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Document 52013PC0922
Proposal for a COUNCIL REGULATION establishing the Shift2Rail Joint Undertaking
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Shift2Rail“
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Shift2Rail“
/* COM/2013/0922 final - 2013/0445 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Shift2Rail“ /* COM/2013/0922 final - 2013/0445 (NLE) */
INHALTSVERZEICHNIS BEGRÜNDUNG....................................................................................................................... 5 1........... HINTERGRUND DES VORSCHLAGS................................................................... 5 1.1........ Allgemeiner Kontext.................................................................................................... 5 1.2........ Gründe für ein gemeinsames
Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs sowie seine Ziele 5 2........... ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN.................................................................................. 7 2.1........ Konsultation der Interessenträger
und Nutzung von Expertenwissen......................... 7 2.2........ Folgenabschätzung....................................................................................................... 7 3........... RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS..................................................... 8 3.1........ Inhalt des Vorschlags................................................................................................... 8 3.2........ Rechtsgrundlage........................................................................................................... 9 3.3........ Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit......................................................................... 9 4........... AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT........................................................... 9 VERORDNUNG DES RATES zur Gründung des
Gemeinsamen Unternehmens „Shift2Rail“ 11 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE........................................................... 25 1........... RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE............................................. 25 1.1........ Bezeichnung des Vorschlags/der
Initiative................................................................ 25 1.2........ Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur:............................................................ 25 1.3........ Art des Vorschlags/der Initiative................................................................................ 25 1.4........ Ziel(e).......................................................................................................................... 25 1.5........ Begründung des Vorschlags/der
Initiative................................................................. 25 1.6........ Laufzeit der Maßnahme und Dauer
ihrer finanziellen Auswirkungen....................... 25 1.7........ Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung.................................................... 25 2........... VERWALTUNGSMASSNAHMEN........................................................................ 25 2.1........ Monitoring und Berichterstattung.............................................................................. 25 2.2........ Verwaltungs- und Kontrollsystem.............................................................................. 25 2.3........ Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten....................................................... 25 3........... GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 25 3.1........ Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)........ 25 3.2........ Geschätzte Auswirkungen auf die
Ausgaben............................................................. 25 3.2.1..... Übersicht..................................................................................................................... 25 3.2.2..... Geschätzte Auswirkungen auf die
operativen Mittel................................................. 25 3.2.3..... Geschätzte Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel............................................... 25 3.2.4..... Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen................................................... 25 3.2.5..... Finanzierungsbeteiligung Dritter................................................................................ 25 3.3........ Geschätzte Auswirkungen auf die
Einnahmen........................................................... 25 1........... RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE............................................. 26 1.1........ Bezeichnung des Vorschlags/der
Initiative................................................................ 26 1.2........ Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur:............................................................ 26 1.3........ Art des Vorschlags/der Initiative................................................................................ 26 1.4........ Ziel(e).......................................................................................................................... 26 1.4.1..... Mit dem Vorschlag/der Initiative
verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission 26 1.4.2..... Einzelziele(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en).............................................................. 26 1.4.3..... Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen.................................................................. 27 1.4.4..... Leistungs- und Erfolgsindikatoren............................................................................. 27 1.5........ Überwachung und Berichterstattung
auf Programmebene, auf der Grundlage von Projekt- und Arbeitspaketdaten,
einschließlich der Überwachung der Qualität der Leistungen anhand mehrerer
Erfüllungskriterien; Überwachung des Projektmanagements zur Überprüfung seiner
Gesamtqualität und der Einhaltung des strategischen Arbeitsprogramms.
Begründung des Vorschlags/der Initiative 27 1.5.1..... Kurz- oder langfristig zu deckender
Bedarf............................................................... 27 1.5.2..... Mehrwert durch die Intervention der
EU................................................................... 28 1.5.3..... Aus früheren ähnlichen Maßnahmen
gewonnene wesentliche Erkenntnisse.............. 28 1.5.4..... Vereinbarkeit mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte 28 1.6........ Laufzeit der Maßnahme und Dauer
ihrer finanziellen Auswirkungen....................... 30 1.7........ Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung.................................................... 30 2........... VERWALTUNGSMASSNAHMEN........................................................................ 31 2.1........ Monitoring und Berichterstattung.............................................................................. 31 2.2........ Verwaltungs- und Kontrollsystem.............................................................................. 31 2.2.1..... Ermittelte Risiken....................................................................................................... 31 2.2.2..... Angaben zum Aufbau des Systems der
internen Kontrolle....................................... 31 2.2.3..... Kosten und Nutzen der Kontrollen............................................................................ 31 2.2.4..... Voraussichtliches Fehlerrisiko.................................................................................... 32 2.3........ Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten....................................................... 32 3........... GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 34 3.1........ Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)........ 34 3.2........ Geschätzte Auswirkungen auf die
Ausgaben............................................................. 35 3.2.1..... Übersicht..................................................................................................................... 35 3.2.2..... Geschätzte Auswirkungen auf die
operativen Mittel................................................. 37 3.2.3..... Geschätzte Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel............................................... 38 3.2.3.1.. Übersicht..................................................................................................................... 38 3.2.3.2.. Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen................................................ 40 3.2.4..... Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen................................................... 42 3.2.5..... Finanzierungsbeteiligung Dritter................................................................................ 42 BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND
DES VORSCHLAGS 1.1 Allgemeiner
Kontext Die ehrgeizigen Ziele der EU im Zusammenhang
mit dem Klimawandel, der Energieversorgung und der Umwelt implizieren, dass der
Schienenverkehr in den nächsten Jahrzehnten einen erheblichen Anteil der immer
größeren Nachfrage im Beförderungsbereich übernehmen muss. In ihrem Weißbuch
„Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum“[1] von 2011 unterstreicht
die Kommission die Bedeutung der Schaffung eines einheitlichen europäischen
Eisenbahnraums, um ein wettbewerbsfähiges und ressourceneffizientes
Verkehrssystem in Europa zu verwirklichen. Folglich hat sie Vorschläge für ein
viertes Eisenbahnpaket[2]
verabschiedet, mit denen die noch bestehenden administrativen, technischen und
regulatorischen Hindernisse beseitigt werden sollen, die dem Eisenbahnsektor
sowohl hinsichtlich der Marktöffnung als auch in Bezug auf die
Interoperabilität im Weg stehen. Allerdings ist es unverzichtbar, dass für das
übergeordnete Ziel der Schaffung eines Binnenmarktes für den Schienenverkehr
und der Verwirklichung einer effizienteren Branche, die auf die Bedürfnisse der
Kunden eingeht, in der gesamten Wertschöpfungskette des Eisenbahnsektors – bei
den Geschäftsmodellen, den Dienstleistungen und den Produkten – innovative
Konzepte verfolgt werden. Diese wiederum verlangen eine drastische Steigerung
der Forschungs- und Innovationsanstrengungen. Eines der wichtigsten Ziele des
Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) ist
die Stärkung der europäischen Industrie durch Maßnahmen zur Förderung von
Forschung und Innovation in einer Reihe von Schlüsselindustriezweigen. Das
Programm sieht insbesondere die Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften
(ÖPP) vor, um diese Sektoren zu unterstützen und ihnen zu helfen, einen Beitrag
zur Bewältigung einiger der zentralen Herausforderungen Europas zu leisten. Als Teil ihres im Juli 2013 angekündigten Investitionspakets für
Innovationen[3]
hat die Kommission bereits mehrere Legislativvorschläge für ÖPP vorgelegt, die mit
dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ in Form von gemeinsamen Unternehmen zur
Umsetzung gemeinsamer Technologieinitiativen in verschiedenen Industriesektoren eingerichtet werden sollen. Der vorliegende
Vorschlag steht mit dem Konzept in Einklang, das auf die gemeinsamen Unternehmen
der gemeinsamen Technologieinitiativen des Investitionspakets für Innovationen
Anwendung findet. 1.2 Gründe
für ein gemeinsames Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs sowie seine
Ziele Die Wiederbelebung des Eisenbahnverkehrs in
Europa ist ein zentrales Ziel der Verkehrspolitik der EU, damit die Schiene
erfolgreich mit den anderen Verkehrsträgern konkurrieren kann. Die neuen
Technologien können wesentlich zur Modernisierung des europäischen
Eisenbahnsektors beitragen. Gleichzeitig lassen sich mit ihnen die operativen
Kosten und die Infrastrukturkosten senken und neue Geschäftsmöglichkeiten für
die europäische Eisenbahnzulieferindustrie schaffen. In den letzten Jahrzehnten
haben erhebliche Investitionen in Forschung und Innovation für den Schienenverkehr
der EU dazu beigetragen, dass die europäische Zulieferindustrie ihre weltweit
führende Position aufrecht erhalten konnte, insbesondere mit der Entwicklung
von Hochgeschwindigkeitszügen, ERTMS, automatisierten U-Bahn-Systemen usw. Aus
einer vor kurzem veröffentlichten Studie der Kommission über die
Wettbewerbsfähigkeit der Eisenbahnzulieferindustrie[4] geht jedoch hervor,
dass Asien inzwischen im Begriff ist, Europa als den größten Zuliefermarkt im
Schienenverkehrssektor zu überholen, was auf erhöhte Investitionen in Forschung
und Innovation in Ländern wie China und Korea zurückzuführen ist. Gleichzeitig leiden Forschung und Innovation im
Schienenverkehrssektor unter den folgenden ausgeprägten Marktversagensfaktoren
und systembedingten Mängeln, die ein Eingreifen der öffentlichen Hand
rechtfertigen: ·
hohes Maß an kundenspezifischer Anpassung aufgrund
der großen Vielfalt an nationalen Normen und Betriebsbedingungen; ·
Fehlen eines systemweiten Ansatzes für Innovation
wegen der begrenzten bzw. unkoordinierten Einbeziehung der Akteure der gesamten
Wertschöpfungskette und der Komplexität der Schnittstellen zwischen den
Teilsystemen des Eisenbahnsektors; ·
begrenzte private Investitionen in Forschung und
Innovation sowie begrenzte Markteinführung von Innovationen aufgrund der
niedrigen Betriebssicherheitsreserven und der Finanzierungslücken im gesamten
Innovationszyklus; ·
erhöhte finanzielle Risiken aufgrund der
Kapitalintensität von Investitionen und der langen Produktlebenszyklen. Zur Bewältigung dieser
Herausforderungen wird ein koordinierter Ansatz der EU für Forschung und
Innovation im Schienenverkehrssektor in Form der Gründung eines gemeinsamen
Unternehmens vorgeschlagen, um die Vollendung des einheitlichen europäischen
Eisenbahnraums und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des
EU-Schienenverkehrssektors gegenüber den anderen Verkehrsträgern und gegenüber
der ausländischen Konkurrenz zu fördern. Das vorgeschlagene gemeinsame Unternehmen im
Schienenverkehrssektor verfolgt folgende allgemeinen Ziele: ·
Erleichterung der Entwicklung einer gemeinsamen
Vision und Aufstellung einer strategischen Agenda; ·
Entwicklung eines Programmplanungskonzepts für die
europäische Forschung und Innovation, damit eine breit angelegte Ausrichtung
verwirklicht wird, die sämtliche potenziellen Partner einbezieht; ·
Aufbau einer kritischen Masse, damit die benötigte
Größenordnung und der erforderliche Umfang erreicht werden; ·
Gewährleistung einer effizienten Nutzung der
öffentlichen und privaten Ressourcen. Insbesondere durch Entwicklung, Integration,
Demonstration und Validierung innovativer Technologien und Lösungen für
Schienenfahrzeuge, Infrastruktur und Verkehrsmanagementsysteme wird das
gemeinsame Unternehmen zur Beschleunigung und Erleichterung der Markteinführung
entscheidender technologischer Neuerungen beitragen, die anhand
quantifizierbarer Leistungsindikatoren gemessen werden können, u.a. folgender: ·
Lebenszykluskosten und Wettbewerbsfähigkeit,
d. h. Verringerung der Gesamtkosten des Schienenverkehrs, wodurch die
Kosten für die Nutzer und – wegen Kürzung der staatlichen Subventionen – für
den Steuerzahler gesenkt werden können; ·
Kapazität und Nachfrage der Nutzer, d. h.
