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Document 52014DC0287
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on the implementation of Directive 2009/50/EC on the conditions of entry and residence of third-country nationals for the purpose of highly qualified employment (“EU Blue Card”)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung („EU Blue Card“)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung („EU Blue Card“)
/* COM/2014/0287 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung („EU Blue Card“) /* COM/2014/0287 final */
MITTEILUNG
DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die
Anwendung der Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und
den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten
Beschäftigung („EU Blue Card“) Eine gut
durchdachte Migrationspolitik zur Anwerbung hochqualifizierter Migranten kann
zu mehr Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit beitragen, dem
Arbeitskräftemangel entgegenwirken und die Kosten der Überalterung ausgleichen. Die
Blue-Card-Richtlinie der EU[1] sollte
die Zulassung und Mobilität hochqualifizierter Migranten[2] und
ihrer Familienangehörigen durch die Harmonisierung der Bedingungen für die
Einreise und den Aufenthalt innerhalb der EU sowie durch die Schaffung eines
Rechtsstatus und einer Reihe von Rechten erleichtern. Angesichts
des zunehmenden globalen Wettbewerbs um Talente soll die EU-Blue-Card die EU
attraktiver für hochqualifizierte Arbeitnehmer aus der gesamten Welt machen und
ihre Wissenswirtschaft stärken. Ziel der Richtlinie ist ferner, die Abwanderung
hochqualifizierter Kräfte aus Entwicklungsländern und Ländern mit mittlerem
Einkommen zu verringern sowie die zirkuläre und temporäre Migration zu fördern. Die
Mitgliedstaaten („MS“) hatten bis zum 19. June 2011 Zeit, die
Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission hat gegen 20 MS[3] Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht fristgerechter Umsetzung
der Richtlinie eingeleitet, die nunmehr alle abgeschlossen sind. Alle
durch die Richtlinie gebundenen MS[4] können nun eine
Blue Card der EU vergeben. Damit einhergehend haben viele MS nationale
Maßnahmen zur Anwerbung hochqualifizierter Migranten ergriffen[5].
Während es in einigen MS[6]
Zulassungsquoten zur Beschränkung der Zahl hochqualifizierter Migranten gibt,
haben andere MS[7] günstigere
Bestimmungen im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie
verabschiedet oder beibehalten. Diese Mitteilung[8] erfüllt
die Pflicht der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über
die Anwendung der Blue Card Richtlinie zu erstatten[9].
Zunächst werden die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit der Attraktivität
der Blue Card der EU bewertet. Danach folgt ein kurzer Überblick, wie die
Maßnahmen im nationalen Recht verankert wurden. Soweit möglich werden die Auswirkungen
der nationalen Regelungen für hochqualifizierte Migranten (Artikel 3
Absatz 4), die Zulassungskriterien (Artikel 5), insbesondere die
Gehaltsschwelle, sowie die Bedingungen für den Aufenthalt in anderen
Mitgliedstaaten (Artikel 18) besonders berücksichtigt.
1.
Attraktivität der Blue Card
der EU
1.1.
Statistik
Aufgrund
der verspäteten Umsetzung war das Blue-Card-System 2012 in den meisten MS nur
wenige Monate in Kraft[10]. Trotz dieser Verzögerungen wurden 2012 3664 Blaue Karten ausgestellt und 1107 Familienmitglieder
zugelassen[11]. Tabelle 1
zeigt, dass 2012 die meisten Blauen Karten von DE (2584; 70,52 %), ES (461;
12,58 %) und LU (183; 4,99 %) ausgestellt wurden. Demgegenüber stellten PL, PT
und FI jeweils zwei Blaue Karten, NL und HU jeweils eine sowie BE CY, EL und MT
keine aus[12]. CY legte als Umfang der Zulassung null fest. 2013 stieg die
Zahl der ausgestellten Blauen Karten auf mindestens 15 261[13]. Die
meisten Blauen Karten wurden von DE (14 197)[14], LU (306) und FR (304) ausgestellt. Tabelle
2 zeigt, dass 2012 die meisten Blauen Karten für hochqualifizierte Migranten
aus Asien (1886) ausgestellt wurden, gefolgt von Osteuropa (463), Nordamerika (380),
Südamerika (278), Südeuropa (227), Nordafrika (174) sowie Mittelamerika (118).
Nur 78 hochqualifizierte Arbeitnehmer kamen aus dem übrigen Afrika. Auf
Ozeanien entfielen 38 Blaue Karten. An
der Spitze der 96 Herkunftsländer standen 2012 Indien (699), China (324),
Russland (271), die Vereinigten Staaten (313) sowie die Ukraine (149). Die
ersten Statistiken für 2013 scheinen diese Reihenfolge zu bestätigen. Berufsangaben
liegen im Jahre 2012 nur für 294 von 3664 (8,02 %) Inhabern von Blauen
Karten vor[15], was nicht repräsentativ genug ist. In
DE erhielten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 6131 Migranten
eine Blaue Karte, von denen 4442 (72,45 %) vor 2013 eingereist waren[16], während nur 1689 (27,55 %) Neuankömmlinge waren[17]. In
den ersten neun Monaten des Jahres 2013 wurden in Deutschland 8888 Blaue
Karten ausgestellt, davon 4100 (46,13 %) in Mangelberufen[18] sowie 4788 (53,87 %) in Regelberufen[19]. In diesem Zeitraum erhielten 6971 (78,43 %) Männer und 1914
(21,53 %) Frauen in DE eine Blaue Karte[20]. Blaue
Karten erhielten in diesem Zeitraum in DE Migranten im Alter von
0 –
25 Jahren: 183 (2,06 %)
25
– 35 Jahren: 6533 (73,50 %)
35
– 45 Jahren: 1765 (19,86 %)
45
– 55 Jahren: 308 (3,47 %)
55
– 65 Jahren: 95 (1,07 %)
65
Jahren und älter: 4 (0,05 %)
1.2.
