EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014PC0221
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on establishing a European Platform to enhance cooperation in the prevention and deterrence of undeclared work
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit
/* COM/2014/0221 final - 2014/0124 (COD) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit /* COM/2014/0221 final - 2014/0124 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Auf EU-Ebene ist nicht angemeldete
Erwerbstätigkeit definiert als „jedwede Art von bezahlten Tätigkeiten, die von
ihrem Wesen her keinen Gesetzesverstoß darstellen, den staatlichen Behörden
aber nicht gemeldet werden, wobei in den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch
unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen gegeben sind“[1]. Die Tatsache, dass nicht angemeldete
Erwerbstätigkeit weder beobachtet noch registriert wird und dass nationale
Rechtsvorschriften sich unterschiedlich definieren, macht es schwierig,
zuverlässige Schätzungen über die Verbreitung dieses Phänomens in den
Mitgliedstaaten zu erhalten. Die betreffenden Schätzungen gehen somit weit
auseinander.[2] Bei der neuesten Eurobarometer-Umfrage[3] von 2013[4] gaben nur 4 % der
Befragten zu, dass sie eine nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ausüben. Jedoch
räumten 11 % ein, dass sie im vergangenen Jahr Waren oder Dienstleistungen
erworben hatten, die wahrscheinlich mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in
Zusammenhang standen. Es gibt hier große Unterschiede in der EU. Das Ausmaß und
die Strategien zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit werden im
Bericht zur Beschäftigung und sozialen Lage in Europa 2013 (Kapitel über die
jüngsten Entwicklungen im Bereich der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit)
analysiert.[5]
Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit hat
schwerwiegende Folgen für den Staatshaushalt, da sie mit niedrigeren Einnahmen
aus Steuer- und Sozialversicherungsabgaben einhergeht. Sie wirkt sich auch
negativ auf Beschäftigung, Produktivität, Arbeitsbedingungen, Entwicklung von
Kompetenzen und lebenslanges Lernen aus. Sie führt zu niedrigeren
Rentenansprüchen und beschränktem Zugang zur Gesundheitsversorgung. Sie
resultiert in Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen. Mit dem
Übergang von informeller oder nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in ein
reguläres Beschäftigungsverhältnis kann ein Beitrag zur Erreichung des
Beschäftigungsziels der Strategie Europa 2020 geleistet werden.[6] Ein mit der nicht angemeldeten
Erwerbstätigkeit eng zusammenhängendes Phänomen ist die falsch deklarierte
Erwerbstätigkeit oder Scheinselbständigkeit, die vorliegt, wenn der
Erwerbstätige auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags formell als
selbständig gemeldet wird, die von ihm verrichteten Arbeiten jedoch alle
Kriterien erfüllen, die nach nationalem Recht und nationaler Praxis ein
Beschäftigungsverhältnis kennzeichnen. Scheinselbständigkeit wirkt sich negativ
auf den Gesundheitsschutz, die Sicherheit und den Sozialschutz der betroffenen
Erwerbstätigen sowie auf die Steuereinnahmen aus, wenn auch in der Regel nicht
in dem Maße wie nicht angemeldete Erwerbstätigkeit. In der Mitteilung „Einen
arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“[7]
betonte die Kommission, dass die Stärkung eines arbeitsplatzintensiven
Wachstums eine Beschäftigungspolitik erfordert, die günstige Rahmenbedingungen
für die Entstehung von Arbeitsplätzen schafft, und dass die Umwandlung
informeller bzw. nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung
eine positive Wirkung auf die Arbeitskräftenachfrage haben könnte. Demnach werden die Mitgliedstaaten in der
beschäftigungspolitischen Leitlinie Nr. 7 „Erhöhung der Erwerbsbeteiligung
von Frauen und Männern, Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit und Förderung
der Arbeitsplatzqualität“[8]
dringend ersucht, den sozialen Dialog zu verstärken und gegen die Segmentierung
des Arbeitsmarkts mit Maßnahmen zur Überwindung prekärer
Beschäftigungsverhältnisse, der Unterbeschäftigung und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit
vorzugehen. Die länderspezifischen Empfehlungen[9] von 2012 und 2013
stellten bei mehreren Mitgliedstaaten auf das Vorgehen gegen nicht angemeldete
Erwerbstätigkeit, Schattenwirtschaft und Steuerhinterziehung und/oder auf die
Einhaltung von Steuervorschriften ab. Das Europäische Parlament forderte in seiner
Entschließung vom 14. Januar 2014 eine engere Zusammenarbeit und die
Stärkung der Arbeitsaufsichtsbehörden im Hinblick auf die Bekämpfung nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit.[10]
Die neue Richtlinie zur Durchsetzung der
Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern wird dazu beitragen, besser
gegen Betrug und Missbrauch sowie gegen bestimmte Formen nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit vorzugehen. Die Hauptverantwortung für die Bekämpfung
nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit liegt bei den Mitgliedstaaten. Im
Wesentlichen sind drei Arten von Durchsetzungsstellen damit betraut:
a) Arbeitsaufsichtsbehörden, die gegen missbräuchliches Verhalten in Bezug
auf Arbeitsbedingungen und/oder Gesundheits- und Sicherheitsstandards vorgehen;
b) Aufsichtsbehörden im Bereich soziale Sicherheit, die
Sozialversicherungsbetrug bekämpfen; c) Steuerbehörden, die sich mit
Steuerhinterziehung befassen. In einigen Mitgliedstaaten sind auch die
Sozialpartner in diese Tätigkeiten einbezogen.[11]
Darüber hinaus sind in manchen Mitgliedstaaten Zollbehörden, Migrationsstellen,
die Polizei und die Staatsanwaltschaft eingebunden. Die Zusammenarbeit dieser
unterschiedlichen Einrichtungen auf nationaler Ebene hat sich jedoch in einigen
Fällen als unzureichend strukturiert und nicht wirksam genug erwiesen. Da die Messung der nicht angemeldeten
Erwerbstätigkeit nach wie vor eine große Herausforderung darstellt, ist es
schwierig, gezielte Maßnahmen zu entwickeln und die Inspektionsverfahren zur
Verhütung, Reduzierung oder wenigstens zur Überwachung des Vorkommens nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit zu verbessern. Die gemeinsame Herausforderung,
der sich die Regierungen bei der Verringerung nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit und der Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen für
nicht angemeldete Erwerbstätige gegenübersehen, fordert stärker koordinierte
Maßnahmen seitens der Regierungen und öffentlichen Einrichtungen. Es bedarf
politischer Maßnahmen, von denen negative Anreize für nicht angemeldete
Erwerbstätigkeit ausgehen, und zwar sowohl für den Arbeitgeber als auch für den
Arbeitnehmer. Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit tritt in
vielen verschiedenen Branchen auf. Das Baugewerbe ist oftmals überproportional
davon betroffen.[12]
Andere Bereiche, in denen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit vorkommt, sind
häusliche Dienstleistungen, darunter Reinigungsdienste sowie Betreuung von
Kindern und älteren Menschen, persönliche Dienstleistungen, private
Sicherheitsdienste, Gebäudereinigung, Landwirtschaft, Hotel-, Restaurant- und
Gaststättengewerbe. Entsprechende Beschäftigungsverhältnisse
finden sich in einem breiten Spektrum von Arbeitsplätzen, an denen Personen mit
unterschiedlichen Profilen und Hintergründen beschäftigt sind. Aufgrund dieser
heterogenen Ausgangslage lässt sich der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit nur
schwer beikommen; es bedarf in jedem Fall spezifischer Strategien. Prävention und Abschreckung von nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit tragen zu einer besseren Durchsetzung von EU- und
nationalem Recht bei, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung,
Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Da die Mitgliedstaaten
gemeinsam vor diesen Herausforderungen stehen und die nicht angemeldete
Erwerbstätigkeit oftmals eine grenzüberschreitende Dimension aufweist, können
Maßnahmen auf EU-Ebene eine wichtige Rolle bei der Verstärkung der
Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden in und zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten
bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit
spielen. Derzeit gibt es kein formales Verfahren für alle zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten, über das sich grenzüberschreitende Fragen der nicht
angemeldeten Erwerbstätigkeit klären ließen. Maßnahmen auf EU-Ebene würden den
Mitgliedstaaten daher dabei helfen, wirksamer und effizienter gegen nicht
angemeldete Erwerbstätigkeit vorzugehen. Sie würden auch dazu beitragen, die
Herausforderungen im Zusammenhang mit der Arbeitskräftemobilität positiv und
konstruktiv anzugehen, wobei die Arbeitnehmerfreizügigkeit als eine der
Grundfreiheiten der EU gewährleistet würde. Nationale Durchsetzungsbehörden arbeiten
bereits auf EU-Ebene zusammen, und zwar in den Bereichen, in denen mehrere
Ausschüsse oder Arbeitsgruppen mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit befasst
sind. Allerdings findet eine solche Zusammenarbeit nur gelegentlich und in
begrenztem Umfang statt: So beschäftigt sich etwa der Ausschuss Hoher
Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) mit der Thematik aus dem Blickwinkel des
Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz; der Expertenausschuss
für die Entsendung von Arbeitnehmern befasst sich mit der nicht angemeldeten
Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund der Umgehung der Entsendevorschriften; der
Beschäftigungsausschuss erörtert die Auswirkungen der Beschäftigungspolitik auf
nicht angemeldete Erwerbstätigkeit; die Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untersucht Fehler und Betrug
im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit; die Arbeitsgruppe
„Verwaltungszusammenarbeit im Bereich direkte Steuern“ zielt auf die
Erleichterung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten
Verfahren im genannten Bereich ab. Außerdem wurden nützliche Erfahrungen
ausgetauscht, sei es im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie
(Programm „Voneinander Lernen“) oder in multilateralen Projekten[13], was zeigt, dass den
Mitgliedstaaten an einer Zusammenarbeit zur Bekämpfung nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit gelegen ist. Mitgliedstaaten haben auch multilaterale Projekte
zu bestimmten Aspekten der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit durchgeführt und
bilaterale Vereinbarungen geschlossen. Die Plattform steht der Anwendung von
bilateralen Vereinbarungen oder Vereinbarungen über Verwaltungszusammenarbeit
nicht entgegen. Die Erfahrung zeigt jedoch auch, dass sich
nicht alle Mitgliedstaaten an diesen Maßnahmen beteiligen. Bei einer solchen
freiwilligen multilateralen Zusammenarbeit gibt es für die Mitgliedstaaten
weder eine Verpflichtung, sich zu beteiligen, noch gibt es einen Mechanismus,
der zur Teilnahme verpflichtet, wenn diese von anderen Mitgliedstaaten für
notwendig befunden wird. Im Ergebnis bleibt die Zusammenarbeit auf EU-Ebene
also lückenhaft, sowohl im Hinblick auf die beteiligten Mitgliedstaaten als
auch auf die behandelten Fragen. Die Tatsache, dass sie vor gemeinsamen
Herausforderungen stehen, ist ein weiterer Anreiz für die betreffenden
Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten, in diesem Bereich
zusammenzuarbeiten. Aufsichtsbehörden stehen bei grenzüberschreitenden
Fallkonstellationen vor Schwierigkeiten, insbesondere wenn es darum geht, Fälle
nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit festzustellen oder zu sanktionieren, weil ihre
traditionellen Mechanismen in erster Linie auf den Umgang mit nationalen
Aspekten der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit ausgerichtet sind. Die
Untersuchung der Art und/oder der Bedingungen des Arbeitsverhältnisses von
Wanderarbeitnehmern kann sich schwierig gestalten, und zwar aufgrund von
Kommunikationsproblemen, mangelnder Kenntnis der Vorschriften oder der
Tätigkeit organisierter Netze, die am Rande der Legalität operieren und sich
dabei häufig auf komplizierte rechtliche Konstruktionen unter Einbeziehung von
in mehreren Mitgliedstaaten ansässigen Agenturen oder Mittlerorganisationen
stützen und bisweilen auf Beschäftigungsformen der Scheinselbständigkeit
zurückgreifen. Viele Mitgliedstaaten tun sich schwer, eine angemessene
Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen
Durchsetzungsbehörden innerhalb der Mitgliedstaaten und in einem
grenzüberschreitenden Kontext sicherzustellen. Darüber hinaus gelten übermäßige Besteuerung
oder Regulierung der Arbeit gemeinhin als mögliche Förderfaktoren für nicht
angemeldete Erwerbstätigkeit; man geht davon aus, dass es wirksame, nicht mit
Sanktionen verbundene Maßnahmen gibt, Arbeitgeber zur Anmeldung von
Beschäftigungsverhältnissen und Einhaltung des Gesetzes zu ermutigen. Schlussendlich sind sich zwar alle
Mitgliedstaaten generell darüber einig, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit
verhindert bzw. davon abgeschreckt werden muss, in der Praxis setzen sie sich
aber mitunter auf unterschiedliche Weise und mit mehr oder weniger Nachdruck
für dieses Ziel ein, was in einem geringen politischen Stellenwert und einem
geringen Bewusstsein für die Dringlichkeit der Bekämpfung nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit resultieren kann. In der Mitteilung „Einen
arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ wurde daher die Notwendigkeit
einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hervorgehoben
und die Einleitung von Konsultationen angekündigt zur Einrichtung einer
Plattform auf EU-Ebene für Arbeitsaufsichtsbehörden und andere
Aufsichtsbehörden, die ebenfalls mit der Bekämpfung nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit betraut sind, mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zu verbessern,
bewährte Verfahren auszutauschen und gemeinsame Grundsätze für Inspektionen
festzulegen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Diesem Vorschlag liegen verschiedene kürzlich
durchgeführte Studien und Konsultationen zugrunde. Im Jahr 2010 wurde eine externe
„Durchführbarkeitsstudie über die Gründung einer europäischen Plattform zur Zusammenarbeit
zwischen Arbeitsaufsichtsbehörden und anderen relevanten Kontroll- und
Vollzugsbehörden zur Verhinderung und Bekämpfung nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit)“ durchgeführt.[14] Darin wurden
bestehende nationale institutionelle Rahmen und politische Maßnahmen,
Schwierigkeiten der Durchsetzungsstellen auf nationaler und internationaler
Ebene, bestehende grenzübergreifende Zusammenarbeit und bewährte Verfahren
analysiert sowie mögliche Optionen für eine europäische Plattform zur Prävention
und Bekämpfung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eruiert. Die Eurobarometer-Sondererhebung[15] über nicht angemeldete
Erwerbstätigkeit und ein jüngerer Eurofound-Bericht über die Bekämpfung nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit in den Mitgliedstaaten[16] wurden bei der
Ausarbeitung der vorliegenden Initiative ebenfalls berücksichtigt. Der
Eurofound-Bericht wurde von einer aktualisierten Datenbank der Maßnahmen
begleitet, die in den Jahren 2008-2013 ergriffen wurden.[17] Diese Datenbank
umfasst 186 Fallstudien aus allen EU-Mitgliedstaaten sowie aus
Kandidatenländern. Sie kann genutzt werden, um Maßnahmen nach Land,
Maßnahmenart, Zielgruppe und Sektor zu suchen. Die Konsultation der Interessenträger erfolgte
im Rahmen der Gruppe der Generaldirektoren für Arbeitsbeziehungen, des
Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) und der Verwaltungskommission
für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Im Allgemeinen
erkannten die Vertreter der Mitgliedstaaten den Mehrwert von EU-Maßnahmen an,
die auf die Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit
abzielen, und begrüßten die Absicht der Kommission, sich stärker in diesem
Politikbereich einzubringen. Die Meinungen der europäischen Sozialpartner
wurden in einer ersten Anhörungsphase[18]
(4. Juli 2013 bis 4. Oktober 2013) gesammelt. Die Kommission benannte
die wichtigsten Probleme im Zusammenhang mit der Prävention und Abschreckung
von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, erinnerte an die jüngsten Tätigkeiten
der Kommission und erläuterte die Ziele und möglichen Inhalte der Initiative.
Dahinter stand die Absicht, die Sozialpartner zur möglichen Ausrichtung einer
EU-Maßnahme zu hören. Die Kommission erhielt 15 Antworten
(2 gemeinsame, 3 von den Arbeitnehmervertretern und 10 von Arbeitgeberorganisationen).