Häufigkeit von Zügen/U-Bahnen/Straßenbahnen pro Stunde auf einer bestimmten
Strecke, sowie Auslastungsfaktor der Optionen im Personen- und Güterverkehr; ·
Zuverlässigkeit und Qualität der Dienste,
d. h. Verbesserungen bei der Pünktlichkeit, da die Passagiere im
Schienenverkehr ihr Ziel rechtzeitig erreichen müssen, was sich aber auch auf
den Investitionsbedarf für neue Fuhrparks auswirkt, da zwar weniger, aber
zuverlässige Fahrzeuge benötigt werden. Darüber hinaus werden diese Durchbrüche zur
Beseitigung der verbleibenden technischen Hindernisse, die dem
Schienenverkehrssektor in Bezug auf Interoperabilität und Effizienz im Weg
stehen, und zur Verringerung der negativen mit dem Eisenbahnverkehr verbundenen
externen Effekte beitragen. Studien über die Schienenverkehrsindustrie
zufolge würde ein koordinierter Forschungs- und Innovationsaufwand zwischen
800 Mio. EUR und 1 Mrd. EUR, der innerhalb einer genau
definierten öffentlich-privaten Partnerschaftsstruktur aufgebracht würde, zu
einer Senkung der Lebenszykluskosten um insgesamt bis zu 50 %, einer
generellen Kapazitätserhöhung um bis zu 100 % und einer Steigerung der
Zuverlässigkeit um insgesamt bis zu 50 % in den verschiedenen Segmenten
des Schienenverkehrsmarktes führen. 2. ERGEBNISSE
DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1 Konsultation
der Interessenträger und Nutzung von Expertenwissen Mit den Interessenträgern fanden umfassende
Konsultationen statt. Am 28. Juni 2013 wurde eine webgestützte offene
Konsultation eingeleitet. Sie lief über 12 Wochen (bis 19. September 2013)
und eröffnete allen interessierten Akteuren die Möglichkeit, ihre Meinung zu
äußern. Insgesamt gingen 372 Antworten ein, darunter 152 Antworten von
Einzelpersonen und 220 von Vertretern von Unternehmen, Einrichtungen oder
Institutionen. Die Antworten kamen aus 24 verschiedenen EU-Ländern und sind
daher für die gesamte EU repräsentativ. 60 % der Antworten stammten aus
den fünf Ländern, in die derzeit der Löwenanteil der EU-Forschungsfördermittel
für den Schienenverkehrssektor fließen: Frankreich, Spanien, Italien,
Deutschland und das Vereinigte Königreich. Die Mehrheit der Antworten kamen von
Unternehmen der Privatwirtschaft (42 %), gefolgt von
Forschungseinrichtungen und Hochschulen (21,8 %), Industrieverbänden und
Handelskammern (11,5 %), KMU (10 %) und Behörden (5,5 %). Der
Rest entfiel auf NRO, Selbständige und sonstige. Die Teilnehmer der
Konsultation gehörten überwiegend der Eisenbahnzulieferindustrie (Rollmaterial,
Fahrzeugteile, Bauleistungen) an, nur 5 % der Antworten stammten von
Infrastrukturbetreibern und 4 % von Eisenbahnunternehmen. Diese Online-Konsultation wurde durch
individuelle Zusammenkünfte mit Vertretern des Sektors ergänzt. Am 12. September 2013 wurde eine Anhörung
abgehalten, an der 85 Vertreter der Interessenträger teilnahmen. Weitere
Einzelheiten zu diesem Konsultationsverfahren sind Anhang V der Folgenabschätzung
zu entnehmen. 2.2 Folgenabschätzung Der Verordnungsvorschlag war Gegenstand einer
Folgenabschätzung der Kommission, die dem Vorschlag beigefügt ist. In der
Folgenabschätzung wurden unterschiedliche Optionen für die Durchführung
künftiger Forschungs- und Innovationstätigkeiten zum Schienenverkehr
analysiert, darunter auch die Fortsetzung der Verbundforschung, die Errichtung
einer vertraglichen ÖPP, die Errichtung einer institutionellen ÖPP in Form
eines gemeinsamen Unternehmens oder die Koordinierung der Forschungs- und
Innovationstätigkeiten durch die Europäische Eisenbahnagentur. In der
Folgenabschätzung wurde – unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit den
bestehenden gemeinsamen Unternehmen – der Schluss gezogen, dass trotz der
längeren Vorlaufzeit die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens die am besten
geeignete Leitungsstruktur für die Durchführung künftiger Forschungs- und
Innovationstätigkeiten zum Schienenverkehr darstellt. Die wichtigsten Vorteile des gemeinsamen
Unternehmens sind, dass die Koordinierung, Programmplanung und Durchführung der
Forschungs- und Innovationstätigkeiten zum Schienenverkehr in die Zuständigkeit
einer einzigen, spezifischen Verwaltungsstruktur fallen, wodurch größere
Kontinuität und eine geringere Fragmentierung der Forschungs- und
Innovationsanstrengungen möglich sind. Durch die Entwicklung eines
langfristigen strategischen Plans und detaillierter Arbeitsprogramme in enger
Zusammenarbeit mit allen Akteuren des Marktes wird für Qualität und Relevanz
künftiger Forschungs- und Innovationsprojekte in Bezug auf die Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrssektors gesorgt. Durch die
Führungsrolle der Kommission wird außerdem gewährleistet, dass die Forschungs-
und Innovationsstrategie auf die Ziele des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums
ausgerichtet wird. Die Stabilität des gemeinsamen Unternehmens und die
rechtsverbindlichen Verpflichtungen, die die EU und die Partner aus der
Industrie mit ihm eingehen, werden eine stärkere Hebelwirkung als andere
Optionen ausüben. Mit dem gemeinsamen Unternehmen wird außerdem für eine
umfassende und ausgewogene Beteiligung der Interessenträger gesorgt, da die
Mitgliedsbedingungen und Beratungsfunktionen flexibel und transparent
gehandhabt werden. Das gemeinsame Unternehmen ist auch den
Ergebnissen der öffentlichen Konsultation zufolge die bevorzugte Option. Es
wird als fast doppelt so wirksam wie jede andere Option angesehen: Vier von
fünf Befragten hielten es für effektiv bzw. äußerst effektiv hinsichtlich der
Bewältigung der ermittelten Herausforderungen. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1 Inhalt
des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft die Gründung des
Gemeinsamen Unternehmens „Shift2Rail“ (Gemeinsames Unternehmen S2R) auf der
Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV). Auch für das Gemeinsame Unternehmen S2R werden die
Standardbestimmungen der im Juli 2013 vorgelegten fünf Vorschläge für gemeinsame Unternehmen der gemeinsamen Technologieinitiativen gelten. Allerdings werden beim Gemeinsamen Unternehmens S2R –
angesichts seines zentralen Ziels, zur Verwirklichung des einheitlichen
europäischen Eisenbahnraums beizutragen, – die staatlichen Stellen eine
stärkere Rolle spielen, als dies bei den gemeinsamen Unternehmen
der gemeinsamen Technologieinitiativen der Fall ist. Somit
wird die Leitungsstruktur des Gemeinsamen
Unternehmens S2R anders aussehen. Das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte für
einen Zeitraum gegründet werden, der am 31. Dezember 2024 endet. Es
wird gegründet von der Union, vertreten durch die Europäische Kommission, und
von den anderen Gründungsmitgliedern als der Union, die in Anhang II der
vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. Die Tätigkeiten des Gemeinsamen
Unternehmens S2R werden gemeinsam von der Union und den anderen Mitgliedern des
Gemeinsamen Unternehmens S2R als der Union finanziert. 3.2 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags ist
Artikel 187 AEUV. Es werden die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für
„Horizont 2020“ gelten. 3.3 Subsidiarität
und Verhältnismäßigkeit Die Ziele des Vorschlags können durch
einzelstaatliche Programme nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden,
denn die Aufgabe ist zu groß, als dass die einzelnen Mitgliedstaaten allein
tätig werden könnten. Zwischen den einzelstaatlichen Programmen bestehen
beträchtliche Unterschiede. Ihre Fragmentierung und partiellen Überschneidungen
verlangen ein effizienteres Tätigwerden auf Ebene der Europäischen Union. Die
Zusammenlegung und Koordinierung der Forschungs- und Innovationsanstrengungen
auf EU-Ebene ist daher erfolgversprechender: Zum einen kann so dem
grenzüberschreitenden Charakter der zu entwickelnden Infrastrukturen und
Technologien Rechnung getragen werden, zum anderen der Notwendigkeit, über
ausreichende Ressourcen zu verfügen. Die Maßnahmen der EU werden zur
Rationalisierung der Forschungsprogramme beitragen und die Interoperabilität
der entwickelten Systeme gewährleisten. Dies geschieht nicht allein durch
gemeinsame pränormative Forschungsarbeiten zur Vorbereitung von Normen, sondern
auch durch eine De-facto-Standardisierung, die sich aus der engen
Forschungszusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Demonstrationsprojekten
ergibt. Diese Standardisierung wird einen größeren Markt eröffnen und den
Wettbewerb fördern. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen
die Bestimmungen dieser Verordnung nicht über das für die Erreichung ihrer
Ziele erforderliche Maß hinaus. 4. AUSWIRKUNGEN
AUF DEN HAUSHALT Der maximale Finanzbeitrag der Union zur „Shift2Rail“-Initiative
wird auf 450 Mio. EUR[5],
einschließlich der EFTA-Beiträge, festgesetzt und wird aus den Mitteln des
Gesamthaushaltsplans der Union bestritten, die für das Spezifische Programm zur
Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ vorgesehen sind. Dieser
Beitrag wird aus den für den Themenbereich „Intelligenter, umweltfreundlicher
und integrierter Verkehr“ des Teils „Gesellschaftliche Herausforderungen“
bereitgestellten Mitteln finanziert[6].