Nationale Regelungen für hochqualifizierte
Migranten (Artikel 3
Absatz 4)[21]
Viele
Mitgliedstaaten verfügen über nationale Regelungen, um neben der Blauen Karte
der EU hochqualifizierte Migranten anzuwerben[22]. Einige
Mitgliedstaaten legen besonderen Wert auf bestimmte Gruppen[23] bzw. genau umrissene Beschäftigungsbereiche, in denen es auf dem
nationalen Arbeitsmarkt einen bestimmten Bedarf und Mangel gibt[24]. Die meisten dieser Staaten werben für sich als Aufnahmeländer
für hochqualifizierte Arbeitnehmer und erleichtern deren Zulassung und Einreise
beispielsweise durch beschleunigte Verfahren für Genehmigungen und Visa,
Ausnahmen von den allgemeinen Einreisebestimmungen und Arbeitsmarkttests sowie
Informationskampagnen und andere Anreize. Bei den in diesen Mitgliedstaaten
angewandten Systemen kann es sich sowohl um Punktesysteme als auch um von
Arbeitgebern initiierte bzw. nachfragegesteuerte Systeme handeln. Mehrere
Mitgliedstaaten, die eine derartige nationale Politik betreiben, verfügen über
einen höheren Anteil an hochqualifizierten Migranten[25] unter ihren Migranten als einige der Mitgliedstaaten, die nicht
über eine derartige Politik verfügen[26]. Laut
Tabelle 3 könnte das Vorhandensein zusätzlicher nationaler Regelungen für
hochqualifizierte Arbeitnehmer Auswirkungen auf die Zahl der von einigen
Mitgliedstaaten ausgestellten Blauen Karten der EU haben. 2012 wurden in NL 5514
nationale Genehmigungen erteilt im Vergleich zu einer Blauen Karte; in FR 3030
gegenüber 77 Blauen Karten; in AT 1158 gegenüber 124 Blauen Karten; in ES 1136
gegenüber 461 Blauen Karten; in FI 748 im Vergleich zu zwei Blauen Karten. Bemerkenswert
sind andererseits DE mit 210 nationalen Genehmigungen gegenüber 2584 Blauen
Karten; LU mit 21 nationalen Genehmigungen gegenüber 183 Blauen Karten sowie RO
mit keinerlei nationalen Genehmigungen gegenüber 46 Blauen Karten.
1.3.
Umfang der Zulassung (Artikel 6)
Die meisten
Mitgliedstaaten haben sich nicht für die Festlegung des Umfangs der Zulassung
hochqualifizierter Migranten entschieden. Gleichwohl haben einige MS[27] diese
Möglichkeit entsprechend Artikel 79 Absatz 5 des Vertrags über die
Arbeitsweise der EU vorgesehen. Die Mitgliedstaaten, die den Umfang der
Zulassung festgelegt haben, haben hierbei unterschiedliche Ansätze verfolgt.
Die Mitgliedstaaten haben mitzuteilen, ob sie in Bezug auf die Festlegung des
Umfangs der Zulassung Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften erlassen haben[28]. In einigen MS[29] wird
der Umfang der Zulassung prozentual anhand der Erwerbsbevölkerung oder der
Gesamtbevölkerung bzw. entsprechend der Arbeitslosenquote oder den
Arbeitsmarkterfordernissen, gelegentlich nach Region oder Spezialisierung
berechnet. In mehreren MS[30] wird
der Umfang der Zulassung alle ein bis zwei Jahre von den zuständigen Ministern
festgelegt. Mit Ausnahme von
zwei MS[31] hat
kein Mitgliedstaat der Kommission den Umfang der Zulassung mitgeteilt.
1.4.
Ethische Gesichtspunkte (Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4)
Kein
Mitgliedstaat hat Übereinkünfte mit einem Drittstaat abgeschlossen, in denen
nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, damit
gewährleistet wird, dass die Anwerbung von Arbeitskräften in Branchen, die
unter Arbeitskräftemangel leiden, unter ethischen Gesichtspunkten erfolgt. BE, CY, DE[32], EL, LU
und MT
haben die Option umgesetzt, einen Antrag abzulehnen, um eine Anwerbung unter
ethischen Gesichtspunkten in diesen Branchen sicherzustellen. MS, die diese
Bestimmung anwenden, müssen ihre Entscheidungen mitteilen[33]. Über Ablehnungen
aus diesen Gründen wurde nicht berichtet. Angesichts der
geringen Zahl von Blauen Karten der EU, die gegenwärtig an hochqualifizierte
Migranten aus den am wenigsten entwickelten Ländern vergeben werden, scheint
die Gefahr der Abwanderung der besten Köpfe aus diesen Ländern begrenzt.
Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen sind jedoch eventuell größeren
Risiken ausgesetzt. Einige MS[34] regeln
Fragen der Abwanderung der besten Köpfe und der Mobilität der
Wissenschaftselite durch nationale Gesetze, bilaterale Abkommen und/oder die
Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern.
2.
Umsetzung durch die MS
2.1.
Begriffsbestimmungen (Artikel 2)
Die
Begriffsbestimmungen „hochqualifizierte Beschäftigung“, „höherer beruflicher
Bildungsabschluss“, „Hochschulabschluss“, „Berufserfahrung“ und
„reglementierter Beruf“ wurden von den meisten MS angewendet, obwohl es
Unterschiede hinsichtlich der Terminologie, des Umfangs oder im Hinblick auf MS
mit föderalen Strukturen gab. DE[35], EE,
EL, ES, FR, LT, LU, MT, PL, PT, SE und SK entschieden sich für die Abweichung,
wonach eine zumindest fünfjährige einschlägige Berufserfahrung, deren Niveau
mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist, als Nachweis eines höheren
beruflichen Bildungsabschlusses ausreicht[36].
2.2.
Zulassungskriterien und Gehaltsschwelle (Artikel 5)
Alle MS
verlangen einen gültigen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches
Arbeitsplatzangebot, allerdings verlangen DE und LV nicht ausdrücklich eine
Mindestdauer von einem Jahr[37].
Alle MS
verlangen gültige Reisedokumente, aber nur CY, EL, FI, LT, MT, PT und SE verlangen,
dass die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments mindestens der Dauer entsprechen
muss, für die der Aufenthaltstitel ursprünglich erteilt wurde. Wie in der Richtlinie
dargelegt, verlangen alle MS eine Krankenversicherung, mit Ausnahmen von ES, wo
es keine entsprechende Vorschrift gibt. Die meisten MS[38]
verlangen, dass der Antragsteller keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit ist. Die meisten MS
nutzen die Möglichkeit von Artikel 5 Absatz 2 und schreiben dem
Antragsteller vor, dass er seine Anschrift im Hoheitsgebiet des betreffenden MS[39]
angibt. AT,
BE und NL
verlangen die Meldung einer Adressenänderung. IT und LU den Nachweis einer angemessenen
Unterkunft. Gemäß Artikel 5
Absatz 3 legen die meisten MS die Gehaltsschwelle nominell auf das Anderthalbfache
des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts fest, einige nutzen jedoch die
Möglichkeit aufgrund der Richtlinie, höhere Schwellen festzulegen[40].
