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Document 52014PC0131
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted, on behalf of the European Union, in the North Atlantic Salmon Conservation Organisation (NASCO)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) einzunehmenden Standpunkt
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) einzunehmenden Standpunkt
/* COM/2014/0131 final - 2014/0075 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) einzunehmenden Standpunkt /* COM/2014/0131 final - 2014/0075 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Mit dem Beschluss 82/886/EWG des Rates[1] hat die Europäische
Gemeinschaft das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik
(NASCO-Übereinkommen) genehmigt, mit dem die Organisation für die
Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) errichtet wurde. Die NASCO ist eine
regionale Fischereiorganisation (RFO), die für die Erhaltung und
Bewirtschaftung der Lachsbestände im Nordatlantik zuständig ist. Die
Europäische Union trat der NASCO 1982 als Vertragspartei bei. Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Standpunkt, der im Namen der
Union in regionalen Fischereiorganisationen zu vertreten ist, wenn sie
rechtswirksame Akte zu erlassen haben, mit Ausnahme von Rechtsakten zur
Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens, auf Vorschlag der
Kommission durch einen Beschluss des Rates angenommen. Ein solcher Standpunkt in den regionalen
Fischereiorganisationen wird derzeit nach einem zweistufigen Ansatz festgelegt.
Ein Beschluss des Rates legt die Grundsätze und Leitlinien des Standpunkts der
Union auf Mehrjahresbasis fest. Anschließend wird der Standpunkt für jede
Jahreskonferenz durch Non-Papers der Kommission angepasst, die in der
Arbeitsgruppe des Rates erörtert werden. Hinsichtlich der NASCO sieht der Beschluss
9930/09 des Rates vom 28. Mai 2009 eine Überprüfung des Standpunkts der Union
vor der Jahrestagung 2014 vor. Deshalb zielt dieser Vorschlag auf die
Festlegung des Standpunkts der Union in der NASCO für den Zeitraum 2014-2019 ab
und tritt damit an die Stelle des Beschlusses 9930/09 des Rates für den
Zeitraum 2009-2014. Mit dieser Überarbeitung sollen die Grundsätze
und Leitlinien der mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates[2]
festgelegten neuen gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) übernommen werden, wobei
die Ziele der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der GFP[3] zu berücksichtigen
sind. Darüber hinaus wurde der Standpunkt der Union an den Vertrag von Lissabon
angepasst. Zuletzt wurde der Standpunkt soweit wie möglich an die jeweiligen
Besonderheiten der verschiedenen regionalen Fischereiorganisationen angepasst. Wie die derzeitigen Standpunkte enthält der
künftige Standpunkt Grundsätze und Leitlinien. Darüber hinaus wurde das
Standardverfahren für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union auf
Antrag der Mitgliedstaaten für in jüngerer Zeit angepasste Standpunkte
aufgenommen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die externe Dimension der GFP war Teil der
Folgenabschätzung für die GFP-Reformvorschläge. Die Grundsätze und Leitlinien
für die neue GFP werden einfach in den geänderten Standpunkten umgesetzt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Der folgende Beschluss beruht auf dem Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 wonach der Rat auf Vorschlag
der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der im Namen der Union einzunehmenden
Standpunkte in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium erlässt,
sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat. Dies gilt für den
von der Kommission im Namen der Union in der NASCO einzunehmenden Standpunkt. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates[4]
bildet die Rechtsgrundlage, deren Grundsätze in das vorliegende
Verhandlungsmandat eingegangen sind. Der folgende Beschluss tritt an die Stelle des
Beschlusses 9930/09 des Rates für den Zeitraum 2009-2014 und gilt für den
Zeitraum 2014-2019. 2014/0075 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in
der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) einzunehmenden
Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 38 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 39 ist
es Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, die Versorgung sicherzustellen. (2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr.
1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] hat die Union
sicherzustellen, dass Fischfang und Aquakultur langfristig umweltverträglich
sind und auf eine Art und Weise betrieben werden, die mit den Zielen der
Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen
Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die
Gemeinsame Fischereipolitik wendet im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz an
und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die
Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wieder herzustellen
und zu erhalten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Außerdem ist
vorgesehen, dass die Union Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf der
Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ergreift, um
Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang sowie zur
Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge beitragen,
geringe Auswirkungen auf die Meeresökosysteme und Fischereiressourcen haben und
zur schrittweisen Einstellung der Rückwürfe führen. Darüber hinaus ist in der
Verordnung ausdrücklich vorgesehen, dass diese Grundsätze in der
EU-Außenpolitik anzuwenden sind. (3) Mit dem Beschluss 82/886/EWG
des Rates[6]
hat die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen zur Lachserhaltung im
Nordatlantik (NASCO-Übereinkommen) genehmigt, mit dem die Organisation für die
Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) errichtet wurde. Im Rahmen der NASCO
gibt es drei Regionalkommissionen, die Regulierungsmaßnahmen für Lachsbestände
erlassen können, die in den NASCO-Übereinkommensbereich fallen. Diese Maßnahmen
können für die Union verbindlich werden. (4) Gemäß Artikel 218 Absatz 9
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Standpunkt,
der im Namen der Union in regionalen Fischereiorganisationen zu vertreten ist,
wenn sie rechtswirksame Akte zu erlassen haben, mit Ausnahme von Rechtsakten
zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens, auf Vorschlag der
Kommission durch einen Beschluss des Rates angenommen. (5) Da die Fischbestände im
NASCO-Übereinkommensbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union
daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer
statistischer, biologischer und sonstiger Informationen, die vor oder auf der
Jahrestagung der NASCO vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sind Verfahren
im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 EUV niedergelegten Grundsatz der
loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche
Festlegung des Standpunkts der Union festzulegen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der
Standpunkt, den die Europäische Union auf der Jahrestagung der Kommission der
NASCO einnehmen sollte, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse zu
fassen hat, ist in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt. Artikel 2 Die jährliche
Festlegung des von der Union auf der Jahrestagung der NASCO einzunehmenden
Standpunkts erfolgt gemäß Anhang II dieses Beschlusses. Artikel 3 Der
in Anhang I dieses Beschlusses dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens
zur Jahrestagung der NASCO im Jahr 2019 auf Vorschlag der Kommission vom Rat
überprüft und gegebenenfalls geändert. Artikel 4 Dieser
Beschluss ersetzt den Beschluss 9930/09 des Rates vom 28. Mai 2009. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am … in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24. [2] Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame
Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG)
Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002
und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl.
L 354 vom 28.12.2013, S. 22). [3] KOM (2011) 424 vom 13.7.2011. [4] Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame
Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG)
Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002
und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl.
L 354 vom 28.12.2013, S. 22). [5] Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame
Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG)
Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002
und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl.
L 354 vom 28.12.2013, S. 22). [6] ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24.