This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014PC0585
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the tariff treatment for goods originating from Ecuador
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador
/* COM/2014/0585 final - 2014/0287 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador /* COM/2014/0585 final - 2014/0287 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags Am 17. Juli 2014 wurden die Verhandlungen
mit Ecuador bezüglich seines Beitritts zu dem zwischen der EU sowie Kolumbien
und Peru geschlossenen Übereinkommen zum Abschluss gebracht. Als Ergebnis
dieser Verhandlungen hat Ecuador am […] ein Protokoll über den Beitritt zu dem
Übereinkommen (im Folgenden „Beitrittsprotokoll“) paraphiert. Um den Handel bis zum Abschluss der für die
Genehmigung und Anwendung des Beitrittsprotokolls erforderlichen Verfahren
nicht unnötig zu stören, muss gewährleistet werden, dass die am Tag der
Paraphierung des Beitrittsprotokolls geltenden Zölle nicht angehoben werden und
dass keine neuen Zölle auf Waren mit Ursprung in Ecuador erhoben werden. Daher
sieht die vorgeschlagene Verordnung vor, die Zölle in der Höhe beizubehalten,
die am Tag der Paraphierung des Beitrittsprotokolls für ecuadorianische Waren
galten. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015
in Kraft; sechs Monate nach Inkrafttreten (oder gegebenenfalls nach der
vorläufigen Anwendung) des Beitrittsprotokolls oder am 31. Dezember 2016,
je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, tritt sie außer Kraft. Dieser
Zeitraum ist nötig, damit hinreichend Zeit für die erforderlichen internen
Verfahren in der EU und in Ecuador für die Anwendung des Beitrittsprotokolls
zur Verfügung steht. Bevor die Kommission über den Vorschlag für die Beschlüsse
des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung sowie den
Abschluss des Beitrittsprotokolls beschließen kann, müssen Kolumbien und Peru zum
Beitrittsprotokoll konsultiert werden und dieses genehmigen; dies könnte zu
weiteren Verzögerungen führen. Die mögliche sechsmonatige Überlappung dieser
Verordnung und der Anwendung des Beitrittsprotokolls wird für notwendig
erachtet, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an die neuen Zollverfahren
anpassen können. 2. Ergebnisse der Anhörungen
interessierter Parteien und der Folgenabschätzungen Entfällt 3. Rechtliche Aspekte Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist
Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. 4. Auswirkungen auf den
Haushalt Mit dieser Verordnung werden die
geltenden Marktzugangsregelungen aufrechterhalten und in diesem Sinne ergeben
sich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Ohne
seine Anwendung könnten sich die Zolleinnahmen jedoch erhöhen. Die Höhe dieser Zolleinnahmen lässt sich
nur schwer vorhersehen, sie wären allerdings verhältnismäßig gering. Die
Zollersparnis Ecuadors aufgrund der geltenden, am 1. Januar 2015 auslaufenden
Marktzugangsregelungen liegen bei etwa 215 Millionen EUR (Grundlage:
Handelsstatistiken für 2013). Die ecuadorianischen Ausfuhren in die EU sind
hochgradig konzentriert; 95 % der Ersparnisse gehen im Wesentlichen auf
die Ausfuhren von 5 Warengruppen zurück, auf die ein durchschnittlicher
Zoll von 16 % erhoben wird. Würden die Erga-omnes-Zollsätze auf diese
Waren erhoben, so würden die entsprechenden Ausfuhren in die EU erheblich
zurückgehen, und die tatsächlichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt würden sich
somit weiter verringern. 2014/0287 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Zollbehandlung von Waren mit
Ursprung in Ecuador DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 329 des am
26. Juni 2012 unterzeichneten Handelsübereinkommens zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und
Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) sieht die Möglichkeit eines
Beitritts anderer Mitgliedsländer der Andengemeinschaft zum Übereinkommen vor. (2) Auf Ersuchen Ecuadors um
Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der Union über einen Beitritt dieses
Landes zum Übereinkommen wurden 2014 Verhandlungen zwischen der Union und
Ecuador geführt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen hat Ecuador am […] ein
Protokoll über den Beitritt zum Übereinkommen (im Folgenden
„Beitrittsprotokoll“) unterzeichnet. (3) Nach der Paraphierung des
Beitrittsprotokolls ist nun eine Interimsvereinbarung auf Gegenseitigkeit zur
Schaffung einer Freihandelszone mit Ecuador erforderlich, um unnötige
Handelsstörungen zu vermeiden. Ab dem 1. Januar 2015 werden daher die am
Tag der Paraphierung des Beitrittsprotokolls geltenden Zölle nicht mehr erhöht
und auch keine neuen Zölle auf Waren mit Ursprung in Ecuador mehr eingeführt. (4) Daher sieht diese Verordnung
vor, ab dem 1. Januar 2015 die Zölle in der Höhe beizubehalten, die am