Die meisten MS haben eine Berechnungsmethode in ihre Rechtsvorschriften
aufgenommen[41].
LV,
EE, HU, SK und LT
berechnen die Schwelle auf der Grundlage des durchschnittlichen
Bruttomonatsgehalts. Einige verwenden andere Formeln oder Kriterien als das durchschnittliche
Bruttojahresgehalt, um die Schwelle zu berechnen[42].
Die meisten MS nutzen offensichtlich nationale Daten zur Berechnung der
Gehaltsschwelle. Die MS werden gebeten, Eurostat-Daten[43] zumindest
als Richtwert[44] zu
verwenden. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die einschlägigen Gehaltsschwellen festzulegen
und zu veröffentlichen. Eine Überprüfung der vom EU-Zuwanderungsportal[45]
und auf den nationalen Webseiten zur Verfügung stehenden Informationen durch
die Kommission ergab allerdings, dass in vielen Mitgliedstaaten die
Gehaltsschwellen weder veröffentlicht noch aktualisiert werden, schwierig zu
finden sind oder nur in der Landessprache zur Verfügung stehen[46].
Die MS haben der Kommission weder die Gehaltsschwellen noch jährliche
Aktualisierungen mitgeteilt. Laut Richtlinie hat die Kommission die
Zweckdienlichkeit des Mindestgehalts[47]
zu bewerten, was sie nur tun kann, wenn die Gehaltsschwellen jährlich
mitgeteilt werden. Ein Vergleich
der zur Verfügung stehenden Gehaltsschwellen mit Daten von Eurostat und der OECD
über durchschnittliche Bruttojahresgehälter deutet darauf hin, dass diese
Schwelle in einigen MS nicht dem Minimum des anderthalbfachen des
durchschnittlichen Bruttojahresgehalts entsprechen könnte (Tabelle 4). CY, DE, EE, EL,
ES, HU, LU, MT und PT haben sich für die Option entschieden, eine
Gehaltsschwelle von mindestens dem 1,2-fachen des durchschnittlichen
Bruttojahresgehalts bei Berufen anzuwenden, in denen ein besonderer Bedarf an
Drittstaatsangehörigen besteht und die zu den Hauptgruppen 1 und 2 der ISCO
gehören. Soweit bekannt, haben nur DE, EE, HU und LU diese Abweichung angewendet, um eine niedrigere
Gehaltsschwelle festzulegen, obwohl keines dieser Länder der Kommission das
erforderliche jährliche Verzeichnis der Berufe, für die eine Abweichung
beschlossen wurde, übermittelt hat.
2.3.
Gültigkeitsdauer der Blauen Karte der EU (Artikel 7
Absatz 2)
Die MS legen eine Standard-Gültigkeitsdauer der
Blauen Karte der EU in ihren Rechtsvorschriften fest, die zwischen ein und vier
Jahren liegt und grundsätzlich für alle Anträge und Verlängerungen in dem
betreffenden MS gilt. Beträgt die
Dauer des Arbeitsvertrags ausnahmsweise weniger als diese
Standard-Gültigkeitsdauer, so wird die Blaue Karte der EU für die Dauer des
Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt oder verlängert. Die
Mindest-Gültigkeitsdauer der Blauen Karte der EU beträgt ein Jahr, da es sich
hierbei um die Mindestdauer des notwendigen Arbeitsvertrags oder des
Arbeitsplatzangebots[48]
handelt. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Blauen Karte der EU wird in der
Richtlinie impliziert und gilt ohne Beschränkung, soweit die Bedingungen
erfüllt sind[49].
Die
Standard-Gültigkeitsdauer[50]
der Blauen Karte EU beträgt ein Jahr in BG, CY, ES, LT, MT und PT sowie 13 Monate
in BE. AT,
CZ, EL, FI, IT, LU, PL, RO, SE und SI haben die Gültigkeitsdauer auf
zwei Jahre und EE auf zwei Jahre und drei Monate festgelegt. In FR und
SK
beträgt sie drei Jahre, in DE, HU und NL vier Jahre
sowie in LV fünf
Jahre. In fast allen MS[51]
wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate
ausgestellt oder verlängert, wenn sich der Arbeitsvertrag oder das verbindliche
Arbeitsplatzangebot über einen Zeitraum erstreckt, der unter der
Standard-Gültigkeitsdauer liegt. Wenn die verbleibende Zeit des Arbeitsvertrags
bei der Verlängerung unter einem Jahr liegt, könnte dies bedeuten, dass eine
Blaue Karte der EU mit einer Gültigkeit von unter einem Jahr ausgestellt wird.
Ein erster Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsplatzangebot von unter einem Jahr
muss abgelehnt werden[52].
IT unterscheidet zwischen Beschäftigungsverträgen unbestimmter Dauer, bei denen
die Gültigkeit auf zwei Jahre festgelegt ist, sowie allen sonstigen Verträgen,
bei denen die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate gilt. Alle MS scheinen
Verlängerungen zu erlauben, allerdings haben einige MS[53]
andere (längere) Gültigkeitsdauern für Verlängerungen als für die ursprüngliche
Blaue Karte der EU festgelegt, anstatt eine Standard-Gültigkeitsdauer
festzulegen. SE hat die Gesamtdauer der ursprünglichen Blauen Karte plus
Verlängerungen auf vier Jahre festgelegt.
2.4.
Arbeitsmarktprüfung (Artikel 8 Absatz 2)[54]
AT, BE, BG, CY,
ES, HU, IT, LU, MT, PL, SK und SI haben sich für die Option einer
Arbeitsmarktprüfung entschieden. Die meisten MS[55]
haben sich für die Option entschieden, zu überprüfen, ob die betreffende freie
Stelle nicht mit Arbeitskräften des eigenen Landes oder der EU besetzt werden
kann.
