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Document 52014PC0009

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Umsetzung der Überbrückungsfazilität

    /* COM/2014/09 final - 2014/0003 (NLE) */

    52014PC0009

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Umsetzung der Überbrückungsfazilität /* COM/2014/09 final - 2014/0003 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    Das Interne Abkommen zur Errichtung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (11. EEF) wurde im Juni 2013 von den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten unterzeichnet. Dieses Interne Abkommen tritt erst nach der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten in Kraft. Der Ratifizierungsprozess wird voraussichtlich nicht vor Januar 2014 abgeschlossen werden.

    Die Kommission hat Übergangsmaßnahmen („Überbrückungsfazilität“) vorgeschlagen, um die Verfügbarkeit von Mitteln für die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans und den überseeischen Ländern und Gebieten sowie für Unterstützungsausgaben zwischen Januar 2014 und dem Inkrafttreten des Internen Abkommens zur Errichtung des 11. EEF zu gewährleisten. Diese Fazilität wird aus den Restmitteln und wieder freigegebenen Mitteln des 10. EEF und vorangegangener EEF finanziert. Die Mittel dieser Überbrückungsfazilität werden zulasten des 11. EEF verbucht.

    Die Kommission hat ferner einen Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzregelung für den 11. EEF verabschiedet. Diese Verordnung kann nicht vor dem Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF oder vor der Annahme eines Ratsbeschlusses über die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Internen Abkommens angenommen werden. In Anbetracht der jüngsten Diskussionen im Rat ist nicht zu erwarten, dass diese Prozesse vor Januar 2014 zum Abschluss gebracht werden.

    Es ist angemessen, dass aus Mitteln der Überbrückungsfazilität finanzierte Maßnahmen so bald wie möglich nach denselben Regeln wie denjenigen, die für den 11. EEF gelten, durchgeführt werden. Daher schlägt die Kommission vor, die Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den 10. EEF dahingehend zu ändern, dass die Finanzregelung des 11. EEF auch für die finanzielle Verwaltung der Überbrückungsfazilität gilt.

    Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die beigefügte Verordnung zu gegebener Zeit zu verabschieden, wenn ihr Anhang durch die materiellrechtlichen Bestimmungen des Entwurfs der Finanzregelung für den 11. EEF ergänzt werden kann, nachdem deren Inhalt vom Rat genehmigt und festgelegt wurde.

    2014/0003 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Umsetzung der Überbrückungsfazilität

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde[1] („Abkommen von Cotonou“),

    gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet[2] („Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs[3],

    nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Mit Beschluss des Rates vom [xx.xx.2013] werden vorübergehende Verwaltungsmaßnahmen für den EEF („Überbrückungsfazilität“) ergriffen, um die Verfügbarkeit von Mitteln für die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans sowie den überseeischen Ländern und Gebieten und für Unterstützungsausgaben vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. EEF zu gewährleisten.

    (2)       Es ist notwendig, die Durchführungsbestimmungen des 10. EEF für die operative und finanzielle Verwaltung der Übergangsmaßnahmen („Überbrückungsfazilität“) in der Zeit zwischen dem 10. und dem 11. EEF, d. h. bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen im Einklang mit diesen zu ändern.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke der Umsetzung der Überbrückungsfazilität werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) des Rates Nr. 215/2008 durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten Bestimmungen ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens bis zum Geltungsbeginn der Finanzregelung des 11. EEF.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    ANHANG

    (Pro memoria: Text der Finanzregelung des 11. EEF einfügen, sobald dieser feststeht).

    [1]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

    [2]               ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

    [3]               ABl. C, S. .

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