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Document 52014DC0287

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung („EU Blue Card“)

    /* COM/2014/0287 final */

    52014DC0287

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung („EU Blue Card“) /* COM/2014/0287 final */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Anwendung der Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung

    („EU Blue Card“)

    Eine gut durchdachte Migrationspolitik zur Anwerbung hochqualifizierter Migranten kann zu mehr Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit beitragen, dem Arbeitskräftemangel entgegenwirken und die Kosten der Überalterung ausgleichen.

    Die Blue-Card-Richtlinie der EU[1] sollte die Zulassung und Mobilität hochqualifizierter Migranten[2] und ihrer Familienangehörigen durch die Harmonisierung der Bedingungen für die Einreise und den  Aufenthalt innerhalb der EU sowie durch die Schaffung eines Rechtsstatus und einer Reihe von Rechten erleichtern.

    Angesichts des zunehmenden globalen Wettbewerbs um Talente soll die EU-Blue-Card die EU attraktiver für hochqualifizierte Arbeitnehmer aus der gesamten Welt machen und ihre Wissenswirtschaft stärken. Ziel der Richtlinie ist ferner, die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte aus Entwicklungsländern und Ländern mit mittlerem Einkommen zu verringern sowie die zirkuläre und temporäre Migration zu fördern.

    Die Mitgliedstaaten („MS“) hatten bis zum 19. June 2011 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission hat gegen 20 MS[3] Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie eingeleitet, die nunmehr alle abgeschlossen sind.

    Alle durch die Richtlinie gebundenen MS[4] können nun eine Blue Card der EU vergeben. Damit einhergehend haben viele MS nationale Maßnahmen zur Anwerbung hochqualifizierter Migranten ergriffen[5]. Während es in einigen MS[6] Zulassungsquoten zur Beschränkung der Zahl hochqualifizierter Migranten gibt, haben andere MS[7] günstigere Bestimmungen im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie verabschiedet oder beibehalten.

    Diese Mitteilung[8] erfüllt die Pflicht der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung der Blue Card Richtlinie zu erstatten[9]. Zunächst werden die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit der Attraktivität der Blue Card der EU bewertet. Danach folgt ein kurzer Überblick, wie die Maßnahmen im nationalen Recht verankert wurden. Soweit möglich werden die Auswirkungen der nationalen Regelungen für hochqualifizierte Migranten (Artikel 3 Absatz 4), die Zulassungskriterien (Artikel 5), insbesondere die Gehaltsschwelle, sowie die Bedingungen für den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten (Artikel 18) besonders berücksichtigt.

    1. Attraktivität der Blue Card der EU 1.1. Statistik

    Aufgrund der verspäteten Umsetzung war das Blue-Card-System 2012 in den meisten MS nur wenige Monate in Kraft[10]. Trotz dieser Verzögerungen wurden 2012 3664 Blaue Karten ausgestellt und 1107 Familienmitglieder zugelassen[11].

    Tabelle 1 zeigt, dass 2012 die meisten Blauen Karten von DE (2584; 70,52 %), ES (461; 12,58 %) und LU (183; 4,99 %) ausgestellt wurden. Demgegenüber stellten PL, PT und FI jeweils zwei Blaue Karten, NL und HU jeweils eine sowie BE CY, EL und MT keine aus[12]. CY legte als Umfang der Zulassung null fest.

    2013 stieg die Zahl der ausgestellten Blauen Karten auf mindestens 15 261[13]. Die meisten Blauen Karten wurden von DE (14 197)[14], LU (306) und FR (304) ausgestellt.

    Tabelle 2 zeigt, dass 2012 die meisten Blauen Karten für hochqualifizierte Migranten aus Asien (1886) ausgestellt wurden, gefolgt von Osteuropa (463), Nordamerika (380), Südamerika (278), Südeuropa (227), Nordafrika (174) sowie Mittelamerika (118). Nur 78 hochqualifizierte Arbeitnehmer kamen aus dem übrigen Afrika. Auf Ozeanien entfielen 38 Blaue Karten.

    An der Spitze der 96 Herkunftsländer standen 2012 Indien (699), China (324), Russland (271), die Vereinigten Staaten (313) sowie die Ukraine (149). Die ersten Statistiken für 2013 scheinen diese Reihenfolge zu bestätigen.

    Berufsangaben liegen im Jahre 2012 nur für 294 von 3664  (8,02 %) Inhabern von Blauen Karten vor[15], was nicht repräsentativ genug ist.

    In DE erhielten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 6131 Migranten eine Blaue Karte, von denen 4442 (72,45 %) vor 2013 eingereist waren[16], während nur 1689 (27,55 %) Neuankömmlinge waren[17].

    In den ersten neun Monaten des Jahres 2013 wurden in Deutschland 8888 Blaue Karten ausgestellt, davon 4100 (46,13 %) in Mangelberufen[18] sowie 4788 (53,87 %) in Regelberufen[19]. In diesem Zeitraum erhielten 6971 (78,43 %) Männer und 1914 (21,53 %) Frauen in DE eine Blaue Karte[20].

    Blaue Karten erhielten in diesem Zeitraum in DE Migranten im Alter von

    0 – 25 Jahren: 183 (2,06 %) 25 – 35 Jahren: 6533 (73,50 %) 35 – 45 Jahren: 1765 (19,86 %) 45 – 55 Jahren: 308 (3,47 %) 55 – 65 Jahren: 95 (1,07 %) 65 Jahren und älter: 4 (0,05 %) 1.2. Nationale Regelungen für hochqualifizierte Migranten (Artikel 3 Absatz 4)[21]

    Viele Mitgliedstaaten verfügen über nationale Regelungen, um neben der Blauen Karte der EU hochqualifizierte Migranten anzuwerben[22].

