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Document 52014PC0343
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on additional customs duties on imports of certain products originating in the United States of America (codification)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (kodifizierter Text)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (kodifizierter Text)
/* COM/2014/0343 final - 2014/0175 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (kodifizierter Text) /* COM/2014/0343 final - 2014/0175 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der
Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu
vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser
verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen
zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen,
wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten
geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis
zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen
Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden
Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein,
müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom
1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der
zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es
sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des
guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht
sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh
hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem
Sinne geäußert[2]
und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich
der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand
anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren
für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten
keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich
das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein
beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte
geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll
die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung
zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den
Vereinigten Staaten von Amerika[3]
kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte,
die Gegenstand der Kodifizierung sind[4].
Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte
vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen,
wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese
aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf
der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 673/2005 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese
konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 22 Amtssprachen
erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und
die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang IV der
kodifizierten Verordnung gegenübergestellt. ê 673/2005
(angepasst) 2014/0175 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES Ö über zusätzliche Õ Zölle auf die
Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
(kodifizierter Text) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Ö Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf Ö Artikel 207
Absatz 2 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ê (1) Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005
des Rates[6]
ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[7]. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu
kodifizieren. ê 673/2005
Erwägungsgrund 1 (2) Am 27. Januar 2003 nahm das
Streitbeilegungsgremium („DSB“) der Welthandelsorganisation („WTO“) den Bericht
des Berufungsgremiums[8]
und den Panel-Bericht[9],
der durch den Bericht des Berufungsgremiums bestätigt wurde, an und stellte
fest, dass das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und
Subventionspraktiken („Continued Dumping and Subsidy Offset Act — CDSOA“) nicht
mit den aus den WTO-Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen der Vereinigten
Staaten vereinbar ist. ê 673/2005
Erwägungsgrund 2 (angepasst) (3) Da die Vereinigten Staaten
ihre Rechtsvorschriften nicht mit den einschlägigen Übereinkommen in Einklang
brachten, beantragte die Gemeinschaft beim Streitbeilegungsgremium die
Aussetzung ihrer aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen („GATT“) 1994
erwachsenden Zollzugeständnisse und der damit verbundenen Verpflichtungen
gegenüber den Vereinigten Staaten[10].
Die Vereinigten Staaten erhoben Einspruch gegen den Umfang der Aussetzung der
Zollzugeständnisse und den damit verbundenen Verpflichtungen, und es wurde ein
Schiedsverfahren eingeleitet. ê 673/2005
Erwägungsgrund 3 (angepasst) (4) Am 31. August 2004 befanden
die Schiedsrichter, dass die jedes Jahr verursachte Zunichtemachung oder
Schmälerung von Vorteilen der Gemeinschaft 72 % der Höhe der Auszahlungen
gemäß CDSOA für Antidumping- oder Ausgleichszölle entsprach, die für das letzte
Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden zur
Verfügung standen, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft entrichtet wurden. Das
Gremium kam zu dem Schluss, dass die Aussetzung der Zugeständnisse oder anderen
Verpflichtungen seitens der Gemeinschaft in Form von über die gebundenen Zölle
hinausgehenden zusätzlichen Zöllen für eine Liste von Waren mit Ursprung in den
Vereinigten Staaten, deren Gesamthandelswert auf ein Jahr gerechnet den Umfang
der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile nicht überschreitet, mit den
WTO‑Regeln vereinbar ist. Am 26. November 2004 erteilte das
Streitbeilegungsgremium die Genehmigung, die Anwendung der Zollzugeständnisse
und der damit verbundenen aus dem GATT 1994 erwachsenden Verpflichtungen
gegenüber den Vereinigten Staaten im Einklang mit der Entscheidung des
Schiedsgremiums auszusetzen. ê 673/2005
Erwägungsgrund 4 (angepasst) (5) Die CDSOA-Auszahlungen für
das letzte Jahr, für das Ö zu diesem
Zeitpunkt Õ Daten zur Verfügung Ö standen Õ, beziehen sich auf
die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2004
(1. Oktober 2003 bis 30. September 2004) erhoben wurden. Auf der Grundlage
der Daten, die von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten
veröffentlicht wurden, Ö wurde Õ der Umfang der
zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft auf 27,81 Mio.