Die Sozialpartner zeigten sich mit der allgemeinen Problembeschreibung
einverstanden und wiesen darauf hin, dass Maßnahmen auf EU-Ebene gerechtfertigt
sind, mit denen im Wesentlichen das Ziel verfolgt wird, nationale Behörden –
wie etwa Arbeitsaufsichtsbehörden, Behörden im Bereich der sozialen Sicherheit
und der Steuerverwaltung – bei der Prävention und Abschreckung von nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Im Allgemeinen waren sich die
Sozialpartner einig, dass eine europäische Plattform ein geeignetes Mittel zur
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sein könnte. Jedoch
gingen die konkreten Vorstellungen der Sozialpartner auseinander. Die meisten Arbeitgebervertreter waren der
Ansicht, dass die Plattform eingerichtet werden sollte; sie sahen jedoch keinen
Bedarf an einer gesonderten neuen Struktur. Stattdessen könnten Optionen wie
die Schaffung einer Untergruppe zu einer bestehenden Gruppe oder eine bessere
Koordinierung der bestehenden Gruppen in Betracht gezogen werden. Alle
Gewerkschaften und einige Arbeitgebervertreter sprachen sich für die
Einrichtung einer unabhängigen neuen Stelle aus, um sicherzustellen, dass
sämtliche Aspekte der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit abgedeckt werden, was
fraglich wäre, wenn bestehende Strukturen verwendet würden. Was die Beteiligung
an der Plattform betrifft, so vertraten Gewerkschaften und einige
Arbeitgebervertreter den Standpunkt, dass diese für die Mitgliedstaaten
obligatorisch sein müsse, während sich andere Arbeitgeberverbände für eine
freiwillige Teilnahme aussprachen. Die Sozialpartner unterstützten das Ziel der
Kommission, eine Initiative vorzulegen, wollten in dieser Sache jedoch keine
Verhandlungen führen. Die zweite Phase der Anhörung der Sozialpartner
fand vom 30. Januar bis zum 13. März 2014 statt.[19] Im Rahmen dieser
Konsultation präsentierte die Kommission einen Überblick über die Ergebnisse
der ersten Anhörungsphase und umriss den Inhalt der geplanten Initiative. Ziel
der Konsultation war, die Ansichten der Sozialpartner zum Inhalt der geplanten
Initiative zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der
Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit einzuholen.
Die Kommission erhielt 16 Antworten (1 gemeinsame, 4 von den
Arbeitnehmervertretern und 11 von Arbeitgeberorganisationen). Die Sozialpartner
brachten ihre allgemeine Unterstützung für eine EU-Maßnahme zur Prävention und
Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zum Ausdruck und
bestätigten ihre im Rahmen der ersten Anhörungsphase vorgebrachte Stellungnahme
zu Zielen, Umfang, Aufgaben/Initiativen, Beteiligung und Ausgestaltung der
Plattform. In Bezug auf die Beteiligung der Sozialpartner an der Plattform
wurden neue Elemente vorgebracht. Gewerkschafts- und Arbeitgebervertreter kamen
überein, dass die Sozialpartner auf EU-Ebene – branchenübergreifend und in
Sektoren mit einem hohen Ausmaß nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit – als
Beobachter an der Plattform teilnehmen sollten. Einige Gewerkschaften und Arbeitgebervertreter
schlugen vor, dass die Sozialpartner einen Mitgliedsstatus erhalten sollten.[20] Im
Rahmen der Folgenabschätzung wurden mehrere Optionen für die Verbesserung der
EU-Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit dargelegt. Die erste Option sah keine neuen Maßnahmen jenseits
der bestehenden Arbeitsgruppen und Initiativen vor. Die Option der besseren
Koordinierung der Arbeit der verschiedenen bestehenden
Arbeitsgruppen/Ausschüsse wurde ebenfalls in Erwägung gezogen. Die dritte
Option sah die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Verstärkung der
Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit vor. Mit Blick auf die Einrichtung einer Plattform wurden mehrere
Unteroptionen untersucht, wie etwa eine Plattform mit freiwilliger oder
obligatorischer Mitgliedschaft und die Beauftragung von Eurofound mit der
Koordinierung der mitgliedstaatlichen Maßnahmen gegen nicht angemeldete
Erwerbstätigkeit. Die Option, eine dezentrale Agentur zu schaffen, die für die
Durchsetzung des EU-Rechts und die Bekämpfung von nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit zuständig wäre, wurde geprüft. Die Analyse ergab, dass die Einrichtung einer
europäischen Plattform mit verbindlicher Mitgliedschaft die vorzuziehende
Option ist. Eine solche Plattform sähe die Einbeziehung sämtlicher relevanten
Behörden aller Mitgliedstaaten in die Aktivitäten auf EU-Ebene vor und würde
eine regelmäßige operative Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglichen. Die
Unteroption einer freiwilligen multilateralen Zusammenarbeit wurde für nicht
optimal befunden, da der Wert der EU-Zusammenarbeit für ehrgeizigere
Mitgliedstaaten stark gemindert würde, wenn einige Mitgliedstaaten ihre
Beteiligung an der Plattform verweigerten. Eine verbindliche Beteiligung wurde
insbesondere deshalb als notwendig angesehen, weil eine Zusammenarbeit bei
grenzüberschreitenden Aspekten nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit lückenhaft
bleiben würde, wenn sich nur einige Mitgliedstaaten beteiligen
(Mitgliedstaaten, die dieser Angelegenheit hohe Priorität einräumen,
überwiegend Aufnahmeländer) und andere außen vor bleiben. Die
grenzüberschreitenden Elemente nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit könnten sich
auch negativ auf die Funktionsweise des Binnenmarkts auswirken, da Arbeitgeber,
die in anderen Mitgliedstaaten Dienstleistungen unter Verwendung nicht
angemeldeter Arbeitnehmer anbieten, eine unfaire Wettbewerbssituation schaffen
würden. Diese Arbeitgeber können Dienstleistungen günstiger anbieten, da sie
keine Steuern zahlen bzw. ihren gesundheits- und arbeitsrechtlichen Pflichten
nicht nachkommen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen,
also der Notwendigkeit einer verbesserten Zusammenarbeit in der EU, der
grenzüberschreitenden Aspekte nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und deren
Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, müssen die Mitgliedstaaten
in die verstärkte Zusammenarbeit zur Bekämpfung aller Facetten des Phänomens
verbindlich eingebunden werden. Andere Optionen würden keine Garantie für die
Einbeziehung aller einschlägigen Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten bieten,
würden die Zusammenarbeit auf den Austausch bewährter Verfahren beschränken
oder keine angemessene Durchsetzung ermöglichen; dadurch würden sie den ganzheitlichen
Ansatz, der für die Lösung des Problems notwendig ist, nicht unterstützen.