    Einige Mitgliedstaaten legen besonderen Wert auf bestimmte Gruppen[23] bzw. genau umrissene Beschäftigungsbereiche, in denen es auf dem nationalen Arbeitsmarkt einen bestimmten Bedarf und Mangel gibt[24]. Die meisten dieser Staaten werben für sich als Aufnahmeländer für hochqualifizierte Arbeitnehmer und erleichtern deren Zulassung und Einreise beispielsweise durch beschleunigte Verfahren für Genehmigungen und Visa, Ausnahmen von den allgemeinen Einreisebestimmungen und Arbeitsmarkttests sowie Informationskampagnen und andere Anreize. Bei den in diesen Mitgliedstaaten angewandten Systemen kann es sich sowohl um Punktesysteme als auch um von Arbeitgebern initiierte bzw. nachfragegesteuerte Systeme handeln.

    Mehrere Mitgliedstaaten, die eine derartige nationale Politik betreiben, verfügen über einen höheren Anteil an hochqualifizierten Migranten[25] unter ihren Migranten als einige der Mitgliedstaaten, die nicht über eine derartige Politik verfügen[26].

    Laut Tabelle 3 könnte das Vorhandensein zusätzlicher nationaler Regelungen für hochqualifizierte Arbeitnehmer Auswirkungen auf die Zahl der von einigen Mitgliedstaaten ausgestellten Blauen Karten der EU haben. 2012 wurden in NL 5514 nationale Genehmigungen erteilt im Vergleich zu einer Blauen Karte; in FR 3030 gegenüber 77 Blauen Karten; in AT 1158 gegenüber 124 Blauen Karten; in ES 1136 gegenüber 461 Blauen Karten; in FI 748 im Vergleich zu zwei Blauen Karten.

    Bemerkenswert sind andererseits DE mit 210 nationalen Genehmigungen gegenüber 2584 Blauen Karten; LU mit 21 nationalen Genehmigungen gegenüber 183 Blauen Karten sowie RO mit keinerlei nationalen Genehmigungen gegenüber 46 Blauen Karten.

    1.3. Umfang der Zulassung (Artikel 6)

    Die meisten Mitgliedstaaten haben sich nicht für die Festlegung des Umfangs der Zulassung hochqualifizierter Migranten entschieden. Gleichwohl haben einige MS[27] diese Möglichkeit entsprechend Artikel 79 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU vorgesehen. Die Mitgliedstaaten, die den Umfang der Zulassung festgelegt haben, haben hierbei unterschiedliche Ansätze verfolgt. Die Mitgliedstaaten haben mitzuteilen, ob sie in Bezug auf die Festlegung des Umfangs der Zulassung Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften erlassen haben[28].

    In einigen MS[29] wird der Umfang der Zulassung prozentual anhand der Erwerbsbevölkerung oder der Gesamtbevölkerung bzw. entsprechend der Arbeitslosenquote oder den Arbeitsmarkterfordernissen, gelegentlich nach Region oder Spezialisierung berechnet. In mehreren MS[30] wird der Umfang der Zulassung alle ein bis zwei Jahre von den zuständigen Ministern festgelegt.

    Mit Ausnahme von zwei MS[31] hat kein Mitgliedstaat der Kommission den Umfang der Zulassung mitgeteilt.

    1.4. Ethische Gesichtspunkte (Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4)

    Kein Mitgliedstaat hat Übereinkünfte mit einem Drittstaat abgeschlossen, in denen nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, damit gewährleistet wird, dass die Anwerbung von Arbeitskräften in Branchen, die unter Arbeitskräftemangel leiden, unter ethischen Gesichtspunkten erfolgt.

    BE, CY, DE[32], EL, LU und MT haben die Option umgesetzt, einen Antrag abzulehnen, um eine Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten in diesen Branchen sicherzustellen. MS, die diese Bestimmung anwenden, müssen ihre Entscheidungen mitteilen[33]. Über Ablehnungen aus diesen Gründen wurde nicht berichtet.

    Angesichts der geringen Zahl von Blauen Karten der EU, die gegenwärtig an hochqualifizierte Migranten aus den am wenigsten entwickelten Ländern vergeben werden, scheint die Gefahr der Abwanderung der besten Köpfe aus diesen Ländern begrenzt. Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen sind jedoch eventuell größeren Risiken ausgesetzt. Einige MS[34] regeln Fragen der Abwanderung der besten Köpfe und der Mobilität der Wissenschaftselite durch nationale Gesetze, bilaterale Abkommen und/oder die Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern.

    2. Umsetzung durch die MS 2.1. Begriffsbestimmungen (Artikel 2)

    Die Begriffsbestimmungen „hochqualifizierte Beschäftigung“, „höherer beruflicher Bildungsabschluss“, „Hochschulabschluss“, „Berufserfahrung“ und „reglementierter Beruf“ wurden von den meisten MS angewendet, obwohl es Unterschiede hinsichtlich der Terminologie, des Umfangs oder im Hinblick auf MS mit föderalen Strukturen gab.

    DE[35], EE, EL, ES, FR, LT, LU, MT, PL, PT, SE und SK entschieden sich für die Abweichung, wonach eine zumindest fünfjährige einschlägige Berufserfahrung, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist, als Nachweis eines höheren beruflichen Bildungsabschlusses ausreicht[36].

    2.2. Zulassungskriterien und Gehaltsschwelle (Artikel 5)

    Alle MS verlangen einen gültigen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot, allerdings verlangen DE und LV nicht ausdrücklich eine Mindestdauer von einem Jahr[37].

    Alle MS verlangen gültige Reisedokumente, aber nur CY, EL, FI, LT, MT, PT und SE verlangen, dass die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments mindestens der Dauer entsprechen muss, für die der Aufenthaltstitel ursprünglich erteilt wurde. Wie in der Richtlinie dargelegt, verlangen alle MS eine Krankenversicherung, mit Ausnahmen von ES, wo es keine entsprechende Vorschrift gibt. Die meisten MS[38] verlangen, dass der Antragsteller keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ist.

    Die meisten MS nutzen die Möglichkeit von Artikel 5 Absatz 2 und schreiben dem Antragsteller vor, dass er seine Anschrift im Hoheitsgebiet des betreffenden MS[39] angibt. AT, BE und NL verlangen die Meldung einer Adressenänderung. IT und LU den Nachweis einer angemessenen Unterkunft.

