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Document 52014DC0025
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE A vision for the internal market for industrial products
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Eine Vision für den Binnenmarkt für Industrieprodukte
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Eine Vision für den Binnenmarkt für Industrieprodukte
/* COM/2014/025 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Eine Vision für den Binnenmarkt für Industrieprodukte /* COM/2014/025 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS Eine Vision für den Binnenmarkt für
Industrieprodukte (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einführung 2012 feierte die
Union den 20. Jahrestag der Schaffung des Binnenmarkts, der den freien
Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr in der Europäischen
Union garantiert. Mit dieser Mitteilung sollen einige Empfehlungen für die
Rechtsetzung auf dem Binnenmarkt für Industrieprodukte formuliert und eine
umfassende Vision für das nächste Jahrzehnt skizziert werden. Sie wird dem
Europäischen Rat übermittelt, wie dieser es auf seiner Tagung vom 14. und 15. März
2013 gefordert hatte. Die Stärkung der
Effizienz des Binnenmarkts für Industrieprodukte wurde in der Aktualisierung
der integrierten Industriepolitik vom Oktober 2012 als Priorität ausgewiesen.[1] Darin wurde die
Reindustrialisierung der EU auf der Grundlage einer Vier-Säulen-Strategie
vorgeschlagen. Eine dieser Säulen ist die Verbesserung des Zugangs zu den
Märkten. Die Europäische
Kommission nahm folglich eine Bewertung des EU-Rechts im Bereich der
Industrieprodukte vor, um die Gesamtkohärenz und „Gebrauchstauglichkeit“ des
Regulierungsrahmens einzuschätzen und eine Faktengrundlage hinsichtlich der
kumulativen Auswirkungen der Regulierung aus industrieller Sicht zu schaffen.
Parallel dazu veranstaltete die Kommission eine öffentliche Konsultation der
Interessenträger. Diese Mitteilung stützt sich auf die Ergebnisse der Bewertung
und der öffentlichen Konsultation. Ferner werden darin die Rahmenbedingungen
für die Regulierung des Binnenmarkts für Industrieprodukte analysiert. Die
ausführlichen Ergebnisse der Bewertung, der öffentlichen Konsultation und einer
Reihe von Fallstudien werden in dem begleitenden Arbeitspapier der
Kommissionsdienststellen dargelegt. Der
Produktbinnenmarkt war der Vorreiter der wirtschaftlichen Integration in der
EU. Regulierungshürden innerhalb der Union werden mit der Richtlinie 98/34/EG[2] verhindert, oder sie
werden mit Hilfe des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung oder durch
Harmonisierungsvorschriften der Union beseitigt. Diese Vorschriften verfolgen
ein doppeltes Ziel: Zum einen sollen sie dafür sorgen, dass Produkte, die auf
dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden, ein hohes Schutzniveau für
Gesundheit, Sicherheit und Umwelt gewährleisten, zum anderen sollen sie den
freien Warenverkehr sicherstellen, indem sie die nationalen Regeln durch ein
Paket einheitlicher harmonisierter Bedingungen für das Inverkehrbringen von
Produkten auf dem Binnenmarkt ersetzen, damit diese frei gehandelt werden
können. Im Mittelpunkt
dieser Mitteilung stehen Industrieprodukte, d. h.
Produkte/Non-food-Erzeugnisse außer Lebensmittel, die industriell hergestellt
werden[3].
Sie erfasst somit ein breites Produktspektrum, darunter Maschinen
unterschiedlichster Art, Funkausrüstungen, elektrische und elektronische
Geräte, Spielzeug und vieles andere. Der EU-Besitzstand im Bereich der
Industrieprodukte hat sich allmählich ausgeweitet. Heute umfasst er über 30 Richtlinien
und Verordnungen[4].
Die einen erfassen ganz bestimmte Industrieprodukte (z. B. Druckgeräte
oder Gasverbrauchseinrichtungen), die anderen gelten übergreifend für viele
unterschiedliche Produktgruppen, beispielsweise die REACH-Richtlinie
(Chemikalien) oder die Ökodesign-Richtlinie. Die Vorschriften
der Union, die unlängst umfassend überarbeitet wurden, insbesondere die
Rechtsvorschriften für Medizinprodukte, Kosmetika, Bauprodukte, Sicherheit von
Verbraucherprodukten und Marktüberwachung sind nicht Gegenstand dieser
Mitteilung. Auch chemische Erzeugnisse und Kraftfahrzeuge blieben bei der
Analyse unberücksichtigt, da die Rechtsvorschriften der Union für diese
Branchen vor kurzem evaluiert beziehungsweise auf ihre regulierungsbezogene
Gebrauchstauglichkeit überprüft worden sind. Schließlich bleiben auch
Arzneimittel aufgrund ihrer sehr spezifischen Art unberücksichtigt. 2. Vorteile des Binnenmarkts
für Industrieprodukte Seit der
Binnenmarkt im Jahr 1993 verwirklicht wurde, legte der Anteil des
Intra-EU-Warenhandels am BIP um rund 5 Prozentpunkte zu. Auf den
Intra-EU-Handel entfielen im Jahr 1999 rund 17 % des BIP der EU, im Jahr 2011
knapp 22 %. Darüber hinaus ist der Anteil des Intra-EU-Handels am BIP in
den meisten Mitgliedstaaten sehr hoch. Abbildung 1 – Entwicklung des Intra-EU-Warenhandels als Anteil des BIP
der EU, 1999-2011 (Durchschnitt der Ausfuhren und Einfuhren) – Quelle:
Eurostat. Die Entwicklung des
Intra-EU-Handels mit Industrieprodukten in den drei Hauptkategorien des
Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel (SITC)
(Maschinenbauerzeugnisse und Fahrzeuge; bearbeitete Waren, vorwiegend nach
Beschaffenheit gegliedert, und sonstige bearbeitete Waren) überstieg von 2000
bis 2012 die Wachstumsrate der gesamten Wertschöpfung der verarbeitenden
Industrie der EU (siehe Schaubild unten). Abbildung 2 – Entwicklung des Intra-EU-Handels (Ausfuhr, 2000 = 100) in
ausgewählten Branchen des verarbeitenden Gewerbes in Bezug auf die
Bruttowertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe – Quelle: Eurostat. Auch wenn
erhebliche Unterschiede zwischen den Branchen bestehen, die von den
EU-Harmonisierungsvorschriften für Industrieprodukte erfasst werden, so
verzeichneten die meisten doch eine Zunahme des Intra-EU-Handels, insbesondere
von 2003 bis 2008. Obwohl der Intra-EU-Handel seit 1999 in drei Branchen
rückläufig ist (nämlich Büromaschinen und automatischen Datenverarbeitung,
Metallbearbeitungsmaschinen sowie fotografische Geräte), ist dies wohl
größtenteils auf den Ausbruch der Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2008
zurückzuführen, aber auch auf andere dynamische Faktoren, beispielsweise im
Zusammenhang mit dem Aufkommen von Smartphones und Tablets. Abbildung 3 – Entwicklung des
Intra-EU-Handels (Wert der Einfuhren, 1999 = 100) in ausgewählten Branchen des
verarbeitenden Gewerbes – Quelle: Eurostat. Quelle: Eurostat. Der bessere Zugang
zum Binnenmarkt und zu den internationalen Märkten hat größere Kosten- und
Verbundvorteile gebracht und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit und
Kosteneffizienz auf Firmenebene gesteigert, was auf die Regulierungs- und
Produktkonvergenz auf europäischer und zu einem gewissen Grad auch auf globaler
Ebene zurückzuführen ist. Vor der Errichtung des Binnenmarktes waren die
Unternehmen in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat Auflagen zur Sicherheit,
Gesundheit und zum Verbraucherschutz unterworfen. Dies brachte aufgrund
unterschiedlicher Regeln und Anforderungen erhebliche Regulierungshindernisse
für den Warenhandel mit sich, weshalb die Unternehmen jeden EU-Mitgliedstaat
als getrennten Markt behandeln und unterschiedliche Produkte anbieten mussten. Unter diesen
Bedingungen verursachte die grenzübergreifende Geschäftstätigkeit den
Unternehmen erhebliche Rechtsbefolgungskosten. Somit trug die Verabschiedung
sukzessiver Unionsvorschriften zur vertikalen und horizontalen Harmonisierung
den Bedürfnissen der europäischen Industrie unmittelbar Rechnung. In einigen Fällen
existierten vor der Verabschiedung der EU-Rechtsvorschriften keine nationalen Vorschriften.
