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Document 52014PC0004

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften

    /* COM/2014/04 final - 2014/0033 (COD) */

    52014PC0004

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften /* COM/2014/04 final - 2014/0033 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Ziel des Vorschlags ist es, die Bezugnahmen auf die tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Union aus dem Wortlaut der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG des Rates zu streichen.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Es wurden keine Konsultationen der interessierten Kreise oder etwaige Folgenabschätzungen durchgeführt, da die vorgeschlagenen Änderungen unmittelbar aus dem jüngst von der Kommission angenommenen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und [COM(2013) 327] [Office of Publications, please insert number of Regulation laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material] und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen) ergeben.

    Mit dieser neuen Verordnung sollen die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie die Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG und 97/78/EG aufgehoben werden. Außerdem sollen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der genannten Richtlinien – mit den erforderlichen Änderungen – aufgenommen werden. Die Tierzucht soll jedoch nicht in ihren Anwendungsbereich fallen.

    Deshalb war es notwendig, Bestimmungen zu amtlichen Kontrollen der Tierzucht in den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die tierzuchtrechtlichen und genealogischen Bedingungen für den Handel mit Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial sowie für deren bzw. dessen Einfuhr aus Drittländern aufzunehmen.

    Die in diesem Rahmen vorgeschlagenen Bestimmungen sind jedoch an die Bestimmungen des Kommissionsvorschlags für eine neue Verordnung über amtliche Kontrollen, der derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird, angelehnt. Um Abweichungen zwischen den beiden Rechtstexten zu vermeiden und im Bereich der Kontrollen einen einheitlichen Ansatz sicherzustellen, wird die Kommission die Entwicklung der Erörterungen zu den beiden Texten aufmerksam verfolgen und die erforderlichen Vorschläge rechtzeitig vorlegen, so dass eine Aufnahme der Bestimmungen zu amtlichen Kontrollen im Bereich der Tierzucht in die künftige Verordnung über amtliche Kontrollen gewährleistet ist.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und in Erwartung der Aufhebung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG durch die neue in Erwägungsgrund 5 dieser Richtlinie genannte Verordnung ist es erforderlich, die Bezugnahmen auf den Begriff „tierzuchtrechtlich“ in den Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG zu streichen.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Keine.

    2014/0033 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       In der Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine[4], der Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen[5], der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden[6], der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG[7], der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder[8] und der Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder[9] ist der Rechtsrahmen der Union für die Zucht reinrassiger Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde sowie hybrider Zuchtschweine festgelegt.

    (2)       In der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten[10], sind Mindestanforderungen an die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten festgelegt.

    (3)       Gemäß der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt[11] sind unter anderem tierzüchterische Kontrollen bei Zuchttieren und Erzeugnissen durchzuführen, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind.

    (4)       Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 94/28/EG des Rates gelten die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG[12] und die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen[13] für Einfuhren von Zuchttieren und ihren Samen, Eizellen und Embryonen, die unter die Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG und 2009/157/EG fallen, in die Union.

    (5)       Die Kommission hat jüngst einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und [COM(2013) 327] [Office of Publications, please insert number of Regulation laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material] und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen)[14] angenommen. Mit dieser neuen Verordnung sollen die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz[15] und die Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG und 97/78/EG aufgehoben werden. Außerdem sollen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der genannten Richtlinien – mit den erforderlichen Änderungen – aufgenommen werden. Die Tierzucht soll jedoch nicht in ihren Anwendungsbereich fallen.

    (6)       Des Weiteren hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die tierzuchtrechtlichen und genealogischen Bedingungen für den Handel mit Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial sowie für deren bzw. dessen Einfuhr aus Drittländern[16] vorgelegt.

