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Document 52014AP0028
Amendments adopted by the European Parliament on 15 January 2014 on the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council amending Council Directive 2001/110/EC relating to honey (COM(2012)0530 — C7-0304/2012 — 2012/0260(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig (COM(2012)0530 — C7-0304/2012 — 2012/0260(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig (COM(2012)0530 — C7-0304/2012 — 2012/0260(COD))
ABl. C 482 vom 23.12.2016, pp. 227–233
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/227 |
P7_TA(2014)0028
Honig ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig (COM(2012)0530 — C7-0304/2012 — 2012/0260(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 482/42)
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1
Richtlinie 2001/110/EG
Artikel 2 — Nummer 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist nicht als Zutat — im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG — der in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Lebensmittel zu betrachten. |
5. Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist nicht als Zutat — im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — der in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Lebensmittel zu betrachten. |
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2001/110/EG
Artikel 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 6 |
entfällt |
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6a zur Änderung der technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen, Beschreibungen und Begriffsbestimmungen in Anhang I und den Merkmalen der Zusammensetzung des Honigs in Anhang II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt und gegebenenfalls den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen. |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2001/110/EG
Artikel 6a — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die in den Artikeln 4 und 6 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) ( Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen) übertragen. |
2. Die Befugnisse gemäß Artikel 4 werden der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (*2) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2001/110/EG
Artikel 6a — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4 und 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte . |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt . |
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2001/110/EG
Artikel 6a — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Ein gemäß Artikel 4 und 6 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen . Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ |
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden . Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ |
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1 bis [Datum] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. |
Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1 bis … (*3) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0440/2013).
(11) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.
(1) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.
(*1) Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).
(1) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(*2) Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie.
(*3) Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie.