wurde Õ und dessen Lösung
dem GATT-Antidumpingausschuss Ö übertrug Õ. Da die
multilateralen Verhandlungen bisher scheiterten und das Ergebnis der è1 Befassung
des World Trade Organisation (WTO)-Antidumpingausschusses ç nicht vorliegt, ist
es erforderlich, dass das Ö Unionsrecht Õ Bestimmungen enthält,
um Praktiken, einschließlich der einfachen Montage in der Ö Union Õ oder in einem
Drittland, zu regeln, die in erster Linie auf die Umgehung von
Antidumpingmaßnahmen abzielen. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 20 (angepasst) è1 Berichtigung, ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 22 (21) Es ist außerdem wünschenswert,
zu klären, welche Praktiken eine Umgehung der geltenden Maßnahmen darstellen.
Eine Umgehung kann innerhalb und außerhalb der Ö Union Õ stattfinden. è1 Deshalb
ist es notwendig, die unter der vorliegenden Verordnung bestehende Möglichkeit,
Einführer von dem ausgeweiteten Zoll zu befreien, auch für die Ausführer
vorzusehen ç, wenn Zölle Ö erhoben Õ werden, um gegen
eine Umgehung außerhalb der Ö Union Õ vorzugehen. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 21 (22) Es ist zweckdienlich, die
Aussetzung von Antidumpingmaßnahmen im Fall einer vorübergehenden Veränderung
der Marktbedingungen zu gestatten, die die Beibehaltung derartiger Maßnahmen
einstweilig nicht geeignet erscheinen lässt. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 22 (23) Es ist erforderlich,
vorzusehen, dass die von der Untersuchung betroffenen Einfuhren Gegenstand
einer zollamtlichen Erfassung sein können, so dass in der Folge Maßnahmen
gegenüber diesen Einfuhren angewandt werden können. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 23 (24) Zur Sicherung einer
ordnungsgemäßen Durchsetzung der Maßnahmen ist es erforderlich, dass die
Mitgliedstaaten den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand der Untersuchungen
und Gegenstand von Maßnahmen sind, und den Betrag der im Rahmen dieser
Verordnung vereinnahmten Zölle überwachen und der Kommission darüber Bericht
erstatten. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 26 (25) Es sind Kontrollbesuche zur
Überprüfung der Informationen zu dem Dumping und der Schädigung vorzusehen,
wobei diese Kontrollbesuche von einer ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragebogen
abhängen sollten. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 27 (26) Um einen fristgerechten
Abschluss der Untersuchungen zu ermöglichen, ist es wichtig, in den Fällen, in
denen die Zahl der betroffenen Parteien oder Transaktionen sehr groß ist, eine
Stichprobenauswahl vorzusehen. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 28 (27) Es ist erforderlich,
vorzusehen, dass für Parteien, die nicht in zufrieden stellender Weise an der
Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen
werden können und dass derartige Informationen für die Parteien weniger günstig
sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 29 (28) Eine vertrauliche Behandlung
von Informationen sollte vorgesehen werden, um Geschäftsgeheimnisse nicht zu
verbreiten. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 30 (angepasst) (29) Es ist wesentlich, eine
ordnungsgemäße Unterrichtung der betroffenen Parteien über die wesentlichen
Tatsachen und Erwägungen vorzusehen, die unter gebührender Berücksichtigung des
Entscheidungsprozesses in der Ö Union Õ innerhalb einer
Frist stattfinden muss, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen
ermöglicht. ê 1225/2009
Erwägungsgrund 31 (angepasst) (30) Es ist angebracht, ein
Verwaltungssystem vorzusehen, damit Argumente zu der Frage vorgebracht werden
können, ob Maßnahmen im Interesse der Ö Union Õ einschließlich des
Interesses der Verbraucher liegen, und Fristen für die Vorlage dieser
Informationen sowie das Recht der betroffenen Parteien auf Unterrichtung
festzulegen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 (angepasst) (31) Ö Die Õ Durchführung Ö der
vorliegenden Verordnung Õ erfordert einheitliche
Bedingungen für die Einführung vorläufiger und endgültiger Zölle und die
Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese
Maßnahmen sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.
182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] erlassen werden. (32) Für den Erlass von vorläufigen
Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese
Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Das
Beratungsverfahren sollte – angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen im
Vergleich zu endgültigen Maßnahmen – auch für die Annahme von Verpflichtungen,
die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim Auslaufen von
Maßnahmen, die Aussetzung von Maßnahmen, die Verlängerung der Aussetzung von
Maßnahmen und die Wiederinkraftsetzung von Maßnahmen angewendet werden. Würde
eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer
wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben,
sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen. — ê 1225/2009
(angepasst) è1 Berichtigung, ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 22 è2 1168/2012 Art. 1 Ziff. 1 Buchst. a) è3 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 1) HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Grundsätze (1) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware Ö eingeführt Õ werden, die
Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr in der Ö Union Õ eine Schädigung
verursacht. (2) Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis
bei der Ausfuhr in die Ö Union Õ niedriger ist als
der vergleichbare Preis Ö einer Õ zum Verbrauch im
Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr. (3) Das Ausfuhrland ist normalerweise das
Ursprungsland. Jedoch kann es sich auch um ein Zwischenland handeln, ausgenommen
in den Fällen, in denen zum Beispiel die Ware nur Gegenstand eines
Durchfuhrverkehrs durch dieses Land ist oder nicht in diesem Land hergestellt
wird, oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt. (4) Im Sinne dieser Verordnung ist „gleichartige
Ware“ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr
in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine
andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht,
aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind. Artikel 2 Feststellung des Dumpings A. NORMALWERT (1) Der Normalwert stützt sich normalerweise
auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im
Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. Wird jedoch die gleichartige Ware von dem
Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der
Normalwert anhand der Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt
werden. Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen
eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können
nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des
Normalwerts herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie durch diese
Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden. Bei der Prüfung der Frage, ob zwischen zwei
Parteien eine geschäftliche Verbindung besteht, kann die Bestimmung des
Begriffs „verbundene Personen“ in Artikel 143 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission[9]
berücksichtigt werden. (2) Die Verkäufe der gleichartigen Ware zum
Verbrauch auf dem Inlandsmarkt werden normalerweise bei der Ermittlung des
Normalwerts zugrunde gelegt, wenn die verkauften Mengen 5 v. H. oder
mehr der verkauften Mengen der betreffenden Ware in der Ö Union Õ ausmachen. Ein
niedrigerer Prozentsatz kann jedoch herangezogen werden, wenn beispielsweise
die in Rechnung gestellten Preise für den betreffenden Markt als repräsentativ
angesehen werden. (3) Wird die gleichartige Ware im normalen
Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder lassen
diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu,
so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem
Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs-
und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der
Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern
diese Preise repräsentativ sind. Von einer besonderen Marktlage für die
betroffene Ware im Sinne des Unterabsatzes 1 kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn die Preise künstlich niedrig sind, wenn in
beträchtlichem Umfang Barterhandel betrieben wird oder wenn nichtkommerzielle
Verarbeitungsvereinbarungen bestehen. (4) Die Verkäufe der gleichartigen Ware auf
dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Exportverkäufe an ein Drittland zu
Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der
Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus
preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und
bei der Bestimmung des Normalwerts unberücksichtigt gelassen werden, wenn
festgestellt wird, dass diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in
erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die während eines
angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen. Wenn die Preise, die zum Zeitpunkt des
Verkaufs unter den Stückkosten liegen, die gewogenen durchschnittlichen
Stückkosten im Untersuchungszeitraum übersteigen, werden sie als Preise
angesehen, die während eines angemessenen Zeitraums die Deckung der Kosten
ermöglichen. Der längere Zeitraum umfasst normalerweise ein
Jahr und darf in keinem Fall kürzer sein als sechs Monate, und Verkäufe unter
Stückkosten werden als in erheblichen Mengen während eines solchen Zeitraums
getätigt angesehen, wenn festgestellt wird, dass der gewogene durchschnittliche
Verkaufspreis niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten
oder dass die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 v. H. der zur
Bestimmung des Normalwerts berücksichtigten Verkäufe ausmachen. (5) Die Kosten werden normalerweise anhand der
Aufzeichnungen der Partei berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein
anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und
nachgewiesen wird, dass diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem
Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise
widerspiegeln. Spiegeln die Aufzeichnungen der betreffenden
Partei die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen
Kosten nicht in angemessener Weise wider, so werden diese Kosten berichtigt
oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land
bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet
werden können, auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich
Informationen aus anderen repräsentativen Märkten ermittelt. Die für die ordnungsgemäße Kostenverteilung
vorgelegten Nachweise werden berücksichtigt, sofern diese Kostenverteilungen
traditionell vorgenommen wurden. In Ermangelung einer besseren Methode wird die
Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt. Sofern dies nicht bereits bei den
Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene
Berichtigungen für die nicht wiederkehrenden Kostenfaktoren vorgenommen, die
der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugutekommen. Werden die Kosten während eines Teils des
Kostendeckungszeitraums durch die Inbetriebnahme neuer Produktionsanlagen, die
erhebliche zusätzliche Investitionen erfordern, und durch niedrige
Kapazitätsauslastungsraten beeinflusst, die sich aus der Produktionsaufnahme
innerhalb oder während eines Teils des Untersuchungszeitraums ergeben, so
werden die Kosten am Ende der Anlaufphase unter Berücksichtigung der
vorgenannten Aufteilungsregeln zugrunde gelegt und auf dieser Höhe für den
betreffenden Zeitraum in die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten
gewogenen durchschnittlichen Kosten einbezogen. Die Dauer der Anlaufphase wird
unter Berücksichtigung der Umstände des betreffenden Herstellers oder
Ausführers bestimmt, darf aber einen angemessenen anfänglichen Anteil an dem
Kostendeckungszeitraum nicht übersteigen. Für diese Kostenberichtigung während
des Untersuchungszeitraums werden die Angaben zu der Anlaufphase, die sich über
den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, berücksichtigt, sofern sie vor den
Kontrollbesuchen und innerhalb von drei Monaten nach der Einleitung der
Untersuchung vorgelegt werden. (6) Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs-
und Gemeinkosten sowie für Gewinne werden anhand der Zahlen festgesetzt, die
der untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf
der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist
dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden: a) anhand des gewogenen Durchschnitts
der tatsächlichen Beträge, die für andere untersuchte Ausführer oder Hersteller
bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt
des Ursprungslandes ermittelt wurden; b) anhand der Beträge, die der
betreffende Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von
Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des
Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet; c) anhand jeder anderen vertretbaren
Methode, sofern der auf diese Weise ermittelte Gewinn nicht höher ist als der
Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen
allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen. (7) a) Im Fall von Einfuhren aus Ländern
ohne Marktwirtschaft[10]
erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des
rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des
Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in
die Ö Union Õ verkauft wird; falls
dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen
Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Ö Union Õ tatsächlich
gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine
angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Ein geeignetes Drittland mit
Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender
Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden
zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge
berücksichtigt. Es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft
herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist. Die von der Untersuchung
betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die
Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist
zur Stellungnahme von zehn Tagen. b) In Antidumpinguntersuchungen
betreffend è1 Einfuhren
aus der Volksrepublik China, Vietnam und Kasachstan und aus Ländern ohne
Marktwirtschaft ç, die zum Zeitpunkt
der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert
gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage
ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen
Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und
Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der
Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware
marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a)
Anwendung. c) Ein Antrag im Sinne des Buchstabens
b) muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial
dahingehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen
Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind: –
Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über
die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der
Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und
Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage
widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei
müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten
beruhen; –
die Unternehmen verfügen über eine einzige klare
Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen
Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; –
die Produktionskosten und die finanzielle Lage der
Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht
mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen,
sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch
Schuldenausgleich; –
die Unternehmen unterliegen Eigentums- und
Insolvenzvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die
Unternehmensführung sicherstellen, und –
Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen. Eine Entscheidung darüber, ob der
Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, è2 erfolgt
normalerweise innerhalb von sieben Monaten ab, in jedem Fall jedoch nicht
später als acht Monate nach dem Beginn der Untersuchung ç, è3 nach
Ermöglichung der Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union ç. Diese Entscheidung
bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig. è3 Die
Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 28
Wochen nach Einleitung der Untersuchung über die von ihr durchgeführte Prüfung
der Anträge gemäß Buchstabe b. ç ê 1168/2012 Art.
1 Ziff. 1 Buchst. b) d) Hat die Kommission ihre Untersuchung
gemäß Artikel 17 beschränkt, so beschränkt sich eine Entscheidung nach den
Buchstaben b und c dieses Absatzes auf die in die Untersuchung einbezogenen
Parteien und auf diejenigen Hersteller, denen eine individuelle Behandlung nach
Artikel 17 Absatz 3 gewährt wird. ê 1225/2009
(angepasst) B. AUSFUHRPREIS (8) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich
gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Ö Union Õ verkauften Ware. (9) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt
sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder
einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder
einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage
des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen
unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen
unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie
eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage. In diesen Fällen werden Berichtigungen für
alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten
einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen
Ausfuhrpreis frei Grenze der Ö Union Õ zu ermitteln. Die Beträge, für die Berichtigungen
vorgenommen werden, umfassen alle Beträge, die normalerweise vom Einführer getragen
werden, aber von Parteien innerhalb oder außerhalb der Ö Union Õ übernommen worden
sind, bei denen sich herausstellt, dass eine geschäftliche Verbindung oder eine
Ausgleichsvereinbarung mit dem Einführer oder Ausführer besteht; dazu gehören
die üblichen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und
Nebenkosten, Zölle, Antidumpingzölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland
aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu entrichten sind, eine
angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für
Gewinne. C. VERGLEICH (10) Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem
Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt
auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu
möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter
gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der
Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise
nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für
Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit
die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte
Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte,
unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen
vorgenommen werden: a) Materielle Eigenschaften Eine Berichtigung wird für
Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der betreffenden Ware
vorgenommen. Der Betrag der Berichtigung entspricht einer vertretbaren
Schätzung des Marktwerts dieses Unterschieds. b) Einfuhrabgaben und indirekte
Steuern Eine Berichtigung des Normalwerts
wird für alle Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern vorgenommen, mit denen die
gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden,
wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt sind, und nicht erhoben oder
erstattet werden, wenn die Ware in die Ö Union Õ exportiert wird. c) Preisnachlässe und Mengenrabatte Eine Berichtigung wird für
Unterschiede bei Preisnachlässen und Rabatten einschließlich Mengenrabatten
vorgenommen, wenn diese ordnungsgemäß quantifiziert werden und direkt mit den
betreffenden Verkäufen zusammenhängen. Eine Berichtigung kann ferner für
nachträgliche Preisnachlässe und Rabatte vorgenommen werden, sofern dieser
Antrag sich auf die übliche Praxis in vorausgegangenen Zeiträumen stützt und
die Voraussetzungen für die Gewährung der Preisnachlässe oder Rabatte gegeben
sind. d) Handelsstufe i) Eine Berichtigung für Unterschiede bei
den Handelsstufen, einschließlich etwaiger Unterschiede bei Verkäufen durch
Erstausrüster („Original Equipment Manufacturer“, OEM) erfolgt, sofern für die
Vertriebskette in beiden Märkten nachgewiesen wird, dass der Ausfuhrpreis
einschließlich des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises eine andere
Handelsstufe betrifft als der Normalwert und dass sich der Unterschied auf die
Vergleichbarkeit der Preise ausgewirkt hat; letzteres muss durch anhaltende und
eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen des Verkäufers für
die verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands
nachweisbar sein. Die Höhe der Berichtigung richtet sich nach dem Marktwert des
Unterschieds. ii) Bei unter Ziffer i) nicht angesprochenen
Fällen, wenn nämlich ein bestehender Unterschied bei der Handelsstufe aufgrund
des Fehlens der entsprechenden Stufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes
nicht beziffert werden kann oder wenn es sich ergibt, dass bestimmte Funktionen
sich eindeutig auf andere Handelsstufen beziehen als auf diejenigen, die in dem
Vergleich zugrunde gelegt wurden, kann jedoch eine besondere Berichtigung
erfolgen. e) Transport-, Versicherungs-,
Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten Eine Berichtigung wird vorgenommen
für Unterschiede bei den Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Übermittlung der betreffenden Ware von den Betrieben des Ausführers an einen
unabhängigen Käufer anfallen, sofern diese Kosten in den in Rechnung gestellten
Preisen enthalten sind. Diese Kosten umfassen Transport-, Versicherungs-,
Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten. f) Verpackung Eine Berichtigung wird vorgenommen für
Unterschiede bei den Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Verpackung der betreffenden Ware stehen. g) Kreditgewährung Eine Berichtigung wird vorgenommen
für Unterschiede bei den Kosten für jeglichen für die betreffenden Verkäufe
gewährten Kredit, sofern dieser Faktor bei der Festlegung der in Rechnung
gestellten Preise berücksichtigt wird. h) Kundendienstkosten Eine Berichtigung wird vorgenommen
für Unterschiede bei den direkten Kosten für die Erbringung von
Gewährleistungen, Garantien, technische Hilfe und Kundendienst nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften und/oder des Verkaufsvertrags. i) Provisionen Eine Berichtigung wird vorgenommen
für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt
werden. Als „Provision“ gilt auch der
Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware
handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf
Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. j) Währungsumrechnungen Erfordert der Preisvergleich eine
Währungsumrechnung, so wird dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag herangezogen;
steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem Ausfuhrgeschäft
in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs
herangezogen. Normalerweise entspricht das Datum des Verkaufs dem Datum der
Rechnung, jedoch kann auch das Datum des Vertrags, des Kaufauftrags oder der
Auftragsbestätigung herangezogen werden, wenn diese für die Ermittlung der wesentlichen
Verkaufsbedingungen eher geeignet sind. Wechselkursschwankungen werden nicht
berücksichtigt, und den Ausführern wird eine Frist von 60 Tagen
eingeräumt, um anhaltende Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum zu
berücksichtigen. k) Andere Faktoren Eine Berichtigung kann auch für
Unterschiede bei anderen nicht unter den Buchstaben a) bis j) genannten
Faktoren vorgenommen werden, sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der
Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf
dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen. D. DUMPINGSPANNEN (11) Vorbehaltlich der einschlägigen
Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Dumpingspannen im
Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen
durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller
Ausfuhrgeschäfte in die Ö Union Õ oder durch einen Vergleich
der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Ö Union Õ je Geschäftsvorgang
ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den
Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Ö Union Õ verglichen werden,
wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich
voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten
Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden.