Mit den EU-Vorschriften wurden die Regulierungslücken geschlossen, was die
Unternehmen in die Lage versetzte, einen größeren Markt für ihre Produkte zu
erschließen und gleichzeitig ein hohes Produktsicherheits- und Schutzniveau
sicherzustellen. Nur ein Beispiel: Bis zur Verabschiedung der
Maschinenrichtlinie[5]
im Jahr 1989 war die Sicherheit und die Nutzung elektrischer und mechanischer
Geräte in vielen nationalen Rechtssystemen nicht angemessen geregelt trotz der
großen mit der Bedienung dieser Geräte verbundenen Risiken. In diesen Branchen
kamen die EU-Rechtsvorschriften der Entwicklung nationaler Rechtsvorschriften
weitgehend zuvor, was verhinderte, dass unterschiedliche nationale Vorschriften
erlassen wurden, die eine Marktfragmentierung, Hemmnisse für den freien
Warenverkehr und einen höheren Rechtsbefolgungsaufwand verursacht hätten. Die Angleichung des
Produktrechts mit Hilfe der Binnenmarktvorschriften hat die industrielle
Wettbewerbsfähigkeit entscheidend verbessert, weil die Regulierungskonvergenz
auf EU-Ebene, flankiert von freiwilligen technischen Normen, den Zugang zu
neuen Märkten innerhalb des Binnenmarktes förderte und außerdem einen faireren
Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure
ermöglichte. Die Harmonisierungsvorschriften der Union stärken die
Wettbewerbsfähigkeit noch auf andere Weise: Beispielsweise beeinflussen sie die
globale Regulierungs- und Produktkonvergenz, ermöglichen eine stärkere
Verbreitung von Innovationen und FTE-Ergebnissen (durch ihren
technologieneutralen Ansatz) und fördern die Konsolidierung des produzierenden
Gewerbes, was zu noch größere Skaleneffekten führt, weil sich die Unternehmen
des verarbeitenden Gewerbes im gesamten Binnenmarkt und darüber hinaus
betätigen können. 3. Die Entwicklung des
EU-Rechts im Bereich der Industrieprodukte 3.1. Die EU regelt nur das
Wesentliche ... Seit 1985 wendet
die Union zur Harmonisierung der Produktvorschriften einen einzigartigen
Mechanismus an: Der Unionsgesetzgeber legt die „wesentlichen Anforderungen“ in
Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und sonstige öffentliche Interessen fest, die
die Unternehmen erfüllen müssen, wenn sie Produkte auf dem Unionsmarkt in
Verkehr bringen. Das Grundprinzip besteht darin, dass die Unternehmen
nachweisen müssen, dass sie die wesentlichen Anforderungen erfüllt haben, die
in den Harmonisierungsvorschriften der Union dargelegt sind, gegebenenfalls mit
Hilfe harmonisierter Normen, die von den europäischen Normungsgremien
erarbeitet wurden. Danach können die Erzeugnisse überall im Binnenmarkt
verkauft werden. Mit dem sogenannten
„neuen Konzept“ zur Produktregulierung haben sich die Unterschiede in den
nationalen technischen Produktvorschriften erheblich verringert; dadurch ist
ein einziger, grenzenloser Binnenmarkt für harmonisierte Industrieprodukte
entstanden. Die Marktzugangshindernisse für die Industrie wurden reduziert, so
dass es für die Unternehmen einfacher wurde, europaweit zu operieren. Der
Binnenmarkt für Industrieprodukte erbrachte wirtschaftliche und beschäftigungspolitische
Vorteile, weil er den Intra-EU-Handel verstärkte. Damit zählt er
anerkanntermaßen zu den größten Erfolgsgeschichten der Europäischen Union. 3.2. ... mit und für die Menschen,
die Unternehmen und die Mitgliedstaaten... In die europäischen
Industrieproduktvorschriften flossen wertvolle Beiträge mehrerer wichtiger
Gruppen von Akteuren ein: ·
Von den Herstellern und anderen Unternehmen
in der Lieferkette wird erwartet, dass sie das Nötige tun, damit ihre Produkte
den rechtlichen Anforderungen genügen. Die Hersteller müssen zwar die einzelnen
Konformitätsbewertungsverfahren einhalten, gleichzeitig können sie sich aber –
hauptsächlich über die Industrieverbände – an der Ausarbeitung technischer
Normen beteiligen und die Durchführung der Rechtsvorschriften beobachten. Andere
relevante Interessenträger, z. B. Verbraucher, Umweltschutzgruppen und
Gewerkschaften, beteiligen sich ebenfalls sehr aktiv an diesem Prozess. ·
Eine Reihe von Mechanismen und Strukturen, die die
Durchführung der Harmonisierungsvorschriften der Union unterstützen, fallen in
die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sind
zuständig für die Ausarbeitung der nationalen Durchführungsvorschriften, für
die Benennung der zuständigen Konformitätsbewertungsstellen, der sogenannten
„notifizierten Stellen“, wobei sie auch über die Notwendigkeit von
Akkreditierungsmechanismen befinden, und für die Überwachung der Arbeit der
notifizierten Stellen. Des Weiteren bieten sie den Unternehmen Unterstützung
und Anleitung, um eine wirksame Umsetzung, Marktüberwachung und
Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten. ·
Auf EU-Ebene spielt die Kommission eine
wichtige übergreifende Rolle bei der Überwachung und Begutachtung der Umsetzung
der EU-Harmonisierungsvorschriften für Industrieprodukte, bei der Auslotung des
Spielraums für etwaige Änderungen der Rechtsvorschriften und bei der Verfolgung
etwaiger Verstöße gegen das EU-Recht. Die Kommission ist darüber hinaus dafür
zuständig, die EU-Normungsgremien im Einklang mit den Prioritäten des jährlichen
Arbeitsprogramms der Union für europäische Normung[6] mit der Ausarbeitung
technischer Normen zu beauftragen, die die Rechtsvorschriften unterstützend
flankieren sollen. Aufeinanderfolgende europäische Forschungsrahmenprogramme
haben zur Ausarbeitung von Technologie- und Produktnormen beigetragen; dies
wird im Programm „Horizont 2020“ weitergeführt. 3.3. ... scheut
erforderlichenfalls aber auch keine tiefgreifenden Reformen In den
EU-Rechtsvorschriften für Industrieprodukte sind die wichtigsten Anforderungen
an die Unternehmen festgelegt. Beispiele hierfür sind die CE-Kennzeichnung, die
die Konformität von Produkten mit den Rechtsvorschriften der EU angibt, und die
Auflagen, die zwingend zu erfüllen sind, z. B. die Vorlage einer
