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Document 52014PC0149
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion of the Association Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States, of the one part, and Georgia, of the other part
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
/* COM/2014/0149 final - 2014/0086 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits /* COM/2014/0149 final - 2014/0086 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS/HINTERGRUND Der beigefügte Vorschlag
ist der Rechtsakt zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“). Ein Kommissionsbeschluss
über den Abschluss des Assoziierungsabkommens im Namen der Europäischen
Atomgemeinschaft wird gesondert gefasst. Die Beziehungen zwischen der Europäischen
Union (EU) und Georgien stützen sich derzeit auf das Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen, das im Juli 1999 in Kraft trat. Am
10. Mai 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von
Verhandlungen über ein neues umfassendes und ehrgeiziges Assoziierungsabkommen,
das auch eine vertiefte und umfassende Freihandelszone (Deep and Comprehensive
Free Trade Area – DCFTA) beinhaltet. Die Verhandlungen über
dieses umfassende und ehrgeizige Abkommen zwischen der EU und Georgien wurden
im Juli 2010 eröffnet. Die Verhandlungen über den Teil des Abkommens, der die
DCFT betrifft, wurden im Februar 2012 aufgenommen. Am 29. November 2013 haben
die Europäische Union und Georgien den Wortlaut des Assoziierungsabkommens
paraphiert. Ziel des
Assoziierungsabkommens ist es, sowohl die Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen Georgien und der EU zu beschleunigen als auch die
schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in den EU-Binnenmarkt in
ausgewählten Bereichen unter anderem durch Errichtung einer vertieften und
umfassenden Freihandelszone voranzutreiben. Im Einklang mit
Artikel 429 des Assoziierungsabkommens ist vorgesehen, Teile des Abkommens
vorläufig anzuwenden. Die vorläufige Anwendung soll zur Ausgewogenheit der
beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen und gemeinsamen Werte beitragen und
entspricht dem gemeinsamen Wunsch der EU und Georgiens, mit der Um- und
Durchsetzung bestimmter Teile des Abkommens zu beginnen, damit die Reformen in
bestimmten Sektoren bereits vor Abschluss des Abkommens Wirkung zeigen können. 2. VERHANDLUNGSERGEBNISSE Der Rat wurde in den
zuständigen Ratsarbeitsgruppen – insbesondere der Gruppe „Osteuropa und
Zentralasien“ (COEST) und dem Ausschuss für Handelspolitik (TPC) – in allen
Verhandlungsphasen regelmäßig informiert und konsultiert. Die Kommission ist
der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen
Ziele erreicht wurden und das im Entwurf vorliegende Assoziierungsabkommen für
die Union annehmbar ist. Der endgültige Inhalt des
Assoziierungsabkommens lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Mit dem Abkommen wird eine
Assoziation zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits gegründet. Damit treten
die vertraglichen Beziehungen zwischen der EU und Georgien in eine neue Phase,
wobei politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration angestrebt werden
und gleichzeitig Raum für weitere schrittweise Entwicklungen gelassen wird. Die allgemeinen Ziele der
Assoziation konzentrieren sich auf die Förderung der schrittweisen Annäherung
zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte, die Stärkung
des Rahmens für einen verstärkten politischen Dialog, die Förderung, Erhaltung
und Stärkung von Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen
Dimension, die Förderung der Zusammenarbeit bei der friedlichen
Konfliktbeilegung, die Schaffung der Voraussetzungen für verstärkte
Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und damit für die schrittweise
wirtschaftliche Integration Georgiens in den EU-Binnenmarkt in ausgewählten
Bereichen, die Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und
Sicherheit zwecks Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Schaffung der Voraussetzungen für
eine immer engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gegenseitigem
Interesse. Das Assoziierungsabkommen
sieht ferner eine große Bandbreite von Kooperationsbereichen vor, wobei das
Hauptaugenmerk auf wesentlichen Reformen, wirtschaftlicher Erholung und
Wirtschaftswachstum, Governance und sektoraler Zusammenarbeit in
28 Bereichen liegt, u. a. Energie, Verkehr, Umweltschutz,
Industriepolitik und Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen,
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Sozialpolitik, Justiz, Zusammenarbeit
mit der Zivilgesellschaft, Verbraucherschutz, Reform der öffentlichen
Verwaltung, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und kulturelle
Zusammenarbeit. In all diesen Bereichen baut die verstärkte Zusammenarbeit auf
dem derzeitigen – bilateralen und multilateralen – Rahmen auf, um den Dialog
und den Austausch von Informationen und bewährten Methoden systematischer zu
gestalten. Zur Umsetzung der Kapitel über die sektorale Zusammenarbeit wurde
ein umfassendes Programm für die Annäherung der Rechtsvorschriften an den
EU-Besitzstand erstellt, das in Anhängen des Abkommens enthalten ist.