[Datum der Paraphierung des Beitrittsprotokolls] für ecuadorianische Waren
galten. (5) Diese Maßnahme berührt nicht
Maßnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 597/2009[1], 1225/2009[2] oder 260/2009[3] des Rates. (6) Voraussetzung für die
Anwendung der mit dieser Verordnung gewährten Zollbehandlung ist es, dass
Ecuador ab dem [Datum der Paraphierung des Beitrittsprotokolls] davon absieht,
neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen
oder Maßnahmen gleicher Wirkung gegenüber Einfuhren mit Ursprung der Union
einzuführen oder die geltenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder andere
Beschränkungen einzuführen. (7) Um zu gewährleisten, dass
Ecuador sich weiterhin zu den wesentlichen internationalen Übereinkünften zu
Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten, Umweltschutz und einer verantwortungsvollen
Staatsführung bekennt, sollte die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme an die
fortwährende und effektive Umsetzung dieser Übereinkünfte gebunden sein. (8) Um jegliches Betrugsrisiko
auszuschließen, sollte die Gewähr der Zollbehandlung nach dieser Verordnung
daran geknüpft sein, dass Ecuador die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren
und die entsprechenden Verfahren einhält. (9) Die Anwendung der
Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs ist für alle Waren mit Ursprung in
Ecuador erforderlich, welche die EU-Hersteller gleichartiger oder unmittelbar
konkurrierender Waren in Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen,
vorbehaltlich einer Untersuchung durch die Kommission. (10) Bei Nichteinhaltung der in
dieser Verordnung festgelegten Bedingungen sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die einschlägigen
Zollbehandlungen vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates[4]
ausgeübt werden. (11) Diese Verordnung sollte sechs
Monate lang nach dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung der
entsprechenden Bestimmungen des Beitrittsprotokolls und bis höchstens
31. Dezember 2016 Anwendung finden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Zollbehandlung“ die Zölle und die
Behandlung, denen Waren mit Ursprung in Ecuador nach Artikel 2 unterworfen
sind; b) „Regelzollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs“ die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates[5],
in der geänderten Fassung, ausgenommen die Zölle, die im Rahmen von
Zollkontingenten gelten; c) „Waren mit Ursprung in Ecuador“ die
Waren, welche die Ursprungsbestimmungen nach Titel II Kapitel 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates[6]
sowie – je nach beantragter Zollbehandlung nach Artikel 2 – Titel IV
Kapitel 1 oder Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission[7]
erfüllen. Artikel 2 Zollbehandlung 1. Die am [Datum der
Paraphierung des Beitrittsprotokolls] für Waren mit Ursprung in Ecuador
geltenden Zölle werden nicht erhöht und es werden nach diesem Tag keine neuen
Zölle für diese Waren eingeführt. 2. Die Zollbehandlung nach
Absatz 1 gilt unbeschadet der Maßnahmen, die nach den Verordnungen (EG)
Nr. 597/2009, 1225/2009 oder 260/2009 getroffen werden. Artikel 3 Bedingungen für die
Inanspruchnahme der Zollbehandlung Die Inanspruchnahme der Zollbehandlung nach Artikel 2 ist daran
gebunden, a) dass die Ursprungsregeln nach
Artikel 1 Buchstabe c sowie die entsprechenden Verfahren,
einschließlich – je nach Fall – der am [Datum der Paraphierung des
Beitrittsprotokolls] geltenden wirksamen Bestimmungen der
Verwaltungszusammenarbeit, eingehalten werden, b) dass Ecuador ab dem [Datum der
Paraphierung des Beitrittsprotokolls] davon absieht, neue Zölle oder Abgaben
gleicher Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher
Wirkung gegenüber Einfuhren mit Ursprung der Union einzuführen oder die
geltenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder andere Beschränkungen einzuführen, c) dass Ecuador die im Anhang dieser
Verordnung aufgeführten Übereinkünfte und Protokolle ratifiziert und wirksam
umsetzt sowie vorbehaltlos die Berichtspflicht, eine regelmäßige Überwachung
und die Überprüfung des Umsetzungsgrads im Einklang mit den von diesem Land
ratifizierten Übereinkünften und Protokollen akzeptiert, d) dass Ecuador mit der Europäischen
Kommission kooperiert und alle erforderlichen Informationen vorlegt, anhand
derer sich die Einhaltung der Erfordernisse nach Buchstabe c durch Ecuador
prüfen lässt, e) dass Ecuador sich beständig darum
bemüht, das Protokoll über den Beitritt zum Handelsübereinkommen zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und
Peru andererseits zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Artikel 4 Vorübergehende
Aussetzung Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Nachweise für die
Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten Bedingungen vorliegen, so kann