Dieser Absatz schließt eine Stichprobenauswahl gemäß Artikel 17 nicht aus. (12) Die Dumpingspanne entspricht dem Betrag,
um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Bei unterschiedlichen
Dumpingspannen kann eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt
werden. Artikel 3 Feststellung der Schädigung (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist,
bedeutet der Begriff „Schädigung“ im Sinne dieser Verordnung, dass ein
Wirtschaftszweig der Ö Union Õ bedeutend geschädigt
wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines
Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ erheblich verzögert
wird; der Begriff „Schädigung“ ist gemäß diesem Artikel auszulegen. (2) Die Feststellung einer Schädigung stützt
sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren
und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Ö Union Õ und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren
auf den Wirtschaftszweig der Ö Union Õ. (3) Im Zusammenhang mit dem Volumen der
gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut
oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Ö Union Õ erheblich
angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer
gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ eine erhebliche
Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese
Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder
Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben.
Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise
ausschlaggebend. (4) Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als
einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so werden die
Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt
wird, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die
Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3
genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem
einzelnen Land nicht unerheblich ist, und b) eine kumulative Beurteilung der
Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten
Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der
gleichartigen Ware der Ö Union Õ angemessen ist. (5) Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten
Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Ö Union Õ umfasst eine
Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des
Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ beeinflussen,
einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den
Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe
der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potentiellen
Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität,
Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Ö Union Õ beeinflussen, der
tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow,
Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder
Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines
noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend. (6) Aus allen einschlägigen im Hinblick auf
Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten
Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere
gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen
und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den
Wirtschaftszweig der Ö Union Õ verantwortlich sind
und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als
bedeutend bezeichnet werden können. (7) Andere bekannte Faktoren als die gedumpten
Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Ö Union Õ zur gleichen Zeit
schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese
anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten
Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem
folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten
Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten,
handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Ö Unionshersteller Õ sowie Wettbewerb
zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und
Produktivität des Wirtschaftszweiges der Ö Union Õ. (8) Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ gemessen, wenn die
verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von
Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller
erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die
gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen,
für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind. (9) Die Feststellung, dass eine bedeutende
Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf
Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten
von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss
klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, dass eine bedeutende
Schädigung droht, werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt: a) eine erhebliche Steigerungsrate bei
den gedumpten Einfuhren auf dem Markt der Ö Union Õ als Indiz für einen
voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg; b) genügend frei verfügbare Kapazitäten
beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung
seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg
der gedumpten Ausfuhren in die Ö Union Õ, wobei zu
berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren
aufnehmen können; c) die Frage, ob die Einfuhren zu
Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben
würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und
die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden; d) die Lagerbestände bei der
untersuchten Ware. Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise
ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der
Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar
bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende
Schädigung verursacht würde. Artikel 4 Bestimmung des Begriffs
„Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“ (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als
„Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“ die Gesamtheit der Ö Unionshersteller Õ der gleichartigen
Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen
Teil der gesamten Ö Unionsproduktion Õ dieser Waren nach
Artikel 5 Absatz 4 ausmacht, dabei gelten folgende Ausnahmen: a) Sind Hersteller mit Ausführern oder
Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich gedumpten
Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“ nur die übrigen
Hersteller zu verstehen. b) Unter außergewöhnlichen Umständen
besteht die Möglichkeit, das Gebiet der Ö Union Õ für die betreffende
Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller
auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn i) die Hersteller auf einem solchen Markt
ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der betreffenden Ware auf
diesem Markt verkaufen, und ii) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in
erheblichem Maße von Herstellern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren
Standort in einer anderen Region der Ö Union Õ haben. Unter diesen
Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein
größerer Teil des gesamten Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ nicht geschädigt
wird, sofern sich die gedumpten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt
konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion
auf diesem Markt schädigen. (2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein
Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich
verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt
den anderen kontrolliert, oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt
von einem Dritten kontrolliert werden, oder c) sie gemeinsam direkt oder indirekt
einen Dritten kontrollieren, sofern Grund zu der Annahme oder dem Verdacht
besteht, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen
Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer
einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist,
auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen. (3) Werden die Hersteller in einer bestimmten
Region als Wirtschaftszweig der Ö Union Õ angesehen, so wird
den Ausführern Gelegenheit gegeben, Verpflichtungen gemäß Artikel 8 für
diese Region anzubieten. In solchen Fällen ist bei der Bewertung des Ö Unionsinteresses Õ der Maßnahmen den
Interessen der Region in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Wird eine
angemessene Verpflichtung nicht umgehend angeboten oder kommt es zu den in
Artikel 8 Absätze 9 und 10 genannten Situationen, so kann ein
vorläufiger oder ein endgültiger Zoll für die gesamte Ö Union Õ eingeführt werden.
In diesen Fällen können die Zölle auf bestimmte Hersteller oder Ausführer
beschränkt werden, soweit dies durchführbar ist. (4) Artikel 3 Absatz 8 findet auf
diesen Artikel Anwendung. Artikel 5 Einleitung des Verfahrens (1) Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine
Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen
angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der
von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne
Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ handelt, gestellt
wird. Der Antrag kann an die Kommission oder einen
Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die
Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die
ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als
Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung
durch die Kommission gestellt. Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne dass ein
Antrag gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen von
Dumping und für eine dadurch verursachte Schädigung eines Wirtschaftszweigs der
Ö Union Õ, so teilt er der
Kommission diese Beweise unverzüglich mit. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 muss Beweise
für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen
ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der
angeblichen Schädigung enthalten. Der Antrag enthält die folgenden dem
Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehenden Informationen: a) Name des Antragstellers und
Beschreibung des Volumens und des Wertes der Ö Unionsproduktion Õ der gleichartigen
Ware durch den Antragsteller. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen eines
Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ gestellt, so ist zur
Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt
wird, eine Liste aller bekannten Ö Unionshersteller Õ der gleichartigen
Ware oder aller Zusammenschlüsse von Ö Unionsherstellern Õ der gleichartigen
Ware und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf
diese Hersteller entfallenden Ö Unionsproduktion Õ der gleichartigen
Ware vorzulegen; b) vollständige Beschreibung der
angeblich gedumpten Ware, Namen der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer,
Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste
der bekannten Einführer der betreffenden Ware; c) die Preise, zu denen die betreffende
Ware zum Verbrauch auf den Inlandsmärkten der Ursprungs- oder Ausfuhrländer
verkauft wird (oder, soweit angemessen, die Preise, zu denen die Ware aus den
Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein oder mehrere Drittländer verkauft wird,
oder über den rechnerisch ermittelten Wert der Ware), sowie die Ausfuhrpreise
oder, soweit angemessen, über die Preise, zu denen die Ware erstmals an einen
unabhängigen Käufer in der Ö Union Õ weiterverkauft wird; d) die Entwicklung des Volumens der
angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise
der gleichartigen Ware auf dem Ö Unionsmarkt Õ und folglich auf den
Wirtschaftszweig der Ö Union Õ, so wie sie sich
beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 3 und 5 aufgeführten
relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des
Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ beeinflussen. (3) Die Kommission prüft, soweit möglich, die
Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um
festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer
Untersuchung zu rechtfertigen. (4) Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird
nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Ö Unionsherstellern Õ der gleichartigen
Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass
der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Ö Union Õ oder in seinem Namen
gestellt wurde. Der Antrag gilt als „von einem Wirtschaftszweig der Ö Union Õ oder in seinem
Namen“ gestellt, wenn er von Ö Unionsherstellern Õ unterstützt wird,
deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der
gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ entfällt, der den
Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht
eingeleitet, wenn auf die Ö Unionshersteller Õ, die den Antrag
ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion
der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Ö Union Õ hergestellten Ware
entfallen. (5) Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung
einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die
Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Nach Eingang eines mit den
erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags und vor der Einleitung einer
Untersuchung wird jedoch die Regierung des betroffenen Ausfuhrlandes
unterrichtet. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 2) (angepasst) (6) Ö Beschließt die
Kommission Õ unter besonderen
Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender
schriftlicher Antrag von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen
gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn nach Absatz 2 genügend Beweise für das
Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen, um die
Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Die Kommission unterrichtet die
Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass eine Untersuchung eingeleitet
werden muss. ê 1225/2009
(angepasst) (7) Die Beweise sowohl für das Dumping als
auch für die Schädigung werden bei dem Beschluss über die Einleitung einer
Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn
entweder die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen,
um eine Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Verfahren sind nicht gegen
Länder einzuleiten, deren Einfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H.