    (7)       Zum Zwecke der wirksamen Anwendung der Unionsbestimmungen zu den in der vorgenannten Verordnung festgelegten tierzuchtrechtlichen und genealogischen Bedingungen für den Handel mit Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial sowie für deren bzw. dessen Einfuhr aus Drittländern wurden in ebendieser Verordnung Bestimmungen für amtliche Kontrollen bei Zuchttieren sowie allgemeine Vorschriften für Verwaltungshilfe und Zusammenarbeit, die den Vorschriften gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ähneln, mit den erforderlichen Anpassungen festgelegt.

    (8)       Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und in Erwartung der Aufhebung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG und 97/78/EWG durch die neue in Erwägungsgrund 5 dieser Richtlinie genannte Verordnung ist es erforderlich, die Bezugnahmen auf den Begriff „tierzuchtrechtlich“ in den Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG zu streichen; im Falle der Richtlinie 97/78/EG ist eine solche Änderung nicht erforderlich.

    (9)       Die Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

    (10)     Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten[17] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt –

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 89/608/EWG

    Die Richtlinie 89/608/EWG wird wie folgt geändert:

    (1)          Im Titel werden die Worte „und tierzuchtrechtlichen“ gestrichen.

    (2)          In Artikel 1 werden die Worte „und tierzuchtrechtlichen“ gestrichen.

    (3)          Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen.

    (4)          In Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Worte „und tierzuchtrechtlichen“ gestrichen.

    (5)          In Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen.

    (6)          In Artikel 7 werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen.

    (7)          In Artikel 8 Absatz 2 einleitender Satz werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen.

    (8)          In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen.

    (9)          In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen.

    (10)        In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen.

    (11)        In Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen.

    (12)        In Artikel 10 Absatz 3 werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen.

    (13)        In Artikel 11 einleitender Satz werden die Worte „oder im Ständigen Ausschuss für Tierzuchtrecht“ gestrichen.

    (14)        In Artikel 15 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen.

    Artikel 2 Änderungen der Richtlinie 90/425/EWG

    Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:

    (1)          Im Titel werden die Worte „und tierzüchterischen“ gestrichen.

    (2)          Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.

    (3)          Artikel 2 Nummer 2 wird gestrichen.

    (4)          In Artikel 3 Absatz 1 erhält Buchstabe d Unterabsatz 2 folgende Fassung:

    „Diese Bescheinigungen bzw. Dokumente, die von dem für den Herkunftsbetrieb, das Zentrum oder die Einrichtung zuständigen amtlichen Tierarzt ausgestellt worden sind, werden bei der Beförderung der Tiere bzw. Erzeugnisse bis zum letzten Empfänger bzw. zu den letzten Empfängern mitgeführt.“

    (5)          Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    (a)     In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „und tierzuchtrechtlichen“ gestrichen.

    (b)     In Absatz 3 werden die Worte „und tierzuchtrechtlichen“ gestrichen.

    (6)          Artikel 19 wird gestrichen.

    (7)          Anhang A Kapitel II wird gestrichen.

    Artikel 3 Änderung der Richtlinie 91/496/EWG

    In Artikel 12 Absatz 5 der Richtlinie 91/496/EWG werden die Worte „und tierzuchtrechtlichen“ gestrichen.

    Artikel 4 Umsetzung

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem in Artikel 5 genannten Datum nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 5 Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 6 Adressaten

    Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Für das Europäische Parlament                    Für den Rat

    Der Präsident                                                Der Präsident

    [1]               ABl. C […], [da/mm/yyyy], S. […].

    [2]               ABl. C […], [dd/mm/yyyy], S. […].

    [3]               ABl. C […], [dd/mm/yyyy], S. […].

    [4]               ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36.

    [5]               ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30.

    [6]               ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.

    [7]               ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37.

    [8]               ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66.

    [9]               ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1.

    [10]             ABl. L 351 vom 21.12.1989, S. 34.

    [11]             ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    [12]             ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    [13]             ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    [14]             COM(2013) 265.

    [15]             ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

    [16]             COM(2014) 5.

    [17]             ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

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