Konformitätserklärung, bevor ein Produkt die CE-Kennzeichnung tragen darf. Zwar sind die
Verwaltungsauflagen für die Unternehmen grundsätzlich klar (CE-Kennzeichnung,
Konformitätserklärung, Selbstzertifizierung oder Konformitätsbewertung durch
eine unabhängige Stelle je nach Art der Richtlinie oder Verordnung und dem Grad
der Sicherheit oder anderer Risiken), in der Praxis sind indessen Mängel und
Unterschiede zwischen den Rechtstexten der EU zutage getreten. Dies ist zum
Teil darauf zurückzuführen, dass die Masse der Rechtsvorschriften zugenommen
hat, und zum Teil darauf, dass sich die einzelnen Rechtsakte unabhängig
voneinander entwickelt haben. Beispielsweise variieren die Anforderungen an die
Konformitätserklärung von Richtlinie zu Richtlinie, und zwar sowohl in Bezug
auf die bereitzustellenden Informationen als auch in der Frage, ob die
Konformitätserklärung dem Produkt beizufügen ist oder ob die Wiedergabe im
begleitenden Handbuch ausreicht. Daraus ergab sich
die dringende Notwendigkeit, die Anforderungen für die Unternehmen und
nationalen Behörden kohärenter zu gestalten. Seit 2009 wurden die
Industrieproduktvorschriften der Union umfassend reformiert, um unnötige
Abweichungen zwischen den einzelnen Harmonisierungsrechtsakten der EU zu
beseitigen und dazu beizutragen, die Belastungen für die Unternehmen auf das
Mindestmaß zu reduzieren: ·
Mehr als fünfzehn unterschiedliche Vorschläge
zur Überarbeitung von Richtlinien, die ein breites Spektrum von
Industrieprodukten betreffen, von Spielzeug bis hin zu Seilbahnen[7], wurden im Zeitraum 2009-2013
vorgeschlagen und/oder verabschiedet. Die meisten dieser neuen Richtlinien und
Verordnungen sind bis spätestens 2015 umzusetzen beziehungsweise anzuwenden. ·
Die Bauprodukteverordnung[8] wurde 2011
angenommen und gilt ab dem Jahr 2013. ·
Die Normungsverordnung[9] wurde 2012
angenommen und gilt ab dem Jahr 2013. ·
Darüber hinaus wurden zwei Querschnittsentwürfe für
Verordnungen zur Marktüberwachung und zur Sicherheit von Konsumgütern vorgelegt.
Sie dürften vom Europäischen Parlament und dem Rat voraussichtlich im Jahr 2014
angenommen werden. ·
Vorläufige Analysen deuten darauf hin, dass die
Interessenträger mit den derzeitigen Unionsvorschriften für Maschinen
und Spielzeug offenbar zufrieden sind. Trotzdem wird die Kommission 2015
eine Bewertung der Maschinenrichtlinie einleiten. Ferner wird sie anhand der 2014
aus den Mitgliedstaaten und allen interessierten Kreisen eintreffenden Beiträge
untersuchen, ob den Vorschriften zur Spielzeugsicherheit mehr Wirksamkeit
verliehen werden sollte. ·
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
ist eine der Säulen des Binnenmarkts. Im Industrieproduktbereich ist er in der
Verordnung über die gegenseitige Anerkennung[10]
geregelt. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2013[11] wird die Kommission
das Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung begutachten und
dem Rat im Jahr 2015 darüber Bericht erstatten. 4. Eine Überprüfung des
EU-Rechts für Industrieprodukte Im Zuge einer
eingehenden unabhängigen Bewertung der Funktionsweise des EU-Rechts für
Industrieprodukte in der Praxis wurde untersucht, wie es sich auf Unternehmen,
nationale Behörden und andere Interessenträger auswirkt. Dabei kam man generell
zu dem Ergebnis, dass das Binnenmarktrecht maßgeblich dafür ist, dass die Ziele
der EU erreicht werden, für die technische Harmonisierungsmaßnahmen mit einem
hohen Schutzniveau für Gesundheit und Sicherheit sowie Verbraucher und Umwelt
erforderlich sind. Der Rechtsrahmen für den Binnenmarkt ist zudem durch einen
Reaktionsspielraum gekennzeichnet, der ihm die Anpassung an neue Gegebenheiten
erlaubt. Sowohl bei der
Bewertung als auch bei der öffentlichen Konsultation wurden jedoch eine Reihe
von Problemen oder verbesserungsbedürftigen Aspekten festgestellt, die zur
Formulierung zahlreicher Empfehlungen führten. Die Äußerungen der
Interessenträger und die unabhängige Bewertung des EU-Rechts lassen sich in
folgenden Empfehlungen zusammenfassen: 4.1. Strukturelle Optimierung der
Harmonisierungsvorschriften der Union (1)
Als bevorzugtes Instrument für die Umsetzung der
EU-Harmonisierungsvorschriften sollten Verordnungen anstatt Richtlinien
dienen. Dadurch ließen sich EU-weit auftretende zeitliche Unterschiede beim
Inkrafttreten der nationalen Rechtsvorschriften ebenso wie die Gefahr einer
unterschiedlichen Umsetzung, Auslegung und Anwendung vermeiden. Ob dieses
Vorgehen tatsächlich praktikabel ist, sollte allerdings in einer
Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung der Ziele der besseren Rechtsetzung
sowie des Grundsatzes der Subsidiarität bestätigt werden. So hat die Kommission
beispielsweise aufgrund einer positiv ausgefallenen Analyse eine Verordnung
über Funkanlagen[12]
vorgeschlagen. (2)
Die EU-Harmonisierungsvorschriften für
Industrieprodukte sollten einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen
werden, damit sichergestellt ist, dass der Rechtsrahmen einheitlich ist und es
keine größeren Regelungslücken und Widersprüche oder auch einen
regelungsbedingten Verwaltungsaufwand gibt, der verringert werden könnte; auch
könnten dadurch Überschneidungen in einer Rechtsvorschrift selbst oder zwischen
verschiedenen EU-Harmonisierungsvorschriften für Industrieprodukte vermieden
werden. Solche Überprüfungen sollten in regelmäßigen Abständen erfolgen, damit
die Vorschriften auf dem neuesten Stand gehalten werden, für die Erreichung der
verfolgten Ziele ausreichen und mit den Fortschritten der Industrie und den
Produktinnovationen Schritt halten. (3)
Es sollte erwogen werden, ob eine auf dem
Beschluss 768/2008/EG aufbauende Querschnittsverordnung mit
einheitlichen Begriffsbestimmungen und anderen einheitlichen Elementen sinnvoll
wäre, die auf sämtliche Harmonisierungsvorschriften der Union anwendbar wären.