    Gemäß Artikel 5 Absatz 3 legen die meisten MS die Gehaltsschwelle nominell auf das Anderthalbfache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts fest, einige nutzen jedoch die Möglichkeit aufgrund der Richtlinie, höhere Schwellen festzulegen[40]. Die meisten MS haben eine Berechnungsmethode in ihre Rechtsvorschriften aufgenommen[41]. LV, EE, HU, SK und LT berechnen die Schwelle auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts. Einige verwenden andere Formeln oder Kriterien als das durchschnittliche Bruttojahresgehalt, um die Schwelle zu berechnen[42]. Die meisten MS nutzen offensichtlich nationale Daten zur Berechnung der Gehaltsschwelle. Die MS werden gebeten, Eurostat-Daten[43] zumindest als Richtwert[44] zu verwenden.

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die einschlägigen Gehaltsschwellen festzulegen und zu veröffentlichen. Eine Überprüfung der vom EU-Zuwanderungsportal[45] und auf den nationalen Webseiten zur Verfügung stehenden Informationen durch die Kommission ergab allerdings, dass in vielen Mitgliedstaaten die Gehaltsschwellen weder veröffentlicht noch aktualisiert werden, schwierig zu finden sind oder nur in der Landessprache zur Verfügung stehen[46]. Die MS haben der Kommission weder die Gehaltsschwellen noch jährliche Aktualisierungen mitgeteilt. Laut Richtlinie hat die Kommission die Zweckdienlichkeit des Mindestgehalts[47] zu bewerten, was sie nur tun kann, wenn die Gehaltsschwellen jährlich mitgeteilt werden.

    Ein Vergleich der zur Verfügung stehenden Gehaltsschwellen mit Daten von Eurostat und der OECD über durchschnittliche Bruttojahresgehälter deutet darauf hin, dass diese Schwelle in einigen MS nicht dem Minimum des anderthalbfachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts entsprechen könnte (Tabelle 4).

    CY, DE, EE, EL, ES, HU, LU, MT und PT haben sich für die Option entschieden, eine Gehaltsschwelle von mindestens dem 1,2-fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts bei Berufen anzuwenden, in denen ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangehörigen besteht und die zu den Hauptgruppen 1 und 2 der ISCO gehören. Soweit bekannt, haben nur DE, EE, HU und LU diese Abweichung angewendet, um eine niedrigere Gehaltsschwelle festzulegen, obwohl keines dieser Länder der Kommission das erforderliche jährliche Verzeichnis der Berufe, für die eine Abweichung beschlossen wurde, übermittelt hat.

    2.3. Gültigkeitsdauer der Blauen Karte der EU (Artikel 7 Absatz 2)

    Die MS legen eine Standard-Gültigkeitsdauer der Blauen Karte der EU in ihren Rechtsvorschriften fest, die zwischen ein und vier Jahren liegt und grundsätzlich für alle Anträge und Verlängerungen in dem betreffenden MS gilt.

    Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags ausnahmsweise weniger als diese Standard-Gültigkeitsdauer, so wird die Blaue Karte der EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt oder verlängert. Die Mindest-Gültigkeitsdauer der Blauen Karte der EU beträgt ein Jahr, da es sich hierbei um die Mindestdauer des notwendigen Arbeitsvertrags oder des Arbeitsplatzangebots[48] handelt. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Blauen Karte der EU wird in der Richtlinie impliziert und gilt ohne Beschränkung, soweit die Bedingungen erfüllt sind[49].

    Die Standard-Gültigkeitsdauer[50] der Blauen Karte EU beträgt ein Jahr in BG, CY, ES, LT, MT und PT sowie 13 Monate in BE. AT, CZ, EL, FI, IT, LU, PL, RO, SE und SI haben die Gültigkeitsdauer auf zwei Jahre und EE auf zwei Jahre und drei Monate festgelegt. In FR und SK beträgt sie drei Jahre, in DE, HU und NL vier Jahre sowie in LV fünf Jahre.

    In fast allen MS[51] wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt oder verlängert, wenn sich der Arbeitsvertrag oder das verbindliche Arbeitsplatzangebot über einen Zeitraum erstreckt, der unter der Standard-Gültigkeitsdauer liegt. Wenn die verbleibende Zeit des Arbeitsvertrags bei der Verlängerung unter einem Jahr liegt, könnte dies bedeuten, dass eine Blaue Karte der EU mit einer Gültigkeit von unter einem Jahr ausgestellt wird. Ein erster Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsplatzangebot von unter einem Jahr muss abgelehnt werden[52]. IT unterscheidet zwischen Beschäftigungsverträgen unbestimmter Dauer, bei denen die Gültigkeit auf zwei Jahre festgelegt ist, sowie allen sonstigen Verträgen, bei denen die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate gilt.

    Alle MS scheinen Verlängerungen zu erlauben, allerdings haben einige MS[53] andere (längere) Gültigkeitsdauern für Verlängerungen als für die ursprüngliche Blaue Karte der EU festgelegt, anstatt eine Standard-Gültigkeitsdauer festzulegen. SE hat die Gesamtdauer der ursprünglichen Blauen Karte plus Verlängerungen auf vier Jahre festgelegt.

    2.4. Arbeitsmarktprüfung (Artikel 8 Absatz 2)[54]

    AT, BE, BG, CY, ES, HU, IT, LU, MT, PL, SK und SI haben sich für die Option einer Arbeitsmarktprüfung entschieden. Die meisten MS[55] haben sich für die Option entschieden, zu überprüfen, ob die betreffende freie Stelle nicht mit Arbeitskräften des eigenen Landes oder der EU besetzt werden kann.

    2.5. Entzug oder Nichtverlängerung der Blauen Karte EU (Artikel 9)

    Die Option[56] eine Blaue Karte EU zu entziehen oder ihre Verlängerung zu verweigern, wenn Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit vorliegen, wird von fast allen MS[57] angewandt; in AT, BE, ES, FI, FR und IT fällt dies unter die allgemeinen Bestimmungen oder die Einreisebedingungen. AT, BE, BG, DE, EE, IT, NL, PL und SK verwenden den Begriff „öffentliche Ordnung“, AT, BE, BG, EL, FR, IT und PL verwenden nicht den Begriff „öffentliche Gesundheit“.