ausmachen, es sei denn, diese Länder erreichen zusammen 3 v. H. oder
mehr des Ö Unionsverbrauchs Õ. (8) Der Antrag kann vor der Einleitung der
Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 2) (9) Stellt sich heraus, dass genügend Beweise
vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die
Kommission innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ein
Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller
hiervon innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der
Kommission gestellt worden ist, unterrichtet. Die Kommission unterrichtet die
Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt der
Antragstellung bei der Kommission über die von ihr durchgeführte Prüfung des
Antrags. ê 1225/2009
(angepasst) è1 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 3) (10) Die Bekanntmachung über die Einleitung
des Verfahrens kündigt die Einleitung einer Untersuchung an, bezeichnet die
betroffenen Waren und die betroffenen Länder, enthält eine Zusammenfassung der
eingegangenen Informationen und den Hinweis, dass alle sachdienlichen
Informationen der Kommission zu übermitteln sind. Darin werden die Fristen festgesetzt,
innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt
schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche
Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden
sollen; ferner wird die Frist festgesetzt, innerhalb deren interessierte
Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6
Absatz 5 stellen können. (11) Die Kommission unterrichtet die
bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände
von Einführern und Ausführern sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und die
Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter
gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekanntermaßen
betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrlandes den vollen Wortlaut
des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den
anderen einbezogenen interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders
viele Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen
Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrlandes oder dem zuständigen
Wirtschaftsverband übermittelt werden. (12) Eine Antidumpinguntersuchung steht der
Zollabfertigung nicht entgegen. Artikel 6 Untersuchung (1) Nach Einleitung des Verfahrens leitet die
Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Ö Unionsebene Õ ein. Diese
Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung,
die gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen
Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall von Dumping
normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden
Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst. Informationen, die für einen Zeitraum nach
diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht
berücksichtigt. (2) Den Parteien, denen im Rahmen einer
Antidumpinguntersuchung Fragebogen zugesandt werden, wird eine
Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für die
Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon
ausgegangen wird, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem
er an den Ausführer abgesandt oder der zuständigen diplomatischen Vertretung
des Ausfuhrlandes übermittelt wurde. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann
unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt
werden, sofern die Partei wegen besonderer Umstände einen triftigen Grund für diese
Verlängerung angeben kann. (3) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten
ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle
erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission die erbetenen
Auskünfte sowie die Ergebnisse der angestellten Nachprüfungen, Kontrollen oder
Untersuchungen. Sind diese Informationen von allgemeinem
Interesse, und ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so
übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei
denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche
Zusammenfassung übermittelt. (4) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten
ersuchen, alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen, und
zwar insbesondere bei Einführern, Händlern und Herstellern der Ö Union Õ, und Untersuchungen
in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre
Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden
Landes keine Einwände erhebt. Die Mitgliedstaaten treffen alle
erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Bedienstete der Kommission können auf Antrag
der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der
Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. (5) Die interessierten Parteien, die sich
gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, werden angehört,
wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und
dabei nachweisen, dass sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich
vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird und dass besondere Gründe für
ihre Anhörung sprechen. (6) Auf Antrag erhalten die Einführer, die
Ausführer, die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes und die Antragsteller,
die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben,
Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte
Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente
vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Wahrung der
Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu
tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an
solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache
nicht abträglich. Mündliche Informationen nach diesem Absatz
werden nur berücksichtigt, sofern sie in schriftlicher Form nachgereicht
werden. (7) Die Antragsteller, die Einführer und
Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die
Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst
gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können auf schriftlichen
Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung
gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Ö Union Õ oder ihrer
Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung
ihres Standpunktes erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 19
sind und bei der Untersuchung verwendet werden. Diese Parteien können zu diesen Unterlagen
Stellung nehmen, und ihre Kommentare werden berücksichtigt soweit sie
hinreichend begründet worden sind. (8) Außer unter den in Artikel 18
genannten Umständen werden die von interessierten Parteien beigebrachten
Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, soweit wie möglich auf
ihre Richtigkeit geprüft. (9) Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9
wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In
jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach
ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen
und gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen
abgeschlossen. Artikel 7 Vorläufige Maßnahmen Vorläufige Zölle
können auferlegt werden wenn: a) ein Verfahren nach Artikel 5
eingeleitet wurde; b) eine entsprechende Bekanntmachung
veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10
è1 ausreichend
Gelegenheit ç erhielten,
Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben; c) vorläufig festgestellt wurde, dass
Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Ö Union Õ dadurch geschädigt
wird; und d) das Ö Unionsinteresse Õ Maßnahmen zur
Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60
Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens
eingeführt. (2) Der Betrag des vorläufigen Zolls darf die
vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch
niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ zu beseitigen. (3) Die vorläufigen Zölle sind in Form einer
Sicherheitsleistung zu sichern, und die Überführung der betreffenden Waren in
den freien Verkehr in der Ö Union Õ wird von der
Leistung einer solchen Sicherheit abhängig gemacht. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 3) (4) Die Kommission trifft vorläufige Maßnahmen
gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. ê 1225/2009 (5) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes
Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen von Absatz 1
erfüllt, so beschließt die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen
nach Eingang des Antrags, ob ein vorläufiger Antidumpingzoll einzuführen ist. (6) Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle kann
auf sechs Monate beschränkt und um weitere drei Monate verlängert werden oder
aber neun Monate betragen. Sie darf jedoch nur verlängert werden oder neun
Monate betragen, wenn die Ausführer, auf die ein erheblicher Prozentsatz des
betreffenden Handels entfällt, dies beantragen oder nach Mitteilung durch die
Kommission keine Einwände erheben. Artikel 8 Verpflichtungen ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 4) (1) Wurde im Rahmen der vorläufigen
Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die
Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren
zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich
ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu
Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie davon überzeugt ist, dass die
schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden. In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß
Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. gemäß Artikel 9 Absatz 4
eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen
nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt
werden, die im Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots
und etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher
Verpflichtungen dürfen nicht höher sein, als es zum Ausgleich der Dumpingspanne
erforderlich ist; ferner sollten sie niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn
diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
zu beseitigen. ê 1225/2009 (2) Verpflichtungen können von der Kommission
vorgeschlagen werden, aber ein Ausführer ist nicht verpflichtet, derartige
Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Ausführer solche Verpflichtungen
nicht anbieten oder einer Aufforderung hierzu nicht nachkommen, wirkt sich
nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls aus. Jedoch kann festgestellt werden, dass eine
drohende Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die
gedumpten Einfuhren anhalten. Verpflichtungen dürfen von den Ausführern nur
dann verlangt oder angenommen werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, dass
Dumping vorliegt und dass dadurch eine Schädigung verursacht wird. Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen
Verpflichtungen spätestens am Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß
Artikel 20 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können. (3) Verpflichtungsangebote brauchen nicht
angenommen zu werden, wenn ihre Annahme als nicht sinnvoll angesehen wird,
beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu
groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art,
dagegensprechen. Dem betroffenen Ausführer kann der Grund, aus dem beabsichtigt
wird, die Ablehnung des Verpflichtungsangebots vorzuschlagen, mitgeteilt und
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für die Ablehnung
werden in dem endgültigen Beschluss dargelegt. (4) Die Parteien, die eine Verpflichtung
anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen,
damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt
werden kann. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 4) (5) Werden Verpflichtungen angenommen, so wird
die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung gemäß dem
in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein. ê 1225/2009 (6) Werden Verpflichtungen angenommen, so wird
die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung normal abgeschlossen. Wird in
diesem Fall festgestellt, dass kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, so
wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, es sei denn, diese Feststellung
ist weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen. In diesen
Fällen kann verlangt werden, dass die Verpflichtung über einen angemessenen
Zeitraum aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, dass Dumping und eine
Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung nach Maßgabe der
Verpflichtungsbedingungen und dieser Verordnung aufrechterhalten. (7) Die Kommission verlangt von jedem
Ausführer, von dem eine Verpflichtung angenommen wurde, dass er in regelmäßigen
Abständen Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtung erteilt und
die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben gestattet. Kommt der Ausführer
diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung
angesehen. (8) Werden Verpflichtungen von bestimmten
Ausführern im Laufe einer Untersuchung angenommen, so gelten sie gemäß Artikel 11
als von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Untersuchung für das Ausfuhrland
abgeschlossen wird. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 4) (9) Wird eine Verpflichtung von einer Partei
verletzt oder zurückgenommen, oder widerruft die Kommission die Annahme der
Verpflichtung, so wird die Annahme der Verpflichtung durch einen Beschluss der
Kommission oder gegebenenfalls eine Verordnung der Kommission widerrufen, und
es gilt automatisch der von der Kommission gemäß Artikel 7 eingeführte
vorläufige Zoll oder der gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zoll,
sofern der betroffene Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es
sei denn, er hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen. Die Kommission
unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn sie beschließt, eine Verpflichtung
zurückzunehmen. ê 1225/2009 Jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat
können Informationen vorlegen, die Anscheinsbeweise dafür enthalten, dass eine
Verpflichtung verletzt wurde. Die anschließende Prüfung, ob eine Verletzung der
Verpflichtung vorliegt, wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten,
keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß
begründeten Antrags abgeschlossen. Die Kommission kann die zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Überwachung der Verpflichtungen
ersuchen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 4) (10) Ein vorläufiger Zoll kann gemäß Artikel 7
auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden,
sofern Grund zu der Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt worden
ist, oder im Fall der Verletzung oder der Rücknahme einer Verpflichtung, sofern
die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde. ê 1225/2009
(angepasst) Artikel 9 Abschluss ohne Maßnahmen; Einführung
endgültiger Zölle (1) Wird der Antrag zurückgenommen, so kann
das Verfahren abgeschlossen werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse
der Ö Union Õ liegt. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 5) (2) Stellt sich heraus, dass keine
Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren
eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung gemäß dem in Artikel 15
Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein. ê 1225/2009 (3) Bei Verfahren, die gemäß Artikel 5
Absatz 9 eingeleitet werden, wird die Schädigung normalerweise als
unerheblich angesehen, wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Artikel 5
Absatz 7 festgelegten Mengen liegen. Die gleichen Verfahren werden
unverzüglich eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspanne,
ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H.
