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Document 52014AP0415

P7_TA(2014)0415 Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (COM(2012)0131 — C7-0086/2012 — 2012/0061(COD)) P7_TC1-COD(2012)0061 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

ABl. C 443 vom 22.12.2017, p. 919–920 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 443/919


P7_TA(2014)0415

Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (COM(2012)0131 — C7-0086/2012 — 2012/0061(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 443/88)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0131),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 53 Absatz 1 und 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage dem Parlament der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0086/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 29. November 2012 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0249/2013)

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 61.

(2)  ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 67.


P7_TC1-COD(2012)0061

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/67/EU.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe g

Ob die Stelle, die dem entsandten Arbeitnehmer vorübergehend zugewiesen wird, um seine Tätigkeit im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen auszuüben, in früheren Zeiträumen mit demselben oder einem anderen (entsandten) Arbeitnehmer besetzt war, stellt nur eines der möglichen Kriterien dar, die im Rahmen einer Gesamtbewertung der faktischen Situation im Zweifelsfall zu berücksichtigen sind.

Die bloße Tatsache, dass dies eines der Kriterien sein kann, sollte keinesfalls als Verbot oder Hindernis für eine etwaige Ersetzung eines entsandten Arbeitnehmers durch einen anderen entsandten Arbeitnehmer ausgelegt werden, das eine solche Ersetzung insbesondere bei Dienstleistungen vorkommen kann, die auf saisonaler, zyklischer oder repetitiver Basis erbracht werden.


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