    Eine Mehrheit der MS[58] hat sich für die Option entschieden, die Blaue Karte EU zu entziehen oder ihre Verlängerung zu verweigern, wenn der Inhaber nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen bestreiten zu können, ohne die Leistungen des Sozialsystems des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen[59].

    BE, BG, CY, EE, ES, HU, MT und PL haben sich für die Option entschieden, die Blaue Karte EU zu entziehen oder ihre Verlängerung zu verweigern, wenn die betroffene Person ihre Anschrift nicht mitgeteilt hat[60]. CY, CZ, EE, EL, MT, RO und SK haben sich für die Option entschieden, die Blaue Karte EU zu entziehen oder ihre Verlängerung zu verweigern, wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU Sozialhilfeleistungen beantragt, sofern der betreffende Mitgliedstaat ihn vorab diesbezüglich angemessen schriftlich unterrichtet hat[61].

    2.6. Zulassungsanträge (Artikel 10)

    Eine Mehrheit der MS verlangt, dass der Migrant den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte stellt. CY, ES, FR, IT und MT verlangen, dass dies der Arbeitgeber tut. In BE und LV müssen die Anträge vom Migranten und vom Arbeitgeber gestellt werden, während in NL, AT, PT und SI entweder der Migrant oder der Arbeitgeber den Antrag stellen kann. In AT und NL ist eine Antragstellung durch einen Rechtsanwalt möglich.

    In den meisten MS[62] werden Anträge bearbeitet und geprüft, wenn sich der Antragsteller entweder außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält oder wenn er sich bereits mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem nationalen Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält[63]. Die meisten MS[64] wenden die Abweichung an, dass ein Antrag gestellt werden kann, wenn der Antragsteller nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, allerdings seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hat (Artikel 10 Absatz 3). LU und SE wenden die Stillhalteklausel von Artikel 10 Absatz 4 an, wonach ein Antrag nur von außerhalb des Hoheitsgebiets gestellt werden darf[65].

    2.7. Verfahrensgarantien (Artikel 11)

    Die meisten MS entscheiden über den vollständigen Antrag und unterrichten den Antragsteller schriftlich innerhalb von 90 Tagen[66], allerdings haben andere kürzere Fristen von 60 (EE, LT und PT; SK und PL bei komplizierten Fällen), 56 (AT), 45 (ES), 30 (LV, RO und SI; SK und PL bei nichtkomplizierten  Fällen) sowie 7 (BG) Tagen. Die meisten MS bestimmen etwaige Konsequenzen, falls innerhalb dieser Frist noch keine Entscheidung ergangen ist[67], allerdings sehen BE, EL, IT und PL eine Fristverlängerung vor.

    Für den Fall eines unvollständigen Antrags legen die meisten MS eine Frist für die Übermittlung zusätzlicher Informationen fest und setzen die Frist für die Bearbeitung aus. In allen MS müssen Entscheidungen, mit denen ein Antrag abgelehnt, eine Blaue Karte nicht verlängert oder entzogen wird, schriftlich mitgeteilt sowie die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt werden.

    2.8. Rechte

    Zugang zum Arbeitsmarkt (Artikel 12)

    In der Mehrheit der MS[68] gibt es die Möglichkeit, dass nach den ersten beiden Jahren des beschränkten Arbeitsmarktzugangs eine Gleichstellung mit den eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung gewährt wird.

    Nahezu alle MS[69] verlangen vor einem Arbeitsplatzwechsel in den ersten zwei Jahren die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden. Viele MS[70] verlangen, dass jede Änderung, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat, vorab zu melden ist oder einer vorherigen Genehmigung bedarf.

    Vorübergehende Arbeitslosigkeit (Artikel 13)

    Diese Bestimmungen wurden von der Mehrheit der MS umgesetzt. Einige MS wenden günstigere Bestimmungen an oder beschränken ihre Anwendung auf unverschuldete Arbeitslosigkeit.

    Gleichbehandlung (Artikel 14)

    Die Bestimmungen über die Gleichbehandlung werden von den meisten MS angewendet, obwohl es Unterschiede im Hinblick auf den Anwendungsbereich gibt. Die ausdrückliche Umsetzung einiger Bestimmungen fehlt in einigen MS und einige MS wenden günstigere Bestimmungen an[71].

    In CY, DE, EL, ES, FI, LU, MT, PL und RO gelten die Beschränkungen im Hinblick auf die allgemeine und berufliche Bildung sowie den  Zugang zu Waren und Dienstleistungen. AT, BE, CY, CZ, DE, EL, FI, LT, LU, MT, NL, PL und RO machen den Zugang zur Hochschul‑ oder Fachhochschulbildung von Sonderbedingungen abhängig.

    Die meisten MS[72] nutzen nicht die Möglichkeit einer Beschränkung der Gleichbehandlung, wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht und noch nicht positiv über die Ausstellung einer Blauen Karte EU beschieden worden ist.

    Familienangehörige (Artikel 15)

    2012 erhielten 1107 Familienangehörige von Inhabern der Blauen Karte EU einen Aufenthaltstitel. 2013 erfolgte in DE die Zusammenführung von mindestens 1421 Ehegatten und 899 Kindern mit einem Inhaber der Blauen Karte EU[73]. Allerdings ist eine große Zahl der Inhaber der Blauen Karte EU jünger als 35 Jahre und hat noch keine Familie gegründet[74]. Die Kommission wird diesen Sachverhalt weiter prüfen.

    Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EU (Artikel 16 und 17)

    AT, BG, CY, DE, EE, ES, EL, LT, MT, LV, NL und RO nutzen die Möglichkeit von Artikel 16 Absatz 5 zur Beschränkung der Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG im Hinblick auf die Zeiten, in denen sich betroffene Drittstaatsangehörige nicht im Gemeinschaftsgebiet aufgehalten haben.

    2.9. Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten (Artikel 18 und 19)

    Ein Inhaber einer Blauen Karte EU, der nach 18 Monaten des rechtmäßigen Aufenthalts in einem ersten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat umziehen möchte, muss in diesem zweiten Mitgliedstaat eine weitere Blaue Karte EU beantragen. Praktisch bedeutet dies, dass erneut geprüft wird, ob der Inhaber der Blauen Karte die in dem zweiten MS geltenden Bedingungen erfüllt.

