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Document 52014PC0009
Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Council Regulation (EC) No 215/2008 of 18 February 2008 on the Financial Regulation applicable to the 10th European Development Fund for the implementation of the Bridging Facility
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Umsetzung der Überbrückungsfazilität
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Umsetzung der Überbrückungsfazilität
/* COM/2014/09 final - 2014/0003 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Umsetzung der Überbrückungsfazilität /* COM/2014/09 final - 2014/0003 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Das Interne Abkommen zur Errichtung des
11. Europäischen Entwicklungsfonds (11. EEF) wurde im Juni 2013 von
den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten unterzeichnet. Dieses Interne Abkommen
tritt erst nach der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten in Kraft. Der
Ratifizierungsprozess wird voraussichtlich nicht vor Januar 2014 abgeschlossen
werden. Die Kommission hat Übergangsmaßnahmen
(„Überbrückungsfazilität“) vorgeschlagen, um die Verfügbarkeit von Mitteln für
die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des
Pazifischen Ozeans und den überseeischen Ländern und Gebieten sowie für
Unterstützungsausgaben zwischen Januar 2014 und dem Inkrafttreten des
Internen Abkommens zur Errichtung des 11. EEF zu gewährleisten. Diese Fazilität wird aus
den Restmitteln und wieder freigegebenen Mitteln des 10. EEF und
vorangegangener EEF finanziert. Die Mittel dieser Überbrückungsfazilität werden
zulasten des 11. EEF verbucht. Die Kommission hat ferner einen Vorschlag für
eine Verordnung über die Finanzregelung für den 11. EEF verabschiedet.
Diese Verordnung kann nicht vor dem Inkrafttreten des Internen Abkommens über
den 11. EEF oder vor der Annahme eines Ratsbeschlusses über die vorläufige
Anwendung einiger Bestimmungen des Internen Abkommens angenommen werden. In
Anbetracht der jüngsten Diskussionen im Rat ist nicht zu erwarten, dass diese
Prozesse vor Januar 2014 zum Abschluss gebracht werden. Es ist angemessen, dass aus Mitteln der
Überbrückungsfazilität finanzierte Maßnahmen so bald wie möglich nach denselben
Regeln wie denjenigen, die für den 11. EEF gelten, durchgeführt werden.
Daher schlägt die Kommission vor, die Verordnung des Rates über die
Finanzregelung für den 10. EEF dahingehend zu ändern, dass die
Finanzregelung des 11. EEF auch für die finanzielle Verwaltung der
Überbrückungsfazilität gilt. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die
beigefügte Verordnung zu gegebener Zeit zu verabschieden, wenn ihr Anhang durch
die materiellrechtlichen Bestimmungen des Entwurfs der Finanzregelung für den
11. EEF ergänzt werden kann, nachdem deren Inhalt vom Rat genehmigt und
festgelegt wurde. 2014/0003 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008
des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen
Entwicklungsfonds zum Zwecke der Umsetzung der Überbrückungsfazilität DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf das Partnerschaftsabkommen
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou
unterzeichnet wurde[1]
(„Abkommen von Cotonou“), gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den
im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die
Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013
bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und
Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet[2] („Internes Abkommen“),
insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Rechnungshofs[3], nach Stellungnahme der Europäischen
Investitionsbank, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Beschluss des Rates vom
[xx.xx.2013] werden vorübergehende Verwaltungsmaßnahmen für den EEF
(„Überbrückungsfazilität“) ergriffen, um die Verfügbarkeit von Mitteln für die
Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des
Pazifischen Ozeans sowie den überseeischen Ländern und Gebieten und für
Unterstützungsausgaben vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des
11. EEF zu gewährleisten. (2) Es ist notwendig, die
Durchführungsbestimmungen des 10. EEF für die operative und finanzielle
Verwaltung der Übergangsmaßnahmen („Überbrückungsfazilität“) in der Zeit
zwischen dem 10. und dem 11. EEF, d. h. bis zum Inkrafttreten des
Internen Abkommens über den 11. EEF und der zugehörigen
Durchführungsbestimmungen im Einklang mit diesen zu ändern. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Zwecke der Umsetzung der
Überbrückungsfazilität werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) des Rates
Nr. 215/2008 durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten
Bestimmungen ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens bis
zum Geltungsbeginn der Finanzregelung des 11. EEF. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG (Pro memoria: Text der Finanzregelung des
11. EEF einfügen, sobald dieser feststeht). [1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Geändert durch
das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen
(ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4) und das am 22. Juni 2010
in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010,
S. 3). [2] ABl. L 247 vom 9.9.2006,
S. 32. [3] ABl. C, S. .