2.5.
Entzug oder Nichtverlängerung der Blauen Karte EU (Artikel 9)
Die Option[56] eine
Blaue Karte EU zu entziehen oder ihre Verlängerung zu verweigern, wenn Gründe
der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit
vorliegen, wird von fast allen MS[57] angewandt; in AT, BE,
ES, FI, FR und IT
fällt dies unter die allgemeinen Bestimmungen oder die Einreisebedingungen. AT, BE,
BG, DE, EE, IT, NL, PL und SK verwenden den Begriff „öffentliche
Ordnung“, AT,
BE, BG, EL, FR, IT und PL verwenden nicht den Begriff
„öffentliche Gesundheit“. Eine Mehrheit
der MS[58] hat
sich für die Option entschieden, die Blaue Karte EU zu entziehen oder ihre
Verlängerung zu verweigern, wenn der Inhaber nicht über ausreichende Mittel
verfügt, um seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner
Familienangehörigen bestreiten zu können, ohne die Leistungen des Sozialsystems
des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen[59]. BE, BG, CY, EE,
ES, HU, MT und PL
haben sich für die Option entschieden, die Blaue Karte EU zu entziehen oder
ihre Verlängerung zu verweigern, wenn die betroffene Person ihre Anschrift
nicht mitgeteilt hat[60]. CY, CZ,
EE, EL, MT, RO und SK haben sich für die Option entschieden, die Blaue
Karte EU zu entziehen oder ihre Verlängerung zu verweigern, wenn der Inhaber
einer Blauen Karte EU Sozialhilfeleistungen beantragt, sofern der betreffende
Mitgliedstaat ihn vorab diesbezüglich angemessen schriftlich unterrichtet hat[61].
2.6.
Zulassungsanträge (Artikel 10)
Eine Mehrheit
der MS verlangt, dass der Migrant den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte
stellt. CY,
ES, FR, IT und MT verlangen, dass dies der Arbeitgeber tut. In BE und
LV
müssen die Anträge vom Migranten und vom Arbeitgeber gestellt werden, während
in NL, AT, PT
und SI
entweder der Migrant oder der Arbeitgeber den Antrag stellen kann. In AT und
NL
ist eine Antragstellung durch einen Rechtsanwalt möglich. In den meisten
MS[62]
werden Anträge bearbeitet und geprüft, wenn sich der Antragsteller entweder
außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält oder wenn er sich
bereits mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem nationalen Visum für den
längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats
aufhält[63].
Die meisten MS[64]
wenden die Abweichung an, dass ein Antrag gestellt werden kann, wenn der
Antragsteller nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, allerdings
seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats
hat (Artikel 10 Absatz 3). LU und SE wenden die
Stillhalteklausel von Artikel 10 Absatz 4 an, wonach ein Antrag nur
von außerhalb des Hoheitsgebiets gestellt werden darf[65].
2.7.
Verfahrensgarantien (Artikel 11)
Die meisten MS
entscheiden über den vollständigen Antrag und unterrichten den Antragsteller
schriftlich innerhalb von 90 Tagen[66], allerdings
haben andere kürzere Fristen von 60 (EE, LT und PT; SK und PL bei
komplizierten Fällen), 56 (AT), 45 (ES), 30
(LV, RO
und SI; SK und PL bei nichtkomplizierten Fällen) sowie 7 (BG) Tagen.
Die meisten MS bestimmen etwaige Konsequenzen, falls innerhalb dieser Frist
noch keine Entscheidung ergangen ist[67],
allerdings sehen BE,
EL, IT
und PL eine Fristverlängerung vor. Für den Fall
eines unvollständigen Antrags legen die meisten MS eine Frist für die
Übermittlung zusätzlicher Informationen fest und setzen die Frist für die
Bearbeitung aus. In allen MS müssen Entscheidungen, mit denen ein Antrag
abgelehnt, eine Blaue Karte nicht verlängert oder entzogen wird, schriftlich
mitgeteilt sowie die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt
werden.
2.8.
Rechte
Zugang zum
Arbeitsmarkt (Artikel 12) In der Mehrheit
der MS[68]
gibt es die Möglichkeit, dass nach den ersten beiden Jahren des beschränkten
Arbeitsmarktzugangs eine Gleichstellung mit den eigenen Staatsangehörigen in
Bezug auf die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung gewährt wird. Nahezu alle MS[69]
verlangen vor einem Arbeitsplatzwechsel in den ersten zwei Jahren die
schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden. Viele MS[70]
verlangen, dass jede Änderung, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen
hat, vorab zu melden ist oder einer vorherigen Genehmigung bedarf. Vorübergehende
Arbeitslosigkeit (Artikel 13) Diese
Bestimmungen wurden von der Mehrheit der MS umgesetzt. Einige MS wenden
günstigere Bestimmungen an oder beschränken ihre Anwendung auf unverschuldete
Arbeitslosigkeit. Gleichbehandlung
(Artikel 14) Die Bestimmungen
über die Gleichbehandlung werden von den meisten MS angewendet, obwohl es
Unterschiede im Hinblick auf den Anwendungsbereich gibt. Die ausdrückliche
Umsetzung einiger Bestimmungen fehlt in einigen MS und einige MS wenden
günstigere Bestimmungen an[71]. In CY, DE, EL,
ES, FI, LU, MT, PL und RO gelten die Beschränkungen im Hinblick auf die
allgemeine und berufliche Bildung sowie den Zugang zu Waren und
Dienstleistungen. AT, BE, CY, CZ, DE, EL, FI, LT, LU, MT, NL, PL und RO machen
den Zugang zur Hochschul‑ oder Fachhochschulbildung von Sonderbedingungen
abhängig. Die meisten MS[72]
nutzen nicht die Möglichkeit einer Beschränkung der Gleichbehandlung, wenn der
Inhaber einer Blauen Karte EU in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht und noch
nicht positiv über die Ausstellung einer Blauen Karte EU beschieden worden ist. Familienangehörige
(Artikel 15) 2012 erhielten 1107 Familienangehörige von Inhabern der Blauen Karte
EU einen Aufenthaltstitel. 2013 erfolgte in DE die Zusammenführung von mindestens
1421 Ehegatten und 899 Kindern mit einem Inhaber der Blauen Karte EU[73]. Allerdings ist eine große Zahl der Inhaber der Blauen Karte EU
jünger als 35 Jahre und hat noch keine Familie gegründet[74]. Die
Kommission wird diesen Sachverhalt weiter prüfen. Rechtsstellung
langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EU (Artikel 16 und 17) AT,
BG, CY, DE, EE, ES, EL, LT, MT, LV, NL und RO nutzen die Möglichkeit von Artikel 16
Absatz 5 zur Beschränkung der Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG
im Hinblick auf die Zeiten, in denen sich betroffene Drittstaatsangehörige
nicht im Gemeinschaftsgebiet aufgehalten haben.