    Es gibt einige Unterschiede bezüglich der Zulassungsbedingungen und erhebliche Unterschiede bezüglich der Gehaltsschwellen zwischen den MS.

    Es ist noch nicht möglich, die Auswirkungen der Blauen Karte EU auf die Mobilität innerhalb der EU zu bewerten, da die erforderliche Aufenthaltsdauer von 18 Monaten noch nicht von einer größeren Zahl von Inhabern einer Blauen Karte EU erreicht wurde.

    3. Schlussfolgerungen und nächste Schritte

    Es gibt große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Zahl der bewilligten Blauen Karten. Obgleich die Größe der MS und ihre wirtschaftliche Lage Auswirkungen auf ihre Attraktivität haben können, erklärt dies nicht vollständig die großen Unterschiede. Eine Antwort liegt vielleicht bei den politischen Maßnahmen der MS, die die Blaue Karte auf äußerst unterschiedliche Weise einsetzen und dafür werben.

    Die Blue-Card-Richtlinie wurde vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ausgehandelt und verabschiedet. Nach dem alten System war Einstimmigkeit im Rat erforderlich, und nicht wie heute die qualifizierte Mehrheit. Das Europäische Parlament war ferner nicht Mitgesetzgeber. Dies führte zu langen und schwierigen Verhandlungen über den Vorschlag der Kommission. Die sich daraus ergebende Richtlinie legte nur Mindeststandards fest und ließ den MS aufgrund vieler „Kannklauseln“ und Verweise auf nationale Bestimmungen großen Freiraum.

    Die nationalen Regelungen zur Anwerbung hochqualifizierter Migranten stehen in vielen MS im Wettbewerb mit der Blauen Karte EU und den Regelungen der anderen Mitgliedstaaten. Allerdings haben sich einige Mitgliedstaaten zugunsten der Blauen Karte EU entschieden, was die Zahl der bewilligten Karten beweist. Andere Mitgliedstaaten bevorzugen ihre eigenen  Regelungen.

    Die Zahl der Blauen Karten hat zwischen 2012 und 2013 in den meisten Mitgliedstaaten zugenommen. Gleichwohl ist es zu früh, Schlussfolgerungen über den Einfluss der Blauen Karte EU auf die Anwerbung hochqualifizierter Migranten in die EU zu ziehen. Die Kommission ist besorgt über Mängel bei der Umsetzung, die geringe Kohärenz, das begrenzte Bündel von Rechten und die Hemmnisse für die Mobilität innerhalb der EU.

    Dieser Bericht verdeutlicht, dass die vorgesehene Mitteilung von Daten und Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie ergriffen haben, z.B. über den Umfang der Zulassung, Arbeitsmarktprüfungen, die Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten sowie Gehaltsschwellen[75], nur sehr unvollständig erfolgt ist. Die Verfügbarkeit zuverlässiger, detaillierter und aktueller Daten ist notwendig für das Funktionieren des Systems der Blauen Karte, z.B. für die Mobilität innerhalb der EU und zur Bewertung seiner Attraktivität.

    Es wurden zahlreiche Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie aufgedeckt. Die Kommission wird größere Anstrengungen unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt und in der gesamten EU angewendet wird. Drei Jahre nach der Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist es höchste Zeit, sie vollständig anzuwenden. Zu diesem Zweck veranstaltet die Kommission Treffen mit den MS und wird, falls notwendig, ihre Befugnisse aufgrund des Vertrages einsetzen.

    Potenziell hochqualifizierte Migranten und Arbeitgeber sollten besser über die Blaue Karte EU informiert werden. Die Kommission wird die vorhandenen Webseiten, z.B. das EU-Immigrationsportal, bestmöglich nutzen und fordert die Mitgliedstaaten auf, bessere Informationen zu liefern und mit Hilfe anderer einschlägiger Kanäle für eine stärkere Sensibilisierung zu sorgen.

    Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen und angesichts der kurzen Anwendungszeit werden gegenwärtig keine Änderungen vorgeschlagen.

    Tabelle 1: Blaue Karte EU 2012 und 2013

    Blaue Karte EU nach Art der Entscheidung || || Zugelassene Familienmitglieder von Inhabern einer Blauen Karte EU nach Art der Entscheidung

    || Ausgestellt || Verlängert || Entzogen || || Ausgestellt || Verlängert || Entzogen

    || 2012 || 2013 || 2012 || 2013 || 2012 || 2013 || || 2012 || 2013 || 2012 || 2013 || 2012 || 2013

    Gesamt || 3664 || 15 261 || 146 || 170 || 1 || 0 || || 1107 || 2 || 108 || 0 || 0 || 0

    BE || 0 || 5 || : || || : || || || 0 || || 0 || || 0 ||

    BG || 15 || 25 || 0 || || 0 || || || 5 || || 0 || || 0 ||

    CZ || 62 || 74 || 1 || 25 || 0 || || || 35 || || 0 || || 0 ||

    DE || 2584 || 14 197 || 0 || || : || || || 270 || || 0 || || : ||

    EE || 16 || 12 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 18 || 2 || 0 || 0 || 0 || 0