Mit einer solchen Verordnung könnte größere Einheitlichkeit in den
EU-Harmonisierungsvorschriften erzielt werden. (4)
Es sollte eine regelmäßige Aktualisierung der
nichtbindenden Orientierungshilfen für die Einhaltung der
EU-Harmonisierungsvorschriften wie des „Leitfadens für die Umsetzung der
nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien“ (Blue
Guide)[13]
über die Durchführung der EU-Produktvorschriften erfolgen. Diese Leitfäden
sollten möglichst Einblick in die Hintergründe konkreter Anforderungen oder
Normen geben. (5)
Unter den Produkten für gewerbliche Nutzer gibt es
mehrere Bereiche, in denen die nationalen Vorschriften für die Nutzungsphase
(z. B. Installation, Wartung) zu weiteren Hindernissen führen, die den
Nutzen harmonisierter Rechtsvorschriften konterkarieren. Diese Aspekte fallen
zwar an sich nicht unter die EU-Harmonisierungsvorschriften für
Industrieprodukte, dennoch sollten bei der Entwicklung dieser
Rechtsvorschriften und in ihren Bestimmungen auch solche Aspekte berücksichtigt
werden, damit das Entstehen etwaiger Hindernisse soweit wie möglich vermieden
wird. 4.2. Größere Wirksamkeit des
Regulierungsrahmens (6)
Die Kommission sollte verstärkt darüber nachdenken,
auf welche Weise die Einbindung von KMU und Interessenträgern der
Bürgergesellschaft (z. B. Verbraucherverbände und Verbände gewerblicher Nutzer)
in die Ausarbeitung von EU-Gesetzgebungsinitiativen und in Normungsverfahren
verstärkt werden könnte. Dies könnte beispielsweise dadurch erreicht
werden, dass man für eine bessere Vertretung von Wirtschaftsverbänden mit
KMU-Schwerpunkt in den Arbeitsgruppen zu konkreten
EU-Harmonisierungsvorschriften für Industrieprodukte sorgt und im Rahmen des
Möglichen auch ihre Beteiligung finanziell unterstützt. (7)
Die nationalen Normungsorganisationen sollten dazu
aufgefordert werden, auf ihren Websites kostenfrei abrufbare Kurzfassungen
harmonisierter Normen bereitzustellen. Die Hersteller und darunter
insbesondere die KMU wissen nicht unbedingt von Anfang an, welche Normen sie
genau benötigen. Indem man ihnen Kurzfassungen kostenfrei zur Verfügung stellt,
könnten sie Zeit und Geld für den Erwerb ungeeigneter Normen sparen. (8)
Die Umstellung auf die digitalisierte
Marktüberwachung, in deren Rahmen die Wirtschaftsakteure die Informationen
zur Konformität weitestgehend online bereitstellen, sollte beschleunigt
werden. Werden von den Marktüberwachungsbehörden vertrauliche technische
Unterlagen und Daten verlangt, könnten auch diese mittels geschützter
Datenübertragung übermittelt werden. Dies würde für eine effizientere
Sicherstellung der Transparenz und einen wechselseitigen Austausch von
Konformitätsinformationen und -daten zwischen den Marktüberwachungsbehörden und
den Unternehmen sorgen. (9)
Um die Umstellung auf eine papierlose
Marktüberwachung der Zukunft voranzutreiben, sollten die
Marktüberwachungsbehörden (und soweit sinnvoll auch die Zollbehörden) mit
Scannern oder Smartphone-Readern ausgerüstet werden, mit denen per
Direktverbindung auf den konformitätsbezogenen Teil der Website eines
Wirtschaftsakteurs oder auf eine einschlägige unabhängige Website zugegriffen
werden könnte. Dies setzt voraus, dass die Ressourcen ermittelt werden und die
Industrie und die Marktüberwachungsbehörden gemeinsam Mittel investieren. (10)
Die Unternehmen sollten einen größeren Spielraum
bei der Erfüllung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit erhalten, damit
der Einsatz der digitalen Etikettierung („e-Labelling“) weitere
Verbreitung findet. Dies würde dazu beitragen, die große Skepsis der
Unternehmen gegenüber den für Produkte und ihre Verpackung geltenden
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit zu zerstreuen, wonach die Informationen
zum Adressaten vollständig anzubringen sind. Sie halten dies für unnötig und
nachteilig für das ästhetische Erscheinungsbild des Produkts und das
Industriedesign. Die digitale Etikettierung stellt eine praktikable Alternative
dar, mit der diese Anforderungen ebenso erfüllt werden können. (11)
Wird eine noch nicht harmonisierte Produktgruppe
Teil einer harmonisierten Produktgruppe, sollte die Möglichkeit erwogen werden,
neue Produktgruppen in geltende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
für Industrieprodukte aufzunehmen, anstatt eine neue Rechtsvorschrift
vorzuschlagen. Als gutes Beispiel hierfür lassen sich die Landmaschinen zum
Ausbringen von Pestiziden nennen, die in die Maschinenrichtlinie aufgenommen
wurden. 4.3. Stärkung des
Umsetzungssystems der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union (12)
Die bestehenden Mechanismen für die
Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen
Marktüberwachungsbehörden und Kommission wie RAPEX[14] und ICSMS[15] sollten weiterhin
Unterstützung erhalten. Die Koordinierungs- und Unterstützungstätigkeit der EU
für die Marktüberwachung im Rahmen des Produktsicherheits- und
Marktüberwachungspakets[16]
ist sehr wichtig und sollte in Koordinierung mit den Marktüberwachungsbehörden
mit dem Ziel des effizientesten Ressourceneinsatzes fortgesetzt werden. (13)
Ein breiterer Einsatz der Akkreditierung sollte
durch ein einheitliches Vorgehen im regulierten Bereich im Einklang mit der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008[17]
gefördert werden. (14)
Im Umsetzungssystem der
EU-Harmonisierungsvorschriften für Industrieprodukte sollten die Synergien
zwischen unterschiedlichen Strukturen umfassend genutzt werden. Es bedarf
größerer Synergien zwischen SOLVIT, das dazu dient, allgemeine Schwierigkeiten
aufgrund eines Versagens des Binnenmarktes zu lösen, dem Enterprise Europe
Network, das KMU dabei hilft, die sich auf dem Binnenmarkt bietenden Chancen
wahrzunehmen, und den Produktinfostellen, die über spezielles Fachwissen über
nichtharmonisiere Produktvorschriften verfügen. Beispielsweise wäre denkbar,
dass SOLVIT, das Enterprise Europe Network und die Produktinfostellen einander
Fälle weiterleiten. Zudem sollte geprüft werden, ob das
Binnenmarkt-Informationssystem[18]
genutzt werden könnte, um die nationalen Produktinfostellen miteinander zu
koppeln. Das Personal der verschiedenen Stellen könnte stärker für die
Koordinierungsmechanismen und für die Kontaktstellen der Industrie, die auf
binnenmarktbezogene Fragen zu Industrieprodukten spezialisiert sind,
sensibilisiert werden. (15)
Das Aufgabenspektrum der Produktinfostellen,
die durch die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung[19] eingerichtet wurden,
sollte um harmonisierte Produkte erweitert werden, so dass sie als erste
Anlaufstelle für die Unternehmen fungieren könnten. Viele Firmen wissen gar
nicht, an wen sie sich wenden sollen, und in manchen kleinen und
Kleinstunternehmen ist der Kenntnisstand über das Binnenmarktrecht so niedrig,
dass nicht einmal bekannt ist, ob für ihr Produkt eine harmonisierte oder eine
nichtharmonisierte Rechtsvorschrift gilt. Diese Erweiterung ihrer Aufgabenstellung
hätte den doppelten Vorteil, dass die Bekanntheit der Produktinfostellen erhöht
würde und die KMU eine klare Informationsquelle erhielten. 4.4. Verringerung des
Verwaltungsaufwands für Unternehmen (16)
Weil alle Produkte den rechtlichen Anforderungen hinsichtlich
Sicherheit, Gesundheit und anderer öffentlicher Interessen genügen müssen, gibt
es nur einen begrenzten Spielraum dafür, den KMU Ausnahmen von den
rechtlichen Bestimmungen in den EU-Harmonisierungsvorschriften zu gewähren.