beträgt, wobei jedoch nur die Untersuchung eingestellt wird, wenn die
Dumpingspanne für einzelne Ausführer unter 2 v. H. liegt, diese
Ausführer weiterhin vom Verfahren betroffen sind und im Fall einer späteren
Überprüfung für das betreffende Land nach Maßgabe des Artikels 11 erneut
untersucht werden können. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 5) (4) Ergibt sich aus der endgültigen
Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte
Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21
erforderlich ist, so führt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3
vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Sind bereits
vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens
einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte
Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch unter der Dumpingspanne
liegen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. ê 765/2012 Art. 1 (5) Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der
angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich
welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind
und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien,
von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung, mit der die
Antidumpingmaßnahmen festgesetzt werden, wird der Zoll für jeden einzelnen
Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist, für das betroffene
Lieferland festgesetzt. Dessen ungeachtet können Lieferanten, die rechtlich
getrennt von anderen Lieferanten oder rechtlich getrennt vom Staat sind, zum
Zwecke der Festsetzung des Zolls als eine Einheit betrachtet werden. Bei der
Anwendung dieses Unterabsatzes können Faktoren wie strukturelle oder
gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen den Lieferanten und dem Staat
oder zwischen Lieferanten, die Kontrolle oder erhebliche Einflussnahme durch
den Staat in Bezug auf Preisgestaltung und Produktion oder die
Wirtschaftsstruktur des Lieferlandes berücksichtigt werden. ê 1225/2009
(angepasst) è1 1168/2012
Art. 1 Ziff. 2 è2 37/2014
Art. 1 u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 6) è3 37/2014
Art. 1 u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 7) (6) è1 Wenn
die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die
Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich
gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung
einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht
übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt
wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Normalwert für diese Parteien auf der
Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2
Absatz 7 Buchstabe a ermittelt wurde. ç Für die Zwecke dieses Absatzes lässt die
Kommission Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder gemäß
Artikel 18 ermittelt wurde, unberücksichtigt. Auf Einfuhren von Ausführern oder Herstellern,
denen gemäß Artikel 17 eine individuelle Behandlung gewährt wird, werden
individuelle Zölle angewandt. Artikel 10 Rückwirkung (1) Vorläufige Maßnahmen und endgültige
Antidumpingzölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu
dem die gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 4
gefasste Ö Maßnahme Õ in Kraft tritt, in
den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorbehaltlich der in
dieser Verordnung genannten Ausnahmen. è2 (2)
Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt,
dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so beschließt die Kommission,
unabhängig davon, ob ein endgültiger Antidumpingzoll aufzuerlegen ist,
inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist. ç In diesem Fall
bedeutet „Schädigung“ weder die erhebliche Verzögerung der Errichtung eines
Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ noch das Drohen
einer bedeutenden Schädigung, es sei denn, es wird festgestellt, dass aus
dieser drohenden Schädigung ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich eine
bedeutende Schädigung entstanden wäre. In allen anderen Fällen einer solchen
drohenden Schädigung oder Verzögerung werden die vorläufigen Beträge
freigegeben, und endgültige Zölle können nur ab dem Zeitpunkt der Feststellung
einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung eingeführt
werden. (3) Ist der endgültige Antidumpingzoll höher
als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der
endgültige Zoll niedriger als der vorläufige Zoll, so wird der Zoll neu
berechnet. Im Fall einer negativen endgültigen Feststellung wird der vorläufige
Zoll nicht bestätigt. (4) Ein endgültiger Antidumpingzoll kann auf
Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt
der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der
Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern: a) die Einfuhren gemäß Artikel 14
Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden; b) die betreffenden Einführer von der
Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten; c) bei der betreffenden Ware schon
früher Dumping über einen längeren Zeitraum vorlag oder der Einführer nach dem
Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung von dem
Dumping Kenntnis hatte oder hätte haben müssen; und d) zusätzlich zu der Höhe der
Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein
erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird, der in Anbetracht der
Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des
anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben
wird. (5) Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von
Verpflichtungen können endgültige Zölle auf Waren erhoben werden, die innerhalb
von 90 Tagen vor der Anwendung vorläufiger Maßnahmen in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 14
Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden und eine solche rückwirkende Erhebung
nicht für die Einfuhren gilt, die vor der Verletzung oder Kündigung der
Verpflichtung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Artikel 11 Geltungsdauer, Überprüfung und
Erstattung (1) Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur so
lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende
Dumping unwirksam zu machen. (2) Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt
fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses
der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die
Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das
Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich
anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen
der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Ö Unionsherstellern Õ oder in deren Namen
gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss
einer solchen Überprüfung in Kraft. Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme
wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das
Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich
anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann
beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung
aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung
teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist,
oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die
Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich
anhalten wird. Im Rahmen der Untersuchungen gemäß diesem
Absatz erhalten die Ausführer, die Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes
und die Ö Unionshersteller Õ Gelegenheit, die in
dem Überprüfungsantrag dargelegten Behauptungen zu ergänzen, zu widerlegen oder
zu erläutern, und in den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen und
ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang
mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das Dumping bei einem
Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine Bekanntmachung über das bevorstehende
Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union zu einem
geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen gemäß
diesem Absatz veröffentlicht. Danach sind die Ö Unionshersteller Õ bis spätestens drei
Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf
Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 zu stellen. Ferner wird eine
Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen von Maßnahmen gemäß diesem
Absatz veröffentlicht. (3) Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung
der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder
auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der
endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr
vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Ö Unionshersteller Õ überprüft werden,
wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen
Interimsüberprüfung enthält. Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet,
wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung
der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass
die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich
nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder
nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz kann
die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des
Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden
Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß
Artikel 3 festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden
alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen
Feststellung berücksichtigt. (4) Eine Überprüfung wird ferner zwecks
Ermittlung individueller Dumpingspannen für neue Ausführer in dem betreffenden
Ausfuhrland durchgeführt, die die Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich
die Maßnahmen stützten, nicht exportiert haben. Die Überprüfung wird eingeleitet, wenn ein
neuer Ausführer oder Hersteller nachweisen kann, dass er mit keinem der
Ausführer oder Hersteller in dem Ausfuhrland, deren Ware Gegenstand der
Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist, und wenn er nach dem
Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Ö Union Õ exportiert hat oder
wenn er nachweisen kann, dass er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung
zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Ö Union Õ eingegangen ist. è3 Eine
Neuausführerüberprüfung wird eingeleitet und beschleunigt durchgeführt, nachdem
die Unionshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. ç Mit der Verordnung
der Kommission zur Einleitung einer Überprüfung wird der geltende Zoll
gegenüber dem betreffenden neuen Ausführer außer Kraft gesetzt und die
Verordnung zur Einführung des Zolls entsprechend geändert sowie die
zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5
vorgesehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend vom
Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung an erhoben werden können, wenn die
Überprüfung zur Feststellung von Dumping bei diesem Ausführer führt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn
Zölle gemäß Artikel 9 Absatz 6 eingeführt wurden. (5) Die einschlägigen Bestimmungen dieser
Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von
den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den
Absätzen 2, 3 und 4. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3
werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf
Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Diese Überprüfungen
werden in jedem Fall innerhalb von fünfzehn Monaten nach ihrer Einleitung
abgeschlossen. Überprüfungen nach Absatz 4 werden in
jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach
Absatz 2 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach
Absatz 3 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Absatz 3 zu
demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Absatz 2
abgeschlossen sein muss. Wird die Untersuchung nicht innerhalb der in
Unterabsatz 2, 3 und 4 genannten Fristen abgeschlossen, so –
treten die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen
nach Absatz 2 außer Kraft, –
treten die Maßnahmen im Falle paralleler
Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 außer Kraft, sofern die
Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet worden war, während in demselben
Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig war, oder sofern solche
Überprüfungen gleichzeitig eingeleitet worden waren, oder –
werden die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen
nach den Absätzen 3 und 4 unverändert aufrechterhalten. Anschließend wird eine Bekanntmachung über das
Außerkrafttreten bzw. die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 7) (6) Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels
werden von der Kommission eingeleitet. Die Kommission entscheidet gemäß dem in
Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren, ob Überprüfungen nach Maßgabe
des Absatzes 2 dieses Artikels eingeleitet bzw. nicht eingeleitet werden. Die