    EL || 0 || 0 || || || || || || : || || : || || : ||

    ES || 461 || n.y.a. || 91 || || 0 || || || 385 || || 82 || || 0 ||

    FR || 126 || 304 || 49 || 133 || || || || : || || : || || : ||

    IT || 6 || 112 || : || || : || || || : || || : || || : ||

    CY || 0 || 0 || 0 || || 0 || || || 0 || || 0 || || 0 ||

    LV || 17 || 13 || 0 || 12 || 0 || || || 8 || || 0 || || 0 ||

    LT || in Kraft: 2013 || 40 || || || || || || || || || || ||

    LU || 183 || 306 || 0 || || 0 || || || 223 || || 0 || || 0 ||

    HU || 1 || 3 || 0 || || 0 || || || 0 || || 0 || || 0 ||

    MT || 0 || n.y.a. || 0 || || 0 || || || 0 || || 0 || || 0 ||

    NL || 1 || n.y.a. || 0 || || 0 || || || 0 || || 0 || || 0 ||

    AT || 124 || n.y.a. || 5 || || 0 || || || 155 || || 25 || || 0 ||

    PL || 2 || 27 || 0 || || 0 || || || 0 || || 0 || || 0 ||

    PT || 2 || n.y.a. || 0 || || 0 || || || 0 || || : || || : ||

    RO || 46 || 119 || 0 || || 0 || || || : || || : || || : ||

    SI || 9 || n.y.a. || 0 || || 1 || || || 3 || || 1 || || 0 ||

    SK || 7 || 8 || 0 || || 0 || || || 5 || || 0 || || 0 ||

    FI || 2 || 5 || 0 || || 0 || || || 0 || || 0 || || 0 ||

    SE || in Kraft: 2013 || 2 || || 0 || || 0 || || || 0 || || 0 || || 0

    HR || in Kraft: 2013 || 9 || || || || || || || || || || ||

    Quellen:

    Eurostat, Blaue Karte EU nach Art der Entscheidung, Beschäftigung und Staatsangehörigkeit [migr_resbc1]; zugelassene Familienmitglieder von Inhabern einer Blauen Karte EU nach Art der Entscheidung und Staatsangehörigkeit [migr_resbc2], Stand 16.4.14.

    Daten 2013: EMN-Ad-hoc-Befragung (Antwortfrist 20.2.2014); Direktkontakte mit mehreren MS.

    Anmerkungen zu den Daten 2013:

    LT, RO: Vorläufige Daten

    n.y.a.: noch nicht verfügbar

    Tabelle 2: Blaue Karte EU nach Staatsangehörigkeit 2012

    Gesamt ||  3664    || || ||

    Asien ||  1886    || || ||

    || || || Südasien[76] ||  869   

    || || || Ostasien[77] ||  489   

    || || || Westasien[78] ||  410   

    || || || Südostasien[79] ||  99   

    || || || Zentralasien[80] ||  19   

    Amerika ||  783    || || ||

    || || || Nordamerika[81] ||  380   

    || || || Südamerika[82] ||  278   

    || || || Mittelamerika[83] ||  118   

    || || || Karibik[84] ||  7   

    Europa ||  690    || || ||

    || || || Osteuropa[85] ||  463   

    || || || Südeuropa[86] ||  227   

    Afrika ||  252    || || ||

    || || || Nordafrika[87] ||  174   

    || || || Zentralafrika[88] ||  35   

    || || || Südafrika[89] ||  18   

    || || || Westafrika[90] ||  15   

    || || || Ostafrika[91] ||  10   

    Ozeanien[92] ||  38    || || ||

    Rest ||  15    || || ||

    || || || Unbekannt ||  9   

    || || || Staatenlos ||  6   

    Quelle: Eurostat, Blaue Karte EU nach Art der Entscheidung, Beschäftigung und Staatsangehörigkeit [migr_resbc1].

    Tabelle 3: Vergleich mit den nationalen Regelungen für hochqualifizierte Beschäftigung

    || Erstgenehmigungen aufgrund nationaler Regelungen || || Blaue Karten

    || 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || 2012 || || 2012 || 2013

    Gesamt || 16 157 || 14 980 || 16 999 || 19 604 || 19 988 || || 3664 || 15 261

    BE || 3577 || 1202 || 106 || 119 || 98 || || 0 || 5

    BG || || || || 0 || 0 || || 15 || 25

    CZ || || 18 || 0 || 0 || 69 || || 62 || 74

    DE || 96 || 119 || 122 || 177 || 210 || || 2584 || 14 197

    EE || || || 0 || 0 || 0 || || 16 || 12

    EL || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 0 || 0

    ES || 2884 || 2071 || 1244 || 1650 || 1.136 || || 461 || n.y.a.

    FR || 1681 || 2366 || 2554 || 3148 || 3.030 || || 126 || 304

    IT || || || 1984 || 1563 || 1.695 || || 6 || 112

    CY || 393 || 436 || 634 || 551 || 600 || || 0 || 0

    LV || || 85 || 114 || 97 || 106 || || 17 || 13

    LT || || || 138 || 186 || 225 || || in Kraft: 2013 || 40

    LU || || 96 || 74 || 102 || 21 || || 183 || 306

    HU || || || || 0 || 0 || || 1 || 3

    MT || 0 || 0 || || 0 || 0 || || 0 || n.y.a.

    NL || 6411 || 4895 || 5531 || 5594 || 5514 || || 1 || n.y.a.

    AT || 827 || 575 || 668 || 868 || 1.158 || || 124 || n.y.a.

    PL || || || 12 || || 314 || || 2 || 27

    PT || 288 || 307 || 342 || 282 || 313 || || 2 || n.y.a.

    RO || || || || 0 || 0 || || 46 || 119

    SI || 0 || 0 || || 0 || 0 || || 9 || n.y.a.

    SK || || 0 || || 0 || 0 || || 7 || 8

    FI || || || || 861 || 748 || || 2 || 5

    SE || || 2810 || 3476 || 4406 || 4751 || || in Kraft: 2013 || 2

    HR || || || || || || || in Kraft: 2013 || 9

    Quellen:

    Eurostat, Blaue Karte EU nach Art der Entscheidung, Beschäftigung und Staatsangehörigkeit [migr_resbc1], Stand 16.4.14.

    Daten 2013: EMN-Ad-hoc-Befragung (Antwortfrist 20.2.2014); Direktkontakte mit mehreren MS.

    Daten über nationale Regelungen: Eurostat, Gründe für bezahlte Tätigkeiten: Hochqualifizierte Arbeitnehmer, Ausgestellte Erstgenehmigungen für bezahlte Tätigkeiten nach Gründen, Gültigkeitsdauer und Staatsangehörigkeit [migr_resocc], Stand 17.02.14; LT: Migrationsabteilung des Innenministeriums der Republik Litauen.

