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Document 52014PC0131

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) einzunehmenden Standpunkt

/* COM/2014/0131 final - 2014/0075 (NLE) */

52014PC0131

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) einzunehmenden Standpunkt /* COM/2014/0131 final - 2014/0075 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Mit dem Beschluss 82/886/EWG des Rates[1] hat die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO-Übereinkommen) genehmigt, mit dem die Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) errichtet wurde. Die NASCO ist eine regionale Fischereiorganisation (RFO), die für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Lachsbestände im Nordatlantik zuständig ist. Die Europäische Union trat der NASCO 1982 als Vertragspartei bei.

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Standpunkt, der im Namen der Union in regionalen Fischereiorganisationen zu vertreten ist, wenn sie rechtswirksame Akte zu erlassen haben, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens, auf Vorschlag der Kommission durch einen Beschluss des Rates angenommen.

Ein solcher Standpunkt in den regionalen Fischereiorganisationen wird derzeit nach einem zweistufigen Ansatz festgelegt. Ein Beschluss des Rates legt die Grundsätze und Leitlinien des Standpunkts der Union auf Mehrjahresbasis fest. Anschließend wird der Standpunkt für jede Jahreskonferenz durch Non-Papers der Kommission angepasst, die in der Arbeitsgruppe des Rates erörtert werden.

Hinsichtlich der NASCO sieht der Beschluss 9930/09 des Rates vom 28. Mai 2009 eine Überprüfung des Standpunkts der Union vor der Jahrestagung 2014 vor. Deshalb zielt dieser Vorschlag auf die Festlegung des Standpunkts der Union in der NASCO für den Zeitraum 2014-2019 ab und tritt damit an die Stelle des Beschlusses 9930/09 des Rates für den Zeitraum 2009-2014.

Mit dieser Überarbeitung sollen die Grundsätze und Leitlinien der mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] festgelegten neuen gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) übernommen werden, wobei die Ziele der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der GFP[3] zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus wurde der Standpunkt der Union an den Vertrag von Lissabon angepasst. Zuletzt wurde der Standpunkt soweit wie möglich an die jeweiligen Besonderheiten der verschiedenen regionalen Fischereiorganisationen angepasst.

Wie die derzeitigen Standpunkte enthält der künftige Standpunkt Grundsätze und Leitlinien. Darüber hinaus wurde das Standardverfahren für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union auf Antrag der Mitgliedstaaten für in jüngerer Zeit angepasste Standpunkte aufgenommen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die externe Dimension der GFP war Teil der Folgenabschätzung für die GFP-Reformvorschläge. Die Grundsätze und Leitlinien für die neue GFP werden einfach in den geänderten Standpunkten umgesetzt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Der folgende Beschluss beruht auf dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 wonach der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der im Namen der Union einzunehmenden Standpunkte in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium erlässt, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat. Dies gilt für den von der Kommission im Namen der Union in der NASCO einzunehmenden Standpunkt.

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] bildet die Rechtsgrundlage, deren Grundsätze in das vorliegende Verhandlungsmandat eingegangen sind.

Der folgende Beschluss tritt an die Stelle des Beschlusses 9930/09 des Rates für den Zeitraum 2009-2014 und gilt für den Zeitraum 2014-2019.

2014/0075 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) einzunehmenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Nach Artikel 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 39 ist es Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, die Versorgung sicherzustellen.

(2)       Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] hat die Union sicherzustellen, dass Fischfang und Aquakultur langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise betrieben werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Gemeinsame Fischereipolitik wendet im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wieder herzustellen und zu erhalten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Außerdem ist vorgesehen, dass die Union Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ergreift, um Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang sowie zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge beitragen, geringe Auswirkungen auf die Meeresökosysteme und Fischereiressourcen haben und zur schrittweisen Einstellung der Rückwürfe führen. Darüber hinaus ist in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen, dass diese Grundsätze in der EU-Außenpolitik anzuwenden sind.

(3)       Mit dem Beschluss 82/886/EWG des Rates[6] hat die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO-Übereinkommen) genehmigt, mit dem die Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) errichtet wurde. Im Rahmen der NASCO gibt es drei Regionalkommissionen, die Regulierungsmaßnahmen für Lachsbestände erlassen können, die in den NASCO-Übereinkommensbereich fallen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.

(4)       Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Standpunkt, der im Namen der Union in regionalen Fischereiorganisationen zu vertreten ist, wenn sie rechtswirksame Akte zu erlassen haben, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens, auf Vorschlag der Kommission durch einen Beschluss des Rates angenommen.

(5)       Da die Fischbestände im NASCO-Übereinkommensbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer statistischer, biologischer und sonstiger Informationen, die vor oder auf der Jahrestagung der NASCO vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sind Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Europäische Union auf der Jahrestagung der Kommission der NASCO einnehmen sollte, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse zu fassen hat, ist in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Die jährliche Festlegung des von der Union auf der Jahrestagung der NASCO einzunehmenden Standpunkts erfolgt gemäß Anhang II dieses Beschlusses.

Artikel 3

Der in Anhang I dieses Beschlusses dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens zur Jahrestagung der NASCO im Jahr 2019 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und gegebenenfalls geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss 9930/09 des Rates vom 28. Mai 2009.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24.

[2]               Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

[3]               KOM (2011) 424 vom 13.7.2011.

[4]               Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

[5]               Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

[6]               ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24.

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