Der Betrag umfasst 52 Mio. EUR, die – bis zur Gründung des
Gemeinsamen Unternehmens S2R – für die Finanzierung von
Verbundforschungsmaßnahmen im Bereich des Schienenverkehrs im Rahmen des
H2020-Arbeitsprogramms für den Verkehrsbereich (2014-2015) bereitgestellt
werden sollen. Diese Verbundforschungsmaßnahmen werden die Vorläufer der
Forschungs- und Innovationsmaßnahmen sein, die später von dem Gemeinsamen
Unternehmen S2R finanziert werden. Die Verwaltung dieser Maßnahmen und der
entsprechenden Finanzmittel sowie alle Beträge, die nicht infolge der Aufforderungen
zur Einreichung von Vorschlägen zugeteilt wurden, können vom Gemeinsamen
Unternehmen S2R übernommen werden, sobald es über die operative Fähigkeit zur
Ausführung seines eigenen Haushalts verfügt. Zur Deckung der operativen Kosten
steuert die Industrie Beiträge in mindestens der gleichen Höhe bei, wie sie die
Union zur Verfügung stellt. Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen
Unternehmens S2R betragen für seine gesamte Laufzeit höchstens
27 Mio. EUR. Diese Kosten werden zu gleichen Teilen durch finanzielle
Beiträge der Union und der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R
als der Union gedeckt[7]. 2013/0445 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Gründung des
Gemeinsamen Unternehmens „Shift2Rail“ DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188
Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[8], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[9], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Strategie
Europa 2020[10]
wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für
Investitionen in Wissen und Innovation, einschließlich Öko-Innovationen, zu
schaffen, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union
zu erreichen. (2) In dem am 28. März 2011
verabschiedeten Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen
Verkehrsraum“ („Weißbuch von 2011“)[11]
wird die Notwendigkeit unterstrichen, einen einheitlichen europäischen
Eisenbahnraum zu schaffen, damit ein wettbewerbsorientiertes und
ressourcenschonendes Verkehrssystem verwirklicht werden kann, und große
gesellschaftliche Fragen wie die steigende Verkehrsnachfrage, die
Verkehrsüberlastung, die Energieversorgungssicherheit und den Klimawandel
anzugehen. Dem Weißbuch zufolge werden Innovationen für diese Strategie
entscheidend sein; außerdem müsse die EU-Forschung den gesamten Zyklus von
Forschung, Innovation und Einführung auf integrierte Weise – durch
Konzentration auf die vielversprechendsten Technologien und das Zusammenbringen
aller beteiligten Akteure – angehen. (3) Mit der Verordnung (EU)
Nr. […]/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] 2013 über
das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2014-2010
(Rahmenprogramm „Horizont 2020“)[12]
wird eine größere Wirkung der Forschungs- und Innovationsanstrengungen
angestrebt, indem EU-Finanzmittel und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen
öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) in Bereichen zusammengeführt werden,
in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen
Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Bewältigung gesellschaftlicher
Herausforderungen beitragen können. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften
durch Finanzhilfen für gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage
von Artikel 187 AEUV gegründet werden. (4) Gemäß dem Beschluss
Nr. […]/2013/EU des Rates vom [...] 2013 über das Spezifische Programm zur
Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“
(2014-2020)[13]
können gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Rahmenprogramms
„Horizont 2020“ unter den Bedingungen des Beschlusses gegründet wurden,
unterstützt werden. (5) In der Mitteilung der
Kommission „Öffentlich-private Partnerschaften im Rahmen von „Horizont 2020“ –
ein leistungsstarkes Instrument für Innovation und Wachstum in Europa“[14] werden spezifische
öffentlich-private Partnerschaften genannt, die unterstützt werden sollen,
darunter die fünf gemeinsamen Unternehmen der gemeinsamen
Technologieinitiativen und das Gemeinsame Unternehmen SESAR (Single European
Sky ATM Research). Außerdem wird darauf abgehoben, dass angesichts des
erforderlichen Forschungs- und Innovationsaufwands, der für den Aufbau einer
Führungsrolle der EU im Bereich der Schienenverkehrstechnologien vonnöten ist,
sowie der politischen Notwendigkeit der Vollendung des einheitlichen
europäischen Eisenbahnraums ein gemeinsames Unternehmen im Eisenbahnsektor
sinnvoll ist. (6) Die Mitteilung der Kommission
an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über „Das vierte Eisenbahnpaket
– Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zur Steigerung von
Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der EU“ (das „vierte Eisenbahnpaket“)[15] wird betont, dass ein
gemeinsames Unternehmen im Eisenbahnsektor notwendig ist, um durch die
Förderung bahnbrechender Innovationen bei Schienenfahrzeugen im Personenverkehr,
im Güterverkehr, bei Verkehrsmanagementsystemen und bei der
Schieneninfrastruktur einen Beitrag zur Entwicklung der Schiene als
Verkehrsträger zu leisten. Sie unterstreicht angesichts der Knappheit
öffentlicher Mittel die Bedeutung eines besseren Preis-Leistungs-Verhältnisses
im Schienenverkehr dank der Schaffung eines Binnenmarktes und fordert einen
stärker europäisch ausgerichteten Ansatz für den Schienenverkehr, um die
Verlagerung des Straßen- und Luftverkehrs auf die Schiene zu fördern. (7) Das Gemeinsame Unternehmen
„Shift2Rail“ (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen S2R“) sollte eine ÖPP sein,
durch die sich die Investitionen der Union in Forschung und Innovation für den
Schienenverkehrssektor fördern und besser koordinieren lassen, damit der Übergang
zu einem stärker integrierten, effizienten, nachhaltigen und attraktiven
Eisenbahnverkehrsmarkt in der EU beschleunigt und erleichtert wird; dabei wird
den Erfordernissen der Unternehmen der Eisenbahnbranche und dem übergeordneten
Ziel der Vollendung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums Rechnung
getragen. Insbesondere sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R zu spezifischen
Zielen beitragen, die im Weißbuch von 2011 und im vierten Eisenbahnpaket
festgelegt sind: dazu gehören eine verbesserte Effizienz des
Schienenverkehrssektors zur Entlastung der öffentlichen Haushalte, ein
beträchtlicher Ausbau oder die Modernisierung der Schienennetzkapazität, damit
die Schiene effektiv konkurrieren und einen deutlich höheren Anteil des
Personen- und Güterverkehrs übernehmen kann, eine verbesserte Qualität der
Schienenverkehrsdienste durch Orientierung an den Bedürfnissen der Passagiere
und der Spediteure, die Beseitigung von technischen Hindernissen, die dem
Sektor in Bezug auf die Interoperabilität im Weg stehen, und die Verringerung
der negativen mit dem Eisenbahnverkehr verbundenen externen Effekte. Die
Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Hinblick auf die
Verwirklichung dieser Ziele sollte anhand von zentralen Leistungsindikatoren
gemessen werden. (8) Die Modalitäten der
Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten in der
Satzung des Gemeinsamen Unternehmens S2R als Teil dieser Verordnung festgelegt
werden. (9) Als Gründungsmitglieder des
Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten die Union, vertreten durch die Kommission,
und die in Anhang II aufgeführten anderen Gründungsmitglieder als die
Union, die die in Anhang I dieser Verordnung festgelegte Satzung gebilligt
haben, gelten. Diese anderen Gründungsmitglieder als die Union sind finanziell
solide einzelne Rechtspersonen, die nach intensiven Konsultationen der
Interessenträger schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, einen größeren
finanziellen Beitrag zur Durchführung von Forschungstätigkeiten im
Gegenstandsbereich des Gemeinsamen Unternehmens S2R innerhalb einer Struktur,
die auf den Charakter einer öffentlich-privaten Partnerschaft zugeschnitten
ist, zu leisten, und die finanziell dazu in der Lage sind. (10) Eine substanzielle Beteiligung
der Industrie ist ein wesentlicher Bestandteil der S2R-Initiative. Es ist daher
von grundlegender Bedeutung, dass die öffentlichen Mittel für die
S2R-Initiative durch Beiträge der Industrie in mindestens gleicher Höhe ergänzt
werden. Die Mitgliedschaft wird daher anderen öffentlichen und
privatwirtschaftlichen Einrichtungen offen stehen, die bereit sind, die
Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung von Forschungs-
und Innovationstätigkeiten im Gegenstandsbereich des Gemeinsamen Unternehmens
S2R erforderlich sind. (11) Ziel des Gemeinsamen
Unternehmen S2R sollte sein, die Forschungs-, Entwicklungs- und
Validierungstätigkeiten der S2R-Initiative zu leiten, indem Mittel des
öffentlichen und des privaten Sektors, die seine Mitglieder bereitstellen,
gebündelt werden und auf interne und externe technische Ressourcen
zurückgegriffen wird. Es sollte neue Formen der Zusammenarbeit zwischen den
Akteuren der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors und den
Akteuren außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors aufbauen, die mit
den Wettbewerbsregeln vereinbar sind, und die Erfahrung und das Fachwissen der
Europäischen Eisenbahnagentur zu Fragen der Interoperabilität und der
Sicherheit einbringen. (12) Um seine Ziele zu erreichen,
sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R finanzielle Unterstützung bereitstellen,
vor allem in Form von Finanzhilfen an Mitglieder und durch die am besten
geeigneten Maßnahmen, z. B. die Vergabe von Aufträgen oder die Gewährung
von Finanzhilfen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen. (13) Die Tätigkeiten des
Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten transparent sein; daher sollte es alle
relevanten verfügbaren Informationen an seine zuständigen Gremien weiterleiten
sowie seine Tätigkeiten angemessen bekannt machen. (14) Die Tätigkeiten des
Gemeinsamen Unternehmens S2R betreffen in erster Linie Forschung und
Innovation. Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte daher aus dem
Rahmenprogramm „Horizont 2020“ stammen. Im Hinblick auf maximale Wirkungskraft
sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R enge Synergien mit anderen
Unionsprogrammen und Förderinstrumenten aufbauen, z. B. mit der Fazilität
„Connecting Europe“, den Europäischen Strukturfonds und dem Investmentfonds
oder der Fazilität zur Finanzierung auf Risikoteilungsbasis. (15) Die Beiträge der anderen
Mitglieder als der Union sollten in einer Beitrittsvereinbarung mit dem
Gemeinsamen Unternehmen S2R festgelegt werden. Diese Beiträge sollten sich
nicht nur auf die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens S2R und die
Kofinanzierungsbeiträge beschränken, die für die Durchführung der von dem
Gemeinsamen Unternehmen S2R unterstützten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen
erforderlich sind. Ihre Beiträge sollten – mit Blick auf eine starke
Hebelwirkung – auch aus zusätzlichen, von ihnen durchzuführenden Tätigkeiten
bestehen. Diese zusätzlichen Tätigkeiten sollten Beiträge zu der umfassenderen
S2R-Initiative darstellen. (16) Die Beteiligung an indirekten
Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen S2R unterstützt werden, sollte
der Verordnung (EU) Nr.…/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...