    Anmerkungen zu den Daten 2013:

    LT, RO: Vorläufige Daten

    n.y.a.: noch nicht verfügbar

    Tabelle 4: Gehaltsschwellen (wo verfügbar) und Verhältnis im Vergleich zum Bruttojahresgehalt der Mitgliedstaaten

    [1] Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009, ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17–29.

    [2] Da diese Richtlinie keine Anwendung findet auf Drittstaatsangehörige, deren Einreise in einen Mitgliedstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten [Artikel 3(2)(g)], enthält dieser Bericht nichts über hochqualifizierte Modus-4-Dienstleisterkategorien.

    [3] AT, BE, BG, DE, EL, FR, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, PL, PT, RO, SI, SK, FI und SE.

    [4] Alle MS mit Ausnahme von DK, IE und UK. Die Umsetzung durch HR nach dem Beitritt muss noch bewertet werden, erfolgte allerdings rechtzeitig zum 1. Juli 2013.

    [5] AT, BE, CZ, DE, EE, EL, ES, FI, FR, NL, LT, LU, SK, SI und SE.

    [6] BG, CY, EE, EL und RO.

    [7] AT, BE, CZ, DE, EL, FI, FR, HU, IT, LU, LV, NL, PT, SE und SI.

    [8] Die Mitteilung stützt sich auf eine für die Kommission durchgeführte Studie.

    [9] Artikel 21.

    [10] 4 MS haben fristgerecht umgesetzt, 5 bis Ende 2011, 8 im ersten Halbjahr 2012, 5 im zweiten Halbjahr 2012 und 2 erst 2013.

    [11] http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/population/data/database

    [12] HR, LT, SE: Inkrafttreten 2013.

    [13] Vorläufige und unvollständige Statistiken für 15 MS auf der Grundlage einer EMN-Ad-hoc-Befragung (Antwortfrist 20.2.2014); Direktkontakte zu den Migrationsbehörden mehrerer MS.

    [14] Vorläufige Daten für DE.

    [15] Nur von BG, CZ, EE, FI, FR, HU, IT, LV, PL, RO und SI vorgelegt.

    [16] Studium oder Ausbildung in DE bzw. Statusänderung einer anderen Beschäftigungserlaubnis.

    [17] Quelle: Wanderungsmonitoring: Migration nach Deutschland, 1. Halbjahr 2013. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/wanderungsmonitoring-I-halbjahr-2013.html

    [18] „Mangelberufe“: Berufe, bei denen in DE ein besonderer Mangel festgestellt wurde.

    [19] „Regelberufe“: Alle anderen Berufe.

    [20] Bei drei Personen ist das Geschlecht unbekannt.

    [21] Nähere Informationen: EMN-Studie, Attracting Highly Qualified and Qualified Third-Country Nationals, Synthesebericht, 2013, S. 16-21. http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/attracting/emnsr_attractinghqworkers_finalversion_23oct2013_publication.pdf

    [22] BE, EE, FI, EL, IT, LT, LU, SK, SI und SE verfügen über Sonderbestimmungen bei der allgemeinen Migrationspolitik; AT, CZ, DE, ES, FR, NL und PT verfügen über separate politische Maßnahmen, die auf hochqualifizierte Migranten ausgerichtet sind.

    [23] Z.B.: Leitende Angestellte und Führungskräfte; Forscher und Wissenschaftler; bzw. konzernintern entsandte Arbeitnehmer.

    [24] Z.B.: Informations‑ und Kommunikationstechnologie; Gesundheitswesen, Hochschulwesen, Finanzdienstleistungen oder Ingenieurwesen.

    [25] 2012 wurden in SE 47 % der Migranten in die Stufen 5-6 (Universitätsabschluss und/oder Doktorgrad) der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen der UNESCO (ISCED) eingestuft und 35 % hatten Berufe der ISCO-Gruppen 1-3 (Manager, Fachleute, Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe). In LU befanden sich 54 % in den ISCED-Gruppen 5  und 6 und 53 % in den ISCO-Gruppen 1-3.

    [26] CY, IT, LV, MT, PL ziehen keine größeren Anteile hochqualifizierter Migranten an, mit Ausnahme von CY, wo 2012 28 % in das ISCED-Niveau 5-6 eingestuft wurden.

    [27] BG, CY, EE, EL, HU, MT, RO und SI.

    [28] Artikel 20 Absatz 1.

    [29] BG, EE, EL, HU, MT.

    [30] EE, EL, HU, MT und RO. CY verbietet die Zulassung hochqualifizierter Arbeitnehmer. Gleichwohl kann der Ministerrat in Ausnahmefällen ihre Zulassung nach Bereich, Beruf, Spezialisierung und/oder Herkunftsland erlauben (Überprüfung nach einem Jahr möglich).

    [31] CY: Umfang gegenwärtig bei null; EL: Aufgrund fehlender Nachfrage hat EL sein System zur Bestimmung der Höchstzahl an Arbeitsplätzen für hochqualifizierte Bewerber aus Drittstaaten gemäß Ministererlass noch nicht aktiviert.

    [32] DE sieht die Option zur Anwendung dieser Abweichung durch eine Verordnung vor (gegenwärtig nicht).

    [33] Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 4.

    [34] Quelle: EMN-Studie, Attracting Highly Qualified and Qualified Third-Country Nationals, Synthesebericht, 2013, S. 23.

    [35] DE sieht die Option zur Anwendung dieser Abweichung durch eine Verordnung vor (gegenwärtig nicht).

    [36]MT: mindestens zehnjährige Berufserfahrung.

    [37] IT verlangt, dass Fachkräfte dem Niveau 1, 2 und 3 der nationalen Klassifikation der Berufe entsprechen.

    [38] Mit Ausnahme von LU (keine Bedrohung der internationalen Beziehungen) und RO (nicht vorbestraft und gesundheitlich für die entsprechende Arbeit geeignet).

    [39] Mit Ausnahme von EL, FI,  PT und SE.

    [40] RO (das Vierfache) und LT (das Doppelte).

    [41] Mit Ausnahme von NL und PL: ein genauer Betrag, der indexiert und jährlich veröffentlicht wird.