sie Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Zollbehandlung aller oder
bestimmter Waren mit Ursprung in Ecuador vorübergehend auszusetzen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 5 Schutzklausel Wird eine Ware mit Ursprung in Ecuador in
Mengen und/oder zu Preisen eingeführt, welche die Hersteller von gleichartigen
oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten
bringen oder zu bringen drohen, so können die Regelzollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für diese Ware gemäß den Verfahren nach der Verordnung (EU)
Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] entsprechend wieder
eingeführt werden. Artikel 6 Ausschussverfahren 1. Für die Durchführung des
Artikels 4 wird die Kommission vom Ausschuss für den Zollkodex, der mit
Artikel 248a der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates eingesetzt
wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 7 Inkrafttreten,
Geltung und Außerkrafttreten 1. Diese Verordnung tritt am Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. 2. Diese Verordnung gilt ab dem
1. Januar 2015. 3. Diese Verordnung tritt sechs
Monate nach Inkrafttreten – oder gegebenenfalls nach der vorläufigen Anwendung
– des Beitrittsprotokolls oder am 31. Dezember 2016, je nachdem, welcher
Zeitpunkt früher liegt, außer Kraft. Tritt diese Verordnung vor dem
31. Dezember 2016 außer Kraft, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt
der Europäischen Union eine entsprechende Bekanntmachung. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni
2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93). [2] Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November
2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). [3] Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar
2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009,
S. 1). [4] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [5] Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli
1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). [6] Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992,
S. 1). [7] Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253 vom 11.10.1993,
S. 1). [8] Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen
Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des
Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 17 vom 19.1.2013,
S. 1). ANHANG In
Artikel 3 Buchstabe c genannte Übereinkünfte und Protokolle Wesentliche
Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO zu Menschenrechten und
Arbeitnehmerrechten 1. Konvention über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes (1948) 2. Internationales Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965) 3. Internationaler Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (1966) 4. Internationaler Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) 5. Internationales Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979) 6. Übereinkommen gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1984) 7. Konvention über die Rechte
des Kindes (1989) 8. Übereinkommen (Nr. 29)
über Zwangs- oder Pflichtarbeit (1989) 9. Übereinkommen (Nr. 87)
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (1948) 10. Übereinkommen (Nr. 98)
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
(1949) 11. Übereinkommen (Nr. 100) über
die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit (1951) 12. Übereinkommen (Nr. 105)
über die Abschaffung der Zwangsarbeit (1957) 13. Übereinkommen (Nr. 111)
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (1958) 14. Übereinkommen (Nr. 138)
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (1973) 15. Übereinkommen (Nr. 182)
über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten
Formen der Kinderarbeit (1999) Übereinkommen
im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen verantwortungsvoller
Staatsführung 16. Übereinkommen über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
(1973) 17. Montrealer Protokoll über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (1987) 18. Basler Übereinkommen über die
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
Entsorgung (1989) 19. Übereinkommen über den Schutz
der biologischen Vielfalt (1992) 20. Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen (1992) 21. Protokoll von Cartagena über
die biologische Sicherheit (2000) 22. Stockholmer Übereinkommen über
persistente organische Schadstoffe (2001) 23. Protokoll von Kyoto zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (1998) 24. Einheits-Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961) 25. Übereinkommen der Vereinten
Nationen über psychotrope Stoffe (1971) 26. Übereinkommen der Vereinten
Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen
Substanzen (1988) 27. Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen Korruption (2004)