2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und
Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)[16]
sowie für die Verbreitung der Ergebnisse entsprechen. (17) Der Finanzbeitrag der Union
für das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte im Einklang mit dem Grundsatz der
wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die
indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates[17]
und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission[18] verwaltet werden. (18) Rechnungsprüfungen der
Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [Rahmenprogramm „Horizont
2020“] auf eine Weise durchgeführt werden, durch die der Verwaltungsaufwand
gering gehalten wird. (19) Die finanziellen Interessen
der Union und der übrigen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten
während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt
werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von
Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht
ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und
finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr.
966/2012. (20) Der Interne Prüfer der
Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen S2R die gleichen
Befugnisse ausüben, die er gegenüber der Kommission ausübt. (21) In Übereinstimmung mit
Artikel 287 Absatz 1 AEUV kann im Gründungsakt von Einrichtungen oder
sonstigen Stellen, die von der Union geschaffen werden, die Prüfung der
Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen durch den
Rechnungshof ausgeschlossen werden. Gemäß Artikel 60 Absatz 5 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Rechnungslegung der
Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 derselben Verordnung der Prüfung
durch eine unabhängige Prüfstelle unterzogen, die unter anderem die
Zuverlässigkeit der Rechnungslegung sowie die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge beurteilt. Das Ziel der
Vermeidung doppelter Rechnungsprüfungen rechtfertigt, dass die Rechnungslegung
des Gemeinsamen Unternehmens S2R nicht durch den Rechnungshof geprüft werden
sollte. (22) Um die Gründung des
Gemeinsamen Unternehmens S2R zu erleichtern, sollte die Kommission solange für
die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Unternehmens verantwortlich
sein, bis dieses über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen
Haushaltsplans verfügt. (23) Da die Ziele des Gemeinsamen
Unternehmens S2R2, nämlich die Stärkung der industriellen Forschung und
Innovation in der gesamten Union, nicht in ausreichendem Maße von den
Mitgliedstaaten verwirklicht und – im Interesse der Vermeidung von
Überschneidungen, des Erreichens einer kritischen Masse und der optimalen
Nutzung öffentlicher Mittel – besser auf Unionsebene erreicht werden können,
kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen beschließen.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip
geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 – Gründung 1. Zur Koordinierung und
Verwaltung der Investitionen der Union in Forschung und Innovation für den
europäischen Schienenverkehrssektor wird für den Zeitraum bis zum
31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des
Artikels 187 AEUV (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen 'Shift2Rail'“
oder „Gemeinsames Unternehmen S2R“) gegründet. 2. Das Gemeinsame Unternehmen
S2R ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten
Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[19] betraut ist. 3. Das Gemeinsame Unternehmen
S2R besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die
weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach
dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann bewegliches und unbewegliches
Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. 4. Sitz des Gemeinsamen
Unternehmens S2R ist Brüssel, Belgien. 5. Die Satzung des Gemeinsamen
Unternehmens S2R ist in Anhang I niedergelegt. Artikel 2 – Ziele 1. Das Gemeinsame Unternehmen
S2R hat folgende allgemeinen Ziele: (a)
Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr.…/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2013 über das
Rahmenprogramm „Horizont 2020“ und insbesondere zu dem Themenbereich
„Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ des Teils
„Gesellschaftliche Herausforderungen“ des Beschlusses Nr. …/2013/EU des
Rates vom … 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont
2020“; (b)
Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen
europäischen Eisenbahnraums, zu einem schnelleren und kostengünstigeren Übergang
zu einem attraktiveren, wettbewerbsfähigeren, effizienteren und nachhaltigeren
europäischen Schienenverkehrssystem und zur Verlagerung des Straßen- und des
Luftverkehrs auf die Schiene im Rahmen eines umfassenden und koordinierten
Ansatzes, der dem Forschungs- und Innovationsbedarf des Schienenverkehrssystems
und seiner Nutzer gerecht wird. Dabei sollten folgende Themengebiete behandelt
werden: Schienenfahrzeuge, Schieneninfrastruktur und Verkehrsmanagement für die
Marktsegmente des Güterverkehrs sowie des Fern-, Regional-, Nah- und
Stadtverkehrs im Bereich Personenbeförderung sowie intermodale Verbindungen
zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern, sodass den Nutzern eine
integrierte End-to-End-Lösung für ihren Reise- und Beförderungsbedarf auf der
Schiene geboten wird – von der Hilfestellung bei Transaktionen bis hin zur
Unterstützung während der Fahrt; (c)
Entwicklung – und Gewährleistung der wirksamen und
effizienten Umsetzung – eines strategischen Masterplans („S2R-Masterplan“)
gemäß Klausel 1 Nummer 4 der Satzung in Anhang I; (d)
Wahrnehmung der Funktion als zentrale Anlaufstelle
für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Bereich des Schienenverkehrs, die
auf Ebene der Union gefördert werden, einschließlich Koordinierung der Projekte
und Bereitstellung der einschlägigen Informationen für alle Beteiligten; (e)
aktive Förderung der Beteiligung und Einbeziehung
sämtlicher relevanter Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des
Schienenverkehrssektors und von außerhalb des traditionellen
Schienenverkehrssektors, insbesondere von Produzenten von Eisenbahnausrüstung
(sowohl von Schienenfahrzeugen als auch von Zugsteuerungssystemen) und deren
Lieferkette, Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen (sowohl des
Personen- als auch des Güterverkehrs), Leasing-Firmen für Schienenfahrzeuge,
Zertifizierungsstellen, Berufsverbänden und Nutzervereinigungen (sowohl des
Personen- als auch des Güterverkehrs), sowie der einschlägigen
wissenschaftlichen Einrichtungen oder Wissenschaftskreise. Die Beteiligung
kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition in der
Empfehlung 2003/361/EG[20]
der Kommission wird gefördert. 2. Insbesondere strebt das
Gemeinsame Unternehmen S2R die Entwicklung, Integration, Demonstration und
Validierung innovativer Technologien und Lösungen an, die den strengsten
Sicherheitsnormen gerecht werden und deren Wert anhand zentraler
Leistungsindikatoren gemessen werden kann, u.a. folgender: (a)
eine Verringerung der Lebenszykluskosten des
Schienenverkehrssystems um 50 % durch Senkung der Kosten für die
Entwicklung, die Instandhaltung, den Betrieb und die Erneuerung der
Infrastruktur und der Schienenfahrzeuge sowie durch höhere Energieeffizienz; (b)
eine Erhöhung der Kapazität des
Schienenverkehrssystems um 100 % zur Deckung der gestiegenen Nachfrage
nach Dienstleistungen im Bereich der Personen- und Güterbeförderung auf der
Schiene; (c)
eine Erhöhung der Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit
von Schienenverkehrsdiensten um 50 %; (d)
die Beseitigung der verbleibenden technischen
Hindernisse, die dem Schienenverkehrssektor in Bezug auf Interoperabilität und
Effizienz im Weg stehen, insbesondere durch Klärung der Punkte, die in den
Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) aufgrund mangelnder
technischer Lösungen noch ungeklärt sind, und Gewährleistung der vollständigen
Interoperabilität aller von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R entwickelten
Systeme und Lösungen; (e)
Verringerung der mit dem Schienenverkehr
verbundenen externen Effekte, insbesondere im Hinblick auf Lärm,
Erschütterungen, Emissionen und sonstige Umweltauswirkungen. Artikel 3 – Finanzbeitrag der Union 1. Der maximale Finanzbeitrag
der Union zur „Shift2Rail“-Initiative wird auf 450 Mio. EUR,
einschließlich der EFTA-Beiträge, festgesetzt und wird aus den Mitteln des
Gesamthaushaltsplans der Union, die für das Spezifische Programm zur
Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ vorgesehen sind, im Einklang
mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 1
Buchstabe c Ziffer iv und der Artikel 60 und 61 der Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen im Sinne von Artikel 209
der genannten Verordnung geleistet. Dieser Betrag umfasst Folgendes: (a)
einen Höchstbeitrag zum Gemeinsamen Unternehmen S2R
zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten in Höhe von 398 Mio. EUR.
Zu den Verwaltungskosten trägt die Union höchstens 13,5 Mio. EUR bei; (b)
einen zusätzlichen Betrag in Höhe von höchstens
52 Mio. EUR, der im Rahmen des H2020-Arbeitsprogramms für den
Verkehrsbereich (2014-2015) bereitgestellt wird. Die Verwaltung dieses
Zusatzbeitrags kann von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R übernommen werden,
sobald es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen
Haushaltsplans verfügt. 2. Zusätzliche Mittel in
Ergänzung des in Absatz 1 genannten Beitrags können mit Hilfe anderer
Unionsinstrumente zur Förderung von Maßnahmen beigesteuert werden, die die
Einführung ausgereifter Ergebnisse des Gemeinsamen Unternehmens S2R zum
Gegenstand haben. 3. Die Bestimmungen für den
Beitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen
Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im
Namen der Union mit dem Gemeinsamen Unternehmen S2R abschließt. 4. In der
Übertragungsvereinbarung nach Absatz 3 sind die in Artikel 58
Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der Delegierten Verordnung der
Kommission (EU) Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie Folgendes zu regeln: (a)
die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen
Unternehmens S2R im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß
Anhang II des Beschlusses Nr. .../EU [Spezifisches Programm zur
Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“]; (b)
die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen
Unternehmens S2R im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des
Beschlusses Nr. .../EU [Spezifisches Programm zur Durchführung des
Rahmenprogramms „Horizont 2020“]; (c)
die spezifischen Leistungsindikatoren für die
Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens S2R; (d)
die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten,
die die Kommission für die Formulierung ihrer Forschungs- und
Innovationspolitik und die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten
benötigt; (e)
den Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche
Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und
Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie Änderungen der Zahl der
Mitarbeiter. Artikel 4 – Beiträge von anderen
Mitgliedern als der Union 1. Die anderen Mitglieder des
Gemeinsamen Unternehmens S2R als die Union leisten ihren jeweiligen Beitrag
oder veranlassen die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, diesen zu leisten.