USD beziffert. Die Gemeinschaft Ö war Õ daher Ö berechtigt, Õ die Anwendung ihrer
den Vereinigten Staaten gewährten Zollzugeständnisse für einen entsprechenden
Betrag aussetzen. Die Auswirkungen eines zusätzlichen Einfuhrzolls von 15 %
ad valorem auf Einfuhren von in Anhang I genannten Waren mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten Ö machten Õ über ein Jahr
gerechnet einen Handelswert von nicht mehr als 27,81 Mio. USD aus. Für diese
Waren Ö setzte Õ die Gemeinschaft ab
dem 1. Mai 2005 die Anwendung ihrer Zollzugeständnisse aus. ê 673/2005
Erwägungsgrund 5 (angepasst) (6) Wenn die Vereinigten Staaten
auch in Zukunft die Entscheidung und Empfehlung des Streitbeilegungsgremiums
nicht umsetzen, sollte die Kommission jedes Jahr die Höhe der Aussetzungen an
den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile anpassen, die zu
diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zu Lasten der Ö Union Õ entstehen. Die
Kommission sollte die Liste in Anhang I oder die Höhe der zusätzlichen
Einfuhrzölle so ändern, dass die Auswirkungen der zusätzlichen Zölle auf
Einfuhren aus den Vereinigten Staaten für die ausgewählten Waren über ein Jahr
gerechnet einem Handelswert entsprechen, der den Umfang der zunichte gemachten
oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigt. ê 673/2005
Erwägungsgrund 6 (angepasst) (7) Die Kommission sollte die
folgenden Kriterien zugrunde legen: a) Die Kommission sollte die Höhe der
zusätzlichen Einfuhrzölle ändern, wenn es nicht möglich ist, durch Hinzufügen weiterer
Waren zu den in Anhang I aufgeführten Waren oder deren Streichung den
Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten
Vorteile anzupassen; ansonsten sollte die Kommission die Liste in Anhang I um
Waren ergänzen, wenn sich der Umfang der Aussetzungen erhöht, bzw. Waren von Ö dieser Õ Liste streichen,
wenn der Umfang der Aussetzungen abnimmt; b) werden Waren hinzugefügt, so sollte die
Kommission automatisch Waren von der Liste in Anhang II wählen, und zwar in der
Reihenfolge, in der die Waren aufgeführt sind; daher sollte die Kommission auch
die Liste in Anhang II ändern, indem sie von dieser Liste die Waren streicht,
die der Liste in Anhang I hinzugefügt wurden; c) werden Waren gestrichen, so sollte die
Kommission zuerst die Waren streichen, die der Liste in Anhang I Ö nach dem 1. Mai
2005 Õ hinzugefügt wurden; erst
dann sollte die Kommission Waren streichen, die Ö am 1. Mai 2005 Õ in der Liste in
Anhang I aufgeführt Ö waren Õ, wobei sie erneut
die Reihenfolge der Liste beachtet. ê 38/2014 Art. 1
u. Anh. Nr. 4 (angepasst) (8) Zum Zweck der erforderlichen
Anpassungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Ö sollte der
Kommission Õ die Befugnis zum
Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden, und
zwar um nach den in Ö dieser Õ Verordnung
festgelegten Bedingungen die Höhe der zusätzlichen Zölle oder die Listen in den
Anhängen I und II ändern zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die
Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch
auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass
die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden — ê 673/2005 (angepasst) HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Zollzugeständnisse und die damit
verbundenen Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 der Ö Union Õ werden für die in
Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten
Staaten ausgesetzt. ê 303/2014 Art. 1
Nr. 1 Artikel 2 Ein Wertzoll von 0,35 % wird zusätzlich
zu dem nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates[11] geltenden Zoll auf die
Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt, die in Anhang I der
vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. ê 673/2005
(angepasst) Artikel 3 (1) Die Kommission passt den Umfang der
Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz
der Vereinigten Staaten über die Ausgleichszahlungen für anhaltendende Dumping-
und Subventionspraktiken („CDSOA“) zunichte gemachten oder geschmälerten
Vorteile der Ö Union Õ an. Die Kommission
ändert den Zollsatz des zusätzlichen Zolls oder die Liste in Anhang I unter
folgenden Voraussetzungen: a) Der Umfang der zunichte gemachten
oder geschmälerten Vorteile entspricht 72 % der Höhe der