2.9.
Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten (Artikel 18
und 19)
Ein
Inhaber einer Blauen Karte EU, der nach 18 Monaten des rechtmäßigen
Aufenthalts in einem ersten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat
umziehen möchte, muss in diesem zweiten Mitgliedstaat eine weitere Blaue Karte
EU beantragen. Praktisch bedeutet dies, dass erneut geprüft wird, ob der
Inhaber der Blauen Karte die in dem zweiten MS geltenden Bedingungen erfüllt. Es
gibt einige Unterschiede bezüglich der Zulassungsbedingungen und erhebliche
Unterschiede bezüglich der Gehaltsschwellen zwischen den MS. Es
ist noch nicht möglich, die Auswirkungen der Blauen Karte EU auf die Mobilität
innerhalb der EU zu bewerten, da die erforderliche Aufenthaltsdauer von 18 Monaten
noch nicht von einer größeren Zahl von Inhabern einer Blauen Karte EU erreicht
wurde.
3.
Schlussfolgerungen und nächste Schritte
Es gibt große
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Zahl der bewilligten
Blauen Karten. Obgleich die Größe der MS und ihre wirtschaftliche Lage
Auswirkungen auf ihre Attraktivität haben können, erklärt dies nicht
vollständig die großen Unterschiede. Eine Antwort liegt vielleicht bei den
politischen Maßnahmen der MS, die die Blaue Karte auf äußerst unterschiedliche
Weise einsetzen und dafür werben. Die Blue-Card-Richtlinie
wurde vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ausgehandelt und
verabschiedet. Nach dem alten System war Einstimmigkeit im Rat erforderlich,
und nicht wie heute die qualifizierte Mehrheit. Das Europäische Parlament war
ferner nicht Mitgesetzgeber. Dies führte zu langen und schwierigen
Verhandlungen über den Vorschlag der Kommission. Die sich daraus ergebende
Richtlinie legte nur Mindeststandards fest und ließ den MS aufgrund vieler
„Kannklauseln“ und Verweise auf nationale Bestimmungen großen Freiraum. Die nationalen
Regelungen zur Anwerbung hochqualifizierter Migranten stehen in vielen MS im
Wettbewerb mit der Blauen Karte EU und den Regelungen der anderen Mitgliedstaaten.
Allerdings haben sich einige Mitgliedstaaten zugunsten der Blauen Karte EU
entschieden, was die Zahl der bewilligten Karten beweist. Andere
Mitgliedstaaten bevorzugen ihre eigenen Regelungen. Die Zahl der
Blauen Karten hat zwischen 2012 und 2013 in den meisten Mitgliedstaaten
zugenommen. Gleichwohl ist es zu früh, Schlussfolgerungen über den Einfluss der
Blauen Karte EU auf die Anwerbung hochqualifizierter Migranten in die EU zu
ziehen. Die Kommission ist besorgt über Mängel bei der Umsetzung, die geringe
Kohärenz, das begrenzte Bündel von Rechten und die Hemmnisse für die Mobilität
innerhalb der EU. Dieser Bericht
verdeutlicht, dass die vorgesehene Mitteilung von Daten und Maßnahmen, die die
Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie ergriffen haben, z.B. über den
Umfang der Zulassung, Arbeitsmarktprüfungen, die Anwerbung unter ethischen
Gesichtspunkten sowie Gehaltsschwellen[75], nur sehr
unvollständig erfolgt ist. Die Verfügbarkeit zuverlässiger, detaillierter und
aktueller Daten ist notwendig für das Funktionieren des Systems der Blauen
Karte, z.B. für die Mobilität innerhalb der EU und zur Bewertung seiner
Attraktivität. Es wurden
zahlreiche Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie aufgedeckt. Die Kommission
wird größere Anstrengungen unternehmen, um zu gewährleisten, dass die
Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt und in der gesamten EU angewendet wird. Drei
Jahre nach der Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist es höchste Zeit, sie
vollständig anzuwenden. Zu diesem Zweck veranstaltet die Kommission Treffen mit
den MS und wird, falls notwendig, ihre Befugnisse aufgrund des Vertrages
einsetzen. Potenziell
hochqualifizierte Migranten und Arbeitgeber sollten besser über die Blaue Karte
EU informiert werden. Die Kommission wird die vorhandenen Webseiten, z.B. das
EU-Immigrationsportal, bestmöglich nutzen und fordert die Mitgliedstaaten auf,
bessere Informationen zu liefern und mit Hilfe anderer einschlägiger Kanäle für
eine stärkere Sensibilisierung zu sorgen. Auf der
Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen und angesichts der kurzen
Anwendungszeit werden gegenwärtig keine Änderungen vorgeschlagen. Tabelle 1: Blaue
Karte EU 2012 und 2013 Blaue Karte EU nach Art der Entscheidung || || Zugelassene Familienmitglieder von Inhabern einer Blauen Karte EU nach Art der Entscheidung || Ausgestellt || Verlängert || Entzogen || || Ausgestellt || Verlängert || Entzogen || 2012 || 2013 || 2012 || 2013 || 2012 || 2013 || || 2012 || 2013 || 2012 || 2013 || 2012 || 2013 Gesamt || 3664 || 15 261 || 146 || 170 || 1 || 0 || || 1107 || 2 || 108 || 0 || 0 || 0 BE || 0 || 5 || : || || : || || || 0 || || 0 || || 0 || BG || 15 || 25 || 0 || || 0 || || || 5 || || 0 || || 0 || CZ || 62 || 74 || 1 || 25 || 0 || || || 35 || || 0 || || 0 || DE || 2584 || 14 197 || 0 || || : || || || 270 || || 0 || || : || EE || 16 || 12 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 18 || 2 || 0 || 0 || 0 || 0 EL || 0 || 0 || || || || || || : || || : || || : || ES || 461 || n.y.a. || 91 || || 0 || || || 385 || || 82 || || 0 || FR || 126 || 304 || 49 || 133 || || || || : || || : || || : || IT || 6 || 112 || : || || : || || || : || || : || || : || CY || 0 || 0 || 0 || || 0 || || || 0 || || 0 || || 0 || LV || 17 || 13 || 0 || 12 || 0 || || || 8 || || 0 || || 0 || LT || in Kraft: 2013 || 40 || || || || || || || || || || || LU || 183 || 306 || 0 || || 0 || || || 223 || || 0 || || 0 || HU || 1 || 3 || 0 || || 0 || || || 0 || || 0 || || 0 || MT || 0 || n.y.a. || 0 || || 0 || || || 0 || || 0 || || 0 || NL || 1 || n.y.a. || 0 || || 0 || || || 0 || || 0 || || 0 || AT || 124 || n.y.a. || 5 || || 0 || || || 155 || || 25 || || 0 || PL || 2 || 27 || 0 || || 0 || || || 0 || || 0 || || 0 || PT || 2 || n.y.a. || 0 || || 0 || || || 0 || || : || || : || RO || 46 || 119 || 0 || || 0 || || || : || || : || || : || SI || 9 || n.y.a. || 0 || || 1 || || || 3 || || 1 || || 0 || SK || 7 || 8 || 0 || || 0 || || || 5 || || 0 || || 0 || FI || 2 || 5 || 0 || || 0 || || || 0 || || 0 || || 0 || SE || in Kraft: 2013 || 2 || || 0 || || 0 || || || 0 || || 0 || || 0 HR || in Kraft: 2013 || 9 || || || || || || || || || || || Quellen: Eurostat, Blaue Karte EU nach Art der Entscheidung,
Beschäftigung und Staatsangehörigkeit [migr_resbc1]; zugelassene
Familienmitglieder von Inhabern einer Blauen Karte EU nach Art der Entscheidung
und Staatsangehörigkeit [migr_resbc2], Stand 16.4.14. Daten 2013: EMN-Ad-hoc-Befragung
(Antwortfrist 20.2.2014); Direktkontakte mit mehreren MS. Anmerkungen zu den Daten 2013: LT, RO: Vorläufige Daten n.y.a.: noch nicht verfügbar Tabelle 2: Blaue
Karte EU nach Staatsangehörigkeit 2012 Gesamt || 3664 || || || Asien || 1886 || || || || || || Südasien[76] || 869 || || || Ostasien[77] || 489 || || || Westasien[78] || 410 || || || Südostasien[79] || 99 || || || Zentralasien[80] || 19 Amerika || 783 || || || || || || Nordamerika[81] || 380 || || || Südamerika[82] || 278 || || || Mittelamerika[83] || 118 || || || Karibik[84] || 7 Europa || 690 || || || || || || Osteuropa[85] || 463 || || || Südeuropa[86] || 227 Afrika || 252 || || || || || || Nordafrika[87] || 174 || || || Zentralafrika[88] || 35 || || || Südafrika[89] || 18 || || || Westafrika[90] || 15 || || || Ostafrika[91] || 10 Ozeanien[92] || 38 || || || Rest || 15 || || || || || || Unbekannt || 9 || || || Staatenlos || 6 Quelle:
Eurostat, Blaue Karte EU nach Art der Entscheidung, Beschäftigung und
Staatsangehörigkeit [migr_resbc1].
Tabelle 3: Vergleich
mit den nationalen Regelungen für hochqualifizierte Beschäftigung || Erstgenehmigungen aufgrund nationaler Regelungen || || Blaue Karten || 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || 2012 || || 2012 || 2013 Gesamt || 16 157 || 14 980 || 16 999 || 19 604 || 19 988 || || 3664 || 15 261 BE || 3577 || 1202 || 106 || 119 || 98 || || 0 || 5 BG || || || || 0 || 0 || || 15 || 25 CZ || || 18 || 0 || 0 || 69 || || 62 || 74 DE || 96 || 119 || 122 || 177 || 210 || || 2584 || 14 197 EE || || || 0 || 0 || 0 || || 16 || 12 EL || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 0 || 0 ES || 2884 || 2071 || 1244 || 1650 || 1.136 || || 461 || n.y.a. FR || 1681 || 2366 || 2554 || 3148 || 3.030 || || 126 || 304 IT || || || 1984 || 1563 || 1.695 || || 6 || 112 CY || 393 || 436 || 634 || 551 || 600 || || 0 || 0 LV || || 85 || 114 || 97 || 106 || || 17 || 13 LT || || || 138 || 186 || 225 || || in Kraft: 2013 || 40 LU || || 96 || 74 || 102 || 21 || || 183 || 306 HU || || || || 0 || 0 || || 1 || 3 MT || 0 || 0 || || 0 || 0 || || 0 || n.y.a. NL || 6411 || 4895 || 5531 || 5594 || 5514 || || 1 || n.y.a. AT || 827 || 575 || 668 || 868 || 1.158 || || 124 || n.y.a. PL || || || 12 || || 314 || || 2 || 27 PT || 288 || 307 || 342 || 282 || 313 || || 2 || n.y.a. RO || || || || 0 || 0 || || 46 || 119 SI || 0 || 0 || || 0 || 0 || || 9 || n.y.a. SK || || 0 || || 0 || 0 || || 7 || 8 FI || || || || 861 || 748 || || 2 || 5 SE || || 2810 || 3476 || 4406 || 4751 || || in Kraft: 2013 || 2 HR || || || || || || || in Kraft: 2013 || 9 Quellen: Eurostat, Blaue Karte EU nach Art der Entscheidung,
Beschäftigung und Staatsangehörigkeit [migr_resbc1], Stand 16.4.14. Daten 2013:
EMN-Ad-hoc-Befragung (Antwortfrist 20.2.2014); Direktkontakte mit mehreren MS. Daten über nationale
Regelungen: Eurostat, Gründe für bezahlte Tätigkeiten: Hochqualifizierte
Arbeitnehmer, Ausgestellte Erstgenehmigungen für bezahlte Tätigkeiten nach
Gründen, Gültigkeitsdauer und Staatsangehörigkeit [migr_resocc], Stand 17.02.14;
LT: Migrationsabteilung des Innenministeriums der Republik Litauen. Anmerkungen zu den Daten 2013: LT, RO: Vorläufige Daten n.y.a.: noch nicht verfügbar Tabelle
4: Gehaltsschwellen (wo verfügbar) und Verhältnis im Vergleich zum
Bruttojahresgehalt der Mitgliedstaaten [1] Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009, ABl. L 155
vom 18.6.2009, S. 17–29. [2] Da diese Richtlinie keine Anwendung findet auf Drittstaatsangehörige,
deren Einreise in einen Mitgliedstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus
internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden
Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und
investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten [Artikel 3(2)(g)], enthält
dieser Bericht nichts über hochqualifizierte Modus-4-Dienstleisterkategorien. [3] AT, BE, BG, DE, EL, FR, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, PL, PT, RO, SI,
SK, FI und SE. [4] Alle MS mit Ausnahme von DK, IE und UK. Die Umsetzung durch HR nach
dem Beitritt muss noch bewertet werden, erfolgte allerdings rechtzeitig zum 1. Juli 2013. [5] AT, BE, CZ, DE, EE, EL, ES, FI, FR, NL, LT, LU, SK, SI und SE. [6] BG, CY, EE, EL und RO. [7] AT, BE, CZ, DE, EL, FI, FR, HU, IT, LU, LV, NL, PT, SE und SI. [8] Die Mitteilung stützt sich auf eine für die Kommission durchgeführte
Studie. [9] Artikel 21. [10] 4 MS haben fristgerecht umgesetzt, 5 bis Ende 2011, 8 im ersten
Halbjahr 2012, 5 im zweiten Halbjahr 2012 und 2 erst 2013. [11] http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/population/data/database [12] HR, LT, SE: Inkrafttreten 2013. [13] Vorläufige und unvollständige Statistiken für 15 MS auf der
Grundlage einer EMN-Ad-hoc-Befragung (Antwortfrist 20.2.2014); Direktkontakte
zu den Migrationsbehörden mehrerer MS. [14] Vorläufige Daten für DE. [15] Nur von BG, CZ, EE, FI, FR, HU, IT, LV, PL, RO und SI vorgelegt. [16] Studium oder Ausbildung in DE bzw. Statusänderung einer anderen
Beschäftigungserlaubnis. [17] Quelle: Wanderungsmonitoring: Migration nach Deutschland, 1. Halbjahr 2013.
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/wanderungsmonitoring-I-halbjahr-2013.html [18] „Mangelberufe“: Berufe, bei denen in DE ein besonderer Mangel
festgestellt wurde. [19] „Regelberufe“: Alle anderen Berufe. [20] Bei drei Personen ist das Geschlecht unbekannt. [21] Nähere Informationen: EMN-Studie, Attracting Highly Qualified and
Qualified Third-Country Nationals, Synthesebericht, 2013, S. 16-21. http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/attracting/emnsr_attractinghqworkers_finalversion_23oct2013_publication.pdf [22] BE, EE, FI, EL, IT, LT, LU, SK, SI und SE verfügen über Sonderbestimmungen
bei der allgemeinen Migrationspolitik; AT, CZ, DE, ES, FR, NL und PT verfügen
über separate politische Maßnahmen, die auf hochqualifizierte Migranten
ausgerichtet sind. [23] Z.B.: Leitende Angestellte und
Führungskräfte; Forscher und Wissenschaftler; bzw. konzernintern entsandte
Arbeitnehmer. [24] Z.B.: Informations‑ und Kommunikationstechnologie;
Gesundheitswesen, Hochschulwesen, Finanzdienstleistungen oder Ingenieurwesen. [25] 2012 wurden in SE 47 % der Migranten in die Stufen 5-6
(Universitätsabschluss und/oder Doktorgrad) der Internationalen
Standardklassifikation für das Bildungswesen der UNESCO (ISCED) eingestuft und 35 %
hatten Berufe der ISCO-Gruppen 1-3 (Manager, Fachleute, Techniker und
gleichrangige nichttechnische Berufe). In LU befanden sich 54 % in den
ISCED-Gruppen 5 und 6 und 53 % in den ISCO-Gruppen 1-3. [26] CY, IT, LV, MT, PL ziehen keine größeren Anteile hochqualifizierter
Migranten an, mit Ausnahme von CY, wo 2012 28 % in das ISCED-Niveau 5-6
eingestuft wurden. [27] BG, CY, EE, EL, HU, MT, RO und SI. [28] Artikel 20 Absatz 1. [29] BG, EE, EL, HU, MT. [30] EE, EL, HU, MT und RO. CY verbietet die Zulassung hochqualifizierter
Arbeitnehmer. Gleichwohl kann der Ministerrat in Ausnahmefällen ihre Zulassung
nach Bereich, Beruf, Spezialisierung und/oder Herkunftsland erlauben
(Überprüfung nach einem Jahr möglich). [31] CY: Umfang gegenwärtig bei null; EL: Aufgrund
fehlender Nachfrage hat EL sein System zur Bestimmung der Höchstzahl an
Arbeitsplätzen für hochqualifizierte Bewerber aus Drittstaaten gemäß
Ministererlass noch nicht aktiviert. [32] DE sieht die Option zur Anwendung dieser Abweichung durch eine
Verordnung vor (gegenwärtig nicht). [33] Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 4. [34] Quelle: EMN-Studie, Attracting Highly Qualified and Qualified
Third-Country Nationals, Synthesebericht, 2013, S. 23. [35] DE sieht die Option zur Anwendung dieser Abweichung durch eine
Verordnung vor (gegenwärtig nicht). [36]MT: mindestens zehnjährige Berufserfahrung. [37] IT verlangt, dass Fachkräfte dem Niveau 1, 2 und 3 der nationalen
Klassifikation der Berufe entsprechen. [38] Mit Ausnahme von LU (keine Bedrohung der internationalen Beziehungen) und
RO (nicht vorbestraft und gesundheitlich für die entsprechende Arbeit geeignet). [39] Mit Ausnahme von EL, FI, PT und SE. [40] RO (das Vierfache) und LT (das Doppelte). [41] Mit Ausnahme von NL und PL: ein genauer Betrag, der indexiert und
jährlich veröffentlicht wird. [42] Z.B. DE: Die Höhe des Gehalts beläuft sich auf zwei Drittel der
jährlichen Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung (die
sich nach dem durchschnittlichen Bruttogehalt richtet); IT: das Dreifache des
Mindestniveaus zur Befreiung von den Gesundheitskosten; PT: Das Anderthalbfache
des durchschnittlichen portugiesischen Bruttojahreseinkommens oder das
Dreifache der indexierten Sozialhilfe (IAS). [43] Daten über die Bruttojahreseinkommen (pro Arbeitgeber), die von
Eurostat für Unternehmen ab 10 Beschäftigten veröffentlicht werden [earn_ses10_an].
