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Document 52014PC0373
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing, on behalf of the European Union, and provisional application of an Agreement between the European Union and the Kingdom of Norway on reciprocal access to fishing in the Skagerrak
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak
/* COM/2014/0373 final - 2014/0189 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak /* COM/2014/0373 final - 2014/0189 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden
wurde am 19. Dezember 1966 ein Abkommen über die Fischerei im Skagerrak und
Kattegat geschlossen, das am 7. August 1967 in Kraft trat. Durch dieses
Abkommen, eine Ergänzung des bilateralen Fischereiabkommens von 1980 zwischen
der Europäischen Union und Norwegen, wurde diesen drei Ländern bis zu einer
Entfernung von vier Seemeilen ab den jeweiligen Basislinien im Skagerrak und
Kattegat, den Gewässern zwischen der Nord- und Ostsee, der gegenseitige Zugang
für den Fischfang gewährt. Außerdem sah das Abkommen vor, dass das Gebiet für
diese Fischereitätigkeit als Hohe See zu betrachten war. Mit dem Abkommen wurde
also das Verhältnis zwischen den Flaggenstaaten einerseits und den jeweiligen
Küstenstaaten andererseits geregelt. Bei dem Abkommen von 1966 handelte es sich um
ein einfaches Abkommen, das den besonderen geografischen Gegebenheiten des
Skagerrak- und Kattegat-Gebiets in Bezug auf die Fischereien Rechnung trug und
anerkannte, dass es praktische Gründe für die Gewährung einer einfachen
Zugangsregelung für ein eigentlich sehr kleines Meeresgebiet gab. Deshalb
bestand das Abkommen von 1966 nur aus drei Artikeln; im ersten wurde das
betreffende Gebiet eingegrenzt und im zweiten wurden die Zugangsrechte
festgelegt und der Wunsch nach Harmonisierung technischer Regelungen zum
Ausdruck gebracht. Mit dem Beitritt Dänemarks und Schwedens zur
EU in den Jahren 1973 bzw. 1995 ging die Zuständigkeit für die Verwaltung
dieses Abkommens im Namen dieser beiden Mitgliedstaaten auf die Kommission über.
Parallel zu den Konsultationen im Rahmen des bilateralen Fischereiabkommens von
1980 fanden Konsultationen zu den sich aus diesem Abkommen ergebenden
Vereinbarungen statt. Das Abkommen von 1966 blieb zunächst 35 Jahre
bis 2002 in Kraft und wurde anschließend zweimal um jeweils fünf Jahre bis 2012
verlängert. Eine Kündigung des Abkommens konnte drei Jahre vor Ablauf eines
Fünfjahreszeitraums durch eine der Vertragsparteien angekündigt werden. Angesichts der jüngeren Entwicklungen im
internationalen Fischereirecht sowie insbesondere der Einführung des
UN-Seerechtsübereinkommens von 1982 und des UN-Übereinkommens von 1995 über
Fischbestände war das geltende Abkommen nach Auffassung Norwegens nicht mehr mit
den aktuellen seerechtlichen Bestimmungen im Einklang. Für Norwegen waren
insbesondere die Kontrollbestimmungen Anlass zur Besorgnis. Außerdem wurde die
Auffassung vertreten, dass das Abkommen nicht mit den Grundsätzen der gängigen Gerichtsbarkeit
von Küstenstaaten gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen vereinbar war und nicht
den modernen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprinzipien entsprach. Am 29. Juli 2009 teilte das norwegische
Außenministerium den Behörden Dänemarks, der Verwahrregierung des Abkommens,
förmlich mit, dass es die Absicht habe, das Abkommen gemäß Artikel 3 Absatz 3
des Abkommens förmlich zu kündigen; das Abkommen von 1966 lief am 7. August 2012
aus. Anschließend trat Norwegen in förmliche
Verhandlungen mit der Kommission im Namen der Europäischen Union ein, um ein
neues Abkommen für den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Gebiet von
Skagerrak und Kattegat zu schließen. Am 24. Oktober 2013 wurde ein
Abkommen paraphiert, das mit dem UN-Seerechtsübereinkommen sowie allen
nachfolgenden diesbezüglichen Bestimmungen in anderen Übereinkünften vereinbar
ist. Mit diesem neuen Abkommen bleibt das
ausschließliche Zugangsrecht für Schiffe aus Dänemark, Norwegen und Schweden in
den jeweils anderen Gewässern außerhalb der Vier‑Meilen-Zone ab den Basislinien
erhalten. Es stellt den stetigen gegenseitigen Zugang der beiden
Mitgliedstaaten und Norwegens zu den betreffenden Gewässern der jeweils anderen
Vertragsparteien im Gebiet von Skagerrak sicher und gewährleistet gleichzeitig sachgerechte