Der Gesamtbeitrag aller anderen Mitglieder als der Union während des in
Artikel 1 genannten Zeitraums beläuft sich auf mindestens 470 Mio. EUR
2. Der in Absatz 1 genannte
Beitrag umfasst Folgendes: (a)
Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen S2R in Höhe
von mindestens 350 Mio. EUR gemäß Klausel 15 Nummer 2 und
Klausel 15 Nummer 3 Buchstabe b der Satzung in Anhang I,
einschließlich mindestens 200 Mio. EUR von den anderen
Gründungsmitgliedern als der Union und den mit ihnen verbundenen
Rechtspersonen, und mindestens 150 Mio. EUR von assoziierten
Mitgliedern und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen; (b)
Sachbeiträge in Höhe von mindestens
120 Mio. EUR, von denen mindestens 70 Mio. EUR von den
anderen Gründungsmitgliedern als der Union und den mit ihnen verbundenen
Rechtspersonen stammen, und von mindestens 50 Mio. EUR von
assoziierten Mitgliedern und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die den
Kosten entsprechen, die ihnen bei zusätzlichen Tätigkeiten entstehen, die sie
außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R durchführen; diese
Tätigkeiten ergänzen den Arbeitsplan und tragen zu den Zielen des
S2R-Masterplans bei. Sonstige Förderprogramme der Union können diese Kosten in
Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Verfahren mittragen. In solchen
Fällen ersetzt die Finanzierung durch die Union nicht die Sachbeiträge der
anderen Mitglieder als der Union oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen. Die in Buchstabe b genannten Kosten kommen
nicht für eine finanzielle Unterstützung durch das Gemeinsame Unternehmen S2R
in Frage. Die entsprechenden Tätigkeiten werden in einer Beitrittsvereinbarung
im Sinne von Klausel 3 Nummer 2 der Satzung in Anhang I
aufgeführt, in dem der voraussichtliche Wert der Beiträge angegeben ist. 3. Die anderen Mitglieder des
Gemeinsamen Unternehmens S2R als die Union melden jährlich bis zum
31. Januar dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens S2R den Wert
der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Geschäftsjahre
geleistet wurden. 4. Für die Zwecke der Bestimmung
des Werts der Sachbeiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b und
Klausel 15 Nummer 3 Buchstabe b der Satzung in Anhang I
werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden
Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die
betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen
Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards/International
Financial Reporting Standards) bestimmt. Die Kosten werden von einem
unabhängigen externen Prüfer zertifiziert, der von der jeweiligen Rechtsperson
benannt wird. Die Bestimmung des Werts der Beiträge wird vom Gemeinsamen
Unternehmen S2R überprüft. Bei verbleibenden Unsicherheiten kann das Gemeinsame
Unternehmen S2R eine Prüfung der Wertbestimmung gemäß Klausel 20 der
Satzung vornehmen. 5. Einem anderen Mitglied des
Gemeinsamen Unternehmens S2R als der Union, das seinen Verpflichtungen in Bezug
auf die in Absatz 2 genannten Beiträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Ablauf der in seiner Beitrittsvereinbarung festgelegten Frist nachkommt, wird
das Stimmrecht im Verwaltungsrat entzogen, bis seine Verpflichtungen erfüllt
sind. Wenn es die Verpflichtungen nach Ablauf einer weiteren Frist von sechs
Monaten immer noch nicht erfüllt, wird seine Mitgliedschaft aufgehoben. 6. Zusätzlich zu Absatz 5
kann die Kommission die Zahlung des Finanzbeitrags der Union zum Gemeinsamen
Unternehmen S2R beenden, den Beitrag anteilsmäßig kürzen oder seine Zahlung
aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Klausel 23 Nummer 2 der
Satzung in Anhang I einleiten, wenn diese Mitglieder oder die mit ihnen
verbundenen Rechtspersonen die in Absatz 2 genannten Beiträge nicht, nur
teilweise oder verspätet leisten. Artikel 5 – Finanzregelung Das Gemeinsame Unternehmen S2R beschließt eine
eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. … [Delegierte Verordnung über die
Musterfinanzregelung für Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 der
Haushaltsordnung]. Artikel 6 – Personal 1. Für das Personal des
Gemeinsamen Unternehmens S2R gelten das Statut der Beamten der Europäischen
Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS)
Nr. 259/68 des Rates[21],
sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union
erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. 2. Der Verwaltungsrat übt in
Bezug auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R die Befugnisse aus, die
der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle, die zum
Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden
(nachstehend „Befugnisse der Anstellungsbehörde“). Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110
des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2
Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem
Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde
übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die
Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese
Befugnisse weiter übertragen. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat die
Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie
die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss
vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner
Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens S2R als
dem Exekutivdirektor übertragen. 3. Der Verwaltungsrat erlässt im
Einklang mit Artikel 110 des Statuts die geeigneten
Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. 4. Die Personalstärke wird im
Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens S2R unter Angabe der Zahl der
Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der
Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem
jährlichen Haushaltsplan festgelegt. 5. Das Personal des Gemeinsamen
Unternehmens S2R besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten. 6. Sämtliche Personalausgaben
trägt das Gemeinsame Unternehmen S2R. Artikel 7 – Abgeordnete nationale
Sachverständige und Praktikanten 1. Das Gemeinsame Unternehmen
S2R kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die
keine Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens sind. Die Zahl der abgeordneten
nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zum
Personal nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der
jährliche Haushaltsplan einzuhalten. 2. Der Verwaltungsrat erlässt
einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler
Sachverständiger an das Gemeinsame Unternehmen S2R und den Einsatz von
Praktikanten. Artikel 8 – Vorrechte und Befreiungen Das Protokoll über die Vorrechte und
Befreiungen der Union findet auf das Gemeinsame Unternehmen S2R und sein
Personal Anwendung. Artikel 9 – Haftung des Gemeinsamen
Unternehmens S2R 1. Für die vertragliche Haftung
des Gemeinsamen Unternehmens S2R sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen
und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den
jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend. 2. Im Rahmen der
außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen S2R für alle
Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht,
Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen
Mitgliedstaaten gemeinsam sind. 3. Etwaige
Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens S2R aufgrund der Haftung
gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und
Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens S2R und werden aus
seinen Mitteln bestritten. 4. Für die Erfüllung seiner
Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen S2R. Artikel 10 – Zuständigkeit des Gerichtshofs
und anwendbares Recht 1. Der Gerichtshof der
Europäischen Union ist unter den im AEUV festgelegten Bedingungen sowie in
folgenden Fällen zuständig: (a)
für Streitfälle zwischen den Mitgliedern, die sich
auf den Gegenstand dieser Verordnung beziehen; (b)
aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen,
Beschlüssen oder Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen S2R geschlossen hat; (c)
für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines
durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R in Ausübung seiner
Tätigkeit verursachten Schadens; (d)
für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen
Unternehmen S2R und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den
Bedingungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. 2. In Angelegenheiten, die nicht
durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Unionsrechts geregelt
sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen S2R seinen
Sitz hat. Artikel 11 – Bewertung 1. Bis spätestens zum
31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung des
Gemeinsamen Unternehmens S2R vor. Die Kommission übermittelt die
Schlussfolgerungen der Bewertung und ihre Anmerkungen dem Europäischen
Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2018. 2. Auf der Grundlage der
Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 1 kann die Kommission
Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder sonstige geeignete Maßnahmen
ergreifen. 3. Innerhalb von sechs Monaten
nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens S2R, in jedem Fall aber spätestens
zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Klausel 23 der
Satzung in Anhang I, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des
Gemeinsamen Unternehmens S2R vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung
werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Artikel 12 – Entlastung 1. Die Entlastung für den
Haushaltsvollzug hinsichtlich des Beitrags der Union zum Gemeinsamen
Unternehmen S2R ist Teil der Entlastung der Kommission, die das Europäische
Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß
Artikel 319 AEUV gewährt. 2. Das Gemeinsame Unternehmen
S2R arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen
zusammen und stellt gegebenenfalls alle zusätzlich benötigten Informationen
bereit. Es kann in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen mit
den jeweiligen Organen oder Einrichtungen teilzunehmen und den bevollmächtigten
Anweisungsbefugten der Kommission zu unterstützen. Artikel 13 – Ex-post-Prüfungen 1. Ex-post-Prüfungen der
Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden vom Gemeinsamen Unternehmen S2R
gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. … [Rahmenprogramm „Horizont 2020“]
als Teil der indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“
durchgeführt. 2. Im Interesse der Kohärenz
kann die Kommission beschließen, die in Absatz 1 genannten Prüfungen
durchzuführen. Artikel 14 – Schutz der finanziellen
Interessen der Mitglieder 1. Unbeschadet der
Klausel 19 Nummer 4 der Satzung in Anhang I gewährt das
Gemeinsame Unternehmen S2R Bediensteten der Kommission und anderen von dem
Gemeinsamen Unternehmen S2R oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem
Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen
Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfungen
erforderlich sind. 2. Das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren
der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates[22]
und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom
11. November 1996[23]
Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen,
um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder
Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützt werden, ein
Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. 3. Unbeschadet der
Absätze 1 und 2 ist in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich
aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem Gemeinsamen
Unternehmen S2R, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu
erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und
Untersuchungen durchzuführen. 4. Das Gemeinsame Unternehmen
S2R stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder
angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen
durchgeführt werden. 5. Das Gemeinsame Unternehmen
S2R tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen
dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen
Untersuchungen durch OLAF[24]
bei. Das Gemeinsame Unternehmen S2R beschließt die notwendigen Maßnahmen, um
die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern. Artikel 15 – Vertraulichkeit Unbeschadet des
Artikels 16 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen S2R den Schutz
sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder
oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens S2R Beteiligten
beeinträchtigen könnte. Artikel 16 - Transparenz 1. Die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai
2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen
Parlaments, des Rates und der Kommission[25]
gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens S2R. 2. Das Gemeinsame Unternehmen
S2R legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest. 3. Unbeschadet des
Artikels 10 kann gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen
S2R gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach
Maßgabe des Artikels 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt
werden. 4. Das Gemeinsame
Unternehmen S2R legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des
Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft[26] fest. Artikel 17 – Regeln für die Beteiligung und
die Verbreitung der Ergebnisse Die Verordnung (EU) Nr. ... [Beteiligungs- und
Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] gilt für die vom Gemeinsamen
Unternehmen S2R finanzierten Maßnahmen. Laut dieser Verordnung ist das
Gemeinsame Unternehmen S2R eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend
Klausel 2 der Satzung in Anhang 1 finanzielle Unterstützung für
indirekte Maßnahmen bereit. Artikel 18 – Unterstützung durch den
Sitzstaat Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen S2R
und dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses
Staates für das Gemeinsame Unternehmen S2R geschlossen werden. Artikel 19 – Erste Maßnahmen 1. Die Kommission ist für die
Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens S2R
verantwortlich, bis dieses über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung
seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Die Kommission führt in Einklang mit dem
Unionsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den anderen
Mitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien des Gemeinsamen
Unternehmens S2R durch. 2. Zu diesem Zweck (a)
kann die Kommission einen Beamten benennen, der die
Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt und von einer
begrenzten Zahl von Kommissionsbeamten unterstützt werden kann, bis der
Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß
Klausel 9 des Anhangs I die Amtsgeschäfte aufnimmt; (b)
übt der Interimsdirektor in Abweichung von
Artikel 6 Absatz 2 die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus; (c)
kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener
Beamter übergangsweise einsetzen. 3. Der Interims-Exekutivdirektor
kann alle Zahlungen genehmigen, für die im Jahreshaushaltsplan des Gemeinsamen
Unternehmens S2R Mittel zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Vereinbarungen und Verträge – nach Annahme des
Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R auch Arbeitsverträge – schließen
sowie Beschlüsse fassen. 4. Der Interims-Exekutivdirektor
bestimmt im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens
S2R und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats den Tag, an dem das
Gemeinsame Unternehmen S2R über die Fähigkeit zur Ausführung seines eigenen
Haushaltsplans verfügt. Ab diesem Tag nimmt die Kommission für die Tätigkeiten
des Gemeinsamen Unternehmens S2R keine Mittelbindungen mehr vor und führt keine
Zahlungen mehr aus. Artikel 20 – Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident RAHMEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1. RAHMEN
DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1 Bezeichnung
des Vorschlags/der Initiative 1.2 Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur: 1.3 Art des
Vorschlags/der Initiative 1.4 Ziel(e) 1.5 Begründung des
Vorschlags/der Initiative 1.6 Laufzeit der
Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7 Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung
2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1 Monitoring und
Berichterstattung 2.2 Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3 Prävention von
Betrug und Unregelmäßigkeiten 3 GESCHÄTZTE
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1 Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2 Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht
3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3 Geschätzte Auswirkungen
auf die Einnahmen FINANZBOGEN 1. RAHMEN
DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung
des Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens
„Shift2Rail“ 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur[27]: Politikbereich:
Titel 6 - Verkehr Tätigkeit:
Kapitel 06 03: Horizont 2020 – Forschung und Innovation im
Verkehrssektor 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative X Der Vorschlag/Die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/Die
Initiative betrifft eine neue
Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[28]. ¨ Der Vorschlag/Die
Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/Die
Initiative betrifft eine neu
ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit
dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der
Kommission Generelles
Ziel der vorgeschlagenen Initiative ist die bessere Abstimmung der Forschungs-
und Innovationsanstrengungen im Schienenverkehrssektor der EU, damit die
Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums unterstützt und
gleichzeitig die Markteinführung innovativer Lösungen beschleunigt werden kann,
so dass die Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrssektors der EU erhöht wird.