Trotzdem sollte stets der KMU-Test[20]
angewandt werden, um sicherzustellen, dass einerseits die KMU nicht
unverhältnismäßig stark durch Verwaltungsvorschriften belastet werden, die
Rechtsvorschrift andererseits aber auch ihre Ziele erreicht. (17)
Für Unternehmen sollte es eine einzige
Auskunftsquelle über Änderungen der EU-Harmonisierungsvorschriften für
Industrieprodukte sowie über Aktualisierungen von Normen und deren
Inkrafttreten geben. Derartige Informationen würden der Industrie und besonders
den KMU Zeit und Geld sparen. Unternehmen, die diesen Dienst in Anspruch
nehmen, könnten per E-Mail auf bevorstehende Änderungen hingewiesen und über
deren genaues Datum unterrichtet werden. Ein Kurswechsel von einem
gesetzgebungsorientierten zu einem produktorientierten Ansatz bei der Information
der Wirtschaftsakteure über die geltenden EU-Harmonisierungsvorschriften für
Industrieprodukte und freiwillige Normen wäre allerdings ein technisch
komplexes und kostspieliges Vorgehen. Es würde zudem die intensive Kooperation
und Unterstützung der Industrieverbände und der europäischen Normungsgremien
erfordern, die zum Teil in diesem Bereich bereits maßgeblich involviert sind. (18)
Den Unternehmen sollte es weiterhin freigestellt
sein, ob sie lieber eine einzige Konformitätserklärung oder für jede geltende
EU-Harmonisierungsvorschrift für Produkte jeweils eine eigene
Konformitätserklärung ausstellen. (19)
Die Industrie darf auf keinen Fall durch allzu
häufige Änderungen von Rechtsvorschriften überlastet werden, da es in den vergangenen zehn Jahren bereits viele Änderungen gab und
weitere in Kürze in Kraft treten dürften. Bei Gesetzgebungsmaßnahmen sollten
auch weiterhin eine öffentlichen Konsultation und eine Folgenabschätzung
stattfinden. 4.5. Erweiterung des Einflusses
der EU-Harmonisierungsvorschriften für Produkte (20)
Die Kommission sollte die internationale
Konvergenz in der Rechtsetzung und der technischen Normung für
Industrieprodukte fördern, da dies zu niedrigeren Befolgungskosten und
dadurch zu einer größeren Wettbewerbsfähigkeit für die Industrie führt. Die
Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP), die derzeit
zwischen der EU und den USA ausgehandelt wird, stellt einen großen Schritt in
die richtige Richtung dar; darüber hinaus sollte die Kooperation mit den
Gesetzgebern und den Normungsgremien in anderen Drittländern, die wichtige
Exportmärkte für Europa sind, sondiert werden, vor allem in Ländern, die ihren
Normen häufig entweder europäische oder internationale ISO- und IEC-Normen
zugrunde legen. 5. Eine Vision für die Zukunft Je schneller die
technologische Entwicklung voranschreitet und je mehr die weltweite Integration
und die Verknüpfung der globalen Lieferketten zunehmen, desto wichtiger wird
es, Regelungshemmnisse abzubauen. Vor diesem Hintergrund und unter
Berücksichtigung der zwingenden Notwendigkeit, insbesondere für KMU den
Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte der Schwerpunkt eindeutig auf die
nachfolgenden Bereiche gelegt werden. 5.1. Ein gut funktionierender
Binnenmarkt für Produkte benötigt wirksame Durchsetzungsmechanismen. Die Stärkung der
Marktüberwachung und die Gewährleistung, dass die Mitgliedstaaten die dafür
notwendigen Human- und Finanzressourcen aufbringen, ist für den Ausbau der
Durchführungsmechanismen von zentraler Bedeutung. Dies stellt in zweierlei Hinsicht
eine Herausforderung dar. Zum einen müssen die Behörden sicherstellen, dass das
geltende Recht durchgesetzt wird, weil es dazu dient, wichtige öffentliche
Interessen wie Gesundheit und Sicherheit, aber auch Umwelt- und
Verbraucherschutz zu wahren. Zum anderen tragen die Durchsetzungsmechanismen
dazu bei, unlauteren Wettbewerb zu beseitigen und gleiche
Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Koordinierung
und Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden sind im Binnenmarkt ebenfalls von
wesentlicher Bedeutung. Fast alle
Wirtschaftsverbände haben das neue „Marktüberwachungspaket“ der Kommission
begrüßt, jedoch bedauert, dass die Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen
harmonisierte Vorschriften nicht kohärent angewendet wurden. Diese Sanktionen
sind an sich nicht Teil der Marktüberwachung, sondern resultieren vielmehr
daraus. Einige Interessenträger argumentieren, dass ein aufgegliedertes,
kleinteiliges System wirtschaftlicher Sanktionen dazu führt, dass die
Nichteinhaltung von EU-Vorschriften sich stets dorthin verlagert, wo die
Sanktionen gerade am mildesten sind. Dies könnte verhindert werden, wenn die
Sanktionen der verschiedenen Mitgliedstaaten optimiert oder zumindest so
harmonisiert würden, dass große Diskrepanzen vermieden würden und gegen
Verstöße gegen Produktvorschriften in der gesamten EU ähnlich vorgegangen
würde. Daher wird die
Kommission einen Legislativvorschlag zur Optimierung und Harmonisierung
administrativer oder zivilrechtlicher Wirtschaftssanktionen zur Ahndung von
Verstößen gegen Harmonisierungsvorschriften der Union erarbeiten, damit eine
Gleichbehandlung aller Unternehmen auf dem Binnenmarkt für Industrieprodukte
gewährleistet ist. Eine Plattform für Durchsetzungsbehörden zur Erleichterung
ihrer Arbeit und Kooperation wird als Mehrwert gesehen. 5.2.
