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Document 52014PC0004
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Directives 89/608/EEC, 90/425/EEC and 91/496/EEC as regards references to zootechnical legislation
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften
/* COM/2014/04 final - 2014/0033 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften /* COM/2014/04 final - 2014/0033 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Ziel des Vorschlags ist es, die Bezugnahmen auf
die tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Union aus dem Wortlaut der
Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG des Rates zu streichen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Es wurden keine Konsultationen der interessierten
Kreise oder etwaige Folgenabschätzungen durchgeführt, da die vorgeschlagenen
Änderungen unmittelbar aus dem jüngst von der Kommission angenommenen Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche
Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des
Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und
Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und
Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG)
Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG)
Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der
Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und [COM(2013) 327] [Office of
Publications, please insert number of Regulation laying down provisions for the
management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal
welfare, and relating to plant health and plant reproductive material] und
der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und
2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen) ergeben. Mit dieser neuen Verordnung sollen die Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit
und Tierschutz sowie die Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG und
97/78/EG aufgehoben werden. Außerdem sollen bestimmte Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der genannten Richtlinien – mit den
erforderlichen Änderungen – aufgenommen werden. Die Tierzucht soll jedoch nicht
in ihren Anwendungsbereich fallen. Deshalb war es notwendig, Bestimmungen zu
amtlichen Kontrollen der Tierzucht in den Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über die tierzuchtrechtlichen und
genealogischen Bedingungen für den Handel mit Zuchttieren und ihrem
Zuchtmaterial sowie für deren bzw. dessen Einfuhr aus Drittländern aufzunehmen. Die in diesem Rahmen vorgeschlagenen Bestimmungen
sind jedoch an die Bestimmungen des Kommissionsvorschlags für eine neue Verordnung
über amtliche Kontrollen, der derzeit im Europäischen Parlament und im Rat
erörtert wird, angelehnt. Um Abweichungen zwischen den beiden Rechtstexten zu
vermeiden und im Bereich der Kontrollen einen einheitlichen Ansatz
sicherzustellen, wird die Kommission die Entwicklung der Erörterungen zu den
beiden Texten aufmerksam verfolgen und die erforderlichen Vorschläge
rechtzeitig vorlegen, so dass eine Aufnahme der Bestimmungen zu amtlichen
Kontrollen im Bereich der Tierzucht in die künftige Verordnung über amtliche
Kontrollen gewährleistet ist. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Aus Gründen der Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit und in Erwartung der Aufhebung der Richtlinien 89/608/EWG,
90/425/EWG und 91/496/EWG durch die neue in Erwägungsgrund 5 dieser Richtlinie
genannte Verordnung ist es erforderlich, die Bezugnahmen auf den Begriff
„tierzuchtrechtlich“ in den Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG
zu streichen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Keine. 2014/0033 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 89/608/EWG,
90/425/EWG und 91/496/EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche
Vorschriften (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43
Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[2], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[3], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Richtlinie 88/661/EWG
des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für
Zuchtschweine[4],
der Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige
Zuchtschafe und -ziegen[5],
der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der
tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den
innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden[6],
der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische
und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur
Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG[7], der Richtlinie
94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen
tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren,
Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie
77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder[8]
und der Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über
reinrassige Zuchtrinder[9]
ist der Rechtsrahmen der Union für die Zucht reinrassiger Rinder, Schweine,
Schafe, Ziegen und Pferde sowie hybrider Zuchtschweine festgelegt. (2) In der Richtlinie 89/608/EWG
des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung
der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser
Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen
und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten[10], sind
Mindestanforderungen an die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung
der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten festgelegt. (3) Gemäß der Richtlinie
90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen
im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im
Hinblick auf den Binnenmarkt[11]
sind unter anderem tierzüchterische Kontrollen bei Zuchttieren und Erzeugnissen
durchzuführen, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. (4) Gemäß Artikel 9 der
Richtlinie 94/28/EG des Rates gelten die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom
15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen
von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung
der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG[12] und die Richtlinie
97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln
für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft
eingeführten Erzeugnissen[13]
für Einfuhren von Zuchttieren und ihren Samen, Eizellen und Embryonen, die
unter die Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG und 2009/157/EG
fallen, in die Union. (5) Die Kommission hat jüngst
einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der
Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial
und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005,
(EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG)
Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU)
Nr. 1151/2012 und [COM(2013) 327] [Office of Publications, please
insert number of Regulation laying down provisions for the management of
expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and
relating to plant health and plant reproductive material] und der
Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und
2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen)[14] angenommen. Mit dieser
neuen Verordnung sollen die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur
Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz[15] und die Richtlinien
89/608/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG und 97/78/EG aufgehoben werden. Außerdem
sollen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der
genannten Richtlinien – mit den erforderlichen Änderungen – aufgenommen werden.