Ausgleichszahlungen gemäß dem CDSOA für Antidumping- und Ausgleichszölle, die
in dem letzten Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der
US-Behörden vorliegen, auf Einfuhren aus der Ö Union Õ gezahlt wurden. b) Die Änderung wird so vorgenommen,
dass die zusätzlichen Einfuhrzölle auf Einfuhren ausgewählter Waren mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten über ein Jahr gerechnet einem Handelswert
entsprechen, der den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile
nicht übersteigt. c) Steigt der Umfang der Aussetzung, so
fügt die Kommission der Liste in Anhang I Waren hinzu, es sei denn, es liegen
die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor; diese Waren werden von der Liste
in Anhang II in der dort vorgegebenen Reihenfolge ausgewählt. d) Nimmt der Umfang der Aussetzung ab,
so werden Waren von der Liste in Anhang I gestrichen, es sei denn, es liegen
die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor; die Kommission streicht zunächst
die Waren, die Ö am 1. Mai
2005 Õ in der Liste in
Anhang II aufgeführt Ö waren Õ und der Liste in
Anhang I später hinzugefügt wurden; Dann erst streicht die Kommission die
Waren, die sich Ö am 1. Mai 2015 Õ auf der Liste in
Anhang I Ö befanden Õ, und zwar in der
Reihenfolge der Liste. e) Die Kommission ändert die Höhe des
Zusatzzolls, wenn der Umfang der Aussetzung nicht durch Hinzufügen von Waren zu
der Liste in Anhang I oder durch Streichung von der Liste an den Umfang der
Zunichtemachung oder Schmälerung angepasst werden kann. (2) Werden Waren der Liste in Anhang I
hinzugefügt, so ändert die Kommission gleichzeitig die Liste in Anhang II,
indem sie die betreffenden Waren von der Liste in Anhang II streicht. Die
Reihenfolge der übrigen Waren der Liste in Anhang II wird nicht geändert. ê 38/2014
Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 1 (3) Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 4 delegierte Rechtsakte zum Zweck von Anpassungen und
Änderungen im Rahmen dieses Artikels zu erlassen. Wenn Informationen über den Betrag der
Zahlungen seitens der Vereinigten Staaten so spät im Jahr vorgelegt werden,
dass die WTO- und gesetzlichen Fristen nach dem Verfahren des Artikels 4 nicht
eingehalten werden können, und wenn bei Anpassungen und Änderungen der Anhänge
Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, so findet das in Artikel 5
vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen
wurden, Anwendung. ê 38/2014
Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 2 Artikel 4 (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von
fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt
spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht
über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich
stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische
Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei
Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3
Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem
Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß
Artikel 3 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat
beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um
zwei Monate verlängert. ê 38/2014
Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 3 Artikel 5 (1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem
Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange
keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. In der Übermittlung eines
delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die
Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. (2) Das Europäische Parlament oder der Rat
können gemäß dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 5 Einwände gegen einen
delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt
umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder
des Rates, Einwände zu erheben, auf. ê 673/2005
(angepasst) Artikel 6 Der Ursprung der Waren, auf die diese
Verordnung Anwendung findet, wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
ermittelt. Artikel 7 (1) Auf Waren des Anhangs I, für die vor Ö dem 30. April
2005 Õ eine Einfuhrlizenz,
eine Zollbefreiung oder eine Zollsenkung gewährt wurde, werden keine