Querschnittsrechtsvorschriften für Produkte Viele
Interessenträger ziehen den branchenspezifischen Regelungen eine
Querschnittsregelung für alle Branchen des Bereichs Industrieprodukte vor, um
sich überschneidende oder im Widerspruch stehende Bestimmungen zu vermeiden.
Sie befürworteten einen rechtsverbindlichen übergreifenden
Querschnittsrechtsakt mit gemeinsamen Elementen für alle Branchen. Zu diesem
Punkt gab es jedoch unterschiedliche Ansichten, wobei einige Interessenträger
die Aufnahme aller relevanten Passagen in jede einzelne Richtlinie bevorzugten.
Mehrere zuständige Behörden, Marktüberwachungsbehörden und Industrieverbände
sprachen sich dafür aus, den Beschluss 768/2008/EG in eine Verordnung
umzuwandeln, weil durch eine derartige Querschnittsverordnung die Menge der
geltenden Rechtsakte verringert würde, die häufig als sich überschneidend und
KMU-unfreundlich betrachtet werden. Im Gegensatz zum Beschluss 768/2008/EG, der
nur Musterbestimmungen enthält, wäre eine übergeordnete Querschnittsverordnung
auch rechtsverbindlich und würde unmittelbar gelten. Ein Beispiel auf
nationaler Ebene ist die in Deutschland verabschiedete nationale
Querschnittsverordnung, die auf dem Beschluss 768/2008/EG basiert. Sie bietet
einen übergreifenden und umfassenden Regelungsrahmen, nach dem
branchenspezifische Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene, die sich aus
europäischen Produktvorschriften ergeben, strukturiert werden. Mit dem
Legislativvorschlag zur Optimierung und Harmonisierung administrativer oder
zivilrechtlicher Wirtschaftssanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen
Harmonisierungsvorschriften der Union sollte man noch einen Schritt weitergehen
und eine Optimierung und Vereinfachung des gemeinsamen Rechtsrahmens für die
Vermarktung von Industrieprodukten sowie für Wartung und Kundendienst in
Angriff nehmen. 5.3. Innovation und die digitale
Zukunft Die digitale
Gesellschaft entwickelt sich rasant. So könnten die künftige Robotik und neue
Herstellungsverfahren wie die generative Fertigung („Additive Manufacturing“),
auch bekannt als 3D-Druck, dazu führen, dass ein wesentlicher Teil der heutigen
Produktion wieder lokal und vielleicht nachhaltiger erfolgt. Durch den 3D-Druck
könnte es für KMU und große Unternehmen zu einem Ausgleich der
Wettbewerbsbedingungen kommen, weil die Entwicklungskosten sinken und die
Unternehmen die Möglichkeit haben, Prototypen und Konstruktionsentwürfe im
eigenen Betrieb zu entwickeln, statt diese Aufgaben – möglicherweise zu
überhöhten Kosten – auslagern zu müssen. Gleichzeitig wird die Revolution durch
mobile Geräte weitergehen, wobei die Entwicklung mit neuen „intelligenten“
tragbaren Geräten („intelligente“ Uhren, Brillen oder Kleidungsstücke) eine
völlig neue Richtung nimmt. Die Welt entwickelt
sich also immer rascher hin zu einem „Internet der Dinge“, in dem alle
Gegenstände mit einer winzigen Identifizierungstechnik ausgestattet werden.
Wären alle Alltagsgegenstände mit Funketiketten ausgestattet, könnten sie von
Computern erkannt und inventarisiert werden. Anhand von Software wird es
möglich sein, Produkte zu verfolgen und zu zählen, und Abfall, Verlust und
Kosten könnten enorm verringert werden. Die Nutzer werden davon in Kenntnis
gesetzt, wenn Produkte ersetzt, repariert oder zurückgerufen werden müssen und
ob sie noch frisch sind oder ihr Haltbarkeitsdatum überschritten haben. Doch als der größte
Teil der Harmonisierungsvorschriften der Union verabschiedet wurde, standen
noch so gut wie keine elektronischen Tools zur Verfügung. Die Einhaltung der
Vorschriften bedeutet für die Unternehmen und Marktaufsichtsbehörden immer noch
„Papierkrieg“. Um wettbewerbsfähig
zu bleiben, muss der europäische Markt für Industrieprodukte über ein Regelwerk
verfügen, das Innovation vereinfacht und für die zügige Verbreitung neuer
Technologien und die Markteinführung von Innovationen keine unnötigen Hürden
schafft. Die Rechtsvorschriften und Normen der EU müssen es ermöglichen, dass
neue Produkte und Technologien rasch auf den Markt gelangen, so dass Europa als
Pionier auf dem globalen Markt seinen Vorsprung nutzen kann. Andererseits müssen
wir uns aufgrund der neuen Technologien zunehmend völlig neuartigen
Herausforderungen stellen; so besteht die Gefahr, dass mit 3D-Druckern
gefährliche Produkte außerhalb der Regulierung hergestellt werden oder dass die
„intelligenten“ Produkte, die aus unserem Leben bald nicht mehr wegzudenken
sind, versteckt audio-visuelle Aufnahmetechnik enthalten könnten. Bei der
Ausarbeitung neuer Vorschläge für Produkte auf dem Binnenmarkt wird die
Kommission die Entwicklungen in den Bereichen Technologie und Innovation
berücksichtigen. Sie wird außerdem eine Initiative zu e-Compliance auf den Weg
bringen. Damit kann die Einhaltung der Harmonisierungsvorschriften der Union
elektronisch und in mehreren Sprachen nachgewiesen werden, beispielsweise durch
digitale Etikettierung (e-Labelling), digitale Marktüberwachung und
Konformitätserklärungen in allen Amtssprachen der Union. 5.4. Verschwimmende Grenzen
zwischen Produkten und verbundenen Dienstleistungen (Installation, Wartung
usw.) Die Unternehmen des
verarbeitenden Gewerbes bieten neben ihren traditionellen Produkten zunehmend auch
Dienstleistungen an. Die Wechselwirkung zwischen Industrie und Dienstleistungen
ist komplexer geworden. Dienstleistungen und Industrieprodukte werden als
Produktionsmittel eingesetzt, um eine größere Zahl von Endprodukten und
Dienstleistungen zu erzeugen. Der Dienstleistungsanteil an der Verarbeitung hat
in der EU und in anderen Teilen der Welt zugenommen. Im Jahr 2011 entfiel mehr
als ein Drittel der Wertschöpfung der Endproduktion des verarbeitenden Gewerbes
auf Dienstleistungen. Obwohl
Industrieprodukte auch für die Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt
werden, ist der Verarbeitungsanteil an den Dienstleistungen dreimal geringer
als der Dienstleistungsanteil an der Verarbeitung und ist im Verlauf der Zeit
weniger stark angewachsen. Der durchschnittliche Verarbeitungsanteil an den in
der EU erbrachten Dienstleistungen liegt bei rund 10 %. Bei Industrieprodukten
und Dienstleistungen gibt es eine hohe Komplementarität.[21] Dienstleistungen wie
Wartung und Schulung sind außerordentlich wichtige Elemente bei der Lieferung
komplexer Industrieprodukte. Andere Dienstleistungen wie
Verkehrsdienstleistungen sind wesentlich für die Fertigstellung von
Industrieprodukten, unterliegen jedoch noch immer gewissen Marktbeschränkungen.
