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Document 52014AP0446

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (18141/2013 — C7-0107/2014 — 2013/0427(NLE))

ABl. C 443 vom 22.12.2017, p. 1015–1015 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 443/1015


P7_TA(2014)0446

Vereinbarung mit dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (18141/2013 — C7-0107/2014 — 2013/0427(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 443/114)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (18141/2013),

in Kenntnis des Entwurfs einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (18140/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 74 und Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0107/2014),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 sowie auf Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0257/2014),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen zu übermitteln.


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