1.4.2. Einzelziele(e)
und ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. (1)
Förderung zielgerichteter koordinierter und
langfristiger Investitionen in die Forschung und Innovation im
Schienenverkehrssektor der EU (2)
Erhöhung der Hebelwirkung der Forschungs- und Innovationsförderung
der EU (3)
Schaffung ausgedehnter Netzwerke und
Wissensaustausch zwischen den verschiedenen Akteuren (4)
Minderung der mit Innovationen verbundenen Risiken (5)
Verbesserung der operativen Ergebnisse und der
Effektivität der Forschung und Innovation im Schienenverkehrssektor. ABM/ABB-Tätigkeiten 06 03 03 01
Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und
nahtlosen europäischen Verkehrssystems 1.4.3. Erwartete
Ergebnisse und Auswirkungen Die
Initiative dürfte die Verbreitung technologischer Innovationen beschleunigen,
die die Schaffung eines tatsächlich integrierten und interoperablen
Schienenverkehrsmarktes der EU unterstützen, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit
des Schienenverkehrssektors der EU gegenüber anderen Verkehrsträgern und
ausländischen Konkurrenten gesteigert wird. Dies wird wiederum zur Verbesserung
der Qualität, Zuverlässigkeit und Kosteneffizienz der Schienenverkehrsdienste
in der EU beitragen. 1.4.4. Leistungs-
und Erfolgsindikatoren Die
ausführlichen Rahmenbedingungen für die Überwachung und Bewertung werden vom
Gemeinsamen Unternehmen S2R aufgestellt werden; in jedem Fall werden sie
Folgendes umfassen: Überwachung auf Projektebene und in Bezug auf die einzelnen
Arbeitspakete sowie regelmäßige Berichterstattung (vierteljährlich), auf der
Grundlage prägnanter und zuverlässiger zentraler Leistungsindikatoren (Key
Performance Indicators — KPI). 1.5. Überwachung
und Berichterstattung auf Programmebene, auf der Grundlage von Projekt- und
Arbeitspaketdaten, einschließlich der Überwachung der Qualität der Leistungen
anhand mehrerer Erfüllungskriterien; Überwachung des Projektmanagements zur
Überprüfung seiner Gesamtqualität und der Einhaltung des strategischen
Arbeitsprogramms. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz-
oder langfristig zu deckender Bedarf Gründung
eines Gemeinsamen Unternehmens als neue Form der Partnerschaft zwischen der
Kommission und der Industrie zur Forschungs- und Innovationsförderung; Festlegung
der vorrangigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, einschließlich
großmaßstäblicher Demonstrationsmaßnahmen, in einem strategischen Masterplan im
Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens; Mobilisierung
öffentlicher und privater Mittel für die Finanzierung der Tätigkeiten des
strategischen Masterplans; Organisation
von wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertung
und Auswahl von Projekten; Überwachung
und Verfolgung der finanziellen und wissenschaftlichen Aspekte von Projekten; Einführung
und Umsetzung sämtlicher Verfahren für das Gemeinsame Unternehmen S2R, auch der
Verfahren für die Rechnungsprüfung; Organisation
sonstiger Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Unternehmen S2R. 1.5.2. Mehrwert
durch die Intervention der EU In
Forschung und Innovation im Eisenbahnsektor wurde in der Vergangenheit wenig
investiert; die Investitionen leiden an Fragmentierung und Ineffizienz, was auf
die beträchtlichen Unterschiede bei den nationalen Programmen und den
Eisenbahnsystemen zurückzuführen ist. Die Bündelung und Koordinierung der
FuI-Anstrengungen auf EU-Ebene bietet bessere Erfolgsaussichten: Zum einen kann
so dem grenzüberschreitenden Charakter der zur Unterstützung des einheitlichen
europäischen Eisenbahnraums zu entwickelnden Infrastrukturen und Technologien
Rechnung getragen werden, zum anderen der Notwendigkeit, über ausreichende
Ressourcen zu verfügen. Maßnahmen auf EU-Ebene werden zu einer Rationalisierung
der Forschungsprogramme beitragen und die Interoperabilität der entwickelten
Systeme sicherstellen. Diese Standardisierung wird einen größeren Markt öffnen
und den Wettbewerb fördern. 1.5.3. Aus
früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse In
der Vergangenheit ist es mit den Forschungs- und Innovationsanstrengungen auf
EU-Ebene nicht gelungen, neue Technologien zu fördern, die eine weitere
Integration der unterschiedlichen nationalen Eisenbahn-Gesamtsysteme und der
verschiedenen Teilsysteme des Schienenverkehrssektors ermöglichen. Darüber
hinaus schlugen sich die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführten
EU-Forschungs- und Innovationsprojekte im Bereich des Schienenverkehrs nur
langsam und selten in Produkten nieder, die auf dem Markt eingeführt wurden,
und hatten geringe Auswirkungen. Das
neue Programm der EU für Forschung und Innovation „Horizont 2020“
unterstreicht, wie notwendig es ist, die Effizienz der EU-Förderung zu
verbessern, indem die bestehenden Forschungs- und Innovationsanstrengungen und
das Fachwissen gebündelt werden, insbesondere durch öffentlich-private
Partnerschaften. Öffentlich-private Partnerschaften auf EU-Ebene im Bereich
Forschung und Innovation wurden erstmals im Rahmen des
7. Forschungsrahmenprogramms (RP7) eingeführt: in Form von gemeinsamen
Unternehmen, die gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) gegründet wurden. Aus
mehreren Auswertungsrunden dieser Erfahrungen wurde deutlich, welch positive
Auswirkungen eine bessere Koordinierung der FuI-Förderung durch die EU auf die
Wirtschaft und Gesellschaft Europas hat. Die
Bewertungen der bestehenden gemeinsamen Unternehmen haben auch ergeben, dass
solidere Verpflichtungen der Partner aus der Industrie notwendig sind (wobei
diese Verpflichtungen und der damit verbundene Hebeleffekt genauer gemessen
werden müssen), dass diese Partner klare Ziele benötigen und dass eine größere
Offenheit gegenüber neuen Teilnehmern vonnöten ist. 1.5.4. Vereinbarkeit
mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Synergien
zwischen Fördermaßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ und Fördermitteln der
Mitgliedstaaten und Regionen sind möglich. Der stabile Charakter eines
gemeinsamen Unternehmens wird bei potenziellen externen Partnern Vertrauen
schaffen und somit dabei helfen, Mittel aus anderen Finanzierungsquellen zu
mobilisieren. Auch
können Synergien mit anderen Instrumenten auf EU-Ebene in Betracht gezogen
werden, wie z. B. mit der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF). 1.6. Laufzeit
der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
X Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit
–
X Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 1.1.2024 –
Finanzielle Auswirkungen von 2014 bis 2020 für die
Mittel für Verpflichtungen und von 2014 bis 2024 für die Mittel für Zahlungen ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit –
Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ], –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung[29] ¨ direkte Verwaltung durch die Kommission –
¨durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den
Delegationen der Union –
¨durch Exekutivagenturen ¨ geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten X indirekte Verwaltung durch Übertragung
von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten) –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds –
X Einrichtungen im Sinne des Artikels 209 der
Haushaltsordnung –
¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind – Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen Keine
Bemerkungen. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen
Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Das
Gemeinsame Unternehmen S2R wird durch Kontakte und gemäß Klausel 19 der Satzung
überwacht. Da
das Gemeinsame Unternehmen S2R eine Einrichtung in Form einer
öffentlich-privaten Partnerschaft gemäß Artikel 209 HO ist, unterliegt
seine Tätigkeit strengen Monitoring-Regeln. Das Monitoring erfolgt durch -
die Aufsicht durch den Verwaltungsrat; -
Zwischen- und Abschlussbewertungen durch externe Sachverständige (alle 3 Jahre
und am Ende des Programms, unter Aufsicht der Kommission). 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte
Risiken Die
Risikobewertung erfolgte in dem Bericht über die Folgenabschätzung.