Gleichzeitig werden spezialisierte Dienstleistungen wie Bankdienstleistungen,
Kommunikation, Versicherungen und spezialisierte wissensintensive Unternehmensdienstleistungen
zu wichtigen Produktionsfaktoren für die Herstellung der hoch komplexen
Erzeugnisse des verarbeitenden Gewerbes. Dieser Prozess bietet eine von
mehreren Erklärungen für den zunehmenden Anteil der Dienstleistungen an der
Gesamtleistung einer Volkswirtschaft.[22] Das Thema
Komplementarität von Produkten und Dienstleistungen gewinnt für die
Volkswirtschaften zunehmend an Bedeutung. Die Kommission wird untersuchen, wie
die Schnittstelle von Industrieprodukten und Dienstleistungen innerhalb des
Binnenmarkts verbessert werden kann. 5.5. Mehr Verordnungen, weniger
Richtlinien ... Richtlinien waren
das bevorzugte Instrument für die Harmonisierung von Produktvorschriften und
haben den Binnenmarkt für Industrieprodukte Wirklichkeit werden lassen.
Angesichts der hohen Marktintegration sind die jetzigen Herausforderungen
jedoch neu und die politischen Ziele noch ehrgeiziger. In einer immer
komplexeren Welt ist der Zugang zu Informationen über Produktregelungen sehr
wichtig. Die Kosten, die bei der Suche nach den richtigen Informationen
entstehen, können beträchtlich sein. Dies gilt nicht zuletzt für den
grenzüberschreitenden Handel. Der Zugang zu Informationen kann nach wie vor ein
Problem auf dem Binnenmarkt für Produkte sein, auf dem die Richtlinien zwar
vorgeben, welches Ergebnis erreicht werden soll, die Wahl von Form und Methoden
jedoch den Mitgliedstaaten überlassen ist. Folge dieser Flexibilität ist, dass
die Umsetzung der EU-Bestimmungen und ihre Durchführung in den Ländern
unterschiedlich sein kann und die Kohärenz des gesamten Rechtsrahmens für
Produkte gefährdet wird. Die Gefahr ist besonders hoch, wenn Konzepte vage oder
Bestimmungen ungenau sind, was häufig der Fall ist, wenn die Interessen von 28
oder mehr Ländern unter einen Hut gebracht werden müssen. Fehlende
Informationen oder unterschiedliche Regelungen können innerhalb der EU ein
erhebliches Handelshemmnis darstellen und dies gilt natürlich hauptsächlich für
KMU. Die Sache wird dadurch nicht einfacher, dass die Unternehmen mit vielen
Regierungsbehörden in mehreren Sprachen kommunizieren müssen. Der Wechsel
von Richtlinien zu Verordnungen führt zu weniger Bürokratie und zu mehr
Sicherheit für die Unternehmen. Vorbehaltlich einer Prüfung des jeweiligen
Einzelfalls wird die Kommission von nun an bevorzugt Verordnungen als
Hauptquelle des Unionsrechts für Unternehmen und Behörden einsetzen, so dass
keine Überregulierung mehr auftreten und die Zahl der
Vertragsverletzungsverfahren auf ein Minimum zurückgehen würde. 5.6. ... und ein unternehmensfreundlicher
Ansatz für Produktvorschriften Es sollte mehr
getan werden, um Unternehmen bei der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften zu
Industrieprodukten zu unterstützen. Es ist unabdingbar, die richtige Balance
zwischen den Regulierungskosten und den Zielen der Regulierung zu wahren.
Derzeit sehen sich die Unternehmen mit einer Vielzahl von Rechtsakten
konfrontiert, die für die gleichen Produkte/Hersteller gelten, und die Grenzen
zwischen vielen dieser Rechtsakte sind bisweilen nicht klar. Das Binnenmarktrecht
umfasst Hunderte von Richtlinien, die unterschiedliche Geltungsbereiche,
Verfahren, Ansätze usw. haben und zusätzliche Umsetzungsmaßnahmen erfordern
können. Daher haben eine
Vereinfachung und Präzisierung der Produktvorschriften einen hohen Stellenwert
unter den Prioritäten der Kommission. Eine tiefgreifendere regulatorische
Integration des Binnenmarkts für Produkte ist notwendig. Idealerweise könnte
der Regulierungsansatz, bei dem Produkte mehreren Richtlinien unterliegen, die
ähnliche oder unterschiedliche öffentliche Interessen verfolgen und in den
Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt wurden, vereinfacht werden, indem für
die Hersteller einer bestimmten Produktkategorie eine einzige maßgebliche
Rechtsvorschrift geschaffen würde. Ein solcher Ansatz würde bedeuten, dass
mehrere Anforderungen, die für eine Produktgruppe gelten, mit einer einzigen
kohärenten legislativen Lösung erfasst werden könnten. Größere regulatorische
Vereinfachungen sollten ein mittel- bis langfristiges Ziel sein. Sie sollten
gründlichen Folgenabschätzungen unterzogen und im Takt der regelmäßigen
Rechtsaktüberprüfungen durchgeführt werden. Die Kommission nimmt somit die
kumulativen Effekte häufiger Änderungen europäischer Rechtsakte zur Kenntnis
und geht auf den ausdrücklichen Wunsch der Industrie ein, längere Zeiträume
regulatorischer Stabilität mit inkrementellen Änderungen zu verbinden, anstatt
die harmonisierten Rechtsvorschriften für Produkte ständig umfassend zu
überarbeiten. Neben
unternehmensfreundlichen Vorschriften ist es zudem wichtig, dass Normen nicht
zu einer Fragmentierung des Markts führen. Angesicht der begrenzten
Möglichkeiten für die Kommission, in den Normungsprozess einzugreifen, werden
die Mitgliedstaaten aufgefordert, aktiv an der Entstehung der Normen
mitzuarbeiten, damit es nicht dazu kommt, dass Normen erst am Ende des
Prozesses angefochten werden. Sobald eine
regelmäßige Überprüfung eines branchenbezogenen Rechtsakts ansteht, wird die
Kommission überlegen, ob eine Zusammenfassung mit anderen Rechtsakten möglich
ist, die für dieselbe Produktkategorie gelten. 5.7. Der globale Markt Je rascher sich
eine multipolare Welt entwickelt und je mehr neue Zentren für wirtschaftliche
Entwicklung und Handel mit ihrem jeweiligen Regulierungsumfeld in dynamisch
wachsenden Entwicklungsländern entstehen, desto wichtiger wird es,
Regulierungshemmnisse abzubauen. Bisher konnte sich
die EU der Attraktivität ihres Regulierungsmodells sicher sein; denn die
Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften bedeutete für ihre Handelspartner, dass
sie Zugang zum weltgrößten Markt für Warenimporte erhielten. Allein aufgrund
der Größe des Binnenmarkts konnte die EU auf internationaler Ebene die
Standards vorgeben. Um jedoch wettbewerbsfähig zu bleiben und zu gewährleisten,
dass die EU-Unternehmen optimale Geschäftschancen vorfinden, muss die EU
einsehen, dass sich die Situation verändert, und sich an die neuen
Gegebenheiten anpassen. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit der
EU-Unternehmen muss bei der Bewertung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften und
der Prüfung der Optionen für neue Initiativen eine größere Rolle spielen. Gegenüber ihren
Handelspartnern verfolgt die EU unterschiedliche Ansätze. Zum einen wird für
die Beitrittsländer und andere benachbarte Partner deren vollständige
Angleichung an das EU-Regulierungsmodell angestrebt. Zum anderen ist bei weiter
entfernten Partnern das Ziel zwar weniger hoch gesteckt, doch beschreitet man
