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Document 52014PC0197
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted, on behalf of the European Union, in the EEA Joint Committee concerning an amendment to Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
/* COM/2014/0197 final - 2014/0111 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten /* COM/2014/0197 final - 2014/0111 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen und den EWR-EFTA-Staaten die Beteiligung
an EWR-relevanten EU-Maßnahmen oder -Programmen ermöglichen. Nach Artikel 78 des EWR-Abkommens
verstärken und erweitern die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Rahmen der
Aktionen der Union u. a. im Bereich der Sozialpolitik. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE SOWIE FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf
beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit
in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, um die
Zusammenarbeit der Vertragsparteien im sozialen Bereich auszuweiten. Konkret soll die Verordnung (EU)
Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für
Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses
Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen
Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale
Eingliederung[1]
in das EWR-Abkommen aufgenommen werden, um den EWR/EFTA-Staaten zu ermöglichen,
an ausgewählten Teilen des EaSI-Programms teilzunehmen. Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls
Nr. 31 zum EWR-Abkommen bildet die Rechtsgrundlage für die Teilnahme der
EWR/EFTA-Staaten an den verschiedenen Tätigkeiten der Union im Rahmen von
Eures. Artikel 15 Absatz 2 bildet die Rechtsgrundlage für
Finanzbeiträge in diesem Zusammenhang. Ab dem 1. Januar 2014 erfolgt die Eures-Finanzierung
im Rahmen des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale
Innovation. Da das Programm in Artikel 15 Absatz 8 aufgenommen wird,
erfolgen künftige Finanzbeiträge gemäß Artikel 15 Absatz 6. Daher
wird Artikel 15 Absatz 2 durch den Beschlussentwurf des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses geändert, um klarzustellen, dass diese Bestimmung nur für
Tätigkeiten gilt, die vor Inkrafttreten des Programms am 1. Januar 2014
durchgeführt wurden. Mit dem Wortlaut der Anpassungen im Anhang
wird klargestellt, dass Liechtenstein nicht an dem Programm teilnimmt und somit
auch keinen finanziellen Beitrag zu dem Programm leistet. Norwegen beteiligt sich am
EURES-Teil des Programms. Zu einem späteren Zeitpunkt könnte einer
umfassenderen Beteiligung der Vorzug gegeben werden. In diesem Fall wird ein
neuer Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vorgeschlagen, um die Teilnahme
Norwegens zu verlängern. Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher
geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu
ermöglichen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Der Standpunkt der Union zu solchen
Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf
Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen
EWR-Ausschuss unterbreiten zu können. 2014/0111 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31
zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der
vier Freiheiten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149,
Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz
9, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[2], insbesondere auf
Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Protokoll 31 zum
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“)
enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in
bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. (2) Es empfiehlt sich, die
Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der
Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für
Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses
Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen
Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale
Eingliederung[3]
auszuweiten. (3) Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab
1. Januar 2014 zu ermöglichen. (4) Der Standpunkt der Union im
Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss
beruhen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretende Standpunkt der Union zur vorgeschlagenen Änderung von
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten
Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in
Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238. [2] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [3] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238. ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. .../2014
vom
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf
Artikel 86 und Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der
Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU)
Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für
Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses
Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen
Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale
Eingliederung[1]
auszuweiten. (2)
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert
werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 15 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden nach dem Wort
„Absatz 1“ die Worte „und die vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt werden“
angefügt. 2. In Absatz 8 wird Folgendes
angefügt: „– 32013 R 1296: Verordnung (EU)
Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für
Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses
Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen
Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale
Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238). Liechtenstein wird von
der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen. Die
Teilnahme und der Finanzbeitrag Norwegens beschränken sich auf den EURES-Teil
des Programms.“ 3. Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den
Tätigkeiten der Gemeinschaft gemäß dem ersten Gedankenstrich von Absatz 8 ab
1. Januar 1999, an den Tätigkeiten gemäß dem zweiten Gedankenstrich ab
1. Januar 2003 und an den Tätigkeiten gemäß dem dritten Gedankenstrich ab
dem 1. Januar 2014.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der
letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in
Kraft*. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar
2014. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in
der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für
den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der
Präsident
Die
Sekretäre
des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238. * [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde
nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde
mitgeteilt.]