Spezifische Zeitpläne für die Annäherung der georgischen Rechtsvorschriften an
ausgewählte Teile des EU-Besitzstands und deren Anwendung durch Georgien dienen
als Richtschnur für die laufende Zusammenarbeit und bilden das Kernstück der
georgischen Reform- und Modernisierungsagenda. Das Abkommen sieht einen
aktualisierten institutionellen Rahmen vor, der Foren für Zusammenarbeit und
Dialog umfasst. Für bestimmte Beschlussfassungsaufgaben wird ein
Assoziationsrat eingesetzt, der wiederum einem Assoziationsausschuss Befugnisse
übertragen kann. Zur Behandlung von Handelsfragen tritt letzterer in einer
besonderen Zusammensetzung zusammen. Foren für die Zivilgesellschaft und die
parlamentarische Zusammenarbeit sind ebenfalls vorgesehen. Zudem enthält das
Abkommen Bestimmungen über Monitoring, die Erfüllung der Verpflichtungen und
die Streitbeilegung (einschließlich getrennter Bestimmungen für handelsbezogene
Fragen). Die stärkere wirtschaftliche Integration aufgrund
der DCFTA wird das Wirtschaftswachstum in Georgien erheblich stimulieren. Zu
diesem Zweck sollen die georgischen Rechtsvorschriften, Normen und Standards an
diejenigen der EU angenähert werden. Als Kernstück des Assoziierungsabkommens
wird die Freihandelszone den Unternehmen sowohl in der EU als auch in Georgien
neue Möglichkeiten eröffnen und eine echte wirtschaftliche Modernisierung und
die allmähliche Integration mit der EU fördern. Ergebnis dieses Prozesses
dürften höhere Produktstandards, bessere Dienstleistungen für die Bürger und
vor allem die Wettbewerbsfähigkeit Georgiens auf internationalen Märkten sein. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Aufseiten
der Union ist die Rechtsgrundlage für den Abschluss dieses Abkommens
Artikel 217 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie
Artikel 218 Absatz 7 AEUV. Der
beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für den Abschluss des
Assoziierungsabkommens im Namen der Union. Für die Europäische Atomgemeinschaft
gilt ein gesonderter Rechtsakt. In
Anbetracht der genannten Verhandlungsergebnisse schlägt die Europäische
Kommission dem Rat vor, das Abkommen im Namen der Europäischen Union nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments zu schließen. Dass die Europäische
Kommission ihren Vorschlag als Abkommen zwischen der Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
vorlegt, hängt mit der Entstehungsgeschichte dieses Abkommens zusammen, die auf
die Zeit vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zurückgeht. 2014/0086 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217
in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und
Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 218
Absatz 7, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission[1], nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments[2], in Erwägung nachstehender
Gründe: (1) Am 10. Mai 2010 ermächtigte
der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Georgien über den
Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien,
das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzen soll[3]. (2) Diese Verhandlungen wurden
erfolgreich abgeschlossen und das Assoziierungsabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“)
wurde am 29. November 2013 paraphiert. (3) Im Einklang mit Beschluss
[Nr. des Beschlusses] des Rates vom [Datum][4]
wurde das Abkommen am [Datum] in [Ort] vorbehaltlich seines späteren
Abschlusses unterzeichnet. (4) Nach Artikel 218
Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es
angebracht, dass der Rat die Kommission ermächtigt, Änderungen zu billigen, die
durch den nach Artikel 179 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss für
geografische Angaben anzunehmen sind. (5) Es ist angebracht, die
einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen
geschützt werden, festzulegen. (6) Das Abkommen ist nicht so
auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union
oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können. Das Abkommen sollte im
Namen der Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits sowie die Anhänge und die
Protokolle zu diesem Abkommen (im Folgenden „Abkommen“) werden im Namen der
Union genehmigt[5]. Artikel 2 Der Präsident des Rates
nimmt die in Artikel 429 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation
im Namen der Union vor, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen
Bindung durch das Abkommen Ausdruck zu verleihen[6]. Artikel 3 Für die Zwecke des
Artikels 179 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von
Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im
Namen der Europäischen Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach
Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so
verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem
Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel[7].
Artikel 4 1. Ein nach Titel IV
Kapitel 9 Unterabschnitt 3 „Geografische Angaben“ des Abkommens
geschützter Name kann von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der
landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder
Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen. 2. Im Einklang mit
Artikel 175 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der
Europäischen Union den Schutz nach Artikel 170 bis 174 des Abkommens
durch, auch auf Antrag einer betroffenen Partei. Artikel 5 Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als
begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der
Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können. Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L […] vom […], S. […]. [2] ABl. L […] vom […], S. […]. [3] ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 1-52. [4] ABl. L […] vom […], S. […]. [5] Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige
Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien
andererseits (ABl. ...) beigefügt. [6] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf
Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht. [7] ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1. ANHANG XVI ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN ________________ Anhang XVI-A Schwellen 1. Die Wertschwellen nach Artikel 142
Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf: a) 130 000 EUR bei öffentlichen Liefer-
und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben
werden, ausgenommen bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach
Artikel 7 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Richtlinie
2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge b) 200 000 EUR bei öffentlichen Liefer-
und Dienstleistungsaufträgen, die nicht unter Buchstabe a fallen c) 5 000 000 EUR bei öffentlichen
Bauaufträgen und öffentlichen Baukonzessionen d) 5 000 000 EUR bei Bauaufträgen des
Versorgungssektors e) 400 000 EUR bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen des Versorgungssektors 2. Die in Absatz 1 festgehaltenen
Schwellenwerte werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die
in der Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember
2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für
Auftragsvergabeverfahren festgesetzten Schwellenwerte angepasst. ________________ Anhang XVI-B Vorläufiger Zeitplan für
institutionelle Reform, Annäherung und Marktzugang Phase || || Vorläufiger Zeitplan || Von Georgien der EU gewährter Marktzugang || Von der EU Georgien gewährter Marktzugang || 1 || Anwendung des Artikels 143 Absatz 2 und des Artikels 144 dieses Abkommens Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 145 dieses Abkommens || Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens || Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden || Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden || 2 || Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 89/665/EWG des Rates sowie Umsetzung dieser Elemente || Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens || Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts || Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts || Anhänge XVI-C und XVI-D dieses Abkommens 3 || Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 92/13/EWG des Rates sowie Umsetzung dieser Elemente || Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens || Beschaffungen für alle Auftraggeber des Versorgungssektors || Beschaffungen für alle Auftraggeber || Anhänge XVI-E und XVI-F dieses Abkommens 4 || Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2004/18/EG sowie Umsetzung dieser Elemente || Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens || Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber || Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber || Anhänge XVI-G, XVI-H und XVI-I dieses Abkommens 5 || Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2004/17/EG sowie Umsetzung dieser Elemente || Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens || Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors || Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors || Anhänge XVI-J und XVI-K dieses Abkommens ________________ Anhang XVI-C Wesentliche Elemente der Richtlinie
2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[1]
(Phase 2) TITEL I Definitionen und
allgemeine Grundsätze Artikel 1 Definitionen
(Absätze 1, 2, 8, 9, 11 Buchstaben a, b und d, Absätze 12 bis 15) Artikel 2 Grundsätze
für die Vergabe von Aufträgen Artikel 3 Zuerkennung
besonderer oder ausschließlicher Rechte: Nichtdiskriminierungsklausel TITEL II Vorschriften für
öffentliche Aufträge KAPITEL I Allgemeine
Bestimmungen Artikel 4 Wirtschaftsteilnehmer Artikel 6 Vertraulichkeit KAPITEL II Anwendungsbereich Abschnitt 1 ––
Schwellenwerte Artikel 8 Aufträge,
die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden Artikel 9 Methoden zur Berechnung des
geschätzten Wertes von öffentlichen Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von
dynamischen Beschaffungssystemen Abschnitt 2 ––
Besondere Sachverhalte Artikel 10 Aufträge
im Verteidigungsbereich Abschnitt 3 ––
Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen Artikel 12 Aufträge im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste (erst nach Annäherung an
die wesentlichen Regelungen der Richtlinie 2004/17/EG) Artikel 13 Besondere