Die Tierzucht soll jedoch nicht in ihren Anwendungsbereich fallen. (6) Des Weiteren hat die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
tierzuchtrechtlichen und genealogischen Bedingungen für den Handel mit
Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial sowie für deren bzw. dessen Einfuhr aus
Drittländern[16]
vorgelegt. (7) Zum Zwecke der wirksamen
Anwendung der Unionsbestimmungen zu den in der vorgenannten Verordnung
festgelegten tierzuchtrechtlichen und genealogischen Bedingungen für den Handel
mit Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial sowie für deren bzw. dessen Einfuhr aus
Drittländern wurden in ebendieser Verordnung Bestimmungen für amtliche
Kontrollen bei Zuchttieren sowie allgemeine Vorschriften für Verwaltungshilfe
und Zusammenarbeit, die den Vorschriften gemäß Titel IV der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 ähneln, mit den erforderlichen Anpassungen festgelegt. (8) Aus Gründen der Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit und in Erwartung der Aufhebung der Richtlinien 89/608/EWG,
90/425/EWG, 91/496/EWG und 97/78/EWG durch die neue in Erwägungsgrund 5
dieser Richtlinie genannte Verordnung ist es erforderlich, die Bezugnahmen auf
den Begriff „tierzuchtrechtlich“ in den Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und
91/496/EWG zu streichen; im Falle der Richtlinie 97/78/EG ist eine solche
Änderung nicht erforderlich. (9) Die Richtlinien 89/608/EWG,
90/425/EWG und 91/496/EWG sollten daher entsprechend geändert werden. (10) Gemäß der Gemeinsamen
Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom
28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten[17] haben sich die
Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung
ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem
bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den
entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger
Dokumente für gerechtfertigt – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1
Änderungen der Richtlinie
89/608/EWG Die Richtlinie 89/608/EWG wird wie folgt
geändert: (1) Im Titel werden die Worte „und
tierzuchtrechtlichen“ gestrichen. (2) In Artikel 1 werden die Worte
„und tierzuchtrechtlichen“ gestrichen. (3) Artikel 2 Absatz 1 zweiter
Gedankenstrich wird gestrichen. (4) In Artikel 4 Absatz 1
erster Gedankenstrich werden die Worte „und tierzuchtrechtlichen“ gestrichen. (5) In Artikel 5 Absatz 1
werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen. (6) In Artikel 7 werden die Worte
„oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen. (7) In Artikel 8 Absatz 2
einleitender Satz werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen. (8) In Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe b werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen. (9) In Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe a werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen. (10) In Artikel 9 Absatz 2
werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen. (11) In Artikel 10 Absatz 1
einleitender Satz werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen. (12) In Artikel 10 Absatz 3
werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen. (13) In Artikel 11 einleitender Satz
werden die Worte „oder im Ständigen Ausschuss für Tierzuchtrecht“ gestrichen. (14) In Artikel 15 Absatz 2
erster Gedankenstrich werden die Worte „oder tierzuchtrechtlichen“ gestrichen. Artikel 2
Änderungen der Richtlinie
90/425/EWG Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt
geändert: (1) Im Titel werden die Worte „und
tierzüchterischen“ gestrichen. (2) Artikel 1 Absatz 2 wird
gestrichen. (3) Artikel 2 Nummer 2 wird
gestrichen. (4) In Artikel 3 Absatz 1
erhält Buchstabe d Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Diese Bescheinigungen bzw. Dokumente, die von dem
für den Herkunftsbetrieb, das Zentrum oder die Einrichtung zuständigen
amtlichen Tierarzt ausgestellt worden sind, werden bei der Beförderung der
Tiere bzw. Erzeugnisse bis zum letzten Empfänger bzw. zu den letzten Empfängern
mitgeführt.“ (5) Artikel 4 wird wie folgt
geändert: (a) In Absatz 1 Buchstabe a werden
die Worte „und tierzuchtrechtlichen“ gestrichen. (b) In Absatz 3 werden die Worte „und
tierzuchtrechtlichen“ gestrichen. (6) Artikel 19 wird gestrichen. (7) Anhang A Kapitel II wird
gestrichen. Artikel 3
Änderung der Richtlinie
91/496/EWG In Artikel 12 Absatz 5 der
Richtlinie 91/496/EWG werden die Worte „und tierzuchtrechtlichen“ gestrichen. Artikel 4
Umsetzung Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem
ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem in Artikel 5 genannten Datum
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 5
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 6
Adressaten Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an
die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Für das Europäische Parlament Für
den Rat Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C […], [da/mm/yyyy], S. […]. [2] ABl. C […], [dd/mm/yyyy], S. […]. [3] ABl. C […], [dd/mm/yyyy], S. […]. [4] ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36. [5] ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30. [6] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55. [7] ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37. [8] ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66. [9] ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1. [10] ABl. L 351 vom 21.12.1989, S. 34. [11] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. [12] ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. [13] ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. [14] COM(2013) 265. [15] ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. [16] COM(2014) 5. [17] ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.