Diese Daten werden alle vier Jahre im Rahmen der Verdienststrukturerhebung
(SES) ermittelt und bieten eine Vergleichsquelle für die EU. [44] Artikel 20 Absatz 3 und Erwägungsgrund 11. [45] http://ec.europa.eu/immigration/ [46] Im Februar 2014 vorgenommene Prüfungen. [47] Artikel 21. [48] Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. [49] Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 9 Absatz 1-3, 11
Absatz 3, 14 Absatz 3 und 20 Absatz 2. [50] Mehrere MS verknüpfen die Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU mit der
Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monat und legen eine Höchstdauer (zwischen
1 bis 4 Jahren; 5 Jahre in LV) anstelle einer Standard–Gültigkeitsdauer
fest. Dies entspricht eindeutig nicht der verlangten Festlegung einer
Standard-Gültigkeitsdauer. [51] Mit Ausnahme von BE, FR und ES. [52] Das Zulassungskriterium gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
verlangt eine Mindestdauer von einem Jahr. AT, BG, CY, DE, HU, LT und LV scheinen
in ihren Bestimmungen keine Mindestdauer für den Arbeitsvertrag oder das
Arbeitsplatzangebot vorzuschreiben. [53] PT: zunächst ein Jahr + zwei Jahre für Verlängerungen; ES: zunächst
ein Jahr + zwei Jahre für Verlängerungen; BE: zunächst dreizehn Monate + drei
Jahre für Verlängerungen; EL zunächst zwei Jahre + drei Jahre für
Verlängerungen; EE: zunächst zwei Jahre und drei Monate + vier Jahre und drei
Monate für Verlängerungen. [54] Für weitere Informationen zu Arbeitsmarktprüfungen siehe: EMN Inform,
Approaches and tools used by Member States to identify labour market needs, Dezember 2013.
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/emn-informs/emn_inform_on_labour_market_tests_5dec2013_final.pdf;
sowie EMN-Studie, Intra-EU Mobility of third-country nationals, 2013, S. 35-37.
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/intra-eu-mobility/emn-synthesis_report_intra_eu_mobility_final_august_2013.pdf [55] Mit Ausnahme von CZ, DE, ES, FI, FR, LV, NL und PT. [56] Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a. [57] Mit Ausnahme von LV und SI. [58] BE, BG, CY, EE, EL, ES, FI, HU, IT, LT, LU, MT, NL, PT, RO und SI. [59] Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b. [60] Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c. [61] Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d. [62] Mit Ausnahme von BG, wo die Antragstellung nur im Hoheitsgebiet
erfolgen kann. [63] EL verlangt eine Visa-Voranmeldung außerhalb des Hoheitsgebiets und
anschließend einen formellen Antrag im Hoheitsgebiet mit einem Visum für die
Ausstellung einer Blauen Karte. [64] Mit Ausnahme von BG, EL, ES, FR, IT, LV, PL und RO. [65] Offensichtlich gab es in LU und SE vor Verabschiedung der Richtlinie
eine entsprechende nationale Bestimmung. [66] BE, CY, CZ, DE, EL, FI, FR, IT, HU, LU, MT, NL und SE. [67] CY: Rechtsbehelf nur möglich beim obersten Gerichtshof wegen
Behördenversäumnis, Artikel 146 der Verfassung; HU: nur allgemeines
Verwaltungsrecht: Eine Aufsichtsbehörde untersucht den Fall und weist die
untergeordnete Behörde an, innerhalb von 8 Tagen eine Entscheidung zu
treffen, Erstattung der Gebühren, falls Verzögerung nicht vom Antragsteller
verursacht wurde. [68] Mit Ausnahme von BE, BG, CY, CZ, EL, LV, MT, PL und SE. [69] Mit Ausnahme von FI und FR. [70] Mit Ausnahme von DE, EE, ES, FI, FR, HU, IT, LT und SK. [71] Die Kommission prüft weiter und bittet die MS um Klarstellung. [72] Mit Ausnahme von CY, EL, FR, MT und SK. . [73] Vorläufige Daten für die ersten neun Monate des Jahres 2013 (EMN-Ad-hoc-Befragung,
Antwortfrist 20.2.2014). [74] DE 2013: 6716 (75,56 %) unter 35 Jahren. [75] Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 1
(bezüglich Artikel 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4
und Artikel 18 Absatz 6) sowie
Artikel 22 (bezüglich Artikel 16, 18 und 20). [76] Afghanistan, Bangladesch, Indien, Iran, Nepal, Pakistan, Sri Lanka. [77] China (einschließlich Hongkong), Japan, Mongolei, Nordkorea, Südkorea,
Taiwan. [78] Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Irak, Israel, Jordanien, Libanon,
Saudi-Arabien, Syrien, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen. [79] Kambodscha, Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur, Thailand,
Vietnam. [80] Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Usbekistan. [81] Kanada, Vereinigte Staaten. [82] Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Ecuador, Guyana,
Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela. [83] Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Mexiko, Panama. [84] Kuba, Dominikanische Republik, Haiti, Trinidad und Tobago. [85] Belarus, Republik Moldau, Russland, Ukraine. [86] Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Ehemalige Jugoslawische
Republik Mazedonien, Kosovo (gemäß Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrats),
Montenegro, Serbien. [87] Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko, Sudan, Tunesien. [88] Angola, Kamerun, Gabun. [89] Südafrika. [90] Benin, Burkina Faso, Côte d'Ivoire, Ghana, Mauretanien, Nigeria,
Senegal. [91] Äthiopien, Madagaskar, Mauritius, Tansania, Sambia, Zimbabwe. [92] Australien, Neuseeland.