Darüber hinaus würden andere Optionen in einem geringeren Umfang zur
Sichtbarkeit und vorrangigen Behandlung des Problems auf EU-Ebene beitragen. Die Plattform wird Vertreter verschiedener
Durchsetzungsbehörden aus allen Mitgliedstaaten zusammenbringen; diese haben
den Status von Mitgliedern. Andere Interessenträger, insbesondere die
Sozialpartner auf EU-Ebene, relevante dezentrale Agenturen der Union, wie
Eurofound und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz (EU-OSHA), internationale Organisationen, wie die Internationale
Arbeitsorganisation (IAO), und Vertreter der EWR-Staaten werden einen
Beobachterstatus haben. Die Plattform wird mit einer Reihe von
Aufgaben betraut, die auf der Grundlage vereinbarter Arbeitsprogramme
festgelegt und umgesetzt werden. Der Austausch bewährter Verfahren wäre der
erste konkrete Schritt der Zusammenarbeit. Er würde zu einer besseren Kenntnis
des Phänomens beitragen und das Verständnis von der Bekämpfung nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit verbessern; zudem würden dadurch die wichtigsten
Akteure in den Mitgliedstaaten vorgestellt. Um diesen Austausch bestmöglich zu
nutzen, könnte eine auf der Eurofound-Datenbank basierende Wissensbank
eingerichtet werden, die u. a. im Hinblick auf Durchsetzungsfragen
weiterentwickelt werden und zur Ausarbeitung gemeinsamer Leitlinien und
Grundsätze beitragen könnte. Es ist vorgesehen, dass sich die Plattform mit dem
Aufbau von gegenseitigem Vertrauen und Erfahrung schrittweise von einem Forum
für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu einer
differenzierteren Form der Zusammenarbeit entwickelt. Letztlich sollte es
möglich sein, über die Plattform gemeinsame Schulungen und den Austausch von
Mitarbeitern durchzuführen und operative Maßnahmen, einschließlich gemeinsamer
Inspektionen und des Austauschs von Daten, zu koordinieren. Der Vorschlag wird die Entwicklung, Umsetzung,
Überwachung und Evaluierung der Instrumente und Maßnahmen der Union (mit dem
Ziel der Förderung eines hohen Niveaus hochwertiger und nachhaltiger
Beschäftigung, der Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzes, der
Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen)
sowie der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften verbessern und faktengestützte
Politikgestaltung und sozialen Fortschritt, in Partnerschaft mit den
verschiedenen Sozialpartnern, fördern. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Auf der Grundlage der sozialpolitischen
Artikel des AEUV darf die EU im Bereich der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit
tätig werden. So verfolgen die Union und die Mitgliedstaaten laut Artikel 151
AEUV folgende Ziele: „die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der
Lebens- und Arbeitsbedingungen, ... einen angemessenen sozialen Schutz, ... im
Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von
Ausgrenzungen“. In Artikel 153 AEUV sind die Bereiche aufgeführt,
in denen die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt;
dazu gehören unter anderem Arbeitsbedingungen, berufliche Eingliederung der aus
dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen und Bekämpfung der sozialen
Ausgrenzung. Der Vorschlag über eine verbesserte
EU-Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit basiert auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a
AEUV, nach dem das Europäische Parlament und der Rat unter Ausschluss
jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten Maßnahmen annehmen können, die dazu bestimmt sind, die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die
die Verbesserung des Wissensstands, die Entwicklung des Austauschs von Informationen
und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung
von Erfahrungen zum Ziel haben. Die wichtigsten Ziele, die mit dieser
Initiative erreicht werden sollen, sind die Förderung der Beschäftigung und die
Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Artikel 151 AEUV). Da die Bekämpfung
der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten von
unterschiedlichen Durchsetzungsstellen wahrgenommen wird (wie in
Abschnitt 1 erläutert), ist es erforderlich, dass diese Initiative auf
alle nationalen Behörden ausgedehnt wird, einschließlich derjenigen, die nicht
im Bereich Beschäftigung und Soziales tätig sind, aber in Bezug auf die
Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eine
Verantwortung tragen bzw. eine Rolle spielen, wie z. B. Steuer-,
Migrations- und Zollbehörden. 3.2. Grundsätze
der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Das gewählte Rechtsinstrument – ein Beschluss
des Europäischen Parlaments und des Rates – ist vor dem Hintergrund, dass der
Artikel das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für die Annahme der Initiative
vorsieht, das am besten geeignete. Zwar liegt die Zuständigkeit für die
Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in erster Linie bei den
Mitgliedstaaten, die Herausforderungen indes sind allen Mitgliedstaaten gemein;
dazu gehören etwa die negativen Auswirkungen der nicht angemeldeten
Erwerbstätigkeit auf Wirtschaft und Gesellschaft, die Schwierigkeiten bei der
Bekämpfung grenzüberschreitender Formen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit,
der Kompromiss zwischen einem angemessenen Besteuerungs- und Regulierungsniveau
und der Notwendigkeit, Arbeitgebern keinen Anreiz für die Inanspruchnahme nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit zu geben, sowie die fehlende Zusammenarbeit zwischen
den verschiedenen Durchsetzungsbehörden. Maßnahmen der EU zur Verbesserung der
Zusammenarbeit auf EU-Ebene würden die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der
Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit
unterstützen und mithin wirksamer und effizienter gestalten. Somit stellen sie
einen Mehrwert gegenüber den Maßnahmen der Mitgliedstaaten dar. Nationale
Durchsetzungsbehörden sind in der Tat die geeignetste Ebene, um die
Herausforderungen in Bezug auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit anzugehen.
Daneben lassen sich die grenzüberschreitenden Fragen besser auf EU-Ebene lösen.
Der Vorschlag entspricht demnach dem Grundsatz der Subsidiarität. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da es sich um eine Maßnahme zur Förderung der
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ohne jegliche Harmonisierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten handelt. Die Option der
Einrichtung einer neuen dezentralen EU-Agentur wurde erwogen, letztendlich aber
angesichts der damit verbundenen Verwaltungskosten verworfen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates[21]
wurde ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale
Innovation (EaSI) für den Zeitraum 2014-2020 eingerichtet. Die Finanzierung der
Plattform wird aus dem Unterprogramm Progress erfolgen. Ein Richtbetrag in Höhe
von 2,1 Mio. EUR ist jährlich für die Ausführung der Aufgaben vorgesehen,
wie etwa die Einrichtung praktischer Instrumente, die Unterstützung durch
Diensteanbieter, die Veröffentlichung gemeinsamer Leitlinien und Grundsätze und
von Handbüchern, die Einrichtung einer dauerhaften Weiterbildungsstelle und die
Entwicklung eines gemeinsamen Rahmens für die Durchführung von gemeinsamen
Schulungen und die Organisation von Peer Reviews und europäischen Kampagnen.
Finanzhilfen für Projekte, die zur Verwirklichung der Ziele der Plattform
beitragen sollen, sind ebenfalls abgedeckt. Bis zu 224 000 EUR pro
Jahr werden für die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an
den Sitzungen der Plattform zur Verfügung gestellt.
Ferner sei darauf hingewiesen, dass der Europäische Sozialfonds (ESF) die
Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützt, die Qualität der öffentlichen
Verwaltung und der Governance zu verbessern und somit ihre strukturellen
Reformen zu fördern. Die Finanzierung ist im Rahmen des Mehrjährigen
Finanzrahmens 2014-2020 vorgesehen. Die Mitgliedstaaten werden angehalten, den
ESF zu nutzen, um die Kapazitäten der nationalen Behörden für die Bekämpfung
nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu stärken.
Der Legislativvorschlag ist haushaltsneutral und erfordert keine zusätzlichen
Personalressourcen. Bedienstete der Kommission (2,5 Vollzeitäquivalente)
aus der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration werden die
Sekretariatsgeschäfte der Plattform wahrnehmen. Einzelheiten dazu enthält der
Finanzbogen im Anhang dieses Vorschlags.
Die Einbeziehung der dezentralen EU-Agenturen Eurofound und Europäische Agentur
für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in die Arbeiten der
Plattform als Beobachter ist nicht mit einer Erweiterung ihrer bestehenden
Mandate verbunden. In Bezug auf diese Agenturen ist der Vorschlag
haushaltsneutral.
2014/0124 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Einrichtung einer Europäischen
Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung
von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2
Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[22], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[23], nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In ihrer Mitteilung vom
18. April 2012[24]
hob die Kommission hervor, dass es einer engeren Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten bedarf, und kündigte die Einleitung von Konsultationen an zur
Einrichtung einer Plattform auf EU-Ebene für Arbeitsaufsichtsbehörden und
andere, mit der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit betrauter
Aufsichtsbehörden mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zu verbessern, bewährte
Verfahren auszutauschen und gemeinsame Grundsätze für Inspektionen festzulegen. (2) Gemäß Artikel 148
Absatz 4 des Vertrags nahm der Rat mit dem Beschluss 2010/707/EU[25] Leitlinien[26] für
beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten an. Diese integrierten Leitlinien bieten den Mitgliedstaaten
eine Orientierung für die Gestaltung ihrer nationalen Reformprogramme und die
Umsetzung dieser Reformen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien bilden die
Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen, die der Rat aufgrund des
genannten Artikels an die Mitgliedstaaten richtet. In den letzten Jahren
enthielten diese auch Empfehlungen zur Bekämpfung der nicht angemeldeten
Erwerbstätigkeit. (3) Artikel 151 des Vertrags
nennt als Ziele im Bereich der Sozialpolitik die Förderung der Beschäftigung
und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen. Zur Erreichung dieser
Ziele kann die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Arbeitsbedingungen, berufliche
Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen und Bekämpfung
der sozialen Ausgrenzung unterstützen und ergänzen. (4) Das Europäische Parlament
begrüßte in seiner Entschließung über wirksame Kontrollen am Arbeitsplatz als
Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa die Initiative der
Kommission zur Schaffung einer europäischen Plattform und rief zu einer
besseren Zusammenarbeit auf EU-Ebene zur Bekämpfung der nicht angemeldeten
Erwerbstätigkeit auf.[27] (5) Auf europäischer Ebene ist nicht
angemeldete Erwerbstätigkeit definiert als „jedwede Art von bezahlten
Tätigkeiten, die von ihrem Wesen her keinen Gesetzesverstoß darstellen, den
staatlichen Behörden aber nicht gemeldet werden, wobei in den einzelnen
Mitgliedstaaten jedoch unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen gegeben
sind“[28];
illegale Aktivitäten sind somit von der Definition ausgeschlossen. (6) Der Missbrauch des Status der
selbständigen Erwerbstätigkeit, sei es auf nationaler Ebene oder in
grenzüberschreitenden Situationen, wird häufig mit nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit in Verbindung gebracht. Wenn eine Person die für ein
Beschäftigungsverhältnis typischen Bedingungen erfüllt, aber als selbständig
erwerbstätig eingestuft wird, um bestimmte rechtliche und finanzielle Verpflichtungen
zu umgehen, ist der Tatbestand der Scheinselbständigkeit gegeben. Bei der
Scheinselbstständigkeit handelt es sich also um eine falsch deklarierte
Erwerbstätigkeit; sie sollte daher in den Zuständigkeitsbereich der Plattform
fallen. (7) Nicht angemeldete
Erwerbstätigkeit hat schwerwiegende Folgen für den Haushalt, da sie mit
niedrigeren Einnahmen aus Steuer- und Sozialversicherungsabgaben einhergeht.