Ausnahmen im Telekommunikationsbereich Artikel 14 Aufträge, die der Geheimhaltung
unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern Artikel 15 Aufträge,
die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden Artikel 16 Besondere
Ausnahmen Artikel 18 Dienstleistungsaufträge,
die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden Abschnitt 4 ––
Sonderregelung Artikel 19 Vorbehaltene
Aufträge KAPITEL III Regelungen für
öffentliche Dienstleistungsaufträge Artikel 20 Aufträge
über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A Artikel 21 Aufträge
über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B Artikel 22 Gemischte Aufträge über
Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A und gemäß Anhang II
Teil B KAPITEL IV Besondere
Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen Artikel 23 Technische Spezifikationen Artikel 24 Varianten Artikel 25 Unteraufträge Artikel 26 Bedingungen für die Auftragsausführung Artikel 27 Verpflichtungen im Zusammenhang mit
Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen KAPITEL V Verfahren Artikel 28 Anwendung des offenen und des
nichtoffenen Verfahrens, des Verhandlungsverfahrens und des wettbewerblichen
Dialogs Artikel 30 Fälle, die das Verhandlungsverfahren
mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen Artikel 31 Fälle, die das Verhandlungsverfahren
ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen KAPITEL VI Vorschriften über
die Veröffentlichung und die Transparenz Abschnitt 1 ––
Veröffentlichung der Bekanntmachungen Artikel 35 Bekanntmachungen: Absatz 1
sinngemäß, Absatz 2, Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 4 Artikel 36 Abfassung und Modalitäten für die
Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absätze 1 und 7 Abschnitt 2 ––
Fristen Artikel 38 Fristen
für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote Artikel 39 Offene
Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte Abschnitt 3 ––
Inhalt und Übermittlung von Informationen Artikel 40 Aufforderung
zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zur Verhandlung Artikel 41 Unterrichtung
der Bewerber und Bieter Abschnitt 4 ––
Mitteilungen Artikel 42 Vorschriften
über Mitteilungen KAPITEL VII Ablauf des
Verfahrens Abschnitt 1 ––
Allgemeine Bestimmungen Artikel 44 Überprüfung
der Eignung und Auswahl der Teilnehmer, Vergabe des Auftrags Abschnitt 2 ––
Eignungskriterien Artikel 45 Persönliche
Lage des Bewerbers bzw. Bieters Artikel 46 Befähigung
zur Berufsausübung Artikel 47 Wirtschaftliche
und finanzielle Leistungsfähigkeit Artikel 48 Technische
und/oder berufliche Leistungsfähigkeit Artikel 49 Qualitätssicherungsnormen Artikel 50 Normen
für Umweltmanagement Artikel 51 Zusätzliche
Unterlagen und Auskünfte Abschnitt 3 ––
Auftragsvergabe Artikel 53 Zuschlagskriterien Artikel 55 Ungewöhnlich
niedrige Angebote Anhänge der Richtlinie 2004/18/EG Anhang I Verzeichnis
der Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Anhang II Dienstleistungen
gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d Anhang II
Teil A Anhang II
Teil B Anhang V Verzeichnis der in Artikel 7
genannten Waren betreffend Aufträge von öffentlichen Auftraggebern, die im
Bereich der Verteidigung vergeben werden Anhang V Definition
bestimmter technischer Spezifikationen Anhang VII Angaben,
die in den Bekanntmachungen enthalten sein müssen Anhang VII
Teil A Angaben, die in den Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge
enthalten sein müssen Anhang X Anforderungen an Vorrichtungen für die
elektronische Entgegennahme der Angebote, der Anträge auf Teilnahme oder der
Pläne und Entwürfe für Wettbewerbe ________________ Anhang XVI-D Wesentliche Elemente der Richtlinie
89/665/EWG des Rates[2]
zuletzt geändert durch die Richtlinie
2007/66/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[3]
(Phase 2) Artikel 1 Anwendungsbereich und Zugang zu
Nachprüfungsverfahren Artikel 2 Anforderungen an die
Nachprüfungsverfahren Artikel 2 a Stillhaltefrist Artikel 2b Ausnahmen von der Stillhaltefrist
Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b Artikel 2c Fristen für die Beantragung einer
Nachprüfung Artikel 2d Unwirksamkeit
Absatz 1 Buchstabe b
Absätze 2 und 3 Artikel 2e Verstöße gegen diese Richtlinie und
alternative Sanktionen Artikel 2f Fristen ________________ Anhang XVI-E Wesentliche Elemente der Richtlinie
2004/17/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[4]
(Phase 3) TITEL I Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe KAPITEL I Grundbegriffe Artikel 1 Definitionen (Absätze 2, 7, 9,
11, 12 und 13) KAPITEL II Definition der Auftraggeber und Tätigkeiten Abschnitt 1 –– Stellen Artikel 2 Auftraggeber Abschnitt 2 –– Tätigkeiten Artikel 3 Gas, Wärme und Elektrizität Artikel 4 Wasser Artikel 5 Verkehrsleistungen Artikel 6 Postdienste Artikel 7 Aufsuchen und Förderung von Erdöl,
Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie Häfen und Flughäfen Artikel 9 Aufträge, die mehrere Tätigkeiten
betreffen KAPITEL III Allgemeine Grundsätze Artikel 10 Grundsätze für die Vergabe von
Aufträgen TITEL II Vorschriften für Aufträge KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 11 Wirtschaftsteilnehmer Artikel 13 Vertraulichkeit KAPITEL II Schwellenwerte und Ausnahmen Abschnitt 1 –– Schwellenwerte Artikel 16 Schwellenwerte für öffentliche
Aufträge Artikel 17 Methoden zur Berechnung des
geschätzten Wertes von Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen
Beschaffungssystemen Abschnitt 2 – Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge,
für die besondere Regelungen gelten Unterabschnitt 2 – Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber
und auf alle Aufträge anwendbar sind Artikel 19 Aufträge, die zum Zwecke der
Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden Artikel 20 Aufträge, die zu anderen Zwecken als
der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder zur
Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland
vergeben werden: Absatz 1 Artikel 21 Aufträge, die der Geheimhaltung
unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern Artikel 22 Aufträge, die auf der Grundlage
internationaler Vorschriften vergeben werden Artikel 23 Aufträge, die an ein verbundenes
Unternehmen, ein gemeinsames Unternehmen oder an einen Auftraggeber vergeben
werden, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist Unterabschnitt 3 – Ausnahmebestimmungen, die auf alle
Auftraggeber, jedoch nur auf Dienstleistungsaufträge anwendbar sind Artikel 24 Aufträge für Dienstleistungen, die
vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind Artikel 25 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund
eines ausschließlichen Rechts vergeben werden Unterabschnitt 4 – Ausnahmebestimmungen, die nur auf
bestimmte Auftraggeber anwendbar sind Artikel 26 Aufträge, die von bestimmten
Auftraggebern zur Beschaffung von Wasser und zur Lieferung von Energie oder
Brennstoffen zur Energieerzeugung vergeben werden KAPITEL III Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge Artikel 31 Dienstleistungsaufträge gemäß
Anhang XVII Teil A Artikel 32 Dienstleistungsaufträge gemäß
Anhang XVII Teil B Artikel 33 Gemischte Aufträge über
Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil A und gemäß Anhang XVII Teil B KAPITEL IV Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und
die Auftragsunterlagen Artikel 34 Technische Spezifikationen Artikel 35 Mitteilung der technischen
Spezifikationen Artikel 36 Varianten Artikel 37 Unteraufträge Artikel 39 Verpflichtungen im Zusammenhang mit
Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen KAPITEL V Verfahren Artikel 40 (ausgenommen Absatz 3 Buchstaben i
und l) Anwendung des offenen, des nichtoffenen und des Verhandlungsverfahrens KAPITEL VI Veröffentlichung und Transparenz Abschnitt 1 – Veröffentlichung der Bekanntmachungen Artikel 41 Regelmäßige nichtverbindliche
Bekanntmachungen und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Prüfungssystems Artikel 42 Bekanntmachungen, die als Aufruf zum
Wettbewerb dienen: Absätze 1 und 3 Artikel 43 Bekanntmachungen über vergebene
Aufträge (ausgenommen Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3) Artikel 44 Abfassung und Modalitäten für die
Veröffentlichung der Bekanntmachungen (ausgenommen Absatz 2
Unterabsatz 1 sowie Absätze 4, 5 und 7) Abschnitt 2 – Fristen Artikel 45 Fristen für den Eingang der Anträge
auf Teilnahme und der Angebote Artikel 46 Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen,
zusätzliche Unterlagen und Auskünfte Artikel 47 Aufforderung zur Angebotsabgabe oder
zur Verhandlung Abschnitt 3 – Mitteilungen Artikel 48 Bestimmungen über Mitteilungen Artikel 49 Unterrichtung der
Prüfungsantragsteller, Bewerber und Bieter KAPITEL VII Ablauf des Verfahrens Artikel 51 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 – Prüfung und qualitative Auswahl Artikel 52 Gegenseitige Anerkennung im
Zusammenhang mit administrativen, technischen oder finanziellen Bedingungen
sowie betreffend Zertifikate, Nachweise und Prüfbescheinigungen Artikel 54 Eignungskriterien Abschnitt 2 – Zuschlagserteilung Artikel 55 Zuschlagskriterien Artikel 57 Ungewöhnlich niedrige Angebote Anhänge der Richtlinie 2004/17/EG Anhang XIII In die Bekanntmachungen
aufzunehmende Informationen A. Offene Verfahren B. Nichtoffene Verfahren C. Verhandlungsverfahren Anhang XIV In die Bekanntmachung über das
Bestehen eines Prüfungssystems aufzunehmende Informationen Anhang XV Teil A In die regelmäßige
Bekanntmachung aufzunehmende Informationen Anhang XV Teil B In die Ankündigungen
der Veröffentlichung einer nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten
regelmäßigen als Hinweis dienender Bekanntmachung über ein Beschafferprofil
aufzunehmende Informationen Anhang XVI In die Bekanntmachungen über vergebene
Aufträge aufzunehmende Informationen Anhang XVII Teil A Dienstleistungen im Sinne
von Artikel 31 Anhang XVII Teil B Dienstleistungen im
Sinne von Artikel 32 Anhang XX Merkmale für die Veröffentlichung Anhang XXI Definition bestimmter technischer
Spezifikationen Anhang XXIII Vorschriften des Internationalen
Arbeitsrechts im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 Anhang XXIV Anforderungen an die Vorrichtungen
für den elektronischen Eingang von Angeboten/Anträgen auf Teilnahme,
Prüfungsanträgen oder Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe ________________ Anhang XVI-F Wesentliche Elemente der Richtlinie
92/13/EWG des Rates[5]
zuletzt geändert durch die Richtlinie
2007/66/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[6]
(Phase 3) Artikel 1 Anwendungsbereich und Zugang zu
Nachprüfungsverfahren Artikel 2 Anforderungen an die
Nachprüfungsverfahren Artikel 2 a Stillhaltefrist Artikel 2b Ausnahmen von der Stillhaltefrist
Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b Artikel 2c Fristen für die Beantragung einer
Nachprüfung Artikel 2d Unwirksamkeit