Erhaltungs- und ‑bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereien in dem
Gebiet. Außerdem ermöglicht es Kontrollmaßnahmen entsprechend den Grundsätzen
der gängigen Küstenstaaten-Gerichtsbarkeit, wie dies bereits bei den
Fischereien in der Nordsee der Fall ist. Um die Stetigkeit des Zugangs der EU-Schiffe
für Fischereitätigkeiten sicherzustellen, sollte das neue Abkommen bis zu
seinem Inkrafttreten ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung bis zu zwei Jahre vorläufig
angewandt werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN MIT DEN INTERESSENTRÄGERN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Entfällt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Mit dem Vorschlag soll die Ermächtigung zur Unterzeichnung
eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen
über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak erteilt werden. 2014/0189 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der
Europäischen Union und die vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der
Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang
zum Fischfang im Skagerrak DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz
2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 19. Dezember 1966 wurde
zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden ein Nachbarschaftsabkommen über den
gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat unterzeichnet, das
am 7. August 1967 in Kraft trat. (2) Mit diesem
Nachbarschaftsabkommen wurde zwischen diesen drei Ländern der gegenseitige
Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat in einem Gebiet von bis zu vier Seemeilen
ab den jeweiligen Basislinien ermöglicht und festgelegt, dass für die Zwecke
dieser Fangtätigkeit das betreffende Gebiet als Hohe See anzusehen ist und
damit in Fragen wie z. B. der Kontrolle die Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats
zur Anwendung kommt. (3) Mit dem Beitritts Dänemarks
und Schwedens zur EU im Jahr 1973 bzw. 1995 ging die Zuständigkeit für die
Verwaltung dieses Abkommens im Namen dieser beiden Mitgliedstaaten auf die
Kommission über. (4) Am 29. Juli 2009 hat das
norwegische Außenministerium den Behörden Dänemarks, des Verwahrungsstaats des
Abkommens, mitgeteilt, dass es das Abkommen gemäß Artikel 3 Absatz 3 des
Abkommens förmlich kündigen möchte, so dass das Abkommen von 1966 am 7. August 2012
auslief. (5) Der Rat hat die Kommission
ermächtigt, im Namen der Europäischen Union mit dem Königreich Norwegen ein
neues Abkommen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und
Kattegat auszuhandeln. (6) Als Ergebnis dieser
Verhandlungen wurde am 24. Oktober 2013 ein neues Abkommen paraphiert. (7) Das neue Abkommen sollte bis
zu seinem Inkrafttreten ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu zwei Jahre vorläufig
angewandt werden, damit die Stetigkeit des Zugangs von EU-Schiffen für
Fangtätigkeiten gewährleistet ist. (8) Das neue Abkommen sollte
unterzeichnet werden - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung im Namen der Union des
Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den
gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak wird vorbehaltlich seines
Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die
Person(en) zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Union zu
unterzeichnen. Artikel 3 Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab
dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu zwei Jahre vorläufig angewendet. Artikel 4 Dieser
Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Für
den Rat Der
Präsident ANHANG zu dem Vorschlag für einen Beschluss des
Rates über die Unterzeichnung im Namen der
Europäischen Union und die vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der
Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zu
Fischfang im Skagerrak Abkommen zwischen der Europäischen
Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang
im Skagerrak
für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens Die Europäische Union und das Königreich
Norwegen, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt, UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,
nachstehend „das Übereinkommen“ genannt, UNTER VERWEIS auf das Fischereiabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
vom 27. Februar 1980, nachstehend „das Abkommen von 1980“ genannt, IN ANBETRACHT des Ablaufs des Abkommens vom
