Το έγγραφο αυτό έχει ληφθεί από τον ιστότοπο EUR-Lex
Έγγραφο 52014JC0002
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EC) No 234/2004 concerning certain restrictive measures in respect of Liberia
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia
/* JOIN/2014/02 final - 2014/0009 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia /* JOIN/2014/02 final - 2014/0009 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates über
bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia wird das Verbot verhängt, für
nichtstaatliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia
technische Unterstützung oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen
Aktivitäten zu leisten. (2)
Am 10. Dezember 2013 nahm der Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen die Resolution 2128 (2013) an, durch die das gemäß Ziffer 2
der Resolution 1521 (2003) verhängte und durch die Ziffern 1 und 2 der
Resolution 1683 (2006), Ziffer 1b) der Resolution 1731 (2006), die Ziffern 3,
4, 5 und 6 der Resolution 1903 (2009) und Ziffer 3 der Resolution 1961 (2010)
geänderte Waffenembargo bekräftigt und die damit verbundenen Anforderungen im
Zusammenhang mit der Notifizierung geändert werden. (3)
Der UN-Sicherheitsrat hat insbesondere entschieden,
dass eine Notifizierung für nichtletales Material und damit verbundene
Ausbildungsmaßnahmen nicht mehr erforderlich ist, und dass die Behörden
Liberias vorrangig dafür verantwortlich sind, dass dem Ausschuss alle
Lieferungen von letalen Waffen und zugehörigem Material oder die Bereitstellung
von Hilfe, Beratungsdiensten oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen
oder sonstigen Aktivitäten des Sicherheitssektors für die Regierung Liberias
notifiziert werden. (4)
Der Rat wird in Kürze einen Beschluss zur
entsprechenden Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP vorlegen. (5)
Die Union muss weiter tätig werden, um bestimmte
dieser Maßnahmen durchzuführen. (6)
Die Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und
Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen vor, die Verordnung
(EG) Nr. 234/2004 entsprechend zu ändern. 2014/0009 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004
über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt
2008/109/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 über restriktive Maßnahmen gegen
Liberia[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 234/2004 des Rates[2]
wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in Liberia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel
oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu
lassen. (2) Am 10. Dezember 2013
nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2128 (2013) an,
durch die das gemäß Ziffer 2 der Resolution 1521 (2003) verhängte und durch die
Ziffern 1 und 2 der Resolution 1683 (2006), Ziffer 1b) der Resolution 1731
(2006), die Ziffern 3, 4, 5 und 6 der Resolution 1903 (2009) und Ziffer 3 der
Resolution 1961 (2010) geänderte Waffenembargo bekräftigt und die damit
verbundenen Anforderungen im Zusammenhang mit der Notifizierung geändert
werden. (3) Der Rat hat am … Januar 2014
den Beschluss 2014/…/GASP[3]
erlassen, mit dem der Beschluss 2008/109/GASP entsprechend geändert wird. (4) Da einige dieser Maßnahmen in
den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich,
insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5) Die Verordnung (EG)
Nr. 234/2004 des Rates sollte deshalb entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004
wird wie folgt geändert: 1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält
folgende Fassung: „b) technische Unterstützung im
Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für
humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist.“ 2) Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel
4 Natürliche oder juristische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen, die beabsichtigen, der Regierung Liberias
Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder sonstigen Aktivitäten
des Sicherheitssektors nach Artikel 1 zu leisten, sind verpflichtet, zuvor
die auf den in Anhang I aufgeführten Internetseiten genannten zuständigen
Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz oder ihre Niederlassung
haben, darüber zu informieren. Diese Informationen müssen alle relevanten
Angaben, gegebenenfalls auch über Zweck und Endnutzer, die technischen
Spezifikationen und die Menge der verbrachten Ausrüstung, den Lieferanten,
geplante Liefertermine, die Beförderungsart und Transportwege, enthalten. Nach
Erhalt der einschlägigen Informationen unterrichtet der betreffende
Mitgliedstaat in Rücksprache mit der Regierung von Liberia den
Sanktionsausschuss, sofern die Regierung von Liberia diese Unterrichtung nicht
bereits nach Ziffer 2b ii und iii der Resolution 2128 (2013) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgenommen hat.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 26. [2] Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom
10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber
Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003, ABl.
L 40 vom 12.2.2004, S. 1. [3] Beschluss (vollständiger Titel) des Rates, ABl. L
….