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Document 52014PC0364

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

/* COM/2014/0364 final - 2014/0184 (NLE) */

52014PC0364

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens /* COM/2014/0364 final - 2014/0184 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

In der „Agenda für den Wandel“[1] wird darauf hingewiesen, dass ein inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum für die langfristige Minderung der Armut von entscheidender Bedeutung ist. Dieses Wirtschaftswachstum erfordert ein günstiges Umfeld für Unternehmen, die Stärkung der lokalen Wettbewerbsfähigkeit sowie neue Wege für die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft über bestehende Finanzinstrumente oder andere noch zu schaffende Instrumente.

Auf dem 4. Hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan wurde zu einer stärkeren Einbeziehung des Privatsektors im Hinblick auf die Förderung von Innovation, Schaffung von Einkommen und Arbeitsplätzen, Mobilisierung inländischer Ressourcen und Weiterentwicklung innovativer Finanzierungsmechanismen aufgerufen.

Die vorstehenden Ausführungen bildeten die Grundlage für die gemeinsamen EU-AKP Diskussionen über die Förderung der Privatwirtschaft, die sich im Rahmen der Programmierung und Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) widerspiegeln sollte.

Diese Aspekte und die internationalen Entwicklungen, insbesondere die beträchtliche Zahl von Akteuren und Modalitäten, durch die effektive Unterstützung für den Privatsektor geleistet werden kann, implizieren, dass die Programme von Organisationen durchgeführt werden, die nachweislich in der Lage sind, hochwertiges Fachwissen in kosteneffizienter Weise bereitzustellen.

Daher betrifft die Änderung von Anhang III des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000[2] (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010[3], die Streichung der Verweise auf das Zentrum für Unternehmensentwicklung (im Folgenden „ZUE“).

Die Kommission schlägt dem Rat der Europäischen Union vor, den beigefügten Beschluss zu erlassen.

2014/0184 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000[4] (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010[5],

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Nach Artikel 100 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ändern oder ergänzen.

(2)        Auf dem 4. Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan forderten die Parteien des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens eine stärkere direkte Einbeziehung der Privatwirtschaft im Hinblick auf die Förderung von Innovation, Schaffung von Einkommen und Arbeitsplätzen, Mobilisierung inländischer Ressourcen und Weiterentwicklung innovativer Finanzierungsmechanismen.

(3)        Angesichts der obigen Ausführungen und der Entwicklung des internationalen Kontextes, insbesondere angesichts der beträchtlichen Zahl von Akteuren und Modalitäten, durch die wirksame Unterstützung für den Privatsektor geleistet werden kann, sind die Programme in diesem Zusammenhang von Organisationen durchzuführen, die nachweislich in der Lage sind, hochwertiges Fachwissen in kosteneffizienter Weise zur Verfügung zu stellen.

(4)        Die Änderung von Anhang III betrifft die Streichung der Verweise auf die Tätigkeit des Zentrums für Unternehmensentwicklung (im Folgenden „ZUE“).

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Der Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird nach Maßgabe des im Anhang beigefügten Entwurfs für einen Beschluss des AKP-EU-Ministerrats festgelegt.

2.           Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im AKP-EU-Ministerrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Ministerrats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               KOM(2011)637 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“.

[2]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[3]               ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

[4]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[5]               ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

ANHANG

zum

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

ANHANG Entwurf BESCHLUSS DES AKP-EU-MINISTERRATS über die Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

DER AKP-EU-MINISTERRAT –

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000[1] (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010[2], insbesondere auf Artikel 100,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 100 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ändern oder ergänzen.

(2) Auf dem 4. Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan forderten die Parteien des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens eine stärkere direkte Einbeziehung der Privatwirtschaft im Hinblick auf die Förderung von Innovation, Schaffung von Einkommen und Arbeitsplätzen, Mobilisierung inländischer Ressourcen und Weiterentwicklung innovativer Finanzierungsmechanismen.

(3) Angesichts der obigen Ausführungen und der Entwicklung des internationalen Kontextes, insbesondere angesichts der beträchtlichen Zahl von Akteuren und Modalitäten, durch die wirksame Unterstützung für den Privatsektor geleistet werden kann, sind die Programme in diesem Zusammenhang von Organisationen durchzuführen, die nachweislich in der Lage sind, hochwertiges Fachwissen in kosteneffizienter Weise zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Änderung von Anhang III betrifft die Streichung der Verweise auf die Tätigkeit des Zentrums für Unternehmensentwicklung (im Folgenden „ZUE“) –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird wie folgt geändert:

1.           Die Überschrift des Anhangs III erhält folgende Fassung:

„Institutionelle Unterstützung“:

2.           Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Die Vertragsparteien unterstützen die institutionellen Mechanismen für die Förderung der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung. In diesem Zusammenhang trägt die Zusammenarbeit dazu bei, die Rolle des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) bei der Entwicklung der institutionellen Kapazitäten und vor allem des Informationsmanagements in den AKP-Staaten zu verstärken und zu intensivieren, um den Zugang zu Technologie zu erleichtern, mit der die Produktivität der Landwirtschaft, die Vermarktung, die Nahrungsmittelsicherung und die ländliche Entwicklung verbessert werden können“.

3.           Artikel 3 wird Artikel 2, den er ersetzt.

Artikel 2

Die Abwicklung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) wird durch diesen Beschluss wie folgt unterstützt:

1.           Der AKP-EU-Ministerrat ermächtigt den Vorstand des Zentrums, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Abwicklung des ZUE unter der Aufsicht des AKP-EU-Botschafterausschusses einzuleiten.

2.           Das Abwicklungsverfahren wird bis spätestens 31. Dezember 2016 abgeschlossen.

3.           Die Abwicklung des ZUE und alle damit verbundenen Kosten werden aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds finanziert.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im AKP-EU-Ministerrat angenommen.

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu […] am

Im Namen des Rates der Europäischen Union || Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Vorsitzende || Der Vorsitzende

[1]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[2]               ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

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