19. Dezember 1966 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden über den
gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat am 7. August 2012, EINGEDENK des traditionellen Fischfangs
Dänemarks, Norwegens und Schwedens im Skagerrak, IN DEM WUNSCH, den gegenseitigen Zugang für
Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens für den Fischfang
in Gebieten des Skagerrak aufrecht zu erhalten, die jenseits der vier Seemeilen
ab den jeweiligen Basislinien der anderen genannten Staaten innerhalb der
Fischereigerichtsbarkeit ihrer Hoheitsgewässer und der angrenzenden Gebiete
liegen, IN ANBETRACHT der Bedeutung der Einhaltung der
Gesetze, der Vorschriften sowie der Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen, die
von den jeweiligen Küstenstaaten im Einklang mit den Bestimmungen des
Übereinkommens, des Abkommens von 1980 und des vorliegenden Abkommens
angenommen wurden, durch die Fischereifahrzeuge zur Sicherstellung der
Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresschätze im Skagerrak
- SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel
1 Dieses Abkommen gilt für das Gebiet im
Skagerrak, das im Westen durch eine gerade Linie eingegrenzt wird, welche durch
den Leuchtturm von Hanstholm und den Leuchtturm von Lindesnes verläuft, sowie
im Süden durch eine gerade Linie, welche durch den Leuchtturm von Skagen und
den Leuchtturm von Tistlarna verläuft, und innerhalb der Teile der
Hoheitsgewässer und der angrenzenden Gebiete unter der Fischereigerichtsbarkeit
Dänemarks, Norwegens und Schwedens liegt, die über die Entfernung von vier
Seemeilen (1 Seemeile = 1,852 m) ab den Basislinien hinausreichen, ab denen die
Breite des Hoheitsgewässers gemessen wird. Artikel
2 Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
innerhalb des in Artikel 1 eingegrenzten Gebiets auf der Grundlage ihrer
Fischereigerichtsbarkeit, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und gemäß ihrer
geltenden Gesetze Schiffen unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens
den Fischfang nach den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens von 1980 und in
Übereinstimmung mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Zuteilungen zu
gestatten Artikel
3 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
soweit wie möglich harmonisierte Regeln und Vorschriften für den Fischfang
innerhalb des in Artikel 1 eingegrenzten Gebiets festzulegen. Artikel
4 Die Vertragsparteien kommen überein, einander
in Fragen zur Anwendung und zum ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens
oder im Falle von Streitigkeiten über dessen Auslegung zu konsultieren. Artikel
5 Dieses Abkommen lässt andere Abkommen über den
Fischfang mit Schiffen einer Vertragspartei in Gebieten innerhalb der
Fischereigerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei unberührt. Artikel
6 Unbeschadet Artikel 1 gilt dieses Abkommen
einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und
der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, zu
den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen und andererseits für das
Gebiet des Königreichs Norwegen. Artikel
7 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an
dem die letzte Mitteilung eingeht, dass die Vertragsparteien alle für sein
Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen haben. Artikel
8 Dieses Abkommen bleibt bis zum 1. Januar 2022
in Kraft. Wird es nicht von einer Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf
dieses Zeitraums gekündigt, so verlängert es sich um zusätzliche Zeiträume von
sechs Jahren, sofern es nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf eines dieser
Sechsjahreszeiträume gekündigt wird. Artikel
9 Dieses Abkommen wird bis zu seinem
Inkrafttreten ab dem Tag der Unterzeichnung bis zu zwei Jahre vorläufig
angewandt. Artikel
10 Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften in
bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer,
griechischer, englischer, französischer, kroatischer, italienischer,
lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer,
portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer,
schwedischer und norwegischer Sprache abgefasst; jeder Wortlaut ist
gleichermaßen verbindlich. Im Falle eines Widerspruchs oder eines Streitfalls
gilt die englische Fassung.