Tabelle 8 in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen gibt einen
Überblick über die verschiedenen Risiken und ihre Bewertung (S. 39-40). 2.2.2. Angaben
zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle Die
Kommission wird über den bevollmächtigten Anweisungsbefugten dafür Sorge
tragen, dass die Bestimmungen für das Gemeinsame Unternehmen S2R in vollem
Umfang den Anforderungen der Artikel 60 und 61 der Haushaltsordnung
genügen. Die
interne Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens S2R stützt sich auf -
die Anwendung der internen Kontrollstandards, die Garantien bieten, die denen
der Kommission zumindest gleichwertig sind; -
Verfahren für die Auswahl der besten Projekte durch eine unabhängige
Evaluierung und für deren Umsetzung in Rechtsinstrumente; -
das projektbegleitende Projekt- und Vertragsmanagement; -
Ex-ante-Prüfungen sämtlicher Anträge, einschließlich Berücksichtigung der
Prüfbescheinigungen und der Ex-ante-Bescheinigungen über die Kostenmethodik, -
Ex-post-Prüfung einer Stichprobe von Anträgen im Rahmen der Ex-post-Prüfungen
von „Horizont 2020“; -
die wissenschaftliche Bewertung der Projektergebnisse. 2.2.3. Kosten
und Nutzen der Kontrollen Der
Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen die gleichen
Befugnisse aus, die er gegenüber der Kommission ausübt. Ferner kann der
Verwaltungsrat bei Bedarf dafür sorgen, dass eine interne Auditstelle des
Gemeinsamen Unternehmens eingerichtet wird. Der
Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens S2R hat als Anweisungsbefugter
die Aufgabe, ein kostenwirksames System für die interne Kontrolle und
Verwaltung einzuführen. Er ist verpflichtet, der Kommission über das
beschlossene System der internen Kontrolle Bericht zu erstatten. Die
Kommission wird im Rahmen der Ex-post-Prüfungen für das gesamte Programm
„Horizont 2020“ das Risiko von Verstößen über das noch festzulegende
Berichterstattungssystem sowie anhand der Ergebnisse von Ex-post-Prüfungen bei
den Empfängern, die vom Gemeinsamen Unternehmen S2R EU-Mittel erhalten haben,
überwachen. Bei
der Einrichtung des Kontrollsystems muss dem bei den Empfängern von EU-Mitteln
als auch beim Gesetzgeber entstandenen Eindruck Rechnung getragen werden, dass
der Kontrollaufwand, der notwendig ist, um die Fehler auf maximal 2 % zu
begrenzen, mittlerweile zu groß ist. Hierdurch entsteht die Gefahr, dass die
Forschungsprogramme der Union weniger attraktiv und so Forschung und Innovation
in der EU beeinträchtigt werden. 2.2.4. Voraussichtliches
Fehlerrisiko Da
die Regeln für die Beteiligung am Gemeinsamen Unternehmen S2R die gleichen sind
wie die, die die Kommission verwendet, und die Gruppe der Begünstigten ein
ähnliches Risikoprofil aufweist wie die Begünstigten im Rahmen von Maßnahmen
der Kommission, kann davon ausgegangen werden, dass die Fehlerquote der von der
Kommission für das Programm „Horizont 2020“ ermittelten Quote ähneln wird (d.
h. dass hinreichend Gewähr dafür besteht, dass die Fehlermarge sich über den
gesamten mehrjährigen Ausgabenzeitraum zwischen 2 und 5 % bewegen wird) mit dem
Ziel, letztlich eine Fehlermarge bei möglichst 2 % zum Abschluss der
mehrjährigen Programme zu erreichen, wenn die finanziellen Auswirkungen aller
Audits sowie Korrektur- und Erstattungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind. 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Kommission sorgt dafür, dass geeignete Vorkehrungen getroffen sind, damit bei
der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen die
finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen
Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame
Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung
zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen geschützt sind. Nach
Nummer 2.2.1 der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission“ (KOM(2011)
376 endg.) wird die Kommission eine enge Zusammenarbeit sowie Synergien
entwickeln und bei den Organen und Einrichtungen der EU einschließlich der
gemeinsamen Unternehmen für die Einführung der in der
Betrugsbekämpfungsstrategie festgelegten Standards werben. Das
Gemeinsame Unternehmen S2R wird beim Thema Betrug und Unregelmäßigkeiten mit
den Kommissionsdienststellen zusammenarbeiten. Das Gemeinsame Unternehmen S2R
legt eine Betrugsbekämpfungsstrategie fest, die unter Berücksichtigung der
Kosten und Nutzen der geplanten Maßnahmen im Verhältnis zu den Betrugsrisiken
angemessen ist. Außerdem ist der Rechnungshof befugt, bei allen
Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder
im Rahmen des Programms erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von
Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Das
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung
(Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen
aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit
einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag
über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt
oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Union vorliegt. 3. GESCHÄTZTE
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des
mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer 1A [Rubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 1 A || 06 03 07 33 – Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ (S2R) – Unterstützungsausgaben 06 03 07 34 – Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ (S2R) || GM || JA || JA || JA || JA Die Beiträge zu diesen
Haushaltslinien werden voraussichtlich aus folgenden Haushaltslinien stammen: GD MOVE
(Haushaltslinien 06 03 03 01 und
06 01 05 03): 70 % GD RTD (Haushaltslinien
08 02 03 04 und 08 01 05 03): 30 % Der jährliche Finanzbeitrag pro Haushaltslinie
ist in der nachstehenden Tabelle angegeben*. Haushaltslinie || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT 06 03 03 01 || 36,000 || 31,000 || 31,000 || 36,400 || 49,000 || 58,800 || 65,834** || 308,034 06 01 05 03[30] || 0,336 || 0,947 || 1,137 || 1,136 || 1,137 || 1,136 || 1,137 || 6,966 08 02 03 04 || 16,000 || 13,000 || 13,000 || 15,600 || 21,000 || 25,200 || 28,215** || 132,015 08 01 05 03 || 0,144 || 0,406 || 0,487 || 0,487 || 0,487 || 0,487 || 0,487 || 2,985 INSGESAMT || 52,480 || 45,353 || 45,623 || 53,624 || 71,624 || 85,623 || 95,673 || 450,000 *Diese Tabelle enthält
den Betrag von 52 Mio. EUR (von denen 70 % von der GD MOVE und
30 % von der GD RTD finanziert werden), der 2014 – bis zur Gründung des
Gemeinsamen Unternehmens S2R – für die Finanzierung von
Verbundforschungsmaßnahmen im Bereich des Schienenverkehrs im Rahmen des
H2020-Arbeitsprogramms für den Verkehrsbereich (2014-2015) bereitgestellt
werden. Die Verwaltung dieser Maßnahmen und der entsprechenden Finanzmittel
sowie alle Beträge, die nicht infolge der Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen zugeteilt wurden, können vom Gemeinsamen Unternehmen S2R übernommen
werden, sobald es über die operative Fähigkeit zur Ausführung seines eigenen
Haushalts verfügt. **Einschließlich
2,484 Mio. EUR unter der Haushaltslinie 06 03 03 01 und
1,065 Mio. EUR unter der Haushaltslinie 08 01 05 03,
was insgesamt 3,594 Mio. EUR ergibt, die 2020 für die Verwaltungskosten
von 2021-2024 vorzeitig bereitzustellen sind. 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1 A || Rubrik 1A - Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung || || || || || || || || || || || || || || Gemeinsames Unternehmen S2R || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 || Jahr 2024 || INSGESAMT Titel 1 – Personalausgaben || Verpflichtungen || (1) || 0,080 || 0,453 || 0,524 || 0,523 || 0,524 || 0,523 || 1,527 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 4,154 Zahlungen || (2) || 0,080 || 0,453 || 0,524 || 0,523 || 0,524 || 0,523 || 0,524 || 0,430 || 0,305 || 0,179 || 0,089 || 4,154 Titel 2 – Infrastruktur- und Betriebsausgaben || Verpflichtungen || (1a) || 0,400 || 0,900 || 1,100 || 1,100 || 1,100 || 1,100 || 3,646 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 9,346 Zahlungen || (2 a) || 0,400 || 0,900 || 1,100 || 1,100 || 1,100 || 1,100 || 1,100 || 0,900 || 0,700 || 0,500 || 0,446 || 9,346 Titel 3 – Operative Ausgaben || Verpflichtungen || (3 a) || 52,000 || 44,000 || 44,000 || 52,000 || 70,000 || 84,000 || 90,500 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 436,500 Zahlungen || (3b) || 0,000 || 50,000 || 58,000 || 58,000 || 58,000 || 58,000 || 58,000 || 44,000 || 30,000 || 16,000 || 6,500 || 436,500 Mittel INSGESAMT für Gemeinsames Unternehmen S2R || Verpflichtungen || 1+1a+3a || 52,480 || 45,353 || 45,624 || 53,623 || 71,624 || 85,623 || 95,673 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 450,000 Zahlungen || 2+2a+3b || 0,480 || 51,353 || 59,624 || 59,623 || 59,624 || 59,623 || 59,624 || 45,330 || 31,005 || 16,679 || 7,035 || 450,000 || || || || || || || || || || || || || || Das Gemeinsame
Unternehmen S2R beruht auf Kostenteilung mit der Industrie. Die in der obigen
Tabelle aufgeführten Ausgaben betreffen nur den Unionsbeitrag zu dem
Gemeinsamen Unternehmen S2R. Die ERA wird einen
Beobachterstatus haben. Diese Funktion wird mit den vorhandenen Ressourcen
ausgeübt werden. Für diese Aufgaben werden weder zusätzliches Personal noch
zusätzliche Mittel beantragt werden. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1 A || Verwaltungsausgaben in der Kommission || || || || || || || || || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 und Folgejahre || INSGESAMT GD MOVE Personalausgaben || 0,419 || 0,326 || 0,326 || 0,326 || 0,326 || 0,326 || 0,326 || p.m. || 2,376 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || 0,07 || || || 0,07 || || 0,14 GD MOVE INSGESAMT || Mittel || 0,419 || 0,326 || 0,326 || 0,396 || 0,326 || 0,326 || 0,396 || p.m. || 2,516 GD RTD Personalausgaben || 0,179 || 0,140 || 0,140 || 0,140 || 0,140 || 0,140 || 0,140 || p.m. || 1,018 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || 0,03 || || || 0,03 || || 0,06 GD RTD INSGESAMT || Mittel || 0,179 || 0,140 || 0,140 || 0,170 || 0,140 || 0,140 || 0,170 || p.m. || 1,078 GD MOVE & RTD INSGESAMT || Mittel || 0,598 || 0,466 || 0,466 || 0,566 || 0,466 || 0,466 || 0,566 || p.m. || 3,594 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,598 || 0,466 || 0,466 || 0,566 || 0,466 || 0,466 || 0,566 || p.m. || 3,594 || || || || Der Unionsbeitrag zu
dem Gemeinsamen Unternehmen wird gemeinsam von der GD MOVE (70 %) und der