Kommission informiert die Mitgliedstaaten auch, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter
oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer
Überprüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 dieses Artikels rechtfertigt, und
die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat oder wenn die
Kommission selbst festgestellt hat, dass überprüft werden sollte, ob die
weitere Anwendung von Maßnahmen notwendig ist. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen,
werden die Maßnahmen gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen
Prüfverfahren gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufgehoben oder aufrechterhalten
oder gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels aufgehoben, aufrechterhalten
oder geändert. Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber
nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so bleiben diese Ausführer weiterhin
in das Verfahren einbezogen und können im Rahmen einer für dieses Land nach
Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung automatisch erneut
untersucht werden. ê 1225/2009
(angepasst) (7) Ist am Ende der Geltungsdauer der
Maßnahmen nach Absatz 2 eine Überprüfung der Maßnahmen nach Absatz 3
bereits eingeleitet worden, so erstreckt sich diese Überprüfung auf die in
Absatz 2 genannten Umstände. (8) Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein
Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen
wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden,
beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der
geltende Zoll ist. Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt
der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den
Mitgliedstaat übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach
dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den
zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu
dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen
für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
unverzüglich diesen Antrag. Ein Antrag auf Erstattung gilt nur als
hinreichend durch Beweise begründet, wenn er genaue Angaben über den Betrag der
beantragten Erstattung von Antidumpingzöllen und alle Zollbelege für die
Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu gehören auch Nachweise
zu den Normalwerten und den Preisen bei der Ausfuhr in die Ö Union Õ während eines
repräsentativen Zeitraums für die Ausführer oder Hersteller, für die die Zölle
gelten. Ist der Einführer mit dem betroffenen Ausführer oder Hersteller nicht
geschäftlich verbunden und stehen diese Informationen nicht sofort zur
Verfügung oder ist der Ausführer oder der Hersteller nicht bereit, dem
Einführer diese Informationen zu erteilen, so enthält der Antrag eine Erklärung
des Ausführers oder des Herstellers, wonach die Dumpingspanne nach Maßgabe
dieses Artikels verringert oder beseitigt worden ist und die einschlägigen
Nachweise der Kommission übermittelt werden. Werden diese Nachweise von dem
Ausführer oder dem Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist
übermittelt, so wird der Antrag abgelehnt. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 7) Die Kommission entscheidet, ob und inwieweit
dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann auch jederzeit beschließen,
eine Interimsprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im
Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für
solche Überprüfungen durchgeführt wird, werden dann bei der Entscheidung
zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist. Die
Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, sobald sie die Prüfung des Antrags
abgeschlossen hat. ê 1225/2009
(angepasst) è1 Berichtigung,
ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 22 Die Erstattung von Zöllen erfolgt
normalerweise innerhalb von 12 Monaten und in keinem Fall später als 18 Monate
nach dem Zeitpunkt, zu dem der hinreichend begründete Erstattungsantrag von
einem Einführer der Ware gestellt wurde, die Gegenstand des Antidumpingzolls
ist. Die zulässige Erstattung wird normalerweise
von den Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der Entscheidung der
Kommission gezahlt. (9) In allen Überprüfungen oder
Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit
sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der
Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender
Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12,
und des Artikels 17. (10) Bei Untersuchungen nach Maßgabe dieses
Artikels prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise gemäß
Artikel 2. Wird jedoch beschlossen, den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2
Absatz 9 rechnerisch zu ermitteln, so errechnet sie den Ausfuhrpreis ohne
Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags, sofern schlüssige Beweise
dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in
den späteren Verkaufspreisen in der Ö Union Õ ordnungsgemäß
niederschlägt. Artikel 12 è1 Aufnahme ç ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 8) (1) Legt der Wirtschaftszweig der Union oder
eine andere interessierte Partei – normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten der Maßnahmen – ausreichende Informationen dafür vor, dass die
Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach
der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu
keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder
der späteren Verkaufspreise der eingeführten Ware in der Union geführt haben,
so kann die Kommission die Untersuchung wiederaufnehmen, um zu prüfen, ob die
Maßnahmen sich auf die genannten Preise ausgewirkt haben. Die Kommission
unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn eine interessierte Partei ausreichende
Informationen vorgelegt hat, die eine Wiederaufnahme der Untersuchung
rechtfertigen, und die Kommission die Prüfung dieser Informationen
abgeschlossen hat. ê 1225/2009
(angepasst) è1 Berichtigung,
ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 22 Unter den im Unterabsatz 1 festgelegten
Voraussetzungen kann die Untersuchung auch auf Initiative der Kommission oder
auf Antrag eines Mitgliedstaats wieder aufgenommen werden. (2) è1 Während
einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach Maßgabe dieses Artikels erhalten die
Ausführer, die Einführer und die Ö Unionshersteller Õ Gelegenheit, die
Situation hinsichtlich der Weiterverkaufspreise und der späteren Verkaufspreise
zu klären. Ist das Ergebnis, dass die Maßnahme zu einer Erhöhung der Preise
geführt haben sollte, um die zuvor gemäß Artikel 3 festgestellte
Schädigung zu beseitigen, werden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 neu
ermittelt und die Dumpingspannen zur Berücksichtigung der neu ermittelten
Ausfuhrpreise neu berechnet. Wird angenommen, dass die in Artikel 12 Absatz 1
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, weil die Ausfuhrpreise nach dem
ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der
Maßnahmen zurückgegangen sind, so können die Dumpingspannen zur
Berücksichtigung dieser niedrigeren Ausfuhrpreise neu berechnet werden. ç ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 8) (3) Wird im Fall einer Wiederaufnahme der
Untersuchung nach diesem Artikel ein erhöhtes Dumping festgestellt, so können
die geltenden Maßnahmen von der Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3
vorgesehenen Prüfverfahren entsprechend den neuen Feststellungen zu den
Ausfuhrpreisen geändert werden. Der gemäß diesem Artikel eingeführte
Antidumpingzoll ist höchstens doppelt so hoch wie der ursprünglich eingeführte
Zoll. ê 1225/2009
(angepasst) (4) Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5
und 6 gelten für die Wiederaufnahme nach diesem Artikel, wobei jedoch
diese Überprüfung ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise innerhalb von
sechs Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen wird.
Solche Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach der
Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen. Wird die Überprüfung nicht innerhalb der in
Unterabsatz 1 genannten Fristen abgeschlossen, so werden die Maßnahmen
unverändert aufrechterhalten. Es wird eine Bekanntmachung über die
Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. (5) Angebliche Veränderungen des Normalwerts
werden nach Maßgabe dieses Artikels nur berücksichtigt, wenn der Kommission
innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung
gesetzten Frist vollständige Informationen zu den geänderten Normalwerten mit
ordnungsgemäßen Beweisen vorgelegt werden. Erfordert eine Untersuchung eine
Überprüfung der Normalwerte, so können die Einfuhren bis zum Abschluss der
Untersuchung gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst werden. Artikel 13 Umgehung (1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten
Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus
Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der
geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen
Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn
eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Antidumpingzölle, die den gemäß Artikel 9
Absatz 5 eingeführten residualen Antidumpingzoll nicht übersteigen, können
auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für
die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine
Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des
Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Ö Union Õ oder zwischen
einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Ö Union Õ definiert, die sich aus
einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es
außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder
wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder
dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise
und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn
erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für
Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher
festgestellt wurden, vorliegen. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im
Sinne des Unterabsatzes 1 gelten unter anderem: a) geringfügige Veränderungen der
betroffenen Ware, so dass sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen
normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen
Eigenschaften nicht berühren; b) der Versand der von Maßnahmen
betroffenen Ware über Drittländer; c) die Neuorganisation der
Vertriebsmuster und -kanäle durch die Ausführer in dem von Maßnahmen betroffenen
Land, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Ö Union Õ ausführen können,
für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren
der Ausführer; d) unter den in Absatz 2 genannten
Umständen, die Montage von Teilen durch einen Montagevorgang in der Ö Union Õ oder einem
Drittland. (2) Ein Montagevorgang in der Ö Union Õ oder in einem
Drittland wird als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn a) die Montage seit oder kurz vor der
Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet
wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das
Maßnahmen gelten; b) der Wert dieser Teile 60 v. H.
oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung
gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder
Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als
25 v. H. der Herstellkosten beträgt; und c) die Abhilfewirkung des Zolls durch
die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird
und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für
gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 9) (3) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses
Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats
oder einer interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende
Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt
durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig Zollbehörden
Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5
zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Kommission
unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn eine interessierte Partei oder ein
Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer
Untersuchung rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags
abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass eine
Untersuchung eingeleitet werden muss. Die Untersuchungen werden von der Kommission
durchgeführt. Die Kommission kann von den Zollbehörden unterstützt werden, und
die Untersuchung wird innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten
Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung von der
Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren eingeführt.
Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14
Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden.
Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und
Durchführung von Untersuchungen finden nach Maßgabe dieses Artikels Anwendung. ê 1225/2009
(angepasst) (4) Waren, die von Unternehmen eingeführt
werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 14 Absatz 5
zollamtlich erfasst und werden nicht mit Zöllen belegt. Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit
Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur
Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder
die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Ö Union Õ, können den
Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den
Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken
im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels beteiligt sind,
Befreiungen gewährt werden. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder
die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Ö Union Õ, können Einführern,
die nachweislich nicht mit den von den Maßnahmen betroffenen Herstellern
verbunden sind, Befreiungen gewährt werden. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 9) Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss
der Kommission gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss
festgelegten Zeitraum und zu den dort genannten Bedingungen. Die Kommission
unterrichtet die Mitgliedstaaten, sobald sie ihre Prüfung abgeschlossen hat. ê 1225/2009 Sind die Voraussetzungen des Artikels 11
Absatz 4 erfüllt, so können Befreiungen auch nach Abschluss der
Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt hat, gewährt werden. Sofern seit der Ausweitung der Maßnahmen
mindestens ein Jahr vergangen ist, kann die Kommission in dem Fall, dass eine
bedeutende Anzahl von Parteien eine Befreiung beantragt oder beantragen könnte,
beschließen, eine Überprüfung der Ausweitung der Maßnahmen einzuleiten. Jede
derartige Überprüfung wird im Einklang mit den für Überprüfungen gemäß Artikel 11
Absatz 3 geltenden Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 5
durchgeführt. (5) Dieser Artikel steht der normalen
Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen. Artikel 14 Allgemeine Bestimmungen (1) Vorläufige oder endgültige
Antidumpingzölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten
in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der
Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Zölle werden auch
unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr
geforderten Abgaben erhoben. Auf eine Ware dürfen nicht zugleich
Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe
Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer
Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. (2) Verordnungen zur Einführung vorläufiger
oder endgültiger Antidumpingzölle sowie Verordnungen und Beschlüsse zur Annahme
von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren
werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten
insbesondere — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der
Informationen — den Namen der Ausführer, soweit möglich, oder der betroffenen
Länder, eine Beschreibung der Waren und eine Zusammenfassung der wichtigsten
Fakten und Erwägungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Dumpings und der
Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien eine
Kopie der Verordnung oder des Beschlusses zugesandt. Die Bestimmungen dieses
Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen. (3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über
die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[11]
enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 10) (4) Im Interesse der Union können die gemäß
dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission
gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen
Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die
Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für
einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert
werden. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn
sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine
erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt,
dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und
diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit gemäß
dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren wieder in Kraft
gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen. ê 1225/2009
(angepasst) è1 37/2014
Art. 1 u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 10) è1 (5)
Die Kommission kann nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten die Zollbehörden
anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu
erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom
Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. ç Die zollamtliche
Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ vorgenommen werden,
der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die
zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck
dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen
zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als
neun Monate zollamtlich erfasst werden. (6) Die Mitgliedstaaten berichten der
Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von
Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung
vereinnahmten Zollbeträge. (7) Unbeschadet des Absatzes 6 kann die
Kommission die Mitgliedstaaten im Einzelfall ersuchen, die zur wirksamen
Überwachung der Anwendung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zu
übermitteln. Diesbezüglich gilt Artikel 6 Absätze 3 und 4. Für
sämtliche von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelten
Informationen gilt Artikel 19 Absatz 6. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 11) Artikel 15 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss
unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren
Artikel 4. (5) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens
für den Erlass endgültiger Maßnahmen nach Absatz 3 dieses Artikels oder für
Beschlüsse über die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim
Auslaufen von Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 dieser Verordnung wird dieses
Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten
Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der Mehrheit der Ausschussmitglieder im
Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 verlangt
wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen
der Maßnahmenentwurf im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren
ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten
Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der einfachen Mehrheit der
Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in
anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf nicht im Ausschuss erörtert
wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der
vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von mindestens
einem Viertel der Ausschussmitglieder verlangt wird. (6) Der Ausschuss kann alle Fragen im
Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der
Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird. Die
Mitgliedstaaten können um Informationen ersuchen und können im Ausschuss oder
unmittelbar mit der Kommission Ansichten austauschen. ê 1225/2009
(angepasst) Artikel 16 Kontrollbesuche (1) Die Kommission führt, wenn sie es für
angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern,
Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und
-organisationen einzusehen und die Informationen zu dem Dumping und der
Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann
ein Kontrollbesuch nicht durchgeführt werden. (2) Die Kommission kann bei Bedarf
Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen
ihre Zustimmung erteilen, sie die Vertreter der Regierung des betroffenen
Drittlandes unterrichtet und letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung
erhebt. Sobald die betreffenden Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, Ö teilt Õ die Kommission den
Behörden des Ausfuhrlandes die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die
besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mit. (3) Die betreffenden Unternehmen werden über
die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die
während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies
schließt jedoch nicht aus, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen
Informationen weitere Einzelheiten angefordert werden können. (4) Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1,
2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten
unterstützt, die darum ersucht haben. Artikel 17 Stichprobe (1) In Fällen, in denen die Anzahl der
Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der
Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare
Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach
den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der
Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das
größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren
beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden
Zeit untersucht werden können. (2) Die endgültige Auswahl der Parteien,
Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe
obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im
Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich
innerhalb von drei Wochen nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden
und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um eine repräsentative
Auswahl zu treffen. (3) In den Fällen, in denen die Untersuchung
gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird dennoch eine individuelle
Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller
berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese
Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder
der Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große
Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung
verhindern würden. (4) Wird eine Stichprobenauswahl beschlossen
und sind einige oder alle ausgewählten Parteien in einem Maße, das
wahrscheinlich das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen wird,
nicht zur Mitarbeit bereit, so kann eine neue Auswahl getroffen werden. Mangelt es weiterhin in großem Maße an
Bereitschaft zur Mitarbeit oder fehlt die Zeit zur Auswahl einer neuen
Stichprobe, so finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 18
Anwendung. Artikel 18 Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (1) Verweigert eine interessierte Partei den
Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der
durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder
behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige
positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten
getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte
Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese
Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können
zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die
Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden. (2) Werden die Antworten nicht auf einen
elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde
Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die
Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über
Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten
verbunden wäre. (3) Erweisen sich die von einer interessierten
Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so
bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht
derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr
erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht
übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten
Kräften gehandelt hat. (4) Werden Nachweise oder Informationen nicht
akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die
Gründe unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten
Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für
ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher
Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen
darzulegen. (5) Stützen sich die Feststellungen,
einschließlich der Ermittlung des Normalwerts, auf Absatz 1,
einschließlich der Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich und
unter gebührender Berücksichtigung der Fristen, für die Untersuchung anhand von
Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichte
Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen oder anhand von
Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der
Untersuchung vorgelegt wurden. Bei solchen Informationen kann es sich
gegebenenfalls um einschlägige Informationen über den Weltmarkt oder andere
repräsentative Märkte handeln. (6) Ist eine interessierte Partei nicht oder
nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen
vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, dass für diese Partei
weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. Artikel 19 Vertrauliche Informationen (1) Alle Informationen, die ihrer Natur nach
vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten
erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber
oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem
Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine
Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender
Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. (2) Die interessierten Parteien, die
vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine
nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese
Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes
Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen
ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Parteien erklären, dass sich
diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter diesen
besonderen Umständen müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine
Zusammenfassung nicht möglich ist. (3) Wird angenommen, dass ein Antrag auf
vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Antragsteller
weder bereit, die Informationen bekannt zu geben noch ihrer Bekanntgabe in
großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen
unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufrieden
stellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt werden. (4) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe
allgemeiner Informationen durch die Ö Unionsorgane Õ und insbesondere der
Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen sowie
der Bekanntgabe von Beweisen, auf die sich die Ö Unionsorgane Õ gestützt haben,
nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen
Verfahren erforderlich ist. Diese Bekanntgabe muss dem berechtigten Interesse
der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung
tragen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 12) (5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten,
einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie
gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom
Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis dieses
Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder den
Mitgliedstaaten erstellte interne Dokumente werden außer in den in dieser
Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekanntgegeben. ê 1225/2009
(angepasst) (6) Die gemäß dieser Verordnung eingeholten
Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt
wurden. Dies schließt nicht aus, dass die im Rahmen
einer Untersuchung eingeholten Informationen im Rahmen desselben Verfahrens zum
Zwecke der Einleitung anderer Untersuchungen bezüglich der betreffenden Ware
verwendet werden. Artikel 20 Unterrichtung (1) Die Antragsteller, die Einführer und
Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des
Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und
Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt
worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der
Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung
erfolgt schriftlich möglichst bald danach. (2) Die in Absatz 1 genannten Parteien
können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und
Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung
endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines
Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung
über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von
denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen
wurden. (3) Anträge auf endgültige Unterrichtung gemäß
Absatz 2 müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und in
den Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen
Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen. Wurde kein
vorläufiger Zoll Ö eingeführt Õ, erhalten die Parteien
Gelegenheit, die Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten
Frist zu beantragen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 13) (4) Die endgültige Unterrichtung erfolgt
schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit
der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat
vor der Einleitung der Verfahren nach Artikel 9. Ist die Kommission nicht in
der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu
unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen
späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich ein derartiger
Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die
Unterrichtung darüber so bald wie möglich. (5) Nach der endgültigen Unterrichtung
vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer
von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens
zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung
getragen wird. Muss eine zusätzliche endgültige Unterrichtung erfolgen, kann
eine kürzere Frist gesetzt werden. ê 1225/2009
(angepasst) Artikel 21 Ö Unionsinteresse Õ (1) Die Feststellung, ob das Ö Unionsinteresse Õ ein Eingreifen
erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der
Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der
Verbraucher. Eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn
alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2
darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden
Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen
fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen,
die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können
nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten
Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung
dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Ö Union Õ liegt. (2) Damit die Behörden alle Standpunkte und
Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Ö Unionsinteresse Õ liegt, gebührend
berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer und ihre
repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender- und die
repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung
über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst melden
und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder
angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten
Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese Informationen
zu antworten. (3) Die Parteien, die gemäß Absatz 2
handeln, können einen Antrag auf Anhörung stellen. Diesen Anträgen wird
stattgegeben, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist
eingereicht werden und die besonderen Gründe im Hinblick auf das Ö Unionsinteresse Õ enthalten, aus denen
die Parteien angehört werden sollten. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 14) (4) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln,
können Bemerkungen zur Anwendung vorläufiger Zölle vorbringen. Diese
Bemerkungen müssen innerhalb von 25 Tagen nach dem Zeitpunkt der Anwendung
dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die
Bemerkungen – oder angemessene Zusammenfassungen – werden den anderen Parteien
zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten. (5) Die Kommission prüft die ordnungsgemäß
vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die
Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Ausschuss mit einer Stellungnahme als Teil
des gemäß Artikel 9 vorzulegenden Maßnahmenentwurfs übermittelt. Die im
Ausschuss vertretenen Auffassungen sollten von der Kommission nach Maßgabe der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 berücksichtigt werden. (6) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln,
können beantragen, dass ihnen die Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die
endgültigen Entscheidungen wahrscheinlich stützen werden, zur Verfügung
gestellt werden. Diese Informationen werden soweit möglich und unbeschadet
späterer Entscheidungen der Kommission zur Verfügung gestellt. ê 1225/2009
(angepasst) (7) Informationen werden nur berücksichtigt,
wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen. Artikel 22 Schlussbestimmungen Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung a) besonderer Regeln, die in zwischen
der Ö Union Õ und Drittländern
geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind; b) der Agrarverordnungen der Ö Union Õ und der Verordnung (EG)
Nr. 1667/2006 des Rates[12],
der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates[13]
und der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates[14]. Diese Verordnung wird
ergänzend zu den genannten Verordnungen und in Abweichung von deren
Bestimmungen angewandt, die der Anwendung von Antidumpingzöllen entgegenstehen
würden; c) besonderer Maßnahmen, sofern diesen
nicht die im Rahmen des Ö Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens 1994 Õ eingegangenen
Verpflichtungen entgegenstehen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 22 Buchst. 15) Artikel 23 Bericht (1) Die Kommission legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes
vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht
über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält
Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die
Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die
Wiederaufnahme von Untersuchungen, die Überprüfungen und Kontrollbesuche und
die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der
Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus
dieser Verordnung verantwortlich sind. (2) Das Europäische Parlament kann binnen
eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die
Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um
Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären. (3) Der Bericht wird von der Kommission
spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat
vorgelegt hat, öffentlich zugänglich gemacht. ê 1225/2009
(angepasst) Artikel 24 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. Ö 1225/2009 Õ wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. Artikel 25 Inkrafttreten Diese
Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser
Schlussfolgerungen. [3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014. [4] Siehe Anhang I dieses Vorschlags. [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [6] Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November
2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). [7] Siehe Anhang I. [8] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [9] Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). [10] è1 Dazu
gehören Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Kirgisistan, Moldawien, die
Mongolei, Nordkorea, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan. ç [11] Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302
vom 19.10.1992, S. 1). [12] Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom
7. November 2006 über Glukose und Laktose (ABl. L 312 vom
11.11.2006, S. 1). [13] Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009
über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (ABl. L
181vom 14.7.2009, S. 8). [14] Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November
2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen
Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10). ANHANG I Aufgehobene Verordnung mit der Liste
ihrer nachfolgenden Änderungen Verordnung (EC) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) || || || Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 3.9.2012, S. 1) || || Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 14.12.2012, S. 1) || || Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) || Nur Ziffer 22 des Anhangs _____________ ANHANG II Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 bis 4 || Artikel 1 bis 4 Artikel 5 Absätze 1 bis 9 || Artikel 5 Absätze 1 bis 9 Artikel 5 Absatz 10 Satz 1 || Artikel 5 Absatz 10 Unterabsatz 1 Artikel 5 Absatz 10 Sätze 2 und 3 || Artikel 5 Absatz 10 Unterabsatz 2 Artikel 5 Absätze 11 und 12 || Artikel 5 Absätze 11 und 12 Artikel 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2 || Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 || Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 1 Satz 4 || Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 6 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 || Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 || Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 || Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 || Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 4 Satz 2 || Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 4 Satz 3 || Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 Artikel 6 Absatz 5 || Artikel 6 Absatz 5 Artikel 6 Absatz 6 Satz 1 || Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 6 Satz 2 || Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 6 Satz 3 || Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 3 Artikel 6 Absatz 6 Satz 4 || Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 4 Artikel 6 Absatz 7 Satz 1 || Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 7 Satz 2 || Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absätze 8 und 9 || Artikel 6 Absatz 8 und 9 Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 || Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 || Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 7 Absatz 2 bis 5 || Artikel 7 Absätze 2 bis 5 Artikel 7 Absatz 7 || Artikel 7 Absatz 6 Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 || Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 || Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 || Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 8 Absatz 2 Sätze 1 und 2 || Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Sätze 3 und 4 || Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 8 Absatz 2 Satz 5 || Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 || Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 Artikel 8 Absatz 6 Sätze 1 und 2 || Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 Artikel 8 Absatz 6 Satz 3 || Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 Artikel 8 Absätze 7 und 8 || Artikel 8 Absätze 7 und 8 Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 || Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 2 || Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 Satz 3 || Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 3 Artikel 8 Absatz 10 || Artikel 8 Absatz 10 Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 || Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 || Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 || Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 9 Absatz 5 || Artikel 9 Absatz 5 Artikel 9 Absatz 6 Satz 1 || Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 Artikel 9 Absatz 6 Satz 2 || Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 Artikel 9 Absatz 6 Satz 3 || Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 || Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Sätze 2 und 3 || Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 || Artikel 10 Absatz 3 Artikel 10 Absatz 4 einleitende Worte || Artikel 10 Absatz 4 einleitende Worte und Buchstabe a und b Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a || Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b || Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d Artikel 10 Absatz 5 || Artikel 10 Absatz 5 Artikel 11 Absatz 1 bis 4 || Artikel 11 Absätze 1 bis 4 Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 || Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 2 || Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 3 || Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 4 || Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 4 Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 2 || Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 5 Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 3 || Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 6 Artikel 11 Absatz 6 Sätze 1, 2 und 3 || Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 6 Satz 4 || Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 6 Satz 5 || Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 7 || Artikel 11 Absatz 7 Artikel 11 Absatz 8 Unterabsätze 1, 2 und 3 || Artikel 11 Absatz 8 Unterabsätze 1, 2 und 3 Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 4 Sätze 1 und 2 || Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 4 Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 4 Satz 3 || Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 5 Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 4 Satz 4 || Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 6 Artikel 11 Absätze 9 und 10 || Artikel 11 Absätze 9 und 10 Artikel 12 || Artikel 12 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 || Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 || Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 || Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 || Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4 Artikel 13 Absätze 2 und 3 || Artikel 13 Absätze 2 und 3 Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 || Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 || Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 3 || Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3 Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 4 || Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 4 Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 || Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 5 Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3 || Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 6 Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 4 || Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 7 Artikel 13 Absatz 5 || Artikel 13 Absatz 5 Artikel 14 Absatz 1 Sätze 1 und 2 || Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 14 Absatz 1 Satz 3 || Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 || Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 14 Absatz 2 Sätze 2, 3 und 4 || Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 || Artikel 14 Absatz 3 Artikel 14 Absatz 4 Sätze 1 und 2 || Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 14 Absatz 4 Sätze 3 und 4 || Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absätze 5, 6 und 7 || Artikel 14 Absätze 5, 6 und 7 Artikel 15 und 16 || Artikel 15 und 16 Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3 || Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 17 Absatz 4 Satz 1 || Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 17 Absatz 4 Satz 2 || Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 || Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 || Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 18 Absatz 1 Satz 3 || Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 18 Absätze 2 bis 6 || Artikel 18 Absätze 2 bis 6 Artikel 19 Absätze 1 bis 5 || Artikel 19 Absätze 1 bis 5 Artikel 19 Absatz 6 Satz 1 || Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 1 Artikel 19 Absatz 6 Satz 2 || Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3 || Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 20 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 3 || Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 20 Absatz 4 Satz 4 || Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 20 Absatz 5 || Artikel 20 Absatz 5 Artikel 21 und 22 || Artikel 21 und 22 Artikel 22a || Artikel 23 Artikel 23 || Artikel 24 Artikel 24 || Artikel 25 Anhang I || - Anhang II || - - || Anhang I - || Anhang II _____________