auch den Weg der Regulierungskonvergenz. Aus der Sicht der Wirtschaftsakteure
bietet die Regulierungskonvergenz im Vergleich zu Abkommen zur gegenseitigen
Anerkennung große Vorteile, insbesondere in puncto Rechtssicherheit. In einem globalen
Umfeld mit zunehmend niedrigen Zöllen verursachen Regelungshemmnisse,
d. h. erst hinter der Grenze auftretende Hemmnisse, relativ gesehen höhere
Verwaltungs- und erhebliche Rechtsbefolgungskosten für die Industrie. Die EU
sollte daher ihre strategischen Dialoge mit wichtigen Drittländern
intensivieren, um so gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und die Vorhersehbarkeit
regulatorischer Entwicklungen zu verbessern. Dabei handelt es sich um einen
wesentlichen Faktor für die Vorausplanung in der Industrie. Die EU verhandelt
bereits über Freihandelsabkommen mit wichtigen Industrieländern. Diese
Verhandlungen eröffnen Möglichkeiten zum Abbau von Regulierungshürden zwischen
wichtigen Handelspartnern, wobei gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug
auf öffentliche Interessen sichergestellt wird. Sie tragen zu umfassenderen
Überlegungen über allgemeine, globale Produktvorschriften bei. Für die EU
bedeutet dies einen besseren Zugang zu wichtigen neuen Märkten mit hohem
Wirtschaftswachstum und großer Nachfrage. Ein
transatlantisches Handelsabkommen, mit dem traditionelle Handelshemmnisse für
Waren und Dienstleistungen abgebaut werden, wäre eine wichtige Etappe auf dem
Weg zu solchen globalen Vorschriften. Damit könnten die Rechtsbefolgungskosten
der Unternehmen der gesamten Volkswirtschaft verringert werden. Die Annahme
einheitlicher transatlantischer Regelungen für neue Technologien würde zu
Einsparungen in Millionenhöhe führen und dazu beitragen, offene globale Normen
und Regelungen für die Industrie der Zukunft festzulegen. Die EU sollte
weiterhin die internationale Konvergenz von Rechtsvorschriften und technischen
Normen für Industrieprodukte fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in
Bezug auf öffentliche Interessen gewährleisten. Die Kommission sollte
sicherstellen, dass die Auswirkungen der EU-Rechtsetzung auf die internationale
Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen stärker in den Mittelpunkt gerückt
werden. 6. Schlussfolgerung Trotz seines
Entwicklungsstands und seiner fortgeschrittenen Integration muss sich der
Produktbinnenmarkt weiterentwickeln, um mit den technologischen und
gesellschaftlichen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts Schritt zu
halten. Dabei gilt es jedoch, einen Kompromiss mit der von den
Interessenträgern der Industrie gewünschten längeren regulatorischen Stabilität
ohne größere Überarbeitung der Vorschriften zu finden. Daher wird die Kommission
ihre Bemühungen kurzfristig auf die Konsolidierung der Rechtsvorschriften und
die Stärkung der Durchsetzungsmechanismen konzentrieren, ohne die Industrie
weiter zu belasten. Die Kommission wird einen Legislativvorschlag ausarbeiten,
der einen harmonisierten Ansatz für Wirtschaftssanktionen sowie einen
einheitlichen Rahmen für die Vermarktung von Industrieprodukten auf der
Grundlage des Beschlusses 768/2008/EG umfasst. [1] COM(2012) 582 final: „Eine stärkere europäische
Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung – Aktualisierung der
Mitteilung zur Industriepolitik“. [2] Mit der Richtlinie 98/34/EG wird ein Verfahren
geschaffen, das die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission und einander
die Entwürfe aller technischen Vorschriften für Produkte und demnächst
Dienstleistungen der Informationsgesellschaft zu notifizieren, bevor sie in
nationales Recht umgesetzt werden. [3] Der Ausdruck „Industrieprodukte“ sollte nicht im
Widerspruch zu dem Ausdruck „Konsumgüter“ verstanden werden. Der erste Ausdruck
stellt auf den Herstellungsprozess ab, der zweite auf die Endverwendung. Somit
sind viele (wenngleich nicht alle) Industrieprodukte auch Konsumgüter (einige
sind nur für die gewerbliche Verwendung bestimmt). [4] Eine informatorische Liste der Harmonisierungsrechtsakte
der Union ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/documents/internal-market-for-products/new-legislative-framework/index_en.htm#h2-2. [5] ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24. [6] COM(2013) 561 final. [7] Die Richtlinie 2013/29/EU über pyrotechnische
Gegenstände wurde bereits verabschiedet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber
eine Einigung über die Sportboot-Richtlinie erzielt. Die Vorschläge über
Funkanlagen, elektromagnetische Verträglichkeit, Niederspannungsprodukte,
Aufzüge, Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX),
Explosivstoffe für zivile Zwecke, Messgeräte, nichtselbsttätige Waagen,
einfache Druckbehälter, Druckgeräte, persönliche Schutzausrüstungen,
Seilbahnen, und Gasverbrauchseinrichtungen sind noch anhängig. [8] ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5. [9] ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12. [10] Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im
Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften
für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr
gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG. [11] Schlussfolgerungen des Rates über die Binnenmarktpolitik (16443/13). [12] COM(2012) 584 final. [13] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/files/blue-guide/guidepublic_de.pdf [14] Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Erzeugnisse.
Weitere Informationen zum Thema RAPEX finden Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/safety/rapex/index_en.htm. [15] Informations- und Kommunikationssystem für die
Marktüberwachung. Weitere Informationen zum Thema ICSMS finden Sie unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/internal-market-for-products/icsms/index_en.htm. [16] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/internal-market-for-products/market-surveillance/index_en.htm#h2-1. [17] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [18] Weitere Informationen zum Binnenmarkt-Informationssystem
finden Sie unter: http://ec.europa.eu/imi-net. [19] ABl. L 218
vom 13.8.2008, S. 21. [20] Eine Analyse der Folgen eines Gesetzgebungsvorschlags für
die KMU. Weitere Informationen finden Sie unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/small-business-act/sme-test/. [21] Die in der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer
Binnenmarktakte“ (KOM(2010) 608) vorgeschlagene Hochrangige Gruppe zum
Thema Unternehmensdienstleistungen erörtert die Komplementarität von Produkten
und Dienstleistungen. Ihr Abschlussbericht wird im Frühjahr 2014 erwartet. [22] European Competitiveness Report (Europäischer Bericht über
die Wettbewerbsfähigkeit) 2013.