    [42] Z.B. DE: Die Höhe des Gehalts beläuft sich auf zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung (die sich nach dem durchschnittlichen Bruttogehalt richtet); IT: das Dreifache des Mindestniveaus zur Befreiung von den Gesundheitskosten; PT: Das Anderthalbfache des durchschnittlichen portugiesischen Bruttojahreseinkommens oder das Dreifache der indexierten Sozialhilfe (IAS).

    [43] Daten über die Bruttojahreseinkommen (pro Arbeitgeber), die von Eurostat für Unternehmen ab 10 Beschäftigten veröffentlicht werden [earn_ses10_an]. Diese Daten werden alle vier Jahre im Rahmen der Verdienststrukturerhebung (SES) ermittelt und bieten eine Vergleichsquelle für die EU.

    [44] Artikel 20 Absatz 3 und Erwägungsgrund 11.

    [45] http://ec.europa.eu/immigration/

    [46] Im Februar 2014 vorgenommene Prüfungen.

    [47] Artikel 21.

    [48] Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a.

    [49] Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 9 Absatz 1-3, 11 Absatz 3, 14 Absatz 3 und 20 Absatz 2.

    [50] Mehrere MS verknüpfen die Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU mit der Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monat und legen eine Höchstdauer (zwischen 1 bis 4 Jahren; 5 Jahre in LV) anstelle einer Standard–Gültigkeitsdauer fest. Dies entspricht eindeutig nicht der verlangten Festlegung einer Standard-Gültigkeitsdauer.

    [51] Mit Ausnahme von BE, FR und ES.

    [52] Das Zulassungskriterium gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a verlangt eine Mindestdauer von einem Jahr. AT, BG, CY, DE, HU, LT und LV scheinen in ihren Bestimmungen keine Mindestdauer für den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsplatzangebot vorzuschreiben.

    [53] PT: zunächst ein Jahr + zwei Jahre für Verlängerungen; ES: zunächst ein Jahr + zwei Jahre für Verlängerungen; BE: zunächst dreizehn Monate + drei Jahre für Verlängerungen; EL zunächst zwei Jahre + drei Jahre für Verlängerungen; EE: zunächst zwei Jahre und drei Monate + vier Jahre und drei Monate für Verlängerungen.

    [54] Für weitere Informationen zu Arbeitsmarktprüfungen siehe: EMN Inform, Approaches and tools used by Member States to identify labour market needs, Dezember 2013. http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/emn-informs/emn_inform_on_labour_market_tests_5dec2013_final.pdf; sowie EMN-Studie, Intra-EU Mobility of third-country nationals, 2013, S. 35-37. http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/intra-eu-mobility/emn-synthesis_report_intra_eu_mobility_final_august_2013.pdf

    [55] Mit Ausnahme von CZ, DE, ES, FI, FR, LV, NL und PT.

    [56] Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a.

    [57] Mit Ausnahme von LV und SI.

    [58] BE, BG, CY, EE, EL, ES, FI, HU, IT, LT, LU, MT, NL, PT, RO und SI.

    [59] Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b.

    [60] Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c.

    [61] Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d.

    [62] Mit Ausnahme von BG, wo die Antragstellung nur im Hoheitsgebiet erfolgen kann.

    [63] EL verlangt eine Visa-Voranmeldung außerhalb des Hoheitsgebiets und anschließend einen formellen Antrag im Hoheitsgebiet mit einem Visum für die Ausstellung einer Blauen Karte.

    [64] Mit Ausnahme von BG, EL, ES, FR, IT, LV, PL und RO.

    [65] Offensichtlich gab es in LU und SE vor Verabschiedung der Richtlinie eine entsprechende nationale Bestimmung.

    [66] BE, CY, CZ, DE, EL, FI, FR, IT, HU, LU, MT, NL und SE.

    [67] CY: Rechtsbehelf nur möglich beim obersten Gerichtshof wegen Behördenversäumnis, Artikel 146 der Verfassung; HU: nur allgemeines Verwaltungsrecht: Eine Aufsichtsbehörde untersucht den Fall und weist die untergeordnete Behörde an, innerhalb von 8 Tagen eine Entscheidung zu treffen, Erstattung der Gebühren, falls Verzögerung nicht vom Antragsteller verursacht wurde.

    [68] Mit Ausnahme von BE, BG, CY, CZ, EL, LV, MT, PL und SE.

    [69] Mit Ausnahme von FI und FR.

    [70] Mit Ausnahme von DE, EE, ES, FI, FR, HU, IT, LT und SK.

    [71] Die Kommission prüft weiter und bittet die MS um Klarstellung.

    [72] Mit Ausnahme von CY, EL, FR, MT und SK. .

    [73] Vorläufige Daten für die ersten neun Monate des Jahres 2013 (EMN-Ad-hoc-Befragung, Antwortfrist 20.2.2014).

    [74] DE 2013: 6716 (75,56 %) unter 35 Jahren.

    [75] Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 1 (bezüglich Artikel 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 6) sowie Artikel 22 (bezüglich Artikel 16, 18 und 20).

    [76] Afghanistan, Bangladesch, Indien, Iran, Nepal, Pakistan, Sri Lanka.

    [77] China (einschließlich Hongkong), Japan, Mongolei, Nordkorea, Südkorea, Taiwan.

    [78] Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Irak, Israel, Jordanien, Libanon, Saudi-Arabien, Syrien, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen.

    [79] Kambodscha, Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam.

    [80] Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Usbekistan.

    [81] Kanada, Vereinigte Staaten.

    [82] Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Ecuador, Guyana, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela.

    [83] Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Mexiko, Panama.

    [84] Kuba, Dominikanische Republik, Haiti, Trinidad und Tobago.

    [85] Belarus, Republik Moldau, Russland, Ukraine.

    [86] Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Kosovo (gemäß Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrats), Montenegro, Serbien.

    [87] Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko, Sudan, Tunesien.

    [88] Angola, Kamerun, Gabun.

    [89] Südafrika.

    [90] Benin, Burkina Faso, Côte d'Ivoire, Ghana, Mauretanien, Nigeria, Senegal.

    [91] Äthiopien, Madagaskar, Mauritius, Tansania, Sambia, Zimbabwe.

    [92] Australien, Neuseeland.

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