Sie wirkt sich negativ auf Beschäftigung, Produktivität, Einhaltung von
Arbeitsbedingungen, Entwicklung von Kompetenzen und lebenslanges Lernen aus.
Sie untergräbt die finanzielle Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme und ist
Ursache dafür, dass Erwerbstätige keine angemessenen Sozialleistungen erhalten,
niedrigere Rentenansprüche erwerben und nur eingeschränkten Zugang zur
Gesundheitsversorgung haben. (8) In den Mitgliedstaaten wurde
eine Vielzahl verschiedener politischer Konzepte und Maßnahmen zur Bekämpfung
der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit auf den Weg gebracht. Mitgliedstaaten
haben auch bilaterale Vereinbarungen geschlossen und multilaterale Projekte zu
bestimmten Aspekten der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit durchgeführt. Die
Plattform steht der Anwendung von bilateralen Vereinbarungen oder
Vereinbarungen über Verwaltungszusammenarbeit nicht entgegen. (9) Die Zusammenarbeit auf
EU-Ebene bleibt lückenhaft, sowohl im Hinblick auf die beteiligten
Mitgliedstaaten als auch hinsichtlich der behandelten Fragen. Es gibt keinen
formellen Mechanismus für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mithilfe dessen sich Fragen zur nicht
angemeldeten Erwerbstätigkeit behandeln ließen. (10) Die Stärkung der
mitgliedstaatlichen Zusammenarbeit auf EU-Ebene ist notwendig, um den
Mitgliedstaaten zu helfen, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit effizienter und
wirksamer zu verhindern bzw. davon abzuschrecken. (11) Die Plattform wird darauf
abzielen, den Austausch von bewährten Verfahren und Informationen zu
erleichtern, einen EU-Rahmen für die Entwicklung von Fachwissen und
analytischen Fähigkeiten zu schaffen und die operative Koordinierung der
Maßnahmen zwischen den verschiedenen nationalen Durchsetzungsbehörden der
Mitgliedstaaten zu verbessern. (12) Die Plattform sollte alle
einschlägigen Informationsquellen nutzen, insbesondere Studien, bilaterale
Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und multilaterale Kooperationsprojekte, und
Synergien zwischen bestehenden Instrumenten und Strukturen auf EU-Ebene
schaffen, um die abschreckende oder vorbeugende Wirkung dieser Maßnahmen zu
maximieren. Die operative Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten
könnte in Form von gemeinsamen Schulungen, Peer Reviews und Datenaustausch
erfolgen. Europäische Kampagnen oder gemeinsame Strategien könnten das
Bewusstsein für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit schärfen. (13) Es sind im Wesentlichen drei
verschiedene nationale Durchsetzungsbehörden, die sich mit nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit befassen: Arbeitsaufsichtsbehörden, Aufsichtsbehörden im
Bereich soziale Sicherheit und Steuerbehörden. In einigen Fällen sind auch
Migrationsstellen, Arbeitsverwaltung, Zollbehörden, Polizei, Staatsanwaltschaft
und die Sozialpartner eingebunden. (14) Damit gegen nicht angemeldete
Erwerbstätigkeit umfassend und erfolgreich vorgegangen werden kann, muss in den
Mitgliedstaaten ein Policy-Mix umgesetzt werden; dies wird durch eine
strukturierte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden begünstigt. Die
Zusammenarbeit sollte alle nationalen Behörden einbeziehen, die bei der
Prävention und/oder der Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit
eine führende Rolle innehaben und/oder in diesem Bereich tätig sind. (15) Im Hinblick auf die
Verwirklichung ihrer Ziele sollte die Plattform in jedem Mitgliedstaat durch
eine „einzige Anlaufstelle“ unterstützt werden, die befugt sein sollte, mit den
nationalen Behörden, die sich mit den vielschichtigen Aspekten der nicht
angemeldeten Erwerbstätigkeit befassen, zusammenzuarbeiten. (16) In die Arbeit der Plattform
sollten die Sozialpartner auf EU-Ebene einbezogen werden
– branchenübergreifend und in den am stärksten von nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit betroffenen Sektoren – und es sollte mit einschlägigen
internationalen Organisationen, wie der Internationalen Arbeitsorganisation
(IAO), und dezentralen Agenturen der Union, insbesondere mit Eurofound und der
Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
zusammengearbeitet werden. Die Tatsache, dass Eurofound und die Europäische
Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in einer
Beobachterfunktion in die Arbeit der Plattform eingebunden werden, ist nicht
gleichbedeutend mit einer Erweiterung ihrer geltenden Mandate. (17) Die Plattform sollte ihre
Geschäftsordnung, Arbeitsprogramme und regelmäßige Berichte annehmen. (18) Die Richtlinie 95/46/EG
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr[29]
sowie die entsprechenden nationalen Durchführungsbestimmungen gelten für die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses
Beschlusses. Da die Kommission an der Europäischen Plattform beteiligt ist,
gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[30]
auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses.
(19) Die Plattform kann zur
Behandlung spezifischer Fragen Arbeitsgruppen einsetzen und sollte die Möglichkeit
haben, auf die Sachkenntnis von Fachleuten zurückzugreifen. (20) Die Mitglieder der Plattform
werden mit einschlägigen Sachverständigengruppen und Ausschüssen auf EU-Ebene
zusammenarbeiten, die sich mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit befassen. (21) Die Plattform und ihre
Tätigkeiten sollten aus dem Unterprogramm Progress des Programms für
Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) im Rahmen der von der
Haushaltsbehörde festgelegten Mittel finanziert werden. (22) Die Kommission ergreift die
notwendigen administrativen Maßnahmen zur Einrichtung des Netzwerks — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Kapitel I Allgemeine
Bestimmungen Artikel 1 Einrichtung
der Plattform (1)
Es wird eine Plattform zur Stärkung der
EU-Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit, nachstehend „die Plattform“, eingerichtet. (2)
Die Plattform setzt sich zusammen aus (a)
nationalen Durchsetzungsbehörden, die von allen
Mitgliedstaaten benannt werden, und (b)
der Kommission. (3)
Folgende Personen dürfen an den Sitzungen der
Plattform gemäß den Bedingungen ihrer Verfahrensordnung als Beobachter
teilnehmen: (a)
Vertreter der branchenübergreifenden Sozialpartner
auf Unionsebene sowie der Sozialpartner aus Branchen, in denen nicht
angemeldete Erwerbstätigkeit häufig vorkommt, (b)
ein Vertreter der Europäischen Stiftung zur
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und ein Vertreter
der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
(EU-OSHA), (c)
ein Vertreter der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO), (d)
Vertreter von EWR-Staaten. Artikel 2 Ziele Die Plattform gemäß Artikel 1 Absatz 1
trägt zur besseren Durchsetzung der EU- und nationalen Rechtsvorschriften, zur
Verringerung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit und zur Schaffung
regulärer Arbeitsplätze bei und wirkt dadurch der Verschlechterung der
Arbeitsqualität entgegen; außerdem leistet sie einen Beitrag zur Förderung der
Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur sozialen Inklusion, indem sie (a)
die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen
Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene verbessert, damit nicht
angemeldete Erwerbstätigkeit, einschließlich Scheinselbständigkeit, effizienter
und wirksamer verhindert bzw. davon abgeschreckt wird, (b)
die technische Kapazität der verschiedenen
mitgliedstaatlichen Durchsetzungsbehörden verbessert, die grenzüberschreitenden
Aspekte nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit anzugehen, (c)
die Dringlichkeit einer Maßnahme ins öffentliche
Bewusstsein rückt und die Mitgliedstaaten ermutigt, ihre Anstrengungen im
Umgang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu verstärken. Kapitel II Auftrag und Aufgaben Artikel 3 Auftrag Zur Verwirklichung der in Artikel 2
genannten Ziele leistet die Plattform Folgendes: (a)
Austausch von bewährten Verfahren und
Informationen, (b)
Aufbau von Fachwissen und Analysefähigkeiten, (c)
Koordinierung grenzüberschreitender operativer
Maßnahmen. Artikel 4 Aufgaben (1)
Zur Ausführung ihres Auftrags nimmt die Plattform
insbesondere folgende Aufgaben wahr: (a)
Verbesserung des Wissensstands über nicht
angemeldete Erwerbstätigkeit durch gemeinsame Konzepte, Messinstrumente und
Förderung gemeinsamer vergleichender Analysen und ähnlicher relevanter
Indikatoren; (b)
Weiterentwicklung der Wirksamkeitsanalyse für
verschiedene politische Maßnahmen zur Eindämmung nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit, einschließlich vorbeugender und mit Sanktionen verbundener
Maßnahmen sowie Abschreckungsmaßnahmen im Allgemeinen; (c)
Schaffung von Instrumenten, z. B. einer
Wissensbank mit verschiedenen Verfahren/Maßnahmen, einschließlich bilateraler
Abkommen der Mitgliedstaaten zur Abschreckung und Prävention von nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit; (d)
Annahme von nicht verbindlichen Leitlinien für
Inspektoren, Handbüchern über bewährte Verfahren und gemeinsamen
Inspektionsgrundsätzen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit; (e)
Entwicklung von Formen der Zusammenarbeit, die im
Wege eines gemeinsamen Rahmens für gemeinsame Kontrollmaßnahmen und
Personalaustausch die technischen Kapazitäten für die Auseinandersetzung mit grenzüberschreitenden
Aspekten nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit verbessern; (f)
Prüfung der Möglichkeiten für eine bessere
gemeinsame Nutzung von Daten im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der
Union, einschließlich der Prüfung von Möglichkeiten zur Nutzung des
Binnenmarktinformationssystems (IMI) und des elektronischen Austauschs von
Daten zur sozialen Sicherheit (EESSI); (g)
Aufbau dauerhafter Weiterbildungskapazitäten für
Durchsetzungsbehörden und Annahme eines gemeinsamen Rahmens für die
Durchführung gemeinsamer Schulungen; (h)
Organisation von Peer Reviews zur Begleitung des
Fortschritts der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit, einschließlich Unterstützung für die Umsetzung der
länderspezifischen Empfehlungen des Rates zur Bekämpfung oder Prävention nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit; (i)
Sensibilisierung für die Problematik durch die
Durchführung gemeinsamer Aktivitäten wie europäischer Kampagnen und durch die
Annahme regionaler oder EU-weiter Strategien, einschließlich sektoraler
Konzepte. (2)
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird die
Plattform alle einschlägigen Informationsquellen nutzen, darunter Studien und
multilaterale Kooperationsprojekte, und relevante Instrumente und Strukturen
der Union sowie die Erfahrung aus einschlägigen bilateralen Abkommen
berücksichtigen. Sie wird eine angemessene Zusammenarbeit mit Eurofound und
EU-OSHA einrichten. Kapitel III Funktionsweise
der Plattform Artikel 5 Einzige
Anlaufstelle (1)
Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige
Anlaufstelle als Mitglied der Plattform. Die Mitgliedstaaten können auch ein
stellvertretendes Mitglied benennen. (2)
Bei der Benennung ihrer Vertreter sollten die
Mitgliedstaaten alle Behörden einbeziehen, die bei der Prävention und/oder
Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eine Rolle spielen, wie
Arbeitsaufsichtsbehörden, Träger der sozialen Sicherheit, Steuerbehörden,
Arbeitsverwaltungen und Migrationsbehörden, nachstehend bezeichnet als
„Durchsetzungsbehörden“. Im Einklang mit dem nationalen Recht und/oder der
nationalen Praxis können auch die Sozialpartner einbezogen werden. (3)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die
Liste und die Kontaktdaten sämtlicher Durchsetzungsbehörden, die an der
Prävention und/oder Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit
beteiligt sind. (4)
Die einzigen Anlaufstellen stehen bezüglich der
Aktivitäten der Plattform mit allen Durchsetzungsbehörden, die in die
Prävention und/oder Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit
einbezogen sind, in Kontakt und stellen deren Teilnahme an den Sitzungen
und/oder deren Beitrag zu den Tätigkeiten der Plattform oder ihrer
Arbeitsgruppen sicher, wenn die erörterten Fragen ihren Zuständigkeitsbereich
betreffen. Artikel 6 Vertreter der
Sozialpartner (1)
Vertreter der Sozialpartner auf
branchenübergreifender Ebene sowie aus Branchen, in denen nicht angemeldete
Erwerbstätigkeit häufig vorkommt, können an den Sitzungen der Plattform gemäß
den von ihren Organisationen bestimmten Verfahren als Beobachter teilnehmen. (2)
Auf der Grundlage der Vorschläge der europäischen
Sozialpartner auf branchenübergreifender und sektoraler Ebene setzt sich diese
Gruppe von Beobachtern wie folgt zusammen: (a)
höchstens 8 Beobachter, die Sozialpartner auf
branchenübergreifender Ebene vertreten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter
in jeweils gleicher Anzahl), (b)
höchstens 10 Beobachter, die Sozialpartner aus
Branchen mit hohem Vorkommen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit vertreten
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in jeweils gleicher Anzahl). Artikel 7 Arbeitsweise (1)
Die Kommission koordiniert die Arbeit der Plattform
und führt den Vorsitz in deren Sitzungen. (2)
Im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags entscheidet
die Plattform per Mehrheitsbeschluss über Folgendes: (a)
die Verfahrensordnung, die unter anderem die Modalitäten
der Entscheidungsfindung der Plattform enthält; (b)
ein zweijähriges Arbeitsprogramm der Plattform, in
dem unter anderem ihre genauen Aufgaben dargelegt sind, und regelmäßige
Berichte der Plattform, die alle zwei Jahre vorzulegen sind; (c)
die Einrichtung von Arbeitsgruppen zur Prüfung von
Fragen, die im Arbeitsprogramm der Plattform festgehalten wurden; solche
Arbeitsgruppen werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst. (3)
Fachleute mit besonderer Sachkenntnis zu einem
bestimmten von der Plattform behandelten Thema können, wenn dies für nützlich
und/oder notwendig erachtet wird, auf Einzelfallbasis zu den Erörterungen der
Plattform oder Arbeitsgruppe eingeladen werden. (4)
Die Plattform wird von einem Sekretariat
unterstützt, das von der Kommission gestellt wird. Das Sekretariat bereitet die
Tagungen, die Arbeitsprogramme und die Berichte der Plattform vor. (5)
Die Kommission unterrichtet regelmäßig das
Europäische Parlament und den Rat über die Tätigkeiten der Plattform. Artikel 8 Zusammenarbeit Die Plattform arbeitet erforderlichenfalls mit
anderen relevanten Sachverständigengruppen und Ausschüssen auf Unionsebene
zusammen, deren Arbeiten mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in
Zusammenhang stehen, insbesondere dem Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter
(SLIC), dem Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern, der
Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit, dem Beschäftigungsausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz und der
Arbeitsgruppe „Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich Steuern“. Es
können auch gemeinsame Sitzungen organisiert werden. Artikel 9 Kostenerstattung Im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Plattform
erstattet die Kommission Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten für die Mitglieder,
Beobachter und eingeladenen Experten. Die Mitglieder, Beobachter und eingeladenen
Experten erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Artikel 10 Finanzielle
Unterstützung Die Gesamtmittel für die Durchführung dieses
Beschlusses werden im Rahmen des Programms für Beschäftigung und soziale
Innovation (EaSI) zugewiesen, dessen jährliche Mittelzuweisungen von der
Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt werden. Kapitel IV Schlussbestimmungen Artikel 11 Überprüfung Vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Beschlusses
legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht
über die Anwendung dieses Beschlusses vor. In dem Bericht wird insbesondere
bewertet, inwieweit die Plattform zur Verwirklichung der in Artikel 2
genannten Ziele beigetragen und die in Artikel 3 und den Arbeitsprogrammen
der Plattform dargelegten Aufgaben erfüllt hat. Artikel 12 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Artikel 13 Inkrafttreten Dieser
Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6. Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen
Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht über die
geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[31]
Beschäftigung, Soziales und Inklusion 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative n Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[32] ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Beitrag zu den Zielen der Strategie Europa 2020: - Förderung einer stärkeren Arbeitsmarktbeteiligung - Entwicklung eines sicheren, flexiblen und mobilen Arbeitsmarkts in Europa - Förderung der sozialen Inklusion - Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts 1.4.2. Einzelziele(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. 1 Unterstützung
der Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Instrumente und
Maßnahmen der Union (zur Förderung eines hohen Niveaus hochwertiger und
nachhaltiger Beschäftigung, Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzes,
Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut und Verbesserung der
Arbeitsbedingungen) sowie der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und Förderung
faktengestützter Politikgestaltung, sozialer Innovation und sozialen
Fortschritts, in Partnerschaft mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen
Organisationen und öffentlichen und privaten Einrichtungen. ABM/ABB-Tätigkeit(en): Beschäftigung, Soziales
und Inklusion 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Ziel des Vorschlags ist, die Zusammenarbeit auf EU-Ebene zwischen den Durchsetzungsbehörden, wie etwa den Arbeitsaufsichtsbehörden, den Aufsichtsbehörden im Bereich der sozialen Sicherheit, den Steuer- und anderen einschlägigen Behörden, zu verbessern, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit effizienter und wirksamer zu verhindern und davon abzuschrecken. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die zu erreichenden Output-Indikatoren werden in zweijährigen Arbeitsprogrammen der Plattform festgelegt. Darüber hinaus wird die Kommission einmal jährlich dem Rat über die Arbeit der Plattform Bericht erstatten. Diese Berichte enthalten Informationen über die detaillierten Arbeitsprogramme der Plattform, die ergriffenen Initiativen und die Häufigkeit der Sitzungen. Vier Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses werden die Tätigkeiten der Plattform evaluiert. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Ziel des vorliegenden Beschlusses ist es, einen Beitrag zu leisten zu einer besseren Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union, zur Schaffung regulärer Arbeitsplätze, zur Steigerung der Qualität der Arbeitsbedingungen, zur Inklusivität des Arbeitsmarkts und zur sozialen Inklusion allgemein durch (a) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit effizienter und wirksamer zu verhindern und davon abzuschrecken, (b) Verbesserung der technischen Kapazität der verschiedenen mitgliedstaatlichen Durchsetzungsbehörden, die grenzüberschreitenden Aspekte nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit anzugehen, (c) Schärfung des Bewusstseins der Mitgliedstaaten für die Dringlichkeit von Maßnahmen und Förderung der Bemühungen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit. 1.5.2. Mehrwert durch die Intervention
der EU Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit tragen zu einer besseren Durchsetzung von EU- und nationalem Recht bei, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Koordinierung der sozialen Sicherheit. Im Einklang mit den in Artikel 151 genannten Zielen sollen EU-Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zur Schaffung regulärer Arbeitsplätze und zur Steigerung der Qualität der Arbeitsbedingungen sowie zu einem inklusiveren Arbeitsmarkt und einer allgemein verstärkten sozialen Inklusion beitragen. Unter Berücksichtigung des Artikels 153 AEUV, der eine geteilte Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Union vorsieht, würde eine EU-Maßnahme die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen, indem die Zusammenarbeit bei der Abschreckung und Prävention von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit auf EU-Ebene verstärkt und so effektiver und effizienter gestaltet würde, was gleichbedeutend mit einem Mehrwert gegenüber den mitgliedstaatlichen Maßnahmen wäre. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Bisher gab es auf EU-Ebene noch keinen umfassenden Ansatz unter Einbeziehung aller einschlägigen mitgliedstaatlichen Behörden zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Grundrechte: Der Vorschlag entspricht der Grundrechtsstrategie der EU, KOM(2010) 573 endg. Strategie Europa 2020: Die Initiative wird im Rahmen der Strategie für intelligentes, nachhaltiges und sozial inklusives Wachstum zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zu sozialer Inklusion beitragen. KOM(2010) 2020. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ] –
¨ Finanzielle Auswirkungen: [Jahr] bis [Jahr] n Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase ab dem Datum der
Annahme des Beschlusses, –
anschließend Normalbetrieb. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[33] n direkte Verwaltung durch die Kommission –
n über ihre Dienststellen, einschließlich ihrer Mitarbeiter in den
Delegationen der Union; –
¨ über die Exekutivagenturen; ¨ geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Aufgaben des
Haushaltsvollzugs an: –
¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen; –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten); –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds; –
¨ Einrichtungen nach den Artikeln 208 und 209 der Haushaltsordnung; –
¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften; –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten; –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten; –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind. – Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Vier Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses werden die Tätigkeiten der Plattform evaluiert. Die Evaluierung wird auf der Grundlage von Ergebnisindikatoren erfolgen, wie z. B. der Qualität der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, der regelmäßigen Berichterstattung und der weiteren Forschung. Im Rahmen der Evaluierung wird beurteilt, inwieweit die Plattform zur Verwirklichung der Ziele der Plattform beigetragen hat. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1. Ermittelte Risiken In Bezug auf Begleitmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Programms für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“): gemäß diesem Programm schließt die direkte Verwaltung die Vergabe von Verträgen und die Verleihung von Finanzhilfen für spezifische Aktivitäten sowie die Auszahlung von Finanzhilfen an staatliche und nichtstaatliche Organisationen ein. Das größte Risiko betrifft die Fähigkeit (vor allem) kleiner Organisationen, die Ausgaben wirksam zu kontrollieren sowie für die Transparenz der durchgeführten Operationen zu sorgen. 2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems
der internen Kontrolle In Bezug auf Begleitmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Programms für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“): Die in der Verordnung 1296/2013 angegebenen Kontrollmaßnahmen kommen zur Anwendung. 2.2.3. Abschätzung der Kosten und des
Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. In Bezug auf Begleitmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Programms für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“): Die in der Verordnung 1296/2013 angegebenen Maßnahmen zur Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten kommen zur Anwendung. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer […]Rubrik………………………………………...……….] || GM/NGM ([34]) || von EFTA-Ländern[35] || von Bewerberländern[36] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 1 || 04.03.02.01 EaSI || GM || JA || JA || NEIN || NEIN 1 || 04.01.04.02 EaSI || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht über die geschätzten
Auswirkungen auf die Ausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1 || Intelligentes und integratives Wachstum GD: EMPL || || || Jahr 2014[37] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || 04.03.02.01 (EaSI) || Verpflichtungen || (1) || 0.150 || 2.100 || 1.200 || 1.800 || 1.100 || 1.800 || 1.000 || 9.150 Zahlungen || (2) || 0 || 2,100 || 1,200 || 1,800 || 1,100 || 1,800 || 1,000 || 9,000 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[38] || || || || || || || || 04.01.04.02 (EaSI) || || (3) || 0,115 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 1,459 Mittel INSGESAMT für GD EMPL || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,265 || 2,324 || 1,424 || 2,024 || 1,324 || 2,024 || 1,224 || 10,609 Zahlungen || =2+2a +3 || 0,115 || 2,324 || 1,424 || 2,024 || 1,324 || 2,024 || 1,224 || 10,459 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,150 || 2,100 || 1,200 || 1,800 || 1,100 || 1,800 || 1,000 || 9,150 Zahlungen || (5) || 0 || 2,100 || 1,200 || 1,800 || 1,100 || 1,800 || 1,000 || 9,000 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,115 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 1,459 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,265 || 2,324 || 1,424 || 2,024 || 1,324 || 2,024 || 1,224 || 10,609 Zahlungen || =5+ 6 || 0,115 || 2,324 || 1,424 || 2,024 || 1,324 || 2,024 || 1,224 || 10,459 Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: EMPL || || Personalausgaben || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 2,310 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD EMPL INSGESAMT || Mittel || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 2,310 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 2,310 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,595 || 2,654 || 1,754 || 2,354 || 1,654 || 2,354 || 1,554 || 12,919 Zahlungen || 0,445 || 2,654 || 1,754 || 2,354 || 1,654 || 2,354 || 1,554 || 12,769 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
n Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art[39] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL 1[40]: Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Instrumente, Maßnahmen und einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und Förderung faktengestützter Politikgestaltung, sozialer Innovation und sozialen Fortschritts, in Partnerschaft mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und öffentlichen und privaten Einrichtungen. Austausch von bewährten Verfahren und Informationen, Schulungen, Aufbau technischer Kapazitäten zur Verbesserung der Zusammenarbeit, Sensibilisierung || Wissensbank, gemeinsame Leitlinien usw., gemeinsame Maßnahmen, Austausch von Personal, Schulungsmaßnahmen, Kampagnen, Strategien, Evaluierung || 0,366 || 1 || 0,15 || 4 || 2,100 || 4 || 1,200 || 4 || 1,800 || 4 || 1,100 || 4 || 1,800 || 4 || 1,000 || 25 || 9,150 || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 1 || 0,150 || 4 || 2,100 || 4 || 1,200 || 4 || 1,800 || 4 || 1,100 || 4 || 1,800 || 4 || 1,000 || 25 || 9,150 GESAMTKOSTEN || 1 || 0,150 || 4 || 2,100 || 4 || 1,200 || 4 || 1,800 || 4 || 1,100 || 4 || 1,800 || 4 || 1,000 || 25 || 9,150 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Zusammenfassung –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
n Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr 2014[41] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,33 || 0,33 || 0,33 || 0,33 || 0,33 || 0,33 || 0,33 || 2,31 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5[42] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,115 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 1,459 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 0,445 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 3,769 Der Mittelbedarf für
Personal wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der
Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD
verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zugeteilt werden können. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
n Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) (2AD+0,5AST) || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: = VZÄ)[43] || || XX 01 02 01 (CA, SNE, INT der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (CA, LA, SNE, INT und JED in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[44] || - am Sitz || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (CA, SNE, INT der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (CA, INT, SNE der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird durch
der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für
die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Bedienstete auf Zeit (2AD + 0,5 AST) || AD1: Aufsicht über die Aktivitäten im Zusammenhang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, Organisation der Arbeit des Sekretariats der Plattform, Verwaltung der Sitzungen der Plattform, einschließlich Vorbereitung des Entwurfs der Tagesordnung, der Diskussionspapiere und der Protokollentwürfe der Sitzungen. Koordinierung und Zusammenarbeit. Koordinierung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibungen. AD2: Aufsicht über die operativen Aktivitäten der Plattform, wie z. B. die Verwaltung der Wissensbank, gemeinsame Schulungen, Inspektionen, Austausch von Personal, Veröffentlichung gemeinsamer Dokumente usw. Unterstützung der Koordinierung der Zusammenarbeit. Unterstützung bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibungen. 0,5AST: Administrative Unterstützung des Sekretariats, einschließlich der Verwaltung von Dokumenten, der Organisation von Sitzungen (Saalreservierungen, Einladungen, Erstattungsunterlagen usw.), der Verteilung von Sitzungsunterlagen und der allgemeinen Korrespondenz. Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen –
n Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag / die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[45]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
n Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
n Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[46] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.
[1] Kommissionsmitteilung „Die Bekämpfung der nicht
angemeldeten Erwerbstätigkeit verstärken“, KOM(2007) 628, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52007DC0628:DE:HTML
[2] Siehe Folgenabschätzung über die Einrichtung einer
Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und
Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, Anhang II. [3] Sämtliche Zahlen stammen aus direkten Erhebungen, die
auf persönlichen Befragungen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern basieren.
Bewusstsein für die Problematik, nationale Definitionen, Transparenz von nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit und Vertrauen in die interviewende Person sind
demnach wichtige Faktoren, die bestimmen, ob die betreffenden Bürgerinnen und
Bürger angeben, eine nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ausgeführt oder in
Anspruch genommen zu haben. [4] Eurobarometer-Sondererhebung 402 „Undeclared work in
the European Union“, 2013 http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_402_en.pdf [5] Europäische Kommission, Employment and Social
Developments in Europe 2013, Luxemburg, 2014. [6] Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine
Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“,
KOM(2010) 2020 vom 3. März 2010. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:2020:FIN:DE:PDF Mitteilung der
Kommission „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten:
Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“, KOM 2010 (682) vom
23. November 2010. [7] Mitteilung der Kommission „Einen arbeitsplatzintensiven
Aufschwung gestalten“, COM(2012) 173 final vom 18.4.2012. [8] Beschluss 2010/707/EU des Rates vom
21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen
der Mitgliedstaaten. [9] http://ec.europa.eu/europe2020/making-it-happen/country-specific-recommendations/index_de.htm [10] http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P7-TA-2014-0012
[11] In Deutschland bestehen Vereinbarungen zwischen dem
Bundesministerium der Finanzen und den Sozialpartnern im Bau- und Malergewerbe
sowie in der Textilindustrie, in Bulgarien wurde ein nationales Zentrum für
Geschäftsregeln eingerichtet und in Luxemburg ein Ausweisdokument für jeden
Arbeitnehmer auf einer Baustelle eingeführt. [12] Eurobarometer-Sondererhebung 402 „Undeclared work
in the European Union“, 2013. [13] Siehe Folgenabschätzung über die Einrichtung einer
Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und
Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, Kapitel 3.2.2,
Tabelle 1. [14] „Zusammen
im Kampf gegen Schwarzarbeit in Europa: Durchführbarkeitsstudie über die
Gründung einer europäischen Plattform zur Zusammenarbeit zwischen
Arbeitsaufsichtsbehörden und anderen relevanten Kontroll- und Vollzugsbehörden
zur Verhinderung und Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit
(Schwarzarbeit)“, Regioplan 2010 http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=6676&langId=en
[15] Eurobarometer-Sondererhebung 402 „Undeclared work
in the European Union“
http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_402_en.pdf [16] „Nicht
angemeldete Erwerbstätigkeit in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und Norwegen. Konzepte und Maßnahmen seit 2008“, Eurofound 2013 http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlfiles/ef13243.htm [17] http://www.eurofound.europa.eu/areas/labourmarket/tackling/search.php [18] Konsultation
der Sozialpartner nach Artikel 154 AEUV zur Verbesserung der
EU-Zusammenarbeit bei Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit, Konsultationspapier C(2013) 4145 http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=10345&langId=de [19] Zweite Phase der Anhörung der Sozialpartner nach
Artikel 154 AEUV zur Verbesserung der EU-Zusammenarbeit bei Prävention und
Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, C(2014) 452 final
http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=11424&langId=de [20] Weitere Einzelheiten siehe Folgenabschätzung über die
Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei
der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit,
Anhang I. [21] Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der
Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur
Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines
europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und
soziale Eingliederung. [22] ABl. C […] vom […], S. […]. [23] ABl. C […] vom […], S. […]. [24] Mitteilung der Kommission „Einen arbeitsplatzintensiven
Aufschwung gestalten“, COM(2012) 173 vom 18.4.2012 http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=101&newsId=1270&furtherNews=yes [25] Beschluss Nr. 2010/707/EU des Rates vom
21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen
der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46). [26] Die Leitlinien wurden für die Jahre 2011, 2012 und
2013 aufrechterhalten. [27] Entschließung
des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 über wirksame Kontrollen
am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa
(2013/2112/INI) http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?lang=en&reference=2013/2112(INI) [28] Kommissionsmitteilung „Die Bekämpfung der nicht
angemeldeten Erwerbstätigkeit verstärken“, KOM(2007) 628 vom 24.10.2007. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52007DC0628:DE:HTML [29] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl.
L 281 vom 23.11.1995, S. 31). [30] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8
vom 12.1.2001, S. 1). [31] ABM: activity based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: activity based budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [32] Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [33] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [34] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [35] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [36] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [37] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [38] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [39] Ergebnisse sind gelieferte Produkte und erbrachte
Dienstleistungen (z. B.: Anzahl der finanzierten Studentenaustausche, gebaute
Straßenkilometer...). [40] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [41] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [42] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [43] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), LA = Örtlicher
Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter nationaler Sachverständiger
(Seconded National Expert), INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Junger
Sachverständiger in Delegationen (Junior Experts in Delegations). [44] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [45] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013). [46] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.