Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52014PC0197

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

/* COM/2014/0197 final - 2014/0111 (NLE) */

52014PC0197

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten /* COM/2014/0197 final - 2014/0111 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen und den EWR-EFTA-Staaten die Beteiligung an EWR-relevanten EU-Maßnahmen oder -Programmen ermöglichen.

Nach Artikel 78 des EWR-Abkommens verstärken und erweitern die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Aktionen der Union u. a. im Bereich der Sozialpolitik.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE SOWIE FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, um die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im sozialen Bereich auszuweiten.

Konkret soll die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung[1] in das EWR-Abkommen aufgenommen werden, um den EWR/EFTA-Staaten zu ermöglichen, an ausgewählten Teilen des EaSI-Programms teilzunehmen.

Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls Nr. 31 zum EWR-Abkommen bildet die Rechtsgrundlage für die Teilnahme der EWR/EFTA-Staaten an den verschiedenen Tätigkeiten der Union im Rahmen von Eures. Artikel 15 Absatz 2 bildet die Rechtsgrundlage für Finanzbeiträge in diesem Zusammenhang. Ab dem 1. Januar 2014 erfolgt die Eures-Finanzierung im Rahmen des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation. Da das Programm in Artikel 15 Absatz 8 aufgenommen wird, erfolgen künftige Finanzbeiträge gemäß Artikel 15 Absatz 6. Daher wird Artikel 15 Absatz 2 durch den Beschlussentwurf des Gemeinsamen EWR-Ausschusses geändert, um klarzustellen, dass diese Bestimmung nur für Tätigkeiten gilt, die vor Inkrafttreten des Programms am 1. Januar 2014 durchgeführt wurden.

Mit dem Wortlaut der Anpassungen im Anhang wird klargestellt, dass Liechtenstein nicht an dem Programm teilnimmt und somit auch keinen finanziellen Beitrag zu dem Programm leistet.

Norwegen beteiligt sich am EURES-Teil des Programms. Zu einem späteren Zeitpunkt könnte einer umfassenderen Beteiligung der Vorzug gegeben werden. In diesem Fall wird ein neuer Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vorgeschlagen, um die Teilnahme Norwegens zu verlängern.

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

2014/0111 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten  

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[2], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Protokoll 31 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(2)       Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung[3] auszuweiten.

(3)       Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen.

(4)       Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238.

[2]               ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

[3]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238.

ANHANG BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. .../2014 vom zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 86 und Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung[1] auszuweiten.

(2) Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.           In Absatz 2 werden nach dem Wort „Absatz 1“ die Worte „und die vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt werden“ angefügt.

2.           In Absatz 8 wird Folgendes angefügt:

„–      32013 R 1296: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen. Die Teilnahme und der Finanzbeitrag Norwegens beschränken sich auf den EURES-Teil des Programms.“

3.           Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Tätigkeiten der Gemeinschaft gemäß dem ersten Gedankenstrich von Absatz 8 ab 1. Januar 1999, an den Tätigkeiten gemäß dem zweiten Gedankenstrich ab 1. Januar 2003 und an den Tätigkeiten gemäß dem dritten Gedankenstrich ab dem 1. Januar 2014.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft*.

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

                                                                       Der Präsident                                                                                                                                                                                                                                                                                             Die Sekretäre                                                                        des Gemeinsamen EWR-Ausschusses                                                                       

[1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238.

*               [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Top