Absatz 1 Buchstabe b
Absätze 2 und 3 Artikel 2e Verstöße gegen diese Richtlinie und
alternative Sanktionen Artikel 2f Fristen ________________ Anhang XVI-G Sonstige fakultative Elemente der
Richtlinie 2004/18/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[7]
(Phase 4) Die in diesem
Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2004/18/EG sind fakultativ, eine
Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente
gegebenenfalls in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen. TITEL I Definitionen und
allgemeine Grundsätze Artikel 1 Definitionen
(Absätze 5, 6, 7, 10 und 11 Buchstabe c) TITEL II Vorschriften für
öffentliche Aufträge KAPITEL II Anwendungsbereich Abschnitt 2 ––
Besondere Sachverhalte Artikel 11 Vergabe
von öffentlichen Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch
zentrale Beschaffungsstellen Abschnitt 4 ––
Sonderregelung Artikel 19 Vorbehaltene
Aufträge KAPITEL V Verfahren Artikel 29 Wettbewerblicher
Dialog Artikel 32 Rahmenvereinbarungen Artikel 33 Dynamische
Beschaffungssysteme Artikel 34 Öffentliche
Bauaufträge: besondere Regelungen für den sozialen Wohnungsbau KAPITEL VI Vorschriften über
die Veröffentlichung und die Transparenz Abschnitt 1 ––
Veröffentlichung der Bekanntmachungen Artikel 35 Bekanntmachungen:
Absatz 3, Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 KAPITEL VII Ablauf des
Verfahrens Abschnitt 2 ––
Eignungskriterien Artikel 52 Amtliche Verzeichnisse zugelassener
Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Stellen Abschnitt 3 ––
Auftragsvergabe Artikel 54 Durchführung
von elektronischen Auktionen ________________ Anhang XVI-H Sonstige zwingende Elemente der
Richtlinie 2004/18/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[8]
(Phase 4) TITEL I Definitionen und
allgemeine Grundsätze Artikel 1 Definitionen
(Absätze 3, 4 und 11 Buchstabe e) TITEL II Vorschriften für
öffentliche Aufträge KAPITEL II
Anwendungsbereich Abschnitt 3 –
Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen Artikel 17 Dienstleistungskonzessionen TITEL III
Vorschriften im Bereich öffentlicher Baukonzessionen KAPITEL I
Vorschriften für öffentliche Baukonzessionen Artikel 56 Anwendungsbereich Artikel 57 Ausschluss
vom Anwendungsbereich (ausgenommen letzter Absatz) Artikel 58 Veröffentlichung
der Bekanntmachung betreffend öffentliche Baukonzessionen Artikel 59 Fristen Artikel 60 Unteraufträge Artikel 61 Vergabe
von Aufträgen für zusätzliche Arbeiten an den Konzessionär KAPITEL II
Vorschriften über Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern als
Konzessionären vergeben werden Artikel 62 Anwendbare
Vorschriften KAPITEL III
Vorschriften über Aufträge, die von Konzessionären vergeben werden, die nicht öffentliche
Auftraggeber sind Artikel 63 Vorschriften
über die Veröffentlichung: Schwellenwerte und Ausnahmen Artikel 64 Veröffentlichung
der Bekanntmachung Artikel 65 Fristen
für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und für den Eingang der Angebote TITEL IV
Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich Artikel 66 Allgemeine
Bestimmungen Artikel 67 Anwendungsbereich Artikel 68 Ausschluss
vom Anwendungsbereich Artikel 69 Bekanntmachungen Artikel 70 Abfassen
von Bekanntmachungen über Wettbewerbe und Modalitäten ihrer Veröffentlichung Artikel 71 Kommunikationsmittel Artikel 72 Auswahl
der Wettbewerbsteilnehmer Artikel 73 Zusammensetzung
des Preisgerichts Artikel 74 Entscheidungen
des Preisgerichts Anhänge der Richtlinie 2004/18/EG Anhang VII Teil B Angaben,
die in den Bekanntmachungen von Baukonzessionen enthalten sein müssen Anhang VII Teil C Angaben, die in den
Bekanntmachungen von Aufträgen die vom Baukonzessionär, der kein öffentlicher
Auftraggeber ist, vergeben wurden, enthalten sein müssen Anhang VII
Teil D Angaben, die in den Bekanntmachungen von Wettbewerbern für
Dienstleistungen enthalten sein müssen ________________ Anhang XVI-I Sonstige Elemente der Richtlinie
89/665/EWG des Rates[9]
zuletzt geändert durch die Richtlinie
2007/66/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[10]
(Phase 4) Artikel 2b Ausnahmen von der Stillhaltefrist
Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c Artikel 2d Unwirksamkeit
Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c
Absatz 5 ________________ Anhang XVI-J Sonstige fakultative Elemente der
Richtlinie 2004/17/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[11]
(Phase 5) Die in diesem
Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2004/18/EG sind fakultativ, eine
Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente
gegebenenfalls in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen. TITEL I
Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe KAPITEL I
Grundbegriffe Artikel 1 Definitionen
(Absätze 4, 5, 6 und 8) TITEL II
Vorschriften für Aufträge KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 14 Rahmenvereinbarungen Artikel 15 Dynamische
Beschaffungssysteme Abschnitt 2 –
Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besondere Regelungen gelten Unterabschnitt 5 –
Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten, Vorschriften über zentrale
Beschaffungsstellen sowie das allgemeine Verfahren bei unmittelbarem Einfluss
des Wettbewerbs Artikel 28 Vorbehaltene
Aufträge Artikel 29 Vergabe
von Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale
Beschaffungsstellen KAPITEL V
Verfahren Artikel 40
Absatz 3 Buchstaben i und l KAPITEL VI