GD RTD (30 %) geleistet. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 und Folgejahre || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || 53,078 || 45,819 || 46,090 || 54,189 || 72,090 || 86,089 || 96,239 || 0,000 || 453,594 Zahlungen || || 1,078 || 51,819 || 60,090 || 60,189 || 60,090 || 60,089 || 60,190 || 100,049 || 453,594 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 || Jahr 2024 || Insgesamt Einzelziel: Koordinierung aller relevanten FuI-Tätigkeiten für den Schienenverkehrssektor in der EU im Einklang mit dem S2R-Masterplan || 52,000 || 44,000 || 44,000 || 52,000 || 70,000 || 84,000 || 90,500 || 0 || 0 || 0 || 0 || 436,500 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: Personalstärke
(VZÄ) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 || Jahr 2024 || INSGESAMT Bedienstete auf Zeit insgesamt || 0,5 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 3 || 2 || 1 || 34,5 der Funktionsgruppe AD || 0,5 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 3 || 2 || 1 || 34,5 der Funktionsgruppe AST || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Vertragsbedienstete || 2 || 10 || 13 || 13 || 13 || 13 || 13 || 9 || 6 || 3 || 1,5 || 96,5 Abgeordnete nationale Sachverständige || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || 2,5 || 14 || 17 || 17 || 17 || 17 || 17 || 13 || 9 || 5 || 2,5 || 131 Im Fall von ÖPP-Einrichtungen gemäß Artikel 209 der HO dient diese Tabelle nur zur Information. Die personellen Auswirkungen der gemeinsamen Unternehmen wurden vor dem Hintergrund der Beschlüsse über die Ressourcen für die neuen Methoden der Mittelverwaltung gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen bewertet. Das Ergebnis sichert Haushaltsneutralität im Vergleich zum Umfang der Verwaltungsausgaben für die Durchführung von „Horizont 2020“. Die Personalstärke wurde anhand einer Benchmark berechnet, die für bestehende gemeinsame Unternehmen gilt. Die Zahl der Bediensteten würde zwischen 2014 und 2016 schrittweise steigen und danach bis 2020 unverändert bleiben. 2021, wenn das Gemeinsame Unternehmen S2R in die Phase der Abwicklung und der Verwaltung verbleibender Maßnahmen tritt, würde sie zurückgefahren. Wird jedoch der Beschluss gefasst, die Laufzeit des Gemeinsamen Unternehmen S2R zu verlängern, würden die Personalkosten in den Jahren 2021 bis 2024 dem Stand von 2020 vergleichbar sein. Bei vollständiger Geschäftstätigkeit würde die Personalausstattung voraussichtlich wie folgt aussehen: · der/die Exekutivdirektor(in) und ein(e) Berater(in)/Assistent(in) è2 VZÄ · ein(e) Referatsleiter(in) und ein(e) Sekretär(in) für ein Referat für Finanzen und Verwaltung und ein Programmreferat è4 VZÄ · Personal im Referat für Finanzen und Verwaltung, mit mindestens einem (einer) Bediensteten für Finanzen und Rechnungsführung, einem (einer) Bediensteten für Personal und allgemeine Verwaltung, einem (einer) Bediensteten für Kommunikation und Beziehungen zu den Interessenträgern, einem (einer) IT-Bediensteten und einem (einer) Bediensteten für Rechts- und Vertragsfragen è5 VZÄ · Personal im Programmreferat, mit mindestens einem (einer) Bediensteten für jedes der 5 Innovationsprogramme und einem (einer) Bediensteten für Querschnittsfragen è6 VZÄ Voraussichtlich wird 2014 das Personal aus 6 Mitarbeitern bestehen (d.h. der/die Exekutivdirektor(in) und ein(e) Referatsleiter(in) (Bedienstete(r) auf Zeit der Funktionsgruppe AD) sowie 4 Vertragsbedienstete), die zwischen Juni und Oktober 2014 eingestellt werden, was insgesamt daher 2,5 VZÄ entspricht. Für 2024 wird die Zahl der VZÄ auch auf der Grundlage der Annahme berechnet, dass einige Mitarbeiter nicht das ganze Jahr arbeiten werden, wenn das Gemeinsame Unternehmen abgewickelt wird. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Mio. EUR || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 || Jahr 2024 || INSGESAMT Bedienstete auf Zeit insgesamt || 0,066 || 0,436 || 0,436 || 0,436 || 0,436 || 0,436 || 0,436 || 0,436 || 0,327 || 0,218 || 0,109 || 3,772 der Funktionsgruppe AD || 0,066 || 0,436 || 0,436 || 0,436 || 0,436 || 0,436 || 0,436 || 0,436 || 0,327 || 0,218 || 0,109 || 3,772 der Funktionsgruppe AST || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 Vertragsbedienstete || 0,094 || 0,470 || 0,611 || 0,611 || 0,611 || 0,611 || 0,611 || 0,423 || 0,282 || 0,141 || 0,071 || 4,536 Abgeordnete nationale Sachverständige || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 INSGESAMT || 0,160 || 0,906 || 1,047 || 1,047 || 1,047 || 1,047 || 1,047 || 0,859 || 0,609 || 0,359 || 0,180 || 8,308 Den Personalkosten
liegen die von der GD BUDG berechneten durchschnittlichen Personalkosten
zugrunde, abzüglich der Personalgemeinkosten; dadurch ergeben sich
109 000 EUR für Bedienstete auf Zeit und 47 000 EUR für
Vertragsbedienstete, außer im Jahr 2014, wenn die vollen Kosten des Beamten der
Besoldungsgruppe AD (132 000 EUR) zugrunde gelegt werden, da die
Besoldungsgruppen dieser Posten höher sind. Der Bedarf an Mitteln
für Personal wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung
der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD
verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes
Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten Zuständige Generaldirektion || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || 08 01 05 01 (indirekte Forschung) || 1,5 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 06 01 05 01 (indirekte Forschung) || 2,5 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ) [1] || XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[2] || am Sitz [3] || || || || || || || || in den Delegationen || || || || || || || || 06 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 10 01 05 02 (CA, SNE, INT - Direkte Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 5* || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || * Die Mitarbeiterzahl
innerhalb der Kommission ist 2014 höher als in den darauf folgenden Jahren, da
die Kommission das Gemeinsame Unternehmen S2R aufbauen und auch
Verbundforschungsprojekte im Rahmen des Arbeitsprogramms 2014-2015 verwalten
muss, die später vom Gemeinsamen Unternehmen übernommen werden. Von 2015 bis 2020
werden 4 VZÄ benötigt, darunter 3 AD-Stellen und 1 Vertragsbediensteter. Über
die Anzahl der Mitarbeiter für den Zeitraum nach 2020 wird zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden. Gemeinsames Unternehmen S2R || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 || Jahr 2024 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) Bedienstete auf Zeit (AD) || 0,5 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 3 || 2 || 1 Bedienstete auf Zeit (AST) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ) [1] VB || 2 || 10 || 13 || 13 || 13 || 13 || 13 || 9 || 6 || 3 || 1,5 ANS || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || INSGESAMT || 2,5 || 14 || 17 || 17 || 17 || 17 || 17 || 13 || 9 || 5 || 2,5 Im Fall
von ÖPP-Einrichtungen gemäß Artikel 209 der HO dient diese Tabelle nur zur
Information. Der Personalbedarf
wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel,
die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Wie in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens S2R beschrieben Externes Personal || Wie in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens S2R beschrieben 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[31]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
X Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 und Folgejahre || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation – Geldbeiträge zu den Verwaltungskosten || 0,480 || 1,353 || 1,624 || 1,623 || 1,624 || 1,623 || 1,624 || 3,549 || 13,500 Geldgeber/kofinanzierende Organisation – Sachbeiträge zu den operativen Kosten* || 0,000 || 41,000 || 41,000 || 41,000 || 41,000 || 41,000 || 41,000 || 90,500 || 336,500 Kofinanzierte Mittel INSGESAMT || 0,480 || 42,353 || 42,624 || 42,623 || 42,624 || 42,623 || 42,624 || 94,049 || 350,000 Zusätzliche Tätigkeiten || 0,000 || 10,000 || 12,000 || 12,000 || 12,000 || 12,000 || 12,000 || 50,000 || 120,000 Verpflichtungen Dritter INSGESAMT || 0,480 || 52,353 || 54,624 || 54,623 || 54,624 || 54,623 || 54,624 || 144,049 || 470,000
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –
X Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen [1] Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen
Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden
Verkehrssystem“, KOM(2011) 144 endg. [2] „Das vierte Eisenbahnpaket – Vollendung des
einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zur Steigerung von
Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der EU“, COM(2013) 25 final. [3] COM(2013) 494 final. [4] EK, „Sector Overview and Competitiveness Survey of the
Railway Supply Industry“ (Überblick über den Sektor und
Wettbewerbsfähigkeitsanalyse der Eisenbahnzulieferindustrie), Mai 2012,
S. 100. [5] Richtbetrag zu jeweiligen Preisen. Der tatsächliche
Betrag hängt von den für die GD MOVE und die GD RTD für das Thema
„Intelligente, umweltverträgliche und integrierte Verkehrssysteme”
bereitgestellten Mitteln ab, die von der Haushaltsbehörde in der endgültigen
Fassung des Finanzbogens genehmigt werden. [6] Mit Ausnahme des Unionsbeitrags zu den
Verwaltungskosten. [7] Die Mittel zur Deckung des Unionsbeitrags zu den
Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden aus
Haushaltslinien für Verwaltungsausgaben für „Horizont 2020“ entnommen. [8] ABl. C […] vom […], S. […]. [9] ABl. C […] vom […], S. […]. [10] KOM(2010) 2020 endg. [11] Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen
Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden
Verkehrssystem“, KOM(2011) 144 endg. [12] ABl… [RP„Horizont 2020“] . [13] ABl… [SP „Horizont 2020“] . [14] COM(2013) 494 final. [15] COM(2013) 25 final. [16] ABl… [BR „Horizont 2020“] . [17] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom
26.10.2012, S. 1). [18] ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1. [19] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [20] Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). [21] ABl. 56 vom 4.3.1968, S. 1. [22] ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1. [23] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [24] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15. [25] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. [26] ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13. [27] ABM: activity based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: activity based budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [28] Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a
oder b der Haushaltsordnung. [29] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [30] Falls in der Haushaltslinie 06 01 05 03
nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, wird auf die Haushaltslinien
06 01 05 01 und 06 01 05 02 als
Finanzierungsquellen zurückgegriffen. [31] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013).