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Document 52014PC0184

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Portugals

/* COM/2014/0184 final - 2014/0102 (NLE) */

52014PC0184

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Portugals /* COM/2014/0184 final - 2014/0102 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Am 17. Mai 2011 gewährte der Rat Portugal auf dessen Antrag hin finanziellen Beistand (Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates), um ein rigoroses Wirtschaftsreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu nachhaltigem Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Portugal, dem Euro-Währungsgebiet und der EU erhalten sollte.

Gemäß Artikel 3 Absatz 10 des Beschlusses 2011/344/EU hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zum elften Mal die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie deren Wirksamkeit und wirtschaftliche wie soziale Auswirkungen überprüft.

Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erhaltenen Informationen hat die Kommission mit dem Vorschlag [insert reference] eine Änderung des Beschlusses 2011/344/EU vorgeschlagen.

Nach Inkrafttreten des „Zweierpakets“ (insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 472/2013), in dem u. a. festgelegt ist, wie politische Auflagen, die einem wirtschaftlichen Anpassungsprogramm zugrunde liegen, zu ändern sind, ist ein zusätzlicher Beschluss erforderlich. Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden makroökonomischen Anpassungsprogramme, weshalb Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 5 der genannten Verordnung vorzunehmen sind.

2014/0102 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Portugals

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind[1], insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits finanziellen Beistand auch aus dem europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und/oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) erhielten.

(2)       Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 enthält Regeln für die Genehmigung makroökonomischer Anpassungsprogramme für Mitgliedstaaten, die einen solchen finanziellen Beistand erhalten, und diese Regeln müssen im Falle von Mitgliedstaaten, die sowohl aus dem EFSM als auch aus anderen Quellen Mittel erhalten, gemeinsam mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 zur Einführung des EFSM[2] angewandt werden.

(3)       Portugal wurde durch den Durchführungsbeschluss 2011/344/EU[3] finanzieller Beistand aus dem EFSM gewährt und es erhält finanziellen Beistand aus der EFSF.

(4)       Aus Gründen der Kohärenz sollte das im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 aktualisierte makroökonomische Anpassungsprogramm für Portugal unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU genehmigt werden.

(5)       Gemäß Artikel 3 Absatz 10 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU hat die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Zentralbank im Rahmen des makroökonomischen Anpassungsprogramms zum elften Mal die Fortschritte der portugiesischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie deren Wirksamkeit und wirtschaftliche wie soziale Auswirkungen überprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass an dem bestehenden makroökonomischen Anpassungsprogramm einige Änderungen vorzunehmen sind.

(6)       Diese Änderungen sind in den einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/[…]/EU vom […][4] geänderten Fassung enthalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absätze 8 und 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU aufgeführten und von Portugal im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms durchzuführenden Maßnahmen werden hiermit genehmigt. 

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

[2]               Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

[3]               Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88).

[4]               ABl.: please insert the number, the date and the OJ publication reference of the document.

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