zusätzlichen Zölle erhoben. (2) Auf Waren des Anhangs I, die gemäß Verordnung
(EG) Nr. 1186/2009 des Rates[12]
von den Einfuhrabgaben befreit sind, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben. (3) Waren des Anhangs I können gemäß Artikel
551 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission[13] erst nach Prüfung der
wirtschaftlichen Voraussetzungen im Ausschuss für den Zollkodex in das
Zollverfahren „Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung“ übergeführt werden,
es sei denn die Waren und Behandlungen sind in Teil A von Anhang 76 jener
Verordnung aufgeführt. ê Artikel 8 Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird
aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen. ê 673/2005
(angepasst) Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Õ Tag Ö nach Õ ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser
Schlussfolgerungen. [3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014. [4] Anhang III dieses Vorschlags. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April
2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 110 vom 30.4.2005,
S. 1). [7] Siehe Anhang III. [8] United States — Offset Act (Byrd Amendment), Bericht des
Berufungsgremiums (WT/DS217/AB/R, WT/DS234/AB/R, 16. Januar
2003). [9] United States — Offset Act
(Byrd Amendment), Panel-Bericht (WT/DS217/R, WT/DS234/R, 16. September 2002). [10] United States — Offset Act (Byrd Amendment), Rückgriff der
Europäischen Gemeinschaften auf Artikel 22 Absatz 2 DSU (WT/DS217/22, 16.
Januar 2004). [11] Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom
19.10.1992, S. 1). [12] Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November
2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom
10.12.2009, S. 23). [13] Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
11.10.1993, S. 1). ê 303/2014 Art. 1
Nr. 2 u. Anh. (angepasst) ANHANG I Die dem Zusatzzoll unterliegenden Waren sind
durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen
KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
Rates[1],
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission[2], zu entnehmen. 0710 40 00 9003 19 30 8705 10 00 6204 62 31 _____________ ê 349/2013 Art. 2
u. Anh. II ANHANG II Die Waren dieses Anhangs sind durch ihre
achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen Codes
eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu
entnehmen. _____________ é ANHANG III Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer
nachfolgenden Änderungen Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates (ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1) || || || Verordnung (EG) Nr. 632/2006 der Kommission (ABl. L 111 vom 25.4.2006, S. 5) || || Verordnung (EG) Nr. 409/2007 der Kommission (ABl. L 100 vom 17.4.2007, S. 16) || || Verordnung (EG) Nr. 283/2008 der Kommission (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 19) || || Verordnung (EG) Nr. 317/2009 der Kommission (ABl. L 100 vom 18.4.2009, S. 6) || || Verordnung (EU) Nr. 305/2010 der Kommission (ABl. L 94 vom 15.4.2010, S. 15) || || Durchführungsverordnung (EU) Nr. 311/2011 der Kommission (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 51) || || Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2013 der Kommission (ABl. L 108 vom 18.4.2013, S. 6) || || Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) || Nur Nr. 11 des Anhangs || Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 52) || Nur Nr. 4 des Anhangs || Durchführungsverordnung (EU) Nr. 303/2014 der Kommission (ABl. L 90 vom 26.3.2014, S. 6) || _____________ ANHANG IV Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 673/2005 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 bis 4 || Artikel 1 bis 4 Artikel 4a || Artikel 5 Artikel 5 || Artikel 6 Artikel 6 Absatz 1 || Artikel 7 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 || - Artikel 6 Absatz 3 || Artikel 7 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 4 || Artikel 7 Absatz 3 - || Artikel 8 Artikel 8 || Artikel 9 Anhang I || Anhang I Anhang II || Anhang II - || Anhang III - || Anhang IV _____________ [1] Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). [2] Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7.
September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1).