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Έγγραφο 52014JC0002

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia

/* JOIN/2014/02 final - 2014/0009 (NLE) */

52014JC0002

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia /* JOIN/2014/02 final - 2014/0009 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia wird das Verbot verhängt, für nichtstaatliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia technische Unterstützung oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zu leisten.

(2) Am 10. Dezember 2013 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2128 (2013) an, durch die das gemäß Ziffer 2 der Resolution 1521 (2003) verhängte und durch die Ziffern 1 und 2 der Resolution 1683 (2006), Ziffer 1b) der Resolution 1731 (2006), die Ziffern 3, 4, 5 und 6 der Resolution 1903 (2009) und Ziffer 3 der Resolution 1961 (2010) geänderte Waffenembargo bekräftigt und die damit verbundenen Anforderungen im Zusammenhang mit der Notifizierung geändert werden.

(3) Der UN-Sicherheitsrat hat insbesondere entschieden, dass eine Notifizierung für nichtletales Material und damit verbundene Ausbildungsmaßnahmen nicht mehr erforderlich ist, und dass die Behörden Liberias vorrangig dafür verantwortlich sind, dass dem Ausschuss alle Lieferungen von letalen Waffen und zugehörigem Material oder die Bereitstellung von Hilfe, Beratungsdiensten oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen oder sonstigen Aktivitäten des Sicherheitssektors für die Regierung Liberias notifiziert werden.

(4) Der Rat wird in Kürze einen Beschluss zur entsprechenden Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP vorlegen.

(5) Die Union muss weiter tätig werden, um bestimmte dieser Maßnahmen durchzuführen.

(6) Die Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen vor, die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 entsprechend zu ändern.

2014/0009 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/109/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia[1],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates[2] wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

(2)       Am 10. Dezember 2013 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2128 (2013) an, durch die das gemäß Ziffer 2 der Resolution 1521 (2003) verhängte und durch die Ziffern 1 und 2 der Resolution 1683 (2006), Ziffer 1b) der Resolution 1731 (2006), die Ziffern 3, 4, 5 und 6 der Resolution 1903 (2009) und Ziffer 3 der Resolution 1961 (2010) geänderte Waffenembargo bekräftigt und die damit verbundenen Anforderungen im Zusammenhang mit der Notifizierung geändert werden.

(3)       Der Rat hat am … Januar 2014 den Beschluss 2014/…/GASP[3] erlassen, mit dem der Beschluss 2008/109/GASP entsprechend geändert wird.

(4)       Da einige dieser Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)       Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates sollte deshalb entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 wird wie folgt geändert:

1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) technische Unterstützung im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist.“

2) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die beabsichtigen, der Regierung Liberias Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder sonstigen Aktivitäten des Sicherheitssektors nach Artikel 1 zu leisten, sind verpflichtet, zuvor die auf den in Anhang I aufgeführten Internetseiten genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben, darüber zu informieren. Diese Informationen müssen alle relevanten Angaben, gegebenenfalls auch über Zweck und Endnutzer, die technischen Spezifikationen und die Menge der verbrachten Ausrüstung, den Lieferanten, geplante Liefertermine, die Beförderungsart und Transportwege, enthalten. Nach Erhalt der einschlägigen Informationen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat in Rücksprache mit der Regierung von Liberia den Sanktionsausschuss, sofern die Regierung von Liberia diese Unterrichtung nicht bereits nach Ziffer 2b ii und iii der Resolution 2128 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgenommen hat.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 26.

[2]               Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003, ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1.

[3]               Beschluss (vollständiger Titel) des Rates, ABl. L ….

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