Veröffentlichung und Transparenz Abschnitt 1 –
Veröffentlichung der Bekanntmachungen Artikel 42 Bekanntmachungen,
die als Aufruf zum Wettbewerb dienen: Absatz 2 Artikel 43 Bekanntmachungen
über vergebene Aufträge (nur für Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3) KAPITEL VII
Ablauf des Verfahrens Abschnitt 2 –
Zuschlagserteilung Artikel 56 Durchführung
von elektronischen Auktionen Anhänge der Richtlinie 2004/17/EG Anhang XIII In
die Bekanntmachungen aufzunehmende Informationen D. Vereinfachte
Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems ________________ Anhang XVI-K Sonstige Elemente der Richtlinie
92/13/EWG des Rates[12]
zuletzt geändert durch die Richtlinie
2007/66/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[13]
(Phase 5) Artikel 2b Ausnahmen von der Stillhaltefrist
Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c Artikel 2d Unwirksamkeit
Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c
Absatz 5 ________________ Anhang XVI-L Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG
des Europäischen Parlaments und des
Rates,[14]
die nicht unter die Annäherung der
Rechtsvorschriften fallen Die Elemente in
diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen. TITEL II
Vorschriften für öffentliche Aufträge KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 5 Bedingungen
aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen KAPITEL VI
Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz Abschnitt 1 ––
Veröffentlichung der Bekanntmachungen Artikel 36 Abfassung
und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absätze 2
bis 6 und 8 Artikel 37 Freiwillige
Veröffentlichung Abschnitt 5 ––
Vergabevermerke Artikel 43 Inhalt
der Vergabevermerke TITEL V
Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen Artikel 75 Statistische
Pflichten Artikel 76 Inhalt
der statistischen Aufstellung Artikel 77 Beratender
Ausschuss Artikel 78 Neufestsetzung
der Schwellenwerte Artikel 79 Änderungen Artikel 80 Umsetzung Artikel 81 Kontrollmechanismen Artikel 82 Aufhebungen Artikel 83 Inkrafttreten Artikel 84 Adressaten Anhänge der Richtlinie 2004/18/EG Anhang III Verzeichnis der Einrichtungen des
öffentlichen Rechts und der Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen
Rechts nach Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 Anhang IV Zentrale Regierungsbehörden Anhang VIII Merkmale für die Veröffentlichung Anhang IX Register Anhang IX Teil A Öffentliche
Bauaufträge Anhang IX Teil B Öffentliche
Lieferaufträge Anhang IX Teil C Öffentliche
Dienstleistungsaufträge Anhang XI Umsetzungsfristen (Artikel 80) Anhang XII Entsprechungstabelle ________________ Anhang XVI-M Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG
des Europäischen Parlaments und des
Rates,[15]
die nicht unter die Annäherung der
Rechtsvorschriften fallen Die Elemente in
diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen. TITEL I
Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe KAPITEL II
Definition der Auftraggeber und Tätigkeiten Abschnitt 2 ––
Tätigkeiten Artikel 8 Verzeichnis
der Auftraggeber TITEL II
Vorschriften für Aufträge KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 12 Bedingungen
aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen Abschnitt 2 –
Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besondere Regelungen gelten Unterabschnitt 1 Artikel 18 Bau-
oder Dienstleistungskonzessionen Unterabschnitt 2 –
Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber und auf alle Aufträge anwendbar
sind Artikel 20 Aufträge,
die zu anderen Zwecken als der Durchführung einer unter die Richtlinie
fallenden Tätigkeit oder zur Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden
Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden: Absatz 2 Unterabschnitt 5 –
Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten, Vorschriften über zentrale
Beschaffungsstellen sowie das allgemeine Verfahren bei unmittelbarem Einfluss
des Wettbewerbs Artikel 27 Aufträge,
für die besondere Vorschriften gelten Artikel 30 Verfahren
zur Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb
ausgesetzt ist KAPITEL IV
Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die
Auftragsunterlagen Artikel 38 Bedingungen
für die Auftragsausführung KAPITEL VI
Veröffentlichung und Transparenz Abschnitt 1 –
Veröffentlichung der Bekanntmachungen Artikel 44 Abfassung und Modalitäten für die
Veröffentlichung der Bekanntmachungen (nur für Absatz 2 Unterabsatz 1
sowie Absätze 4, 5 und 7) Abschnitt 3 –
Mitteilungen Artikel 50 Aufbewahrung
der Unterlagen über vergebene Aufträge KAPITEL VII
Ablauf des Verfahrens Abschnitt 3 – Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern
und Beziehungen mit diesen umfassen Artikel 58 Angebote,
die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen Artikel 59 Beziehungen
zu Drittländern im Bereich der Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge TITEL IV
Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen Artikel 67 Statistische
Pflichten Artikel 68 Ausschussverfahren Artikel 69 Neufestsetzung
der Schwellenwerte Artikel 70 Änderungen Artikel 71 Umsetzung Artikel 72 Kontrollmechanismen Artikel 73 Aufhebungen Artikel 74 Inkrafttreten Artikel 75 Adressaten Anhänge der Richtlinie 2004/17/EG Anhang I Auftraggeber
in den Sektoren Fortleitung oder Abgabe von Gas und Wärme Anhang II Auftraggeber
in den Sektoren Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität Anhang III Auftraggeber in den Sektoren Gewinnung,
Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser Anhang IV Auftraggeber
im Bereich der Eisenbahnindustrie Anhang V Auftraggeber
im Bereich der städtischen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder
Busdienste Anhang VI Auftraggeber
im Sektor der Postdienste Anhang VII Auftraggeber
in den Sektoren Aufsuchung und Gewinnung von Öl und Gas Anhang VIII Auftraggeber in den Sektoren
Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen Anhang IX Auftraggeber im Bereich der
Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen Anhang X Auftraggeber im Bereich der
Flughafenanlagen Anhang XI Liste der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften nach Artikel 30 Absatz 3 Anhang XII Verzeichnis der in Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe b genannten Tätigkeiten Anhang XXII Zusammenfassende Darstellung der
Fristen nach Artikel 45 Anhang XXV Umsetzungs- und Anwendungsfristen Anhang XXVI Entsprechungstabelle ________________ Anhang XVI-N Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG
des Rates[16]
zuletzt geändert durch die Richtlinie
2007/66/EG
des Europäischen Parlaments und des
Rates,[17]
die nicht unter die Annäherung der
Rechtsvorschriften fallen Die Elemente in
diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen. Artikel 2b Ausnahmen von der Stillhaltefrist
Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a Artikel 2d Unwirksamkeit
Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe a
Absatz 4 Artikel 3 Korrekturmechanismus Artikel 3a Inhalt einer Bekanntmachung für die
Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz Artikel 3b Ausschussverfahren Artikel 4 Umsetzung Artikel 4a Überprüfung ________________ Anhang XVI-O Bestimmungen der Richtlinie 92/13/EWG
des Rates[18]
zuletzt geändert durch die Richtlinie
2007/66/EG
des Europäischen Parlaments und des
Rates,[19]
die nicht unter die Annäherung der
Rechtsvorschriften fallen Die Elemente in
diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen. Artikel 2b Ausnahmen von der Stillhaltefrist
Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a Artikel 2d Unwirksamkeit
Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a
Absatz 4 Artikel 3a Inhalt einer Bekanntmachung für die
Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz Artikel 3b Ausschussverfahren Artikel 8 Korrekturmechanismus Artikel 12 Durchführung Artikel 12a Überprüfung ________________ Anhang XVI-P Georgien: Nicht erschöpfende Liste der Themen für die
Zusammenarbeit Schulung
georgischer Beamter staatlicher Stellen, die an der öffentlichen
Auftragsvergabe beteiligt sind, in EU-Mitgliedstaaten und Georgien Schulung von
Lieferanten, die an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge teilnehmen
möchten Austausch von
Informationen und Erfahrungen über bewährte Praktiken und über die Vorschriften
im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe Verbesserung der
Benutzerfreundlichkeit der Webseiten für die öffentliche Auftragsvergabe und
Einrichtung eines Systems zur Vergabekontrolle Beratung und
Unterstützung in Methodikfragen durch die Union bei der Verwendung moderner
elektronischer Techniken im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe Stärkung der
Stellen, die eine kohärente Politik in allen Bereichen der öffentlichen
Auftragsvergabe gewährleisten und Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber
unabhängig und unparteiisch begutachten und überprüfen (siehe Artikel 143
Absatz 2 dieses Abkommens) ________________ [1] Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. [2] Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und
Bauaufträge. [3] Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und
92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der
Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge. [4] Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste. [5] Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor. [6] Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und
92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der
Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge. [7] Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. [8] Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. [9] Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und
Bauaufträge. [10] Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und
92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der
Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge. [11] Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste. [12] Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor. [13] Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und
92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der
Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge. [14] Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. [15] Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste. [16] Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und
Bauaufträge. [17] Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und
92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der
Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge. [18] Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor. [19] Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und
92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der
Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.